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Bescheid

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des VwGH vom<br />

14. November 2006, Zl. 2004/03/0053 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl.<br />

93/03/0191) legt der Antragsteller im Verwaltungsverfahren die Trassenführung durch die Einreichung<br />

des Bauentwurfes fest. Im Rahmen dieses Antrages hat die Behörde die Bewilligung zu<br />

erteilen oder zu versagen. Eine andere als die beantragte Trassenführung ist nicht Gegenstand<br />

des Verwaltungsverfahrens. Der Behörde ist es somit verwehrt, über alternative Trassen oder andere<br />

Standorte und somit andere Projekte zu entscheiden.<br />

Soweit eine Forderung sohin darauf abzielt, das Bauvorhaben in einer solchen Art und Weise abzuändern,<br />

dass die technische Realisierbarkeit einer eingehenden Untersuchung aufgrund eines<br />

entsprechend ausgearbeiteten Bauentwurfs bedürfte, um die Vor- und Nachteile der geforderten<br />

Änderung abschätzen zu können, und die Änderung daher nicht im Rahmen von Vorschreibungen<br />

in den <strong>Bescheid</strong> aufgenommen werden könnte, wäre die Übernahme dieser Forderungen im eisenbahnrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren ausgeschlossen. Die Behörde muss in einem solchen<br />

Fall vielmehr an Hand der oben angeführten Genehmigungsvoraussetzungen entscheiden,<br />

ob die Genehmigung für das eingereichte Projekt erteilt werden kann oder versagt werden muss.<br />

Dieses Ergebnis ändert sich auch nicht durch die Anwendbarkeit des § 24f Abs. 4 UVP-G 2000,<br />

wonach schwerwiegende Umweltbelastungen, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen,<br />

sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindert<br />

oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, zur Abweisung des Antrags führen. Als<br />

„Projektsmodifikation“ auch im Sinne dieser Bestimmung werden nur solche Anpassungen des<br />

Vorhabens angesehen werden können, die im Rahmen des jeweiligen Verfahrensstadiums durch<br />

entsprechende Vorgaben der Behörde und ohne eingehende Planungen vorgenommen werden<br />

können. Das Erfordernis von umfangreicheren Projektsänderungen zur Verwirklichung der Genehmigungsfähigkeit<br />

eines Vorhabens wird daher auch in einem Verfahren nach dem UVP-G<br />

2000, bei dem die erforderliche materielle Genehmigungsbestimmung mit anzuwenden sind, zur<br />

Abweisung des Antrags führen.<br />

Emissionen und Immissionen<br />

Emissionen von Schadstoffen sind gemäß § 24f Abs. 1 Z. 1 UVPG-2000 nach dem Stand der<br />

Technik zu begrenzen. Dies bedeutet, dass dort, wo die Projektwerberin keinen Einfluss auf den<br />

Fuhrpark der BenutzerInnen des jeweiligen Vorhabens hat, dass die baulichen Anlagen so gestaltet<br />

sein müssen, dass Emissionen aus der Anlage selbst und in der Bauphase (Staub, Abgase)<br />

nach dem Stand der Technik zu beschränken sind.<br />

Die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten (§ 24f Abs. 1<br />

Z. 2 UVP-G 2000). Bei Eisenbahnvorhaben ist die Zumutbarkeit einer Belästigung nach den bestehenden,<br />

besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen. Für die Begrenzung der<br />

Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs ist für den Neubau und den wesentlichen<br />

Umbau von Strecken(teilen) die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV),<br />

BGBl. Nr. 415/1993 idgF, anzuwenden. Diese Verordnung enthält einen aus Sicht des Nachbarschutzes<br />

tragfähigen Kompromiss zwischen dem Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch<br />

Bahnlärm und den Interessen der Öffentlichkeit an der Verwirklichung des Bahnvorhabens. Diese<br />

Verordnung wurde vom (damaligen) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf<br />

Grund eingehender medizinischer und lärmtechnischer Studien erlassen. Deren Anwendung ist<br />

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