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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
Die aufgezählten Fachgebiete umfassen nach Aussage der Gutachter alle projektrelevanten Aspekte.<br />
Bezüglich der ebenso relevanten Fachgebiete Lärm- und Erschütterungsschutz wird auf die<br />
entsprechenden Gutachten im Rahmen des UVP-Verfahrens verwiesen.<br />
Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, dass der gegenständliche Bauentwurf dem<br />
Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn,<br />
des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn<br />
einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.<br />
Seitens der Gutachter gemäß § 31a EisbG besteht gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigung gemäß § 31 ff. EisbG kein Einwand.<br />
Für das Gutachten gemäß § 31a EisbG gilt die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit.<br />
Seitens der Behörde erscheint das § 31a EisbG Gutachten schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.<br />
Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die die inhaltliche Richtigkeit des<br />
Gutachtens in Zweifel gezogen hätten. Es ist somit von der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens<br />
auszugehen.<br />
Abschließend ist zu den Sachverständigen bzw. zu dem von ihnen erstatteten Gutachten festzustellen,<br />
dass sich daraus für das gegenständliche Bauvorhaben ergibt, dass es jedenfalls unter<br />
Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von<br />
Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn unter Einhaltung der<br />
Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes dem Stand der Technik entspricht.<br />
2. Berührte Interessen von Gebietskörperschaften<br />
Eine Verletzung von berührten Interessen der Gebietskörperschaften liegt nicht vor. Hinsichtlich<br />
der Einwendungen bzw. Stellungnahmen der Gemeinden wird in fachlicher Hinsicht auf das UVG<br />
bzw. die Verhandlungsschrift vom 16. Juni 2011 sowie auf Spruchpunkt A. IV. verwiesen.<br />
Zum Überwiegen des Öffentlichen Interesses siehe unten.<br />
3. Eingewendete subjektiv öffentliche Rechte<br />
Stellungnahmen und Einwendungen von Parteien erfolgten im Zuge des gesamten UVP-<br />
Verfahrens. Auf die fachliche Replik zu den Einwendungen und Stellungnahmen im Zuge der öffentlichen<br />
Auflage des Antrags und der Projektsunterlagen im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
wird hingewiesen. Auf diese sowie auf die Parteien- und Beteiligtenvorbringen im weiteren Verfahren<br />
wird unten unter dem Punkt „Stellungnahmen und Einwendungen“ im Einzelnen näher eingegangen.<br />
Wie dem Spruchpunkt A. IV. zu entnehmen ist, waren sämtliche Einwendungen; soweit es sich<br />
überhaupt um Einwendungen im Rechtssinne gehandelt hat, ab- bzw. zurückzuweisen.<br />
Zum Überwiegen des Öffentlichen Interesses siehe unten.<br />
4. Einhaltung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes<br />
Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 24a Abs. 1 des UVP-G 2000 ist laut § 11<br />
Abs. 1 der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr) BGBl. II Nr. 422/2006 idgF,<br />
auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen. Soweit hierbei<br />
eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a<br />
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