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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Gesamtschlussfolgerung:<br />

„Basierend auf der sektoralen Beurteilung der Sachverständigen lässt sich folgende Gesamtbeurteilung<br />

des Vorhabens ableiten:<br />

Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten wurde auf Grundlage der eingereichten<br />

Umweltverträglichkeitserklärung zum Vorhaben „Verbindung Ostbahn – Flughafenschnellbahn“<br />

inklusive der in Kapitel 1.4 angeführten Unterlagen sowie der eingebrachten Stellungnahmen<br />

zur Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 9 UVP-G 2000 erstellt.<br />

Unter der Voraussetzung, dass die in der UVE enthaltenden und die von den unterfertigten<br />

Sachverständigen dargelegten als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen berücksichtigt<br />

werden, ist im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau die Umweltverträglichkeit<br />

des gegenständlichen Vorhabens gegeben.“<br />

Sachverhalt:<br />

Die Projektsunterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung samt technischen Grundlagen, Bauentwurf,<br />

Planunterlagen für das Trassengenehmigungsverfahren, Gutachten gemäß § 31a EisbG)<br />

stellen die Beurteilungsgrundlage für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens dar und<br />

werden die sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergehenden Beschreibungen des Projektes<br />

und der Umwelt als maßgebender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt der rechtlichen<br />

Beurteilung zugrunde gelegt. Somit kann als entscheidungsrelevanter Sachverhalt hinsichtlich der<br />

Umweltverträglichkeit des Vorhabens auf die Beschreibungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

verwiesen werden.<br />

B. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung<br />

Die gegenständliche Entscheidung gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere<br />

auf das Einreichprojekt (UVE samt technischen Beilagen, Planunterlagen für den<br />

Trassenverlauf, Bauentwurf) das Gutachten gemäß § 31a EisbG, auf das im UVP-Verfahren erstellte<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten, auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 15.<br />

und 16. Juni 2011 sowie auf die Stellungnahmen und Erklärungen der Parteien, Beteiligten und<br />

sonst beizuziehenden Stellen.<br />

Das von der Projektwerberin vorgelegte Gutachten gemäß § 31a EisbG vom 31. Jänner 2011 sowie<br />

das im Zuge des Verfahrens eingeholte Umweltverträglichkeitsgutachten vom 27. April 2011<br />

sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz:<br />

Gemäß § 23b Abs. 1 Z.1 UVP-G 2000 ist bei Vorhaben für Hochleistungsstrecken u. a. für den<br />

Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen<br />

auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />

dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen.<br />

Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen<br />

ist, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G<br />

2000 idgF die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

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