Bescheid
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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
Kosten (Spruchteil B):<br />
Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, welche durch die Teilnahme der einzelnen dem<br />
Verfahren hinzugezogenen Amtsorganen an der Ortsverhandlung angefallen sind, stützt sich auf<br />
die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Hinweis:<br />
Auf Grund der abgabenrechtlichen Begünstigung des § 50 Bundesbahngesetz, BGBl. I Nr.<br />
825/1992 idgF, sind von der ÖBB-Infrastruktur AG weder Bundesverwaltungsabgaben noch Gebühren<br />
nach dem Gebührengesetz zu entrichten, soweit sich diese Abgaben aus der Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben gemäß dem Bundesbahngesetz ergeben.<br />
Zusammenfassung<br />
Beteiligung der Öffentlichkeit:<br />
Durch die ÖBB-Infrastruktur AG als Projektwerberin wurde das antragsgegenständliche Vorhaben<br />
den Vertretern der Stadtgemeinde Schwechat am 2. Juni 2010 sowie am 6. Dezember 2010 vorgestellt.<br />
Seitens der Behörde wurde der Öffentlichkeit in den im Folgenden angeführten Verfahrensschritten<br />
die Möglichkeit zur Information (Einsichtnahme) und Stellungnahme gegeben:<br />
8. Februar 2011 bis einschließlich 25. März 2011: öffentliche Auflage und Möglichkeit zur<br />
schriftlichen Stellungnahme des Antrags und der Projektunterlagen (UVE,<br />
Trassengenehmigungspläne, Bauentwurf und Gutachten gemäß § 31a EisbG) gemäß § 24<br />
Abs. 8 iVm § 9 UVP-G 2000 und §§ 44a und 44b AVG<br />
3. Mai 2011 bis einschließlich 3. Juni 2011: öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
und von der Projektwerberin ergänzend vorgelegte Unterlagen (Sämtliche Projektunterlagen<br />
wurden ebenfalls in aktueller Form mit aufgelegt) gemäß § 24e Abs. 2 UVP-G 2000<br />
31. Mai 2011 Oktober 2009: öffentliche Erörterung gemäß § 24c AVG<br />
15. und 16. Juni 2011: öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 7 iVm § 16 Abs 1<br />
UVPG 2000 und §§ 44d, 44e AVG<br />
Umweltverträglichkeit:<br />
Die Beschreibung der zahlreichen und umfangreichen Maßnahmen ist der UVE und dem schlüssigen<br />
und nachvollziehbaren Umweltverträglichkeitsgutachten sowie den Aussagen der Sachverständigen<br />
in der Verhandlungsschrift zu entnehmen bzw. ist auf diese zu verweisen. Bei Einhaltung<br />
der in der UVE angeführten und der als Nebenbestimmungen in diesen <strong>Bescheid</strong> aufgenommenen<br />
zwingenden Maßnahmen bzw. Maßnahmen zur Beweissicherungen ist jedenfalls von der<br />
Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens auszugehen.<br />
Die Projektwerberin wird ausdrücklich auf die im Umweltverträglichkeitsgutachten angeführten<br />
empfohlenen Maßnahmen hingewiesen, welche zu einer Verbesserung der Umwelt- und<br />
Vorhabenssituation über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus führen würden.<br />
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