Bescheid
Bescheid
Bescheid
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
Einhaltung dieser Genehmigungsvoraussetzungen aus fachlicher Sicht jeweils durch die Sachverständigen<br />
im Umweltverträglichkeitsgutachten überprüft worden. Hierbei konnten keine Widersprüche<br />
zu den besonderen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP- 2000 festgestellt werden.<br />
Im Einzelnen wird im Umweltverträglichkeitsgutachten die Erfüllung bzw. Einhaltung der zusätzlichen<br />
Genehmigungskriterien des § 24f Abs. 1 - 5 bestätigt.<br />
Demnach werden Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt und wird<br />
die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten.<br />
Hinsichtlich der Geringhaltung der Immissionsbelastungen zu schützender Güter und Vermeidung<br />
von Immissionen ist auf die jeweilige fachliche Beantwortung im Fragenbereich 2 bzw. die Auseinandersetzung<br />
mit den hierauf gerichteten Stellungnahmen zu verweisen.<br />
Dem UVG ist auch zu entnehmen, dass Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet<br />
oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Weiters,<br />
dass beim vorliegenden Projekt - unter der Voraussetzung, dass die von den Sachverständigen<br />
zwingend geforderten Maßnahmen umgesetzt werden und das Vorhaben bescheidkonform<br />
realisiert wird - zu erwarten ist, dass es zu keinen unzumutbaren Belästigungen und zu keinen<br />
Gesundheitsgefährdungen im Bau und im Betrieb der Anlage kommen wird.<br />
Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die bei konsensgemäßer Durchführung zu<br />
einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen durch Immissionen führen würden.<br />
Auch eine Gefährdung von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn/ Nachbarinnen<br />
durch Immissionen ist beim gegenständlichen Vorhaben nicht gegeben.<br />
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass keine wesentlichen zusätzlichen Umweltbeeinträchtigungen<br />
aus dem Bau und Betrieb des gegenständlichen Vorhabens unter Berücksichtigung der Art<br />
der Nutzung des benachbarten Geländes zu erwarten sind.<br />
Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird jedenfalls eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen<br />
durch Immissionen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994<br />
hintangehalten. Hinsichtlich des Schienenlärms werden die Vorgaben der Schienenverkehrslärm-<br />
Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr. 415/1993, eingehalten.<br />
Aufgrund des Ermittlungsergebnisses, dass bei konsensgemäßer Durchführung und Einhaltung<br />
der Nebenbestimmungen die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G<br />
2000 eingehalten werden, können die Genehmigungen unter diesem Gesichtspunkt nicht versagt<br />
werden.<br />
Strategische Umweltprüfung Verkehr:<br />
Gemäß § 6 Abs.1 Z 8 UVP-G 2000 hat die Umweltverträglichkeitserklärung einen Hinweis auf<br />
durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung<br />
von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2007<br />
S. 30, mit Bezug zum Vorhaben zu enthalten.<br />
Wie der Umweltverträglichkeitserklärung vom 15. Dezember 2010 auf Seite 10 zu entnehmen ist,<br />
befand sich die Strategische Prüfung Verkehr (SP-V) betreffend die Änderung des Schienennetzes<br />
34