Bescheid
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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
Gesamtschlussfolgerung:<br />
„Basierend auf der sektoralen Beurteilung der Sachverständigen lässt sich folgende Gesamtbeurteilung<br />
des Vorhabens ableiten:<br />
Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten wurde auf Grundlage der eingereichten<br />
Umweltverträglichkeitserklärung zum Vorhaben „Verbindung Ostbahn – Flughafenschnellbahn“<br />
inklusive der in Kapitel 1.4 angeführten Unterlagen sowie der eingebrachten Stellungnahmen<br />
zur Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 9 UVP-G 2000 erstellt.<br />
Unter der Voraussetzung, dass die in der UVE enthaltenden und die von den unterfertigten<br />
Sachverständigen dargelegten als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen berücksichtigt<br />
werden, ist im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau die Umweltverträglichkeit<br />
des gegenständlichen Vorhabens gegeben.“<br />
Sachverhalt:<br />
Die Projektsunterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung samt technischen Grundlagen, Bauentwurf,<br />
Planunterlagen für das Trassengenehmigungsverfahren, Gutachten gemäß § 31a EisbG)<br />
stellen die Beurteilungsgrundlage für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens dar und<br />
werden die sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergehenden Beschreibungen des Projektes<br />
und der Umwelt als maßgebender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt der rechtlichen<br />
Beurteilung zugrunde gelegt. Somit kann als entscheidungsrelevanter Sachverhalt hinsichtlich der<br />
Umweltverträglichkeit des Vorhabens auf die Beschreibungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
verwiesen werden.<br />
B. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung<br />
Die gegenständliche Entscheidung gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere<br />
auf das Einreichprojekt (UVE samt technischen Beilagen, Planunterlagen für den<br />
Trassenverlauf, Bauentwurf) das Gutachten gemäß § 31a EisbG, auf das im UVP-Verfahren erstellte<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten, auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 15.<br />
und 16. Juni 2011 sowie auf die Stellungnahmen und Erklärungen der Parteien, Beteiligten und<br />
sonst beizuziehenden Stellen.<br />
Das von der Projektwerberin vorgelegte Gutachten gemäß § 31a EisbG vom 31. Jänner 2011 sowie<br />
das im Zuge des Verfahrens eingeholte Umweltverträglichkeitsgutachten vom 27. April 2011<br />
sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz:<br />
Gemäß § 23b Abs. 1 Z.1 UVP-G 2000 ist bei Vorhaben für Hochleistungsstrecken u. a. für den<br />
Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen<br />
auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />
dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen.<br />
Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen<br />
ist, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G<br />
2000 idgF die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
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