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Bescheid

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Kosten (Spruchteil B):<br />

Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, welche durch die Teilnahme der einzelnen dem<br />

Verfahren hinzugezogenen Amtsorganen an der Ortsverhandlung angefallen sind, stützt sich auf<br />

die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Hinweis:<br />

Auf Grund der abgabenrechtlichen Begünstigung des § 50 Bundesbahngesetz, BGBl. I Nr.<br />

825/1992 idgF, sind von der ÖBB-Infrastruktur AG weder Bundesverwaltungsabgaben noch Gebühren<br />

nach dem Gebührengesetz zu entrichten, soweit sich diese Abgaben aus der Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben gemäß dem Bundesbahngesetz ergeben.<br />

Zusammenfassung<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit:<br />

Durch die ÖBB-Infrastruktur AG als Projektwerberin wurde das antragsgegenständliche Vorhaben<br />

den Vertretern der Stadtgemeinde Schwechat am 2. Juni 2010 sowie am 6. Dezember 2010 vorgestellt.<br />

Seitens der Behörde wurde der Öffentlichkeit in den im Folgenden angeführten Verfahrensschritten<br />

die Möglichkeit zur Information (Einsichtnahme) und Stellungnahme gegeben:<br />

8. Februar 2011 bis einschließlich 25. März 2011: öffentliche Auflage und Möglichkeit zur<br />

schriftlichen Stellungnahme des Antrags und der Projektunterlagen (UVE,<br />

Trassengenehmigungspläne, Bauentwurf und Gutachten gemäß § 31a EisbG) gemäß § 24<br />

Abs. 8 iVm § 9 UVP-G 2000 und §§ 44a und 44b AVG<br />

3. Mai 2011 bis einschließlich 3. Juni 2011: öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

und von der Projektwerberin ergänzend vorgelegte Unterlagen (Sämtliche Projektunterlagen<br />

wurden ebenfalls in aktueller Form mit aufgelegt) gemäß § 24e Abs. 2 UVP-G 2000<br />

31. Mai 2011 Oktober 2009: öffentliche Erörterung gemäß § 24c AVG<br />

15. und 16. Juni 2011: öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 7 iVm § 16 Abs 1<br />

UVPG 2000 und §§ 44d, 44e AVG<br />

Umweltverträglichkeit:<br />

Die Beschreibung der zahlreichen und umfangreichen Maßnahmen ist der UVE und dem schlüssigen<br />

und nachvollziehbaren Umweltverträglichkeitsgutachten sowie den Aussagen der Sachverständigen<br />

in der Verhandlungsschrift zu entnehmen bzw. ist auf diese zu verweisen. Bei Einhaltung<br />

der in der UVE angeführten und der als Nebenbestimmungen in diesen <strong>Bescheid</strong> aufgenommenen<br />

zwingenden Maßnahmen bzw. Maßnahmen zur Beweissicherungen ist jedenfalls von der<br />

Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens auszugehen.<br />

Die Projektwerberin wird ausdrücklich auf die im Umweltverträglichkeitsgutachten angeführten<br />

empfohlenen Maßnahmen hingewiesen, welche zu einer Verbesserung der Umwelt- und<br />

Vorhabenssituation über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus führen würden.<br />

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