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Bescheid

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

In diesem Zusammenhang wurden weitere Messpunkte vorgeschrieben, welche in den Spruch des<br />

gegenständlichen <strong>Bescheid</strong>es aufgenommen wurden.<br />

Weiters ist unter Berücksichtigung der im UVE-Projekt sowie der im UVP-Gutachten vorgeschriebenen<br />

zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Nachbarschaft Germaniastraße 10 bei<br />

Nachtzeit im Freien mit einem Beurteilungspegel der Schienenverkehrslärmimmissionen in der<br />

Höhe von ca. 46 dB zu rechnen, welcher den strengsten Grenzwert nach SchIV von 50 dB für<br />

Nachtzeit deutlich unterschreitet. Die gewünschte Erhöhung der Lärmschutzwand bis zur Sendnergasse<br />

um 0,5m auf 2,5m über Schienenoberkante (SOK) ist aus lärmschutztechnischer Sicht<br />

nach den Bestimmungen der SchIV nicht zu begründen.<br />

Zur SchIV ist generell auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach<br />

es sich bei der SchIV um eine "besondere Immissionsschutzvorschrift" für Eisenbahntrassen<br />

iSd § 24h Abs2 UVP-G 2000 handelt. Die Behörde hat sich demgemäß bei der Beurteilung der<br />

Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen von Nachbarn durch Eisenbahnvorhaben gemäß § 24h Abs1<br />

Z2 litc UVP-G 2000 an den Grenzwerten der SchIV zu orientieren. Vor dem Hintergrund des aus<br />

der Verordnungsermächtigung (vgl § 19 Abs4 EisenbahnG 1957) abzuleitenden Zieles und Inhaltes<br />

der SchIV lässt sich aus § 5 SchIV jedenfalls keine Verpflichtung für den Projektwerber ableiten,<br />

bei einem vergleichbaren wirtschaftlichen Aufwand eines Projekts die lärmimmissionsärmste<br />

Trassenvariante auszuwählen. Die Regelung betrifft allein die Art und Weise der Gestaltung baulicher<br />

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau von Eisenbahnstrecken, nicht die (davor liegende)<br />

Frage nach dem Verlauf der Eisenbahnstrecke. (VfGH-Erkenntnis vom 13.12.2007,<br />

Zl. V87/06)<br />

Im selben Erkenntnis wird auch darauf hingewiesen, dass die WHO (Night Noise) Guidelines<br />

(2009) lediglich empfehlenden Charakter haben.<br />

Zum sogenannten Schienenbonus ist anzumerken, dass dieser in § 2 Abs. 4 SchIV wie folgt normiert<br />

ist: „Der für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms maßgebliche Beurteilungspegel L<br />

tief r ist der um 5 dB verminderte A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel L tief A, eq.“.<br />

Gemäß § 24f Abs. 2 UVP-G 2000 ist bei Eisenbahnvorhaben die Zumutbarkeit einer Belästigung<br />

iSd Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.<br />

Diese ist die SchIV, deren Grenzwerte sind einzuhalten.<br />

Bezüglich des Vorbringens, die SchIV wäre „nicht mehr zeitgemäß“ muss betont werden, dass sich<br />

die Behörde bei der Entscheidung an die geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der<br />

<strong>Bescheid</strong>erlassung zu halten hat, sodass auch dieses Vorbringen ins Leere geht.<br />

Es war daher davon auszugehen, dass hinsichtlich der vom Eisenbahnbetrieb ausgehenden Lärmimmissionen<br />

den Anforderungen des UVP-G 2000 jedenfalls Rechnung getragen wurde.<br />

Zu den schriftlichen Einwendungen betreffend Einhausung (Komplettüberdeckung der<br />

Gleisanlagen):<br />

Diese Forderung betreffend ist auf die Aussagen des Sachverständigen für Lärmschutz im UVG zu<br />

verweisen, wonach wie diese aus lärmschutztechnischer Sicht nicht zu begründen ist. Auch der<br />

Sachverständige für Humanmedizin kommt zu dem Schluss, dass lärmhygienische Grenzwerte<br />

nicht überschritten werden und weiters, dass eine Einhausung mit Nachteilen verbunden wäre, u.a.<br />

durch stärkere Beschattung der nordseitigen Häuser, was in den Wintermonaten eine Unterschreitung<br />

der minimalen Sonnenscheindauer zur Folge hätte.<br />

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