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Bescheid

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Notwendigkeit darstellt, die mit der gegenständlichen Genehmigung in keinem Zusammenhang<br />

steht.<br />

In Bezug auf die gewünschten Einschränkung des Zugsverkehrs in der Nacht ist nochmals hervorzuheben,<br />

dass das vorgelegte Bau- und Betriebsprogramm und die darin enthaltenen Zugzahlen<br />

selbst kein Bestandteil der Genehmigung sind, wogegen die im Projekt festgelegten (bzw. allenfalls<br />

im <strong>Bescheid</strong> vorgeschriebenen) konkreten Immissionsschutzgrenzwerte einen Bestandteil der<br />

Genehmigung im Sinne der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung darstellen. Somit hat die Projektwerberin<br />

unbeschadet des tatsächlichen gefahrenen Betriebsprogramms die im Projekt festgelegten<br />

Immissionsschutzgrenzwerte jedenfalls einzuhalten.<br />

Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kriminalität sind Fragen des Betriebes und somit<br />

nicht Gegenstand dieses Verfahrens.<br />

Zu den schriftlichen Einwendungen bzw. während der Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen<br />

betreffend Immissionen aus dem Betrieb der Eisenbahnstrecke, insbesondere<br />

Lärm und Erschütterungen sowie Setzung weiterer Lärmschutzmaßnahmen (Objektschutzmaßnahmen,<br />

Lärmschutzwände und –wälle) und Erschütterungsschutzmaßnahmen sowie<br />

zur Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) und deren Grenzwerte:<br />

Eingangs wird nochmals auf die Aussagen der Sachverständigen für Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen<br />

und Humanmedizin hingewiesen, wonach die Umweltverträglichkeit des vorliegenden<br />

Vorhabens bei projektsgemäßer Durchführung und unter Berücksichtigung der in der UVE vorgesehenen<br />

und der im vorliegenden UVG ergänzend vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, Beweissicherungs-<br />

und Kontrollmaßnahmen sowohl aus lärmschutz- bzw. erschütterungstechnischer<br />

Sicht als auch aus humanmedizinischer Sicht gegeben ist.<br />

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Stadtgemeinde Schwechat, der Bürgerinitiative<br />

„Laut gegen Lärm“ und des Herrn Ing. Kurt Ruppi im Zuge der mündlichen Verhandlung am<br />

15. Juni 2011 wird die im UVG in Beantwortung der Frage G 5c hinsichtlich Beweissicherung und<br />

Kontrollmaßnahmen für den Fachbereich Lärmschutz zur Betriebsphase enthaltenen Auflage hinsichtlich<br />

des Umfanges der lärmtechnischen Überprüfungen von bisher jeweils 4 Messpunkten<br />

jeweils links- und rechtsseitig der S7 im Stadtgebiet Schwechat insofern zu erweitern als die Kontrolluntersuchungen<br />

nunmehr im Ausmaß gemäß Spruchpunkte A.III.2.10. – A.III.2.13. auszuführen<br />

sind.<br />

Aus dem UVG und den im Zuge der mündlichen Verhandlung von den betroffenen UVP-<br />

Sachverständigen ergänzend erstatteten Stellungnahmen ergibt sich, dass im vorliegenden Projekt<br />

die erforderlichen Grenzwerte zum Schutz vor Lärmimmissionen aus dem Schienenverkehr, wie<br />

sie in der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) enthalten sind, jedenfalls<br />

eingehalten werden.<br />

Darüber hinaus wurde vom UVP-Sachverständigen für Lärmschutz im Zuge der Verhandlung (Seite<br />

28 f. der Verhandlungsschrift) festgehalten, dass im UVP-Gutachten vorgeschrieben ist die Höhe<br />

der tatsächlichen Schienenlärmimmissionen nach Fertigstellung und Inbetriebnahme an repräsentativen,<br />

lärmexponierten Punkten der Nachbarschaft zum Zwecke der Beweissicherung zu<br />

messen. Für den Fall, dass sich Abweichungen gegenüber dem Prognosewert ergeben, werden<br />

zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sein.<br />

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