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Bescheid

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Bürgerinitiativen erlangen erst nach entsprechender Konstituierung gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G<br />

2000 während der öffentlichen Auflage Parteistellung als Formalpartei. In diesem Zusammenhang<br />

wird auf die Ausführungen weiter oben zur „Konstituierung einer Bürgerinitiative“ verwiesen.<br />

Wie dort angeführt, ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie davon<br />

ausgegangen, dass sich betreffend des gegenständlichen Vorhabens die Bürgerinitiative „Laut<br />

gegen Lärm“ (Sprecherin Frau Mag a Brigitte KRENN) konstituiert hat und diese an den Verfahren<br />

gemäß § 24 Abs. 1, 3 und 4 UVP-G 2000 als Partei, mit dem Recht die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften<br />

als subjektives Recht in den Verfahren geltend zu machen, teilnehmen kann.<br />

Eine mit <strong>Bescheid</strong> des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 erlangt im UVP-Verfahren<br />

Parteistellung, soweit sie während der Auflagefrist schriftliche Einwendungen erhebt. Am gegenständlichen<br />

Verfahren hat keine anerkannte Umweltorganisation teilgenommen.<br />

Als geltende Verwaltungsvorschriften waren das HlG und das EisbG anzuwenden. Beim Verfahren<br />

gemäß § 4 HlG handelt es sich um ein Anhörungs- und Stellungnahmerecht, welches jedoch nur<br />

der Projektwerberin Parteistellung verleiht. Gemäß § 31e EisbG sind im eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigungsverfahren neben der Projektwerberin, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften,<br />

die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten<br />

und die Eigentümer der in den Bauverbotsbereich kommenden Liegenschaften Parteien. Im<br />

eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren gemäß § 34 ff. EisbG ist das Eisenbahnunternehmen<br />

Partei. Weiters ist auf die Parteistellung von weiteren Formalparteien, z.B. dem Verkehrs-<br />

Arbeitsinspektorat hinzuweisen.<br />

Dem Bauentwurf für das gegenständliche Vorhaben sind jeweils gemäß § 31b Abs. 1 Z. 4 EisbG<br />

Unterlagen hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften<br />

zu entnehmen.<br />

Einwendung<br />

Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass durch die Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages<br />

Einwendungen gemäß § 59 Abs 1 AVG als miterledigt gelten. Diese Bestimmung trägt den<br />

Umstand Rechnung, dass sich aus der Erteilung einer Bewilligung mittelbar die Abweisung der<br />

gegen diese Bewilligungserteilung gerichteten Einwendungen ergibt. Es ist daher rechtlich bedeutungslos,<br />

wenn im Spruch des Bewilligungsbescheides nicht förmlich über alle Einwendungen abgesprochen<br />

wird. Die im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Einwendungen sind somit im Rahmen<br />

der gegenständlichen Genehmigung abschließend zu behandeln.<br />

Dem Begriff Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes<br />

Recht immanent. Eine Einwendung ist sohin, allgemein formuliert, ihrer begrifflichen Bestimmung<br />

nach ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben<br />

des Bauwerbers entspricht entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen<br />

der Rechtsordnung (VwGH v. 09.12.1986; Zl. 86/05/0126). Das verletzte Recht ist<br />

durch die Partei hinreichend zu konkretisieren, eine Begründung ist hingegen nicht erforderlich.<br />

Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes<br />

nur dann vor, wenn das Vorbringen der Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes<br />

durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsver­<br />

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