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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Bahnlärmimmissionen zu bestimmen, der messtechnischen Prüfanstalt welche die Kontrollmessungen<br />

vornehmen wird, freigelassen wurde (Verhandlungsschrift, Seite 25).<br />

Zu A.III.6. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser<br />

und Geotechnik:<br />

Bei den Maßnahmenpunkten Nr. 11. und 15. im UVG (Seite 220f.) wurde betreffend den Stand der<br />

Technik im WRG 1959 idgF versehentlich auf den nicht existenten „Anhang H“ verwiesen, weshalb<br />

dies in den Spruchpunkten A.III.6.5 und A.III.6.10. auf „Anhang G“ richtiggestellt wurde.<br />

Festzuhalten ist, dass die Vorschreibungen des Sachverständigen für Geologie, Hydrogeologie,<br />

Grundwasser und Geotechnik in Übereinstimmung mit der Sachverständigen für Boden, Grundwasserchemie<br />

und Abfallwirtschaft sowie dem Sachverständigen für Wasserbautechnik erfolgt<br />

sind. Demnach ist ein entsprechendes hydrogeologisches (quantitatives/qualitatives) Beweissicherungsprogramm<br />

durchzuführen. Dieses Verfahren soll ermöglichen, flächendeckende Aussagen<br />

über die qualitativen und quantitativen Grundwasserverhältnisse zu treffen, allfällige Veränderungen<br />

des Grundwasserhaushaltes durch die Baumaßnahmen rechtzeitig zu erkennen und allenfalls<br />

erforderliche bauliche Maßnahmen oder Kompensationsmaßnahmen zu setzen.<br />

Auch hinsichtlich des Einsatzes von zugelassenen Herbiziden gemäß der Maßnahmenpunkten<br />

Nr. 42. und 44. im UVG (Seite 223 f.) hat die entsprechende Vorschreibung nur in Spruchpunkt<br />

A.III.5.9. ihren Niederschlag gefunden.<br />

Zu A.III.8. Vorschreibung aus Sicht des Fachbereiches Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume:<br />

Die Formulierung des Maßnahmenpunktes Nr. 34. im UVG (Seite 223) läuft auf die Ergänzung der<br />

Umweltverträglichkeitserklärung hinaus. Im Hinblick darauf, dass Vorschreibungen eine rechtliche<br />

Bedingung oder ein Sollen zum Ausdruck zu bringen haben, entspricht die im Spruch formulierte<br />

Ausführung somit dem durch die zwingende Maßnahme verfolgten Ziel der Verhinderung des Aufkommens<br />

von invasiven Neophyten.<br />

Hinzuweisen ist dabei darauf, dass im Bericht der „Landschaftspflegerischen Begleitplanung“<br />

(ON 280, Versionsnummer VOS7-EB-0000LP-00-0001-F00 vom 15. Dezember 2010) der Einreichunterlagen<br />

im Kapitel 3.5 auf Seite 21 die im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />

(grundsätzlich) umzusetzenden Maßnahmen angeführt sind.<br />

Die im Spruch genannten Maßnahmenflächen Ge1, Ge2, Ö4 und Ö5 sind der Übersicht der Ausgleichsflächen<br />

dem Bericht zum Fachbeitrag Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume (ON 1301,<br />

Versionsnummer VOS7-UV-0000AL-00-0014-F01 vom 31. Jänner 2011) auf Seite 177 zu entnehmen.<br />

Auseinandersetzung mit Einwendungen und Stellungnahmen<br />

Allgemeines:<br />

Gemäß § 24c Abs. 5 Z 2 UVP-G 2000 hat das Umweltverträglichkeitsgutachten sich mit den gemäß<br />

§ 9 Abs. 5, § 10 und § 24a UVP-G 2000 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu<br />

setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen<br />

zusammen behandelt werden können. Nicht im Umweltverträglichkeitsgutachten wurden Fragestellungen<br />

behandelt, die einer fachlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich sind, wie zum<br />

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