Bescheid
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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
sind damit irrelevant. Die Zusatzbelastungen an Stickstoffdioxid liegen im Untersuchungsraum<br />
auf Wiener Gebiet unter 3% der bestehenden Grenzwerte und sind damit irrelevant; auf niederösterreichischem<br />
Gebiet ist die Zusatzbelastung beim Kurzzeitgrenzwert irrelevant gering, beim<br />
Langzeitgrenzwert gering bei nachweislicher Einhaltung des Grenzwerts.<br />
Insgesamt sind die Auswirkungen durch Luftschadstoffe selbst bei maximal betroffenen Anrainern<br />
hinsichtlich der Luftqualität irrelevant bis geringfügig und entsprechen den Darstellungen des UVE-<br />
Fachbeitrags Luft und Klima.<br />
Humanmedizin<br />
Zu sämtlichen für den Fachbereich Humanmedizin relevanten Einwendungen konnte auf Basis der<br />
vorgelegten Projektunterlagen und der einschlägigen Teilgutachten der technischen UVP-<br />
Sachverständigen gutachterlich Stellung genommen werden. Nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung<br />
aller humanmedizinisch relevanten Auswirkungen und projektsgemäß vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen<br />
und Gegenüberstellung mit Hygiene-Grenzwerten und Schutzzielen nach dem<br />
Stand der medizinischen Wissenschaft, ergaben die Stellungnahmen der Einwender keine Zweifel<br />
an der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes. Die als erforderlich betrachtete Erhöhung/Neuerrichtung<br />
des Lärmschutzes in Schwechat wurde in diesem Gutachten sowie im lärmtechnischen<br />
UVP-Gutachten vorgeschrieben.<br />
Raumplanung, Freizeit und Erholung<br />
Einschränkungen der Erholungs- und Wohnqualität der Liegenschaften sind unter Berücksichtigung<br />
der zwingenden Maßnahmen (Erhöhung und Neuerrichtung von Lärmschutzwänden in<br />
Schwechat) gegeben, aber aus fachlicher Sicht als vertretbar einzustufen.<br />
Land-, Forst- und Jagdwirtschaft<br />
Die Stellungnahme für die Fachbereiche Land-, Forst- und Jagdwirtschaft war berechtigt und wurde<br />
in die Begutachtung integriert. Dies hatte ergänzenden Charakter, an der Beurteilung der sektoralen<br />
Umweltverträglichkeit änderte sich dadurch nichts.<br />
Tiere, Pflanzen, Lebensräume<br />
Aus fachlicher Sicht liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 Abs. 2 Wiener Naturschutzgesetz<br />
(Ausnahmetatbestand) vor. Zusammenfassend ist für den Fachbereich Tiere,<br />
Pflanzen, Lebensräume festzuhalten, dass sich durch die vorhabensbedingten Auswirkungen der<br />
Erhaltungszustand der Arten im Stadtgebiet von Wien nicht verschlechtert, da die Wirkungen lokal<br />
und temporär beschränkt sind, so dass eine langfristige Gefährdung auszuschließen ist.<br />
Wasserbautechnik<br />
Eine Ergänzung oder Abänderung des Gutachtens ist aufgrund der Stellungnahmen nicht erforderlich.<br />
Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser und Geotechnik<br />
Die den Fachbereich Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser und Geotechnik berührenden Forderungen<br />
der Einschreiter sind berechtigt und wurden bereits im diesbezüglichen Gutachten berücksichtigt.<br />
An der attestierten Umweltverträglichkeit ergeben sich dadurch keine Änderungen.“<br />
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