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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
- nach Möglichkeit nur Bauhilfsstoffe mit einer WGK 1 eingesetzt werden sollen,<br />
- Bauhilfsstoffe der WGK 2 dann nicht mehr eingesetzt werden sollen, wenn erprobte gleichwertige<br />
Bauhilfsstoffe der WGK 1 verfügbar sind,<br />
- lösungsmittelhaltige Bauhilfsstoffe nach Verfügbarkeit durch lösungsmittelfreie Bauhilfsstoffe<br />
zu ersetzen sind, bzw.<br />
- biologisch abbaubare Bauhilfsstoffe biologisch schwer oder nicht abbaubaren Bauhilfsstoffen<br />
vorzuziehen sind.<br />
- Sämtliche Auftragnehmer sind nachweislich von diesen Vorschreibungen in Kenntnis zu<br />
setzen.<br />
Bei Verschütten großer Mengen eines Bauhilfsstoffes mit WGK 1 ist entsprechend den Angaben<br />
in den Sicherheitsdatenblättern vorzugehen und sind die zuständigen Behörden unverzüglich<br />
zu verständigen.<br />
Bei allen eingesetzten Bauhilfsstoffen muss gewährleistet sein, dass damit belastete Wässer<br />
nur dann in eine Vorflut eingeleitet bzw. versickert werden dürfen, wenn die Richt- bzw. Grenzwerte<br />
der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (i. W. Allgemeine Abwasseremissionsverordnung).<br />
Besonderes Augenmerk ist daher auf die sachgemäße Aufbewahrung der entsprechenden<br />
Bauhilfsstoffe zu legen (Aufbewahrung nur auf befestigten Boden und / oder Tropftassen).<br />
Auch sind Maßnahmen erforderlich, die geeignet sind, dass bei unbeabsichtigtem Verschütten<br />
die jeweiligen Bauhilfsstoffe direkt in den Boden versickern können (z.B. Auffangtassen).<br />
Beweissicherung und begleitende Kontrolle<br />
III.6.11. Zur Ermöglichung, flächendeckende Aussagen über die qualitativen und quantitativen<br />
Grundwasserverhältnisse zu treffen, allfällige Veränderungen des Grundwasserhaushaltes<br />
durch die Baumaßnahmen rechtzeitig zu erkennen und allenfalls erforderliche bauliche Maßnahmen<br />
oder Kompensationsmaßnahmen zu setzen, ist ein hydrogeologisches (quantitatives /<br />
qualitatives) Beweissicherungsprogramm durchzuführen.<br />
III.6.12. Zum Zweck der quantitativen Beweissicherung sind von sämtlichen zu Pegeln ausgebauten<br />
Bohrungen sowie von vier neu zu errichtenden Beobachtungspegeln - wie im Maßnahmenpunkt<br />
58. des UVG (Seite 225) näher beschrieben - entsprechende Messungen des Druckniveaus<br />
durchzuführen und zu dokumentieren.<br />
III.6.13. Im gesamten Einreichabschnitt sind die Messungen des Druckniveaus bei den angeführten<br />
Messstellen vor Baubeginn jeweils in monatlichen Abständen durchzuführen.<br />
III.6.14. Bei Baubeginn ist das Messintervall in den Messstellen auf wöchentliche Abstände zu<br />
verkürzen. Nach Fertigstellung der entsprechenden Bauarbeiten können die Messintervalle<br />
wieder auf das ursprüngliche Ausmaß reduziert werden.<br />
III.6.15. Die Messdauer wird mit 2 Jahren nach Fertigstellung der Erdbauarbeiten festgelegt.<br />
Die ermittelten Wasserspiegelganglinien sind mit den Daten der nächstgelegenen amtlichen<br />
Niederschlagsmessstelle zu vergleichen und grafisch darzustellen.<br />
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