Bescheid
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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
§ 93 Abs. 2 ASchG sind u. a. im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren die Belange des<br />
Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92<br />
Abs. 3 ASchG genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt<br />
werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass<br />
überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen<br />
und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die<br />
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.<br />
Gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl.<br />
Nr. 650/1994 idgF, ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer<br />
berühren, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
Prüfung der UVP-Pflicht und Zuständigkeit:<br />
Die Eisenbahnstrecke „Wien – Staatsgrenze bei Nickelsdorf“ (Ostbahn) wurde mit Verordnung der<br />
Bundesregierung vom 19. Dezember 1989 über die Erklärung weiterer Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken<br />
(2. Hochleistungsstrecken-Verordnung), zur Hochleistungsstrecke erklärt.<br />
Die neue Strecke beginnt beim Weichenanfang bei km 5.549 der Strecke Wien Südbahnhof (Ost)<br />
– Staatsgrenze bei Nickelsdorf und endet mit der Einbindung in die Strecke Wien Nord-Rennweg –<br />
Wolfsthal (S7, Flughafenschnellbahn) bei deren km 9.460.<br />
Es handelt sich somit bei dem gegenständlichen Vorhaben um einen Teil einer Hochleistungsstrecke<br />
im Sinne des § 1 Hochleistungsstreckengesetz.<br />
In der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinwirtschaftliche<br />
Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes wurden die Vorhaben<br />
von gemeinsamem Interesse ausgewiesen, deren Verwirklichung zum Ausbau dieses Netzes<br />
beitragen soll. Angeführt wurde dort unter anderem die Hauptachse Nr. 17 (Eisenbahn-<br />
Magistrale Paris – Straßburg – Stuttgart – Wien – Bratislava) mit dem dazu gehörenden grenzüberschreitenden<br />
Streckenabschnitts Wien – Bratislava.<br />
Mit Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April<br />
2004 wurde die Entscheidung Nr. 1692/96/ geändert und zuletzt durch Beschluss Nr. 661/2010/EU<br />
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau<br />
eines transeuropäischen Verkehrsnetzes neu gefasst. In deren Kartendarstellungen sind die Ostbahn<br />
als Bestandteil des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes und die Flughafenschnellbahn<br />
als Bestandteil des konventionellen europäischen Eisenbahnnetzes ersichtlich.<br />
Das gegenständliche Vorhaben ist dementsprechend Bestandteil des zur vorrangigen TEN- und<br />
stellt somit unzweifelhaft eine Fernverkehrsstrecke dar.<br />
Wie schon weiter oben angeführt, regelt der 3. Abschnitt des UVP-G 2000 die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken und ist für Vorhaben von Hochleistungsstrecken,<br />
die den Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte<br />
vorsehen, welche nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem durchzuführen.<br />
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