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Bescheid

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Zusammenfassung der Entscheidungsgründe:<br />

Abschließend kann zusammenfassend festgehalten werden, dass im Ergebnis dem gegenständlichen<br />

Projekt unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen (UVE samt Unterlagen,<br />

Trassengenehmigungsunterlagen, Bauentwurf), des vorgelegten Gutachtens gemäß § 31a EisbG,<br />

dem Umweltverträglichkeitsgutachten sowie der seitens der Parteien und Beteiligten erstatteten<br />

Vorbringen im Verfahren, insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die im Spruch<br />

angeführte Genehmigung unter Mitanwendung der im Spruch angeführten materiellen Genehmigungsbestimmungen<br />

erteilt werden konnten.<br />

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die im Zuge des Verfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ergeben hat und unter Einhaltung<br />

der zusätzlichen, in den Spruch als Nebenbestimmungen aufgenommenen Vorschreibungen und<br />

Maßnahmen die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 erfüllt<br />

werden.<br />

Die vorgelegte Trasse entspricht den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen<br />

Eisenbahn gemäß § 3 HlG. Die Ergebnisse der Anhörung zur Erteilung der Trassengenehmigung<br />

standen nicht entgegen.<br />

Hinsichtlich der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ergibt sich aus dem Gutachten gemäß<br />

§ 31a EisbG, dass die Projektserstellung dem Stand der Technik zum Antragszeitpunkt unter Berücksichtigung<br />

der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von<br />

Schienenbahnen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen unter Einhaltung der Anforderungen<br />

des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Hierbei wurde auf die im Spruch zitierten gesetzlichen<br />

Bestimmungen abgestellt und sind die solcher Art beschriebenen gesetzlichen Anforderungen<br />

bei der Erlassung des <strong>Bescheid</strong>es erfüllt worden. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem im Rahmen<br />

dieses <strong>Bescheid</strong>es festzustellenden Sachverhaltes samt den zugrunde liegenden Projektunterlagen,<br />

insbesondere dem Umweltverträglichkeitsgutachten, dem Gutachten gemäß § 31a EisbG<br />

sowie den sonstigen Vorbringen im Zuge des Verfahrens.<br />

Die Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist<br />

im Verfahren nicht widerlegt worden. Ebenso ist die gesetzlich vermutete inhaltliche Richtigkeit des<br />

Gutachtens gemäß § 31a EisbG im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht widerlegt worden.<br />

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der vorliegenden<br />

Gutachten sowie aufgrund der erfolgten Beweiswürdigung konnte das Vorliegen der Umweltverträglichkeit<br />

und der Genehmigungsvoraussetzungen der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

festgestellt werden und das gegenständliche Vorhaben in dem im Spruch zitierten<br />

Umfang genehmigt werden.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

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