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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Zu A.III.1. Allgemeine Vorschreibung:<br />

Gemäß § 24f Abs. 5 UVP-G 2000 idgF können in der Genehmigung angemessene Fristen für die<br />

Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten<br />

festgesetzt werden. Gemäß der materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmung des § 31g EisbG<br />

ist eine angemessene Frist festzusetzen, in der das Bauvorhaben auszuführen und der Betrieb zu<br />

eröffnen ist. Die Behörde kann die Fristen gemäß § 24f Abs 5. UVP-G 2000 aus wichtigen Gründen<br />

verlängern, wenn die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf<br />

der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes<br />

oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im<br />

Rahmen eines Verfahrens gemäß § 24g UVP-G 2000 können die Fristen von Amts wegen geändert<br />

werden.<br />

Die Frist von fünf Jahren wird seitens der Behörde als angemessen erachtet.<br />

Zu A.III.2. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Schalltechnik, Lärm, Erschütterungstechnik<br />

und Körperschall:<br />

Bei der Erstellung der laufenden Nr. 48 des Maßnahmenkataloges des UVG (Seite 224) wurden<br />

seitens des Sachverständigen für Lärmschutz noch die Projekt-km herangezogen. Im Zuge der<br />

Verhandlung wurden die angegebenen Kilometrierungen in der Schlussstellungnahme der Projektwerberin<br />

(Seite 30 der Verhandlungsschrift) aus bautechnischen Gründen den Strecken- bzw.<br />

Betriebs-km entsprechend angeglichen.<br />

Weiters bestehen derzeit im gegenständlichen Bereich bereits Lärmschutzwände in unterschiedlichen<br />

Höhen. Infolge der gebotenen Erhöhung wurden seitens der Projetwerberin in ihrer Schlussstellungnahme<br />

während der Verhandlung, die im UVG angeführten sieben bahnseitigen Lärmschutzeinrichtungen<br />

links der Bahn auf zehn bzw. rechts der Bahn von drei auf sieben aufgesplittet.<br />

Da die entsprechende Vorschreibung A.III.2.6. auf die zu erreichende Gesamthöhe (über SOK)<br />

der Lärmschutzwände abgezielt hat, hat lediglich die Anpassung der Kilometrierung in diesem<br />

Vorschreibungspunkt ihren Niederschlag gefunden. Dementsprechend ist aus Sicht der Behörde<br />

die Vorschreibung der seitens der Bürgerinitiative geforderten Beweissicherung der aktuellen Höhe<br />

der bestehenden Lärmschutzwände nicht erforderlich.<br />

Unter Berücksichtigung der weiter oben zitierten Bestimmungen des § 59 Abs. 1 AVG wurden die<br />

Maßnahmenpunkte 26. - 33. des UVG (Seiten 221 ff.) zu den Spruchpunkten A.III.2.1. – A.III.2.4.<br />

zusammengefasst sowie im Spruchpunkt A.III.2.10 auf die Anweisungen für die Umsetzung der<br />

vom UVP-Sachverständigen zur Beweissicherung bzw. begleitenden Kontrolle empfohlenen Maßnahmen<br />

Nr. 61. und 62. des UVG (Seite 226) verwiesen.<br />

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Sachverständigen für Lärmschutz festgehalten,<br />

dass die im UVG enthaltenen Auflagen hinsichtlich des Umfanges der lärmtechnischen<br />

Überprüfungen (Maßnahme Nr. 67., Seite 227) von bisher jeweils 4 Messpunkten jeweils links- und<br />

rechtsseitig der S7 im Stadtgebiet Schwechat insofern zu erweitern sind, als die Kontrolluntersuchungen<br />

nunmehr gemäß Spruchpunkt A.III.2.11. auszuführen sind. Anzumerken ist hierbei, dass<br />

die Lage der Immissionspunkte IP14 - IP22 dem „Technischen Bericht – Schall“ der Einreichunterlagen<br />

(ON 401, Versionsnr. VOS7-UV-0000LT-00-0001-F01 vom 31. Jänner 2011) zu entnehmen<br />

ist. In diesem Zusammenhang wird außerdem festgehalten, dass die konkrete Auswahl der<br />

Hauptmesspunkte und darüber hinaus ergänzend über parallele Messergebnisse die Höhe der<br />

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