Bescheid
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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
daher für den Bereich des Lärmschutzes vor dem Schienenlärm an Eisenbahnstrecken auch im<br />
Verfahren gemäß UVP-G 2000 geboten.<br />
Zum gemäß § 31b Abs. 1 Z. 2 EisbG vorzulegenden Bau- und Betriebsprogramm ist anzumerken,<br />
dass dieses den Bau und Betrieb als „Programm“ bzw. „Prognose“ insoweit beschreibt, als<br />
dies insbesondere für die Verkehrseinschätzung erforderlich ist. So erfolgt die Dimensionierung<br />
der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsschutzkriterien für Lärm, Erschütterungen<br />
und Sekundärschall auf Basis der dem Projekt zugrundeliegenden Ausgangsdaten zum<br />
Verkehrsaufkommen.<br />
Das vorgelegte Bau- und Betriebsprogramm und die darin enthaltenen Zugzahlen selbst sind somit<br />
kein Bestandteil der Genehmigung, wogegen die im Projekt festgelegten (bzw. allenfalls im <strong>Bescheid</strong><br />
vorgeschriebenen) konkreten Immissionsschutzgrenzwerte einen Bestandteil der eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigung darstellen.<br />
Somit hat die Projektwerberin unbeschadet des tatsächlichen gefahrenen Betriebsprogramms die<br />
im Projekt festgelegten Immissionsschutzgrenzwerte jedenfalls einzuhalten. Mögliche Kapazitätsausweitungen,<br />
mit denen die der gegenständlichen Genehmigung zugrunde liegenden Emissions-<br />
und Immissionsmaßnahmen überschritten werden, lösen erst eine rechtliche Verpflichtung der<br />
Eisenbahnunternehmung im späteren Betrieb aus, entsprechende zusätzliche Maßnahmen zu<br />
ergreifen.<br />
Abschließend wird auf die Aussage des Sachverständigen für Eisenbahnwesen und Straßenverkehrstechnik<br />
im UVG (Seite 86) hingewiesen, wonach die auf die Erfordernisse des vorgesehenen<br />
Betriebsprogramms der Prognose 2025 abgestimmten Gleis- und Bahnanlagen entsprechend dem<br />
Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften geplant wurden.<br />
Zu den Einwendungen und Forderungen im Einzelnen:<br />
Eingangs ist festzuhalten, dass sämtliche Vorbringen größtenteils ident sind. Im Folgenden werden<br />
daher die einzelnen Punkte zusammengefasst. Auf einzelne abweichende Vorbringen wird erforderlichenfalls<br />
gesondert eingegangen.<br />
Da aufgrund des Ermittlungsergebnisses davon auszugehen war, dass verbunden mit der Vorschreibung<br />
von Nebenstimmungen gemäß Spruchpunkt A.III. den Anforderungen des UVP-G 2000<br />
Genüge getan wird und das Vorhaben als daher umweltverträglich anzusehen ist, waren darüber<br />
hinausgehende Einwendungen bzw. Forderungen als unbegründet abzuweisen bzw. waren diese,<br />
soweit davon zivilrechtliche Ansprüche betroffen sind, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />
Zur schriftlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und<br />
Technologie, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Radetzkystr. 2, 1030 Wien vom 21.01.2011:<br />
Hinsichtlich dieser Stellungnahme wird auf die Aussagen im Gutachten gemäß § 31a EisbG, auf<br />
die entsprechenden Aussagen im UVG auf Seite 182, sowie auf die weiter oben getätigten Aussagen<br />
zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verwiesen.<br />
Somit wird festgehalten, dass von der Projektwerberin zusammen mit dem Antrag ein Gutachten<br />
gemäß § 31a EisbG vorgelegt wurde. In diesem Gutachten sind auch die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes<br />
mitbehandelt worden. Aus dem vorgelegten Gutachten ist daher abzuleiten,<br />
dass die vorgelegten Unterlagen den angeführten Forderungen in inhaltlicher Hinsicht entsprechen.<br />
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