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BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen))<br />

Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien<br />

Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien<br />

E-Mail: sch2@bmvit.gv.at<br />

Internet: www.bmvit.gv.at<br />

GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011 DVR:0000175<br />

Verbindung Ostbahn – Flughafenschnellbahn<br />

Wien, am 5. September 2011<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

gemäß §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000;<br />

<strong>Bescheid</strong><br />

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie entscheidet als Behörde gemäß<br />

§ 24 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF,<br />

über den Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 23. Dezember 2010 betreffend Durchführung der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung und Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 23b, 24 und 24f UVP-G<br />

2000 unter Mitanwendung der im Spruch angeführten materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmungen<br />

auf Grundlage der Projektsunterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung, Planunterlagen<br />

für den Trassenverlauf, Bauentwurf), des vorgelegten Gutachtens gemäß § 31a EisbG vom<br />

31. Jänner 2011, des Umweltverträglichkeitsgutachtens vom 27. April 2011 und der einen integrierenden<br />

Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es darstellenden Verhandlungsschrift vom 16. Juni 2011, unter<br />

Vorschreibung der in Spruchpunkt A.III. angeführten Nebenbestimmungen wie folgt:<br />

Spruch<br />

A. Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

I. Genehmigung<br />

I.1. Der ÖBB-Infrastruktur AG, wird nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und<br />

des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des<br />

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) für das Vorhaben „Verbindung Ostbahn<br />

– Flughafenschnellbahn“ nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen, und Gutachten,<br />

des Umweltverträglichkeitsgutachtens, des unter Spruchpunkt II. angeführten Sachverhalts, der im<br />

Spruchpunkt III. angeführten Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Befristungen) sowie<br />

der unter Spruchpunkt V. angeführten mit angewendeten materiellen Genehmigungsbestimmungen<br />

(Rechtsgrundlagen) erteilt.


GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

I.2. Das Erfordernis des Erwerbs der für das Vorhaben benötigten Grundstücke und Rechte<br />

bleibt unberührt.<br />

I.3. Es wird festgestellt, dass der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehende<br />

Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als die Nachteile, die den Parteien durch die<br />

Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehen sowie der durch die Ausführung<br />

und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist<br />

als der Nachteil, der aus der Verletzung vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden<br />

wahrzunehmende Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme<br />

des Vorhabens entsteht.<br />

I.4. Das Erfordernis der gesonderten Genehmigung vor der Inbetriebnahme wird nicht berührt.<br />

II. Beschreibung des Vorhabens<br />

II.1. Gegenstand des Bauvorhabens „Verbindung Ostbahn – Flughafenschnellbahn“ ist die Errichtung<br />

einer Verbindungsschleife zwischen der Ostbahn und der Flughafenschnellbahn im Bereich<br />

des Zentralverschiebebahnhofs Wien Kledering.<br />

Die neue Strecke erhält die Nummer 118 21 mit der Bezeichnung Wien ZVBf. – Üst Zentralfriedhof<br />

1. Ihre Kilometrierung beginnt mit km 0.000 beim Weichenanfang bei km 5.549 der Strecke Wien<br />

Südbahnhof (Ost) – Staatsgrenze bei Nickelsdorf mittels einer niveaugleichen Ausbindung. Die<br />

Strecke endet mit km 2.117 mit der Einbindung in die Strecke Wien Nord-Rennweg – Wolfsthal<br />

(S7, Flughafenschnellbahn) bei deren km 9.460.<br />

Das technische Vorhaben umfasst im Wesentlichen<br />

die Errichtung von zwei Streckengleisen, welche die Ostbahn mit der Flughafenschnellbahn<br />

im Bereich des Zentralverschiebebahnhofs Wien Kledering miteinander verbinden;<br />

die Errichtung der Gleise 13 und 14 sowie der anschließenden Weichenverbindungen;<br />

die Erhöhung der bestehenden Lärmschutzwand im Bereich Pitschenederweg links der<br />

Bahn in km 11,669 – km 12,095 der Strecke Wien Nord-Rennweg – Wolfsthal;<br />

die Errichtung von Kunstbauten;<br />

die Errichtung von Sicherungs-, Oberleitungs- und Telekommunikationsanlagen sowie<br />

sonstiger Energie-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen;<br />

Straßenverlegungen;<br />

die Errichtung von bahneigenen Straßen und Wegen;<br />

den Abtrag von Gleisen.<br />

Des Weiteren erfolgen Begleitmaßnahmen wie Verkabelungen, welche über die oben genannten<br />

Projektgrenzen hinausreichen.<br />

Das Vorhaben beinhaltet darüber hinaus Lärmschutzmaßnahmen im erforderlichen Ausmaß entlang<br />

der Strecke und im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen, Entwässerungsmaßnahmen<br />

sowie landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen und ökologische Ausgleichsmaßnahmen.<br />

II.2. Die Genehmigung bezieht sich auf die in den Einreichunterlagen (Bauentwurf,<br />

Trassengenehmigungsunterlagen und Umweltverträglichkeitserklärung) angeführten Maßnahmen.<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Insbesondere sind von der Genehmigung folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen<br />

umfasst:<br />

Eisenbahnanlagen<br />

Objekt S3.1: Brücke über Zufahrtsweg<br />

Objekt S4.1: Brücke über die Oberlaaer Schleife<br />

Objekt S4.2: Brückenkette West 1<br />

Objekt S4.3: Brückenkette West 2<br />

Objekt S5.1: Brücke über den ZVBf.<br />

Objekt S5.2: Verbindungstragwerk ZVBf.<br />

Objekt S5.3: Brücke über die S7<br />

Objekt S5.4: Brückenkette Ost 1<br />

Objekt S7.1: Brücke über die Ostbahnstraße<br />

Wegenetz:<br />

Verlegung der Straße „Am Verschiebebahnhof“ von ca. Projekt-km 0.000 bis ca. km 0.780<br />

rechts der Bahn.<br />

Zufahrt Versitzbecken I, ca. km 0,37 bis km 0,48.<br />

Neuanbindung der Zufahrt zum Umweltschutzgleis, ÖBB-Zufahrt und Feuerwehrzufahrt bei<br />

km 0.765<br />

Begleitweg Brückenkette West 1 rechts der Bahn<br />

Begleitweg Brückenkette West 2 und Zufahrt Versitzbecken III<br />

Adaptierung der Zufahrtsstraße ZVBf. bei km 1.150<br />

Verlegung der Erschließungsstraße Kleingärten von ca. km 1.2 bis km 1.3<br />

Neuerrichtung Zugang ZVBf. Betriebsgebäude 2 (Objekt 5) ca. bei km 1.318<br />

Verlegung der Ailecgasse bzw. des geplanten Radwegs (gemäß Flächenwidmung und Planung<br />

Betriebsbaugebiet Ailecgasse) von ca. km 1.3 bis ca. km 1.520<br />

Entwässerungsmaßnahmen in den Entwässerungsabschnitten 1 – 7:<br />

Errichtung von Absetz- und Versickerungsbecken<br />

Errichtung von Drainagen<br />

Errichtung der Brückenentwässerung sowie<br />

Fassung der Wässer durch Grabenmauern und Trapezgräben<br />

II.3. Es wird festgestellt, dass das Eisenbahnunternehmen verpflichtet ist, auf seine Kosten bestehende<br />

Wege- und Straßenverbindungen sowie Verlegungen von Wasserläufen und allfällig<br />

berührten bestehenden Drainagen, wie im Projekt dargestellt, auszuführen.<br />

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II.4. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Unterlagen, ergeben sich insbesondere aus dem<br />

Bauentwurf im Sinne des § 31b EisbG idgF gemäß dem Inhaltsverzeichnis, ON 101, Versionsnummer<br />

VOS7-UV-0000AL-00-0001-F01 vom 31. Jänner 2011.<br />

Dies insoweit, als sich aus den von der Projektwerberin während der mündlichen Verhandlung<br />

abgegebenen Erklärungen, oder aus diesem <strong>Bescheid</strong> selbst nichts Abweichendes ergibt.<br />

II.5. Durch das Vorhaben sind die Stadt Wien und die Stadtgemeinde Schwechat als Standortgemeinden<br />

berührt.<br />

II.6. Die Rechtswirkungen der Genehmigung im Sinne des § 5 HlG, wonach auf den vom künftigen<br />

Trassenverlauf betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-,<br />

Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert<br />

werden, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien<br />

errichtet oder erweitert werden dürfen, bezieht sich auf die im Maßstab 1:1000 vorgelegten<br />

Trassenverlaufspläne des Einreichoperates mit den Plannummern VOS7-EB-0000SP­<br />

02-0091-F00 und VOS7-EB-0000SP-02-0092-F00, beide vom 15. Dezember 2010.<br />

Diese Pläne weisen den Geländestreifen in den Standortgemeinden Wien und Schwechat mit den<br />

betroffenen Grundstücksteilen aus, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und<br />

Technologie, beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Standortgemeinden<br />

auf und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es.<br />

III. Nebenbestimmungen<br />

Mit der Genehmigung werden der ÖBB-Infrastruktur AG die Einhaltung bzw. Erfüllung der nachstehend<br />

angeführten Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) vorgeschrieben:<br />

III.1. Allgemeine Vorschreibung<br />

Das Vorhaben ist innerhalb von fünf Jahren ab <strong>Bescheid</strong>datum auszuführen und der Betrieb zu<br />

eröffnen.<br />

III.2. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Schalltechnik, Lärm,<br />

Erschütterungstechnik und Körperschall<br />

Bauphase<br />

III.2.1. Notwendige Abweichungen von den grundsätzlich bei Tagzeit vorgesehenen Baustellenarbeitszeiten<br />

sind unter Angabe einer Begründung und der voraussichtlichen Dauer der betroffenen<br />

Bevölkerung (über Gemeinden und BI) rechtzeitig bekannt zu geben.<br />

III.2.2. Für die Bauzeit ist die Stelle einer mit ausreichenden Befugnissen für den Bauablauf<br />

ausgestatteten Kontaktperson (z.B. Bauführer) einzurichten, über die mögliche Beschwerden<br />

der Nachbarschaft entgegengenommen und gegebenenfalls Kontrollmessungen zur Beweissicherung<br />

und mögliche Konsequenzen organisiert werden. Die Kontaktperson ist den betroffenen<br />

Nachbarn, vornehmlich über Gemeinden und Bürgerinitiativen als Ansprechpartner namentlich<br />

zu nennen und die Erreichbarkeit (Telefonnummer) bekannt zu geben.<br />

III.2.3. Abhängig von der Höhe der derzeitigen Umgebungslärmsituation (energieäquivalenter<br />

Dauerschallpegel), sind für die Höhe des Beurteilungspegels Lr,Bau der spezifischen Baulärmimmissionen<br />

(A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq des „reinen“ Baulärms,<br />

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zuzüglich eines Anpassungswertes für den Geräuschcharakter von +5 dB, abzüglich einer Korrektur<br />

von -6 dB zur Berücksichtigung der jeweils lärmrelevant kurzen Baudauer von 3 Tagen)<br />

im Freien, vor den betroffenen Wohngebäuden der Nachbarschaft folgende Grenzwerte einzuhalten:<br />

Schallpegelgrenzwerte für Baulärmimmissionen:<br />

Wohngebäude in derzeitiger<br />

Bestandslärmsituation LA,eq<br />

Tagzeit (0600-1900 Uhr):<br />

55 dB<br />

> 55 dB<br />

Abendzeit (1900-2200 Uhr):<br />

55 dB<br />

> 55 dB<br />

Grenzwert für<br />

Beurteilungspegel Baulärm<br />

60 dB für Lr, Bau<br />

65 dB für Lr, Bau<br />

55 dB für Lr, Bau<br />

60 dB für Lr, Bau<br />

Nachtzeit (2200-0600 Uhr):<br />

generell 50 dB für Lr, Bau<br />

45 dB für Dauergeräusche<br />

Im Überschreitungsfall sind entsprechende zusätzliche Schallschutzmaßnahmen auszuführen oder<br />

sonstige zielführende Festlegungen zu treffen.<br />

III.2.4. Es sind ausreichende Erschütterungsschutzmaßnahmen zu treffen, dass die maximale<br />

resultierende Schwinggeschwindigkeit vr,max nach ÖNORM S 9020 an den Fundamenten von<br />

Wohnobjekten den Wert von 4 mm/s nicht überschreitet.<br />

III.2.5. Hinsichtlich eines lärmarmen Baubetriebes mit Einsatz lärm- bzw. erschütterungsarmer<br />

Baugeräte sind über die in den vorhergehenden vier Punkten (III. 2.1. - III. 2.4.) angeführten<br />

Abweichungen des üblichen Baubetriebes, sowie über eventuelle Lärmbeschwerden der Nachbarn<br />

und der daraus abgeleiteten Konsequenzen kurze Protokolle anzufertigen und zur späteren<br />

Einsichtnahme zu sammeln.<br />

Betriebsphase<br />

III.2.6. Die derzeit im Raum Schwechat an der Flughafenschnellbahn S7 bestehenden im Einreichprojekt<br />

2010 der UVE vorgesehenen Ergänzungen der bahnseitigen Lärmschutzmaßnahmen<br />

sind durch beidseitig schallabsorbierende Lärmschutzwände zu ergänzen, dass insgesamt<br />

folgende bahnseitige Lärmschutzeinrichtungen (LSW) links- und rechtsseitig der Bahn erreicht<br />

werden:<br />

Links der Bahn (Betriebs-km):<br />

LSW mit 2,5 m über SOK, von km 11,467 bis km 11,709, daran anschließend<br />

LSW mit 3,0 m über SOK, von km 11, 709 bis km 11,900, daran anschließend<br />

LSW mit 2,5 m über SOK, von km 11,900 bis km 12,251, daran anschließend<br />

LSW mit 2,0 m über SOK, von km 12,251 bis km 12,81 (Anschl. Fabriksobj. Sendnerg.).<br />

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LSW mit 1,5 m über SOK, von km 12,340 bis km 12,420 (li. von Anschlussgleis)<br />

LSW mit 1,5 m über SOK, von km 12,415 bis km 12,505 (li. von S7)<br />

LSW mit 1,5 m über SOK, von km 12,658 bis km 12,799 (li. von S7).<br />

Rechts der Bahn (Betriebs-km):<br />

LSW mit 2,5 m über SOK, von km 11,560 (Damm) bis km 11,934, daran anschließend<br />

LSW mit 2,0 m über SOK, von km 11,934 bis km 12,252, daran anschließend<br />

LSW mit 2,5 m über SOK, von km 12,252 bis km 12,559 (0,5 m Erhöhung Bestand).<br />

III.2.7. Die im Einreichprojekt 2010 der UVE im Fachbeitrag Schalltechnik angeführten Objektschutzmaßnahmen<br />

(Lärmschutzfenster) sind, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse<br />

der vorgeschriebenen Beweissicherungs- und Kontrollmessungen im Umfang und der<br />

Ausführung präzisiert und/oder erweitert, im Einvernehmen mit den betroffenen Objekteigentümern<br />

herzustellen.<br />

III.2.8. Über die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfungen und der eventuellen Ergänzungen<br />

des Objektschutzplanes ist ein Bericht zu erstellen und der Behörde auf deren Verlangen<br />

vorzulegen.<br />

III.2.9. Die durch den Schienenverkehr auf der Projektstrecke in Aufenthaltsräumen von<br />

Wohnobjekten auftretenden Erschütterungsimmissionen haben den Kriterien für „guten Erschütterungsschutz“<br />

nach ÖNORM S 9012 zu entsprechen. Die Kriterien der Norm für „ausreichenden<br />

Erschütterungsschutz“ dürfen keinesfalls überschritten werden.<br />

Beweissicherung und begleitende Kontrolle<br />

III.2.10. Zur Kontrolle der Einhaltung der im Spruchpunkt A.III.2.3. angeführten Baulärm-<br />

Immissionsgrenzwerte sowie des Immissionsgrenzwertes für Bauerschütterungen gemäß<br />

Spruchpunkt A.III.2.4. sind während der Bauphase die den Maßnahmenpunkten Nr. 61. und 62.<br />

des UVG (Seite 226) entsprechenden punktuellen Überprüfungen vorzunehmen.<br />

III.2.11. Nach Fertigstellung des Projektes und Fertigstellung sämtlicher bahnseitiger Schallschutzmaßnahmen<br />

sind Kontrollmessungen zur Ermittlung der tatsächlichen Schienenverkehrslärmimmissionen<br />

im folgenden Umfang vorzunehmen:<br />

- Messung der durch Zugfahrten von Schnellzügen, Eil- und Regionalzügen, Ferngüterzügen<br />

sowie Nahgüterzügen und Dienstzügen auf den Gleisstrecken an repräsentativen Punkten<br />

in der Nachbarschaft im Freien auftretenden Schallimmissionen als Höchstwerte der<br />

A-bewerteten Schalldruckpegel LA,vmx (Mittelwert der lautesten 5 Sekunden einer Vorbeifahrt),<br />

sowie des A-bewerteten Schallereignispegels LA,E der Vorbeifahrt.<br />

- Die Messungen haben jeweils bei günstigen Schallausbreitungsbedingungen zwischen der<br />

maßgeblichen Schienenstrecke und dem Immissionspunkt in der Nachbarschaft (bei Windstille<br />

bis schwacher Mitwindlage, vornehmlich bei Nachtzeit) zu erfolgen. Parallel zur Immissionsmessung<br />

sind auch maßgebliche Daten der Schallemissionen (Zuglänge, Geschwindigkeit)<br />

zu erfassen und anzugeben.<br />

- Nachrechnung der an den repräsentativen Punkten der Nachbarschaft unter Berücksichtigung<br />

des Betriebsprogramms 2025 der ÖBB zu erwartenden Schienenverkehrslärmimmissionen<br />

als äquivalenter Dauerschallpegel LA,eq bzw. als Beurteilungspegel Lr des Schie­<br />

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nenverkehrslärms nach SchIV zur Gegenüberstellung mit den Lärm-Prognosewerten des<br />

Einreichprojekts und mit den Immissionsgrenzwerten nach SchIV.<br />

- Die entsprechenden lärmtechnischen Überprüfungen sind an für verschiedene Nachbarschaftslagen<br />

repräsentativen und lärmexponierten Punkten, jedenfalls an mindestens<br />

2 Messpunkten im Projektgebiet 1 und 2, mindestens an jeweils 4 Messpunkten jeweils<br />

links- und rechtsseitig der S7 im Stadtgebiet Schwechat und mindestens an 2 Messpunkten<br />

im erweiterten Projektgebiet Wien an der Ostbahn vorzunehmen.<br />

- Zusätzlich sind entsprechende lärmtechnische Überprüfungen an den Immissionspunkten<br />

IP14 - IP22 und an folgenden Adressen durchzuführen:<br />

- Haydnstraße 1,<br />

- Mozartstraße 2 und<br />

- Bahngasse 2,<br />

- darüber hinaus auch ostseitig des Objektes Mozartstraße 10 und<br />

- im Bereich Alfred Horn-Straße Nr. 4, Stiege 2 Top 14.<br />

- Zu beachten ist hierbei, dass folgende Prognosewerte nicht überschritten werden:<br />

- Haydnstraße 1: im EG 46/41 dB (tags/nachts)<br />

- Mozartstraße 2: im EG 46/40 dB (t/n)<br />

- Bahngasse 2, Nordseite: im EG 51/45 dB (t/n)<br />

- im 3.OG 54/48 dB (t/n)<br />

- Bereich Mozartstraße 10, Ostseite: im EG 45/39 dB (t/n)<br />

III.2.12. Unter Berücksichtigung der im Spruchpunkt A.III.2.11 enthaltenen Untersuchungsergebnisse<br />

ist gegebenenfalls unter Zuhilfenahme zusätzlicher Messungen der derzeit vorhandene<br />

Objektschutzplan zu aktualisieren bzw. hinsichtlich der horizontalen (einseitig oder mehrseitig<br />

des Gebäudes) und der höhenmäßigen Ausdehnung (Angabe der Geschosshöhe) zu präzisieren<br />

und ein aktueller Objektschutzplan zu erstellen.<br />

III.2.13. Nach Fertigstellung und Betriebsaufnahme nach einer angemessenen Einfahrperiode<br />

(mindestens 6 Monate) sind Kontrollmessungen der durch den Bahnbetrieb auf Gleisen der S7<br />

in Schwechat tatsächlich auftretenden Erschütterungsimmissionen und Sekundärschallimmissionen<br />

als Nachweis der Erfüllung des prognostizierten „guten Erschütterungsschutz“ vorzunehmen.<br />

Die Kontrolluntersuchungen sind zumindest in einem erschütterungsexponierten Wohnobjekt<br />

in Schwechat am Pitschenederweg vorzunehmen.<br />

III.2.14. Über die Ergebnisse der Messungen samt den daraus nach ÖNORM S 9012 bzw. ON­<br />

ISO 2631-1 und 2631-2 ermittelten Beurteilungsgrößen sowie der nach den Spruchpunkten<br />

A.III.2.11. und A.III.2.12. vorgenommenen Überprüfungen, Kontrollmessungen und eventuelle<br />

Ergänzungen sind Berichte zu erstellen und der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.<br />

III.3. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Boden, Grundwasserchemie und<br />

Abfallwirtschaft:<br />

III.3.1. Die zu entfernenden Abfälle sind nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Bestimmungen<br />

der AbfallnachweisVO gelten sinngemäß. Für die Aufzeichnungen sind die Einstufungen<br />

der zu entfernenden Abfälle gemäß AbfallverzeichnisVO zu berücksichtigen.<br />

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III.3.2. Für die Qualitätsanforderungen an Verfüllmaterialien sind generell die einschlägigen<br />

Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 anzuwenden. Die Eignung ist in chemischer<br />

Hinsicht durch entsprechende Untersuchungen vor Einbau der Materialien nachzuweisen.<br />

III.3.3. Sämtliche Arbeiten sind vom Abfallmanagement begleitend zu überwachen. Von diesem<br />

ist nach Abschluss des Projektes ein Gutachten sowie eine detaillierte Dokumentation (Ablauf<br />

der Arbeiten, vorhandene Schadstoffkonzentrationen, Ausmaß der Verunreinigung, Menge<br />

des entsorgten Schadstoffes, Entsorgungswege, usw.) zu erstellen und der Behörde auf deren<br />

Verlangen vorzulegen.<br />

Beweissicherung und begleitende Kontrolle<br />

III.3.4. Zur Überwachung der Einhaltung abfallwirtschaftlicher Bestimmungen ist neben der<br />

Einführung eines Abfallmanagements ein umfassendes Baumassenlogistikkonzept über die<br />

Zwischenlagerung der Aushubmaterialen und anfallenden Abfälle vorzusehen.<br />

III.3.5. Zur Beurteilung von Sondenwässern sind sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase<br />

neben den Prüfwerten und Maßnahmenschwellenwerten der ÖNORM S 2088-1 die<br />

Grenzwerte der Trinkwasserverordnung zu Grunde zu legen.<br />

III.3.6. Im Grundwasserabstrombereich sind sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase<br />

entsprechende Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen, um potentielle nachteilige Auswirkungen<br />

auf das Grundwasser durch das gegenständliche Vorhaben insbesondere in der Bauphase<br />

ausreichend kontrollieren zu können.<br />

III.4. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Luftschadstoffe:<br />

Bauphase<br />

III.4.1. Zu- und Abfahrten zur Baustelle haben auf staubfrei befestigten Wegen zu erfolgen<br />

und sind diese Wege regelmäßig zu reinigen und zu befeuchten.<br />

III.4.2. Staubschutzmaßnahmen sind zwingend vorzusehen (z.B. Feuchthaltung des Aushubmaterials<br />

und aller un- und befestigten Fahrwege, Reinigung asphaltierter Fahrwege etc.), um<br />

einer stärkeren Staubentwicklung vorbeugen zu können.<br />

III.4.3. Verschmutzungen von öffentlichen Straßen durch den baubedingten Verkehr sind zu<br />

vermeiden, bzw. im Nahbereich der Baustelle (Ausfahrtsbereich) auf öffentlichen Straßen ehestens<br />

zu beseitigen.<br />

III.4.4. Der Transport von Erd- bzw. Aushubmaterial hat im erdfeuchten Zustand zu erfolgen.<br />

III.4.5. Der An- und Abtransport von Material, sofern er nicht über die Bahn erfolgt, ist so weit<br />

wie möglich über das hochrangige Verkehrsnetz und unter Vermeidung von Stadt- bzw. Ortsdurchfahrten<br />

durchzuführen.<br />

III.4.6. Zwischenlager von Erdaushubmaterial sind erdfeucht zu halten.<br />

III.4.7. Verunreinigte Straßenflächen beim Übergang von den Baustellenausfahrten ins öffentliche<br />

Straßennetz sind nass (nur bei Vereisungsgefahr trocken) zu reinigen.<br />

III.4.8. Es sind emissionsarme LKW und Baumaschinen einzusetzen.<br />

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Betriebsphase<br />

III.4.9. Der zusätzliche Schienenverkehr ist mit maximal 70 % Dieseltraktion im vergleichbaren<br />

Fahrzeugmix (z.B. 70 % Diesellok 5022 und 30 % 2016) zu beschränken.<br />

III.5. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Wasserbautechnik:<br />

Bauphase<br />

III.5.1. Durch lokale Vorerkundungen ist festzustellen, ob im Nahbereich der Versickerungsbecken<br />

VB5, VB6, VB7 anthropogene Anschüttungen vorliegen. Im unmittelbaren Beckennahbereich<br />

– Wasseranschlag bei voller Beckenfüllung zuzüglich eines Randstreifens von 2 m – ist<br />

für das anstehende Bodenmaterial der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte nach Tabelle<br />

A2 (Bundesabfallwirtschaftsplan 2006) für die Parameter Schwermetalle, TOC, KW-Index, PAK<br />

gesamt zu erbringen und im erforderlichen Umfang ungeeignetes anstehendes Bodenmaterial<br />

gegen inertes, versickerungsfähiges Material auszutauschen.<br />

Betriebsphase<br />

III.5.2. Die Einleitungen in die Versickerungsbecken 2 und 3 sind mit Absperrmaßnahmen<br />

(Schieber oder Dichtkissen) zu versehen und im Störfall ist die Einleitung raschest möglich zu<br />

unterbrechen. Die genaue Lage der Absperrschächte ist im Lageplan Blatt 2 der vertiefenden<br />

Information an die Behörde ersichtlich gemacht. Die Einleitung der Niederschlagswässer von<br />

den Brückenobjekten S5.1 und S5.2 in den ÖBB Bestandskanal ist im Störfall durch Absperrmaßnahmen<br />

(Dichtkissen oder Schieber) zu unterbinden. Die genaue Lage der Absperrschächte<br />

ist im Lageplan Blatt 3 der vertiefenden Information an die Behörde ersichtlich gemacht. Die<br />

Regelung der Absperrmaßnahmen erfolgt im Maßnahmen-Notfallplan, der bis zur Inbetriebnahme<br />

auszuarbeiten ist.<br />

III.5.3. Der Trenndamm zwischen Absetzbecken und Versickerungsbecken ist auf der Seite<br />

der Absetzbecken wasserdicht auszubilden. Die Ableitung aus den Absetzbecken erfolgt über<br />

eine dem Trenndamm vorgelagerte Sickerstrecke – MZR DN300 in Kiespackung in Dammlängsrichtung<br />

– die in ein den Damm querendes Rohr DN300 mündet und mechanisch (Schacht<br />

mit Schieber) verschlossen werden kann.<br />

III.5.4. Die Niederschlagswässer auf die Trasse aus dem Bereich km 1,30 bis 1,625 r.d.B. sind<br />

dem nächstgelegenen Versickerungsbecken VB5 beizuleiten. Das Versickerungsbecken 5 ist<br />

mit einer um 0,6 m gegenüber dem Einreichprojekt auf 169,90 tiefergelegten Sohle auszuführen.<br />

Der Grundriss ist entsprechend der Darstellung im Lageplan Blatt 3 der vertiefenden Information<br />

zu optimieren, die Beileitungen aus dem Bereich km 1,30 bis 1,625 r.d.B. zum Becken<br />

sind mit einem Gefälle von 2,5 ‰ entsprechend dem Längenschnitt 13 der vertiefenden Information<br />

auszuführen.<br />

III.5.5. Die Verdunstungsbecken 6 und 7 sind auf Versickerungsbecken mit vorgeschaltetem<br />

Absetzbecken, Schacht und Schieber im Trenndamm umzubauen. Die Versickerungsbecken<br />

sind mit einem Bodenfilter – 30 cm Sand / Humus zu versehen. Durch einen Bodenaustausch<br />

bis zum gewachsenen Kies ist eine vollflächige Versickerung über mindestens 50 % der Beckensohlfläche<br />

herzustellen. Die Lage und Abmessung der Becken ist im Lageplan Blatt 4 der<br />

vertiefenden Information an die Behörde ersichtlich gemacht.<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

III.5.6. Die Schotterpfähle (d=1,2 m) der Versickerungsbecken VB1, VB2, VB3 sind mit folgenden<br />

Mindestlängen (Mindesteinbindetiefen in den quartären Kies) auszuführen: VB1 10,0 m<br />

(2,5 m), VB2 10,0 m (2,0 m), VB3 8,0 m (3,5 m).<br />

III.5.7. Bis zur Inbetriebnahme ist eine Betriebsordnung für die Versickerungsbecken für den<br />

Regelfall zu erstellen, die folgende Punkte enthält:<br />

- Halbjährliche Inspektion und zusätzlich nach Starkregen und Störfällen (Sicht- und Funktionsprüfung,<br />

gegebenenfalls Entfernung von Störstoffen)<br />

- 1 x jährlich Mahd mit Entfernung des Mähgutes<br />

- Beprobung der Beckensohle alle 10 Jahre auf ausreichende Adsorptionsfähigkeit und zusätzlich<br />

nach Störfällen<br />

- Entfernen von Ablagerungen von der Beckensohle bzw. Austausch des Bodenfilters bei<br />

Bedarf (bei kritischer Schadstoffkonzentration nach Störfällen bzw. ungenügender Absorptionskapazität<br />

oder zu geringen Versickerungsraten)<br />

- Gärtnerische Pflege bei Bedarf (kein Einsatz von wassergefährdenden Stoffen / Herbiziden)<br />

III.5.8. Bis zur Inbetriebnahme ist ein Maßnahmen-Notfallplan auszuarbeiten und dieser Plan<br />

mit den betroffenen Behörden / Einsatzorganisation (z.B. Feuerwehr) abzustimmen.<br />

III.5.9. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Herbiziden) im Rahmen der Trassenpflege hat<br />

entsprechend folgenden Vorgaben zu erfolgen:<br />

- Es sind nur zugelassene Herbizide entsprechend Zulassungsliste der Agentur für Gesundheit<br />

und Ernährungssicherheit (AGES) auf Glyphosatbasis einzusetzen.<br />

- In das Betriebsbuch sind folgende Daten einzutragen (Tag und Zeitraum der Ausbringung,<br />

Wetterbedingung, ausgebrachte Herbizidmenge und Art des Herbizides, Angabe des örtlichen<br />

Ausbringungsbereiches. Das Betriebsbuch ist auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde<br />

oder der Gewässeraufsicht zur Einsicht vorzulegen.<br />

- Die Herbizidausbringung ist nur bei absehbar trockener und windarmer Witterung durchzuführen.<br />

III.5.10. Im Zuge der Detailplanung ist zu prüfen ob Einbauten Dritter durch das Projekt berührt<br />

werden. Von der Bauausführung berührte Drainageanlagen, Rohrleitungen und Kanäle Dritter<br />

sind nachweislich in einem dem Zustand vor Bau gleichwertigen Zustand herzustellen bzw.<br />

wiederherzustellen. Die ordnungsgemäße Wiederherstellung ist durch eine Abnahme mit Zuziehung<br />

des Betroffenen zu dokumentieren.<br />

Beweissicherung und begleitende Kontrolle<br />

III.5.11. Vor dem Einbau und nach 10 Jahren Betrieb ist die Adsorptionskapazität der Bodenfilterschicht<br />

bezüglich der Parameter TOC, KWgesamt, As, Cu, Hg – nachzuweisen. Als positives<br />

Prüfergebnis im Betrieb gilt eine verbleibende Kapazität von 20 % des ursprünglichen Wertes,<br />

bei geringerer verbleibender Kapazität ist die Bodenfilterschicht auszutauschen und das belastete<br />

Material ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei einer verbleibenden Kapazität von mindestens<br />

60 % des ursprünglichen Wertes ist die nächste Kontrolle nach weiteren 10 Jahren durchzuführen,<br />

bei geringerer verbleibender Kapazität ist das Untersuchungsintervall entsprechend zu verkürzen<br />

um die 20 % Grenze sicher einzuhalten. Die Überprüfung ist für das am stärksten dotier­<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

te Becken VB5 durchzuführen, ein positives Ergebnis gilt als ausreichender Nachweis für alle<br />

Becken.<br />

III.6. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser<br />

und Geotechnik:<br />

Bauphase<br />

III.6.1. Auf Grund der nur unzureichend mächtigen Deckschichten fehlt im Abschnitt zwischen<br />

Projekt-km ca. 1,35 und dem Projektende bei km 2.117,130 der Schichtkomplex mit retardierend<br />

wirkender Schutzfunktion. Bei der Schüttung des Dammes ist darauf zu achten, dass unterhalb<br />

der Aufstandsfläche mindestens 2 m Deckschichten vorhanden sind, oder eine derartige<br />

Bodenverbesserung erfolgt, die zumindest die gleiche zeitlich verzögernde Wirkung wie eine<br />

Deckschichtentwicklung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert nicht schlechter als 10-6 m/s aufweist.<br />

Dies gilt auch für jene Bereiche, welche nicht in Dammbauweise, sondern geländegleich<br />

oder in Form eines Einschnittes errichtet werden. Entsprechende Untersuchungen zur Feststellung<br />

der ausreichenden Dichtheit sind mit Hilfe eines Standrohrversuches je 5000 m² Fläche<br />

durchzuführen.<br />

III.6.2. Zufolge der örtlich geringen Ausbildung von abdichtend wirkenden Deckschichten ist<br />

der Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen dort zu befestigen, wo grundwassergefährdende<br />

Stoffe gelagert oder transportiert werden. Dies gilt auch für Fahrbahnen. Vorbehaltlich weiterer<br />

Behördenauflagen sind die befestigten Flächen so auszuführen, dass Niederschlagswässer und<br />

Baustellenwässer gesammelt und über eine Ölabscheideanlage geführt werden können.<br />

III.6.3. Baufahrzeuge dürfen nur auf befestigten Flächen betankt werden. Wo dies nicht möglich<br />

ist, sind beim Tankvorgang Tropftassen zu verwenden.<br />

III.6.4. Für den Fall eines außerbetrieblichen Ereignisses mit Freisetzung grundwassergefährdender<br />

Stoffe und somit möglichen qualitativen Auswirkungen auf das Grundwasser, ist ein<br />

Maßnahmen- und Notfallplan auszuarbeiten und dieser mit den betroffenen Behörden /<br />

Einsatzorganisationen (z.B. Feuerwehr) etc. abzustimmen.<br />

Bauhilfsstoffe:<br />

III.6.5. Die Auswahl und Verwendung von Bauhilfsstoffen hat dem Stand der Technik gemäß<br />

Anhang G des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF entsprechend zu erfolgen.<br />

III.6.6. Es dürfen grundsätzlich nur grundwasserschonende Bauhilfsstoffe eingesetzt werden.<br />

Der Einsatz von Bauhilfsstoffen mit einer WGK3 ist unzulässig.<br />

III.6.7. Der Einsatz von Bauhilfsstoffen ist rechtzeitig vor Verwendung mit der örtlichen Bauaufsicht<br />

abzustimmen.<br />

III.6.8. Die eingesetzten Bauhilfsstoffe sind von der ÖBA listenmäßig zu erfassen.<br />

III.6.9. Es dürfen bei allfälligen Spritzbetonarbeiten nur alkalifreie Spritzbetonbeschleuniger<br />

eingesetzt werden.<br />

III.6.10. Sollten weniger gefährlichere – in der Praxis erprobte - Bauhilfsstoffe auf den Markt<br />

kommen, ist im Sinne des Anhanges G des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF auf solche zurückzugreifen.<br />

Dies bedeutet in der Praxis, dass<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

- nach Möglichkeit nur Bauhilfsstoffe mit einer WGK 1 eingesetzt werden sollen,<br />

- Bauhilfsstoffe der WGK 2 dann nicht mehr eingesetzt werden sollen, wenn erprobte gleichwertige<br />

Bauhilfsstoffe der WGK 1 verfügbar sind,<br />

- lösungsmittelhaltige Bauhilfsstoffe nach Verfügbarkeit durch lösungsmittelfreie Bauhilfsstoffe<br />

zu ersetzen sind, bzw.<br />

- biologisch abbaubare Bauhilfsstoffe biologisch schwer oder nicht abbaubaren Bauhilfsstoffen<br />

vorzuziehen sind.<br />

- Sämtliche Auftragnehmer sind nachweislich von diesen Vorschreibungen in Kenntnis zu<br />

setzen.<br />

Bei Verschütten großer Mengen eines Bauhilfsstoffes mit WGK 1 ist entsprechend den Angaben<br />

in den Sicherheitsdatenblättern vorzugehen und sind die zuständigen Behörden unverzüglich<br />

zu verständigen.<br />

Bei allen eingesetzten Bauhilfsstoffen muss gewährleistet sein, dass damit belastete Wässer<br />

nur dann in eine Vorflut eingeleitet bzw. versickert werden dürfen, wenn die Richt- bzw. Grenzwerte<br />

der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (i. W. Allgemeine Abwasseremissionsverordnung).<br />

Besonderes Augenmerk ist daher auf die sachgemäße Aufbewahrung der entsprechenden<br />

Bauhilfsstoffe zu legen (Aufbewahrung nur auf befestigten Boden und / oder Tropftassen).<br />

Auch sind Maßnahmen erforderlich, die geeignet sind, dass bei unbeabsichtigtem Verschütten<br />

die jeweiligen Bauhilfsstoffe direkt in den Boden versickern können (z.B. Auffangtassen).<br />

Beweissicherung und begleitende Kontrolle<br />

III.6.11. Zur Ermöglichung, flächendeckende Aussagen über die qualitativen und quantitativen<br />

Grundwasserverhältnisse zu treffen, allfällige Veränderungen des Grundwasserhaushaltes<br />

durch die Baumaßnahmen rechtzeitig zu erkennen und allenfalls erforderliche bauliche Maßnahmen<br />

oder Kompensationsmaßnahmen zu setzen, ist ein hydrogeologisches (quantitatives /<br />

qualitatives) Beweissicherungsprogramm durchzuführen.<br />

III.6.12. Zum Zweck der quantitativen Beweissicherung sind von sämtlichen zu Pegeln ausgebauten<br />

Bohrungen sowie von vier neu zu errichtenden Beobachtungspegeln - wie im Maßnahmenpunkt<br />

58. des UVG (Seite 225) näher beschrieben - entsprechende Messungen des Druckniveaus<br />

durchzuführen und zu dokumentieren.<br />

III.6.13. Im gesamten Einreichabschnitt sind die Messungen des Druckniveaus bei den angeführten<br />

Messstellen vor Baubeginn jeweils in monatlichen Abständen durchzuführen.<br />

III.6.14. Bei Baubeginn ist das Messintervall in den Messstellen auf wöchentliche Abstände zu<br />

verkürzen. Nach Fertigstellung der entsprechenden Bauarbeiten können die Messintervalle<br />

wieder auf das ursprüngliche Ausmaß reduziert werden.<br />

III.6.15. Die Messdauer wird mit 2 Jahren nach Fertigstellung der Erdbauarbeiten festgelegt.<br />

Die ermittelten Wasserspiegelganglinien sind mit den Daten der nächstgelegenen amtlichen<br />

Niederschlagsmessstelle zu vergleichen und grafisch darzustellen.<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

III.6.16. Die vier neu zu errichtenden Pegel gemäß Spruchpunkt A.III.6.12. sind qualitativ beweiszusichern.<br />

III.6.17. Die entnommenen Proben sind nach dem derzeit gültigen Regelwerk „Qualität von<br />

Wasser für den menschlichen Gebrauch“ BGBl. II Nr. 304/2001 Anhang II, idF der Verordnungen,<br />

BGBl. II Nr. 254/2006 und BGBl. II Nr. 121/2007 zu analysieren. Dabei ist ein Untersuchungsumfang<br />

in Form der Standarduntersuchung (2.1) vorzusehen.<br />

III.6.18. Während der Bauphase hat die qualitative Beweissicherung der o.a. Pegel vierteljährlich<br />

zu erfolgen.<br />

III.6.19. Vor Baubeginn ist ein einmaliger Beprobungsdurchgang mit vollem Untersuchungsumfang<br />

(im Fall der Pestizide sind lediglich Atrazin und Desethylatrazin sowie aliphatische Kohlenwasserstoffe<br />

zu untersuchen) durchzuführen.<br />

III.6.20. Wird im Zuge der Untersuchungen eine qualitative Beeinträchtigung (negative Veränderung<br />

des Ist-Zustandes durch die Baumaßnahme) durch Überschreitung eines oder mehrerer<br />

Parameter festgestellt, sind die qualitativen Untersuchungen des entsprechenden Brunnens auf<br />

zumindest monatliche Messintervalle (sofern nicht bereits kürzere Messintervalle vorgesehen<br />

sind) zu verkürzen und so lange intensiviert fortzuführen, bis an zwei aufeinander folgenden Untersuchungen<br />

keine Überschreitungen der entsprechenden Parameter mehr nachgewiesen<br />

werden können.<br />

III.6.21. Die qualitative Beweissicherung der Wassernutzungen ist nach Fertigstellung der Erdbauarbeiten<br />

mindestens zwei Jahre lang fortzuführen.<br />

III.7. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Land-, Forst- und Jagdwirtschaft<br />

Bau- und Betriebsphase<br />

III.7.1. Die Wegeverlegungen sind so zu gestalten, dass die barriere- und behinderungsfreie<br />

Benützung mit ortsüblichen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten uneingeschränkt möglich<br />

ist.<br />

III.7.2. Die An- und Abfahrten zwischen den neu zu errichtenden Wirtschaftswegen und den<br />

angrenzenden Grundstücken sind so anzulegen, dass die Niveaudifferenz weniger als 25 cm<br />

beträgt. Ein störungsfreies An- und Abfahren zu den Grundstücken muss immer gewährleistet<br />

sein.<br />

III.8. Vorschreibung aus Sicht des Fachbereiches Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume<br />

Ergänzend zu den Pflegemaßnahmen der Brach- und Sukzessionsflächen gemäß der Landschaftspflegerischen<br />

Begleitplanung (Einlage 280 Kap.3.5 der Einreichunterlagen) sind die<br />

Maßnahmenflächen Ge1, Ge2, Ö4 und Ö5 einer Sukzession mit der Einschränkung zu überlassen,<br />

dass jegliches Aufkommen von invasiven Neophyten durch regelmäßige Kontrolle und<br />

Pflege verhindert wird.<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

IV. Entscheidung über Einwendungen<br />

Über die im Rahmen des Verfahrens erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen<br />

wird wie folgt entschieden:<br />

1. Alle gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen werden,<br />

soweit es sich nicht um zivilrechtliche Einwendungen handelt oder den Einwendungen<br />

durch die Aufnahme von entsprechenden Nebenbestimmungen oder durch bereits im Bauentwurf<br />

selbst vorgesehenen Maßnahmen entsprochen wird, als unbegründet<br />

2. Zivilrechtliche Ansprüche werden<br />

und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.<br />

abgewiesen.<br />

zurückgewiesen<br />

3. Nicht verfahrensgegenständliche Einwendungen werden<br />

zurückgewiesen.<br />

Bestehende Vereinbarungen werden hievon nicht berührt bzw. steht dies der Möglichkeit noch<br />

abzuschließender privatrechtlicher Vereinbarungen nicht entgegen bzw. werden hievon während<br />

der Verhandlung erfolgte Zusagen nicht berührt.<br />

V. Rechtsgrundlagen<br />

§ 23b Abs. 1 Z. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr.<br />

697/1993 idgF<br />

§§ 24 Abs. 1 und 24f Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 sowie Abs. 5 UVP-G 2000, idgF<br />

jeweils in Verbindung mit<br />

§§ 2, 3 und 5 Hochleistungsstreckengesetz - HlG, BGBl. Nr. 135/1989 idgF<br />

§ 31f Eisenbahngesetz 1957 - EisbG, BGBl. Nr. 60 idgF<br />

§ 94 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF<br />

§§ 17 bis 19 des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975 idgF<br />

§§ 44a ff. und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr.<br />

51/1991 idgF<br />

B. Kosten<br />

I. Vorschreibung von Kommissionsgebühren des Bundes:<br />

Für die am 31. Mai, 15. und 16. Juni 2011 durchgeführten Amtshandlungen (öffentliche Erörterung,<br />

öffentliche mündliche Verhandlung) hat die ÖBB-Infrastruktur AG innerhalb von vierzehn Tagen ab<br />

<strong>Bescheid</strong>zustellung Kommissionsgebühren in Höhe von<br />

€ 800,40<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

für insgesamt 58 Halbstunden (eine Halbstunde zu € 13,80) für 3 Vertreter des Bundesministeriums<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie 31. Mai, 15. Juni 2011 bzw. 2 Vertreter am 16. Juni<br />

2011 durch Einzahlung auf das Konto Nummer 5040.003 bei der Österreichischen Postsparkasse,<br />

BLZ 60 000, lautend auf Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, zu entrichten.<br />

Als Verwendungszweck ist die Zahl dieses <strong>Bescheid</strong>es anzuführen.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§ 77 AVG idgF<br />

Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV), BGBl. II Nr. 262/2007 idgF<br />

B e g r ü n d u n g<br />

A. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens<br />

Vorverfahren:<br />

Mit Schreiben vom 5. Mai 2010, hat die ÖBB-Infrastruktur AG die Durchführung eines Vorverfahrens<br />

für die Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens im<br />

Sinne des § 24 Abs. 7 iVm § 4 UVP-G 2000 beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und<br />

Technologie als UVP-Behörde beantragt.<br />

Diesem Antrag waren eine planliche Darstellung des Vorhabens sowie ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung<br />

(UVE-Konzept) samt Darlegung der Grundzüge des Vorhabens angeschlossen.<br />

Die Behörde hat gemäß § 4 UVP-G 2000 gegenüber der Projektwerberin zu diesen Unterlagen<br />

ehestmöglich, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, nach Beiziehung der mitwirkenden<br />

Behörden und allenfalls auch Dritter Stellung zu nehmen.<br />

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als UVP-Behörde hat diesen Bestimmungen<br />

entsprechend mit Schreiben vom 10. Mai 2010, GZ. BMVIT-820.315/0005­<br />

IV/SCH2/2010, die vorgelegten Unterlagen den voraussichtlich mitwirkenden Behörden zur Kenntnisnahme<br />

und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.<br />

Des Weiteren hat die UVP-Behörde gemäß § 24c Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 eine Koordination<br />

sowie Sachverständige aus projektsrelevanten Fachgebieten bestellt bzw. beigezogen und diesen<br />

das Konzept zur Umweltverträglichkeitserklärung mit dem Auftrag zur Verfügung gestellt, insbesondere,<br />

offensichtliche Mängel des Vorhabens oder des Konzepts für die Umweltverträglichkeitserklärung<br />

aufzuzeigen und voraussichtlich zusätzlich erforderliche Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung<br />

anzuführen.<br />

Der daraus als „Zusammenfassung der Stellungnahmen zum Konzept für die Umweltverträglichkeit“<br />

resultierende Bericht vom 17. Juni 2010 wurde der ÖBB-Infrastruktur AG seitens des Bundesministeriums<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie mit Schreiben vom 3. August 2010<br />

übermittelt und das UVP-Verfahren damit abgeschlossen.<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Verfahrensablauf:<br />

Antrag und Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens:<br />

Auf Basis der Ergebnisse dieses Vorverfahrens hat die ÖBB-Infrastruktur AG mit Antrag vom<br />

23. Dezember 2010 um die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den §§ 23b,<br />

24 und 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für das gegenständliche Vorhaben angesucht,<br />

sowie um Genehmigung gemäß den §§ 24a Abs. 1 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 3<br />

Abs. 2 Hochleistungsstreckengesetz (HlG), BGBl. Nr. 135/1989 für die Trassengenehmigung und<br />

in Verbindung mit §§ 31 ff. Eisenbahngesetz (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, für die eisenbahnrechtliche<br />

Baugenehmigung einschließlich Mitbehandlung der wasserrechtlichen Bestimmungen iSd<br />

§ 127 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, alle Gesetze in der jeweils<br />

geltenden Fassung.<br />

Zuletzt wurde um alle sonstigen, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen,<br />

die in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie oder<br />

andere Bundesminister/innen in erster Instanz fallen, angesucht.<br />

Dem Antrag waren die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens<br />

erforderlichen Unterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung, Bauentwurf, Gutachten gemäß § 31a<br />

EisbG und Trassengenehmigungsunterlagen) – auch in elektronischer Form - angeschlossen.<br />

Daraufhin wurde seitens der Behörde das Prüfungsverfahren im Sinne des § 24a Abs. 2 UVP-G<br />

2000 eingeleitet und die Ergänzungsbedürftigkeit des Genehmigungsantrages bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung<br />

geprüft. Weiters wurden im Sinne des § 24a Abs. 3 UVP-G 2000 die<br />

Projektsunterlagen aus fachlicher und rechtlicher Sicht im Hinblick auf ihre Vollständigkeit einer<br />

Prüfung unterzogen.<br />

Zur fachlichen Prüfung des Antrages sowie zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

(im Folgenden UVG) wurden seitens der Behörde Gutachter aus folgenden Fachbereichen bestellt<br />

bzw. herangezogen:<br />

Eisenbahnwesen und Straßenverkehrstechnik<br />

Schalltechnik, Lärm, Erschütterungstechnik und Körperschall<br />

Humanmedizin<br />

Klima<br />

Luftschadstoffe<br />

Elektromagnetische Felder, Licht (Beleuchtung)<br />

Wasserbautechnik<br />

Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser und Geotechnik<br />

Boden, Grundwasserchemie und Abfallwirtschaft<br />

Von der Behörde wurde auch ein UVP-Koordinator zur Unterstützung der Behörde sowie der Koordination<br />

der Erstellung des UVG (Gesamtgutachten) beauftragt, wobei seitens der Koordination<br />

auch die Fachgebiete<br />

Raumplanung, Freizeit/ Erholung<br />

Sach- und Kulturgüter<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Land- / Forstwirtschaft<br />

Tiere, Pflanzen Lebensräume<br />

Landschaftsbild<br />

im UVG behandelt wurden.<br />

Gemäß den Bestimmungen des § 24a Abs. 3 bis 5 UVP-G 2000 wurden die entsprechenden Unterlagen<br />

Anfang Jänner 2011 an die mitwirkenden Behörden, die Standortgemeinden Wien und<br />

Schwechat, der Wiener und der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft, an das Bundesministerium<br />

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (UBA), das Verkehrs-<br />

Arbeitsinspektorat, die gesetzlichen Interessensvertretungen gemäß § 4 Abs. 1 HlG sowie jeweils<br />

an die Landeshauptleute und an die wasserwirtschaftlichen Planungsorgane von Wien und Niederösterreich<br />

übermittelt.<br />

Unter einem erfolgte die Anhörung der Interessensvertretungen und der Standortgemeinden im<br />

Sinne des § 4 Abs. 1 HlG zur Erlangung einer Trassengenehmigung nach § 3 Abs. 2 HlG.<br />

Des Weiteren wurde der gemäß § 24b Abs. 1 UVP-G 2000 erstellte Zeitplan im Internet unter<br />

http://www.bmvit.gv.at/verkehr/eisenbahn/verfahren/ostbahn/index.html (im Folgenden „Homepage<br />

des bmvit“) veröffentlicht. Der Zeitplan sah im Wesentlichen die Termine für Verfahrenseinleitung,<br />

die öffentliche Auflage des der Einreichunterlagen, die Fertigstellung und Auflage des UVG, die<br />

öffentliche Erörterung und öffentliche mündliche Verhandlung sowie die <strong>Bescheid</strong>erlassung und<br />

Auflage des Genehmigungsbescheides vor.<br />

Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und öffentliche Auflage:<br />

Nach Abschluss der im UVP-G 2000 vorgesehenen Verfahrensschritte für die Prüfung der Vollständigkeit<br />

der Einreichunterlagen bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung wurde der das gegenständliche<br />

Verfahren einleitende Antrag vom 23. Dezember 2010 sowie die öffentliche Auflage der<br />

Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) vom 8. Februar bis einschließlich 25. März 2011 gemäß<br />

den §§ 24 Abs. 8 iVm § 9 UVPG 2000 und §§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

1991 (AVG) im Großverfahren durch Edikt vom 2. Februar 2011, GZ. BMVIT­<br />

820.315/0005-IV/SCH2/2011, kundgemacht.<br />

Die Verlautbarung erfolgte im redaktionellen Teil der Wiener und der Niederösterreich Ausgaben<br />

der „Kronen Zeitung“ und des “Kurier“ sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, weiters durch Anschlag<br />

an den Amtstafeln der Standortgemeinden Wien (MA 22) und Schwechat sowie auf der<br />

Homepage des bmvit.<br />

Dem Edikt waren der Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens zu entnehmen.<br />

Es wurde festgelegt, dass bei der UVP-Behörde und den Standortgemeinden während<br />

der Auflagefrist in die Unterlagen Einsicht genommen werden könne und dass bei der Behörde in<br />

diesem Zeitraum von jedermann schriftlich Einwendungen eingebracht werden können. Ebenso<br />

wurde die Möglichkeit der Entstehung von Bürgerinitiativen und deren Teilnahme am Verfahren als<br />

Partei angeführt. Des Weiteren erfolgten die wesentlichen Rechtsbelehrungen, wonach Beteiligte,<br />

wenn sie nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erheben, gemäß § 44b AVG insoweit<br />

ihre Parteistellung verlieren. Zuletzt wurde hervorgehoben, dass alle weiteren Kundmachungen<br />

und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Nach der Einleitung des Verfahrens sowie während der Einwendungsfrist vom 8. Februar bis einschließlich<br />

25. März 2011 wurden beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

folgende schriftliche Stellungnahmen eingebracht:<br />

A. Stellungnahmen der mitwirkenden Behörden gemäß § 24a Abs. 3 UVP-G 2000:<br />

1. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Verkehrs-Arbeitsinspektorat,<br />

Radetzkystr. 2, 1030 Wien vom 21.01.2011<br />

B. Stellungnahmen von Umweltanwalt, Standortgemeinden und Bundesministerium für Land- und<br />

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 24a Abs. 4 UVP-G 2000:<br />

1. Stadtgemeinde Schwechat, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat, vom 19.01.2011<br />

2. Magistrat der Stadt Wien, Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22), Dresdnerstr. 45, 1200<br />

Wien vom 19.01.2011<br />

3. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Umweltbundesamt),<br />

Spittelauer Lände 5, 1090 Wien vom 03.02.2011<br />

C. Stellungnahmen der Länder und gesetzlichen Interessensvertretungen gemäß § 4 Abs. 1 HlG:<br />

1. Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Gesamtverkehrsangelegenheiten, vom 10.03.2011<br />

2. Landwirtschaftskammer Niederösterreich, vom 10.03.2011<br />

3. Magistratsdirektion der Stadt Wien, Geschäftsbereich Bauten und Technik, Stadtbaudirektion<br />

vom 23.03.2011<br />

D. Stellungnahmen gemäß § 24 Abs. 8 UVP-G 2000 iVm. § 44a und b AVG:<br />

1. Katharina MOZELT, Thurnmühlstraße 26, 2320 Schwechat vom 14.01.2011<br />

2. Helmut MOZELT, Thurnmühlstraße 26, 2320 Schwechat vom 14.01.2011<br />

3. Dipl.-Ing. Werner HORNIK, Thurnmühlstraße 14, 2320 Schwechat vom 12.02.2011<br />

4. Edith LENZENHOFER, Thurnmühlstraße 4, 2320 Schwechat vom 15.02.2011<br />

5. Günther BAYR, Weglgasse 12, 2320 Schwechat vom 15.02.2011<br />

6. Hildegard NEUDECK, Thurnmühlstraße 6, 2320 Schwechat, vom 15.02.2011<br />

7. Sylvia SCHWAB, Thurnmühlstraße 9,2320 Schwechat, vom 16.02.2011<br />

8. Paul VASS sen., Thurnmühlstraße 9, 2320 Schwechat, vom 16.02.2011<br />

9. Paul VASS, Thurnmühlstraße 9, 2320 Schwechat, vom 16.02.2011<br />

10. Dgpk. Joseph Leo GABLER, Thurnmühlstraße 14, 2320 Schwechat vom 12.02.2011<br />

11. Alfred und Elfriede HAINZEL, Thurnmühlstraße 11, 2320 Schwechat vom 16.02.2011<br />

12. Regina BAYONAS, Germaniastraße 10, 2320 Schwechat, vom 05.03.2011<br />

13. Friedrich BAYONAS, Germaniastraße 10, 2320 Schwechat vom 05.03.2011<br />

14. Helga GERINGER, Germaniastraße 12, 2320 Schwechat, vom 16.03.2011<br />

15. Josef GERINGER, Germaniastraße 12, 2320 Schwechat, vom 16.03.2011<br />

16. Johann und Martina HUEMER, Bahngasse 10, 2320 Schwechat vom 22.02.2011<br />

17. Walter HOLZWEBER, Germaniastraße 8, 2320 Schwechat, vom 17.02.2011<br />

18. Katharina KLUGER, Schuhmeierstraße 27, 2320 Schwechat, vom 24.02.2011<br />

19. Helmut und Leopoldine ZWETTLER, Lenzgasse1, 2320 Schwechat, vom 01.03.2011<br />

20. Max und Hilde STEINBERGER, Klampfererheideweg 11, 2320 Schwechat vom 07.03.2011<br />

21. Anna CUMPELIK, Andreas Hoferplatz 6 2320 Schwechat, vom 05.03.2011<br />

22. STEINSCHAUER, Prinz Eugenstraße 6, 2320 Schwechat, vom 10.03.2011<br />

18


GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

23. Inge DAMKÖHLER, Thurnmühlstraße 12, 2320 Schwechat, vom 02.03.2011<br />

24. Gerfried DAMKÖHLER, Thurnmühlstraße 12, 2320 Schwechat, vom 02.03.2011<br />

25. Walter HOLZWEBER, Germaniastraße 8, 2320 Schwechat, weitere Stellungnahme vom<br />

15.03.2011<br />

26. Valerie BISCHOF, Germaniastraße 8, 2320 Schwechat, vom 15.03.2011<br />

27. Andrea HOLZWEBER, Germaniastraße 8, 2320 Schwechat, vom 15.03.2011<br />

28. Dr. Richard OSTRCIL, Schwarzgrubergassse 16/3, 1100 Wien vom 23.03.2011<br />

29. Dr. Thomas MAYRHOFER, linke Bahngasse 9, 1030 Wien, vom 24.03.2011<br />

30. Dr. Johann Hinteregger, Sindelargasse 37, 1100 Wien, vom 25.03.2011<br />

31. Diethard und Christine WOLF, Alfred Horn-Straße 6, 2320 Schwechat, vom 09.03.2011<br />

32. Karin KOCI samt Fam., Alfred Horn-Straße 4/9, 2320 Schwechat, vom 08.03.2011<br />

33. Gertraud ALBRECHT, Sendnergasse 24/2/9, 2320 Schwechat, vom 15.03.2011<br />

34. Annemarie KAUFMANN, Sendnergasse 24/3/3, 2320 Schwechat, vom 20.03.2011<br />

35. Karl KAUFMANN, Sendnergasse 24/3/3, 2320 Schwechat, vom 20.03.2011<br />

36. Gertraud PROSTEJOVSKY, Wienerstraße 40/3/3/8, 2320 Schwechat, vom 21.03.2011<br />

37. Doris WIESER, Haydnstraße 7, 2320 Schwechat, vom 22.03.2011<br />

38. Erich WIESER, Haydnstraße 7, 2320 Schwechat, vom 22.03.2011<br />

39. Mag. Elisabeth RÜDER, Alfred Horn-Straße 8, 2320 Schwechat, vom 21.03.2011<br />

40. Ing. Jürgen KLEINOWITZ, Arbeitergasse 20, 2320 Schwechat, vom 08.03.2011<br />

41. Monika SCHWANZL, Rußfabrikgasse 7, 2320 Schwechat, vom 18.03.2011<br />

42. Theresia SCHWANZL und Jeanette PROSENIK, Prinz-Eugen-Straße 15, 2320 Schwechat,<br />

vom 18.03.2011<br />

43. Hermine VOLNHOFER, Thurnmühlstraße 7, 2320 Schwechat, vom 14.02.2011<br />

44. Dominik LUGMAIR, Thurnmühlstraße 3, 2320 Schwechat, vom 12.02.2011<br />

45. Brigitte RITTMANN, Germaniastraße 6, 2320 Schwechat, vom .17.02.2011<br />

46. Michaela LUGMAIR, Thurnmühlstraße 3, 2320 Schwechat, vom 12.02.2011<br />

47. Franz RITTMANN, Thurnmühlstraße 6, 2320 Schwechat, vom 17.02.2011<br />

48. Josef und Aloisia BAYER, Rußfabrikgasse 13, 2320 Schwechat , vom 22.03.2011<br />

49. Stefanie GRAF, Alfred Horn-Straße 4/1/10, 2320 Schwechat, vom 20.03.2011<br />

50. Peter und Rene PRUCKNER, Arbeitergasse 21, 2320 Schwechat, vom 22.03.2011<br />

51. Franz GUGGENBERGER und Elisabeth HÖSCH, Arbeitergasse 3, 2320 Schwechat,<br />

vom 16.03.2011<br />

E. Weiters wurden Stellungnahmen und Unterschriftenlisten von den nachstehend angeführten<br />

Personengruppen vorgelegt und gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 (Bürgerinitiativen) Parteistellung<br />

behauptet:<br />

1. Laut gegen Lärm, vertreten durch Mag a Brigitte KRENN, Kranichgasse 47, 2320 Schwechat,<br />

vom 24.03.2011<br />

F. Eine Stellungnahme wurde von insgesamt 181 Personen bzw. Familien unterstützt, jedoch keine<br />

Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 (Bürgerinitiativen) behauptet. Details zu den<br />

Unterstützern sind der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es darstellenden Verhandlungsschrift<br />

vom 16. Juni 2011, GZ. BMVIT-820.315/0013-IV/SCH2/2011, zu entnehmen.<br />

Anerkannte Umweltorganisationen haben keine Stellung genommen.<br />

19


GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Diese wurden im Wege der Koordination den Sachverständigen zur Kenntnis gebracht, welche<br />

sich bei der Erstellung des UVG damit fachlich auseinandergesetzt haben (Fragenbereich 4 des<br />

UVG).<br />

Konstituierung einer Bürgerinitiative<br />

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 24. März 2011, eingelangt bei der UVP-Behörde am selben<br />

Tag, wurde die Stellungnahme der Bürgerinitiative „Laut gegen Lärm“ gemeinsam mit einer Unterschriftenliste<br />

vorgelegt und im Gegenstand die Parteistellung gemäß § 24f Abs. 8 iVm § 19 UVP-G<br />

2000 behauptet. Im Begleittext zur Unterschriftenliste wurde Frau Mag a Brigitte KRENN, Kranichgasse<br />

47, 2320 Schwechat, als Vertreterin und Zustellbevollmächtige angeführt.<br />

Gemäß § 24 Abs. 8 2. Satz UVP-G 2000 gilt für die Entstehung einer Bürgerinitiative § 19 Abs. 4<br />

leg. cit. Demnach kann eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 durch Eintragung in<br />

eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben<br />

und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme<br />

einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt<br />

der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden<br />

Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe<br />

(Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und<br />

nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil.<br />

Die Vorlage der Stellungnahme und der Unterschriftenliste erfolgte während des Zeitraums der<br />

öffentlichen Auflage gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 (8. Februar bis einschließlich 25. März 2011)<br />

und somit innerhalb offener Frist.<br />

Bewohner der Standortgemeinden Wien und Schwechat sowie der unmittelbar angrenzenden Gemeinden<br />

Zwölfaxing und Fischamend haben die Stellungnahme der Bürgerinitiative „Laut gegen<br />

Lärm“ unterstützt. Seitens der UVP-Behörde wurden insgesamt 229 datierte Unterschriften, die<br />

den Bürgern der Stadtgemeinde Schwechat zuordenbar waren, ermittelt und somit davon ausgegangen,<br />

dass bereits in Schwechat mehr als 200 gültige Unterstützungsunterschriften abgegeben<br />

wurden. Dementsprechend wurde das Überprüfungsersuchen, ob die Voraussetzungen für die<br />

Entstehung einer Bürgerinitiative gemäß UVP-G 2000 erfüllt sind, vorerst nur der Standortgemeinde<br />

Schwechat übermittelt. Als Ergebnis dieser Prüfung wurden vier Personen als nicht für Gemeinderatswahlen<br />

wahlberechtigt ermittelt.<br />

Die Behörde ist daher davon ausgegangen, dass sich die Bürgerinitiative den Bestimmungen des<br />

§ 19 Abs. 4 UVP-G 2000 entsprechend konstituiert hat und sah von einer weiteren Überprüfung<br />

ab.<br />

Hinzuweisen ist dabei noch, dass gemäß § 19 Abs. 5 UVP-G 2000 Vertreter/-in einer Bürgerinitiative<br />

die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person ist, mangels einer solchen die der<br />

Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Diese ist auch Zustellungsbevollmächtigte/-r<br />

gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Die Vertretungsregel des § 19 Abs. 5<br />

UVPG 2000 bedeutet jedoch nicht, dass die Bürgerinitiative nicht auch durch Bevollmächtigte iSd<br />

§ 10 AVG vertreten werden kann.<br />

20


GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

Seitens der Koordination wurde der erste Entwurf des Prüfbuchs den Sachverständigen zur Beantwortung<br />

übermittelt und von diesen die Vollständigkeitsprüfung für die jeweiligen Fachgebiete<br />

durchgeführt.<br />

In diesem Zusammenhang wurde mit Schreiben der Koordination vom 26. Jänner 2011 der UVP-<br />

Behörde mitgeteilt, dass für die sämtliche Fachbereiche von der Projektwerberin noch vertiefenden<br />

Informationen im Sinne des § 24c Abs. 8 UVP-G 2000 benötigt würden und vorbehaltlich der Erteilung<br />

dieser Informationen, wurde die Vollständigkeit der Einreichunterlagen festgestellt und als<br />

auflagefähig betrachtet. Weiters wurde festgehalten, dass keine fachlichen Bedenken gegenüber<br />

dem Einreichprojekt bestehen.<br />

Diese angeforderten Informationen wurden von der Projektwerberin mit Bericht vom 28. Jänner<br />

2011 zur Verfügung gestellt.<br />

Zusätzlich wurden von den zuständigen Sachverständigen für die Fachbereiche Wasserbautechnik<br />

und Schalltechnik weitere vertiefende Informationen bzw. Unterlagen angefordert, welche von der<br />

Projektwerberin mit Bericht vom 1. April 2011 zur Verfügung gestellt wurden.<br />

Durch diese vorgelegten Unterlagen bestand weiterhin Projektsidentität und ergab sich dadurch<br />

keine Änderung hinsichtlich der Parteistellung durch das Vorhaben Betroffener.<br />

Aufgrund der von den Sachverständigen abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen wurde das<br />

in vier Fragenbereiche gegliederte Umweltverträglichkeitsgutachten gemäß § 24c UVP-G 2000<br />

vom 27. April 2011 erstellt. Die im Rahmen der öffentlichen Auflage bzw. vorab abgegebenen Stellungnahmen<br />

der oben Angeführten wurden im Umweltverträglichkeitsgutachten im Fragenbereich<br />

4 (Kapitel 5 ab S. 180) behandelt.<br />

Mit Edikt vom 26. April 2011, GZ. BMVIT-820.315/0010-IV/SCH2/2011, wurde gemäß § 24e Abs. 2<br />

UVP-G 2000 jeweils im redaktionellen Teil der Wiener und der Niederösterreich-Ausgabe des „Kuriers“<br />

und der „Kronen Zeitung“ sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und auf der Homepage<br />

des bmvit verlautbart, dass das UVG gemeinsam mit den von der Projektwerberin ergänzend vorgelegte<br />

Unterlagen vom 3. Mai bis einschließlich 3. Juni 2011 bei der UVP-Behörde und den<br />

Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufliegt. Unter einem wurde die Anberaumung der am<br />

31. Mai 2011 durchgeführten öffentlichen Erörterung gemäß § 44c AVG und die Anberaumung der<br />

am 15. und 16. Juni 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 7<br />

iVm § 16 UVP-G 2000 und § 44e AVG nach den Bestimmungen des § 44d AVG kundgemacht.<br />

Öffentliche Erörterung<br />

Im Sinne der im UVP-Gesetz vorgesehenen mehrmaligen Einbindung der Öffentlichkeit, insbesondere<br />

durch die öffentliche Auflage der UVE und des UVG fand am 31. Mai 2011 im Festsaal am<br />

FH Campus Wien, Favoritenstraße 226, 1100 Wien eine öffentliche Erörterung gemäß § 44c AVG<br />

statt. Zu dieser sind insgesamt 6 interessierte Personen erschienen.<br />

Nach der Auflage der Rednerlisten ab 08:00 Uhr wurde die öffentliche Erörterung dann von 09:00 ­<br />

11:30 durchgeführt. Zu Beginn erfolgten eine Darstellung des Verfahrensablaufs sowie der wesentlichen<br />

Inhalte gemäß UVP–G 2000 durch die Behörde sowie die Vorstellung bzw. Abgrenzung des<br />

UVP-pflichtigen Streckenabschnitts seitens der Vertreter der ÖBB-Infrastruktur AG. Daran an­<br />

21


GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

schließend wurden Stellungnahmen zum Projekt abgegeben, bzw. äußerten sich jene drei<br />

Personen die sich in die aufgelegten Rednerlisten eingetragen hatten, dazu. Fragen an die Projektwerberin<br />

und die Sachverständigen wurden insbesondere zu den Themen Lärmschutz in<br />

Schwechat und Zugverkehr bzw. -betrieb ebendort gestellt.<br />

Mündliche Verhandlung<br />

Am 15. und 16. Juni 2011 wurde im Festsaal am FH Campus Wien, Favoritenstraße 226, 1100<br />

Wien, die mündliche Verhandlung durchgeführt.<br />

Das Ergebnis der Verhandlung ist der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es darstellenden<br />

Verhandlungsschrift vom 16. Juni 2011, GZ. BMVIT-820.315/0013-IV/SCH2/2011, zu entnehmen.<br />

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 21. Juni<br />

2011, GZ. BMVIT-820.315/0013-IV/SCH2/2011, wurde die Auflage der Verhandlungsschrift gemäß<br />

§ 44e Abs. 3 AVG durch Anschlag in den Standortgemeinden und Veröffentlichung auf der Homepage<br />

des bmvit kundgemacht. Der Vermerk bezüglich des Anschlags der Auflage der Verhandlungsschrift<br />

an der Gemeindeamtstafel im Zeitraum vom 29. Juni bis 22. Juli 2011 wurde der Behörde<br />

von der Stadtgemeinde Schwechat mit Schreiben vom 28. Juli 2011 übermittelt. Seitens der<br />

Stadt Wien wurde der Anschlag an der Amtstafel des Rathauses im Zeitraum vom 24. Juni bis<br />

20. Juli 2011 durchgeführt und dies mit Schreiben vom 25. Juli 2011 der Behörde mitgeteilt.<br />

Durch das Ergebnis der erfolgten Verfahrensschritte und insbesondere der mündlichen Verhandlung<br />

war der Sachverhalt ausreichend geklärt, um ihn der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu<br />

legen.<br />

Vorhaben<br />

Im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens wird eine Verbindungsschleife zwischen der Ostbahn<br />

und der Flughafenschnellbahn im Bereich des Zentralverschiebebahnhofs Wien Kledering<br />

(ZVBf.) errichtet. Dadurch wird es möglich, den Flughafen Wien Schwechat an den Bahnhof „Wien<br />

Hauptbahnhof“ anzubinden und somit an die Fernverkehre der West- und Südbahn. In weiterer<br />

Folge besteht durch die Errichtung der Spange Götzendorf (nicht Antragsgegenstand) die Möglichkeit,<br />

Verkehre aus West- und Südbahn in Richtung Budapest bzw. Bratislava über den Flughafen<br />

durchzubinden.<br />

Ergebnis des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten wurde auf Basis der UVE einschließlich der im<br />

Gutachten angeführten Unterlagen sowie der innerhalb der Einwendungsfrist erstatteten Stellungnahmen<br />

erstellt.<br />

Die Gutachter kommen in der Gesamtschau aller Fachgebiete zu folgendem Ergebnis:<br />

Alternativen, Trassenvarianten, Nullvariante:<br />

„Aussagen zu Alternativen bzw. Trassenvarianten inkl. der Nullvariante liegen in angemessenem<br />

Ausmaß vor, um den Anforderungen des UVP-G 2000 zu entsprechen. Die von der Projektwerberin<br />

dargelegte Begründung der Trassenauswahl ist ausreichend und plausibel und wird von den<br />

Sachverständigen bestätigt.“<br />

22


GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Auswirkungen, Maßnahmen, Kontrolle:<br />

„Unter der Voraussetzung, dass die als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen und Beweissicherungen<br />

der Sachverständigen jedenfalls umgesetzt werden, ist im Sinne einer integrativen<br />

Gesamtschau die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens gegeben.“<br />

Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes:<br />

„Unter der Voraussetzung, dass die in der UVE angeführten sowie von den Sachverständigen formulierten<br />

zusätzlichen zwingenden Maßnahmen und begleitenden Kontrollen umgesetzt werden,<br />

sind keine wesentlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes<br />

zu erwarten.“<br />

Fachliche Auseinandersetzung mit Stellungnahmen:<br />

Hierbei kamen die Sachverständigen zusammenfassend zu folgenden fachspezifischen Schlussfolgerungen:<br />

„Eisenbahnwesen und Straßenverkehrstechnik<br />

Die im Fragenbereich 4 eingebrachten Stellungnahmen, die dem Sachverständigen für Eisenbahnwesen<br />

und Straßenverkehrstechnik vorgelegt wurden, sind behandelt. Zwingende Maßnahmen<br />

als Ergänzung zum Projekt sind auf Grund der vorgelegten Stellungnahmen aus der Sicht des<br />

Sachverständigen für Eisenbahnwesen und Straßenverkehrstechnik nicht erforderlich.<br />

Lärmschutz, Erschütterungsschutz<br />

Die fachliche Auseinandersetzung mit den im Fragebereich 4 in lärmschutztechnischer erschütterungstechnischer<br />

Hinsicht aufgeworfenen Problemen und Forderungen ergibt durch die in der UVE<br />

vorgesehenen Maßnahmen und Kontrollen, ergänzt durch die zusätzlichen Anforderungen im<br />

UVP-Teilgutachten Lärmschutz, Erschütterungsschutz (LA), die ausreichende Berücksichtigung<br />

der fachlichen Anforderungen. Darüber hinausgehende zusätzliche Forderungen von Maßnahmen<br />

sind aus fachlicher Sicht nicht zu begründen.<br />

Elektromagnetische Felder und Licht (Beleuchtung)<br />

Der Sachverständige für das Fachgebiet „Elektromagnetische Felder und Licht (Beleuchtung)“<br />

stellt aufgrund der Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen fest, dass die<br />

Schutzziele erreicht werden und das vorgelegte Projekt umweltverträglich ist. Die Stellungnahmen<br />

unterstützen zum Teil die im Fragenbereich 2 bereits empfohlenen Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen.<br />

Luftschadstoffe<br />

Die Einwendungen des Fragenbereichs 4 hinsichtlich des Fachbereiches Luftreinhaltung betreffen<br />

unerwünschte, belästigende oder gesundheitsschädliche Einwirkungen durch Luftschadstoffe aus<br />

der Bauphase und aus der Betriebsphase.<br />

Dazu ist festzustellen, dass für die Bauphase die Minimierung der Emissionen in der UVE Kapitel<br />

5.4 sowie im UVP-Gutachten Fachbereich Luftschadstoffe Fragenbeantwortung KL1 ausführlich<br />

behandelt werden. Des Weiteren wird auf die diesbezüglichen Auflagen KL 5a, verwiesen. Die<br />

Bauphase wird nach dem heutigen Stand der Technik durchgeführt.<br />

In der Auswirkungsanalyse der Betriebsphase wurden die Emissionen des Vorhabens berücksichtigt.<br />

Die Zusatzbelastungen an Feinstaub PM10 liegen unter 3% der bestehenden Grenzwerte und<br />

23


GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

sind damit irrelevant. Die Zusatzbelastungen an Stickstoffdioxid liegen im Untersuchungsraum<br />

auf Wiener Gebiet unter 3% der bestehenden Grenzwerte und sind damit irrelevant; auf niederösterreichischem<br />

Gebiet ist die Zusatzbelastung beim Kurzzeitgrenzwert irrelevant gering, beim<br />

Langzeitgrenzwert gering bei nachweislicher Einhaltung des Grenzwerts.<br />

Insgesamt sind die Auswirkungen durch Luftschadstoffe selbst bei maximal betroffenen Anrainern<br />

hinsichtlich der Luftqualität irrelevant bis geringfügig und entsprechen den Darstellungen des UVE-<br />

Fachbeitrags Luft und Klima.<br />

Humanmedizin<br />

Zu sämtlichen für den Fachbereich Humanmedizin relevanten Einwendungen konnte auf Basis der<br />

vorgelegten Projektunterlagen und der einschlägigen Teilgutachten der technischen UVP-<br />

Sachverständigen gutachterlich Stellung genommen werden. Nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung<br />

aller humanmedizinisch relevanten Auswirkungen und projektsgemäß vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

und Gegenüberstellung mit Hygiene-Grenzwerten und Schutzzielen nach dem<br />

Stand der medizinischen Wissenschaft, ergaben die Stellungnahmen der Einwender keine Zweifel<br />

an der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes. Die als erforderlich betrachtete Erhöhung/Neuerrichtung<br />

des Lärmschutzes in Schwechat wurde in diesem Gutachten sowie im lärmtechnischen<br />

UVP-Gutachten vorgeschrieben.<br />

Raumplanung, Freizeit und Erholung<br />

Einschränkungen der Erholungs- und Wohnqualität der Liegenschaften sind unter Berücksichtigung<br />

der zwingenden Maßnahmen (Erhöhung und Neuerrichtung von Lärmschutzwänden in<br />

Schwechat) gegeben, aber aus fachlicher Sicht als vertretbar einzustufen.<br />

Land-, Forst- und Jagdwirtschaft<br />

Die Stellungnahme für die Fachbereiche Land-, Forst- und Jagdwirtschaft war berechtigt und wurde<br />

in die Begutachtung integriert. Dies hatte ergänzenden Charakter, an der Beurteilung der sektoralen<br />

Umweltverträglichkeit änderte sich dadurch nichts.<br />

Tiere, Pflanzen, Lebensräume<br />

Aus fachlicher Sicht liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 Abs. 2 Wiener Naturschutzgesetz<br />

(Ausnahmetatbestand) vor. Zusammenfassend ist für den Fachbereich Tiere,<br />

Pflanzen, Lebensräume festzuhalten, dass sich durch die vorhabensbedingten Auswirkungen der<br />

Erhaltungszustand der Arten im Stadtgebiet von Wien nicht verschlechtert, da die Wirkungen lokal<br />

und temporär beschränkt sind, so dass eine langfristige Gefährdung auszuschließen ist.<br />

Wasserbautechnik<br />

Eine Ergänzung oder Abänderung des Gutachtens ist aufgrund der Stellungnahmen nicht erforderlich.<br />

Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser und Geotechnik<br />

Die den Fachbereich Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser und Geotechnik berührenden Forderungen<br />

der Einschreiter sind berechtigt und wurden bereits im diesbezüglichen Gutachten berücksichtigt.<br />

An der attestierten Umweltverträglichkeit ergeben sich dadurch keine Änderungen.“<br />

24


GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Gesamtschlussfolgerung:<br />

„Basierend auf der sektoralen Beurteilung der Sachverständigen lässt sich folgende Gesamtbeurteilung<br />

des Vorhabens ableiten:<br />

Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten wurde auf Grundlage der eingereichten<br />

Umweltverträglichkeitserklärung zum Vorhaben „Verbindung Ostbahn – Flughafenschnellbahn“<br />

inklusive der in Kapitel 1.4 angeführten Unterlagen sowie der eingebrachten Stellungnahmen<br />

zur Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 9 UVP-G 2000 erstellt.<br />

Unter der Voraussetzung, dass die in der UVE enthaltenden und die von den unterfertigten<br />

Sachverständigen dargelegten als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen berücksichtigt<br />

werden, ist im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau die Umweltverträglichkeit<br />

des gegenständlichen Vorhabens gegeben.“<br />

Sachverhalt:<br />

Die Projektsunterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung samt technischen Grundlagen, Bauentwurf,<br />

Planunterlagen für das Trassengenehmigungsverfahren, Gutachten gemäß § 31a EisbG)<br />

stellen die Beurteilungsgrundlage für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens dar und<br />

werden die sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergehenden Beschreibungen des Projektes<br />

und der Umwelt als maßgebender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt der rechtlichen<br />

Beurteilung zugrunde gelegt. Somit kann als entscheidungsrelevanter Sachverhalt hinsichtlich der<br />

Umweltverträglichkeit des Vorhabens auf die Beschreibungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

verwiesen werden.<br />

B. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung<br />

Die gegenständliche Entscheidung gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere<br />

auf das Einreichprojekt (UVE samt technischen Beilagen, Planunterlagen für den<br />

Trassenverlauf, Bauentwurf) das Gutachten gemäß § 31a EisbG, auf das im UVP-Verfahren erstellte<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten, auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 15.<br />

und 16. Juni 2011 sowie auf die Stellungnahmen und Erklärungen der Parteien, Beteiligten und<br />

sonst beizuziehenden Stellen.<br />

Das von der Projektwerberin vorgelegte Gutachten gemäß § 31a EisbG vom 31. Jänner 2011 sowie<br />

das im Zuge des Verfahrens eingeholte Umweltverträglichkeitsgutachten vom 27. April 2011<br />

sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz:<br />

Gemäß § 23b Abs. 1 Z.1 UVP-G 2000 ist bei Vorhaben für Hochleistungsstrecken u. a. für den<br />

Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen<br />

auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />

dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen.<br />

Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen<br />

ist, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G<br />

2000 idgF die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

25


GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat sie alle jene nach den bundesrechtlichen<br />

Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen<br />

anzuwenden, die ansonsten von ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in<br />

in erster Instanz zu vollziehen sind.<br />

Gemäß § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 idgF dürfen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn im Hinblick<br />

auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich<br />

nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,<br />

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls<br />

Immissionen zu vermeiden sind, die<br />

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche<br />

Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder<br />

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls<br />

solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder<br />

den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder<br />

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2<br />

der Gewerbeordnung 1994 führen, und<br />

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies<br />

wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />

Bei Eisenbahnvorhaben im Sinne des § 23b UVP-G 2000 idgF ist gemäß § 24f Abs. 2 letzter Satz<br />

UVP-G 2000 die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z. 2 lit. c nach bestehenden<br />

besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.<br />

Gemäß § 24f Abs. 1a UVP-G 2000 idgF ist die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung,<br />

als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die<br />

Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.<br />

Gemäß § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere<br />

Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende<br />

Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der<br />

Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung<br />

zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen,<br />

Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-,<br />

Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen<br />

Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.<br />

2. Hochleistungsstreckengesetz:<br />

Gemäß § 2 Hochleistungsstreckengesetz (HlG) idgF iVm § 13 Abs. 1 EisbG erteilt die Bundesministerin<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie als gemäß § 12 Abs. 3 EisbG für Hauptbahnen<br />

zuständige Behörde die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen.<br />

Gemäß § 3 Abs. 1 HlG bedarf es für die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer Hochleistungsstrecke,<br />

die nicht durch Ausbaumaßnahmen - wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper,<br />

Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

auf Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen - auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet<br />

werden kann, einer Trassengenehmigung, die die Bundesministerin für Verkehr, Innovation<br />

und Technologie auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen<br />

und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen<br />

Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§ 4 HlG) mit <strong>Bescheid</strong> zu erteilen hat.<br />

Sofern für den Bau oder die Änderung einer Hochleistungsstrecke oder für eine Begleitmaßnahme<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen<br />

ist, bedarf die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer solchen Hochleistungsstrecke<br />

gemäß § 3 Abs. 2 HlG ebenfalls einer Trassengenehmigung, die durch <strong>Bescheid</strong> der Bundesministerin<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen ist.<br />

Gemäß § 3 Abs. 3 HlG ist im Trassengenehmigungsbescheid der Trassenverlauf insoweit sicher<br />

zu stellen, als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen ist. Die<br />

Breite dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf<br />

das Ausmaß nicht überschreiten, welches für die Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaßnahmen,<br />

die für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb auf einer Hochleistungsstrecke<br />

erforderlich sind, notwendig ist, wobei für den Bahnkörper die Breite des Geländestreifens 150 m<br />

nicht überschreiten darf.<br />

Gemäß § 5 Abs. 1 HlG dürfen nach Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides auf den vom<br />

künftigen Trassenverlauf betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-,<br />

Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden,<br />

keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien eingerichtet<br />

oder erweitert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden.<br />

Bauführungen, Anlagenerrichtungen oder -erweiterungen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer<br />

Rohstoffe sowie die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die in rechtlich zulässiger<br />

Weise vor Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides begonnen wurden, werden<br />

hievon nicht berührt. Gemäß den Absätzen 3 und 4 der zitierten Bestimmung können Ausnahmen<br />

von der Rechtswirkung eines erlassenen Trassengenehmigungsbescheides gewährt werden.<br />

Nach § 24f Abs. 10 UVP-G 2000 hat eine allfällige grundsätzliche Genehmigung im Verfahren<br />

nach § 24 Abs. 1 jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Hochleistungsstreckengesetz<br />

vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen.<br />

3. Eisenbahngesetz:<br />

Gemäß § 31 EisbG ist für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten<br />

eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen um die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung<br />

anzusuchen.<br />

Dem Antrag ist gemäß § 31a EisbG ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und bei Hauptbahnen<br />

ein, projektrelevante Fachgebiete umfassendes Gutachten beizulegen. Dieses dient dem Beweis,<br />

dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und<br />

Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn<br />

und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />

entspricht. Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine Hauptbahn hinausgehend<br />

auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten beizugeben, das alle projektrelevanten<br />

Fachgebiete zu umfassen hat. Werden für die Erstattung dieses Gutachtens mehr als ein<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein verständliche Zusammenfassung<br />

zu enthalten. Für das Gutachten gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.<br />

Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen,<br />

die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und<br />

Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn<br />

und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz<br />

gewährleistet sind.<br />

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist gemäß § 31f EisbG zu erteilen, wenn:<br />

1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden<br />

Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes<br />

der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />

auf der Eisenbahn entspricht, wobei vom Stand der Technik beantragte Abweichungen in<br />

Ausnahmefällen zulässig sind, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes<br />

der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />

auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.<br />

2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das<br />

Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen<br />

der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil<br />

für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die<br />

Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und<br />

3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer<br />

Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die<br />

Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit<br />

größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens<br />

entsteht.<br />

Gemäß § 127 Abs. 1 lit. b WRG 1959 hat die Eisenbahnbehörde im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren,<br />

sofern die Bauten nicht mit einer Wasserentnahme aus oder einer Einleitung in ein öffentliches<br />

Gewässer oder obertägige Privatgewässer oder dadurch die Ausnutzung der motorischen<br />

Kraft des Wassers vorgesehen ist, die materiellrechtlichen Bestimmungen des WRG anzuwenden.<br />

Jedoch bedürfen Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund gemäß § 127 Abs. 1 lit. a WRG<br />

1959, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung<br />

bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden,<br />

unter der Voraussetzung, dass diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen<br />

Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder sie die Ausnutzung der motorischen<br />

Kraft des Wassers bezwecke, neben der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung auch<br />

einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung. Dem Verfahren ist ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde<br />

als Kommissionsmitglied beizuziehen.<br />

4. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz:<br />

Bei der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957 sind<br />

nach § 94 Abs. 1 Z. 4 ASchG die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange<br />

des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen, sofern nicht § 93 anzuwenden ist. Gemäß<br />

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§ 93 Abs. 2 ASchG sind u. a. im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren die Belange des<br />

Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92<br />

Abs. 3 ASchG genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt<br />

werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass<br />

überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen<br />

und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die<br />

Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.<br />

Gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl.<br />

Nr. 650/1994 idgF, ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer<br />

berühren, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

Prüfung der UVP-Pflicht und Zuständigkeit:<br />

Die Eisenbahnstrecke „Wien – Staatsgrenze bei Nickelsdorf“ (Ostbahn) wurde mit Verordnung der<br />

Bundesregierung vom 19. Dezember 1989 über die Erklärung weiterer Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken<br />

(2. Hochleistungsstrecken-Verordnung), zur Hochleistungsstrecke erklärt.<br />

Die neue Strecke beginnt beim Weichenanfang bei km 5.549 der Strecke Wien Südbahnhof (Ost)<br />

– Staatsgrenze bei Nickelsdorf und endet mit der Einbindung in die Strecke Wien Nord-Rennweg –<br />

Wolfsthal (S7, Flughafenschnellbahn) bei deren km 9.460.<br />

Es handelt sich somit bei dem gegenständlichen Vorhaben um einen Teil einer Hochleistungsstrecke<br />

im Sinne des § 1 Hochleistungsstreckengesetz.<br />

In der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinwirtschaftliche<br />

Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes wurden die Vorhaben<br />

von gemeinsamem Interesse ausgewiesen, deren Verwirklichung zum Ausbau dieses Netzes<br />

beitragen soll. Angeführt wurde dort unter anderem die Hauptachse Nr. 17 (Eisenbahn-<br />

Magistrale Paris – Straßburg – Stuttgart – Wien – Bratislava) mit dem dazu gehörenden grenzüberschreitenden<br />

Streckenabschnitts Wien – Bratislava.<br />

Mit Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April<br />

2004 wurde die Entscheidung Nr. 1692/96/ geändert und zuletzt durch Beschluss Nr. 661/2010/EU<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau<br />

eines transeuropäischen Verkehrsnetzes neu gefasst. In deren Kartendarstellungen sind die Ostbahn<br />

als Bestandteil des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes und die Flughafenschnellbahn<br />

als Bestandteil des konventionellen europäischen Eisenbahnnetzes ersichtlich.<br />

Das gegenständliche Vorhaben ist dementsprechend Bestandteil des zur vorrangigen TEN- und<br />

stellt somit unzweifelhaft eine Fernverkehrsstrecke dar.<br />

Wie schon weiter oben angeführt, regelt der 3. Abschnitt des UVP-G 2000 die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken und ist für Vorhaben von Hochleistungsstrecken,<br />

die den Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte<br />

vorsehen, welche nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem durchzuführen.<br />

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Da durch das Vorhaben die Errichtung einer Verbindungsschleife zwischen der Ostbahn und der<br />

Flughafenschnellbahn im Bereich des Zentralverschiebebahnhofs Wien Kledering (ZVBf.) erfolgt,<br />

war antragsgemäß eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den genannten Bestimmungen durchzuführen.<br />

Zuständige Behörde ist gemäß § 47 Abs. 2 UVP-G 2000 die Bundesministerin für Verkehr, Innovation<br />

und Technologie.<br />

Teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren:<br />

Für Vorhaben nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 ist kein vollständig konzentriertes Verfahren<br />

wie nach dessen 2. Abschnitt durchzuführen. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und<br />

Technologie hat aber nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, in dem nicht nur die zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />

des UVP-G 2000 (§ 24f Abs. 1 bis 5), sondern darüber hinaus alle nach dem Hochleistungsstreckengesetz<br />

und nach den sonstigen für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen<br />

bundesrechtlichen materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden sind, die ansonsten<br />

von der Bundesministerin oder einer anderen Bundesministerin oder einem anderen Bundesminister<br />

in erster Instanz zu vollziehen sind.<br />

In diesem Genehmigungsverfahren sind nach der Novelle 2009 nunmehr zur Vermeidung unnötiger<br />

Kollisionen zwischen verschiedenen Verfahrensvorschriften der Materiengesetze nur noch die<br />

materiellrechtlichen Genehmigungsvorschriften der mitzubehandelnden Materiengesetze anzuwenden.<br />

Es liegt somit nunmehr um eine „echt“ Verfahrens- und Entscheidungs(teil)konzentration“ vor, d.h.<br />

die sonst außerhalb des UVP-Verfahrens erforderlichen Genehmigungen, die im Zuge des UVP-<br />

Verfahrens in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie fallen,<br />

werden durch die Genehmigung des § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 ersetzt.<br />

Anwendung der Bestimmungen über Großverfahren:<br />

Im gegenständlichen Verfahren wurden die Bestimmungen über das Großverfahren angewendet.<br />

Nach § 44a Abs. 1 AVG kann die Behörde die Anträge durch Edikt kundmachen, wenn an einer<br />

Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als<br />

100 Personen beteiligt sind. Im konkreten Fall sind durch das Bauvorhaben erheblich mehr als 100<br />

Personen betroffen. Die entsprechenden im Zuge des Verfahrens erfolgten Kundmachungen durch<br />

Edikt sind der Schilderung des Verfahrensherganges zu entnehmen.<br />

Zeitplan<br />

Festzuhalten ist, dass die Bestimmungen über den Zeitplan durch die Bestimmung des § 24f<br />

Abs. 7 UVP-G 2000 insofern ergänzt werden, als die UVP-Behörde auch eine Koordinationspflicht<br />

trifft, die über das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 hinausgeht.<br />

Die gesetzliche Entscheidungsfrist, nach der die Entscheidung gemäß § 24b Abs 2 UVP-G 2000<br />

ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten zu erfolgen hat, ist<br />

durch die Behörde jedenfalls eingehalten worden.<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />

Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Hochleistungsstreckengesetz<br />

Mit dem Antrag sind von der Bewilligungswerberin zum Zwecke der Anhörung im Sinne des § 4<br />

HlG bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ausreichende Planunterlagen<br />

über den Trassenverlauf übermittelt worden (ein Trassenverlaufsbericht ON: 270, Plannummer:<br />

VOS7-EB-0000SP-00-0091-F00 sowie zwei Trassenverlaufspläne mit den Plannummern:VOS7-EB-0000SP-02-0091-F00<br />

(ON: 271.1) und VOS7-EB-0000SP-02-0092-F00<br />

(ON: 271.2), jeweils im Maßstab 1:1000, alle Unterlagen vom 15. Dezember 2010).<br />

Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist zu entnehmen dass die gesetzliche Vorgabe der Darstellung<br />

eines entsprechend den örtlichen Verhältnissen festgelegten erforderlichen Geländestreifens<br />

des Trassenverlaufs durch die Vorlage von Trassenverlaufsplänen erfüllt wurde. Die Breite des<br />

Geländestreifens für den Bahnkörper ist wesentlich geringer als 150 m und erfüllt auch diesbezüglich<br />

die gesetzlichen Vorgaben.<br />

Im gegenständlichen teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren erfolgte die Befassung der Länder,<br />

der Kammern für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammern und der Landwirtschaftskammern<br />

jeweils für Wien und Niederösterreich im Sinne des § 4 HlG.<br />

Im Zuge der Anhörung wurden insgesamt drei Stellungnahmen (Amt der NÖ Landesregierung,<br />

Abt. Gesamtverkehrsangelegenheiten, Landwirtschaftskammer Niederösterreich und Magistratsdirektion<br />

der Stadt Wien, Geschäftsbereich Bauten und Technik, Stadtbaudirektion) abgegeben.<br />

Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist zu entnehmen, dass die Trasse den Erfordernissen einer<br />

leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn entspricht. Auch die Ergebnisse der Anhörung<br />

standen der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen.<br />

Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Eisenbahngesetz<br />

Gemäß § 31f EisbG ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn die darin angeführten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Stand der Technik - Gutachten gemäß § 31a EisbG<br />

Seitens der Projektwerberin wurde ein Gemeinschaftsgutachten gemäß § 31a EisbG vom 31. Jänner<br />

2011 vorgelegt. Da das betreffende Vorhaben eine Hauptbahn betrifft, enthält das Gutachten<br />

auch eine allgemein verständliche Zusammenfassung.<br />

Das Gemeinschaftsgutachten gemäß § 31a EisbG wurde von Sachverständigen aus den in § 31a<br />

Abs. 2 EisbG angeführten Personenkreis verfasst und beinhaltet die im Folgenden angeführten<br />

projektrelevanten Fachgebiete:<br />

Eisenbahnbautechnik inkl. konstruktiver Ingenieurbau<br />

Elektrotechnik<br />

Straßenverkehrstechnik<br />

Sicherungs- und Fernmeldetechnik<br />

Geotechnik und Wasserbau<br />

Brandschutz<br />

Eisenbahnbetrieb<br />

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Die aufgezählten Fachgebiete umfassen nach Aussage der Gutachter alle projektrelevanten Aspekte.<br />

Bezüglich der ebenso relevanten Fachgebiete Lärm- und Erschütterungsschutz wird auf die<br />

entsprechenden Gutachten im Rahmen des UVP-Verfahrens verwiesen.<br />

Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, dass der gegenständliche Bauentwurf dem<br />

Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn,<br />

des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn<br />

einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.<br />

Seitens der Gutachter gemäß § 31a EisbG besteht gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigung gemäß § 31 ff. EisbG kein Einwand.<br />

Für das Gutachten gemäß § 31a EisbG gilt die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit.<br />

Seitens der Behörde erscheint das § 31a EisbG Gutachten schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.<br />

Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die die inhaltliche Richtigkeit des<br />

Gutachtens in Zweifel gezogen hätten. Es ist somit von der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens<br />

auszugehen.<br />

Abschließend ist zu den Sachverständigen bzw. zu dem von ihnen erstatteten Gutachten festzustellen,<br />

dass sich daraus für das gegenständliche Bauvorhaben ergibt, dass es jedenfalls unter<br />

Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von<br />

Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn unter Einhaltung der<br />

Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes dem Stand der Technik entspricht.<br />

2. Berührte Interessen von Gebietskörperschaften<br />

Eine Verletzung von berührten Interessen der Gebietskörperschaften liegt nicht vor. Hinsichtlich<br />

der Einwendungen bzw. Stellungnahmen der Gemeinden wird in fachlicher Hinsicht auf das UVG<br />

bzw. die Verhandlungsschrift vom 16. Juni 2011 sowie auf Spruchpunkt A. IV. verwiesen.<br />

Zum Überwiegen des Öffentlichen Interesses siehe unten.<br />

3. Eingewendete subjektiv öffentliche Rechte<br />

Stellungnahmen und Einwendungen von Parteien erfolgten im Zuge des gesamten UVP-<br />

Verfahrens. Auf die fachliche Replik zu den Einwendungen und Stellungnahmen im Zuge der öffentlichen<br />

Auflage des Antrags und der Projektsunterlagen im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

wird hingewiesen. Auf diese sowie auf die Parteien- und Beteiligtenvorbringen im weiteren Verfahren<br />

wird unten unter dem Punkt „Stellungnahmen und Einwendungen“ im Einzelnen näher eingegangen.<br />

Wie dem Spruchpunkt A. IV. zu entnehmen ist, waren sämtliche Einwendungen; soweit es sich<br />

überhaupt um Einwendungen im Rechtssinne gehandelt hat, ab- bzw. zurückzuweisen.<br />

Zum Überwiegen des Öffentlichen Interesses siehe unten.<br />

4. Einhaltung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes<br />

Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 24a Abs. 1 des UVP-G 2000 ist laut § 11<br />

Abs. 1 der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr) BGBl. II Nr. 422/2006 idgF,<br />

auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen. Soweit hierbei<br />

eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a<br />

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Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist nach Abs. 2 - zum Nachweis der Einhaltung<br />

der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes - § 5 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Daher haben<br />

die Gutachten hierzu insbesondere die in der zitierten Bestimmung angeführten Prüfungen zu umfassen.<br />

Diese wurden durch die Sachverständigen überprüft. Insbesondere wurde dabei festgehalten,<br />

dass die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes, die Arbeitnehmerschutzverordnung<br />

Verkehr (AVO Verkehr) und unter zusätzlicher Hilfestellung der Richtlinie R10 der Versicherungsanstalt<br />

für Eisenbahnen und Bergbau insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten<br />

Punkte der Module 0 „Allgemeines“, 2 „Fahrweg“, 3 „Energieversorgung“ und 4 „Sicherungstechnik“,<br />

begutachtet und die Erfüllung aller Erfordernisse festgestellt wurde.<br />

Mit Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 21. Jänner 2011, GZ BMVIT­<br />

454.176/0001-IV/V1/2011, wurde auf die Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, die von<br />

der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind,<br />

insbesondere auf §§ 31 ff. und 34b EisbG, AVO Verkehr und ASchG hingewiesen.<br />

Im Übrigen wurde keine Beurteilung des Vorhabens durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durchgeführt<br />

und um Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des <strong>Bescheid</strong>es ersucht. Die zur Einsicht<br />

übermittelte Ausfertigung der Einreichunterlagen wurde als Beilage zurückgestellt.<br />

Auch dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist hiezu zu entnehmen, dass das Bauvorhaben unter<br />

Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und den diesbezüglichen technischen Regelungen<br />

erstellt wurde und die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt wurden.<br />

Das Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass durch das Vorhaben gegen<br />

zwingende Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes verstoßen würde. Unter Berücksichtigung<br />

des vorliegenden Gutachtens ist vielmehr davon auszugehen, dass das Vorhaben den Bestimmungen<br />

des Arbeitnehmerschutzes entspricht und die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem<br />

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eingehalten werden.<br />

Hingewiesen wird jedoch auf die Aussage im UVG, wonach - unter Hinweis auf den Technischen<br />

Bericht Schalltechnik - beim Betriebsgebäude 2 für Arbeitsräume, in welchen einfache Büroarbeiten<br />

durchgeführt werden, der Grenzwert von 65 dB nach VOLV bei Spaltlüftung gesichert eingehalten<br />

werden kann. Der Grenzwert nach VOLV von 50 dB für Büroräume, in denen überwiegend<br />

geistige Tätigkeiten verrichtet werden, oder für Aufenthalts-, Bereitschafts- oder Ruheräume kann<br />

nur bei geschlossenen Fenstern eingehalten werden. Aus Sicht des lärmschutztechnischen Sachverständigen<br />

sind dazu zusätzliche Vorgaben nicht erforderlich. (UVG Seite 105 f.).<br />

Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000:<br />

§ 24f Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 legt die in UVP-Verfahren anzuwendenden zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />

für alle Genehmigungen fest. Diese Genehmigungskriterien gelten sowohl für die<br />

teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 als auch für alle<br />

übrigen nach den Verwaltungsvorschriften durchzuführenden Genehmigungsverfahren gemäß<br />

§ 24 Abs. 4 UVP-G 2000.<br />

Die Prüfung, ob das Vorhaben den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24f<br />

Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 entspricht, ist jeweils zusammen mit der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />

der einzelnen materiellen Genehmigungsbestimmungen erfolgt. Überdies ist die<br />

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Einhaltung dieser Genehmigungsvoraussetzungen aus fachlicher Sicht jeweils durch die Sachverständigen<br />

im Umweltverträglichkeitsgutachten überprüft worden. Hierbei konnten keine Widersprüche<br />

zu den besonderen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP- 2000 festgestellt werden.<br />

Im Einzelnen wird im Umweltverträglichkeitsgutachten die Erfüllung bzw. Einhaltung der zusätzlichen<br />

Genehmigungskriterien des § 24f Abs. 1 - 5 bestätigt.<br />

Demnach werden Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt und wird<br />

die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten.<br />

Hinsichtlich der Geringhaltung der Immissionsbelastungen zu schützender Güter und Vermeidung<br />

von Immissionen ist auf die jeweilige fachliche Beantwortung im Fragenbereich 2 bzw. die Auseinandersetzung<br />

mit den hierauf gerichteten Stellungnahmen zu verweisen.<br />

Dem UVG ist auch zu entnehmen, dass Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet<br />

oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Weiters,<br />

dass beim vorliegenden Projekt - unter der Voraussetzung, dass die von den Sachverständigen<br />

zwingend geforderten Maßnahmen umgesetzt werden und das Vorhaben bescheidkonform<br />

realisiert wird - zu erwarten ist, dass es zu keinen unzumutbaren Belästigungen und zu keinen<br />

Gesundheitsgefährdungen im Bau und im Betrieb der Anlage kommen wird.<br />

Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die bei konsensgemäßer Durchführung zu<br />

einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen durch Immissionen führen würden.<br />

Auch eine Gefährdung von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn/ Nachbarinnen<br />

durch Immissionen ist beim gegenständlichen Vorhaben nicht gegeben.<br />

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass keine wesentlichen zusätzlichen Umweltbeeinträchtigungen<br />

aus dem Bau und Betrieb des gegenständlichen Vorhabens unter Berücksichtigung der Art<br />

der Nutzung des benachbarten Geländes zu erwarten sind.<br />

Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird jedenfalls eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen<br />

durch Immissionen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994<br />

hintangehalten. Hinsichtlich des Schienenlärms werden die Vorgaben der Schienenverkehrslärm-<br />

Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr. 415/1993, eingehalten.<br />

Aufgrund des Ermittlungsergebnisses, dass bei konsensgemäßer Durchführung und Einhaltung<br />

der Nebenbestimmungen die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G<br />

2000 eingehalten werden, können die Genehmigungen unter diesem Gesichtspunkt nicht versagt<br />

werden.<br />

Strategische Umweltprüfung Verkehr:<br />

Gemäß § 6 Abs.1 Z 8 UVP-G 2000 hat die Umweltverträglichkeitserklärung einen Hinweis auf<br />

durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung<br />

von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2007<br />

S. 30, mit Bezug zum Vorhaben zu enthalten.<br />

Wie der Umweltverträglichkeitserklärung vom 15. Dezember 2010 auf Seite 10 zu entnehmen ist,<br />

befand sich die Strategische Prüfung Verkehr (SP-V) betreffend die Änderung des Schienennetzes<br />

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im Raum Wien – Bratislava zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsunterlagen zum UVP-<br />

Verfahren für das Vorhaben „Verbindung Ostbahn – Flughafenschnellbahn“ in Durchführung.<br />

Auch wird festgehalten, dass unabhängig vom Ausgang dieser Prüfung das vorliegend beschriebene<br />

Vorhaben „Verbindung Ostbahn – Flughafenschnellbahn“ im Rahmen der bestehenden Ostbahnachse<br />

als bauliche Maßnahme zur Herstellung eines Anschlusses von der Ostbahn zur Flughafenschnellbahn<br />

erforderlich ist, welcher die direkte Anbindung des Flughafens Wien-Schwechat<br />

an die Ostbahn und somit an den neu errichteten Bahnhof Wien Hauptbahnhof ermöglicht.<br />

Die ÖBB-Infrastruktur AG hat als befugte Initiatorin gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über<br />

die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz), BGBl. I Nr. 96/2005 idgF, am 26. Mai<br />

2010 der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie einen Vorschlag für eine Veränderung<br />

des hochrangigen Bundesverkehrswegenetzes gemäß § 3 Abs. 2 Z1 lit a SP-V-Gesetz<br />

unterbreitet.<br />

Der nichttechnischen Zusammenfassung des Umweltberichts gemäß § 6 SP-V-Gesetz vom Oktober<br />

2010 ist zu entnehmen, dass „die von der Initiatorin angestrebten Netzveränderungen im Verkehrskorridor<br />

Wien – Bratislava mehr als jede zu ihr definierten Alternative den gesamtgesellschaftlichen<br />

Zielsetzungen in den Bereichen Verkehr, Raum und Umwelt entsprechen. Der durch<br />

diese angestrebten Netzveränderungen erzielte Netzzustand umfasst Achsen, die durch die ihnen<br />

zugeordneten Funktionen einen Hochleistungsstreckencharakter besitzen. Aus diesem Grund wird<br />

die Verordnung jener Achsenteile, die bisher nicht als Hochleistungsstrecken verordnet sind, vorgeschlagen.“<br />

Die zusammenfassende Erklärung gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 vom 7. Februar 2011 kommt zu folgendem<br />

Ergebnis:<br />

„Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie schließt sich unter Berücksichtigung<br />

des von der Initiatorin vorgelegten Umweltberichts gemäß § 6, SP-V-Gesetz, der mit einem<br />

hochrangigen Verkehrswegenetz verbundenen Ziele gemäß § 5 Abs. 4, SP-V-Gesetz und der Ergebnisse<br />

der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Umweltstellen, der Initiatorinnen und der Initiatoren<br />

sowie des Ergebnisses der durchgeführten Konsultationen (§ 7 Abs. 3, SP-V-Gesetz) sowie unter<br />

Beachtung der Einhaltung der im Rahmen dieser gegenständlichen zusammenfassenden Erklärung<br />

(gem. § 9, SP-V-Gesetz) getroffenen Festlegungen und Überwachungsmaßnahmen der Empfehlung<br />

des Umweltberichts und dem Vorschlag der Initiatorin an, im Gebiet zwischen Wien und<br />

der Staatsgrenze zur Slowakei die Verordnung von drei zusätzlichen Hochleistungsstrecken gemäß<br />

SP-V-Gesetz anzustreben und eine entsprechende Verordnung der Bundesregierung gemäß<br />

§ 1 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz zu betreiben:<br />

Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen)<br />

sollen zu Hochleistungsstrecken erklärt werden:<br />

1. Wien – Staatsgrenze bei Marchegg<br />

2. Gänserndorf – Marchegg<br />

3. Wien – Flughafen Wien Schwechat – Götzendorf“<br />

Den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 SP-V-Gesetz wurden die entsprechenden Informationen auf<br />

der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht<br />

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(http://www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/strategische_pruefung/pruefungen/Wien_­<br />

_Bratislava.html).<br />

Öffentliches Interesse:<br />

Das öffentliche Interesse an der Errichtung einer zukunftsorientierten und leistungsfähigen Eisenbahn-Fernverkehrsverbindung<br />

durch die Verbindungsschleife von der Ostbahn zur Flughafenschnellbahn<br />

ist gegenüber allfälligen öffentlichen Interessen der Gebietskörperschaften bzw. mit<br />

der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte verbundenen Nachteilen von Parteien als überwiegend<br />

anzusehen.<br />

Das ergibt sich daraus, dass der Flughafen Wien-Schwechat derzeit über die Strecke 191 mit der<br />

S-Bahnlinie S7 und dem City-Airport-Train (CAT) jeweils im Halbstundentakt bedient wird und nur<br />

aus Richtung Norden ab Floridsdorf und aus Richtung Wolfsthal umsteigfrei erreicht werden kann.<br />

Mit dem Umbau des Bahnhofs Flughafen Wien-Schwechat wurde dieser auch für Fernverkehre<br />

adaptiert. Die Erreichbarkeit für diese Fernverkehrszüge aus Richtung Westen und Süden über<br />

den Hauptbahnhof Wien ist nur über eine neue Verbindungsschleife Ostbahn – Flughafenschnellbahn<br />

machbar. Im Zielnetz 2025 ist zudem die Direktanbindung mittels einer weiteren S-Bahnlinie<br />

(S70) von der Südbahn sowie mittels Regionalzügen von der Westbahn über Wien-Hütteldorf vorgesehen.<br />

Weiterhin ist das gegenständliche Vorhaben Bestandteil des zur vorrangigen TEN-Hauptachse<br />

Nr. 17 (Eisenbahn- Magistrale Paris – Straßburg – Stuttgart – Wien – Bratislava) gehörenden<br />

grenzüberschreitenden Streckenabschnitts Wien – Bratislava, welcher weitere Maßnahmen auf<br />

beiden Seiten der Staatsgrenze umfasst. Somit hat die gegenständliche Strecke auch den Erfordernissen<br />

des transeuropäischen Eisenbahnnetzes (TEN) zu entsprechen.<br />

Auch im Zusammenhang mit der Mitanwendung der Bestimmungen der § 31 ff. EisbG wurde festgestellt,<br />

dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowohl davon auszugehen ist, dass der durch<br />

die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit<br />

größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung von vom Bund, von den Ländern und von<br />

den Gemeinden wahrzunehmenden Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und<br />

Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht, als auch dass der durch die Ausführung und die Inbetriebnahme<br />

des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil,<br />

der den Parteien durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.<br />

Bei der erfolgten Interessensabwägung nach § 31f Z. 2 und 3 EisbG war davon auszugehen, dass<br />

der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer<br />

ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Vorhabens erwächst (Siehe<br />

dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2006, Zl.<br />

2004/03/0053, zu § 35 Abs. 3 EisbG aF).<br />

Aufgrund der ausgeführten Punkte und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der oben angeführten<br />

strategischen Umweltprüfung ist daher zur Frage des öffentlichen Interesses am gegenständlichen<br />

Vorhaben zu bemerken, dass aufgrund des gesamten Verfahrensergebnisses jedenfalls<br />

davon auszugehen ist, dass die Interessen der Allgemeinheit am gegenständlichen Projekt<br />

die subjektiven Interessen Einzelner überwiegen.<br />

Somit ist jedenfalls das öffentliche Interesse am vorliegenden Projekt gegeben.<br />

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Interoperabilität und CSM - Verordnung:<br />

Wie schon weiter oben im Zusammenhang mit der Zuständigkeit ausgeführt, sind sowohl die Ostbahn<br />

als auch die Flughafenschnellbahn Teil des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes<br />

gemäß Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom<br />

29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinwirtschaftliche Leitlinien<br />

für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes.<br />

Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Verfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen<br />

des 8. Teils des EisbG (§§ 86 ff.) anzuwenden sind. Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes<br />

ist die Sicherstellung der Interoperabilität des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems<br />

mit dem übrigen transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.<br />

Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen richtet sich nach § 99 EisbG. Demgemäß müssen<br />

die Teilsysteme nach § 98 EisbG den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Sofern eine<br />

einschlägige anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des<br />

§ 90 EisbG vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung der<br />

grundlegenden Anforderungen anhand dieser festzustellen.<br />

Dazu ist anzumerken, dass für das gegenständliche Vorhaben anwendbare TSI existieren. Entsprechende<br />

Zwischenberichte über die Kompatibilität mit der TSI „Infrastruktur / Modul SG“ und<br />

„Energie“ der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. (SCHIG mbH, Identifikations-<br />

Nr. 310) sind den Einreichunterlagen angeschlossen (beide vom 15. Dezember 2010).<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass nunmehr die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der<br />

Gemeinschaft (Zusammenführung der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG) am 18. Juli 2008 im<br />

Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und somit in Kraft getreten ist. Durch die Zusammenfassung<br />

der beiden Richtlinien soll eine weitere Harmonisierung erreicht werden. Da die Mitgliedstaaten<br />

diese bis spätestens 19. Juli 2010 in nationales Recht umsetzen müssen und die Richtlinie<br />

2008/57/EG außerdem die Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG mit Wirkung zum 19. Juli 2010<br />

aufhebt, wird auf allfällige Auswirkungen auf allfällige künftige Änderungsverfahren bzw. das Betriebsbewilligungsverfahren<br />

für das gegenständliche Vorhaben hingewiesen.<br />

Mit der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Europäischen Kommission vom 24. April 2009 wurde<br />

eine „Gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß<br />

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des europäischen Parlaments und des<br />

Rates“ im ABl. Nr. L108 vom 29. April 2009 erlassen (CSM-Verordnung).<br />

Die CSM-Verordnung beinhaltet Vorgaben für ein harmonisiertes Verfahren für die Evaluierung<br />

und Bewertung von Risiken in Bezug auf „signifikante“ Änderungen im Eisenbahnsystem, einschließlich<br />

der Bewertung der Anwendung des Verfahrens und der Ergebnisse durch eine unabhängige<br />

Bewertungsstelle. Diese „signifikanten Änderungen“ betreffen sicherheitsrelevante Änderungen<br />

technischer, betrieblicher oder organisatorischer Art.<br />

Ab 1. Juli 2012 tritt die CSM-Verordnung für den gesamten Anwendungsbereich (für technische,<br />

betriebliche, organisatorische Änderungen) in Kraft. Jedoch gilt sie bereits ab 19. Juli 2010 für alle<br />

signifikanten Änderungen, die strukturelle Teilsysteme betreffen, in Fällen, in denen Artikel 15 Absatz<br />

1 der Richtlinie 2008/57/EG oder eine TSI dies vorschreibt.<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Die Bestimmung des Artikel 15 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten alle gebotenen Maßnahmen<br />

treffen, damit die strukturellen Teilsysteme, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind, nur dann<br />

in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die<br />

einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, wenn sie in das Eisenbahnsystem<br />

einbezogen werden. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten die technische Kohärenz dieser<br />

Teilsysteme mit dem Eisenbahnsystem, in das sie sich einfügen, und die sichere Integration dieser<br />

Teilsysteme im Einklang mit dieser Verordnung überprüfen.<br />

Dem Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 23. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass den Einreichunterlagen<br />

eine Risikobetrachtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr<br />

352/2009 vom 9. Dezember 2010 beiliegt.<br />

Darin wird ausgeführt, dass sich durch die vereinfachten betrieblichen Abläufe insgesamt eine Reduktion<br />

des Gesamtrisikos ergibt. Durch die Neuerrichtung der Verbindungsschleife ergibt sich für<br />

Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen eine Verbesserung gegenüber dem Ist-<br />

Stand. Dementsprechend wird die Änderung als nicht signifikant beurteilt. Festgehalten wurde in<br />

diesem Zusammenhang, dass der verantwortliche Betriebsleiter iSd §6 Abs. 4 EisbVO angehört<br />

wurde.<br />

Inbetriebnahme:<br />

Die Fertigstellung des Vorhabens ist gemäß § 24h Abs. 1 UVP-G 2000 der Behörde von der Projektwerberin<br />

anzuzeigen. Gemäß § 24h Abs. 2 UVP-G kann die Behörde nach Einlangen der<br />

Fertigstellungsanzeige das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht oder<br />

in Anwendung des § 24g Abs. 1 geringfügige Änderungen genehmigen.<br />

Weiters sind jedenfalls die materiellrechtliche Genehmigungsbestimmung der §§ 34 ff. EisbG im<br />

Zuge der zitierten Inbetriebnahmegenehmigung anzuwenden.<br />

Hinsichtlich der Inbetriebnahmegenehmigung für das Vorhaben ist darauf hinzuweisen, dass wegen<br />

dessen Komplexität die Betriebsbewilligung nicht im Sinne des § 34a EisbG mit der Baugenehmigung<br />

mitverbunden werden konnte (Spruchpunkt A.I.4.). An dieser Stelle wird insbesondere<br />

auf die empfohlenen Maßnahmen im UVG im Rahmen der Inbetriebsetzung hingewiesen.<br />

Anzumerken ist, dass Änderungen der erteilten Genehmigung gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000<br />

noch vor Inbetriebnahme des Vorhabens im Sinne des § 24g UVP-G 2000 noch durch die teilkonzentriert<br />

zuständige Behörde zu behandeln sind. Der Zuständigkeitsübergang an die nach den<br />

Materiegesetzen zuständigen Behörden erfolgt erst mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens.<br />

Somit wird die Anzeige der Fertigstellung vor Inbetriebnahme seitens der ÖBB-Infrastruktur AG<br />

mittels einer entsprechenden Fertigstellungsanzeige unter Beilage der erforderlichen Unterlagen<br />

(Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG oder eine dieser entsprechende § 40 Erklärung) erforderlich.<br />

Nebenbestimmungen:<br />

Allgemeines<br />

Soweit von den Parteien und Beteiligten und insbesondere den Sachverständigen die Aufnahme<br />

von Nebenbestimmungen (Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen) in den Genehmigungsbescheid<br />

gefordert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass durch den Antrag der ÖBB-Infrastruktur<br />

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AG vom 23. Dezember 2010 auch der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens klar und eindeutig<br />

vorgegeben wird.<br />

Nebenbestimmungen können von der Behörde nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie sich<br />

auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben beziehen. Überdies müssen Nebenbestimmungen<br />

hinreichend bestimmt sein.<br />

Vorschreibungen haben darüber hinaus eine rechtliche Bedingung oder ein Sollen zum Ausdruck<br />

zu bringen. Soweit zu den im Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. in der Verhandlungsschrift<br />

enthaltenen Vorschreibungen der Sachverständigen auch Erläuterungen enthalten sind, warum die<br />

Vorschreibung als erforderlich erachtet wird oder worauf bei der Umsetzung der Vorschreibung<br />

ganz besonders zu achten ist (obwohl sich dies bereits klar aus den festgelegten Pflichten ergäbe),<br />

wurde von der Übernahme des gesamten Textes in den Spruch weitgehend abgesehen, weil im<br />

Spruch gemäß § 59 Abs. 1 AVG „in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung“ die in Verhandlung<br />

stehende Angelegenheit zu erledigen ist.<br />

Dies bedeutet aber nicht, dass die Projektwerberin von der Beachtung dieser Erläuterungen zu der<br />

Vorschreibung entbunden wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass derartige Erläuterungen<br />

für die allfällig erforderliche Auslegung der in den Spruch aufgenommenen Nebenbestimmungen<br />

heranzuziehen sind.<br />

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten und die<br />

Verhandlungsschrift integrative Bestandteile des gegenständlichen <strong>Bescheid</strong>es sind. Die Erläuterungen<br />

und Begründungen im UVG und in der Verhandlungsschrift sind somit insbesondere bei<br />

der Auslegung des Spruches heranzuziehen<br />

Gutachten gemäß § 31a<br />

Hinsichtlich des Aspekts der Einhaltung des Standes der Technik unter Berücksichtigung des Betriebes<br />

der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />

auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne<br />

des § 31a EisbG ist die Aufnahme von Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht möglich, da aufgrund<br />

des vorliegenden Gutachtens gemäß § 31a EisbG, welchem im Zuge des Verfahrens nicht<br />

entgegengetreten wurde und an dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit<br />

seitens der Behörde keine Bedenken bestehen, jedenfalls von der Einhaltung der angeführten Kriterien<br />

auszugehen ist.<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

Hinsichtlich des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist grundsätzlich auf die bereits oben getätigte<br />

Aussage hinzuweisen, dass diesem Gutachten eindeutig zu entnehmen ist, dass das Bauvorhaben<br />

bei Einhaltung der zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten<br />

Maßnahmen auch den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 entspricht.<br />

Zwingende Maßnahmen werden aus Sicht der Sachverständigen als Voraussetzung für die Bestätigung<br />

der Umweltverträglichkeit gefordert. Diese werden von den UVP-Sachverständigen im<br />

Sinne des § 24c Abs. 5 Z. 1 UVP-G 2000 vorgeschlagen („die zur Beurteilung der Auswirkungen<br />

des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von<br />

der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen sind nach dem Stand der Technik und dem<br />

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Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen<br />

Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G 2000 aus<br />

fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen.“).<br />

Empfohlene Maßnahmen sind jene, deren Umsetzung aus der Sicht der Sachverständigen sinnvoll<br />

wäre und zu einer Verbesserung der Umwelt- und Vorhabenssituation über das unbedingt erforderliche<br />

Ausmaß hinaus – führen würde. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist § 24c<br />

Abs. 5 Z. 3 UVP-G 2000, wonach die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten Vorschläge<br />

für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 zu machen haben (Die Sachverständigen<br />

haben dementsprechend „Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder<br />

belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige<br />

Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden“).<br />

Für die zwingende Vorschreibung derartiger von den UVP-Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen<br />

gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage im UVPG 2000 und können diese daher – ausgenommen,<br />

die Beweiswürdigung brächte das Ergebnis, dass eine derartige Maßnahme als zwingend<br />

anzusehen wäre – nicht vorgeschrieben werden.<br />

Jedoch wurden Maßnahmenvorschläge der Sachverständigen zur Beweissicherung und zur<br />

begleitenden Kontrolle, sofern von der Behörde als erforderlich erachtet, in den Spruch des <strong>Bescheid</strong>es<br />

übernommen.<br />

Im Allgemeinen ist hervorzuheben, dass Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar<br />

verpflichtet, keiner <strong>Bescheid</strong>auflage bedürfen (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom 26. März<br />

1980, Zl. 1571/77, VwSlg. 10078 A/1980, und vom 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0055). Die bloße Wiederholung<br />

von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann<br />

nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche <strong>Bescheid</strong>voraussetzungen durch die<br />

Projektwerberin einzuhalten sind. Diese stellen neben den in den Spruch des <strong>Bescheid</strong>es übernommenen<br />

Vorschreibungen der Sachverständigen vor allem auch sämtliche in der UVE, dem<br />

Bauentwurf, dem UVG sowie der Verhandlungsschrift und sonstigen Unterlagen enthaltenen Bedingungen<br />

hinsichtlich Bau und Betrieb des gegenständlichen Vorhabens dar.<br />

Die Aufnahme von Auflagenvorschlägen, die bereits im Projekt enthalten und somit<br />

Projektsbestandteil sind ist daher ebenfalls entbehrlich.<br />

Dem UVG sind aus der Sicht der Fachgebiete Eisenbahnwesen und Straßenverkehrstechnik, Klima,<br />

sowie Raumplanung, Freizeit/ Erholung, Sach- und Kulturgüter und Landschaftsbild keine erforderlichen<br />

zwingenden Maßnahmen zu entnehmen. Der Sachverständige für das Fachgebiet<br />

Humanmedizin unterstützte die Auflagen des lärmtechnischen UVP-Sachverständigen zur Erhöhung<br />

bestehender Lärmschutzwände und zur Errichtung zusätzlicher Lärmschutzwände aus humanmedizinischer<br />

Sicht, weshalb keine gesonderte Maßnahmen vorzuschreiben waren.<br />

Die Empfehlungen des Sachverständigen für Elektromagnetische Felder, Licht (Beleuchtung) beziehen<br />

sich auf die Inbetriebnahme und sind somit keine Voraussetzung für die Bestätigung der<br />

Umweltverträglichkeit.<br />

Somit ist unter Berücksichtigung der Erklärungen der Projektwerberin sowie der Sachverständigen<br />

zu den zwingenden Maßnahmen festzuhalten:<br />

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Zu A.III.1. Allgemeine Vorschreibung:<br />

Gemäß § 24f Abs. 5 UVP-G 2000 idgF können in der Genehmigung angemessene Fristen für die<br />

Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten<br />

festgesetzt werden. Gemäß der materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmung des § 31g EisbG<br />

ist eine angemessene Frist festzusetzen, in der das Bauvorhaben auszuführen und der Betrieb zu<br />

eröffnen ist. Die Behörde kann die Fristen gemäß § 24f Abs 5. UVP-G 2000 aus wichtigen Gründen<br />

verlängern, wenn die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf<br />

der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes<br />

oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im<br />

Rahmen eines Verfahrens gemäß § 24g UVP-G 2000 können die Fristen von Amts wegen geändert<br />

werden.<br />

Die Frist von fünf Jahren wird seitens der Behörde als angemessen erachtet.<br />

Zu A.III.2. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Schalltechnik, Lärm, Erschütterungstechnik<br />

und Körperschall:<br />

Bei der Erstellung der laufenden Nr. 48 des Maßnahmenkataloges des UVG (Seite 224) wurden<br />

seitens des Sachverständigen für Lärmschutz noch die Projekt-km herangezogen. Im Zuge der<br />

Verhandlung wurden die angegebenen Kilometrierungen in der Schlussstellungnahme der Projektwerberin<br />

(Seite 30 der Verhandlungsschrift) aus bautechnischen Gründen den Strecken- bzw.<br />

Betriebs-km entsprechend angeglichen.<br />

Weiters bestehen derzeit im gegenständlichen Bereich bereits Lärmschutzwände in unterschiedlichen<br />

Höhen. Infolge der gebotenen Erhöhung wurden seitens der Projetwerberin in ihrer Schlussstellungnahme<br />

während der Verhandlung, die im UVG angeführten sieben bahnseitigen Lärmschutzeinrichtungen<br />

links der Bahn auf zehn bzw. rechts der Bahn von drei auf sieben aufgesplittet.<br />

Da die entsprechende Vorschreibung A.III.2.6. auf die zu erreichende Gesamthöhe (über SOK)<br />

der Lärmschutzwände abgezielt hat, hat lediglich die Anpassung der Kilometrierung in diesem<br />

Vorschreibungspunkt ihren Niederschlag gefunden. Dementsprechend ist aus Sicht der Behörde<br />

die Vorschreibung der seitens der Bürgerinitiative geforderten Beweissicherung der aktuellen Höhe<br />

der bestehenden Lärmschutzwände nicht erforderlich.<br />

Unter Berücksichtigung der weiter oben zitierten Bestimmungen des § 59 Abs. 1 AVG wurden die<br />

Maßnahmenpunkte 26. - 33. des UVG (Seiten 221 ff.) zu den Spruchpunkten A.III.2.1. – A.III.2.4.<br />

zusammengefasst sowie im Spruchpunkt A.III.2.10 auf die Anweisungen für die Umsetzung der<br />

vom UVP-Sachverständigen zur Beweissicherung bzw. begleitenden Kontrolle empfohlenen Maßnahmen<br />

Nr. 61. und 62. des UVG (Seite 226) verwiesen.<br />

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Sachverständigen für Lärmschutz festgehalten,<br />

dass die im UVG enthaltenen Auflagen hinsichtlich des Umfanges der lärmtechnischen<br />

Überprüfungen (Maßnahme Nr. 67., Seite 227) von bisher jeweils 4 Messpunkten jeweils links- und<br />

rechtsseitig der S7 im Stadtgebiet Schwechat insofern zu erweitern sind, als die Kontrolluntersuchungen<br />

nunmehr gemäß Spruchpunkt A.III.2.11. auszuführen sind. Anzumerken ist hierbei, dass<br />

die Lage der Immissionspunkte IP14 - IP22 dem „Technischen Bericht – Schall“ der Einreichunterlagen<br />

(ON 401, Versionsnr. VOS7-UV-0000LT-00-0001-F01 vom 31. Jänner 2011) zu entnehmen<br />

ist. In diesem Zusammenhang wird außerdem festgehalten, dass die konkrete Auswahl der<br />

Hauptmesspunkte und darüber hinaus ergänzend über parallele Messergebnisse die Höhe der<br />

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Bahnlärmimmissionen zu bestimmen, der messtechnischen Prüfanstalt welche die Kontrollmessungen<br />

vornehmen wird, freigelassen wurde (Verhandlungsschrift, Seite 25).<br />

Zu A.III.6. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser<br />

und Geotechnik:<br />

Bei den Maßnahmenpunkten Nr. 11. und 15. im UVG (Seite 220f.) wurde betreffend den Stand der<br />

Technik im WRG 1959 idgF versehentlich auf den nicht existenten „Anhang H“ verwiesen, weshalb<br />

dies in den Spruchpunkten A.III.6.5 und A.III.6.10. auf „Anhang G“ richtiggestellt wurde.<br />

Festzuhalten ist, dass die Vorschreibungen des Sachverständigen für Geologie, Hydrogeologie,<br />

Grundwasser und Geotechnik in Übereinstimmung mit der Sachverständigen für Boden, Grundwasserchemie<br />

und Abfallwirtschaft sowie dem Sachverständigen für Wasserbautechnik erfolgt<br />

sind. Demnach ist ein entsprechendes hydrogeologisches (quantitatives/qualitatives) Beweissicherungsprogramm<br />

durchzuführen. Dieses Verfahren soll ermöglichen, flächendeckende Aussagen<br />

über die qualitativen und quantitativen Grundwasserverhältnisse zu treffen, allfällige Veränderungen<br />

des Grundwasserhaushaltes durch die Baumaßnahmen rechtzeitig zu erkennen und allenfalls<br />

erforderliche bauliche Maßnahmen oder Kompensationsmaßnahmen zu setzen.<br />

Auch hinsichtlich des Einsatzes von zugelassenen Herbiziden gemäß der Maßnahmenpunkten<br />

Nr. 42. und 44. im UVG (Seite 223 f.) hat die entsprechende Vorschreibung nur in Spruchpunkt<br />

A.III.5.9. ihren Niederschlag gefunden.<br />

Zu A.III.8. Vorschreibung aus Sicht des Fachbereiches Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume:<br />

Die Formulierung des Maßnahmenpunktes Nr. 34. im UVG (Seite 223) läuft auf die Ergänzung der<br />

Umweltverträglichkeitserklärung hinaus. Im Hinblick darauf, dass Vorschreibungen eine rechtliche<br />

Bedingung oder ein Sollen zum Ausdruck zu bringen haben, entspricht die im Spruch formulierte<br />

Ausführung somit dem durch die zwingende Maßnahme verfolgten Ziel der Verhinderung des Aufkommens<br />

von invasiven Neophyten.<br />

Hinzuweisen ist dabei darauf, dass im Bericht der „Landschaftspflegerischen Begleitplanung“<br />

(ON 280, Versionsnummer VOS7-EB-0000LP-00-0001-F00 vom 15. Dezember 2010) der Einreichunterlagen<br />

im Kapitel 3.5 auf Seite 21 die im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />

(grundsätzlich) umzusetzenden Maßnahmen angeführt sind.<br />

Die im Spruch genannten Maßnahmenflächen Ge1, Ge2, Ö4 und Ö5 sind der Übersicht der Ausgleichsflächen<br />

dem Bericht zum Fachbeitrag Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume (ON 1301,<br />

Versionsnummer VOS7-UV-0000AL-00-0014-F01 vom 31. Jänner 2011) auf Seite 177 zu entnehmen.<br />

Auseinandersetzung mit Einwendungen und Stellungnahmen<br />

Allgemeines:<br />

Gemäß § 24c Abs. 5 Z 2 UVP-G 2000 hat das Umweltverträglichkeitsgutachten sich mit den gemäß<br />

§ 9 Abs. 5, § 10 und § 24a UVP-G 2000 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu<br />

setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen<br />

zusammen behandelt werden können. Nicht im Umweltverträglichkeitsgutachten wurden Fragestellungen<br />

behandelt, die einer fachlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich sind, wie zum<br />

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Beispiel Vorkehrungen für einen derzeit nicht vorgesehenen, allfälligen Abriss von bestehenden<br />

Gebäuden (und damit für ein nicht absehbares Ereignis), Höhe von Entschädigungen, Wertminderung<br />

oder die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des CAT sowie Forderungen einer Taktverdichtung<br />

im Schnellbahnbetrieb.<br />

Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung<br />

bzw. der öffentlichen Auflage ist auf das vorliegende, einen integrativen Bestandteil dieses<br />

<strong>Bescheid</strong>es bildenden Umweltverträglichkeitsgutachten vom 27. April 2011 und die darin enthaltenen<br />

gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen aus fachlicher Sicht zu verweisen. Die<br />

Auseinandersetzung mit den im Rahmen der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen<br />

erfolgt im vorliegenden Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 180 bis 219 (Kapitel 5).<br />

Auf die so behandelten Stellungnahmen und Einwendungen wird an dieser Stelle daher nur insoweit<br />

eingegangen, als zu den Ausführungen im Umweltverträglichkeitsgutachten aus rechtlicher<br />

Sicht oder in Folge des weiteren Ermittlungsverfahrens unmittelbarer Ergänzungsbedarf besteht. In<br />

gleicher Weise wird bei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachten Stellungnahmen<br />

und Einwendungen auf die dementsprechenden Ausführungen der Sachverständigen<br />

verwiesen, die in der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es bildenden Verhandlungsschrift<br />

über die öffentliche mündliche Verhandlung am 15. und 16. Juni 2011 festgehalten<br />

sind.<br />

Bei dieser Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen werden jeweils die von den Sachverständigen<br />

als zwingend angesehenen Maßnahmen als gegeben vorausgesetzt.<br />

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage in den Stellungnahmen<br />

und Einwendungen Kritik am Inhalt der Antragsunterlagen geübt wurde, die von den Sachverständigen<br />

in weiterer Folge grundsätzlich geteilt bzw. als nachvollziehbar angesehen wurde, diese Kritik<br />

aber durch die Forderungen oder Darstellung der Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

(vgl. § 24c Abs. 5 Z. 1 UVP-G 2000: „aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu<br />

ergänzen“) oder durch ergänzende Angaben oder die Zusicherung der Umsetzung von zusätzlichen<br />

Maßnahmen durch die Projektwerberin als überholt anzusehen ist.<br />

Soweit sich aus dem Ermittlungsverfahren (UVG oder sonstigen Ausführungen der Sachverständigen<br />

unter Berücksichtigung der zwingenden Maßnahmen) ergibt, dass trotzdem Restbelastungen<br />

verbleiben werden, so wird dies im Anschluss an die Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen<br />

und den Sachverständigengutachten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entsprechend berücksichtigt.<br />

Parteien<br />

Parteistellung im gegenständlichen Verfahren haben gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 neben der<br />

Projektwerberin auch Nachbarn, die nach den geltenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen<br />

Parteien - sofern ihnen nicht schon als Nachbarn Parteistellung zukommt, die Umweltanwaltschaft,<br />

das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Standortgemeinde und die an angrenzenden österreichischen<br />

Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen<br />

sein können, sowie Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen.<br />

Im gegenständlichen Großverfahren haben die Parteien gemäß § 44b AVG ihre Parteistellung verloren,<br />

soweit sie nicht innerhalb der Auflagefrist bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben<br />

haben.<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Bürgerinitiativen erlangen erst nach entsprechender Konstituierung gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G<br />

2000 während der öffentlichen Auflage Parteistellung als Formalpartei. In diesem Zusammenhang<br />

wird auf die Ausführungen weiter oben zur „Konstituierung einer Bürgerinitiative“ verwiesen.<br />

Wie dort angeführt, ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie davon<br />

ausgegangen, dass sich betreffend des gegenständlichen Vorhabens die Bürgerinitiative „Laut<br />

gegen Lärm“ (Sprecherin Frau Mag a Brigitte KRENN) konstituiert hat und diese an den Verfahren<br />

gemäß § 24 Abs. 1, 3 und 4 UVP-G 2000 als Partei, mit dem Recht die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften<br />

als subjektives Recht in den Verfahren geltend zu machen, teilnehmen kann.<br />

Eine mit <strong>Bescheid</strong> des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 erlangt im UVP-Verfahren<br />

Parteistellung, soweit sie während der Auflagefrist schriftliche Einwendungen erhebt. Am gegenständlichen<br />

Verfahren hat keine anerkannte Umweltorganisation teilgenommen.<br />

Als geltende Verwaltungsvorschriften waren das HlG und das EisbG anzuwenden. Beim Verfahren<br />

gemäß § 4 HlG handelt es sich um ein Anhörungs- und Stellungnahmerecht, welches jedoch nur<br />

der Projektwerberin Parteistellung verleiht. Gemäß § 31e EisbG sind im eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigungsverfahren neben der Projektwerberin, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften,<br />

die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten<br />

und die Eigentümer der in den Bauverbotsbereich kommenden Liegenschaften Parteien. Im<br />

eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren gemäß § 34 ff. EisbG ist das Eisenbahnunternehmen<br />

Partei. Weiters ist auf die Parteistellung von weiteren Formalparteien, z.B. dem Verkehrs-<br />

Arbeitsinspektorat hinzuweisen.<br />

Dem Bauentwurf für das gegenständliche Vorhaben sind jeweils gemäß § 31b Abs. 1 Z. 4 EisbG<br />

Unterlagen hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften<br />

zu entnehmen.<br />

Einwendung<br />

Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass durch die Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages<br />

Einwendungen gemäß § 59 Abs 1 AVG als miterledigt gelten. Diese Bestimmung trägt den<br />

Umstand Rechnung, dass sich aus der Erteilung einer Bewilligung mittelbar die Abweisung der<br />

gegen diese Bewilligungserteilung gerichteten Einwendungen ergibt. Es ist daher rechtlich bedeutungslos,<br />

wenn im Spruch des Bewilligungsbescheides nicht förmlich über alle Einwendungen abgesprochen<br />

wird. Die im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Einwendungen sind somit im Rahmen<br />

der gegenständlichen Genehmigung abschließend zu behandeln.<br />

Dem Begriff Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes<br />

Recht immanent. Eine Einwendung ist sohin, allgemein formuliert, ihrer begrifflichen Bestimmung<br />

nach ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben<br />

des Bauwerbers entspricht entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen<br />

der Rechtsordnung (VwGH v. 09.12.1986; Zl. 86/05/0126). Das verletzte Recht ist<br />

durch die Partei hinreichend zu konkretisieren, eine Begründung ist hingegen nicht erforderlich.<br />

Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes<br />

nur dann vor, wenn das Vorbringen der Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes<br />

durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsver­<br />

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letzung aus dem Vorbringen nicht erkennbar, liegt keine Einwendung im Rechtssinne vor. (vgl.<br />

Heuer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 4, 1990, S 277 f).<br />

Nicht als die Parteistellung wahrende Einwendung sind daher Vorbringen anzusehen, mit denen<br />

gegen den Antrag unspezifisch „Einspruch“ erhoben wird oder mit denen lediglich erklärt wird, mit<br />

dem Vorhaben nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen (z.B. Vorliegen einer rechtsgültigen<br />

Vereinbarung) einverstanden zu sein. Bloß allgemeine, nicht auf die konkreten Verhältnisse abgestellte<br />

Vorbringen stellen ebenso wenig tauglichen Einwendungen dar, wie eine allgemein gehaltene<br />

Aufzählung von Beeinträchtigungsmöglichkeiten, welche sich aus dem Bauvorhaben ergeben<br />

könnten. Auch die Aufforderung an die Behörde bestimmte bzw. alle notwendigen Maßnahmen<br />

festzusetzen oder die bloße Aufzählung von gesetzlichen Bestimmungen vermag die Präklusionswirkung<br />

nicht zu verhindern.<br />

Grundeinlöse<br />

Generell ist zur Grundeinlösung folgendes festzuhalten:<br />

Die Erteilung der Genehmigung durch die Behörde erfolgt unter der Voraussetzung des Erwerbes<br />

der erforderlichen Grundstücke und Rechte.<br />

Im gegenständlichen Genehmigungsbescheid liegt aber gemäß § 24f Abs. 1a UVP-G 2000 iVm<br />

§ 2 HlG auch die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der dem <strong>Bescheid</strong> entsprechenden<br />

Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt. Darin eingeschlossen<br />

ist die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der für die Realisierung des Bauvorhabens<br />

erforderlichen Grundstücke im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.<br />

Enteignung<br />

Fragen der Grundeinlöse, der Einräumung von Servituten etc. sind grundsätzlich nicht Gegenstand<br />

des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens. Sofern keine einvernehmliche Lösung erzielt<br />

werden kann, hat die Konsenswerberin als Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit, die Enteignung<br />

auf Grund der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes zu beantragen.<br />

Anzumerken ist, dass für die Verwirklichung des Bauvorhabens neben der erforderlichen Genehmigung<br />

auch die Erlangung der Verfügungsberechtigung über die vom gegenständlichen Bauvorhaben<br />

betroffenen Grundstücke erforderlich ist. Dies kommt im Spruch des <strong>Bescheid</strong>es auch entsprechend<br />

zum Ausdruck. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass zum Teil Fremdgrund beansprucht<br />

wird.<br />

Die ÖBB-Infrastruktur AG hat als Eisenbahnunternehmen daher im Bedarfsfall das Recht, auch die<br />

Enteignung von für das Vorhaben erforderlichen Grundstücken zu beantragen. Enteignungen sind<br />

somit im Sinne der Bestimmungen des Eisenbahn- Enteignungsentschädigungsgesetzes und des<br />

HlG in allfällig gesondert zu führenden Verfahren zu behandeln.<br />

Durch die Erteilung der gegenständlichen Genehmigung werden erforderliche privatrechtliche Einigungen<br />

nicht ersetzt. Sofern jedoch die ernsthaften Bemühungen des Eisenbahnunternehmens<br />

auf privatrechtliche Einigung zum Erwerb der erforderlichen Grundstücke und Rechte scheitern,<br />

kann das Eisenbahnunternehmen somit zusätzlich zur erteilten Genehmigung noch die Enteignung<br />

beantragen, um die erforderlichen Rechte zu erlangen.<br />

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Da mit der Erteilung der Genehmigung das Überwiegen des öffentlichen Interesses über die widerstreitenden<br />

privaten Interessen nachgewiesen wurde, ist es einem Eigentümer verwehrt, sich in<br />

einem allfälligen nachfolgenden Enteignungsverfahren gegen die Enteignung mit dem Argument<br />

zu wehren, die Enteignung läge nicht im öffentlichen Interesse.<br />

Nach § 4 EisbEG ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die<br />

Enteignung verbundenen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten. Zur Ermittlung der<br />

Enteignungsentschädigung sind im Enteignungsverfahren Sachverständige zu bestellen.<br />

Vor Einleitung des Enteignungsverfahrens ist das Eisenbahnunternehmen überdies verpflichtet,<br />

mit dem Eigentümer entsprechende Verhandlungen über eine privatrechtliche Einigung zu führen.<br />

Ohne ernsthafte Bemühungen um eine privatrechtliche Einigung kann eine Enteignung nicht ausgesprochen<br />

werden. Diese Pflicht zur Durchführung ernsthafter Bemühungen um eine privatrechtliche<br />

Einigung für die Grundeinlöse vor der Antragstellung gilt freilich nur für das Enteignungsverfahren,<br />

nicht aber bereits für das gegenständliche Umweltverträglichkeitsprüfungs- und teilkonzentrierte<br />

Genehmigungsverfahren. Genehmigungsverfahren können eingeleitet und die Genehmigung<br />

erteilt werden, auch wenn mit den Grundeigentümern noch keine Einlöseverhandlungen geführt<br />

wurden bzw. noch keine Einigung erzielt wurde. Dies gilt gemäß § 24a Abs. 1 dritter Satz<br />

UVP-G 2000 im Hinblick auf das eingeräumte Enteignungsrecht insbesondere auch bei solchen<br />

Genehmigungsverfahren, bei denen sonst die Nachweise über Berechtigungen bereits bei Antragstellung<br />

erforderlich wären.<br />

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass im Hinblick auf allfällige spätere Enteignungsanträge<br />

der Eigentümer sein sämtliches Vorbringen zum Projekt im gegenständlichen Umweltverträglichkeitsprüfungs-<br />

und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren anzubringen hat. Eine diesbezügliche<br />

Rechtsbelehrung durch die Verhandlungsleiterin erfolgte ausdrücklich im Zuge der mündlichen<br />

Verhandlung.<br />

Privatrechtliche Einwendungen<br />

Keine Einwendungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts sind grundsätzlich Einwendungen,<br />

mit denen bloß die Geltendmachung privatrechtlicher oder zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt<br />

(Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 32).<br />

Schadenersatzforderungen von Beteiligten für Schäden und Beeinträchtigungen, deren Eintritt<br />

vom Genehmigungsantrag nicht umfasst werden, die aber trotzdem nicht gänzlich ausgeschlossen<br />

werden können, sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht zu behandeln. Sollte der<br />

befürchtete Schaden entgegen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens später doch eintreten,<br />

so wären zur Entscheidung über die Schadenersatzforderungen grundsätzlich die ordentlichen<br />

Gerichte zu berufen. Dies umfasst z.B. auch die Entscheidung über allfällige gerichtliche Verfahrenskosten.<br />

Genehmigungsgegenstand<br />

Soweit in einem Verfahren nach dem UVP-G - bei dem die materiellen eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbestimmungen<br />

anzuwenden sind - die Forderung auf nicht nur geringfügige Abänderung<br />

des Bauvorhabens in einer den Einwender weniger beeinträchtigenden Form verlangt wird, ist<br />

festzuhalten:<br />

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Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des VwGH vom<br />

14. November 2006, Zl. 2004/03/0053 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl.<br />

93/03/0191) legt der Antragsteller im Verwaltungsverfahren die Trassenführung durch die Einreichung<br />

des Bauentwurfes fest. Im Rahmen dieses Antrages hat die Behörde die Bewilligung zu<br />

erteilen oder zu versagen. Eine andere als die beantragte Trassenführung ist nicht Gegenstand<br />

des Verwaltungsverfahrens. Der Behörde ist es somit verwehrt, über alternative Trassen oder andere<br />

Standorte und somit andere Projekte zu entscheiden.<br />

Soweit eine Forderung sohin darauf abzielt, das Bauvorhaben in einer solchen Art und Weise abzuändern,<br />

dass die technische Realisierbarkeit einer eingehenden Untersuchung aufgrund eines<br />

entsprechend ausgearbeiteten Bauentwurfs bedürfte, um die Vor- und Nachteile der geforderten<br />

Änderung abschätzen zu können, und die Änderung daher nicht im Rahmen von Vorschreibungen<br />

in den <strong>Bescheid</strong> aufgenommen werden könnte, wäre die Übernahme dieser Forderungen im eisenbahnrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren ausgeschlossen. Die Behörde muss in einem solchen<br />

Fall vielmehr an Hand der oben angeführten Genehmigungsvoraussetzungen entscheiden,<br />

ob die Genehmigung für das eingereichte Projekt erteilt werden kann oder versagt werden muss.<br />

Dieses Ergebnis ändert sich auch nicht durch die Anwendbarkeit des § 24f Abs. 4 UVP-G 2000,<br />

wonach schwerwiegende Umweltbelastungen, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen,<br />

sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindert<br />

oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, zur Abweisung des Antrags führen. Als<br />

„Projektsmodifikation“ auch im Sinne dieser Bestimmung werden nur solche Anpassungen des<br />

Vorhabens angesehen werden können, die im Rahmen des jeweiligen Verfahrensstadiums durch<br />

entsprechende Vorgaben der Behörde und ohne eingehende Planungen vorgenommen werden<br />

können. Das Erfordernis von umfangreicheren Projektsänderungen zur Verwirklichung der Genehmigungsfähigkeit<br />

eines Vorhabens wird daher auch in einem Verfahren nach dem UVP-G<br />

2000, bei dem die erforderliche materielle Genehmigungsbestimmung mit anzuwenden sind, zur<br />

Abweisung des Antrags führen.<br />

Emissionen und Immissionen<br />

Emissionen von Schadstoffen sind gemäß § 24f Abs. 1 Z. 1 UVPG-2000 nach dem Stand der<br />

Technik zu begrenzen. Dies bedeutet, dass dort, wo die Projektwerberin keinen Einfluss auf den<br />

Fuhrpark der BenutzerInnen des jeweiligen Vorhabens hat, dass die baulichen Anlagen so gestaltet<br />

sein müssen, dass Emissionen aus der Anlage selbst und in der Bauphase (Staub, Abgase)<br />

nach dem Stand der Technik zu beschränken sind.<br />

Die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten (§ 24f Abs. 1<br />

Z. 2 UVP-G 2000). Bei Eisenbahnvorhaben ist die Zumutbarkeit einer Belästigung nach den bestehenden,<br />

besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen. Für die Begrenzung der<br />

Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs ist für den Neubau und den wesentlichen<br />

Umbau von Strecken(teilen) die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV),<br />

BGBl. Nr. 415/1993 idgF, anzuwenden. Diese Verordnung enthält einen aus Sicht des Nachbarschutzes<br />

tragfähigen Kompromiss zwischen dem Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch<br />

Bahnlärm und den Interessen der Öffentlichkeit an der Verwirklichung des Bahnvorhabens. Diese<br />

Verordnung wurde vom (damaligen) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf<br />

Grund eingehender medizinischer und lärmtechnischer Studien erlassen. Deren Anwendung ist<br />

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daher für den Bereich des Lärmschutzes vor dem Schienenlärm an Eisenbahnstrecken auch im<br />

Verfahren gemäß UVP-G 2000 geboten.<br />

Zum gemäß § 31b Abs. 1 Z. 2 EisbG vorzulegenden Bau- und Betriebsprogramm ist anzumerken,<br />

dass dieses den Bau und Betrieb als „Programm“ bzw. „Prognose“ insoweit beschreibt, als<br />

dies insbesondere für die Verkehrseinschätzung erforderlich ist. So erfolgt die Dimensionierung<br />

der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsschutzkriterien für Lärm, Erschütterungen<br />

und Sekundärschall auf Basis der dem Projekt zugrundeliegenden Ausgangsdaten zum<br />

Verkehrsaufkommen.<br />

Das vorgelegte Bau- und Betriebsprogramm und die darin enthaltenen Zugzahlen selbst sind somit<br />

kein Bestandteil der Genehmigung, wogegen die im Projekt festgelegten (bzw. allenfalls im <strong>Bescheid</strong><br />

vorgeschriebenen) konkreten Immissionsschutzgrenzwerte einen Bestandteil der eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigung darstellen.<br />

Somit hat die Projektwerberin unbeschadet des tatsächlichen gefahrenen Betriebsprogramms die<br />

im Projekt festgelegten Immissionsschutzgrenzwerte jedenfalls einzuhalten. Mögliche Kapazitätsausweitungen,<br />

mit denen die der gegenständlichen Genehmigung zugrunde liegenden Emissions-<br />

und Immissionsmaßnahmen überschritten werden, lösen erst eine rechtliche Verpflichtung der<br />

Eisenbahnunternehmung im späteren Betrieb aus, entsprechende zusätzliche Maßnahmen zu<br />

ergreifen.<br />

Abschließend wird auf die Aussage des Sachverständigen für Eisenbahnwesen und Straßenverkehrstechnik<br />

im UVG (Seite 86) hingewiesen, wonach die auf die Erfordernisse des vorgesehenen<br />

Betriebsprogramms der Prognose 2025 abgestimmten Gleis- und Bahnanlagen entsprechend dem<br />

Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften geplant wurden.<br />

Zu den Einwendungen und Forderungen im Einzelnen:<br />

Eingangs ist festzuhalten, dass sämtliche Vorbringen größtenteils ident sind. Im Folgenden werden<br />

daher die einzelnen Punkte zusammengefasst. Auf einzelne abweichende Vorbringen wird erforderlichenfalls<br />

gesondert eingegangen.<br />

Da aufgrund des Ermittlungsergebnisses davon auszugehen war, dass verbunden mit der Vorschreibung<br />

von Nebenstimmungen gemäß Spruchpunkt A.III. den Anforderungen des UVP-G 2000<br />

Genüge getan wird und das Vorhaben als daher umweltverträglich anzusehen ist, waren darüber<br />

hinausgehende Einwendungen bzw. Forderungen als unbegründet abzuweisen bzw. waren diese,<br />

soweit davon zivilrechtliche Ansprüche betroffen sind, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und<br />

Technologie, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Radetzkystr. 2, 1030 Wien vom 21.01.2011:<br />

Hinsichtlich dieser Stellungnahme wird auf die Aussagen im Gutachten gemäß § 31a EisbG, auf<br />

die entsprechenden Aussagen im UVG auf Seite 182, sowie auf die weiter oben getätigten Aussagen<br />

zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verwiesen.<br />

Somit wird festgehalten, dass von der Projektwerberin zusammen mit dem Antrag ein Gutachten<br />

gemäß § 31a EisbG vorgelegt wurde. In diesem Gutachten sind auch die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes<br />

mitbehandelt worden. Aus dem vorgelegten Gutachten ist daher abzuleiten,<br />

dass die vorgelegten Unterlagen den angeführten Forderungen in inhaltlicher Hinsicht entsprechen.<br />

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Zur schriftlichen Stellungnahme der Stadtgemeinde Schwechat, Rathausplatz 9, 2320<br />

Schwechat, vom 19.01.2011 sowie zur Stellungnahme im Zuge der mündlichen Verhandlung<br />

am 15. Juni 2011:<br />

Die schriftliche Stellungnahme wird im UVG auf den Seiten 180 bis 183 fachlich behandelt. Weiters<br />

wird auf den Maßnahmenkatalog auf den Seiten 220 – 227 und die Stellungnahmen des Sachverständigen<br />

für Lärmschutz im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwiesen (Seite 23 ff. der<br />

Verhandlungsschrift). Die Ergebnisse dieser fachlichen Ausführungen finden ihren Niederschlag in<br />

den Nebenbestimmungen des Spruches. Insbesondere ist festzuhalten, dass durch die projekts-<br />

und bescheidgemäße Ausführung die Grenzwerte der SchIV jedenfalls eingehalten werden und<br />

sich aus umweltmedizinischer Sicht keine Gesundheitsrisiken ergeben.<br />

Betreffend das Vorbringen, eine Evaluierung der Lärmdaten sollte alle 2 Jahre stattfinden, ist auf<br />

die Stellungnahme des Sachverständige für Lärmschutz zu verweisen, wonach eine Wiederholung<br />

der Kontrollmessungen zur Beweissicherung (Evaluierung) in 2-jährigen Abständen aus lärmschutztechnischer<br />

Sicht nicht zu begründen ist, da bei der erstmaligen Beweissicherung nach Fertigstellung<br />

der Maßnahmen und Betriebsaufnahme konkrete Zugereignisse erfasst werden und die<br />

Beurteilungspegel für den Prognosehorizont 2025 hochgerechnet werden. Sofern keine Änderungen<br />

in der Bestandsituation oder im Geschwindigkeitsprofil vorgenommen werden, sind durch wiederholte<br />

Überprüfungen keine anderen oder neueren Ergebnisse zu erwarten (Seite 24 der Verhandlungsschrift).<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien, Wiener Umweltschutzabteilung<br />

(MA 22), Dresdnerstr. 45, 1200 Wien vom 19.01.2011, des Amts der NÖ Landesregierung,<br />

Abt. Gesamtverkehrsangelegenheiten, vom 10.03.2011 sowie der Magistratsdirektion<br />

der Stadt Wien, Geschäftsbereich Bauten und Technik, Stadtbaudirektion vom 23.03.2011:<br />

Seitens der angeführten Stellen wurde kein Einwand gegen das gegenständliche Vorhaben erhoben.<br />

Auch im weiteren Verfahrensverlauf sind keine zusätzlichen Stellungnahmen erfolgt. Es wurden<br />

somit keine Einwendungen erhoben.<br />

In Bezug auf den Hinweis der MA 22 auf das durchzuführende naturschutzrechtliche Verfahren<br />

wird auf die entsprechenden Aussagen der Sachverständigen im UVG (Seite 183 ff.) verwiesen.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft (Umweltbundesamt), Spittelauer Lände 5, 1090 Wien vom<br />

03.02.2011:<br />

Zum Vorbringen der Notwendigkeit der Herstellung eines Bezugs zur Strategischen Prüfung Verkehr<br />

"Wien-Bratislava" wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Strategischen Umweltprüfung<br />

Verkehr weiter oben verwiesen.<br />

Bezüglich des Vorbringens, dass durch die gewählte Darstellungsweise des Fachbeitrags Schall<br />

schwer nachvollziehbar sei, welche Änderungen durch das geplante Vorhaben hervorgerufen werden,<br />

den damit verbundenen Empfehlungen und der Anregung betreffend passiver Lärmschutzmaßnahmen,<br />

wird auf die entsprechenden Aussagen der Sachverständigen im UVG (Seite 186 f.)<br />

verwiesen. Insbesondere wird auf die Bemerkung des Sachverständigen für Lärmschutz hingewiesen,<br />

wonach der aufgezeigte scheinbare Widerspruch aus lärmschutztechnischer Sicht nicht zu<br />

erkennen ist, da sich die beiden scheinbar widersprüchlichen Aussagen auf verschiedene Projektabschnitte<br />

beziehen.<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niederösterreich vom<br />

10.03.2011:<br />

Hinsichtlich der Vorbringen hinsichtlich Grundinanspruchnahmen ist auf die Ausführungen weiter<br />

oben, betreffend Grundeinlöse und Enteignung zu verweisen.<br />

Betreffend die Äußerungen zur Beweissicherung, zur Lärm- und Staubbelästigung sowie zu Materialtransporten<br />

und zu Ausgestaltung von Wirtschaftswegen wird auf die entsprechenden Aussagen<br />

der Sachverständigen im UVG (Seite 187 - 191.) verwiesen. Die Ergebnisse dieser fachlichen<br />

Ausführungen finden ihren Niederschlag in den Nebenbestimmungen des Spruches.<br />

Weiters wird auf die der Verhandlungsschrift beigefügte Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur AG<br />

vom Mai 2011 verwiesen.<br />

Zur Stellungnahme der Bürgerinitiative „Laut gegen Lärm“, vertreten durch Frau Mag. Brigitte<br />

Krenn (Sprecherin) vom 24.03.2011 sowie zur Stellungnahme im Zuge der mündlichen<br />

Verhandlung am 15. Juni 2011:<br />

Die schriftliche Stellungnahme wird im UVG auf den Seiten 214 bis 216 fachlich behandelt.<br />

Betreffend die Forderung einer Beweissicherung der aktuellen Höhe der bestehenden Lärmschutzwände<br />

wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt A.III.2. weiter oben verwiesen, wonach<br />

aus Sicht der Behörde eine derartige Vorschreibung nicht erforderlich ist.<br />

Die Forderung der Sicherstellung, dass bei einem Abriss der Gebäude im Bereich des Eisenbahnmuseums<br />

die Lärmschutzwand in diesem Bereich ergänzt wird bezieht sich auf ein ungewisses<br />

nicht absehbares zukünftiges Ereignis. Diesbezüglich wird auch auf die Stellungnahme des<br />

Sachverständigen für Lärmschutz in der Verhandlung verwiesen, wonach für den derzeitigen Bestand<br />

eine Sicherstellung von Ersatzmaßnahmen für einen derzeit noch nicht bekannten Änderungszustand<br />

nicht zweckmäßig ist.<br />

Zu den Einwendungen betreffend TEN-Hauptachse Nr. 17 wird auf die entsprechenden Ausführungen<br />

weiter oben verwiesen. Diese Eisenbahnachse Paris – Straßburg – Stuttgart – Wien – Bratislava<br />

ist als vorrangiges Vorhaben, mit dem vor 2010 begonnen werden soll, definiert bei dem<br />

auch vorrangig die erforderlichen Maßnahmen zur Integration des Schienen- und Luftverkehrs,<br />

insbesondere die Schienenanbindung von Flughäfen sowie die erforderlichen Infrastrukturen und<br />

Einrichtungen zu behandeln sind.<br />

Zur Stellungnahme von Herrn Ing. Kurt Ruppi, wohnhaft in 2320 Schwechat, Reitbahngasse<br />

24/4 im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2011:<br />

Bezüglich der Vertretungsvollmacht von Herrn Ing. Kurt Ruppi wird auf die Erklärung der Verhandlungsleiterin<br />

in der Verhandlung am 15. Juni 2011 (Seite 19 der Verhandlungsschrift) verwiesen.<br />

Dort wurde von der Verhandlungsleiterin festgehalten, dass von den Vollmachtgebern Frau Claudia<br />

und Herr Stefan Puttner (F177), Frau Stefanie Graf (D 49), Frau Mag. Gerda Ruppi-Lang (F<br />

181) und Frau Karin Koci (D32) Stellungnahmen während der Einwendungsfrist beim Bundesministerium<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sind. Letztgenannte wurde im UVG<br />

irrtümlich mit dem Nachnamen „Koch“ angeführt. Festzuhalten ist an dieser Stelle noch, dass Herr<br />

Ruppi der Vater der Vollmachtgeberin Frau Mag. Gerda Ruppi-Lang ist.<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Die schriftlichen Stellungnahmen D32 und D49 wurden im UVG auf den Seiten 205 bzw. 213 fachlich<br />

behandelt. Die Stellungnahmen F177 und F 181 wurden aufgrund der Identität im UVG auf der<br />

Seite 217 zusammengefasst fachlich behandelt. Herr Erich Dolejsi, Herr Mag. FH Karl J. Gstettner<br />

und Frau Sabine Strobl haben während der Einwendungsfrist keine Stellungnahme abgegeben.<br />

In diesem Zusammenhang und hinsichtlich der während der Verhandlung ergänzend vorgebrachten<br />

Forderungen wird auf den Maßnahmenkatalog auf den Seiten 220 – 227 und die Stellungnahmen<br />

des Sachverständigen für Lärmschutz im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwiesen<br />

(Seite 23 ff. der Verhandlungsschrift). Die Ergebnisse dieser fachlichen Ausführungen finden ihren<br />

Niederschlag in den Nebenbestimmungen des Spruches. Insbesondere ist festzuhalten, dass<br />

durch die projekts- und bescheidgemäße Ausführung die Grenzwerte der SchIV jedenfalls eingehalten<br />

werden und sich aus umweltmedizinischer Sicht keine Gesundheitsrisiken ergeben.<br />

Zur Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien, MA 37 Baupolizei, vertreten durch Herrn<br />

Dipl.-Ing. Bruno Eitel (Sachverständiger) im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15. Juni<br />

2011:<br />

Betreffend die gesonderten Vereinbarungen bei der Grundbeanspruchung des Radweges wird auf<br />

Spruchpunkt A.I.2. und die Schlussstellungnahme der ÖBB-Infrastruktur AG in der mündlichen<br />

Verhandlung (Seite 33 der Verhandlungsschrift) verwiesen.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme von Herrn Friedrich Bayonas, 2320 Schwechat, Germaniastraße<br />

10 vom 05.03.2011 sowie zur Stellungnahme im Zuge der mündlichen Verhandlung<br />

am 16. Juni 2011:<br />

Die schriftliche Stellungnahme wird im UVG gemeinsam mit der identen Stellungnahme von Frau<br />

Regina Bayonas auf den Seiten 195 bis 197 fachlich behandelt.<br />

Betreffend sämtliche Vorbingen ist auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Lärmschutz in<br />

der Verhandlung zu verweisen.<br />

Im Zusammenhang mit den Vorbringen zur Höhe der Lärmschutzwände und den Kontrollmessungen<br />

ist insbesondere hervorzuheben, dass für den Fall, dass sich Abweichungen gegenüber dem<br />

Prognosewert ergeben, zusätzliche Maßnahmen seitens der Projektwerberin zu ergreifen sein<br />

werden.<br />

Hinsichtlich der Messpunkte wird auf den Maßnahmenkatalog auf den Seiten 220 – 227 und die<br />

Stellungnahmen des Sachverständigen für Lärmschutz im Rahmen der mündlichen Verhandlung<br />

verwiesen (Seite 23 ff. der Verhandlungsschrift). Die Ergebnisse dieser fachlichen Ausführungen<br />

finden ihren Niederschlag in den Nebenbestimmungen des Spruches. Insbesondere ist festzuhalten,<br />

dass durch die projekts- und bescheidgemäße Ausführung die Grenzwerte der SchIV jedenfalls<br />

eingehalten werden und sich aus umweltmedizinischer Sicht keine Gesundheitsrisiken ergeben.<br />

Zum Vorbringen der gewünschten bindenden Ausführung von sogenannten Flüsterschwellen ist<br />

anzumerken, dass aufgrund des positiven Ergebnisses des Umweltverträglichkeitsgutachtens bei<br />

der Überprüfung der bestehenden Situation der Eisenbahnanlage die zwingende Vorschreibung<br />

zusätzlicher Maßnahmen aus lärmschutztechnischer Sicht nicht zu rechtfertigen ist.<br />

Hinsichtlich des Auflagenvorschlags bei der Anschaffung neuer Züge künftig die technisch leisesten<br />

Zugsgarnituren anzuschaffen, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Züge eine betriebliche<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Notwendigkeit darstellt, die mit der gegenständlichen Genehmigung in keinem Zusammenhang<br />

steht.<br />

In Bezug auf die gewünschten Einschränkung des Zugsverkehrs in der Nacht ist nochmals hervorzuheben,<br />

dass das vorgelegte Bau- und Betriebsprogramm und die darin enthaltenen Zugzahlen<br />

selbst kein Bestandteil der Genehmigung sind, wogegen die im Projekt festgelegten (bzw. allenfalls<br />

im <strong>Bescheid</strong> vorgeschriebenen) konkreten Immissionsschutzgrenzwerte einen Bestandteil der<br />

Genehmigung im Sinne der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung darstellen. Somit hat die Projektwerberin<br />

unbeschadet des tatsächlichen gefahrenen Betriebsprogramms die im Projekt festgelegten<br />

Immissionsschutzgrenzwerte jedenfalls einzuhalten.<br />

Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kriminalität sind Fragen des Betriebes und somit<br />

nicht Gegenstand dieses Verfahrens.<br />

Zu den schriftlichen Einwendungen bzw. während der Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen<br />

betreffend Immissionen aus dem Betrieb der Eisenbahnstrecke, insbesondere<br />

Lärm und Erschütterungen sowie Setzung weiterer Lärmschutzmaßnahmen (Objektschutzmaßnahmen,<br />

Lärmschutzwände und –wälle) und Erschütterungsschutzmaßnahmen sowie<br />

zur Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) und deren Grenzwerte:<br />

Eingangs wird nochmals auf die Aussagen der Sachverständigen für Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen<br />

und Humanmedizin hingewiesen, wonach die Umweltverträglichkeit des vorliegenden<br />

Vorhabens bei projektsgemäßer Durchführung und unter Berücksichtigung der in der UVE vorgesehenen<br />

und der im vorliegenden UVG ergänzend vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, Beweissicherungs-<br />

und Kontrollmaßnahmen sowohl aus lärmschutz- bzw. erschütterungstechnischer<br />

Sicht als auch aus humanmedizinischer Sicht gegeben ist.<br />

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Stadtgemeinde Schwechat, der Bürgerinitiative<br />

„Laut gegen Lärm“ und des Herrn Ing. Kurt Ruppi im Zuge der mündlichen Verhandlung am<br />

15. Juni 2011 wird die im UVG in Beantwortung der Frage G 5c hinsichtlich Beweissicherung und<br />

Kontrollmaßnahmen für den Fachbereich Lärmschutz zur Betriebsphase enthaltenen Auflage hinsichtlich<br />

des Umfanges der lärmtechnischen Überprüfungen von bisher jeweils 4 Messpunkten<br />

jeweils links- und rechtsseitig der S7 im Stadtgebiet Schwechat insofern zu erweitern als die Kontrolluntersuchungen<br />

nunmehr im Ausmaß gemäß Spruchpunkte A.III.2.10. – A.III.2.13. auszuführen<br />

sind.<br />

Aus dem UVG und den im Zuge der mündlichen Verhandlung von den betroffenen UVP-<br />

Sachverständigen ergänzend erstatteten Stellungnahmen ergibt sich, dass im vorliegenden Projekt<br />

die erforderlichen Grenzwerte zum Schutz vor Lärmimmissionen aus dem Schienenverkehr, wie<br />

sie in der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) enthalten sind, jedenfalls<br />

eingehalten werden.<br />

Darüber hinaus wurde vom UVP-Sachverständigen für Lärmschutz im Zuge der Verhandlung (Seite<br />

28 f. der Verhandlungsschrift) festgehalten, dass im UVP-Gutachten vorgeschrieben ist die Höhe<br />

der tatsächlichen Schienenlärmimmissionen nach Fertigstellung und Inbetriebnahme an repräsentativen,<br />

lärmexponierten Punkten der Nachbarschaft zum Zwecke der Beweissicherung zu<br />

messen. Für den Fall, dass sich Abweichungen gegenüber dem Prognosewert ergeben, werden<br />

zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sein.<br />

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

In diesem Zusammenhang wurden weitere Messpunkte vorgeschrieben, welche in den Spruch des<br />

gegenständlichen <strong>Bescheid</strong>es aufgenommen wurden.<br />

Weiters ist unter Berücksichtigung der im UVE-Projekt sowie der im UVP-Gutachten vorgeschriebenen<br />

zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Nachbarschaft Germaniastraße 10 bei<br />

Nachtzeit im Freien mit einem Beurteilungspegel der Schienenverkehrslärmimmissionen in der<br />

Höhe von ca. 46 dB zu rechnen, welcher den strengsten Grenzwert nach SchIV von 50 dB für<br />

Nachtzeit deutlich unterschreitet. Die gewünschte Erhöhung der Lärmschutzwand bis zur Sendnergasse<br />

um 0,5m auf 2,5m über Schienenoberkante (SOK) ist aus lärmschutztechnischer Sicht<br />

nach den Bestimmungen der SchIV nicht zu begründen.<br />

Zur SchIV ist generell auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach<br />

es sich bei der SchIV um eine "besondere Immissionsschutzvorschrift" für Eisenbahntrassen<br />

iSd § 24h Abs2 UVP-G 2000 handelt. Die Behörde hat sich demgemäß bei der Beurteilung der<br />

Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen von Nachbarn durch Eisenbahnvorhaben gemäß § 24h Abs1<br />

Z2 litc UVP-G 2000 an den Grenzwerten der SchIV zu orientieren. Vor dem Hintergrund des aus<br />

der Verordnungsermächtigung (vgl § 19 Abs4 EisenbahnG 1957) abzuleitenden Zieles und Inhaltes<br />

der SchIV lässt sich aus § 5 SchIV jedenfalls keine Verpflichtung für den Projektwerber ableiten,<br />

bei einem vergleichbaren wirtschaftlichen Aufwand eines Projekts die lärmimmissionsärmste<br />

Trassenvariante auszuwählen. Die Regelung betrifft allein die Art und Weise der Gestaltung baulicher<br />

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau von Eisenbahnstrecken, nicht die (davor liegende)<br />

Frage nach dem Verlauf der Eisenbahnstrecke. (VfGH-Erkenntnis vom 13.12.2007,<br />

Zl. V87/06)<br />

Im selben Erkenntnis wird auch darauf hingewiesen, dass die WHO (Night Noise) Guidelines<br />

(2009) lediglich empfehlenden Charakter haben.<br />

Zum sogenannten Schienenbonus ist anzumerken, dass dieser in § 2 Abs. 4 SchIV wie folgt normiert<br />

ist: „Der für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms maßgebliche Beurteilungspegel L<br />

tief r ist der um 5 dB verminderte A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel L tief A, eq.“.<br />

Gemäß § 24f Abs. 2 UVP-G 2000 ist bei Eisenbahnvorhaben die Zumutbarkeit einer Belästigung<br />

iSd Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.<br />

Diese ist die SchIV, deren Grenzwerte sind einzuhalten.<br />

Bezüglich des Vorbringens, die SchIV wäre „nicht mehr zeitgemäß“ muss betont werden, dass sich<br />

die Behörde bei der Entscheidung an die geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der<br />

<strong>Bescheid</strong>erlassung zu halten hat, sodass auch dieses Vorbringen ins Leere geht.<br />

Es war daher davon auszugehen, dass hinsichtlich der vom Eisenbahnbetrieb ausgehenden Lärmimmissionen<br />

den Anforderungen des UVP-G 2000 jedenfalls Rechnung getragen wurde.<br />

Zu den schriftlichen Einwendungen betreffend Einhausung (Komplettüberdeckung der<br />

Gleisanlagen):<br />

Diese Forderung betreffend ist auf die Aussagen des Sachverständigen für Lärmschutz im UVG zu<br />

verweisen, wonach wie diese aus lärmschutztechnischer Sicht nicht zu begründen ist. Auch der<br />

Sachverständige für Humanmedizin kommt zu dem Schluss, dass lärmhygienische Grenzwerte<br />

nicht überschritten werden und weiters, dass eine Einhausung mit Nachteilen verbunden wäre, u.a.<br />

durch stärkere Beschattung der nordseitigen Häuser, was in den Wintermonaten eine Unterschreitung<br />

der minimalen Sonnenscheindauer zur Folge hätte.<br />

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Kosten (Spruchteil B):<br />

Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, welche durch die Teilnahme der einzelnen dem<br />

Verfahren hinzugezogenen Amtsorganen an der Ortsverhandlung angefallen sind, stützt sich auf<br />

die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Hinweis:<br />

Auf Grund der abgabenrechtlichen Begünstigung des § 50 Bundesbahngesetz, BGBl. I Nr.<br />

825/1992 idgF, sind von der ÖBB-Infrastruktur AG weder Bundesverwaltungsabgaben noch Gebühren<br />

nach dem Gebührengesetz zu entrichten, soweit sich diese Abgaben aus der Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben gemäß dem Bundesbahngesetz ergeben.<br />

Zusammenfassung<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit:<br />

Durch die ÖBB-Infrastruktur AG als Projektwerberin wurde das antragsgegenständliche Vorhaben<br />

den Vertretern der Stadtgemeinde Schwechat am 2. Juni 2010 sowie am 6. Dezember 2010 vorgestellt.<br />

Seitens der Behörde wurde der Öffentlichkeit in den im Folgenden angeführten Verfahrensschritten<br />

die Möglichkeit zur Information (Einsichtnahme) und Stellungnahme gegeben:<br />

8. Februar 2011 bis einschließlich 25. März 2011: öffentliche Auflage und Möglichkeit zur<br />

schriftlichen Stellungnahme des Antrags und der Projektunterlagen (UVE,<br />

Trassengenehmigungspläne, Bauentwurf und Gutachten gemäß § 31a EisbG) gemäß § 24<br />

Abs. 8 iVm § 9 UVP-G 2000 und §§ 44a und 44b AVG<br />

3. Mai 2011 bis einschließlich 3. Juni 2011: öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

und von der Projektwerberin ergänzend vorgelegte Unterlagen (Sämtliche Projektunterlagen<br />

wurden ebenfalls in aktueller Form mit aufgelegt) gemäß § 24e Abs. 2 UVP-G 2000<br />

31. Mai 2011 Oktober 2009: öffentliche Erörterung gemäß § 24c AVG<br />

15. und 16. Juni 2011: öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 7 iVm § 16 Abs 1<br />

UVPG 2000 und §§ 44d, 44e AVG<br />

Umweltverträglichkeit:<br />

Die Beschreibung der zahlreichen und umfangreichen Maßnahmen ist der UVE und dem schlüssigen<br />

und nachvollziehbaren Umweltverträglichkeitsgutachten sowie den Aussagen der Sachverständigen<br />

in der Verhandlungsschrift zu entnehmen bzw. ist auf diese zu verweisen. Bei Einhaltung<br />

der in der UVE angeführten und der als Nebenbestimmungen in diesen <strong>Bescheid</strong> aufgenommenen<br />

zwingenden Maßnahmen bzw. Maßnahmen zur Beweissicherungen ist jedenfalls von der<br />

Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens auszugehen.<br />

Die Projektwerberin wird ausdrücklich auf die im Umweltverträglichkeitsgutachten angeführten<br />

empfohlenen Maßnahmen hingewiesen, welche zu einer Verbesserung der Umwelt- und<br />

Vorhabenssituation über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus führen würden.<br />

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Zusammenfassung der Entscheidungsgründe:<br />

Abschließend kann zusammenfassend festgehalten werden, dass im Ergebnis dem gegenständlichen<br />

Projekt unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen (UVE samt Unterlagen,<br />

Trassengenehmigungsunterlagen, Bauentwurf), des vorgelegten Gutachtens gemäß § 31a EisbG,<br />

dem Umweltverträglichkeitsgutachten sowie der seitens der Parteien und Beteiligten erstatteten<br />

Vorbringen im Verfahren, insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die im Spruch<br />

angeführte Genehmigung unter Mitanwendung der im Spruch angeführten materiellen Genehmigungsbestimmungen<br />

erteilt werden konnten.<br />

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die im Zuge des Verfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ergeben hat und unter Einhaltung<br />

der zusätzlichen, in den Spruch als Nebenbestimmungen aufgenommenen Vorschreibungen und<br />

Maßnahmen die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 erfüllt<br />

werden.<br />

Die vorgelegte Trasse entspricht den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen<br />

Eisenbahn gemäß § 3 HlG. Die Ergebnisse der Anhörung zur Erteilung der Trassengenehmigung<br />

standen nicht entgegen.<br />

Hinsichtlich der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ergibt sich aus dem Gutachten gemäß<br />

§ 31a EisbG, dass die Projektserstellung dem Stand der Technik zum Antragszeitpunkt unter Berücksichtigung<br />

der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von<br />

Schienenbahnen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen unter Einhaltung der Anforderungen<br />

des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Hierbei wurde auf die im Spruch zitierten gesetzlichen<br />

Bestimmungen abgestellt und sind die solcher Art beschriebenen gesetzlichen Anforderungen<br />

bei der Erlassung des <strong>Bescheid</strong>es erfüllt worden. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem im Rahmen<br />

dieses <strong>Bescheid</strong>es festzustellenden Sachverhaltes samt den zugrunde liegenden Projektunterlagen,<br />

insbesondere dem Umweltverträglichkeitsgutachten, dem Gutachten gemäß § 31a EisbG<br />

sowie den sonstigen Vorbringen im Zuge des Verfahrens.<br />

Die Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist<br />

im Verfahren nicht widerlegt worden. Ebenso ist die gesetzlich vermutete inhaltliche Richtigkeit des<br />

Gutachtens gemäß § 31a EisbG im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht widerlegt worden.<br />

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der vorliegenden<br />

Gutachten sowie aufgrund der erfolgten Beweiswürdigung konnte das Vorliegen der Umweltverträglichkeit<br />

und der Genehmigungsvoraussetzungen der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

festgestellt werden und das gegenständliche Vorhaben in dem im Spruch zitierten<br />

Umfang genehmigt werden.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

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Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (vgl. diesbezüglich auch den<br />

Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2011, B 254/11-18).<br />

Hinweis<br />

Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> kann innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an<br />

den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie<br />

muss von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, sofern sie nicht von einem in<br />

§ 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder in § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1<br />

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 genannten Beschwerdeführer eingebracht wird. Bei der Einbringung<br />

einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von 220.- Euro zu entrichten.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Beschluss vom 30. September 2010,<br />

Zlen. 2010/03/0051, 0055, festgestellt, dass in Angelegenheiten, in denen unionsrechtlich die<br />

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geboten ist, ein Tribunal im Sinne des Art. 6<br />

EMRK mit voller Kognition – vor einem Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof – zu entscheiden<br />

hat, sodass die nach den österreichischen Rechtsvorschriften gegebene Beschränkung der<br />

Zuständigkeit des Umweltsenates als Berufungsbehörde auf Angelegenheiten „des ersten und<br />

zweiten Abschnittes“ des UVP-G 2000 in § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 und in § 5 USG unangewendet<br />

zu bleiben habe und der Umweltsenat auch zur Entscheidung über Berufungen gegen <strong>Bescheid</strong>e<br />

der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 – soweit diese unionsrechtlich<br />

geboten ist – zuständig sei.<br />

Eine Berufung wäre innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es schriftlich bei<br />

uns einzubringen. Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten<br />

(z.B. Fernschreiber, Telefax, E Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer<br />

Anschrift angegeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart<br />

verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.<br />

Eine Berufung hat den <strong>Bescheid</strong>, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten<br />

Berufungsantrag zu enthalten.<br />

Dieser <strong>Bescheid</strong> wird auch durch Edikt zugestellt. Ein solcher <strong>Bescheid</strong> gilt mit Ablauf von zwei<br />

Wochen nach der Verlautbarung gemäß § 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(insbesondere Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen<br />

und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“) als zugestellt.<br />

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Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt (zB telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax,<br />

im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, durch Edikt), so ist gemäß § 6 des Zustellgesetzes<br />

die erste Zustellung maßgebend.<br />

Beilagen:<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten vom 27. April 2011<br />

Verhandlungsschrift vom 16. Juni 2011<br />

Für die Bundesministerin:<br />

Mag. Gabriele Fiedler<br />

Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.<br />

Datum 2011-09-06T08:32:02+02:00<br />

Seriennummer 437268<br />

Aussteller-Zertifikat<br />

Signaturwert<br />

Prüfinformation<br />

Methode urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0<br />

CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A-<br />

Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,<br />

C=AT<br />

Ihre Sachbearbeiterin:<br />

Mag. Gabriele Fiedler<br />

Tel.Nr.: +43 (1) 71162 65 2220<br />

E-Mail: gabriele.fiedler@bmvit.gv.at<br />

Nd9j/PSrUwRQs3cI2+kDgKPCulbFGhoHl/kDWUsaAYfK+w2bTncVtFBJmaQwkELE9<br />

KE/fLK37pfEIiUp9uPeCTS1+k6l83Bd3D8UF5vdaiUXORwGbSJYvA4hC1vghGrDEG<br />

Bfm8TI+1BR6AYmxEz+p2jEbOkm2IB6lfyq/ATlERM=<br />

Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter:<br />

https://www.signaturpruefung.gv.at/<br />

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