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Bescheid

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Land- / Forstwirtschaft<br />

Tiere, Pflanzen Lebensräume<br />

Landschaftsbild<br />

im UVG behandelt wurden.<br />

Gemäß den Bestimmungen des § 24a Abs. 3 bis 5 UVP-G 2000 wurden die entsprechenden Unterlagen<br />

Anfang Jänner 2011 an die mitwirkenden Behörden, die Standortgemeinden Wien und<br />

Schwechat, der Wiener und der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft, an das Bundesministerium<br />

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (UBA), das Verkehrs-<br />

Arbeitsinspektorat, die gesetzlichen Interessensvertretungen gemäß § 4 Abs. 1 HlG sowie jeweils<br />

an die Landeshauptleute und an die wasserwirtschaftlichen Planungsorgane von Wien und Niederösterreich<br />

übermittelt.<br />

Unter einem erfolgte die Anhörung der Interessensvertretungen und der Standortgemeinden im<br />

Sinne des § 4 Abs. 1 HlG zur Erlangung einer Trassengenehmigung nach § 3 Abs. 2 HlG.<br />

Des Weiteren wurde der gemäß § 24b Abs. 1 UVP-G 2000 erstellte Zeitplan im Internet unter<br />

http://www.bmvit.gv.at/verkehr/eisenbahn/verfahren/ostbahn/index.html (im Folgenden „Homepage<br />

des bmvit“) veröffentlicht. Der Zeitplan sah im Wesentlichen die Termine für Verfahrenseinleitung,<br />

die öffentliche Auflage des der Einreichunterlagen, die Fertigstellung und Auflage des UVG, die<br />

öffentliche Erörterung und öffentliche mündliche Verhandlung sowie die <strong>Bescheid</strong>erlassung und<br />

Auflage des Genehmigungsbescheides vor.<br />

Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und öffentliche Auflage:<br />

Nach Abschluss der im UVP-G 2000 vorgesehenen Verfahrensschritte für die Prüfung der Vollständigkeit<br />

der Einreichunterlagen bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung wurde der das gegenständliche<br />

Verfahren einleitende Antrag vom 23. Dezember 2010 sowie die öffentliche Auflage der<br />

Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) vom 8. Februar bis einschließlich 25. März 2011 gemäß<br />

den §§ 24 Abs. 8 iVm § 9 UVPG 2000 und §§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

1991 (AVG) im Großverfahren durch Edikt vom 2. Februar 2011, GZ. BMVIT­<br />

820.315/0005-IV/SCH2/2011, kundgemacht.<br />

Die Verlautbarung erfolgte im redaktionellen Teil der Wiener und der Niederösterreich Ausgaben<br />

der „Kronen Zeitung“ und des “Kurier“ sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, weiters durch Anschlag<br />

an den Amtstafeln der Standortgemeinden Wien (MA 22) und Schwechat sowie auf der<br />

Homepage des bmvit.<br />

Dem Edikt waren der Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens zu entnehmen.<br />

Es wurde festgelegt, dass bei der UVP-Behörde und den Standortgemeinden während<br />

der Auflagefrist in die Unterlagen Einsicht genommen werden könne und dass bei der Behörde in<br />

diesem Zeitraum von jedermann schriftlich Einwendungen eingebracht werden können. Ebenso<br />

wurde die Möglichkeit der Entstehung von Bürgerinitiativen und deren Teilnahme am Verfahren als<br />

Partei angeführt. Des Weiteren erfolgten die wesentlichen Rechtsbelehrungen, wonach Beteiligte,<br />

wenn sie nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erheben, gemäß § 44b AVG insoweit<br />

ihre Parteistellung verlieren. Zuletzt wurde hervorgehoben, dass alle weiteren Kundmachungen<br />

und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.<br />

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