18.05.2012 Aufrufe

Bescheid

Bescheid

Bescheid

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

sind damit irrelevant. Die Zusatzbelastungen an Stickstoffdioxid liegen im Untersuchungsraum<br />

auf Wiener Gebiet unter 3% der bestehenden Grenzwerte und sind damit irrelevant; auf niederösterreichischem<br />

Gebiet ist die Zusatzbelastung beim Kurzzeitgrenzwert irrelevant gering, beim<br />

Langzeitgrenzwert gering bei nachweislicher Einhaltung des Grenzwerts.<br />

Insgesamt sind die Auswirkungen durch Luftschadstoffe selbst bei maximal betroffenen Anrainern<br />

hinsichtlich der Luftqualität irrelevant bis geringfügig und entsprechen den Darstellungen des UVE-<br />

Fachbeitrags Luft und Klima.<br />

Humanmedizin<br />

Zu sämtlichen für den Fachbereich Humanmedizin relevanten Einwendungen konnte auf Basis der<br />

vorgelegten Projektunterlagen und der einschlägigen Teilgutachten der technischen UVP-<br />

Sachverständigen gutachterlich Stellung genommen werden. Nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung<br />

aller humanmedizinisch relevanten Auswirkungen und projektsgemäß vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

und Gegenüberstellung mit Hygiene-Grenzwerten und Schutzzielen nach dem<br />

Stand der medizinischen Wissenschaft, ergaben die Stellungnahmen der Einwender keine Zweifel<br />

an der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes. Die als erforderlich betrachtete Erhöhung/Neuerrichtung<br />

des Lärmschutzes in Schwechat wurde in diesem Gutachten sowie im lärmtechnischen<br />

UVP-Gutachten vorgeschrieben.<br />

Raumplanung, Freizeit und Erholung<br />

Einschränkungen der Erholungs- und Wohnqualität der Liegenschaften sind unter Berücksichtigung<br />

der zwingenden Maßnahmen (Erhöhung und Neuerrichtung von Lärmschutzwänden in<br />

Schwechat) gegeben, aber aus fachlicher Sicht als vertretbar einzustufen.<br />

Land-, Forst- und Jagdwirtschaft<br />

Die Stellungnahme für die Fachbereiche Land-, Forst- und Jagdwirtschaft war berechtigt und wurde<br />

in die Begutachtung integriert. Dies hatte ergänzenden Charakter, an der Beurteilung der sektoralen<br />

Umweltverträglichkeit änderte sich dadurch nichts.<br />

Tiere, Pflanzen, Lebensräume<br />

Aus fachlicher Sicht liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 Abs. 2 Wiener Naturschutzgesetz<br />

(Ausnahmetatbestand) vor. Zusammenfassend ist für den Fachbereich Tiere,<br />

Pflanzen, Lebensräume festzuhalten, dass sich durch die vorhabensbedingten Auswirkungen der<br />

Erhaltungszustand der Arten im Stadtgebiet von Wien nicht verschlechtert, da die Wirkungen lokal<br />

und temporär beschränkt sind, so dass eine langfristige Gefährdung auszuschließen ist.<br />

Wasserbautechnik<br />

Eine Ergänzung oder Abänderung des Gutachtens ist aufgrund der Stellungnahmen nicht erforderlich.<br />

Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser und Geotechnik<br />

Die den Fachbereich Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser und Geotechnik berührenden Forderungen<br />

der Einschreiter sind berechtigt und wurden bereits im diesbezüglichen Gutachten berücksichtigt.<br />

An der attestierten Umweltverträglichkeit ergeben sich dadurch keine Änderungen.“<br />

24

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!