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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
III.5.6. Die Schotterpfähle (d=1,2 m) der Versickerungsbecken VB1, VB2, VB3 sind mit folgenden<br />
Mindestlängen (Mindesteinbindetiefen in den quartären Kies) auszuführen: VB1 10,0 m<br />
(2,5 m), VB2 10,0 m (2,0 m), VB3 8,0 m (3,5 m).<br />
III.5.7. Bis zur Inbetriebnahme ist eine Betriebsordnung für die Versickerungsbecken für den<br />
Regelfall zu erstellen, die folgende Punkte enthält:<br />
- Halbjährliche Inspektion und zusätzlich nach Starkregen und Störfällen (Sicht- und Funktionsprüfung,<br />
gegebenenfalls Entfernung von Störstoffen)<br />
- 1 x jährlich Mahd mit Entfernung des Mähgutes<br />
- Beprobung der Beckensohle alle 10 Jahre auf ausreichende Adsorptionsfähigkeit und zusätzlich<br />
nach Störfällen<br />
- Entfernen von Ablagerungen von der Beckensohle bzw. Austausch des Bodenfilters bei<br />
Bedarf (bei kritischer Schadstoffkonzentration nach Störfällen bzw. ungenügender Absorptionskapazität<br />
oder zu geringen Versickerungsraten)<br />
- Gärtnerische Pflege bei Bedarf (kein Einsatz von wassergefährdenden Stoffen / Herbiziden)<br />
III.5.8. Bis zur Inbetriebnahme ist ein Maßnahmen-Notfallplan auszuarbeiten und dieser Plan<br />
mit den betroffenen Behörden / Einsatzorganisation (z.B. Feuerwehr) abzustimmen.<br />
III.5.9. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Herbiziden) im Rahmen der Trassenpflege hat<br />
entsprechend folgenden Vorgaben zu erfolgen:<br />
- Es sind nur zugelassene Herbizide entsprechend Zulassungsliste der Agentur für Gesundheit<br />
und Ernährungssicherheit (AGES) auf Glyphosatbasis einzusetzen.<br />
- In das Betriebsbuch sind folgende Daten einzutragen (Tag und Zeitraum der Ausbringung,<br />
Wetterbedingung, ausgebrachte Herbizidmenge und Art des Herbizides, Angabe des örtlichen<br />
Ausbringungsbereiches. Das Betriebsbuch ist auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde<br />
oder der Gewässeraufsicht zur Einsicht vorzulegen.<br />
- Die Herbizidausbringung ist nur bei absehbar trockener und windarmer Witterung durchzuführen.<br />
III.5.10. Im Zuge der Detailplanung ist zu prüfen ob Einbauten Dritter durch das Projekt berührt<br />
werden. Von der Bauausführung berührte Drainageanlagen, Rohrleitungen und Kanäle Dritter<br />
sind nachweislich in einem dem Zustand vor Bau gleichwertigen Zustand herzustellen bzw.<br />
wiederherzustellen. Die ordnungsgemäße Wiederherstellung ist durch eine Abnahme mit Zuziehung<br />
des Betroffenen zu dokumentieren.<br />
Beweissicherung und begleitende Kontrolle<br />
III.5.11. Vor dem Einbau und nach 10 Jahren Betrieb ist die Adsorptionskapazität der Bodenfilterschicht<br />
bezüglich der Parameter TOC, KWgesamt, As, Cu, Hg – nachzuweisen. Als positives<br />
Prüfergebnis im Betrieb gilt eine verbleibende Kapazität von 20 % des ursprünglichen Wertes,<br />
bei geringerer verbleibender Kapazität ist die Bodenfilterschicht auszutauschen und das belastete<br />
Material ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei einer verbleibenden Kapazität von mindestens<br />
60 % des ursprünglichen Wertes ist die nächste Kontrolle nach weiteren 10 Jahren durchzuführen,<br />
bei geringerer verbleibender Kapazität ist das Untersuchungsintervall entsprechend zu verkürzen<br />
um die 20 % Grenze sicher einzuhalten. Die Überprüfung ist für das am stärksten dotier<br />
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