Bescheid
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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist nach Abs. 2 - zum Nachweis der Einhaltung<br />
der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes - § 5 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Daher haben<br />
die Gutachten hierzu insbesondere die in der zitierten Bestimmung angeführten Prüfungen zu umfassen.<br />
Diese wurden durch die Sachverständigen überprüft. Insbesondere wurde dabei festgehalten,<br />
dass die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes, die Arbeitnehmerschutzverordnung<br />
Verkehr (AVO Verkehr) und unter zusätzlicher Hilfestellung der Richtlinie R10 der Versicherungsanstalt<br />
für Eisenbahnen und Bergbau insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten<br />
Punkte der Module 0 „Allgemeines“, 2 „Fahrweg“, 3 „Energieversorgung“ und 4 „Sicherungstechnik“,<br />
begutachtet und die Erfüllung aller Erfordernisse festgestellt wurde.<br />
Mit Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 21. Jänner 2011, GZ BMVIT<br />
454.176/0001-IV/V1/2011, wurde auf die Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, die von<br />
der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind,<br />
insbesondere auf §§ 31 ff. und 34b EisbG, AVO Verkehr und ASchG hingewiesen.<br />
Im Übrigen wurde keine Beurteilung des Vorhabens durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durchgeführt<br />
und um Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des <strong>Bescheid</strong>es ersucht. Die zur Einsicht<br />
übermittelte Ausfertigung der Einreichunterlagen wurde als Beilage zurückgestellt.<br />
Auch dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist hiezu zu entnehmen, dass das Bauvorhaben unter<br />
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und den diesbezüglichen technischen Regelungen<br />
erstellt wurde und die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt wurden.<br />
Das Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass durch das Vorhaben gegen<br />
zwingende Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes verstoßen würde. Unter Berücksichtigung<br />
des vorliegenden Gutachtens ist vielmehr davon auszugehen, dass das Vorhaben den Bestimmungen<br />
des Arbeitnehmerschutzes entspricht und die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem<br />
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eingehalten werden.<br />
Hingewiesen wird jedoch auf die Aussage im UVG, wonach - unter Hinweis auf den Technischen<br />
Bericht Schalltechnik - beim Betriebsgebäude 2 für Arbeitsräume, in welchen einfache Büroarbeiten<br />
durchgeführt werden, der Grenzwert von 65 dB nach VOLV bei Spaltlüftung gesichert eingehalten<br />
werden kann. Der Grenzwert nach VOLV von 50 dB für Büroräume, in denen überwiegend<br />
geistige Tätigkeiten verrichtet werden, oder für Aufenthalts-, Bereitschafts- oder Ruheräume kann<br />
nur bei geschlossenen Fenstern eingehalten werden. Aus Sicht des lärmschutztechnischen Sachverständigen<br />
sind dazu zusätzliche Vorgaben nicht erforderlich. (UVG Seite 105 f.).<br />
Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000:<br />
§ 24f Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 legt die in UVP-Verfahren anzuwendenden zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />
für alle Genehmigungen fest. Diese Genehmigungskriterien gelten sowohl für die<br />
teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 als auch für alle<br />
übrigen nach den Verwaltungsvorschriften durchzuführenden Genehmigungsverfahren gemäß<br />
§ 24 Abs. 4 UVP-G 2000.<br />
Die Prüfung, ob das Vorhaben den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24f<br />
Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 entspricht, ist jeweils zusammen mit der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />
der einzelnen materiellen Genehmigungsbestimmungen erfolgt. Überdies ist die<br />
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