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Bescheid

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

AG vom 23. Dezember 2010 auch der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens klar und eindeutig<br />

vorgegeben wird.<br />

Nebenbestimmungen können von der Behörde nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie sich<br />

auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben beziehen. Überdies müssen Nebenbestimmungen<br />

hinreichend bestimmt sein.<br />

Vorschreibungen haben darüber hinaus eine rechtliche Bedingung oder ein Sollen zum Ausdruck<br />

zu bringen. Soweit zu den im Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. in der Verhandlungsschrift<br />

enthaltenen Vorschreibungen der Sachverständigen auch Erläuterungen enthalten sind, warum die<br />

Vorschreibung als erforderlich erachtet wird oder worauf bei der Umsetzung der Vorschreibung<br />

ganz besonders zu achten ist (obwohl sich dies bereits klar aus den festgelegten Pflichten ergäbe),<br />

wurde von der Übernahme des gesamten Textes in den Spruch weitgehend abgesehen, weil im<br />

Spruch gemäß § 59 Abs. 1 AVG „in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung“ die in Verhandlung<br />

stehende Angelegenheit zu erledigen ist.<br />

Dies bedeutet aber nicht, dass die Projektwerberin von der Beachtung dieser Erläuterungen zu der<br />

Vorschreibung entbunden wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass derartige Erläuterungen<br />

für die allfällig erforderliche Auslegung der in den Spruch aufgenommenen Nebenbestimmungen<br />

heranzuziehen sind.<br />

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten und die<br />

Verhandlungsschrift integrative Bestandteile des gegenständlichen <strong>Bescheid</strong>es sind. Die Erläuterungen<br />

und Begründungen im UVG und in der Verhandlungsschrift sind somit insbesondere bei<br />

der Auslegung des Spruches heranzuziehen<br />

Gutachten gemäß § 31a<br />

Hinsichtlich des Aspekts der Einhaltung des Standes der Technik unter Berücksichtigung des Betriebes<br />

der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />

auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne<br />

des § 31a EisbG ist die Aufnahme von Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht möglich, da aufgrund<br />

des vorliegenden Gutachtens gemäß § 31a EisbG, welchem im Zuge des Verfahrens nicht<br />

entgegengetreten wurde und an dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit<br />

seitens der Behörde keine Bedenken bestehen, jedenfalls von der Einhaltung der angeführten Kriterien<br />

auszugehen ist.<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

Hinsichtlich des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist grundsätzlich auf die bereits oben getätigte<br />

Aussage hinzuweisen, dass diesem Gutachten eindeutig zu entnehmen ist, dass das Bauvorhaben<br />

bei Einhaltung der zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten<br />

Maßnahmen auch den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 entspricht.<br />

Zwingende Maßnahmen werden aus Sicht der Sachverständigen als Voraussetzung für die Bestätigung<br />

der Umweltverträglichkeit gefordert. Diese werden von den UVP-Sachverständigen im<br />

Sinne des § 24c Abs. 5 Z. 1 UVP-G 2000 vorgeschlagen („die zur Beurteilung der Auswirkungen<br />

des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von<br />

der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen sind nach dem Stand der Technik und dem<br />

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