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Bescheid

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Beispiel Vorkehrungen für einen derzeit nicht vorgesehenen, allfälligen Abriss von bestehenden<br />

Gebäuden (und damit für ein nicht absehbares Ereignis), Höhe von Entschädigungen, Wertminderung<br />

oder die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des CAT sowie Forderungen einer Taktverdichtung<br />

im Schnellbahnbetrieb.<br />

Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung<br />

bzw. der öffentlichen Auflage ist auf das vorliegende, einen integrativen Bestandteil dieses<br />

<strong>Bescheid</strong>es bildenden Umweltverträglichkeitsgutachten vom 27. April 2011 und die darin enthaltenen<br />

gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen aus fachlicher Sicht zu verweisen. Die<br />

Auseinandersetzung mit den im Rahmen der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen<br />

erfolgt im vorliegenden Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 180 bis 219 (Kapitel 5).<br />

Auf die so behandelten Stellungnahmen und Einwendungen wird an dieser Stelle daher nur insoweit<br />

eingegangen, als zu den Ausführungen im Umweltverträglichkeitsgutachten aus rechtlicher<br />

Sicht oder in Folge des weiteren Ermittlungsverfahrens unmittelbarer Ergänzungsbedarf besteht. In<br />

gleicher Weise wird bei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachten Stellungnahmen<br />

und Einwendungen auf die dementsprechenden Ausführungen der Sachverständigen<br />

verwiesen, die in der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es bildenden Verhandlungsschrift<br />

über die öffentliche mündliche Verhandlung am 15. und 16. Juni 2011 festgehalten<br />

sind.<br />

Bei dieser Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen werden jeweils die von den Sachverständigen<br />

als zwingend angesehenen Maßnahmen als gegeben vorausgesetzt.<br />

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage in den Stellungnahmen<br />

und Einwendungen Kritik am Inhalt der Antragsunterlagen geübt wurde, die von den Sachverständigen<br />

in weiterer Folge grundsätzlich geteilt bzw. als nachvollziehbar angesehen wurde, diese Kritik<br />

aber durch die Forderungen oder Darstellung der Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

(vgl. § 24c Abs. 5 Z. 1 UVP-G 2000: „aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu<br />

ergänzen“) oder durch ergänzende Angaben oder die Zusicherung der Umsetzung von zusätzlichen<br />

Maßnahmen durch die Projektwerberin als überholt anzusehen ist.<br />

Soweit sich aus dem Ermittlungsverfahren (UVG oder sonstigen Ausführungen der Sachverständigen<br />

unter Berücksichtigung der zwingenden Maßnahmen) ergibt, dass trotzdem Restbelastungen<br />

verbleiben werden, so wird dies im Anschluss an die Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen<br />

und den Sachverständigengutachten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entsprechend berücksichtigt.<br />

Parteien<br />

Parteistellung im gegenständlichen Verfahren haben gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 neben der<br />

Projektwerberin auch Nachbarn, die nach den geltenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen<br />

Parteien - sofern ihnen nicht schon als Nachbarn Parteistellung zukommt, die Umweltanwaltschaft,<br />

das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Standortgemeinde und die an angrenzenden österreichischen<br />

Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen<br />

sein können, sowie Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen.<br />

Im gegenständlichen Großverfahren haben die Parteien gemäß § 44b AVG ihre Parteistellung verloren,<br />

soweit sie nicht innerhalb der Auflagefrist bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben<br />

haben.<br />

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