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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Die Bestimmung des Artikel 15 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten alle gebotenen Maßnahmen<br />

treffen, damit die strukturellen Teilsysteme, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind, nur dann<br />

in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die<br />

einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, wenn sie in das Eisenbahnsystem<br />

einbezogen werden. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten die technische Kohärenz dieser<br />

Teilsysteme mit dem Eisenbahnsystem, in das sie sich einfügen, und die sichere Integration dieser<br />

Teilsysteme im Einklang mit dieser Verordnung überprüfen.<br />

Dem Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 23. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass den Einreichunterlagen<br />

eine Risikobetrachtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr<br />

352/2009 vom 9. Dezember 2010 beiliegt.<br />

Darin wird ausgeführt, dass sich durch die vereinfachten betrieblichen Abläufe insgesamt eine Reduktion<br />

des Gesamtrisikos ergibt. Durch die Neuerrichtung der Verbindungsschleife ergibt sich für<br />

Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen eine Verbesserung gegenüber dem Ist-<br />

Stand. Dementsprechend wird die Änderung als nicht signifikant beurteilt. Festgehalten wurde in<br />

diesem Zusammenhang, dass der verantwortliche Betriebsleiter iSd §6 Abs. 4 EisbVO angehört<br />

wurde.<br />

Inbetriebnahme:<br />

Die Fertigstellung des Vorhabens ist gemäß § 24h Abs. 1 UVP-G 2000 der Behörde von der Projektwerberin<br />

anzuzeigen. Gemäß § 24h Abs. 2 UVP-G kann die Behörde nach Einlangen der<br />

Fertigstellungsanzeige das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht oder<br />

in Anwendung des § 24g Abs. 1 geringfügige Änderungen genehmigen.<br />

Weiters sind jedenfalls die materiellrechtliche Genehmigungsbestimmung der §§ 34 ff. EisbG im<br />

Zuge der zitierten Inbetriebnahmegenehmigung anzuwenden.<br />

Hinsichtlich der Inbetriebnahmegenehmigung für das Vorhaben ist darauf hinzuweisen, dass wegen<br />

dessen Komplexität die Betriebsbewilligung nicht im Sinne des § 34a EisbG mit der Baugenehmigung<br />

mitverbunden werden konnte (Spruchpunkt A.I.4.). An dieser Stelle wird insbesondere<br />

auf die empfohlenen Maßnahmen im UVG im Rahmen der Inbetriebsetzung hingewiesen.<br />

Anzumerken ist, dass Änderungen der erteilten Genehmigung gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000<br />

noch vor Inbetriebnahme des Vorhabens im Sinne des § 24g UVP-G 2000 noch durch die teilkonzentriert<br />

zuständige Behörde zu behandeln sind. Der Zuständigkeitsübergang an die nach den<br />

Materiegesetzen zuständigen Behörden erfolgt erst mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens.<br />

Somit wird die Anzeige der Fertigstellung vor Inbetriebnahme seitens der ÖBB-Infrastruktur AG<br />

mittels einer entsprechenden Fertigstellungsanzeige unter Beilage der erforderlichen Unterlagen<br />

(Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG oder eine dieser entsprechende § 40 Erklärung) erforderlich.<br />

Nebenbestimmungen:<br />

Allgemeines<br />

Soweit von den Parteien und Beteiligten und insbesondere den Sachverständigen die Aufnahme<br />

von Nebenbestimmungen (Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen) in den Genehmigungsbescheid<br />

gefordert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass durch den Antrag der ÖBB-Infrastruktur<br />

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