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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

(http://www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/strategische_pruefung/pruefungen/Wien_­<br />

_Bratislava.html).<br />

Öffentliches Interesse:<br />

Das öffentliche Interesse an der Errichtung einer zukunftsorientierten und leistungsfähigen Eisenbahn-Fernverkehrsverbindung<br />

durch die Verbindungsschleife von der Ostbahn zur Flughafenschnellbahn<br />

ist gegenüber allfälligen öffentlichen Interessen der Gebietskörperschaften bzw. mit<br />

der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte verbundenen Nachteilen von Parteien als überwiegend<br />

anzusehen.<br />

Das ergibt sich daraus, dass der Flughafen Wien-Schwechat derzeit über die Strecke 191 mit der<br />

S-Bahnlinie S7 und dem City-Airport-Train (CAT) jeweils im Halbstundentakt bedient wird und nur<br />

aus Richtung Norden ab Floridsdorf und aus Richtung Wolfsthal umsteigfrei erreicht werden kann.<br />

Mit dem Umbau des Bahnhofs Flughafen Wien-Schwechat wurde dieser auch für Fernverkehre<br />

adaptiert. Die Erreichbarkeit für diese Fernverkehrszüge aus Richtung Westen und Süden über<br />

den Hauptbahnhof Wien ist nur über eine neue Verbindungsschleife Ostbahn – Flughafenschnellbahn<br />

machbar. Im Zielnetz 2025 ist zudem die Direktanbindung mittels einer weiteren S-Bahnlinie<br />

(S70) von der Südbahn sowie mittels Regionalzügen von der Westbahn über Wien-Hütteldorf vorgesehen.<br />

Weiterhin ist das gegenständliche Vorhaben Bestandteil des zur vorrangigen TEN-Hauptachse<br />

Nr. 17 (Eisenbahn- Magistrale Paris – Straßburg – Stuttgart – Wien – Bratislava) gehörenden<br />

grenzüberschreitenden Streckenabschnitts Wien – Bratislava, welcher weitere Maßnahmen auf<br />

beiden Seiten der Staatsgrenze umfasst. Somit hat die gegenständliche Strecke auch den Erfordernissen<br />

des transeuropäischen Eisenbahnnetzes (TEN) zu entsprechen.<br />

Auch im Zusammenhang mit der Mitanwendung der Bestimmungen der § 31 ff. EisbG wurde festgestellt,<br />

dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowohl davon auszugehen ist, dass der durch<br />

die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit<br />

größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung von vom Bund, von den Ländern und von<br />

den Gemeinden wahrzunehmenden Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und<br />

Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht, als auch dass der durch die Ausführung und die Inbetriebnahme<br />

des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil,<br />

der den Parteien durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.<br />

Bei der erfolgten Interessensabwägung nach § 31f Z. 2 und 3 EisbG war davon auszugehen, dass<br />

der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer<br />

ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Vorhabens erwächst (Siehe<br />

dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2006, Zl.<br />

2004/03/0053, zu § 35 Abs. 3 EisbG aF).<br />

Aufgrund der ausgeführten Punkte und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der oben angeführten<br />

strategischen Umweltprüfung ist daher zur Frage des öffentlichen Interesses am gegenständlichen<br />

Vorhaben zu bemerken, dass aufgrund des gesamten Verfahrensergebnisses jedenfalls<br />

davon auszugehen ist, dass die Interessen der Allgemeinheit am gegenständlichen Projekt<br />

die subjektiven Interessen Einzelner überwiegen.<br />

Somit ist jedenfalls das öffentliche Interesse am vorliegenden Projekt gegeben.<br />

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