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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme der Stadtgemeinde Schwechat, Rathausplatz 9, 2320<br />

Schwechat, vom 19.01.2011 sowie zur Stellungnahme im Zuge der mündlichen Verhandlung<br />

am 15. Juni 2011:<br />

Die schriftliche Stellungnahme wird im UVG auf den Seiten 180 bis 183 fachlich behandelt. Weiters<br />

wird auf den Maßnahmenkatalog auf den Seiten 220 – 227 und die Stellungnahmen des Sachverständigen<br />

für Lärmschutz im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwiesen (Seite 23 ff. der<br />

Verhandlungsschrift). Die Ergebnisse dieser fachlichen Ausführungen finden ihren Niederschlag in<br />

den Nebenbestimmungen des Spruches. Insbesondere ist festzuhalten, dass durch die projekts-<br />

und bescheidgemäße Ausführung die Grenzwerte der SchIV jedenfalls eingehalten werden und<br />

sich aus umweltmedizinischer Sicht keine Gesundheitsrisiken ergeben.<br />

Betreffend das Vorbringen, eine Evaluierung der Lärmdaten sollte alle 2 Jahre stattfinden, ist auf<br />

die Stellungnahme des Sachverständige für Lärmschutz zu verweisen, wonach eine Wiederholung<br />

der Kontrollmessungen zur Beweissicherung (Evaluierung) in 2-jährigen Abständen aus lärmschutztechnischer<br />

Sicht nicht zu begründen ist, da bei der erstmaligen Beweissicherung nach Fertigstellung<br />

der Maßnahmen und Betriebsaufnahme konkrete Zugereignisse erfasst werden und die<br />

Beurteilungspegel für den Prognosehorizont 2025 hochgerechnet werden. Sofern keine Änderungen<br />

in der Bestandsituation oder im Geschwindigkeitsprofil vorgenommen werden, sind durch wiederholte<br />

Überprüfungen keine anderen oder neueren Ergebnisse zu erwarten (Seite 24 der Verhandlungsschrift).<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien, Wiener Umweltschutzabteilung<br />

(MA 22), Dresdnerstr. 45, 1200 Wien vom 19.01.2011, des Amts der NÖ Landesregierung,<br />

Abt. Gesamtverkehrsangelegenheiten, vom 10.03.2011 sowie der Magistratsdirektion<br />

der Stadt Wien, Geschäftsbereich Bauten und Technik, Stadtbaudirektion vom 23.03.2011:<br />

Seitens der angeführten Stellen wurde kein Einwand gegen das gegenständliche Vorhaben erhoben.<br />

Auch im weiteren Verfahrensverlauf sind keine zusätzlichen Stellungnahmen erfolgt. Es wurden<br />

somit keine Einwendungen erhoben.<br />

In Bezug auf den Hinweis der MA 22 auf das durchzuführende naturschutzrechtliche Verfahren<br />

wird auf die entsprechenden Aussagen der Sachverständigen im UVG (Seite 183 ff.) verwiesen.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft (Umweltbundesamt), Spittelauer Lände 5, 1090 Wien vom<br />

03.02.2011:<br />

Zum Vorbringen der Notwendigkeit der Herstellung eines Bezugs zur Strategischen Prüfung Verkehr<br />

"Wien-Bratislava" wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Strategischen Umweltprüfung<br />

Verkehr weiter oben verwiesen.<br />

Bezüglich des Vorbringens, dass durch die gewählte Darstellungsweise des Fachbeitrags Schall<br />

schwer nachvollziehbar sei, welche Änderungen durch das geplante Vorhaben hervorgerufen werden,<br />

den damit verbundenen Empfehlungen und der Anregung betreffend passiver Lärmschutzmaßnahmen,<br />

wird auf die entsprechenden Aussagen der Sachverständigen im UVG (Seite 186 f.)<br />

verwiesen. Insbesondere wird auf die Bemerkung des Sachverständigen für Lärmschutz hingewiesen,<br />

wonach der aufgezeigte scheinbare Widerspruch aus lärmschutztechnischer Sicht nicht zu<br />

erkennen ist, da sich die beiden scheinbar widersprüchlichen Aussagen auf verschiedene Projektabschnitte<br />

beziehen.<br />

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