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Bescheid

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist nach Abs. 2 - zum Nachweis der Einhaltung<br />

der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes - § 5 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Daher haben<br />

die Gutachten hierzu insbesondere die in der zitierten Bestimmung angeführten Prüfungen zu umfassen.<br />

Diese wurden durch die Sachverständigen überprüft. Insbesondere wurde dabei festgehalten,<br />

dass die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes, die Arbeitnehmerschutzverordnung<br />

Verkehr (AVO Verkehr) und unter zusätzlicher Hilfestellung der Richtlinie R10 der Versicherungsanstalt<br />

für Eisenbahnen und Bergbau insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten<br />

Punkte der Module 0 „Allgemeines“, 2 „Fahrweg“, 3 „Energieversorgung“ und 4 „Sicherungstechnik“,<br />

begutachtet und die Erfüllung aller Erfordernisse festgestellt wurde.<br />

Mit Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 21. Jänner 2011, GZ BMVIT­<br />

454.176/0001-IV/V1/2011, wurde auf die Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, die von<br />

der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind,<br />

insbesondere auf §§ 31 ff. und 34b EisbG, AVO Verkehr und ASchG hingewiesen.<br />

Im Übrigen wurde keine Beurteilung des Vorhabens durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durchgeführt<br />

und um Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des <strong>Bescheid</strong>es ersucht. Die zur Einsicht<br />

übermittelte Ausfertigung der Einreichunterlagen wurde als Beilage zurückgestellt.<br />

Auch dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist hiezu zu entnehmen, dass das Bauvorhaben unter<br />

Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und den diesbezüglichen technischen Regelungen<br />

erstellt wurde und die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt wurden.<br />

Das Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass durch das Vorhaben gegen<br />

zwingende Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes verstoßen würde. Unter Berücksichtigung<br />

des vorliegenden Gutachtens ist vielmehr davon auszugehen, dass das Vorhaben den Bestimmungen<br />

des Arbeitnehmerschutzes entspricht und die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem<br />

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eingehalten werden.<br />

Hingewiesen wird jedoch auf die Aussage im UVG, wonach - unter Hinweis auf den Technischen<br />

Bericht Schalltechnik - beim Betriebsgebäude 2 für Arbeitsräume, in welchen einfache Büroarbeiten<br />

durchgeführt werden, der Grenzwert von 65 dB nach VOLV bei Spaltlüftung gesichert eingehalten<br />

werden kann. Der Grenzwert nach VOLV von 50 dB für Büroräume, in denen überwiegend<br />

geistige Tätigkeiten verrichtet werden, oder für Aufenthalts-, Bereitschafts- oder Ruheräume kann<br />

nur bei geschlossenen Fenstern eingehalten werden. Aus Sicht des lärmschutztechnischen Sachverständigen<br />

sind dazu zusätzliche Vorgaben nicht erforderlich. (UVG Seite 105 f.).<br />

Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000:<br />

§ 24f Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 legt die in UVP-Verfahren anzuwendenden zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />

für alle Genehmigungen fest. Diese Genehmigungskriterien gelten sowohl für die<br />

teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 als auch für alle<br />

übrigen nach den Verwaltungsvorschriften durchzuführenden Genehmigungsverfahren gemäß<br />

§ 24 Abs. 4 UVP-G 2000.<br />

Die Prüfung, ob das Vorhaben den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24f<br />

Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 entspricht, ist jeweils zusammen mit der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />

der einzelnen materiellen Genehmigungsbestimmungen erfolgt. Überdies ist die<br />

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