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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
Interoperabilität und CSM - Verordnung:<br />
Wie schon weiter oben im Zusammenhang mit der Zuständigkeit ausgeführt, sind sowohl die Ostbahn<br />
als auch die Flughafenschnellbahn Teil des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes<br />
gemäß Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom<br />
29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinwirtschaftliche Leitlinien<br />
für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes.<br />
Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Verfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen<br />
des 8. Teils des EisbG (§§ 86 ff.) anzuwenden sind. Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes<br />
ist die Sicherstellung der Interoperabilität des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems<br />
mit dem übrigen transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.<br />
Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen richtet sich nach § 99 EisbG. Demgemäß müssen<br />
die Teilsysteme nach § 98 EisbG den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Sofern eine<br />
einschlägige anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des<br />
§ 90 EisbG vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung der<br />
grundlegenden Anforderungen anhand dieser festzustellen.<br />
Dazu ist anzumerken, dass für das gegenständliche Vorhaben anwendbare TSI existieren. Entsprechende<br />
Zwischenberichte über die Kompatibilität mit der TSI „Infrastruktur / Modul SG“ und<br />
„Energie“ der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. (SCHIG mbH, Identifikations-<br />
Nr. 310) sind den Einreichunterlagen angeschlossen (beide vom 15. Dezember 2010).<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass nunmehr die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der<br />
Gemeinschaft (Zusammenführung der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG) am 18. Juli 2008 im<br />
Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und somit in Kraft getreten ist. Durch die Zusammenfassung<br />
der beiden Richtlinien soll eine weitere Harmonisierung erreicht werden. Da die Mitgliedstaaten<br />
diese bis spätestens 19. Juli 2010 in nationales Recht umsetzen müssen und die Richtlinie<br />
2008/57/EG außerdem die Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG mit Wirkung zum 19. Juli 2010<br />
aufhebt, wird auf allfällige Auswirkungen auf allfällige künftige Änderungsverfahren bzw. das Betriebsbewilligungsverfahren<br />
für das gegenständliche Vorhaben hingewiesen.<br />
Mit der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Europäischen Kommission vom 24. April 2009 wurde<br />
eine „Gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß<br />
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des europäischen Parlaments und des<br />
Rates“ im ABl. Nr. L108 vom 29. April 2009 erlassen (CSM-Verordnung).<br />
Die CSM-Verordnung beinhaltet Vorgaben für ein harmonisiertes Verfahren für die Evaluierung<br />
und Bewertung von Risiken in Bezug auf „signifikante“ Änderungen im Eisenbahnsystem, einschließlich<br />
der Bewertung der Anwendung des Verfahrens und der Ergebnisse durch eine unabhängige<br />
Bewertungsstelle. Diese „signifikanten Änderungen“ betreffen sicherheitsrelevante Änderungen<br />
technischer, betrieblicher oder organisatorischer Art.<br />
Ab 1. Juli 2012 tritt die CSM-Verordnung für den gesamten Anwendungsbereich (für technische,<br />
betriebliche, organisatorische Änderungen) in Kraft. Jedoch gilt sie bereits ab 19. Juli 2010 für alle<br />
signifikanten Änderungen, die strukturelle Teilsysteme betreffen, in Fällen, in denen Artikel 15 Absatz<br />
1 der Richtlinie 2008/57/EG oder eine TSI dies vorschreibt.<br />
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