Bescheid
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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen<br />
Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G 2000 aus<br />
fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen.“).<br />
Empfohlene Maßnahmen sind jene, deren Umsetzung aus der Sicht der Sachverständigen sinnvoll<br />
wäre und zu einer Verbesserung der Umwelt- und Vorhabenssituation über das unbedingt erforderliche<br />
Ausmaß hinaus – führen würde. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist § 24c<br />
Abs. 5 Z. 3 UVP-G 2000, wonach die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten Vorschläge<br />
für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 zu machen haben (Die Sachverständigen<br />
haben dementsprechend „Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder<br />
belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige<br />
Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden“).<br />
Für die zwingende Vorschreibung derartiger von den UVP-Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen<br />
gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage im UVPG 2000 und können diese daher – ausgenommen,<br />
die Beweiswürdigung brächte das Ergebnis, dass eine derartige Maßnahme als zwingend<br />
anzusehen wäre – nicht vorgeschrieben werden.<br />
Jedoch wurden Maßnahmenvorschläge der Sachverständigen zur Beweissicherung und zur<br />
begleitenden Kontrolle, sofern von der Behörde als erforderlich erachtet, in den Spruch des <strong>Bescheid</strong>es<br />
übernommen.<br />
Im Allgemeinen ist hervorzuheben, dass Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar<br />
verpflichtet, keiner <strong>Bescheid</strong>auflage bedürfen (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom 26. März<br />
1980, Zl. 1571/77, VwSlg. 10078 A/1980, und vom 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0055). Die bloße Wiederholung<br />
von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann<br />
nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden.<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche <strong>Bescheid</strong>voraussetzungen durch die<br />
Projektwerberin einzuhalten sind. Diese stellen neben den in den Spruch des <strong>Bescheid</strong>es übernommenen<br />
Vorschreibungen der Sachverständigen vor allem auch sämtliche in der UVE, dem<br />
Bauentwurf, dem UVG sowie der Verhandlungsschrift und sonstigen Unterlagen enthaltenen Bedingungen<br />
hinsichtlich Bau und Betrieb des gegenständlichen Vorhabens dar.<br />
Die Aufnahme von Auflagenvorschlägen, die bereits im Projekt enthalten und somit<br />
Projektsbestandteil sind ist daher ebenfalls entbehrlich.<br />
Dem UVG sind aus der Sicht der Fachgebiete Eisenbahnwesen und Straßenverkehrstechnik, Klima,<br />
sowie Raumplanung, Freizeit/ Erholung, Sach- und Kulturgüter und Landschaftsbild keine erforderlichen<br />
zwingenden Maßnahmen zu entnehmen. Der Sachverständige für das Fachgebiet<br />
Humanmedizin unterstützte die Auflagen des lärmtechnischen UVP-Sachverständigen zur Erhöhung<br />
bestehender Lärmschutzwände und zur Errichtung zusätzlicher Lärmschutzwände aus humanmedizinischer<br />
Sicht, weshalb keine gesonderte Maßnahmen vorzuschreiben waren.<br />
Die Empfehlungen des Sachverständigen für Elektromagnetische Felder, Licht (Beleuchtung) beziehen<br />
sich auf die Inbetriebnahme und sind somit keine Voraussetzung für die Bestätigung der<br />
Umweltverträglichkeit.<br />
Somit ist unter Berücksichtigung der Erklärungen der Projektwerberin sowie der Sachverständigen<br />
zu den zwingenden Maßnahmen festzuhalten:<br />
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