18.05.2012 Aufrufe

Bescheid

Bescheid

Bescheid

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

II.4. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Unterlagen, ergeben sich insbesondere aus dem<br />

Bauentwurf im Sinne des § 31b EisbG idgF gemäß dem Inhaltsverzeichnis, ON 101, Versionsnummer<br />

VOS7-UV-0000AL-00-0001-F01 vom 31. Jänner 2011.<br />

Dies insoweit, als sich aus den von der Projektwerberin während der mündlichen Verhandlung<br />

abgegebenen Erklärungen, oder aus diesem <strong>Bescheid</strong> selbst nichts Abweichendes ergibt.<br />

II.5. Durch das Vorhaben sind die Stadt Wien und die Stadtgemeinde Schwechat als Standortgemeinden<br />

berührt.<br />

II.6. Die Rechtswirkungen der Genehmigung im Sinne des § 5 HlG, wonach auf den vom künftigen<br />

Trassenverlauf betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-,<br />

Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert<br />

werden, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien<br />

errichtet oder erweitert werden dürfen, bezieht sich auf die im Maßstab 1:1000 vorgelegten<br />

Trassenverlaufspläne des Einreichoperates mit den Plannummern VOS7-EB-0000SP­<br />

02-0091-F00 und VOS7-EB-0000SP-02-0092-F00, beide vom 15. Dezember 2010.<br />

Diese Pläne weisen den Geländestreifen in den Standortgemeinden Wien und Schwechat mit den<br />

betroffenen Grundstücksteilen aus, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und<br />

Technologie, beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Standortgemeinden<br />

auf und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es.<br />

III. Nebenbestimmungen<br />

Mit der Genehmigung werden der ÖBB-Infrastruktur AG die Einhaltung bzw. Erfüllung der nachstehend<br />

angeführten Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) vorgeschrieben:<br />

III.1. Allgemeine Vorschreibung<br />

Das Vorhaben ist innerhalb von fünf Jahren ab <strong>Bescheid</strong>datum auszuführen und der Betrieb zu<br />

eröffnen.<br />

III.2. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Schalltechnik, Lärm,<br />

Erschütterungstechnik und Körperschall<br />

Bauphase<br />

III.2.1. Notwendige Abweichungen von den grundsätzlich bei Tagzeit vorgesehenen Baustellenarbeitszeiten<br />

sind unter Angabe einer Begründung und der voraussichtlichen Dauer der betroffenen<br />

Bevölkerung (über Gemeinden und BI) rechtzeitig bekannt zu geben.<br />

III.2.2. Für die Bauzeit ist die Stelle einer mit ausreichenden Befugnissen für den Bauablauf<br />

ausgestatteten Kontaktperson (z.B. Bauführer) einzurichten, über die mögliche Beschwerden<br />

der Nachbarschaft entgegengenommen und gegebenenfalls Kontrollmessungen zur Beweissicherung<br />

und mögliche Konsequenzen organisiert werden. Die Kontaktperson ist den betroffenen<br />

Nachbarn, vornehmlich über Gemeinden und Bürgerinitiativen als Ansprechpartner namentlich<br />

zu nennen und die Erreichbarkeit (Telefonnummer) bekannt zu geben.<br />

III.2.3. Abhängig von der Höhe der derzeitigen Umgebungslärmsituation (energieäquivalenter<br />

Dauerschallpegel), sind für die Höhe des Beurteilungspegels Lr,Bau der spezifischen Baulärmimmissionen<br />

(A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq des „reinen“ Baulärms,<br />

4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!