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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

im Raum Wien – Bratislava zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsunterlagen zum UVP-<br />

Verfahren für das Vorhaben „Verbindung Ostbahn – Flughafenschnellbahn“ in Durchführung.<br />

Auch wird festgehalten, dass unabhängig vom Ausgang dieser Prüfung das vorliegend beschriebene<br />

Vorhaben „Verbindung Ostbahn – Flughafenschnellbahn“ im Rahmen der bestehenden Ostbahnachse<br />

als bauliche Maßnahme zur Herstellung eines Anschlusses von der Ostbahn zur Flughafenschnellbahn<br />

erforderlich ist, welcher die direkte Anbindung des Flughafens Wien-Schwechat<br />

an die Ostbahn und somit an den neu errichteten Bahnhof Wien Hauptbahnhof ermöglicht.<br />

Die ÖBB-Infrastruktur AG hat als befugte Initiatorin gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über<br />

die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz), BGBl. I Nr. 96/2005 idgF, am 26. Mai<br />

2010 der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie einen Vorschlag für eine Veränderung<br />

des hochrangigen Bundesverkehrswegenetzes gemäß § 3 Abs. 2 Z1 lit a SP-V-Gesetz<br />

unterbreitet.<br />

Der nichttechnischen Zusammenfassung des Umweltberichts gemäß § 6 SP-V-Gesetz vom Oktober<br />

2010 ist zu entnehmen, dass „die von der Initiatorin angestrebten Netzveränderungen im Verkehrskorridor<br />

Wien – Bratislava mehr als jede zu ihr definierten Alternative den gesamtgesellschaftlichen<br />

Zielsetzungen in den Bereichen Verkehr, Raum und Umwelt entsprechen. Der durch<br />

diese angestrebten Netzveränderungen erzielte Netzzustand umfasst Achsen, die durch die ihnen<br />

zugeordneten Funktionen einen Hochleistungsstreckencharakter besitzen. Aus diesem Grund wird<br />

die Verordnung jener Achsenteile, die bisher nicht als Hochleistungsstrecken verordnet sind, vorgeschlagen.“<br />

Die zusammenfassende Erklärung gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 vom 7. Februar 2011 kommt zu folgendem<br />

Ergebnis:<br />

„Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie schließt sich unter Berücksichtigung<br />

des von der Initiatorin vorgelegten Umweltberichts gemäß § 6, SP-V-Gesetz, der mit einem<br />

hochrangigen Verkehrswegenetz verbundenen Ziele gemäß § 5 Abs. 4, SP-V-Gesetz und der Ergebnisse<br />

der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Umweltstellen, der Initiatorinnen und der Initiatoren<br />

sowie des Ergebnisses der durchgeführten Konsultationen (§ 7 Abs. 3, SP-V-Gesetz) sowie unter<br />

Beachtung der Einhaltung der im Rahmen dieser gegenständlichen zusammenfassenden Erklärung<br />

(gem. § 9, SP-V-Gesetz) getroffenen Festlegungen und Überwachungsmaßnahmen der Empfehlung<br />

des Umweltberichts und dem Vorschlag der Initiatorin an, im Gebiet zwischen Wien und<br />

der Staatsgrenze zur Slowakei die Verordnung von drei zusätzlichen Hochleistungsstrecken gemäß<br />

SP-V-Gesetz anzustreben und eine entsprechende Verordnung der Bundesregierung gemäß<br />

§ 1 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz zu betreiben:<br />

Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen)<br />

sollen zu Hochleistungsstrecken erklärt werden:<br />

1. Wien – Staatsgrenze bei Marchegg<br />

2. Gänserndorf – Marchegg<br />

3. Wien – Flughafen Wien Schwechat – Götzendorf“<br />

Den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 SP-V-Gesetz wurden die entsprechenden Informationen auf<br />

der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht<br />

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