18.05.2012 Aufrufe

Bescheid

Bescheid

Bescheid

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

daher für den Bereich des Lärmschutzes vor dem Schienenlärm an Eisenbahnstrecken auch im<br />

Verfahren gemäß UVP-G 2000 geboten.<br />

Zum gemäß § 31b Abs. 1 Z. 2 EisbG vorzulegenden Bau- und Betriebsprogramm ist anzumerken,<br />

dass dieses den Bau und Betrieb als „Programm“ bzw. „Prognose“ insoweit beschreibt, als<br />

dies insbesondere für die Verkehrseinschätzung erforderlich ist. So erfolgt die Dimensionierung<br />

der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsschutzkriterien für Lärm, Erschütterungen<br />

und Sekundärschall auf Basis der dem Projekt zugrundeliegenden Ausgangsdaten zum<br />

Verkehrsaufkommen.<br />

Das vorgelegte Bau- und Betriebsprogramm und die darin enthaltenen Zugzahlen selbst sind somit<br />

kein Bestandteil der Genehmigung, wogegen die im Projekt festgelegten (bzw. allenfalls im <strong>Bescheid</strong><br />

vorgeschriebenen) konkreten Immissionsschutzgrenzwerte einen Bestandteil der eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigung darstellen.<br />

Somit hat die Projektwerberin unbeschadet des tatsächlichen gefahrenen Betriebsprogramms die<br />

im Projekt festgelegten Immissionsschutzgrenzwerte jedenfalls einzuhalten. Mögliche Kapazitätsausweitungen,<br />

mit denen die der gegenständlichen Genehmigung zugrunde liegenden Emissions-<br />

und Immissionsmaßnahmen überschritten werden, lösen erst eine rechtliche Verpflichtung der<br />

Eisenbahnunternehmung im späteren Betrieb aus, entsprechende zusätzliche Maßnahmen zu<br />

ergreifen.<br />

Abschließend wird auf die Aussage des Sachverständigen für Eisenbahnwesen und Straßenverkehrstechnik<br />

im UVG (Seite 86) hingewiesen, wonach die auf die Erfordernisse des vorgesehenen<br />

Betriebsprogramms der Prognose 2025 abgestimmten Gleis- und Bahnanlagen entsprechend dem<br />

Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften geplant wurden.<br />

Zu den Einwendungen und Forderungen im Einzelnen:<br />

Eingangs ist festzuhalten, dass sämtliche Vorbringen größtenteils ident sind. Im Folgenden werden<br />

daher die einzelnen Punkte zusammengefasst. Auf einzelne abweichende Vorbringen wird erforderlichenfalls<br />

gesondert eingegangen.<br />

Da aufgrund des Ermittlungsergebnisses davon auszugehen war, dass verbunden mit der Vorschreibung<br />

von Nebenstimmungen gemäß Spruchpunkt A.III. den Anforderungen des UVP-G 2000<br />

Genüge getan wird und das Vorhaben als daher umweltverträglich anzusehen ist, waren darüber<br />

hinausgehende Einwendungen bzw. Forderungen als unbegründet abzuweisen bzw. waren diese,<br />

soweit davon zivilrechtliche Ansprüche betroffen sind, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und<br />

Technologie, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Radetzkystr. 2, 1030 Wien vom 21.01.2011:<br />

Hinsichtlich dieser Stellungnahme wird auf die Aussagen im Gutachten gemäß § 31a EisbG, auf<br />

die entsprechenden Aussagen im UVG auf Seite 182, sowie auf die weiter oben getätigten Aussagen<br />

zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verwiesen.<br />

Somit wird festgehalten, dass von der Projektwerberin zusammen mit dem Antrag ein Gutachten<br />

gemäß § 31a EisbG vorgelegt wurde. In diesem Gutachten sind auch die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes<br />

mitbehandelt worden. Aus dem vorgelegten Gutachten ist daher abzuleiten,<br />

dass die vorgelegten Unterlagen den angeführten Forderungen in inhaltlicher Hinsicht entsprechen.<br />

48

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!