Bescheid
Bescheid
Bescheid
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
Beispiel Vorkehrungen für einen derzeit nicht vorgesehenen, allfälligen Abriss von bestehenden<br />
Gebäuden (und damit für ein nicht absehbares Ereignis), Höhe von Entschädigungen, Wertminderung<br />
oder die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des CAT sowie Forderungen einer Taktverdichtung<br />
im Schnellbahnbetrieb.<br />
Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung<br />
bzw. der öffentlichen Auflage ist auf das vorliegende, einen integrativen Bestandteil dieses<br />
<strong>Bescheid</strong>es bildenden Umweltverträglichkeitsgutachten vom 27. April 2011 und die darin enthaltenen<br />
gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen aus fachlicher Sicht zu verweisen. Die<br />
Auseinandersetzung mit den im Rahmen der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen<br />
erfolgt im vorliegenden Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 180 bis 219 (Kapitel 5).<br />
Auf die so behandelten Stellungnahmen und Einwendungen wird an dieser Stelle daher nur insoweit<br />
eingegangen, als zu den Ausführungen im Umweltverträglichkeitsgutachten aus rechtlicher<br />
Sicht oder in Folge des weiteren Ermittlungsverfahrens unmittelbarer Ergänzungsbedarf besteht. In<br />
gleicher Weise wird bei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachten Stellungnahmen<br />
und Einwendungen auf die dementsprechenden Ausführungen der Sachverständigen<br />
verwiesen, die in der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es bildenden Verhandlungsschrift<br />
über die öffentliche mündliche Verhandlung am 15. und 16. Juni 2011 festgehalten<br />
sind.<br />
Bei dieser Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen werden jeweils die von den Sachverständigen<br />
als zwingend angesehenen Maßnahmen als gegeben vorausgesetzt.<br />
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage in den Stellungnahmen<br />
und Einwendungen Kritik am Inhalt der Antragsunterlagen geübt wurde, die von den Sachverständigen<br />
in weiterer Folge grundsätzlich geteilt bzw. als nachvollziehbar angesehen wurde, diese Kritik<br />
aber durch die Forderungen oder Darstellung der Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
(vgl. § 24c Abs. 5 Z. 1 UVP-G 2000: „aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu<br />
ergänzen“) oder durch ergänzende Angaben oder die Zusicherung der Umsetzung von zusätzlichen<br />
Maßnahmen durch die Projektwerberin als überholt anzusehen ist.<br />
Soweit sich aus dem Ermittlungsverfahren (UVG oder sonstigen Ausführungen der Sachverständigen<br />
unter Berücksichtigung der zwingenden Maßnahmen) ergibt, dass trotzdem Restbelastungen<br />
verbleiben werden, so wird dies im Anschluss an die Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen<br />
und den Sachverständigengutachten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entsprechend berücksichtigt.<br />
Parteien<br />
Parteistellung im gegenständlichen Verfahren haben gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 neben der<br />
Projektwerberin auch Nachbarn, die nach den geltenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen<br />
Parteien - sofern ihnen nicht schon als Nachbarn Parteistellung zukommt, die Umweltanwaltschaft,<br />
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Standortgemeinde und die an angrenzenden österreichischen<br />
Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen<br />
sein können, sowie Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen.<br />
Im gegenständlichen Großverfahren haben die Parteien gemäß § 44b AVG ihre Parteistellung verloren,<br />
soweit sie nicht innerhalb der Auflagefrist bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben<br />
haben.<br />
43