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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

III.5.6. Die Schotterpfähle (d=1,2 m) der Versickerungsbecken VB1, VB2, VB3 sind mit folgenden<br />

Mindestlängen (Mindesteinbindetiefen in den quartären Kies) auszuführen: VB1 10,0 m<br />

(2,5 m), VB2 10,0 m (2,0 m), VB3 8,0 m (3,5 m).<br />

III.5.7. Bis zur Inbetriebnahme ist eine Betriebsordnung für die Versickerungsbecken für den<br />

Regelfall zu erstellen, die folgende Punkte enthält:<br />

- Halbjährliche Inspektion und zusätzlich nach Starkregen und Störfällen (Sicht- und Funktionsprüfung,<br />

gegebenenfalls Entfernung von Störstoffen)<br />

- 1 x jährlich Mahd mit Entfernung des Mähgutes<br />

- Beprobung der Beckensohle alle 10 Jahre auf ausreichende Adsorptionsfähigkeit und zusätzlich<br />

nach Störfällen<br />

- Entfernen von Ablagerungen von der Beckensohle bzw. Austausch des Bodenfilters bei<br />

Bedarf (bei kritischer Schadstoffkonzentration nach Störfällen bzw. ungenügender Absorptionskapazität<br />

oder zu geringen Versickerungsraten)<br />

- Gärtnerische Pflege bei Bedarf (kein Einsatz von wassergefährdenden Stoffen / Herbiziden)<br />

III.5.8. Bis zur Inbetriebnahme ist ein Maßnahmen-Notfallplan auszuarbeiten und dieser Plan<br />

mit den betroffenen Behörden / Einsatzorganisation (z.B. Feuerwehr) abzustimmen.<br />

III.5.9. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Herbiziden) im Rahmen der Trassenpflege hat<br />

entsprechend folgenden Vorgaben zu erfolgen:<br />

- Es sind nur zugelassene Herbizide entsprechend Zulassungsliste der Agentur für Gesundheit<br />

und Ernährungssicherheit (AGES) auf Glyphosatbasis einzusetzen.<br />

- In das Betriebsbuch sind folgende Daten einzutragen (Tag und Zeitraum der Ausbringung,<br />

Wetterbedingung, ausgebrachte Herbizidmenge und Art des Herbizides, Angabe des örtlichen<br />

Ausbringungsbereiches. Das Betriebsbuch ist auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde<br />

oder der Gewässeraufsicht zur Einsicht vorzulegen.<br />

- Die Herbizidausbringung ist nur bei absehbar trockener und windarmer Witterung durchzuführen.<br />

III.5.10. Im Zuge der Detailplanung ist zu prüfen ob Einbauten Dritter durch das Projekt berührt<br />

werden. Von der Bauausführung berührte Drainageanlagen, Rohrleitungen und Kanäle Dritter<br />

sind nachweislich in einem dem Zustand vor Bau gleichwertigen Zustand herzustellen bzw.<br />

wiederherzustellen. Die ordnungsgemäße Wiederherstellung ist durch eine Abnahme mit Zuziehung<br />

des Betroffenen zu dokumentieren.<br />

Beweissicherung und begleitende Kontrolle<br />

III.5.11. Vor dem Einbau und nach 10 Jahren Betrieb ist die Adsorptionskapazität der Bodenfilterschicht<br />

bezüglich der Parameter TOC, KWgesamt, As, Cu, Hg – nachzuweisen. Als positives<br />

Prüfergebnis im Betrieb gilt eine verbleibende Kapazität von 20 % des ursprünglichen Wertes,<br />

bei geringerer verbleibender Kapazität ist die Bodenfilterschicht auszutauschen und das belastete<br />

Material ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei einer verbleibenden Kapazität von mindestens<br />

60 % des ursprünglichen Wertes ist die nächste Kontrolle nach weiteren 10 Jahren durchzuführen,<br />

bei geringerer verbleibender Kapazität ist das Untersuchungsintervall entsprechend zu verkürzen<br />

um die 20 % Grenze sicher einzuhalten. Die Überprüfung ist für das am stärksten dotier­<br />

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