Bescheid
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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
Die Bestimmung des Artikel 15 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten alle gebotenen Maßnahmen<br />
treffen, damit die strukturellen Teilsysteme, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind, nur dann<br />
in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die<br />
einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, wenn sie in das Eisenbahnsystem<br />
einbezogen werden. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten die technische Kohärenz dieser<br />
Teilsysteme mit dem Eisenbahnsystem, in das sie sich einfügen, und die sichere Integration dieser<br />
Teilsysteme im Einklang mit dieser Verordnung überprüfen.<br />
Dem Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 23. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass den Einreichunterlagen<br />
eine Risikobetrachtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr<br />
352/2009 vom 9. Dezember 2010 beiliegt.<br />
Darin wird ausgeführt, dass sich durch die vereinfachten betrieblichen Abläufe insgesamt eine Reduktion<br />
des Gesamtrisikos ergibt. Durch die Neuerrichtung der Verbindungsschleife ergibt sich für<br />
Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen eine Verbesserung gegenüber dem Ist-<br />
Stand. Dementsprechend wird die Änderung als nicht signifikant beurteilt. Festgehalten wurde in<br />
diesem Zusammenhang, dass der verantwortliche Betriebsleiter iSd §6 Abs. 4 EisbVO angehört<br />
wurde.<br />
Inbetriebnahme:<br />
Die Fertigstellung des Vorhabens ist gemäß § 24h Abs. 1 UVP-G 2000 der Behörde von der Projektwerberin<br />
anzuzeigen. Gemäß § 24h Abs. 2 UVP-G kann die Behörde nach Einlangen der<br />
Fertigstellungsanzeige das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht oder<br />
in Anwendung des § 24g Abs. 1 geringfügige Änderungen genehmigen.<br />
Weiters sind jedenfalls die materiellrechtliche Genehmigungsbestimmung der §§ 34 ff. EisbG im<br />
Zuge der zitierten Inbetriebnahmegenehmigung anzuwenden.<br />
Hinsichtlich der Inbetriebnahmegenehmigung für das Vorhaben ist darauf hinzuweisen, dass wegen<br />
dessen Komplexität die Betriebsbewilligung nicht im Sinne des § 34a EisbG mit der Baugenehmigung<br />
mitverbunden werden konnte (Spruchpunkt A.I.4.). An dieser Stelle wird insbesondere<br />
auf die empfohlenen Maßnahmen im UVG im Rahmen der Inbetriebsetzung hingewiesen.<br />
Anzumerken ist, dass Änderungen der erteilten Genehmigung gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000<br />
noch vor Inbetriebnahme des Vorhabens im Sinne des § 24g UVP-G 2000 noch durch die teilkonzentriert<br />
zuständige Behörde zu behandeln sind. Der Zuständigkeitsübergang an die nach den<br />
Materiegesetzen zuständigen Behörden erfolgt erst mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens.<br />
Somit wird die Anzeige der Fertigstellung vor Inbetriebnahme seitens der ÖBB-Infrastruktur AG<br />
mittels einer entsprechenden Fertigstellungsanzeige unter Beilage der erforderlichen Unterlagen<br />
(Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG oder eine dieser entsprechende § 40 Erklärung) erforderlich.<br />
Nebenbestimmungen:<br />
Allgemeines<br />
Soweit von den Parteien und Beteiligten und insbesondere den Sachverständigen die Aufnahme<br />
von Nebenbestimmungen (Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen) in den Genehmigungsbescheid<br />
gefordert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass durch den Antrag der ÖBB-Infrastruktur<br />
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