Bescheid
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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
(http://www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/strategische_pruefung/pruefungen/Wien_<br />
_Bratislava.html).<br />
Öffentliches Interesse:<br />
Das öffentliche Interesse an der Errichtung einer zukunftsorientierten und leistungsfähigen Eisenbahn-Fernverkehrsverbindung<br />
durch die Verbindungsschleife von der Ostbahn zur Flughafenschnellbahn<br />
ist gegenüber allfälligen öffentlichen Interessen der Gebietskörperschaften bzw. mit<br />
der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte verbundenen Nachteilen von Parteien als überwiegend<br />
anzusehen.<br />
Das ergibt sich daraus, dass der Flughafen Wien-Schwechat derzeit über die Strecke 191 mit der<br />
S-Bahnlinie S7 und dem City-Airport-Train (CAT) jeweils im Halbstundentakt bedient wird und nur<br />
aus Richtung Norden ab Floridsdorf und aus Richtung Wolfsthal umsteigfrei erreicht werden kann.<br />
Mit dem Umbau des Bahnhofs Flughafen Wien-Schwechat wurde dieser auch für Fernverkehre<br />
adaptiert. Die Erreichbarkeit für diese Fernverkehrszüge aus Richtung Westen und Süden über<br />
den Hauptbahnhof Wien ist nur über eine neue Verbindungsschleife Ostbahn – Flughafenschnellbahn<br />
machbar. Im Zielnetz 2025 ist zudem die Direktanbindung mittels einer weiteren S-Bahnlinie<br />
(S70) von der Südbahn sowie mittels Regionalzügen von der Westbahn über Wien-Hütteldorf vorgesehen.<br />
Weiterhin ist das gegenständliche Vorhaben Bestandteil des zur vorrangigen TEN-Hauptachse<br />
Nr. 17 (Eisenbahn- Magistrale Paris – Straßburg – Stuttgart – Wien – Bratislava) gehörenden<br />
grenzüberschreitenden Streckenabschnitts Wien – Bratislava, welcher weitere Maßnahmen auf<br />
beiden Seiten der Staatsgrenze umfasst. Somit hat die gegenständliche Strecke auch den Erfordernissen<br />
des transeuropäischen Eisenbahnnetzes (TEN) zu entsprechen.<br />
Auch im Zusammenhang mit der Mitanwendung der Bestimmungen der § 31 ff. EisbG wurde festgestellt,<br />
dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowohl davon auszugehen ist, dass der durch<br />
die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit<br />
größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung von vom Bund, von den Ländern und von<br />
den Gemeinden wahrzunehmenden Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und<br />
Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht, als auch dass der durch die Ausführung und die Inbetriebnahme<br />
des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil,<br />
der den Parteien durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.<br />
Bei der erfolgten Interessensabwägung nach § 31f Z. 2 und 3 EisbG war davon auszugehen, dass<br />
der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer<br />
ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Vorhabens erwächst (Siehe<br />
dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2006, Zl.<br />
2004/03/0053, zu § 35 Abs. 3 EisbG aF).<br />
Aufgrund der ausgeführten Punkte und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der oben angeführten<br />
strategischen Umweltprüfung ist daher zur Frage des öffentlichen Interesses am gegenständlichen<br />
Vorhaben zu bemerken, dass aufgrund des gesamten Verfahrensergebnisses jedenfalls<br />
davon auszugehen ist, dass die Interessen der Allgemeinheit am gegenständlichen Projekt<br />
die subjektiven Interessen Einzelner überwiegen.<br />
Somit ist jedenfalls das öffentliche Interesse am vorliegenden Projekt gegeben.<br />
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