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Vizebürgermeister Schanda weist darauf hin, dass es nicht um Hecken<br />

und Sträucher geht, sondern lediglich um die entlang des Waldrandes<br />

befindlichen Straßenstücke. Diese könnten von seiten des<br />

Straßenbauausschusses bei der Besichtigung der sanierungsbedürftigen<br />

Straßen gleich mit angesehen werden, wo eine Ausästung erforderlich ist. Dies<br />

macht auch die Straßenmeisterei und nicht nur Gemeinden.<br />

Der Bürgermeister erklärt GV Schanda, dass es unter anderem dadurch<br />

die Straßenmeisterei macht, da bei den Bundesstraßen doch gewaltige Meter<br />

an Wald dabei sind und dort die Straßenmeisterei auch zuständig ist. Bei den<br />

betroffenen Stellen geht der Waldrand bis zum Banketterand und daher ist<br />

auch der Wald- bzw. Grundbesitzer zuständig und nicht die Gemeinde.<br />

Vizebürgermeister Schanda bemerkt, dass bei uns sogar die Straße<br />

teilweise in den Wald hineingeht, wie man beim Anwesen Pappernigg<br />

gesehen hat. Der Vizebürgermeister schlägt vor, dass sich der Straßenausschuss<br />

die Straßenabschnitte ansieht und darüber entscheidet. Dieser Antrag sollte<br />

jetzt nicht heißen, dass die Arbeiten ausgeschrieben werden sollen.<br />

BESCHLUSS:<br />

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister<br />

den Antrag, diesen Antrag nach Behandlung durch den Straßenbauausschuss<br />

in einer der nächsten Gemeinderatsitzungen wieder zu behandeln.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 18) ABA, BA 04; AUFNAHME EINES LANDESDARLEHENS<br />

Der Bürgermeister erklärt, dass der Bau der ABA, BA 04<br />

Gesamtkosten in der Höhe von € 2,835.207,-- verursacht hat. Mit Schreiben vom<br />

25.11.2009, GZ: OGW-AW-410234/279-2009-Has/Al teilt das Amt der OÖ<br />

Landesregierung mit, dass die OÖ Landesregierung in ihrer Sitzung am<br />

09.11.2009 unter OGW-AW-070000/733-2009/Has/Al den Beschluss gefasst hat,<br />

der Gemeinde <strong>Schalchen</strong> ein Landesdarlehen bis zur Höhe von € 65.581,-- zu<br />

gewähren.<br />

Der Bürgermeister erklärt, dieses Darlehen soll selbstverständlich in<br />

Anspruch genommen werden und verliest sodann nachstehenden<br />

Schuldschein:<br />

Gebührenfrei gemäß § 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948,<br />

BGBl. Nr. 24/1949, betr. die Gewährung von Gebührenbefreiungen für<br />

Anleihen von Gebietskörperschaften sowie gemäß § 15<br />

Umweltförderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 185, i.d.g.F.<br />

S C H U L D S C H E I N<br />

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