18.05.2012 Aufrufe

Bescheid

Bescheid

Bescheid

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

III.6.16. Die vier neu zu errichtenden Pegel gemäß Spruchpunkt A.III.6.12. sind qualitativ beweiszusichern.<br />

III.6.17. Die entnommenen Proben sind nach dem derzeit gültigen Regelwerk „Qualität von<br />

Wasser für den menschlichen Gebrauch“ BGBl. II Nr. 304/2001 Anhang II, idF der Verordnungen,<br />

BGBl. II Nr. 254/2006 und BGBl. II Nr. 121/2007 zu analysieren. Dabei ist ein Untersuchungsumfang<br />

in Form der Standarduntersuchung (2.1) vorzusehen.<br />

III.6.18. Während der Bauphase hat die qualitative Beweissicherung der o.a. Pegel vierteljährlich<br />

zu erfolgen.<br />

III.6.19. Vor Baubeginn ist ein einmaliger Beprobungsdurchgang mit vollem Untersuchungsumfang<br />

(im Fall der Pestizide sind lediglich Atrazin und Desethylatrazin sowie aliphatische Kohlenwasserstoffe<br />

zu untersuchen) durchzuführen.<br />

III.6.20. Wird im Zuge der Untersuchungen eine qualitative Beeinträchtigung (negative Veränderung<br />

des Ist-Zustandes durch die Baumaßnahme) durch Überschreitung eines oder mehrerer<br />

Parameter festgestellt, sind die qualitativen Untersuchungen des entsprechenden Brunnens auf<br />

zumindest monatliche Messintervalle (sofern nicht bereits kürzere Messintervalle vorgesehen<br />

sind) zu verkürzen und so lange intensiviert fortzuführen, bis an zwei aufeinander folgenden Untersuchungen<br />

keine Überschreitungen der entsprechenden Parameter mehr nachgewiesen<br />

werden können.<br />

III.6.21. Die qualitative Beweissicherung der Wassernutzungen ist nach Fertigstellung der Erdbauarbeiten<br />

mindestens zwei Jahre lang fortzuführen.<br />

III.7. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Land-, Forst- und Jagdwirtschaft<br />

Bau- und Betriebsphase<br />

III.7.1. Die Wegeverlegungen sind so zu gestalten, dass die barriere- und behinderungsfreie<br />

Benützung mit ortsüblichen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten uneingeschränkt möglich<br />

ist.<br />

III.7.2. Die An- und Abfahrten zwischen den neu zu errichtenden Wirtschaftswegen und den<br />

angrenzenden Grundstücken sind so anzulegen, dass die Niveaudifferenz weniger als 25 cm<br />

beträgt. Ein störungsfreies An- und Abfahren zu den Grundstücken muss immer gewährleistet<br />

sein.<br />

III.8. Vorschreibung aus Sicht des Fachbereiches Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume<br />

Ergänzend zu den Pflegemaßnahmen der Brach- und Sukzessionsflächen gemäß der Landschaftspflegerischen<br />

Begleitplanung (Einlage 280 Kap.3.5 der Einreichunterlagen) sind die<br />

Maßnahmenflächen Ge1, Ge2, Ö4 und Ö5 einer Sukzession mit der Einschränkung zu überlassen,<br />

dass jegliches Aufkommen von invasiven Neophyten durch regelmäßige Kontrolle und<br />

Pflege verhindert wird.<br />

13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!