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Bescheid

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen<br />

Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G 2000 aus<br />

fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen.“).<br />

Empfohlene Maßnahmen sind jene, deren Umsetzung aus der Sicht der Sachverständigen sinnvoll<br />

wäre und zu einer Verbesserung der Umwelt- und Vorhabenssituation über das unbedingt erforderliche<br />

Ausmaß hinaus – führen würde. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist § 24c<br />

Abs. 5 Z. 3 UVP-G 2000, wonach die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten Vorschläge<br />

für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 zu machen haben (Die Sachverständigen<br />

haben dementsprechend „Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder<br />

belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige<br />

Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden“).<br />

Für die zwingende Vorschreibung derartiger von den UVP-Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen<br />

gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage im UVPG 2000 und können diese daher – ausgenommen,<br />

die Beweiswürdigung brächte das Ergebnis, dass eine derartige Maßnahme als zwingend<br />

anzusehen wäre – nicht vorgeschrieben werden.<br />

Jedoch wurden Maßnahmenvorschläge der Sachverständigen zur Beweissicherung und zur<br />

begleitenden Kontrolle, sofern von der Behörde als erforderlich erachtet, in den Spruch des <strong>Bescheid</strong>es<br />

übernommen.<br />

Im Allgemeinen ist hervorzuheben, dass Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar<br />

verpflichtet, keiner <strong>Bescheid</strong>auflage bedürfen (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom 26. März<br />

1980, Zl. 1571/77, VwSlg. 10078 A/1980, und vom 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0055). Die bloße Wiederholung<br />

von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann<br />

nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche <strong>Bescheid</strong>voraussetzungen durch die<br />

Projektwerberin einzuhalten sind. Diese stellen neben den in den Spruch des <strong>Bescheid</strong>es übernommenen<br />

Vorschreibungen der Sachverständigen vor allem auch sämtliche in der UVE, dem<br />

Bauentwurf, dem UVG sowie der Verhandlungsschrift und sonstigen Unterlagen enthaltenen Bedingungen<br />

hinsichtlich Bau und Betrieb des gegenständlichen Vorhabens dar.<br />

Die Aufnahme von Auflagenvorschlägen, die bereits im Projekt enthalten und somit<br />

Projektsbestandteil sind ist daher ebenfalls entbehrlich.<br />

Dem UVG sind aus der Sicht der Fachgebiete Eisenbahnwesen und Straßenverkehrstechnik, Klima,<br />

sowie Raumplanung, Freizeit/ Erholung, Sach- und Kulturgüter und Landschaftsbild keine erforderlichen<br />

zwingenden Maßnahmen zu entnehmen. Der Sachverständige für das Fachgebiet<br />

Humanmedizin unterstützte die Auflagen des lärmtechnischen UVP-Sachverständigen zur Erhöhung<br />

bestehender Lärmschutzwände und zur Errichtung zusätzlicher Lärmschutzwände aus humanmedizinischer<br />

Sicht, weshalb keine gesonderte Maßnahmen vorzuschreiben waren.<br />

Die Empfehlungen des Sachverständigen für Elektromagnetische Felder, Licht (Beleuchtung) beziehen<br />

sich auf die Inbetriebnahme und sind somit keine Voraussetzung für die Bestätigung der<br />

Umweltverträglichkeit.<br />

Somit ist unter Berücksichtigung der Erklärungen der Projektwerberin sowie der Sachverständigen<br />

zu den zwingenden Maßnahmen festzuhalten:<br />

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