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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

te Becken VB5 durchzuführen, ein positives Ergebnis gilt als ausreichender Nachweis für alle<br />

Becken.<br />

III.6. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser<br />

und Geotechnik:<br />

Bauphase<br />

III.6.1. Auf Grund der nur unzureichend mächtigen Deckschichten fehlt im Abschnitt zwischen<br />

Projekt-km ca. 1,35 und dem Projektende bei km 2.117,130 der Schichtkomplex mit retardierend<br />

wirkender Schutzfunktion. Bei der Schüttung des Dammes ist darauf zu achten, dass unterhalb<br />

der Aufstandsfläche mindestens 2 m Deckschichten vorhanden sind, oder eine derartige<br />

Bodenverbesserung erfolgt, die zumindest die gleiche zeitlich verzögernde Wirkung wie eine<br />

Deckschichtentwicklung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert nicht schlechter als 10-6 m/s aufweist.<br />

Dies gilt auch für jene Bereiche, welche nicht in Dammbauweise, sondern geländegleich<br />

oder in Form eines Einschnittes errichtet werden. Entsprechende Untersuchungen zur Feststellung<br />

der ausreichenden Dichtheit sind mit Hilfe eines Standrohrversuches je 5000 m² Fläche<br />

durchzuführen.<br />

III.6.2. Zufolge der örtlich geringen Ausbildung von abdichtend wirkenden Deckschichten ist<br />

der Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen dort zu befestigen, wo grundwassergefährdende<br />

Stoffe gelagert oder transportiert werden. Dies gilt auch für Fahrbahnen. Vorbehaltlich weiterer<br />

Behördenauflagen sind die befestigten Flächen so auszuführen, dass Niederschlagswässer und<br />

Baustellenwässer gesammelt und über eine Ölabscheideanlage geführt werden können.<br />

III.6.3. Baufahrzeuge dürfen nur auf befestigten Flächen betankt werden. Wo dies nicht möglich<br />

ist, sind beim Tankvorgang Tropftassen zu verwenden.<br />

III.6.4. Für den Fall eines außerbetrieblichen Ereignisses mit Freisetzung grundwassergefährdender<br />

Stoffe und somit möglichen qualitativen Auswirkungen auf das Grundwasser, ist ein<br />

Maßnahmen- und Notfallplan auszuarbeiten und dieser mit den betroffenen Behörden /<br />

Einsatzorganisationen (z.B. Feuerwehr) etc. abzustimmen.<br />

Bauhilfsstoffe:<br />

III.6.5. Die Auswahl und Verwendung von Bauhilfsstoffen hat dem Stand der Technik gemäß<br />

Anhang G des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF entsprechend zu erfolgen.<br />

III.6.6. Es dürfen grundsätzlich nur grundwasserschonende Bauhilfsstoffe eingesetzt werden.<br />

Der Einsatz von Bauhilfsstoffen mit einer WGK3 ist unzulässig.<br />

III.6.7. Der Einsatz von Bauhilfsstoffen ist rechtzeitig vor Verwendung mit der örtlichen Bauaufsicht<br />

abzustimmen.<br />

III.6.8. Die eingesetzten Bauhilfsstoffe sind von der ÖBA listenmäßig zu erfassen.<br />

III.6.9. Es dürfen bei allfälligen Spritzbetonarbeiten nur alkalifreie Spritzbetonbeschleuniger<br />

eingesetzt werden.<br />

III.6.10. Sollten weniger gefährlichere – in der Praxis erprobte - Bauhilfsstoffe auf den Markt<br />

kommen, ist im Sinne des Anhanges G des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF auf solche zurückzugreifen.<br />

Dies bedeutet in der Praxis, dass<br />

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