Bescheid
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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
Land- / Forstwirtschaft<br />
Tiere, Pflanzen Lebensräume<br />
Landschaftsbild<br />
im UVG behandelt wurden.<br />
Gemäß den Bestimmungen des § 24a Abs. 3 bis 5 UVP-G 2000 wurden die entsprechenden Unterlagen<br />
Anfang Jänner 2011 an die mitwirkenden Behörden, die Standortgemeinden Wien und<br />
Schwechat, der Wiener und der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft, an das Bundesministerium<br />
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (UBA), das Verkehrs-<br />
Arbeitsinspektorat, die gesetzlichen Interessensvertretungen gemäß § 4 Abs. 1 HlG sowie jeweils<br />
an die Landeshauptleute und an die wasserwirtschaftlichen Planungsorgane von Wien und Niederösterreich<br />
übermittelt.<br />
Unter einem erfolgte die Anhörung der Interessensvertretungen und der Standortgemeinden im<br />
Sinne des § 4 Abs. 1 HlG zur Erlangung einer Trassengenehmigung nach § 3 Abs. 2 HlG.<br />
Des Weiteren wurde der gemäß § 24b Abs. 1 UVP-G 2000 erstellte Zeitplan im Internet unter<br />
http://www.bmvit.gv.at/verkehr/eisenbahn/verfahren/ostbahn/index.html (im Folgenden „Homepage<br />
des bmvit“) veröffentlicht. Der Zeitplan sah im Wesentlichen die Termine für Verfahrenseinleitung,<br />
die öffentliche Auflage des der Einreichunterlagen, die Fertigstellung und Auflage des UVG, die<br />
öffentliche Erörterung und öffentliche mündliche Verhandlung sowie die <strong>Bescheid</strong>erlassung und<br />
Auflage des Genehmigungsbescheides vor.<br />
Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und öffentliche Auflage:<br />
Nach Abschluss der im UVP-G 2000 vorgesehenen Verfahrensschritte für die Prüfung der Vollständigkeit<br />
der Einreichunterlagen bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung wurde der das gegenständliche<br />
Verfahren einleitende Antrag vom 23. Dezember 2010 sowie die öffentliche Auflage der<br />
Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) vom 8. Februar bis einschließlich 25. März 2011 gemäß<br />
den §§ 24 Abs. 8 iVm § 9 UVPG 2000 und §§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
1991 (AVG) im Großverfahren durch Edikt vom 2. Februar 2011, GZ. BMVIT<br />
820.315/0005-IV/SCH2/2011, kundgemacht.<br />
Die Verlautbarung erfolgte im redaktionellen Teil der Wiener und der Niederösterreich Ausgaben<br />
der „Kronen Zeitung“ und des “Kurier“ sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, weiters durch Anschlag<br />
an den Amtstafeln der Standortgemeinden Wien (MA 22) und Schwechat sowie auf der<br />
Homepage des bmvit.<br />
Dem Edikt waren der Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens zu entnehmen.<br />
Es wurde festgelegt, dass bei der UVP-Behörde und den Standortgemeinden während<br />
der Auflagefrist in die Unterlagen Einsicht genommen werden könne und dass bei der Behörde in<br />
diesem Zeitraum von jedermann schriftlich Einwendungen eingebracht werden können. Ebenso<br />
wurde die Möglichkeit der Entstehung von Bürgerinitiativen und deren Teilnahme am Verfahren als<br />
Partei angeführt. Des Weiteren erfolgten die wesentlichen Rechtsbelehrungen, wonach Beteiligte,<br />
wenn sie nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erheben, gemäß § 44b AVG insoweit<br />
ihre Parteistellung verlieren. Zuletzt wurde hervorgehoben, dass alle weiteren Kundmachungen<br />
und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.<br />
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