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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Diese wurden im Wege der Koordination den Sachverständigen zur Kenntnis gebracht, welche<br />

sich bei der Erstellung des UVG damit fachlich auseinandergesetzt haben (Fragenbereich 4 des<br />

UVG).<br />

Konstituierung einer Bürgerinitiative<br />

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 24. März 2011, eingelangt bei der UVP-Behörde am selben<br />

Tag, wurde die Stellungnahme der Bürgerinitiative „Laut gegen Lärm“ gemeinsam mit einer Unterschriftenliste<br />

vorgelegt und im Gegenstand die Parteistellung gemäß § 24f Abs. 8 iVm § 19 UVP-G<br />

2000 behauptet. Im Begleittext zur Unterschriftenliste wurde Frau Mag a Brigitte KRENN, Kranichgasse<br />

47, 2320 Schwechat, als Vertreterin und Zustellbevollmächtige angeführt.<br />

Gemäß § 24 Abs. 8 2. Satz UVP-G 2000 gilt für die Entstehung einer Bürgerinitiative § 19 Abs. 4<br />

leg. cit. Demnach kann eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 durch Eintragung in<br />

eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben<br />

und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme<br />

einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt<br />

der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden<br />

Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe<br />

(Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und<br />

nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil.<br />

Die Vorlage der Stellungnahme und der Unterschriftenliste erfolgte während des Zeitraums der<br />

öffentlichen Auflage gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 (8. Februar bis einschließlich 25. März 2011)<br />

und somit innerhalb offener Frist.<br />

Bewohner der Standortgemeinden Wien und Schwechat sowie der unmittelbar angrenzenden Gemeinden<br />

Zwölfaxing und Fischamend haben die Stellungnahme der Bürgerinitiative „Laut gegen<br />

Lärm“ unterstützt. Seitens der UVP-Behörde wurden insgesamt 229 datierte Unterschriften, die<br />

den Bürgern der Stadtgemeinde Schwechat zuordenbar waren, ermittelt und somit davon ausgegangen,<br />

dass bereits in Schwechat mehr als 200 gültige Unterstützungsunterschriften abgegeben<br />

wurden. Dementsprechend wurde das Überprüfungsersuchen, ob die Voraussetzungen für die<br />

Entstehung einer Bürgerinitiative gemäß UVP-G 2000 erfüllt sind, vorerst nur der Standortgemeinde<br />

Schwechat übermittelt. Als Ergebnis dieser Prüfung wurden vier Personen als nicht für Gemeinderatswahlen<br />

wahlberechtigt ermittelt.<br />

Die Behörde ist daher davon ausgegangen, dass sich die Bürgerinitiative den Bestimmungen des<br />

§ 19 Abs. 4 UVP-G 2000 entsprechend konstituiert hat und sah von einer weiteren Überprüfung<br />

ab.<br />

Hinzuweisen ist dabei noch, dass gemäß § 19 Abs. 5 UVP-G 2000 Vertreter/-in einer Bürgerinitiative<br />

die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person ist, mangels einer solchen die der<br />

Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Diese ist auch Zustellungsbevollmächtigte/-r<br />

gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Die Vertretungsregel des § 19 Abs. 5<br />

UVPG 2000 bedeutet jedoch nicht, dass die Bürgerinitiative nicht auch durch Bevollmächtigte iSd<br />

§ 10 AVG vertreten werden kann.<br />

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