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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Einhaltung dieser Genehmigungsvoraussetzungen aus fachlicher Sicht jeweils durch die Sachverständigen<br />

im Umweltverträglichkeitsgutachten überprüft worden. Hierbei konnten keine Widersprüche<br />

zu den besonderen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP- 2000 festgestellt werden.<br />

Im Einzelnen wird im Umweltverträglichkeitsgutachten die Erfüllung bzw. Einhaltung der zusätzlichen<br />

Genehmigungskriterien des § 24f Abs. 1 - 5 bestätigt.<br />

Demnach werden Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt und wird<br />

die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten.<br />

Hinsichtlich der Geringhaltung der Immissionsbelastungen zu schützender Güter und Vermeidung<br />

von Immissionen ist auf die jeweilige fachliche Beantwortung im Fragenbereich 2 bzw. die Auseinandersetzung<br />

mit den hierauf gerichteten Stellungnahmen zu verweisen.<br />

Dem UVG ist auch zu entnehmen, dass Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet<br />

oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Weiters,<br />

dass beim vorliegenden Projekt - unter der Voraussetzung, dass die von den Sachverständigen<br />

zwingend geforderten Maßnahmen umgesetzt werden und das Vorhaben bescheidkonform<br />

realisiert wird - zu erwarten ist, dass es zu keinen unzumutbaren Belästigungen und zu keinen<br />

Gesundheitsgefährdungen im Bau und im Betrieb der Anlage kommen wird.<br />

Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die bei konsensgemäßer Durchführung zu<br />

einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen durch Immissionen führen würden.<br />

Auch eine Gefährdung von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn/ Nachbarinnen<br />

durch Immissionen ist beim gegenständlichen Vorhaben nicht gegeben.<br />

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass keine wesentlichen zusätzlichen Umweltbeeinträchtigungen<br />

aus dem Bau und Betrieb des gegenständlichen Vorhabens unter Berücksichtigung der Art<br />

der Nutzung des benachbarten Geländes zu erwarten sind.<br />

Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird jedenfalls eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen<br />

durch Immissionen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994<br />

hintangehalten. Hinsichtlich des Schienenlärms werden die Vorgaben der Schienenverkehrslärm-<br />

Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr. 415/1993, eingehalten.<br />

Aufgrund des Ermittlungsergebnisses, dass bei konsensgemäßer Durchführung und Einhaltung<br />

der Nebenbestimmungen die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G<br />

2000 eingehalten werden, können die Genehmigungen unter diesem Gesichtspunkt nicht versagt<br />

werden.<br />

Strategische Umweltprüfung Verkehr:<br />

Gemäß § 6 Abs.1 Z 8 UVP-G 2000 hat die Umweltverträglichkeitserklärung einen Hinweis auf<br />

durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung<br />

von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2007<br />

S. 30, mit Bezug zum Vorhaben zu enthalten.<br />

Wie der Umweltverträglichkeitserklärung vom 15. Dezember 2010 auf Seite 10 zu entnehmen ist,<br />

befand sich die Strategische Prüfung Verkehr (SP-V) betreffend die Änderung des Schienennetzes<br />

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