Bescheid
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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
II.4. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Unterlagen, ergeben sich insbesondere aus dem<br />
Bauentwurf im Sinne des § 31b EisbG idgF gemäß dem Inhaltsverzeichnis, ON 101, Versionsnummer<br />
VOS7-UV-0000AL-00-0001-F01 vom 31. Jänner 2011.<br />
Dies insoweit, als sich aus den von der Projektwerberin während der mündlichen Verhandlung<br />
abgegebenen Erklärungen, oder aus diesem <strong>Bescheid</strong> selbst nichts Abweichendes ergibt.<br />
II.5. Durch das Vorhaben sind die Stadt Wien und die Stadtgemeinde Schwechat als Standortgemeinden<br />
berührt.<br />
II.6. Die Rechtswirkungen der Genehmigung im Sinne des § 5 HlG, wonach auf den vom künftigen<br />
Trassenverlauf betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-,<br />
Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert<br />
werden, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien<br />
errichtet oder erweitert werden dürfen, bezieht sich auf die im Maßstab 1:1000 vorgelegten<br />
Trassenverlaufspläne des Einreichoperates mit den Plannummern VOS7-EB-0000SP<br />
02-0091-F00 und VOS7-EB-0000SP-02-0092-F00, beide vom 15. Dezember 2010.<br />
Diese Pläne weisen den Geländestreifen in den Standortgemeinden Wien und Schwechat mit den<br />
betroffenen Grundstücksteilen aus, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und<br />
Technologie, beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Standortgemeinden<br />
auf und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es.<br />
III. Nebenbestimmungen<br />
Mit der Genehmigung werden der ÖBB-Infrastruktur AG die Einhaltung bzw. Erfüllung der nachstehend<br />
angeführten Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) vorgeschrieben:<br />
III.1. Allgemeine Vorschreibung<br />
Das Vorhaben ist innerhalb von fünf Jahren ab <strong>Bescheid</strong>datum auszuführen und der Betrieb zu<br />
eröffnen.<br />
III.2. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Schalltechnik, Lärm,<br />
Erschütterungstechnik und Körperschall<br />
Bauphase<br />
III.2.1. Notwendige Abweichungen von den grundsätzlich bei Tagzeit vorgesehenen Baustellenarbeitszeiten<br />
sind unter Angabe einer Begründung und der voraussichtlichen Dauer der betroffenen<br />
Bevölkerung (über Gemeinden und BI) rechtzeitig bekannt zu geben.<br />
III.2.2. Für die Bauzeit ist die Stelle einer mit ausreichenden Befugnissen für den Bauablauf<br />
ausgestatteten Kontaktperson (z.B. Bauführer) einzurichten, über die mögliche Beschwerden<br />
der Nachbarschaft entgegengenommen und gegebenenfalls Kontrollmessungen zur Beweissicherung<br />
und mögliche Konsequenzen organisiert werden. Die Kontaktperson ist den betroffenen<br />
Nachbarn, vornehmlich über Gemeinden und Bürgerinitiativen als Ansprechpartner namentlich<br />
zu nennen und die Erreichbarkeit (Telefonnummer) bekannt zu geben.<br />
III.2.3. Abhängig von der Höhe der derzeitigen Umgebungslärmsituation (energieäquivalenter<br />
Dauerschallpegel), sind für die Höhe des Beurteilungspegels Lr,Bau der spezifischen Baulärmimmissionen<br />
(A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq des „reinen“ Baulärms,<br />
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