Bescheid
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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
In diesem Zusammenhang wurden weitere Messpunkte vorgeschrieben, welche in den Spruch des<br />
gegenständlichen <strong>Bescheid</strong>es aufgenommen wurden.<br />
Weiters ist unter Berücksichtigung der im UVE-Projekt sowie der im UVP-Gutachten vorgeschriebenen<br />
zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Nachbarschaft Germaniastraße 10 bei<br />
Nachtzeit im Freien mit einem Beurteilungspegel der Schienenverkehrslärmimmissionen in der<br />
Höhe von ca. 46 dB zu rechnen, welcher den strengsten Grenzwert nach SchIV von 50 dB für<br />
Nachtzeit deutlich unterschreitet. Die gewünschte Erhöhung der Lärmschutzwand bis zur Sendnergasse<br />
um 0,5m auf 2,5m über Schienenoberkante (SOK) ist aus lärmschutztechnischer Sicht<br />
nach den Bestimmungen der SchIV nicht zu begründen.<br />
Zur SchIV ist generell auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach<br />
es sich bei der SchIV um eine "besondere Immissionsschutzvorschrift" für Eisenbahntrassen<br />
iSd § 24h Abs2 UVP-G 2000 handelt. Die Behörde hat sich demgemäß bei der Beurteilung der<br />
Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen von Nachbarn durch Eisenbahnvorhaben gemäß § 24h Abs1<br />
Z2 litc UVP-G 2000 an den Grenzwerten der SchIV zu orientieren. Vor dem Hintergrund des aus<br />
der Verordnungsermächtigung (vgl § 19 Abs4 EisenbahnG 1957) abzuleitenden Zieles und Inhaltes<br />
der SchIV lässt sich aus § 5 SchIV jedenfalls keine Verpflichtung für den Projektwerber ableiten,<br />
bei einem vergleichbaren wirtschaftlichen Aufwand eines Projekts die lärmimmissionsärmste<br />
Trassenvariante auszuwählen. Die Regelung betrifft allein die Art und Weise der Gestaltung baulicher<br />
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau von Eisenbahnstrecken, nicht die (davor liegende)<br />
Frage nach dem Verlauf der Eisenbahnstrecke. (VfGH-Erkenntnis vom 13.12.2007,<br />
Zl. V87/06)<br />
Im selben Erkenntnis wird auch darauf hingewiesen, dass die WHO (Night Noise) Guidelines<br />
(2009) lediglich empfehlenden Charakter haben.<br />
Zum sogenannten Schienenbonus ist anzumerken, dass dieser in § 2 Abs. 4 SchIV wie folgt normiert<br />
ist: „Der für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms maßgebliche Beurteilungspegel L<br />
tief r ist der um 5 dB verminderte A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel L tief A, eq.“.<br />
Gemäß § 24f Abs. 2 UVP-G 2000 ist bei Eisenbahnvorhaben die Zumutbarkeit einer Belästigung<br />
iSd Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.<br />
Diese ist die SchIV, deren Grenzwerte sind einzuhalten.<br />
Bezüglich des Vorbringens, die SchIV wäre „nicht mehr zeitgemäß“ muss betont werden, dass sich<br />
die Behörde bei der Entscheidung an die geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der<br />
<strong>Bescheid</strong>erlassung zu halten hat, sodass auch dieses Vorbringen ins Leere geht.<br />
Es war daher davon auszugehen, dass hinsichtlich der vom Eisenbahnbetrieb ausgehenden Lärmimmissionen<br />
den Anforderungen des UVP-G 2000 jedenfalls Rechnung getragen wurde.<br />
Zu den schriftlichen Einwendungen betreffend Einhausung (Komplettüberdeckung der<br />
Gleisanlagen):<br />
Diese Forderung betreffend ist auf die Aussagen des Sachverständigen für Lärmschutz im UVG zu<br />
verweisen, wonach wie diese aus lärmschutztechnischer Sicht nicht zu begründen ist. Auch der<br />
Sachverständige für Humanmedizin kommt zu dem Schluss, dass lärmhygienische Grenzwerte<br />
nicht überschritten werden und weiters, dass eine Einhausung mit Nachteilen verbunden wäre, u.a.<br />
durch stärkere Beschattung der nordseitigen Häuser, was in den Wintermonaten eine Unterschreitung<br />
der minimalen Sonnenscheindauer zur Folge hätte.<br />
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