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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Die schriftlichen Stellungnahmen D32 und D49 wurden im UVG auf den Seiten 205 bzw. 213 fachlich<br />

behandelt. Die Stellungnahmen F177 und F 181 wurden aufgrund der Identität im UVG auf der<br />

Seite 217 zusammengefasst fachlich behandelt. Herr Erich Dolejsi, Herr Mag. FH Karl J. Gstettner<br />

und Frau Sabine Strobl haben während der Einwendungsfrist keine Stellungnahme abgegeben.<br />

In diesem Zusammenhang und hinsichtlich der während der Verhandlung ergänzend vorgebrachten<br />

Forderungen wird auf den Maßnahmenkatalog auf den Seiten 220 – 227 und die Stellungnahmen<br />

des Sachverständigen für Lärmschutz im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwiesen<br />

(Seite 23 ff. der Verhandlungsschrift). Die Ergebnisse dieser fachlichen Ausführungen finden ihren<br />

Niederschlag in den Nebenbestimmungen des Spruches. Insbesondere ist festzuhalten, dass<br />

durch die projekts- und bescheidgemäße Ausführung die Grenzwerte der SchIV jedenfalls eingehalten<br />

werden und sich aus umweltmedizinischer Sicht keine Gesundheitsrisiken ergeben.<br />

Zur Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien, MA 37 Baupolizei, vertreten durch Herrn<br />

Dipl.-Ing. Bruno Eitel (Sachverständiger) im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15. Juni<br />

2011:<br />

Betreffend die gesonderten Vereinbarungen bei der Grundbeanspruchung des Radweges wird auf<br />

Spruchpunkt A.I.2. und die Schlussstellungnahme der ÖBB-Infrastruktur AG in der mündlichen<br />

Verhandlung (Seite 33 der Verhandlungsschrift) verwiesen.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme von Herrn Friedrich Bayonas, 2320 Schwechat, Germaniastraße<br />

10 vom 05.03.2011 sowie zur Stellungnahme im Zuge der mündlichen Verhandlung<br />

am 16. Juni 2011:<br />

Die schriftliche Stellungnahme wird im UVG gemeinsam mit der identen Stellungnahme von Frau<br />

Regina Bayonas auf den Seiten 195 bis 197 fachlich behandelt.<br />

Betreffend sämtliche Vorbingen ist auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Lärmschutz in<br />

der Verhandlung zu verweisen.<br />

Im Zusammenhang mit den Vorbringen zur Höhe der Lärmschutzwände und den Kontrollmessungen<br />

ist insbesondere hervorzuheben, dass für den Fall, dass sich Abweichungen gegenüber dem<br />

Prognosewert ergeben, zusätzliche Maßnahmen seitens der Projektwerberin zu ergreifen sein<br />

werden.<br />

Hinsichtlich der Messpunkte wird auf den Maßnahmenkatalog auf den Seiten 220 – 227 und die<br />

Stellungnahmen des Sachverständigen für Lärmschutz im Rahmen der mündlichen Verhandlung<br />

verwiesen (Seite 23 ff. der Verhandlungsschrift). Die Ergebnisse dieser fachlichen Ausführungen<br />

finden ihren Niederschlag in den Nebenbestimmungen des Spruches. Insbesondere ist festzuhalten,<br />

dass durch die projekts- und bescheidgemäße Ausführung die Grenzwerte der SchIV jedenfalls<br />

eingehalten werden und sich aus umweltmedizinischer Sicht keine Gesundheitsrisiken ergeben.<br />

Zum Vorbringen der gewünschten bindenden Ausführung von sogenannten Flüsterschwellen ist<br />

anzumerken, dass aufgrund des positiven Ergebnisses des Umweltverträglichkeitsgutachtens bei<br />

der Überprüfung der bestehenden Situation der Eisenbahnanlage die zwingende Vorschreibung<br />

zusätzlicher Maßnahmen aus lärmschutztechnischer Sicht nicht zu rechtfertigen ist.<br />

Hinsichtlich des Auflagenvorschlags bei der Anschaffung neuer Züge künftig die technisch leisesten<br />

Zugsgarnituren anzuschaffen, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Züge eine betriebliche<br />

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