Ausgabe 12 / 2009 - BankPraktiker
Ausgabe 12 / 2009 - BankPraktiker
Ausgabe 12 / 2009 - BankPraktiker
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Herausgeber<br />
Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank<br />
Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat<br />
Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG<br />
Wolfgang Hartmann, Vorstandsvorsitzender des Instituts für Risikomanagement<br />
und Regulierung, ehem. Mitglied des Vorstands und CRO, Commerzbank aG<br />
Prof. Dr. Thomas a. Lange, Sprecher des Vorstands, national-Bank aG<br />
Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />
Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschafts strafrecht, Stuttgart<br />
karl Matthäus Schmidt, Vorstandssprecher, quirin bank aG<br />
Werner Severin, stv. Vorsitzender des Vorstands, SaarLB<br />
Prof. Dr. Franz-Christoph Zeitler, Vize-Präsident der Deutschen Bundesbank<br />
FacHbeirat<br />
Jürgen Becker, Bundeszentralamt für Steuern<br />
Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eG<br />
Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eG<br />
Volker Fentz, Vertriebsdirektor und Leiter Firmenkunden, niederlassung Rhein-<br />
Main, HypoVereinsbank, Member of UniCredit Group<br />
Dr. karsten Füser, Head of advisory Services / Global Financial Services,<br />
Ernst & Young aG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Stuttgart<br />
Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und<br />
Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB<br />
Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich kommunen/<br />
Recht und Chefsyndikus kreissparkasse köln<br />
Dr. Jörg Lauer, Direktor Immobilienkunden Europa, Landesbank<br />
Baden-Württemberg<br />
Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />
Frankfurt<br />
Mathias nittel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und kapitalmarktrecht,<br />
Witt nittel Rechtsanwälte, Heidelberg<br />
Burkhard Reitermann, Unternehmensbereichsleiter Marktfolge, kredit,<br />
Risikomanagement, Privat- und Geschäftskunden, Dresdner Bank aG,<br />
Frankfurt am Main<br />
Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB<br />
Elmar Scholz, abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen,<br />
Sparkasse am niederrhein<br />
anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH nordbank aG<br />
Walter Ullrich, Direktor Revision, Hamburger Sparkasse aG<br />
Christoph Wengler, Syndikus, European association of Public Banks (EaPB)<br />
Dr. Maximilian a. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office, HSBC<br />
Trinkaus & Burkhardt kGaa<br />
Prof. Dr. Stefan Zeranski, ehem. Leiter Treasury, kölner Bank eG<br />
redaktion<br />
Dr. Patrick Rösler, Chefredakteur und VisdP<br />
Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />
Dr. Christian Göbes<br />
Frank Sator<br />
Marcus Michel<br />
Thomas Welker<br />
sponsoren<br />
de.ey.com<br />
abit.de bankon.de<br />
Liebe Leserinnen<br />
und Leser,<br />
Editorial<br />
die Finanzkrise führte in der deutschen Kreditwirtschaft<br />
im Geschäftsjahr 2008 zu einem Verlust von<br />
25 Mrd. €. Ohne das beherzte Eingreifen des Staates<br />
Prof. Dr. Stefan Zeranski<br />
bei der Rettung systemrelevanter Banken aus der<br />
Schieflage ihrer Eigenanlagen sowie der Notenbanken bei der Liquiditätsversorgung<br />
des Bankensektors wäre es zur Kernschmelze des<br />
Finanzsystems mit unabsehbaren Folgen für die Realwirtschaft gekommen.<br />
In der Finanzkrise 2007/2008 waren mittelständische Banken<br />
bislang weitgehend stabil, während große Institute ein Risiko für das<br />
Finanzsystem begründeten. Insgesamt leidet die deutsche Kreditwirtschaft<br />
in der Langfristbetrachtung unter rückläufigen Erträgen,<br />
worin einige Beobachter nun eine existenzbedrohliche Ertragsschwäche<br />
sehen. So ist es nur zu verständlich, dass die Bankenaufsicht zur<br />
Stabilisierung des Finanzsektors reagieren musste: Mit dem Gesetz<br />
zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom<br />
29.07.<strong>2009</strong> kann die Bankenaufsicht im Einzelfall eine höhere Eigenmittel-<br />
und Liquiditätsausstattung fordern, um Gefahren abzuwenden.<br />
Am 14.08.<strong>2009</strong> wurden die MaRisk novelliert. Sie ordnen das Liquiditätsrisiko<br />
nun als wesentliches Risiko ein und fordern einen besseren<br />
Umgang mit Risiko- und Ertragskonzentrationen sowie eine bessere<br />
Bewältigung extremer Risiken. Zudem rückt die Nachhaltigkeit des<br />
Geschäftsmodells stärker in den Fokus der Aufsicht.<br />
Als Folge der weltweiten Leitzinssenkungen steht zu erwarten, dass<br />
die Leitzinsen künftig wieder steigen und damit den Strukturbeitrag<br />
als Zinseinnahme in Banken merklich vermindern. Mit der aktuellen<br />
Konjunkturabkühlung erhöhen sich die Ausfallraten im Kreditgeschäft.<br />
Gleichzeitig verharren die Kundenmargen im Aktiv- und Passivgeschäft<br />
in der Niedrigzinsphase weiter auf niedrigem Niveau oder sind vereinzelt<br />
sogar rückläufig. Aus diesem schwierigen Marktumfeld resultieren<br />
erhöhte Anforderungen an das Bankcontrolling, um bei rückläufigen<br />
Erträgen und steigenden Risiken die richtigen Steuerungsimpulse<br />
zur Erreichung der Bankziele zu geben. In einer ertragsorientierten<br />
Banksteuerung bedeutet dies, dass sich insbesondere das Vertriebs-,<br />
Kredit- und Treasury-Management noch besser abstimmen müssen.<br />
„Spare in der Zeit, dann hast Du in der Not.“ Durch die konsequente<br />
Weiterentwicklung der Banksteuerung lassen sich Ertragspotenziale<br />
risikobewusst heben und Reserven nachhaltig stärken. Ein zentraler<br />
Ansatzpunkt liegt in einer verbesserten Vertriebssteuerung, die den<br />
„Customer Value“ in den Mittelpunkt des Leistungsprozesses rückt.<br />
Dabei stellt der nachhaltige Kundennutzen den „Leitstern“ für ein potenzialorientiertes<br />
Vertriebsmanagement in Banken dar, nach dem die<br />
Produktions-, Organisations- und Sozialstrukturen ressourcenorientiert<br />
auszurichten sind.<br />
Angesichts der Verluste aus den Eigenanlagen kann die Banksteuerung<br />
auch an der Schnittstelle zwischen Geschäfts- und Risikostrategie<br />
verbessert werden, zumal das Treasury Management nur Vorgaben<br />
der Bankplanung im Rahmen der Limite des Risikocontrollings<br />
umsetzt. So erhöht eine bessere Analyse der Marktpreis- und Liquiditätsrisiken<br />
in Wechselwirkung mit den Ausfall-, Vertriebs- und Reputationsrisiken<br />
die Limitsicherheit zum Schutz der Eigenmittel. Die Finanzkrise<br />
hat gezeigt, dass die Liquidität für die Vermögens-, Finanz- und<br />
Ertragslage in Banken wesentlich ist. Durch ein ertragsorientiertes<br />
Liquiditätsrisikomanagement lassen sich nachhaltige Zusatzerträge<br />
erzielen, die einen Teil der künftig wegfallenden Strukturbeiträge in<br />
Banken ausgleichen können.<br />
Prof. Dr. Stefan Zeranski<br />
(vormals Direktor, Leiter Treasury Kölner Bank eG),<br />
Professur Finanzdienstleistungen und Finanzmanagement<br />
Brunswick European Law School<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
549
Inhalt<br />
550<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
552–561<br />
AKTUELL / NEUE STUDIEN<br />
552 Neues aus dem Rechnungswesen:<br />
IAS 39<br />
Aufsichtsrechtliche Neuerungen –<br />
Eine abstrakte Sichtweise<br />
553 BGH: Auch Sparkasse darf<br />
Darlehensforderungen abtreten<br />
554 Schätzgebühren bei Privatkunden<br />
unzulässig<br />
Commerzbank: Verkauf von<br />
Reuschel & Co.<br />
Bundesfinanzhof: Steuerlich<br />
motivierte Verlustrealisation<br />
kein Gestaltungsmissbrauch<br />
555 Neues Urteil des BGH zur Untreue<br />
bei Kreditvergabe: WestLB<br />
Banken eröffnen<br />
Facebook-Filialen<br />
556 Europaweit 2.600 Banken zum<br />
Startschuss der SEPA-Lastschrift<br />
dabei<br />
Krise trifft Fondsmanager hart<br />
557 Altersvorsorge:<br />
Leichte Entspannung<br />
Berliner Bankentag<br />
558 Finanzkrise: Beschädigtes<br />
Vertrauen wieder aufbauen<br />
BEITRÄGE<br />
BEITRÄGE<br />
562 Abschlussprüfung:<br />
Ausgewählte Aspekte der neuen<br />
Prüfungsberichtsverordnung<br />
Dr. Karsten Füser | Dr. Thorsten Stetter | Katharina Fischer,<br />
Ernst & Young GmbH, Stuttgart<br />
w Im Zuge der Neuerungen des Kreditwesengesetzes<br />
und zahlreicher weiterer Gesetzesänderungen<br />
sowie der Finanzkrise hat die BaFin<br />
am 07.05.<strong>2009</strong> einen Entwurf der Prüfungsberichtsverordnung<br />
vorgelegt. Durch die Risikound<br />
Prinzipienorientierung der neuen Verordnung<br />
wird die Prüfungsberichterstattung zwar<br />
erheblich verschlankt, die neuen Aspekte stellen<br />
jedoch nicht nur die Wirtschaftsprüfer sondern<br />
auch die Institute vor neue Aufgaben und<br />
Herausforderungen.<br />
570 BGB: Umsetzung der<br />
Verbraucherkreditrichtlinie<br />
Wolfgang Mehringer, Sparkassenverband Bayern<br />
w Am 03.08.<strong>2009</strong> wurde das „Gesetz zur Umsetzung<br />
der Verbraucherkreditrichtline“ im Bundesgesetzblatt<br />
veröff entlicht. Entsprechend den Vorgaben<br />
aus der EU-Richtlinie tritt das Gesetz am<br />
11.06.2010 in Kraft. Aufgrund dieser neuen Vorgaben<br />
zum Verbraucherdarlehensrecht ergeben sich<br />
für die Kreditinstitute weit reichende Änderungen<br />
bei der Werbung, bei vorvertraglichen Informationen<br />
und der Gestaltung von Verbraucherdarlehensverträgen,<br />
aber auch bei der Abwicklung<br />
der Verträge. Zu den Auswirkungen für die Praxis<br />
wird in diesem Beitrag ein Überblick gegeben.<br />
576 Aufsichtsorgan und Interne<br />
Revision: Bande oder Bürde?<br />
Karsten Geiersbach, Kasseler Sparkasse<br />
w Die Stärkung der Informationsrechte des Aufsichtsorgans<br />
verbessert die Internal Governance<br />
von Banken und Sparkassen. Das direkte Auskunftsrecht<br />
in den neuen MaRisk stellt für die<br />
Interne Revision zwar eine Chance dar, verlangt<br />
jedoch auch einen hohen Qualitätsanspruch an<br />
ihre Arbeit und eine stärkere Ausrichtung ihrer<br />
Tätigkeiten auf strategische Ziele und das Risikomanagement.
562–601<br />
582 OpRisk-Umsetzung: Management<br />
und Controlling in der Praxis<br />
Prof. Dr. Thomas A. Lange | Martin Eickholt, National-Bank AG<br />
w Der Beitrag stellt die konkrete Umsetzung des<br />
OpRisk-Managements und des OpRisk-Controllings<br />
bei einer unabhängigen privaten Regionalbank<br />
mit dem Leistungsspektrum einer Universalbank<br />
dar. Aus bankpraktischer Sicht wird die Ausgestaltung<br />
der einzelnen Schritte des OpRisk-Managementprozesses<br />
erläutert und die erfolgs kritischen<br />
Rahmenbedingungen des OpRisk-Managements<br />
werden aufgezeigt.<br />
590 Die neuen MaRisk:<br />
Behandlung des Liquiditätsrisikos<br />
Nicola Winkler, Kölner Bank eG<br />
w Aufgrund der Erkenntnisse aus der Finanzmarktkrise<br />
sowie auf Basis der neuen Grundsätze<br />
( Principles) für das Liquiditätsrisikomanagement<br />
des Baseler Ausschusses, hat die BaFin in den jüngst<br />
veröffentlichten MaRisk die Anforderungen an<br />
das Liquiditätsrisikomanagement in Kreditinstituten<br />
deutlich erhöht.<br />
596 Outsourcing:<br />
Optimierungspotenziale am<br />
Beispiel Interne Revision<br />
Angela Ewert, VR Kreditwerk AG, Schwäbisch Hall | Gisela Conrads,<br />
DG HYP AG, Hamburg<br />
w Das Outsourcing von Prozessen hat in den vergangenen<br />
Jahren bei Kreditinstituten stark zugenommen,<br />
wobei die Verantwortung des auslagernden<br />
Instituts für das gesamte Risikomanagement<br />
und das Interne Kontrollsystem bestehen<br />
bleibt. Bei der Auslagerung werden i. d. R. vorhandene<br />
Optimierungspotenziale vielfach (noch)<br />
nicht genutzt. Der Beitrag zeigt am Beispiel der<br />
Internen Revision auf, dass durchaus noch Chancen<br />
im Zusammenhang mit der Auslagerung von<br />
wesentlichen Prozessen genutzt werden können.<br />
SERVICE<br />
602 BankPartner<br />
606 Rezensionen<br />
608 Personalia<br />
IMPRESSUM<br />
<strong>BankPraktiker</strong><br />
RECHTSSICHER • REVISIOnSFEST • RISIkOGERECHT<br />
Redaktion<br />
Dr. Patrick Rösler, Chefredakteur und VisdP<br />
Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />
Dr. Christian Göbes<br />
Frank Sator<br />
Marcus Michel<br />
Thomas Welker<br />
E-Mail: <strong>BankPraktiker</strong>@FC-Heidelberg.de<br />
Sponsoring- /Anzeigenleitung<br />
Stefanie nauen<br />
E-Mail: Stefanie.nauen@FC-Heidelberg.de<br />
Produktionsleitung<br />
Christiane kempe<br />
E-Mail: Christiane.kempe@FC-Heidelberg.de<br />
Leiterin Aboservice<br />
Beate knopf<br />
E-Mail: Beate.knopf@FC-Heidelberg.de<br />
Satz<br />
Metalexis, niedernhausen<br />
Druck<br />
City Druck Heidelberg<br />
Versand<br />
letterei.de GmbH & Co. kG, nauheim<br />
Titelfoto<br />
aboutpixel.de/Glasfassade © jacques kohler<br />
Bild S. 604: fonto/fotolia<br />
602–608<br />
Preise<br />
Der Preis für ein Jahresabonnement Inland beträgt<br />
€ 210.– inkl. USt. und zzgl. € <strong>12</strong>.– Versandkosten.<br />
<strong>BankPraktiker</strong> erscheint zehn Mal jährlich.<br />
Der Preis für ein Einzelheft beträgt € 23,45<br />
(€ 22 + € 1,45 Versand). abonnementkündigungen<br />
sind nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende<br />
des berechneten Bezugszeitraums möglich.<br />
Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung<br />
Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />
Plöck 32a<br />
D-69117 Heidelberg<br />
Tel.: 06221 – 60 18 62<br />
Fax: 06221 – 60 18 63<br />
info@fc-heidelberg.de<br />
www.fc-heidelberg.de<br />
Geschäftsführung<br />
Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler<br />
Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg,<br />
amtsgericht Mannheim HRB nr. 335598<br />
Umsatz-Identifi kationsnummer gemäß § 27 a<br />
Umsatzsteuergesetz: DE184391372<br />
ISSn 1861-4884<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
551
Aktuell<br />
BankBWL<br />
Neues aus dem<br />
Rechnungswesen:<br />
IAS 39<br />
w IAS 39 ist eine Rechnungslegungsvorschrift<br />
des International Accounting<br />
Standard Board (IASB). Das IASB ist ein<br />
international besetztes, unabhängiges<br />
Gremium von Rechnungslegungsexperten,<br />
das die International Financial Reporting<br />
Standards (IFRS) entwickelt und bei<br />
Bedarf überarbeitet.<br />
IAS 39 regelt den Ansatz und die Bewertung<br />
von originären Finanzinstrumenten<br />
(Kundenforderungen/-verbindlichkeiten,<br />
Darlehen, flüssige Mittel etc.), Finanzderivaten<br />
(Optionen, Swaps etc.) und Sicherungsbeziehungen<br />
(„Hedge Accounting“).<br />
Die Bewertung der Finanzinstrumente<br />
erfolgt in drei Schritten:<br />
Erste Aufgabe ist die Klassifizierung des<br />
Finanzinstruments in die Kategorien<br />
Ausleihungen und Forderungen<br />
(„Loans and receivables – LaR“),<br />
bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen<br />
(„Held-to-maturity<br />
investments – HTM“),<br />
zu Handels- und Spekulationszwecken<br />
gehaltene finanzielle Vermögenswerte<br />
(„Trading assets – FVTPL“) und<br />
zur Veräußerung verfügbare finanziel -<br />
le Vermögenswerte („Available for sale<br />
financial assets – AfS“).<br />
Abhängig von der Klassifizierung erfolgt<br />
die Bewertung entweder<br />
zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />
(“Loans and receivables/Held-to-maturity<br />
investments“) oder<br />
zum fair value (“Trading assets/Available<br />
for sale financial assets“).<br />
Im fair-value-Fall ist dann ggf. noch zu<br />
unterscheiden, ob Wertänderungen<br />
erfolgswirksam (über die GuV) oder<br />
erfolgsneutral (gegen des Eigenkapital)<br />
zu verbuchen sind.<br />
552 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Zulässig sind spätere Umklassifizierungen<br />
regelmäßig zwischen Fälligkeits- und veräußerbaren<br />
Werten (HTM und AfS) in beide<br />
Richtungen sowie einseitig der Wechsel<br />
aus der Kategorie Handelswerte (FVTPL)<br />
bzw. veräußerbare Werte (AfS) in die Kategorie<br />
„Ausleihungen und Forderungen“<br />
(LaR).<br />
Unzulässig ist eine Umqualifizierung in die<br />
Kategorie Handelswerte (FVTPL).<br />
Mit den neuen Standards, die das IASB<br />
entwickelt hat, soll die Bilanzierung von<br />
Fi nanz instru men ten in der EU – insbesondere<br />
die Bilanzdarstellung von Banken und<br />
Versicherungen – besser und transparenter<br />
werden. Vor allem vor dem Hintergrund der<br />
weltweiten Finanzkrise sollen die gegenwärtigen<br />
Rechnungslegungsvorschriften<br />
für Wertpapiere überdacht und überarbeitet<br />
werden. Auf der Grundlage der IFRS<br />
werden für kapitalmarktorientierte Unternehmen<br />
in der EU Finanzinstrumente aller<br />
Art bewertet. Europaweit sind von den IFRS<br />
etwa 7.000 Unternehmen betroffen, davon<br />
rd. 1.000 in Deutschland.<br />
Nunmehr hat die Bundesregierung sich<br />
gegenüber der vom IASB vorgeschlagenen<br />
neuen Standards zur Bewertung<br />
von Finanz instru men ten äußerst kritisch<br />
geäußert und fordert eine grundlegende<br />
Überarbeitung. Im Zentrum der Diskussion<br />
steht die sog. „Fair Value-Bewertung“ von<br />
Finanzinstrumenten. Insbesondere wird<br />
bemängelt, dass noch nicht genau definiert<br />
sei, wie die „Fair-Value-Bewertung“<br />
im Einzelnen aussehen solle. Auch hinsichtlich<br />
der Umklassifizierungsmöglichkeiten<br />
der Finanzinstrumente wird Nachbesserungsbedarf<br />
gesehen.<br />
Nunmehr bleibt abzuwarten, wie das IASB<br />
auf diese Kritik reagieren wird. £<br />
Nicole Michel, Rechtsanwältin, Geschäftsbereichsleitung<br />
Bank- und Insolvenzrecht,<br />
Schneider, Geiwitz & Partner und<br />
Stefan Käfferlein, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,<br />
Sanierung & Restrukturierung,<br />
Internationale Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung,<br />
Schneider und Geiwitz<br />
GmbH<br />
Kredit, Handel, Controlling, Revision<br />
Aufsichtsrechtliche Neuerungen<br />
– Eine abstrakte Sichtweise<br />
w Die gezogenen Lehren aus der Finanzkrise<br />
sind sowohl auf internationaler als<br />
auch nationaler Ebene in zahlreiche Diskussions-<br />
und Konsultationspapiere sowie<br />
in Regelwerke, Verordnungen und Gesetze<br />
eingeflossen. Vom abstrakten Standpunkt<br />
aus betrachtet, ziehen sich zentrale Begriffe<br />
und Konzepte wie ein roter Faden durch<br />
die aufsichtrechtlichen Neuerungen. Ein<br />
zentraler Begriff ist sicherlich „Integration“,<br />
der im Kontext der aufsichtsrechtlichen<br />
Themen ganz verschiedene Aspekte<br />
aufweist.<br />
In vielen Banken werden Finanzrisiken, wie<br />
das Kreditrisiko, Marktrisiko und Liquiditätsrisiko,<br />
im Hinblick auf Methoden, Verfahren<br />
und Prozesse noch immer isoliert<br />
betrachtet. Dabei haben die aktuellen ökonomischen<br />
Schwierigkeiten vieler Banken<br />
gerade mit der Kopplung verschiedener<br />
Risikoarten zu tun. So mussten sich viele<br />
Institute zunächst mit Liquiditätsengpässen<br />
auseinandersetzen, die vermittelt über<br />
einen Reputationsverlust (ein schlagend<br />
gewordenes Reputationsrisiko) letztlich<br />
durch ein bekannt gewordenes erhöhtes<br />
oder gar schlagend gewordenes Kreditrisiko<br />
ausgelöst wurden. Aufsichtsrechtlich<br />
wird dieser Risiko-Kopplung bislang nur<br />
bedingt Rechnung getragen. Aufgrund der<br />
Komplexität der Modellierung werden entsprechende<br />
umfassende interne Modelle<br />
bisher größtenteils auf die Zukunft verschoben.<br />
Die Aufsichtsbehörden erkennen<br />
jedoch die Wichtigkeit dieser Kopplungen<br />
und versuchen in einem ersten<br />
Schritt, zumindest einzelnen Aspekten<br />
mit aufsichtsrechtlich verwendbaren internen<br />
Modellen Rechnung zu tragen. So<br />
existieren konkrete Vorgaben für interne<br />
Modelle, die das Spezifische Marktrisiko<br />
von Handelsbuch-Instrumenten betreffen.<br />
Das Spezifische Marktrisiko ist jener<br />
Teil des Marktrisikos, der durch das Risiko<br />
von Bonitätsänderungen bedingt wird,<br />
d. h. durch einen Aspekt, der originär dem<br />
Kreditrisiko zuzurechnen ist. Für bonitätsänderungsinduzierte<br />
Marktrisiken vorzu-
haltendes regulatorisches Eigenkapital ist<br />
eine integrierte aufsichtsrechtliche Sichtweise<br />
auf zwei Risikoarten, nämlich das<br />
Kredit- und Marktrisiko. Der Vollständigkeit<br />
halber sei erwähnt, dass es bereits ein<br />
vergleichsweise einfaches Standardmessverfahren<br />
zur regulatorischen Kopplung<br />
beider Risikoarten gibt. Die Einfachheit des<br />
Verfahrens wird dadurch erkennbar, dass in<br />
die Berechnung des Eigenkapitals explizit<br />
keine Bonitätsänderungen sondern lediglich<br />
Bonitäten einfließen.<br />
Die erwähnten (durch Kreditrisiko induzierten)<br />
Liquiditätsengpässe sind u. a. darauf<br />
zurückzuführen, dass die betreffenden<br />
Banken sich in der Vergangenheit nur bei<br />
sehr wenigen Refinanzierungspartnern<br />
(kurzfristig) refinanziert hatten. Neben der<br />
Kurzfristigkeit der Refinanzierung ist die<br />
geringe Anzahl an Refinanzierungspartnern<br />
für die Institute ein zentrales Problem<br />
geworden – umso mehr, je stärker sich die<br />
Bank kurzfristig refinanziert hatte. Erstaunlicherweise<br />
finden sich in der deutschen<br />
Liquiditätsverordnung (LiqV) keinerlei konkrete<br />
Anforderungen, die dieser Risikokonzentration<br />
auf der Passivseite Rechnung<br />
tragen. Abstrakt betrachtet, müsste eine<br />
entsprechend geänderte Liquiditätsverordnung<br />
als Spiegelbild der Groß- und<br />
Millionenkreditverordnung (GroMiKV) verstanden<br />
werden, denn letztere trägt aufsichtsrechtlich<br />
einer Risikokonzentration<br />
in Bezug auf Kreditnehmer auf der Aktivseite<br />
Rechnung. Dieses Spiegelbild auf<br />
der Passivseite fehlte bislang aufsichtsrechtlich<br />
und wurde erst durch die MaRisk<br />
adressiert. Demnach enthalten die aktualisierten<br />
MaRisk explizite Vorgaben, Risikokonzentrationen<br />
in Bezug auf das Liquiditätsrisiko<br />
im Kontext interner Modelle zu<br />
untersuchen, zu messen, zu steuern und<br />
darzustellen. Vor dem Hintergrund ist der<br />
terminologische Wandel im MaRisk-Konsultationsprozess<br />
zu sehen: Vom Konzentrationsrisiko<br />
(im Sinne einer eigenen dem<br />
Kreditrisiko verwandten Risikoart) zur Risikokonzentration<br />
(im Sinne verschiedener<br />
Risikoarten). Die künftige Berücksichtigung<br />
von Risikokonzentrationen auf der Passiv-<br />
bzw. Refinanzierungsseite entspricht der<br />
integrierten Sichtweise auf die Verordnungen<br />
zu Großkrediten und Liquiditäts-<br />
risiko bzw. auf die Risikoarten Kredit- und<br />
Liquiditätsrisiko.<br />
Die Vereinheitlichung von im aufsichtsrechtlichen<br />
Kontext verwendeten Methoden<br />
und Ausgangsinformationen, gewinnt<br />
v. a. durch die derzeit diskutierten Vorschläge<br />
zur Stärkung von Stresstests (z. B.<br />
Principles for sound stress testing practices<br />
and supervision, Principle 7, Mai<br />
<strong>2009</strong>) zusehends an Gewicht. So sollen<br />
künftig isolierte regulatorische Stresstests<br />
zur Solvabilitätsverordnung (SolvV) und<br />
GroMiKV durch aufeinander abgestimmte<br />
Stresstest-Szenarien ersetzt werden. Dabei<br />
ist anzumerken, dass die Notwendigkeit<br />
regulatorischer Stresstests im Kontext<br />
der GroMiKV bisher häufig nicht erkannt<br />
worden ist. SolvV und GroMiKV sind eng<br />
aneinander gekoppelt, z. B. durch die<br />
nahezu identische Berechnung der Bemessungsgrundlage,<br />
Verwendung von Risikogewichten<br />
der SolvV in der GroMiKV,<br />
des ähnlichen Anrechnungsmodus von<br />
Risikominderungsinstrumenten, etc. Deshalb<br />
müssen Methoden und Ausgangsinformationen<br />
konsistent sein, um entsprechend<br />
integrierte Stresstests durchführen<br />
zu können. Diese Vorgaben sollten die<br />
Institute veranlassen, die Vereinheitlichung<br />
von Methoden und Ausgangsdaten neu zu<br />
betrachten und in die Tat umzusetzen. Im<br />
Hinblick auf die SolvV und GroMiKV hieße<br />
dies: Die GroMiKV behandelt beim Kreditrisiko<br />
lediglich den Aspekt der Risikokonzentration<br />
(in Form von Kreditnehmereinheiten),<br />
während die SolvV diesen Aspekt<br />
nicht beschreiben kann, weil sie sich im<br />
Prinzip auf jeweils einzelne Risikoaktiva<br />
bezieht. Letztlich entspräche dies einer<br />
integrierten Sichtweise auf die den einzelnen<br />
Verordnungen zugrunde liegenden<br />
Methoden und Informationen. Die integrierte<br />
Perspektive ist so wichtig, dass eine<br />
isolierte Betrachtung der neuen aufsichtsrechtlichen<br />
Anforderungen als nicht adäquat<br />
anzusehen ist. Anders formuliert: Das<br />
Erkennen und Beachten der Zusammenhänge<br />
zwischen den aufsichtsrechtlichen<br />
Themen ist ein Gradmesser für die Güte<br />
einer darauf aufbauenden Umsetzung. £<br />
Dr. Markus Thiele, ifb group, Markus.Thiele@<br />
ifb-group.com<br />
Kredit, Recht<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Aktuell<br />
BGH: Auch Sparkasse darf<br />
Darlehensforderungen abtreten<br />
w Was für private Kreditinstitute und<br />
Genossenschaftsbanken seit einem Grundsatzurteil<br />
aus dem Jahr 2007 geklärt ist<br />
(Az.: XI ZR 195/05), hat der Bundesgerichtshof<br />
(BGH) in seiner Entscheidung vom<br />
27.10.<strong>2009</strong> (Az.: XI ZR 225/08) für Sparkassen,<br />
die als Anstalt des öffentlichen Rechts<br />
organisiert sind, bestätigt: Die Abtretung<br />
von Darlehensforderungen gegenüber<br />
Privatkunden an Finanzinvestoren ist wirksam.<br />
Ihr stehen weder das Bankgeheimnis<br />
noch datenschutzrechtliche Bestimmungen<br />
entgegen. Zudem stellt die<br />
Forderungsabtretung keine strafbewährte<br />
Verletzung eines Privatgeheimnisses durch<br />
einen Amtsträger (§ 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB)<br />
dar.<br />
Damit ist der Versuch eines Ehepaars<br />
gescheitert, gerichtlich feststellen zu lassen,<br />
dass die ursprünglich mit einer Sparkasse<br />
abgeschlossenen Darlehensverträge trotz<br />
Abtretung des Kreditportfolios an einen<br />
Finanzinvestor mit der Sparkasse fortbestehen,<br />
und die Sparkasse weiterhin Inhaberin<br />
der zur Absicherung der Darlehensforderungen<br />
eingetragenen Grundschulden ist.<br />
Der BGH begründet dies damit, dass das<br />
von den privaten Kreditinstituten sowie<br />
den Genossenschaftsbanken zu wahrende<br />
Bankgeheimnis nicht vom Schutzbereich<br />
des § 203 StGB erfasst sei, und dies mangels<br />
erkennbarer Sachgründe für eine Differenzierung<br />
und zur Vermeidung eines<br />
Wertungswiderspruchs auch für öffentlichrechtlich<br />
organisierte Sparkassen gelten<br />
müsse.<br />
Durch diese Entscheidung des BGH werden<br />
das Bankgeheimnis und die datenschutzrechtlichen<br />
Bestimmungen allerdings nicht<br />
ausgehebelt. Ein abtretendes Institut kann<br />
sich trotz einer wirksamen Forderungsabtretung<br />
wegen eines Verstoßes gegen<br />
diese Geheimhaltungspflichten schadensersatzpflichtig<br />
machen. Zu beachten<br />
sind zudem die Anforderungen des<br />
2008 in Kraft getretenen Risikobegrenzungsgesetzes.<br />
553
Aktuell<br />
Dennoch sorgt der BGH mit diesem Urteil<br />
auch bei den öffentlich-rechtlichen Instituten<br />
für Rechtsklarheit. Diesen könnten<br />
sich nunmehr neue Perspektiven zur Verlagerung<br />
von Kreditrisiken, zur Schaffung<br />
von Liquidität und zur Entlastung des nach<br />
dem KWG und Basel II vorzuhaltenden haftenden<br />
Eigenkapitals eröffnen. £<br />
Dr. Helge Kortz, Rechtsanwalt und Partner<br />
bei Gleiss Lutz, Frankfurt/M., Dr. Michael<br />
M. Klose, Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz,<br />
Frankfurt/M.<br />
Kredit, Recht<br />
Schätzgebühren bei Privatkunden<br />
unzulässig<br />
w Das Oberlandesgericht Düsseldorf<br />
(Urt. v. 05.11.<strong>2009</strong>, Az. I-6 U 17/09) hat auf<br />
eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen<br />
e. V. entschieden, dass<br />
eine Volksbank bei der Vergabe von Krediten<br />
an Privatkunden im Wege der AGB<br />
keine Schätz- oder Besichtigungsgebühr<br />
erheben darf.<br />
Die beklagte Bank hatte im Jahr 2005 mit<br />
einem Ehepaar aus Meerbusch in einem<br />
Darlehensvertrag eine „Schätzgebühr/<br />
Besichtigungsgebühr“ für die Wertermittlung<br />
von Beleihungsobjekten i. H. v.<br />
260 € vereinbart. Die Verbraucherzentrale<br />
hatte gegen die Verwendung einer solchen<br />
Klausel vor dem Landgericht Düsseldorf<br />
geklagt. Das Landgericht hatte der Bank<br />
daraufhin am 14.01.<strong>2009</strong> untersagt, eine<br />
derartige Klausel zu verwenden.<br />
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts<br />
hat die landgerichtliche Entscheidung<br />
bestätigt und entschieden, dass eine<br />
solche Allgemeine Geschäftsbedingung<br />
Kunden unangemessen benachteilige und<br />
daher unwirksam sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1<br />
BGB). Das Geldinstitut könne die Kosten<br />
nicht auf Kunden abwälzen. Die Klausel<br />
verstoße gegen den Grundsatz, dass Entgelte<br />
nur für vertragliche Leistungen verlangt<br />
werden dürften. Die Prüfung der vom<br />
Kunden angebotenen Sicherheiten, hier<br />
die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts,<br />
erfolge nur im Interesse der<br />
554 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Bank. So sei eine Bank nicht verpflichtet,<br />
die Gründe für die Bewilligung eines Kredits<br />
offen zu legen. Außerdem verlange<br />
die beklagte Volksbank selbst dann die<br />
Schätzgebühren, wenn ein Kunde an einer<br />
Wert ermittlung offensichtlich kein Interesse<br />
habe. So hatten auch im vorliegenden<br />
Fall die Darlehnsnehmer vor Vertragsabschluss<br />
der Bank ein Wertgutachten übersandt,<br />
das im Rahmen einer Erbauseinandersetzung<br />
erstellt worden war. £<br />
Vorstand<br />
Commerzbank: Verkauf<br />
von Reuschel & Co.<br />
w Die Commerzbank hat bereits die<br />
Dresdner Bank (Schweiz) an die LGT Group<br />
(Lichtenstein) verkauft. Die LGT Group<br />
verdoppelte mit der Übernahme ihre Vermögensbasis<br />
in der Schweiz. Nach Vollzug<br />
der Akquisition wird die 1972 gegründete<br />
Dresdner Bank in die Schweizer Tochtergesellschaft<br />
der LGT Group, die LGT Bank AG<br />
integriert.<br />
Nunmehr hat die Commerzbank auch noch<br />
100% der Gesellschaftsanteile an der Münchener<br />
Privatbank Reuschel & Co. KG an<br />
die Konrad Hinrich Donnerbank AG verkauft.<br />
Die Münchener Reuschel Bank, ein<br />
Spezial institut für vermögende Privatkunden<br />
und Unternehmer, hatte laut Commerzbank<br />
Ende vergangenen Jahres 425<br />
Mitarbeiter und einen Jahresüberschuss<br />
von 8,8 Mio. €. Die Konrad Hinrich Donnerbank<br />
AG ist eine Tochter der Signal<br />
Iduna. Mit dieser Akquisition stärkt die<br />
Signal Iduna-Gruppe ihren All-Finanzansatz<br />
und unterstützt ihre Tochter Konrad<br />
Hinrich Donner Bank auf dem Weg zu<br />
einer führenden Privatbank im deutschsprachigen<br />
Raum. Das neue Management<br />
der Privatbank soll aus den Geschäftsleitern<br />
beider Häuser bestehen.<br />
Der Verkauf wurde nach Mitteilungen<br />
des Instituts am 03.11.<strong>2009</strong> abgeschlossen.<br />
Über den Kaufpreis sowie die weiteren<br />
Einzelheiten wurde Stillschweigen<br />
vereinbart. Innerhalb von zwölf Monaten<br />
soll der Integrationsprozess beendet<br />
sein. Der Name des neuen Bankhauses ist<br />
„Donner & Reuschel- Privatbank seit 1798“.<br />
Die Konrad Hinrich Donnerbank ist das aufnehmende<br />
Institut, so dass der juristische<br />
Hauptsitz in Hamburg sein wird. Standorte<br />
bleiben Hamburg und München. Durch den<br />
Zusammenschluss wurde das Eigenkapital<br />
der neuen Bank wesentlich gestärkt. Auf<br />
Basis der Geschäftszahlen 2008 verfügen<br />
die Institute über eine gemeinsame Bilanzsumme<br />
von über vier Mrd. €. 600 Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter erwirtschaften<br />
einen Bilanzgewinn von elf Mio. €.<br />
Mit dem damaligen Kauf der Dresdner<br />
Bank war der Commerzbank Kleinwort<br />
Benson zugefallen. Nunmehr übernimmt<br />
der Finanz investor RHJ International für<br />
243 Mio. € den britischen Vermögensverwalter<br />
Kleinwort Benson wie die Commerzbank<br />
bereits im Oktober mitteilte. Die Commerzbank<br />
erfüllt mit dem Verkauf eine<br />
Auflage der EU-Kommission, die ihr eine<br />
Schrumpfkur verordnet hat, weil sie vom<br />
Staat mit Milliarden gestützt wird.<br />
Ferner steht auf der Liste der Commerzbank<br />
noch die Allianz Dresdner Bauspar,<br />
die Österreichische Privat Investbank und<br />
– als größter Teil – der Immobilienfinanzierer<br />
EuroHypo. £<br />
Anlage, Recht, Handel<br />
Bundesfinanzhof: Steuerlich<br />
motivierte Verlustrealisation<br />
kein Gestaltungsmissbrauch<br />
w In seinem Urt. v. 25.08.<strong>2009</strong> (Az.<br />
IX R 60/07) hatte der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) über die Anerkennung einer steuerlich<br />
motivierten Verlustrealisation bei<br />
Kapitalanlagen zu entscheiden. Im Ergebnis<br />
erkennt das Gericht steueroptimierende<br />
Gestaltungen in diesem Bereich grundsätzlich<br />
an. Kundenberater können die Leitlinien<br />
der Entscheidung in ihren Gesprächen<br />
berücksichtigen.<br />
Der BFH-Entscheidung lag der Fall eines<br />
Steuerpflichtigen zu Grunde, der verschiedene<br />
Aktien als Kapitalanlagen erworben<br />
hatte. Da diese starke Wertverluste erlitten,<br />
verkaufte er seine Positionen noch<br />
innerhalb der (bis 2008 geltenden) Spe
kulationsfrist und setzte den erlittenen<br />
Veräußerungsverlust steuermindernd an.<br />
Am selben Tag erwarb er jedoch gleichartige<br />
Aktien in identischer Menge am<br />
Markt zurück und setzte so sein ursprüngliches<br />
Investment fort. Beide Transaktionen<br />
wurden jeweils zu (abweichenden)<br />
aktuellen Marktpreisen durchgeführt. Das<br />
Finanzamt wollte den realisierten Veräußerungsverlust<br />
nicht ansetzen, da die<br />
Transaktion mangels echtem Verkaufswillen<br />
insgesamt gestaltungsmissbräuchlich<br />
sei.<br />
Der BFH erkannte den steuerlichen Veräußerungsverlust<br />
an. Insbesondere lehnte er<br />
eine Zusammenfassung des taggleichen<br />
Veräußerungs- und Erwerbsvorgangs zu<br />
einem einheitlichen Vorgang ab. Beide<br />
Transaktionen seien separat zu betrachten,<br />
da keine innere Verknüpfung zwischen den<br />
jeweiligen Transaktionspreisen bestand.<br />
Auch einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch<br />
erkannte das Gericht nicht, da die<br />
betreffenden gesetzlichen Regelungen<br />
rein transaktionsbezogen ausgestaltet<br />
sind und einer Optimierung der steuerlichen<br />
Position des Steuerpflichtigen nicht<br />
entgegen stehen.<br />
Das Urteil eröffnet Steuerpflichtigen auch<br />
in Zeiten der seit <strong>2009</strong> geltenden Abgeltungsteuer<br />
Gestaltungsmöglichkeiten.<br />
Zwar werden seitdem Veräußerungsgewinne<br />
aus Kapitalanlagen unabhängig<br />
von der Haltezeit mit dem Abgeltungssatz<br />
von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
und ggf. Kirchensteuer) besteuert. Dennoch<br />
kann eine steuerwirksame Realisation<br />
von Wertverlusten während der<br />
Halteperiode im Einzelfall sinnvoll sein,<br />
um die laufende Steuerbelastung zu reduzieren.<br />
Ähnliche Überlegungen gelten für<br />
die Realisation von Veräußerungsgewinnen<br />
zur Nutzung „alter“ Spekulationsverluste<br />
aus der Zeit vor der Abgeltungsteuer,<br />
die noch bis 2013 mit realisierten<br />
Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen<br />
verrechnet werden dürfen. Eine Reinvestition<br />
des jeweils erzielten Erlöses kurze<br />
Zeit nach der Ertragsrealisation in gleichartige<br />
Kapitalanlagen sollte danach in beiden<br />
Fällen grundsätzlich steuerlich unschädlich<br />
sein.<br />
Vorsicht ist allerdings bei zu viel „Gestaltung“<br />
geboten: Eine Abwicklung beider<br />
Transaktionen zu einheitlich festgeschriebenen<br />
Transaktionspreisen ohne die<br />
Bereitschaft, an zwischenzeitlich eintretenden<br />
Marktbewegungen nicht teilzunehmen,<br />
könnte auch weiterhin als gestaltungsmissbräuchlich<br />
qualifiziert werden! £<br />
Klaus D. Hahne, Dipl.-Vw., Steuerberater,<br />
Frankfurt/M.<br />
Vorstand, Kredit, Recht, Revision<br />
Neues Urteil des BGH zur<br />
Untreue bei Kreditvergabe:<br />
WestLB<br />
w Mit Urt. v. 13.08.<strong>2009</strong> (Az. 3 StR 576/08,<br />
WM <strong>2009</strong> S. 1930) entwickelte der BGH<br />
seine Rechtsprechung zur Untreue bei<br />
Kreditvergaben weiter. Es ging um den<br />
Fall eines früheren Vorstandsmitglieds<br />
der WestLB. Die Staatsanwaltschaft hatte<br />
den für die Londoner Niederlassung zuständigen<br />
Bankmanager wegen Untreue<br />
angeklagt. Er hatte einen Kredit über<br />
860 Mio. GBP aus dem Jahre 1999 zu vertreten,<br />
den die Bank zur Fusion britischer<br />
Firmen aus der Leasingbranche gewährt<br />
hatte. Der Kredit wurde ca. zwei Jahre nach<br />
Valutierung Not leidend; der Ausfall betrug<br />
ca. 400 Mio. €.<br />
Das Landgericht hatte Pflichtverletzungen<br />
bei der Prüfung der Marktchancen und der<br />
Risiken in Anbetracht der Komplexität<br />
des Projekts und der Kredithöhe erkannt,<br />
den Exvorstand aber mangels Vorsatzes<br />
frei gesprochen. Im Revisionsurteil präzisierte<br />
der BGH seine Anforderungen an<br />
die Erfüllung der Informationspflichten<br />
vor Kreditvergabe insbesondere bei Firmengründungen<br />
und Fusionen. Dabei ist<br />
neben der Bonität auch das Geschäftsmodell<br />
mit einer dem Kreditvolumen angemessenen<br />
Tiefe zu analysieren. Ein Schaden<br />
im strafrechtlichen Sinne ist der Bank<br />
entstanden, wenn im Zeitpunkt des Kreditvertrags<br />
der Rückzahlungsanspruch wertgemindert<br />
ist. Zum Vorsatz führte der BGH<br />
aus, es spiele keine Rolle, ob der verantwortliche<br />
Bankmitarbeiter geglaubt oder<br />
gehofft habe, der Kredit werde letztlich<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Aktuell<br />
zurückgeführt. Ausreichend für eine Verurteilung<br />
wegen vorsätzlicher Untreue sei<br />
es, wenn der Täter die Umstände kennt,<br />
die die Pflichtwidrigkeit der Kreditgewährung<br />
und die Wertminderung der Forderung<br />
begründen.<br />
Im Ergebnis hob der BGH den Freispruch<br />
auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung<br />
zurück an das Landgericht, das<br />
weitere Fakten klären und unter Beachtung<br />
der Vorgaben erneut urteilen muss.<br />
Der Fall illustriert einmal mehr, dass der<br />
BGH Freisprüche nicht durchgehen lässt,<br />
wenn bei hohen Schadenssummen Pflichtwidrigkeiten<br />
zu erkennen sind. £<br />
Michael Strötges, Bereichsleiter Recht,<br />
Sparkasse Rhein Neckar Nord<br />
Konto, IT<br />
Banken eröffnen<br />
Facebook-Filialen<br />
w Rd. zwei von drei Kreditinstituten investieren<br />
in den nächsten drei Jahren in die<br />
Kundenkommunikation über soziale Internetnetzwerke.<br />
Kunden könnten in Zukunft<br />
z. B. auf Community-Portalen wie Facebook<br />
Zugriff zu ihrem persönlichen Konto- und<br />
Finanzmanagement erhalten. Die Institute<br />
zeigen sich damit zunehmend dort,<br />
wo sich ihre Kunden immer häufiger aufhalten.<br />
Web-2.0-basierte Konzepte, bei<br />
denen die Kunden Produkte und Konditionen<br />
mit gestalten können, rücken ebenfalls<br />
in den Fokus. Das sind Ergebnisse der<br />
Studie „Branchenkompass <strong>2009</strong> Kreditinstitute“<br />
von Steria Mummert Consulting, die<br />
in Zusammenarbeit mit dem F.A.Z.-Institut<br />
durchgeführt wurde.<br />
Mit ihren Auftritten in sozialen Internetnetzwerken<br />
reagieren die Banken auf die<br />
rasant steigenden Nutzerzahlen der Community-Plattformen.<br />
Rd. 26 Mio. Deutsche<br />
waren im dritten Quartal <strong>2009</strong> auf XING<br />
und Co. aktiv, 3,6 Mio. mehr als im selben<br />
Zeitraum des Vorjahrs, ermittelte der ITK-<br />
Branchenverband BITKOM. Die Twitter-<br />
Gemeinde wächst derzeit am stärksten.<br />
Binnen zwölf Monaten sprang die Zahl<br />
der Nutzer von 72.000 auf 1,8 Mio. Damit<br />
555
Aktuell<br />
wird die Social Community im Web auch<br />
für Banken interessant. Die Zahl der Kreditinstitute,<br />
die auf YouTube und Twitter in<br />
Dialog mit ihren Kunden treten, steigt in<br />
diesem Jahr weiter an. Das direkte Feedback<br />
der Nutzer hilft den Instituten, Kundenwünsche<br />
deutlich schneller zu erkennen<br />
und ihre Leistungen daran anzupassen.<br />
Eine Verdrängung klassischer Kanäle sehen<br />
die Bankentscheider allerdings nicht. Z. B.<br />
wird die reale Filiale durch Community Banking<br />
nicht verschwinden. Nur jeder dritte<br />
Befragte geht davon aus, dass Web-2.0-Anwendungen<br />
das Bankgeschäft komplett<br />
verändern werden. Eine Präsenz auf den<br />
neuen Treffpunkten im Internet ist für die<br />
Institute aber wichtig, um den Kontakt zu<br />
den Kunden nicht zu verlieren. £<br />
Konto, Recht, IT<br />
Europaweit 2.600 Banken<br />
zum Startschuss der<br />
SEPA-Lastschrift dabei<br />
w Über 2.600 europäische Banken sind<br />
am 02.11.<strong>2009</strong> an den Start gegangen und<br />
haben die europäische Lastschrift eingeführt.<br />
„In Deutschland sind fast alle privaten<br />
Banken mit dabei, die ihren Kunden Zahlungsverkehrsleistungen<br />
anbieten“, kündigte<br />
Dr. Hans-Joachim Massenberg, stellvertretender<br />
Hauptgeschäftsführer des<br />
Bankenverbands, in Berlin an. Spätestens<br />
in einem Jahr werden alle Kreditinstitute<br />
teilnehmen, dann treten die gesetzlich verbindlichen<br />
Vorgaben in Kraft.<br />
Der einheitliche europäische Zahlungsverkehrsraum<br />
(Single Euro Payments Area<br />
– kurz SEPA) ist im Januar 2008 mit einheitlichen<br />
Überweisungen und Kartenzahlungen<br />
in der Europäischen Union gestartet.<br />
Anfang November <strong>2009</strong> folgt nun die<br />
SEPA-Lastschrift. „Dann stehen deutschen<br />
Verbrauchern und Unternehmen europaweit<br />
die gleichen Zahlungsmöglichkeiten<br />
zur Verfügung, die sie heute bereits im<br />
Inland gewohnt sind“, betonte Massenberg.<br />
Phase I der SEPA-Umsetzung sei damit<br />
abgeschlossen, zwei Aufgaben blieben<br />
aber, mahnte Massenberg: Nach wie vor<br />
556 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
nutzten die Kunden die SEPA-Instrumente<br />
bislang v. a. für den grenzüberschreitenden<br />
Zahlungsverkehr, wichtig sei aber gerade<br />
die Nutzung im Inland. Massenberg appellierte<br />
erneut v. a. an Behörden und Unternehmen,<br />
SEPA-Verfahren verstärkt anzuwenden,<br />
nur so könne der Binnenmarkt<br />
auch im Zahlungsverkehr verwirklicht<br />
werden.<br />
Zudem sei klar, dass in Phase II nun die<br />
SEPA-Verfahren nach und nach die nationalen<br />
Verfahren ablösen müssten. Der<br />
Bankenverband verwies auf eine Befragung<br />
der EU-Kommission, wonach bei<br />
allen Marktteilnehmern großes Interesse<br />
an einem europaweit einheitlichen und<br />
vom Gesetzgeber festgelegten Umstellungsdatum<br />
bestünde. £<br />
Anlage<br />
Krise trifft Fondsmanager hart<br />
w Die Asset-Management-Industrie ist<br />
im vergangenen Jahr weltweit um 19%<br />
geschrumpft. Auslöser waren ein drastischer<br />
Rückgang der Vermögenswerte<br />
um 20% und sehr niedrige Mittelzuflüsse<br />
von nur 1%. Die Investmentperformance<br />
der verwalteten Vermögen nahm nahezu<br />
überall um mind. 10% ab. In Westeuropa<br />
wurde mit 17% der stärkste Volumenrückgang<br />
seit zehn Jahren verzeichnet. Erstmals<br />
kam es in Europa auch zu einem Abfluss von<br />
Assets um 3%. Vermögensverwalter in Spanien<br />
und Portugal meldeten Nettoabflüsse<br />
von <strong>12</strong>% und der italienische Markt verlor<br />
mit Abflüssen von 18% sowie einem negativen<br />
Performanceeffekt von 10% etwa ein<br />
Drittel seiner Assets under Management<br />
(AuM). Großbritannien erwies sich als stabil<br />
und verzeichnete im Gesamtjahr positive<br />
Zuflüsse im Retail-Geschäft.<br />
Dies sind Ergebnisse des 11. Asset Management<br />
Survey der Unternehmensberatung<br />
McKinsey & Company. Die Berater befragten<br />
dafür neben 115 europäischen Fondsgesellschaften<br />
mit AuM von insgesamt rd. fünf<br />
Billionen € weitere Vermögensverwalter<br />
aus den USA, Asien, Australien und Nahost.<br />
Insgesamt untersuchte McKinsey mehr als<br />
300 Unternehmen mit einem Gesamtvo-<br />
lumen von 13 Billionen € AuM. Dies entspricht<br />
50% der Gesamtbranche.<br />
Mit dem Ertragsrückgang brach in allen<br />
Regionen auch die Profitabilität ein. Die<br />
durchschnittliche operative Gewinnmarge<br />
im Third-Party-Geschäft in Westeuropa<br />
sank von 16,6 Basispunkten im Jahr<br />
2007 auf 10,8 Basispunkte im Jahr 2008.<br />
Der Gesamtgewinn der Branche ging um<br />
40% auf 7,1 Mrd. € zurück.<br />
Einige Segmente florierten selbst in diesem<br />
schwierigen Marktumfeld. Mit AAA bewertete<br />
Geldmarkt- und Rentenfonds erfreuten<br />
sich großer Beliebtheit, ebenso wie Asset-<br />
Allocation-Produkte sowie passiv gemanagte<br />
Fonds und börsengehandelte Fonds<br />
(ETFs). Insbesondere ETF-Anbieter verzeichneten<br />
ein starkes Wachstum sowie eine Profitabilität,<br />
die fast gleichauf mit der von<br />
Anbietern aktiv gemanagter Fonds lag.<br />
Das institutionelle Geschäft entwickelte<br />
sich im Allgemeinen besser als das Retail-<br />
Geschäft und verzeichnete einen geringeren<br />
Volumenrückgang sowie widerstandsfähigere<br />
Erträge. Institutionelle<br />
Asset Manager haben i. d. R. einen konservativeren<br />
Asset-Mix, weswegen sie<br />
im Vorjahr eine vergleichsweise bessere<br />
Anlageperformance aufwiesen. Im ersten<br />
Halbjahr <strong>2009</strong> waren jedoch zunehmender<br />
Preisdruck sowie abnehmende Nettomittelzuflüsse<br />
zu beobachten.<br />
Die absolute Kostenbasis der europäischen<br />
Asset-Management-Industrie ging zum<br />
ersten Mal seit elf Jahren zurück. Hauptgrund<br />
dafür ist v. a. die Reduzierung von<br />
variablen Vergütungen und Bonuszahlungen.<br />
Diese moderate Kostensenkung<br />
alleine konnte die Auswirkungen des drastischen<br />
Asset- und Ertragsrückgangs<br />
jedoch nicht wettmachen. In Europa stieg<br />
die durchschnittliche Kostenmarge geringfügig<br />
um 0,8 auf 21,8 Basispunkte. Um die<br />
Kosten im Hinblick auf sinkende AuM und<br />
Erträge in Grenzen zu halten, verstärken<br />
die meisten Asset Manager ihre Maßnahmen<br />
zur Kostensenkung im laufenden Jahr<br />
drastisch und üben zusätzlichen Druck auf<br />
Fondsgesellschaften aus, die sich noch nicht<br />
zur Kostensenkung durchgerungen haben.
Zum ersten Mal seit vielen Jahren ging der<br />
Anteil des Drittvertriebs an den Gesamt-<br />
AuM zurück (24 auf 22%). Parallel dazu<br />
steigen insbesondere im Drittvertrieb die<br />
Kosten, da Vertriebspartner im aktuellen<br />
Marktumfeld zunehmend höhere Retrozessionen<br />
fordern. Zusätzlich wird sich der<br />
regulatorische Druck weiter erhöhen – als<br />
Beispiel kann der indische Markt dienen,<br />
wo ab dem laufenden Jahr <strong>Ausgabe</strong>aufschläge<br />
untersagt sind. Ähnliche Regelungen<br />
treten in Großbritannien ab 20<strong>12</strong> in<br />
Kraft. Asset Manager müssen schon heute<br />
ihre Marketing-, Vertriebs- und Anreizstrukturen<br />
auf dieses veränderte Umfeld ausrichten.<br />
Im ersten Halbjahr <strong>2009</strong> verzeichneten die<br />
meisten europäischen Länder zum ersten<br />
Mal seit Mitte 2007 Mittelzufl üsse. Auch<br />
die Aktienzufl üsse zogen Ende des zweiten<br />
Quartals und v. a. im dritten Quartal an.<br />
Trotz dieser Anzeichen einer Erholung bleibt<br />
<strong>2009</strong> ein schwieriges Jahr. Die Gewinnmargen<br />
werden weiter zurückgehen, da Kostensenkungsmaßnahmen<br />
derzeit die Ertragsrückgänge<br />
nicht ausgleichen. £<br />
Anlage<br />
Altersvorsorge:<br />
Leichte Entspannung<br />
w Die Deutschen schauen wieder etwas<br />
optimistischer in die Zukunft. Das ist das<br />
Ergebnis des aktuellen „DIA-Deutschland-<br />
Trend-Vorsorge“. Mit 103 (nach 99 und 102)<br />
Punkten erreicht er den höchsten Quartalswert<br />
in diesem Jahr. Wie bereits in den Vor-<br />
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Aktuell<br />
zum Jahresende wollen wir Ihren Blick auf ein Projekt lenken, das uns allen sehr am Herzen liegt und<br />
um dessen Unterstützung der <strong>BankPraktiker</strong> als Partner des Projekts mit einer Anzeige in diesem Heft<br />
werben möchten. In Heidelberg entsteht in Trägerschaft des Caritasverbands Heidelberg e. V., des<br />
SKM Heidelberg e. V., des eff ata Eine-Welt-Kreis e.V. und der Seelsorgeeinheit Philipp Neri das Sozialzentrum<br />
St. Elisabeth. Auf einem großen Areal im Heidelberger Süden sollen die sozialen Angebote<br />
verschiedener sozialer Träger zusammengefasst und vernetzt werden. Ziel ist die eff ektivere Gestaltung<br />
der Hilfe und Beratung für bedürftige Menschen und deren Familien. Weiter Infos unter www.<br />
not-sehen-und-handeln.org. DANKE für Ihre Unterstützung.<br />
Ihre Redaktion<br />
quartalen vermelden auch im September<br />
<strong>2009</strong> rd. die Hälfte der befragten Erwerbstätigen<br />
Sorgen um ihre Ansprüche aus<br />
gesetzlicher und privater Altersvorsorge.<br />
Allerdings ist mit 51 nach 54% im Juni der<br />
Anteil der Besorgten um die gesetzliche<br />
Rente leicht geschrumpft, der Anteil der<br />
Unbesorgten stieg entsprechend von 35<br />
auf 38%. 27% (Q1: 24%) sehen sich veranlasst,<br />
den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen<br />
hinausschieben, während nur noch<br />
48% (nach 51%) der Ansicht sind, von der<br />
Krise nicht bei ihrer Altersvorsorge betroffen<br />
zu sein. Über ein Viertel ist der Ansicht,<br />
der Wert ihrer ange sparten Altersvorsorge<br />
sei durch die Krise gesunken.<br />
Die Zahl derer, die im Alter Abstriche<br />
bei ihrem Lebensstandard erwarten, ist<br />
mit 72% praktisch unverändert. Fast die<br />
Hälfte der Befragten schätzt den eigenen<br />
Kenntnisstand zur Altersvorsorge als<br />
gering ein; dies gilt besonders für Jüngere.<br />
Zwei Drittel suchen dabei den Rat<br />
von Anderen, wobei Familienmitglieder<br />
(53%) den Vorzug genießen vor Bankberatern<br />
(43 %) und Versicherungsvertretern<br />
(30%). £<br />
MEHR DAZU UNTER:<br />
www.dia-vorsorge.de<br />
Vorstand, Kredit, Konto, Anlage<br />
Berliner Bankentag<br />
w Der sechste Berliner Bankentag findet<br />
am 13.01.2010 unter dem Motto „Retail<br />
Banking 2010 – Geschäftskonzepte für<br />
die Zukunft“ statt. Veranstalter ist das<br />
Berliner Institut für Bankunternehmensführung<br />
e. V., das an der Hochschule für<br />
Technik und Wirtschaft in Berlin (HTW)<br />
angesiedelt ist. Hochrangige Repräsentanten<br />
von kreditwirtschaftlichen Spitzenverbänden<br />
und Entscheidungsträger<br />
von Retailbanken aller „drei Säulen“ berichten<br />
über zukunftsgestaltende Geschäftskonzepte<br />
in Deutschland und der Region<br />
Berlin-Brandenburg. Teilnehmer sind Bankpraktiker,<br />
Hochschullehrer und Studierende.<br />
Bis zum 15.<strong>12</strong>. beträgt die Teilnahmegebühr<br />
99 €, danach 195 €.<br />
Programm (Auszug):<br />
Geschäftsbanken im Umbruch – Renaissance<br />
des Retail Banking? Dr. Hans-Joachim<br />
Massenberg, stv. Hauptgeschäftsführer,<br />
Bundesverband deutscher<br />
Banken e. V. (BdB), Berlin.<br />
Kunden und Personal! Schlüsselfaktoren<br />
für erfolgreiche Sparkassen.<br />
Werner Netzel, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied,<br />
Deutscher Sparkassen-<br />
und Giroverband e. V. (DSGV), Berlin.<br />
Stärkung des Marktauftritts durch<br />
Marken-Partnerschaften im Konzern<br />
am Beispiel Deutsche Bank mit Berliner<br />
Bank, Postbank und Norisbank.<br />
Oliver Bortz, Vorsitzender des Vorstands,<br />
Berliner Bank AG & Co. KG, Berlin, und<br />
Mitglied der Geschäftsleitung, Private<br />
and Business Clients (PBC) Deutschland,<br />
Deutsche Bank AG, Frankfurt/M. £<br />
MEHR DAZU UNTER:<br />
www.bifbu.de<br />
557
Neue Studien<br />
Kredit, Konto, Anlage<br />
Finanzkrise: Beschädigtes<br />
Vertrauen wieder aufbauen<br />
w Deutschland erlebt die schwerste<br />
Finanz- und Wirtschaftskrise seit 1945.<br />
Das in diesem Zusammenhang erheblich<br />
beschädigte Vertrauen der Privatkunden<br />
in ihre Finanzinstitute ist Gegenstand<br />
unzähliger Diskussionen – ob in Studien,<br />
Tagespresse, Talkshows oder Kundengesprächen.<br />
Über eine Bestandsaufnahme<br />
und Analyse dieses Phänomens hinaus<br />
fehlen in der gegenwärtigen Auseinandersetzung<br />
jedoch fundierte, konkret<br />
umsetzbare Handlungsempfehlungen,<br />
wie Finanzinstitute das Vertrauen ihrer<br />
Kunden wiederaufbauen und ihr stagnierendes<br />
Neugeschäft wieder beflügeln<br />
können.<br />
Die vorliegende Privatkundenstudie<br />
möchte diese Lücke schliessen. Über 4.000<br />
Probanden wurden befragt, wie intensiv<br />
sich ihre Hausbanken derzeit um ihr Vertrauen<br />
bemühen, wie erfolgreich sie dabei<br />
sind und welche vertrauensbildenden<br />
Maßnahmen Finanzinstitute insgesamt<br />
und ihre Hausbanken im Besonderen<br />
ergreifen sollten. Aus den Kundenerwartungen<br />
wurden differenzierte und<br />
558 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
konkrete Handlungsempfehlungen für<br />
Finanzinstitute abgeleitet.<br />
Finanzinstitute in der Vertrauenskrise<br />
Ausgelöst durch das unerwartet reale<br />
Insolvenzrisiko von Finanzinstituten<br />
und den möglichen Verlust von Anlagegeldern<br />
hat sich die Finanzkrise zu einer<br />
veritablen Vertrauenskrise entwickelt.<br />
Verschiedene Untersuchungen sowie<br />
die aktuelle Diskussion um die Seriosität<br />
und Glaubwürdigkeit der Finanzwirtschaft<br />
als Ganzes und von Banken und<br />
Sparkassen im Besonderen zeigen, dass<br />
der Vertrauensschaden tiefgreifender ist<br />
als angenommen. Aussagen von Bankkunden<br />
verbinden Vertrauensverlust<br />
mit lange bekannten Qualitätsmängeln<br />
der Finanzindustrie wie unzureichender<br />
Beratungs-/Servicequalität und generell<br />
fehlender Kundenorientierung.<br />
Die Finanzkrise schlägt sich bei vielen<br />
Finanzinstituten in rückläufigen Absatzergebnissen<br />
bei gleichzeitig höheren<br />
Vertriebsaufwendungen nieder. Die Ursache<br />
dafür ist ein in Folge des Vertrauensverlusts<br />
geändertes Kaufverhalten ihrer<br />
Kunden. Diese treffen Finanzentscheidungen<br />
derzeit eher extensiv, d. h. erst<br />
nach aufwändigen Informations-, Such-<br />
Abbildung 1: „Wie intensiv bemüht sich Ihre Hausbank vor dem Hintergrund der<br />
Finanzkrise, um Ihr Vertrauen in sie zu steigern?“<br />
30,3%<br />
26,1%<br />
33,5%<br />
26,8% 26,3%<br />
21,1% 21,6%<br />
19,6%<br />
27,6%<br />
25,5% 24,8% 24,7%<br />
26,8%<br />
23,1%<br />
22,2%<br />
20,1%<br />
(Gar) Nicht intensiv Wenig intensiv Eher intensiv (Sehr) Intensiv<br />
Genossenschaftsbanken sind besonders aktiv um das Vertrauen ihrer Kunden bemüht,<br />
die übrigen Finanzinstitute verhalten sich demgegenüber vergleichsweise abwartend.<br />
Quelle: Marketing Partner (<strong>2009</strong>); n = 4.037. Erhebungszeitraum: Juni <strong>2009</strong>.<br />
10er Skala. Split: 1 bis 3 = (Gar) Nicht intensiv, 4 und 5 = Wenig intensiv, 6 und 7 = Eher intensiv, 8 bis 10 = (Sehr) Intensiv.<br />
Sparkassen VR-Banken<br />
Geschäftsbanken Direktbanken<br />
und Entscheidungsprozessen oder halten<br />
sich komplett zurück. Der Schlüssel zu<br />
mehr Absatzerfolg und effizienterem<br />
Vertrieb ist die Wiederherstellung des<br />
im Bankgeschäft elementaren Vertrauensverhältnisses<br />
zwischen Kunden und<br />
ihren Hausbanken.<br />
Nur wenige Institute arbeiten<br />
konsequent am Wiederaufbau des<br />
verlorenen Vertrauens<br />
Die im Privatkundengeschäft marktführenden<br />
Sparkassen agieren eher zurückhaltend.<br />
Nur etwas über 23% ihrer Kunden<br />
geben an, dass sich ihre Sparkasse intensiv<br />
um ihr Vertrauen bemüht. Die Genossenschaftsbanken<br />
sind deutlich aktiver. Ca.<br />
27% ihrer Kunden fühlen sich in der Krise<br />
intensiv betreut.<br />
Gerade die Geschäftsbanken, die von<br />
der Vertrauenskrise besonders betroffen<br />
sind, verhalten sich offensichtlich am passivsten.<br />
Nur 20% ihrer Kunden nehmen<br />
intensive vertrauensbildende Maßnahmen<br />
wahr. Direktbanken liegen mit ca. 22%<br />
knapp unter dem Durchschnitt.<br />
Bei ihren Bemühungen um Vertrauen<br />
kümmern sich die Finanzinstitute zudem<br />
relativ wenig um Kunden mittleren Alters<br />
(25 bis 44 Jahre). Damit werden gerade<br />
die Kunden, die lebensphasenbedingt<br />
(Berufsstart, Familienplanung, Immobilienerwerb)<br />
den vergleichsweise größten<br />
Lebensrisiken ausgesetzt und deshalb von<br />
der Finanzkrise am stärksten betroffen<br />
sind, eher vernachlässigt.<br />
Bisherige vertrauensbildende<br />
Maßnahmen sind eher unwirksam<br />
Nur rd. 17% der Kunden geben an, dass<br />
sich durch Maßnahmen ihrer Hausbank<br />
ihr Vertrauen in sie (sehr) stark erhöht<br />
hat, 35% bewerten diese Versuche als<br />
wirkungslos. Die Institutsgruppen sind<br />
unterschiedlich erfolgreich:<br />
Während bei Sparkassenkunden nur ca.<br />
17% bzw. 34% der Maßnahmen (sehr) stark<br />
vertrauensbildend wirken, sind die Genossenschaftsbanken<br />
in ihrer „Vertrauens-
Fachwissen für<br />
Ihren Erfolg<br />
in der Internen<br />
Revision<br />
Relevant<br />
Fundierte Fachbeiträge informieren Sie über den<br />
aktuellen Stand und die künftigen Entwicklungen in<br />
der Internen Revision. Gleichzeitig erhalten Sie notwendiges<br />
Know-how für die berufl iche Qualifi zierung<br />
und Fortbildung.<br />
Verlässlich<br />
Als offi zielles Organ des DIIR – Deutsches Institut<br />
für Interne Revision e.V. liefert die ZIR Ihnen<br />
Grundlagenwissen für die Revisionsarbeit, aber auch<br />
Einblick in wichtige Spezialgebiete – wie z.B. die<br />
IT-Revision.<br />
Zukunftsweisend<br />
Jetzt<br />
Probeheft<br />
bestellen!<br />
Im Rahmen der Corporate Governance unterstützt<br />
die ZIR die Arbeit der Internen Revision sowie ihre<br />
Zusammenarbeit mit anderen internen und externen<br />
Organen, Berufsständen und Einrichtungen.<br />
ZIR – Ihre unverzichtbare<br />
Orientierungs- und Entscheidungshilfe<br />
in der Internen Revision!<br />
Nutzen Sie unser komfortables<br />
eJournal für den direkten Zugriff<br />
auf Revisoren-Wissen.<br />
Ihr besonderer Vorteil:<br />
Das ZIR-Archiv<br />
Recherchieren Sie in<br />
früheren <strong>Ausgabe</strong>n: Jederzeit<br />
und komfortabel. Sie können<br />
Dokumente herunterladen und<br />
direkt in Ihrer täglichen Arbeit<br />
verwenden.<br />
ZIR<br />
Zeitschrift Interne Revision<br />
Fachzeitschrift für Wissenschaft und Praxis<br />
Herausgegeben vom DIIR – Deutsches Institut für Interne<br />
Revision e. V.<br />
44. Jahrgang <strong>2009</strong>, ca. 50 Seiten pro Heft,<br />
6 <strong>Ausgabe</strong>n jährlich<br />
!<br />
Ausführliche Informationen<br />
unter www.ZIRdigital.de<br />
erich schmidt verl ag<br />
www.ESV.info · ESV@ESVmedien.de<br />
Genthiner Str. 30 G, 10785 Berlin<br />
Fax: 030/25 00 85-275
Neue Studien<br />
arbeit“ offenbar effektiver (20% vs. 32%).<br />
Die Bemühungen der Geschäftsbanken<br />
laufen mit einer Erfolgsquote von nur<br />
13% zumeist ins Leere. 41% ihrer Kunden<br />
finden diese überhaupt nicht überzeugend.<br />
Direktbanken liegen mit rd. 16%<br />
vs. 26% im Mittelfeld.<br />
Kundenerwartungen gegenüber<br />
ihren Hausbanken<br />
Bessere Konditionen (30%): Die Vertrauenskrise<br />
führt zu einem (weiteren)<br />
Rückgang der Zahlungsbereitschaft der<br />
Kunden. Allerdings kann Vertrauen nicht<br />
erkauft, sondern muss verdient werden.<br />
Preissenkungen werden meist nur mitgenommen<br />
und entfalten aus sich heraus<br />
keine vertrauensbildende Wirkung.<br />
Proaktive Interaktion bzw. mehr Kundennähe<br />
(30%): Diese Erwartung der<br />
Kunden unterstreicht die obigen Ausführungen<br />
und weist auf ein bereits seit<br />
Jahren feststellbares Betreuungsdefizit<br />
in der Finanzbranche hin. Die von allen<br />
Filialinstituten proklamierte Kundenähe<br />
ist nur dann erlebbar, wenn die Betreuer<br />
proaktiv den Dialog suchen und pflegen.<br />
Dies ist in der Vertrauenskrise erfolgskritisch.<br />
Einer hohen Qualität der Vertriebsmannschaft<br />
kommt dabei eine besondere<br />
Bedeutung zu.<br />
Bessere Beratung (23%): Angesichts der<br />
teils spektakulären Beratungsfehler der<br />
Vergangenheit ist eine bessere Beratung<br />
der Finanzinstitute im Sinne eines problemlösungsorientierten,<br />
objektiven und<br />
fairen Ansatzes mehr denn je Gebot der<br />
Stunde und wirkt unmittelbar vertrauenssteigernd.<br />
Mehr Transparenz, Seriosität und Verantwortung<br />
(16,8%): Der Umstand, dass<br />
elementare „Sekundärtugenden“ der<br />
Banken wie Seriosität und Verantwortung<br />
überhaupt genannt werden, verdeutlicht<br />
das Ausmaß des Vertrauens- und Reputationsverlusts<br />
der gesamten Profession. Die<br />
Forderung nach höherer Transparenz ist<br />
im Hinblick auf die existenziellen Bedrohungen<br />
einzelner Institute (z. B. Lehman<br />
Brothers) nachvollziehbar. Transparenz ist<br />
560 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
konsequent an den wesentlichen Kontaktpunkten<br />
der Kunde-Bank-Beziehung unter<br />
Beweis zu stellen.<br />
Besserer Service (16%): Exzellenter<br />
Service zahlt, ergänzend zu bedarfsorientierter<br />
Beratungsleistung, unmittelbar<br />
auf das Kundenerlebnis am Point of Sales<br />
ein. Service beeinflusst nicht zuletzt durch<br />
zwischenmenschliche Aspekte wie Freundlichkeit,<br />
Flexibilität, Zuverlässigkeit und<br />
Empathie die (Vertrauens-) Qualität der<br />
Kundenbeziehung. Daher ist speziell bei<br />
Finanzprodukten neben Markenaspekten,<br />
Beratung sowie Produktqualität und Pricing<br />
die Servicequalität von hoher Bedeutung.<br />
Dies gilt vom ersten Eindruck des Interessenten<br />
bis hin zur After-Sales-Betreuung<br />
des Kunden nach Produktabschluss.<br />
Mehr Sicherheit (14,8%): Die Forderung<br />
der Kunden nach mehr Sicherheit trägt<br />
dem durch die Finanzkrise erhöhten<br />
Risiko im persönlichen Finanzbereich<br />
Rechnung. Das Thema Sicherheit steht<br />
in der Befragung jedoch nicht an erster<br />
Stelle. Hier zeigen die bislang durch die<br />
Politik getroffenen Maßnahmen offenbar<br />
Wirkung. Dennoch sind für einen Teil der<br />
Kunden noch nicht alle Sicherheitsaspekte<br />
v. a. in der direkten Kunde-Bank-Beziehung<br />
zufriedenstellend berücksichtigt.<br />
Da Sicherheit generell schwer zu fassen<br />
ist, muss sie für Kunden konkret erlebbar,<br />
d. h. erkennbar, nachprüfbar und<br />
belastbar sein, um vertrauensbildend zu<br />
wirken. Finanz institute können hierzu z. B.<br />
Zertifizierungen von Produkten, Beratungs-<br />
und Serviceprozessen oder auch<br />
liquide unterlegte Anlageprodukte bzw.<br />
Zertifikate einsetzen.<br />
Bessere Produkte/Angebote (8,2%):<br />
Dass bei vielen Finanzinstituten, die<br />
immer noch stark in einer produktzentrierten<br />
(Vertriebs-) Logik verhaftet sind<br />
(s. o.), noch erheblicher Verbesserungsbedarf<br />
besteht, ist keine neue Erkenntnis.<br />
Die ökonomisch ohnehin erforderliche<br />
Fokussierung der Produktpalette auf eine<br />
begrenzte Zahl von (Lead-)Produkten mit<br />
jeweils überzeugenden Preis-/Leistungsverhältnissen<br />
steigert unmittelbar das Vertrauen<br />
der Kunden.<br />
Abbildung 2: „Was kann Ihre Hausbank konkret tun, um Ihr Vertrauen in sie zu<br />
erhöhen?“ (Offene Abfrage, Statements aus der Kundenbefragung)<br />
„Persönliche Ansprache“ „Ein persönliches Kundengespräch mit mir führen“ „Aktiv das Kundengespräch suchen“<br />
„Persönliche Gespräche“ „Mehr persönlichen Kontakt“ „Immer ansprechbar sein“ „Auf meine Mail-Anfragen eingehen“<br />
„Kunden persönlich ansprechen. Vollkommen ungeeignet sind Postwurfsendungen, Zeitungsanzeigen, Werbespots“<br />
„Nicht mit Werbung überschütten“<br />
„Bessere, häufigere Informationen“<br />
„Angebote nur bei Bedarf “<br />
„Mehr Kundennähe (weg von Profitmaximierung ohne Rücksicht auf Kunden)“<br />
„Persönliche Beratung“ „Bessere Beratung“ „Aufschlüsselung meiner angelegten Gelder mit Risikoabschätzung “<br />
„Angebote, bei denen man nicht das Gefühl hat über den Tisch gezogen zu werden“<br />
„Konditionen transparenter machen“ „Anlagepläne transparent gestalten“ „Durchsichtige Paketpreise“ „Ehrlichkeit“<br />
„Altersvorsorge mit Garantie“<br />
„Zusagen einhalten“<br />
„Mehr Information“<br />
„Gebühren senken“ „Gebührenfreies Konto anbieten“ „Günstige Leitzinsen weitergeben“<br />
„Mehr Transparenz bei den Finanzprodukten“<br />
„Garantiefonds“<br />
„Informieren“<br />
„Angebot sicherer !! Anlageformen“<br />
„Einfach mal fragen ob alles o.k ist, gleich, etwas verkaufen zu wollen“<br />
Quelle: Marketing Partner (<strong>2009</strong>); n = 1.546 aus 4.037. Erhebungszeitraum: Juni <strong>2009</strong>.<br />
„Ehrliche und richtige Beratung“<br />
„Niedrigere Zinsen“<br />
„Faire und verständliche Angebote, keine versteckten Kosten“<br />
„Sicherheit für das Geld“<br />
„Sicherheiten darlegen, schriftliche Aussagen machen, Werbeslogans allein sind nicht ausreichend.“ „Mehr Service“<br />
„Kontakte pflegen“
Ansatzpunkte für den<br />
Wiederaufbau von Kundenvertrauen<br />
Sparkassen: Für ihre Kunden sind die<br />
weitere Verbesserung der Konditionen<br />
und Beratung besonders wirksam. Bei<br />
den Aspekten Transparenz, Seriosität und<br />
Verantwortung sind Sparkassen in den<br />
Augen ihrer Kunden bereits überdurchschnittlich<br />
gut positioniert. Sparkassen ist<br />
zu empfehlen, ihr S-Finanzkonzept noch<br />
konsequenter am Kunden umzusetzen<br />
und weiter an ihrem traditionell mäßigen<br />
Preisimage zu arbeiten.<br />
Genossenschaftsbanken: Für ihre Kunden<br />
stehen Transparenz und Sicherheit im Vordergrund.<br />
Hier empfehlen sich regelmäßige<br />
Informationen über risikorelevante<br />
Aspekte. Mit Konditionen, Kundenähe und<br />
Leistungsangebot scheinen ihre Kunden<br />
durchaus zufrieden zu sein.<br />
Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz<br />
Notar, Notariat Regen<br />
Peter Freckmann<br />
Syndikus Rechtsabteilung,<br />
Bausparkasse Schwäbisch Hall AG,<br />
Schwäbisch Hall<br />
Maximilian Frings<br />
Leiter Gruppe Immobilienbewertung<br />
Mainz, Landesbank Baden-Württemberg,<br />
Mainz<br />
Geschäftsbanken: Ihre Kunden wünschen<br />
sich derzeit insbesondere mehr<br />
Transparenz, besseren Service und ein<br />
leistungsstärkeres Produktangebot. Da<br />
Geschäftsbanken von der Vertrauenskrise<br />
besonders betroffen sind, ist der Wunsch<br />
nach Transparenz verständlich. Die Forderung<br />
nach besseren Produkten signalisiert,<br />
dass sie die hohen Kundenerwartungen<br />
an Produktqualität derzeit nicht erfüllen.<br />
Ein weiterer Hebel liegt in einer gezielten<br />
Optimierung von Serviceangebot und<br />
-qualität.<br />
Direktbanken: Ihre Kunden erwarten v. a.<br />
bessere Konditionen, mehr Sicherheit und<br />
Transparenz sowie mehr Kundennähe.<br />
Letzterer Punkt signalisiert das Bedürfnis<br />
nach mehr persönlicher Betreuung. Eine<br />
gezielte Ergänzung der Vertriebskanäle<br />
(Internet/Call Center) der Direktbanken<br />
um persönliche Komponenten erscheint<br />
zumindest prüfenswert.<br />
Fazit der Studie<br />
Das Erbbaurecht in der<br />
Finanzierungspraxis, 2. Aufl age<br />
Die Erbbaurechts-Grundschuld als Kreditsicherheit<br />
Grundschuldbestellung • Beleihungswertermittlung<br />
• Versteigerung<br />
Mit diesem Buch wird den Mitarbeitern<br />
in Banken und Sparkassen sowie<br />
allen davon betroffenen Gruppen eine<br />
umfassende Darstellung des Erbbaurechts<br />
in der Beleihungspraxis geboten,<br />
um die bestehenden Unsicherheiten<br />
möglichst zu klären. Im gesamten Werk<br />
wird daher auf die Finanzierungsaspekte<br />
größten Wert gelegt und es werden<br />
dem Praktiker Handlungsempfehlungen<br />
insbesondere auch in (juristischen) Zweifelsfragen<br />
mit auf den Weg gegeben.<br />
Nach einer einführenden Darstellung<br />
zur Ausgangssituation in Erbbaurechtsfällen<br />
mit typischen Erbbaurechtsausgebern<br />
wird zunächst von einem<br />
durch zahlreiche Veröffentlichungen<br />
und Vorträge im Immobilien- und<br />
Bauträgerrecht ausgewiesenen Notar<br />
der notarielle Erbbaurechtsvertrag und<br />
dessen Gestaltungsmöglichkeiten als<br />
Anknüpfungspunkt der Finanzierungsüberlegungen<br />
dargestellt. Anschließend<br />
werden von einem juristischen Mitarbeiter<br />
einer Bausparkasse, der sich seit<br />
vielen Jahren mit der Beleihung von<br />
Erbbaurechten (Praxiserfahrungen,<br />
Veröffentlichungen, Verbandsarbeit)<br />
befasst, die Themen Reallast, Finanzie-<br />
rungsgrundpfandrecht, Rangrücktritt,<br />
Rangvorbehalt, der versteigerungsfeste<br />
Erbbauzins etc. ausführlich dargestellt.<br />
In einem separaten Kapitel werden die<br />
Bewertungsfragen unter Berücksichtigung<br />
der neuen rechtlichen Vorgaben<br />
(Beleihungswertermittlungsverordnung<br />
und Wertermittlungsrichtlinien) von<br />
einem mit diesen Fragen erfahrenen,<br />
leitenden Mitarbeiter einer Landesbank<br />
dargestellt. Den Abschluss bilden<br />
Ausführungen zu den Besonderheiten<br />
bei Zwangsversteigerung des Erbbaurechts<br />
sowie zahlreiche Mustertexte.<br />
Dieses Buch sollten alle Mitarbeiter<br />
in Banken und Sparkassen lesen und<br />
als Nachschlagewerk anschaffen, die<br />
sich mit dem Thema Finanzierung von<br />
Erbbaurechten befassen (müssen).<br />
Stand: 15.09.<strong>2009</strong><br />
Erscheinungstermin: 31.10.<strong>2009</strong><br />
Umfang: ca. 400 Seiten<br />
Preis: € 77,–<br />
ISBN: 978-3-940976-07-9<br />
Neue Studien<br />
Die aktuell oft rein kommunikativen Maßnahmen<br />
vieler Finanzinstitute greifen zu<br />
kurz, die Vertrauenskrise kann nicht durch<br />
Werbekampagnen bewältigt werden.<br />
Generell sind Banken und Sparkassen<br />
durch die Krise gezwungen, mehr Kundennähe<br />
herzustellen und zu leben, wenn sie<br />
deren Vertrauen zurückgewinnen wollen.<br />
Dies impliziert ein aktiveres Zugehen auf<br />
den Kunden. Nur überzeugendes persönliches<br />
Engagement schafft Vertrauen. Nur<br />
die Finanzinstitute, die sich jetzt intensiv<br />
mit konkreten Maßnahmen im gesamten<br />
Vertriebs- und Marketingmix um ihre<br />
Kunden bemühen, können gestärkt aus<br />
der Krise hervorgehen. £<br />
Jörg Baston und Carsten C. Wendt, MP<br />
Marketing Partner Consulting GmbH,<br />
E-Mail: j.baston@marketingpartner.de und<br />
c.wendt@marketingpartner.de<br />
Finanz Colloquium<br />
Heidelberg<br />
Ich bestelle dieses Buch gegen Rechnung<br />
versandkostenfrei innerhalb Deutschlands.<br />
Name, Vorname<br />
Position<br />
Abteilung<br />
Firma<br />
Straße<br />
PLZ/Ort<br />
Telefon<br />
Fax<br />
E-Mail<br />
Datum, Unterschrift<br />
Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />
Fax: 06221/601863<br />
Telefon: 06221/601855<br />
E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />
Internet: www.FC-Heidelberg.de
562<br />
Beitrag<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Ausgewählte Aspekte der neuen<br />
Prüfungsberichtsverordnung<br />
Autoren:<br />
Dr. Karsten Füser,<br />
Partner, EMEIA Advisory/Financial<br />
Services – Quality & Risk Management,<br />
Ernst & Young GmbH, Stuttgart.<br />
Herausforderungen für Wirtschaftsprüfer und Institute mit Blick auf die<br />
Abschlussprüfung.<br />
Dr. Thorsten Stetter,<br />
Manager, NO AABS IIT,<br />
Ernst & Young GmbH, Stuttgart.<br />
Katharina Fischer,<br />
Assistant, NO AABS IIT,<br />
Ernst & Young GmbH, Stuttgart.<br />
» Die neue PrüfbV<br />
trägt den verändertenInformationsbedürfnissen<br />
der Aufsicht<br />
Rechnung. «<br />
1 Vgl. Begründung zur Verordnung über die Prüfung<br />
der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute<br />
und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die<br />
darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung<br />
– PrüfbV), Begründung zu § 3<br />
PrüfbV-E, Stand 09.02.<strong>2009</strong>, S. 4f.<br />
I. Einleitung<br />
w Eine Überarbeitung der bislang gültigen<br />
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) aus<br />
dem Jahr 1998 war aufgrund diverser Neufassungen<br />
und wesentlicher Änderungen der von<br />
den Instituten einzuhaltenden Normen notwendig<br />
geworden. Die nun vorliegende, komplett<br />
überarbeitete Fassung soll dem risikoorientierten<br />
Ansatz der aufsichtlichen Richtlinien<br />
verstärkt gerecht werden und den veränderten<br />
Informationsbedürfnissen der Aufsicht<br />
nachkommen.<br />
Damit stellt die neue PrüfbV bewusst keine<br />
Erweiterung der alten Verordnung dar und<br />
wurde derart neu strukturiert, dass ein Vergleich<br />
mit der alten Verordnung weder möglich<br />
noch zielführend ist (siehe Abb. 1).<br />
Die veränderten Informationsbedürfnisse der<br />
Aufsicht resultieren insbesondere aus dem<br />
„Supervisory Review and Evaluation Process“<br />
(SREP). Infolgedessen führt die Aufsicht vermehrt<br />
selbst Prüfungen bei den Instituten „vor<br />
Abbildung 1: Aufbau der neuen PrüfbV<br />
Abschnitt 1<br />
§§ 1 bis 7<br />
Allgemeine<br />
Vorschriften<br />
Abschnitt 2<br />
§§ 8 bis 9<br />
Angaben zum<br />
Institut<br />
Abschnitt 3<br />
§§ 10 bis 22<br />
Aufsichtliche<br />
Vorgaben<br />
Ort“ durch, wobei die Qualität interner Prozesse<br />
und das Risikomanagement dabei in den Vordergrund<br />
gestellt werden. Um umfangreiche<br />
Risikoinformationen über das Institut zu erhalten,<br />
kann die Aufsicht auf den Prüfungsbericht<br />
der Abschlussprüfer zurückgreifen. Aber auch<br />
umgekehrt können die Prüfer die Ergebnisse<br />
der Aufsicht als Quelle heranziehen. So ist z. B.<br />
in § 3 Abs. 3 des Entwurfs der Prüfungsberichtsverordnung<br />
(PrüfbV-E) explizit verankert, dass<br />
im Fall einer der Abschlussprüfung vorangegangenen<br />
Sonderprüfung der Aufsicht (gem. § 44<br />
KWG) diese Ergebnisse zu verwerten sind. Dies<br />
soll eine effi ziente Prüfungsgestaltung ermöglichen<br />
und trägt der stärkeren Einbindung der<br />
Aufsicht in Prüfungstätigkeiten durch den aufsichtlichen<br />
Überprüfungsprozess Rechnung 1 .<br />
II. Aspekte der neuen PrüfbV<br />
1. Risikoorientierung und Flexibilität<br />
Der Entwurf der neuen PrüfbV stellt zukünftig<br />
einen risikoorientierten Prüfungsan<br />
Abschnitt 4<br />
§§ 23 bis 27<br />
Angaben zum<br />
Kreditgeschäft<br />
Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und<br />
Finanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (PrüfbV)<br />
Abschnitt 6<br />
§§ 33 bis 40<br />
Angaben zu Institutsgruppen,<br />
Finanzholding -Gruppen,<br />
Finanzkonglomeraten sowie<br />
Konzernprüfungsberichten<br />
Neu gefasste Bankenrichtlinie<br />
Abschnitt 7<br />
§§ 41 bis 59<br />
Sondergeschäfte<br />
Neu gefasste Kapitaladäquanzrichtlinie<br />
Pfandbriefgesetz<br />
Abschnitt 8<br />
§ 60<br />
Datenübersichten<br />
Investmentgesetz<br />
Solvabilitätsverordnung<br />
Abschnitt 9<br />
§§ 61 bis 62<br />
Schlussvorschriften<br />
Vorgaben zum Kreditgeschäft<br />
Abschnitt 5<br />
§§ 28 bis 32<br />
Abschlussorientierte<br />
Berichterstattung<br />
Abschnitt 10<br />
Anlagen<br />
Verhinderung von Geldwäsche und<br />
Terrorismus�nanzierung<br />
MaRisk
satz in den Vordergrund. So ist gem. § 2 Satz 1<br />
PrüfbV-E den Grundsätzen der risikoorientierten<br />
Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung<br />
zu tragen.<br />
Während die Regelungen der alten PrüfbV<br />
eher ein fest vorgegebenes Prüfungsschema<br />
vorgegeben und kaum Raum für eine risikoorientierte<br />
Prüfung gelassen haben, soll sich<br />
zukünftig der Umfang der Berichterstattung<br />
an der Risikolage der Institute orientieren und<br />
die Schwerpunkte der Prüfung im Hinblick auf<br />
die aus Risikosicht relevanten Entwicklungen<br />
des Instituts festgelegt werden.<br />
Der risikoorientierte Ansatz wird zudem durch<br />
Verschlankungen der neuen PrüfbV gestützt,<br />
indem bestimmte Anforderungen gekürzt<br />
oder ganz gestrichen wurden. So wird z. B. in<br />
der neuen PrüfbV auf detaillierte Vorgaben zur<br />
Einhaltung der §§ <strong>12</strong>–15 KWG und damit insbesondere<br />
der Groß-, Millionen- und Organkreditvorschriften<br />
sowie des § 18 KWG verzichtet. Die<br />
Umgestaltung in eher allgemeine Vorschriften<br />
soll den Prüfern die Möglichkeit geben, konkreter<br />
auf die Situation der einzelnen Institute<br />
einzugehen. Die Berichterstattung selbst soll<br />
der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten<br />
Vorgänge entsprechen und damit<br />
risikoorientiert erfolgen (§ 3 Abs. 1 PrüfbV-E). Es<br />
genügt eine Darstellung der Änderungen. Nur<br />
in angemessenen Abständen ist über die Darstellung<br />
der Änderungen hinausgehend vollständig<br />
zu berichten (§ 7 PrüfbV-E). Der angemessene<br />
Zeitraum wird in der Begründung zur<br />
neuen PrüfbV mit drei bis fünf Jahren beziffert.<br />
Mit dem risikoorientierten Prüfungsansatz wird<br />
auch das Prinzip der doppelten Proportionalität<br />
aufgegriffen, wie es insbesondere auch in<br />
den Mindestanforderungen an das Risikomanagement<br />
(MaRisk) zur Anwendung kommt 2 :<br />
Die Prüfung soll sich an Art, Größe, Risikogehalt<br />
und Komplexität der jeweiligen Geschäfte<br />
der Institute orientieren und wird damit in den<br />
Gesamtkontext einer prinzipien- und risikoorientierten<br />
Prüfung eingebunden.<br />
Der Verzicht auf detaillierte Prüfungsvorgaben<br />
bietet dem Prüfer somit mehr Flexibilität, trägt<br />
ihm aber gleichzeitig auch eine höhere Verantwortung<br />
auf. Art und Umfang der Berichterstattung<br />
liegen ebenfalls im Ermessen der Prüfer,<br />
wobei die Darstellung der Sachverhalte im Prü-<br />
fungsbericht eher wertend als beschreibend<br />
erfolgen soll. Dennoch soll nicht nur eine formale,<br />
sondern auch eine materielle Prüfung<br />
vorgenommen werden.<br />
Die Veränderungen durch die PrüfbV haben<br />
auch Auswirkungen auf die Institute und bringen<br />
erhöhte Anforderungen an die Geschäftsleitung<br />
mit sich. Zum einen ist zumindest in<br />
diesem Jahr mit einem erhöhten Abstimmungsbedarf<br />
zwischen Wirtschaftsprüfer und<br />
Geschäftsleitung aufgrund der Veränderungen<br />
der PrüfbV zu rechnen, zum anderen besteht<br />
sowohl für Geschäftsleitung als auch Wirtschaftsprüfer<br />
ein erhöhter Erklärungs und<br />
Erläuterungsbedarf der neuen Berichterstattung<br />
gegenüber den weiteren Adressaten des<br />
Prüfungsberichts, wie z. B. dem Aufsichtsrat.<br />
2. Zeitliche Entzerrung der<br />
Berichterstattung<br />
Während die zeitliche Trennung bestimmter<br />
Prüfungsfelder in der Praxis bereits üblich ist,<br />
findet nun auch die Option einer Aufteilung<br />
der Berichterstattung mit § 3 Abs. 5 PrüfbV-E<br />
Berücksichtigung. Die Aufteilung in die Teilprüfungsberichte<br />
I und II hat stetig zu erfolgen,<br />
wobei in begründeten Fällen von letzterem<br />
abgewichen werden kann. Über die<br />
inhaltliche Aufteilung werden im Entwurf keine<br />
Angaben gemacht. Zu den vorgezogenen Prüfungen<br />
zählen i. d. R. Organisationsprüfungen,<br />
Kreditvorprüfungen und bestimmte Systemprüfungen.<br />
Die Ergebnisse dieser Prüfungen<br />
werden im Teilprüfungsbericht I dargestellt.<br />
Ergeben sich bis zum Ende des Berichtszeitraums<br />
wesentliche Änderungen der Ergebnisse<br />
dieses Teilprüfungsberichts, so sind sie im Teilprüfungsbericht<br />
II darzustellen. Daneben wird<br />
auf die Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung<br />
eingegangen.<br />
Die bislang praktizierte weitere Unterteilung<br />
der vorgezogenen Prüfungen ist damit auch<br />
weiterhin möglich und kann in einem gesonderten<br />
Bericht abgefasst werden. Jeder Teilprüfungsbericht<br />
ist unverzüglich nach Fertigstellung<br />
der BaFin sowie der Deutschen<br />
Bundesbank einzureichen 3 .<br />
Die neue PrüfbV sorgt für eine zeitliche Entzerrung<br />
der Prüfungshandlungen und Prüfungsberichtsabstimmungen.<br />
Sie gibt dem<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Der Entwurf der<br />
neuen PrüfbV stellt<br />
zukünftig einen<br />
risiko orientierten<br />
Prüfungsansatz in<br />
den Vordergrund. «<br />
2 Vgl. hierzu ausführlich Becker/Berndt/Klein, Bearbeitungs-<br />
und Prüfungsleitfaden: Neue MaRisk,<br />
<strong>2009</strong> (im Erscheinen).<br />
3 Vgl. Begründung zur Verordnung über die Prüfung<br />
der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute<br />
und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die<br />
darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung<br />
– PrüfbV), Begründung zu § 25<br />
PrüfbV-E, Stand 09.02.<strong>2009</strong>, S. 5.<br />
563
564<br />
Beitrag<br />
» Die neue PrüfbV<br />
bringt erhöhte Anforderungen<br />
an die<br />
Geschäftsleitung<br />
mit sich, es entsteht<br />
ein erhöhter<br />
Abstimmungsaufwand(Teilprüfungsberichte)<br />
und auch<br />
Erklärungsbedarf,<br />
z. B. gegenüber dem<br />
Aufsichtsrat. «<br />
» Das Meldewesen<br />
rückt stärker in den<br />
Fokus der Prüfer und<br />
ist daher im Rahmen<br />
der Jahresabschlussprüfungen<br />
ein neuer<br />
Schwerpunkt. «<br />
4 Hanenberg, WPg <strong>2009</strong> S. 717.<br />
5 Zur Auslegung und Umsetzung der komplexen<br />
neuen Anforderungen infolge der GroMiKV vgl.<br />
Günther/Lorenz, Großkredite nach GroMiKV und<br />
KWG, 2008.<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Abschlussprüfer die Möglichkeit, bestimmte<br />
Bereiche zu einem vorgezogenen Zeitpunkt<br />
zu prüfen und erhöht dadurch die Flexibilität<br />
in der Durchführung der Prüfung. Dieser Vorschlag<br />
kommt sowohl den Instituten als auch<br />
den Abschlussprüfern im Bezug auf die „fastclose“<br />
Anforderungen entgegen 4 . Durch die<br />
Unterteilung in mehrere Teilprüfungsberichte<br />
erhöht sich jedoch auch der Abstimmungsaufwand<br />
für die Geschäftsleitung, da anstelle<br />
einer Gesamtabstimmung nun gesonderte<br />
Abstimmungen für jeden Teilprüfungsbericht<br />
vonnöten sind.<br />
3. Meldewesen und Anzeigewesen<br />
Während die Beurteilung des Anzeigewesens<br />
bereits nach der alten PrüfbV vorzunehmen war<br />
(§ 16 PrüfbV), bildet nun auch das System des<br />
Meldewesens einen zentralen Regelungsgegenstand<br />
für die Prüfungsberichterstattung 5 .<br />
Bislang galt es zu überprüfen, ob ein Institut<br />
seinen Meldepflichten nachkommt. Gem.<br />
den neuen Anforderungen genügt jedoch die<br />
Beurteilung der Organisation des Melde<br />
und Anzeigewesens im Hinblick auf die Vollständigkeit<br />
und Richtigkeit der Anzeigen und<br />
Meldungen. Dies zeigt sich insbesondere bei<br />
der erheblichen Straffung der Vorgaben zur<br />
Berichterstattung zum Anzeigewesen und stellt<br />
ein weiteres Beispiel für die Verschlankung der<br />
PrüfbV im Zuge der Risiko- und Prinzipienorientierung<br />
dar. So wird auch hier auf den Grundsatz<br />
der Wesentlichkeit abgestellt. Es ist ledig-<br />
lich über wesentliche festgestellte Verstöße zu<br />
berichten.<br />
Durch die neue PrüfbV rückt das Meldewesen<br />
stärker in den Fokus der Prüfer und ist daher<br />
auch für die Institute im Rahmen der Jahresabschlussprüfung<br />
ein neuer Schwerpunkt. So<br />
hat das Meldewesen entsprechende Berichte<br />
und Meldungen vorzuhalten und den Prüfern<br />
nachzuweisen, dass die aufsichtlich geforderten<br />
Informationen ordnungsgemäß erstellt<br />
sowie vollständig und korrekt weitergegeben<br />
wurden. Die Geschäftsleitung sollte besonders<br />
darauf achten, dass interne Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />
(wie z. B. das Vier-Augen-<br />
Prinzip) vorgenommen und entsprechende<br />
Prozesse auch dokumentiert werden.<br />
4. Bemerkenswerte Kredite und<br />
Datenübersichten<br />
Bedeutende Anpassungen werden auch in<br />
Bezug auf die Prüfung bemerkenswerter Kredite<br />
vorgenommen. Es ist zwar weiterhin eine<br />
Einteilung der bemerkenswerten Kredite in Risikogruppen<br />
vorzunehmen und diese Gruppen<br />
sind einzeln zu besprechen, jedoch wird von<br />
der bisherigen Risikoeinteilung in die Kategorien<br />
„Kredite ohne erkennbares Risiko“, „Kredite<br />
mit erhöhten latenten Risiken“ und „wertberichtigte<br />
Kredite“ abgesehen. Stattdessen<br />
soll die Auswahl der Kredite risikoorientiert<br />
und die Einteilung gem. den internen Risikokategorien<br />
der Institute vorgenommen werden.<br />
Abbildung 2: Prüfung des Risikomanagements gem. Prüfungsstandard IDW EPS 525<br />
Prüfung der<br />
Risikomanagementsysteme<br />
nach<br />
den<br />
Prüfungsstandards<br />
Prüfung des Lageberichts (Zutre�ende Darstellung der Chancen und Risiken<br />
der künftigen Entwicklungen)<br />
Prüfung der Anforderungen an die Risikoberichterstattung im<br />
Konzernlagebericht<br />
Prüfung auf geeignete Maßnahmen zur Risikofrüherkennung<br />
Übereinstimmung zusätzlicher Informationen außerhalb der<br />
Rechnungslegung mit dem Lagerbericht bzw. dem Jahresabschluss<br />
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation insbesondere des<br />
Risikomanagements<br />
Grundlegendes Verständnis des Geschäftsmodells, der Rahmenbedingungen,<br />
Risikoneigung der Geschäftsleitung, geschäftspolitische Zielsetzung
Diese neue Kategorisierung ermöglicht einen<br />
besseren Einblick in das Vorgehen der Bank und<br />
damit eine höhere Risikotransparenz, geht aber<br />
mit einer schlechteren Vergleichbarkeit zwischen<br />
den Instituten einher.<br />
In den Datenübersichten, die in den Anlagen<br />
zu § 60 PrüfbV-E zu finden sind, werden<br />
in Anlage 1 zusätzlich Daten zu Problemkrediten<br />
verlangt und mit den Vorjahresdaten verglichen.<br />
Hier wird zwischen „in interne Risikoklassifizierungsverfahren<br />
eingeordneten“<br />
und „nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren<br />
eingeordneten“ Problemkrediten<br />
unterschieden 6 .<br />
Indem auf die internen Risikokategorien der<br />
Institute abgestellt wird, können die Institute<br />
einerseits entsprechende Auswertungen direkt<br />
liefern und erhalten andererseits eine unabhängige<br />
Beurteilung ihrer Kategorien. Die Angaben<br />
zu Problemkrediten nach Anlage 1 der neuen<br />
PrüfbV geben ebenfalls wichtige Hinweise auf<br />
die Risikosituation der Institute. Für alle Datenübersichten<br />
in den Anlagen zu § 60 PrüfbV-E<br />
hat die Geschäftsleitung sicherzustellen, dass<br />
entsprechende Analysen durchgeführt werden,<br />
um die notwendigen Daten zu erhalten. Von<br />
Seiten der Institute sollte hierauf frühzeitig<br />
reagiert werden und entsprechende Auswertungen<br />
bzw. Analysen erstellt sowie auf ihre<br />
Plausibilität hin geprüft werden.<br />
5. Risikokonzentrationen<br />
Nicht zuletzt durch die Veröffentlichung der<br />
MaRisk-Novelle im August <strong>2009</strong> werden Risikokonzentrationen<br />
deutlich stärker in das<br />
Bewusstsein der Institute und der Aufsicht<br />
gerückt. Dem gehobenen aufsichtlichen Stellenwert<br />
von Risikokonzentrationen wird nun<br />
auch in der neuen PrüfbV Rechnung getragen.<br />
So soll nach § 23 Abs. 5 PrüfbV-E im Rahmen<br />
der Berichterstattung über das Kreditgeschäft<br />
auf Risikokonzentrationen und speziell Länder-<br />
und Branchenkonzentrationen eingegangen<br />
werden 7 . Dabei sind die Steuerung und die<br />
Einbindung von Risikokonzentrationen in das<br />
Risikomanagement sowie die Angemessenheit<br />
der verwendeten Verfahren zu prüfen. Letzteres<br />
kann im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit<br />
des Risikomanagements und der<br />
Geschäftsorganisation nach § 10 PrüfbV-E<br />
geprüft werden, stellt jedoch sowohl für den<br />
Prüfer als auch für das Institut eine gewisse<br />
Herausforderung dar: Trotz stärkerer Berücksichtigung<br />
von Risikokonzentrationen in den<br />
Risikoarten neben dem Kreditrisiko werden in<br />
den MaRisk keine klar definierten Anweisungen<br />
für das entsprechende Vorgehen gegeben. Vielmehr<br />
steht die qualitative Bewertung dieser<br />
Konzentrationen im Vordergrund. Damit ist<br />
es die Aufgabe des Prüfers zu beurteilen, ob<br />
die verwendeten Verfahren zum einen dem<br />
Umfang und der Komplexität des Geschäftsbetriebs<br />
eines Instituts entsprechen und zum<br />
anderen die gestellten Anforderungen erfüllen.<br />
Eine quantitative Messung von Konzentrationen<br />
im Kreditrisiko ist zwar möglich und<br />
kann z. B. anhand von heuristischen Konzentrationsmaßen<br />
vorgenommen werden. Diese<br />
Maße geben jedoch lediglich Auskunft über die<br />
Höhe der Konzentration und treffen keine Aussage<br />
über den Risikobeitrag. Für die Geschäftsleitung<br />
können sie allerdings die Grundlage<br />
für entsprechende Limit- und Ampelsysteme<br />
bilden, die zur Steuerung von Konzentrationsrisiken<br />
verwendet werden, womit sie auch auf<br />
diesen neuen Prüfungsschwerpunkt reagieren<br />
würde 8 . Konzentrationsrisiken sind auch entsprechend<br />
in der Risikostrategie des Instituts<br />
einzubinden und bei der Risikotragfähigkeit<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
6. Risikolage, Risikotragfähigkeit und<br />
Risikomanagement des Instituts<br />
Die Finanzkrise hat einmal mehr die Wichtigkeit<br />
eines angemessenen Risikomanagements<br />
und einer angemessenen Geschäftsorganisation<br />
der Institute aufgezeigt. Eine Beurteilung<br />
der Angemessenheit, bei der insbesondere<br />
auf die wesentlichen Risiken gem. den<br />
MaRisk gesondert einzugehen ist, wird von den<br />
Abschlussprüfern nach § 10 PrüfbV-E verlangt.<br />
Die Prüfungsberichtsverordnung gibt den Prüfern<br />
dabei an, wie die Prüfung durchzuführen<br />
und worüber zu berichten ist. In den Prüfungsstandards<br />
ist hingegen geregelt, wie die Prüfungen<br />
vorzunehmen sind. So konkretisiert der<br />
Entwurf des Prüfungsstandards IDW EPS 525<br />
die Beurteilung des Risikomanagements von<br />
Instituten (vgl. Abb. 2). Der Prüfungsstandard<br />
stellt dabei auf die grundsätzlichen Systemanforderungen<br />
eines angemessenen und funktionsfähigen<br />
Risikomanagementsystems ab und<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Bedeutende<br />
Anpassungen werden<br />
auch bei der Prüfung<br />
bemerkenswerter<br />
Kredite vorgenommen,<br />
indem auf die<br />
internen Risikokategorien<br />
der Institute<br />
abgestellt wird. «<br />
» Den gehobenen<br />
aufsichtlichen Stellenwert<br />
von Risikokonzentrationen<br />
reflektiert auch die<br />
neue PrüfbVSteuerung<br />
und die Einbindung<br />
von Risikokonzentrationen<br />
in das Risikomanagement.<br />
«<br />
6 Siehe Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />
der Gruppen I und<br />
II SON01 Anl. 1 zu § 60 PrüfbV-E für weitere Details.<br />
7 Vgl. hierzu aus Sicht der Kreditpraxis Stegner,<br />
in Becker/Berndt/Klein, Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden:<br />
Neue MaRisk, <strong>2009</strong> (im Erscheinen).<br />
8 Füser/Plaumann-Ewerdwalbesloh/Stetter, BP<br />
<strong>2009</strong> S. 220–227.<br />
565
566<br />
Beitrag<br />
» Der Abschlussprüfer<br />
hat die Funktionsweise,Konsistenz<br />
und Ergebnisse<br />
der Risikotragfähigkeitsrechnung<br />
sowohl<br />
zeitpunkt als auch<br />
zeitraumbezogen<br />
zu prüfen. «<br />
9 Vgl. Entwurf IDW Prüfungsstandard: Die Beurteilung<br />
des Risikomanagements von Kreditinstituten<br />
im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW<br />
EPS 525), Stand 06.03.<strong>2009</strong>.<br />
10 Begründung zur Verordnung über die Prüfung<br />
der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />
sowie die darüber<br />
zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung<br />
– PrüfbV), Begründung zu § 25<br />
PrüfbV-E, Stand 09.02.<strong>2009</strong>, S. 9.<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
nicht auf seine konkrete Ausgestaltung 9 . Die<br />
Beurteilung des Risikomanagements erfordert,<br />
dass sich der Abschlussprüfer durch geeignete<br />
Prüfungshandlungen ein angemessenes Verständnis<br />
über das einzelgeschäftsbezogene<br />
interne Kontrollsystem verschafft, was auch<br />
die Kenntnis der Einzelprozesse beinhaltet.<br />
Über wesentliche Änderungen in den Risikosteuerungs-<br />
und Controllingprozessen ist ebenfalls<br />
zu berichten. Für die Geschäftsleitung ist<br />
der Prüfungsstandard ein geeigneter Anhaltspunkt,<br />
um sich vorab über das Vorgehen der<br />
Prüfung im Hinblick auf das Risikomanagement<br />
zu informieren und entsprechende Vorbereitungen<br />
zu treffen.<br />
Ausgangspunkt und Schwerpunkt der Darstellung<br />
und Beurteilung des Risikomanagements<br />
wird nach der Begründung zur PrüfbV<br />
regelmäßig die Risikotragfähigkeit des Instituts<br />
sein 10 . So hat sich der Abschlussprüfer<br />
nicht nur von der Einrichtung und Funktionsfähigkeit<br />
des Risikomanagementprozesses zu<br />
überzeugen und die Vollständigkeit und Konsistenz<br />
zur geschäftspolitischen Zielsetzung zu<br />
beurteilen, sondern auch die Funktionsweise,<br />
Konsistenz und Ergebnisse der Risikotragfähigkeitsrechnung<br />
zu prüfen. Diese Beurteilung hat<br />
sowohl zeitpunkt- als auch zeitraumbezogen<br />
zu erfolgen.<br />
Weiter wird in IDW EPS 525 genannt, dass<br />
das Konzept zur Bestimmung des Risikode-<br />
Abbildung 3: Darstellung und Beurteilung der Sicherungssysteme<br />
ckungspotenzials auf seine Schlüssigkeit und<br />
Angemessenheit zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit<br />
zu prüfen ist. Ihre Eignung<br />
und Konsistenz ist dabei unter Beachtung der<br />
Methodenfreiheit zu beurteilen. Eine ganzheitliche<br />
Risikobetrachtung ist dabei vorzuweisen.<br />
Letzteres kann durch eine Rückkopplung von<br />
Risikostrategie und Risikotragfähigkeitskonzept<br />
sowie einer konsistenten Berücksichtigung<br />
aller wesentlichen Risiken gezeigt werden. Die<br />
Geschäftsleitung steht damit vor der Herausforderung,<br />
trotz grundsätzlicher Methodenfreiheit<br />
eine konsistente Ermittlung der Risikotragfähigkeit<br />
implementiert zu haben.<br />
Neben dem Risikomanagement ist nach § 31<br />
PrüfbV-E auch die Risikolage des Instituts<br />
durch die Prüfer zu beurteilen. Dabei ist nicht<br />
nur auf die Angemessenheit der Risikolage<br />
einzugehen, sondern auch das Verfahren zur<br />
Ermittlung sowie Art, Umfang und Entwicklung.<br />
Hierzu werden Informationen aus dem Risikomanagement<br />
herangezogen. Anders als bei der<br />
Berichterstattung über das Risikomanagement<br />
geht es bei der Beurteilung der Risikolage gem.<br />
§ 31 PrüfbV-E eher um die stichtagsorientierte<br />
Darstellung. Bei Überschneidungen können<br />
relevante Aspekte jedoch auch zusammengefasst<br />
dargestellt werden.<br />
Da die Abschlussprüfer durch die neue PrüfbV<br />
explizit die Angemessenheit des Risikomanagements<br />
und der Geschäftsorganisation nach<br />
„Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse der<br />
tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht.“ (§ 21 Abs. 1 Satz 1PrüfbV-E)<br />
Darstellung und Beurteilung der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von<br />
Finanzstraftaten wie z. B. Geldwäsche oder Terrorismus�nanzierung<br />
Interne Grundsätze,<br />
Angemessenheit<br />
der Kunden- und<br />
Geschäfts-<br />
Bezogenheit und<br />
Kontrollen zur<br />
Verhinderung von<br />
Geldwäsche<br />
und Terrorismus-<br />
Finanzierung<br />
Stellung und<br />
Tätigkeit des<br />
Geldwäschebeauftragten<br />
einschließlich<br />
Kompetenz und<br />
zur Verfügung<br />
stehende<br />
Mittel und<br />
Verfahren<br />
Angemessene<br />
Unterrichtung der<br />
an Transaktionen<br />
beteiligten<br />
Beschäftigten<br />
über Methoden<br />
der Finanzstraftaten<br />
und daraus<br />
entstehender<br />
P�ichten<br />
Berücksichtigung folgender Aspekte<br />
Prüfung der Punkte<br />
unter<br />
Berücksichtigung<br />
der Gefährdungsanalyse<br />
und<br />
Ergebnisse<br />
der Prüfung<br />
der Innenrevision
Foto: www.christian-husar.com<br />
Standortanalyse<br />
Standortanalyse<br />
victor als Standortanalyse zeigt aus einer 360º Perspektive<br />
(Führungskräfte, Mitarbeiter, Kunden) die Stärken und Potentiale<br />
Ihrer Bank.<br />
Banksteuerung<br />
victor als Banksteuerungsinstrument zeigt bei regelmäßiger Nutzung<br />
die Dynamik und Entwicklung Ihrer Bank und ist eine solide Basis für<br />
Effizienzsteigerung und Lernen.<br />
Wettbewerb<br />
Wettbewerb<br />
victor als Wettbewerb zeigt im anonymen Vergleich international und<br />
sektorübergreifend Ihre Position im Benchmark mit der Chance auf den<br />
begehrten Titel „Bank des Jahres“. Bereits jetzt vormerken:<br />
Gala 16. September 2010, Stadttheater Baden bei Wien (AUT)<br />
„Wir stellen uns permanent den Veränderungsprozessen<br />
in unserem Haus. Dabei habe ich den<br />
victor noch mehr schätzen gelernt als bei der<br />
ersten Auswertung. Ich habe erkannt, dass auf der<br />
Zeitschiene zu sehen ist, in welchen Kategorien<br />
man sich wie und warum verändert hat – und wo<br />
die weiteren Verbesserungschancen liegen.“<br />
VST. DIR. KLAUS SAFFENREUTHER – VOLKSBANK MOSBACH<br />
VICTOR SIEGER STRATEGIE 2007 UND <strong>2009</strong><br />
Wer Marktforschung mit Wirkung sucht,<br />
nutzt victor<br />
Jetzt buchen.<br />
emotion banking ®<br />
Ansprechperson: Mag.(FH) Christina Tambosi<br />
Theaterplatz 5 | A-2500 Baden bei Wien<br />
T.: +43 (0) 22 52 25 48 45<br />
christina.tambosi@emotion-banking.at<br />
www.emotion-banking.com<br />
www.bankdesjahres.com | www.victorgala.com<br />
victor ist eine eingetragene Marke von emotion banking.
Beitrag<br />
» Durch die Beurteilung<br />
der Angemessenheit<br />
des Risikomanagements<br />
und<br />
der Geschäftsorganisation<br />
werden neben<br />
dem Risikocontrolling<br />
besonders die<br />
Geschäftsleiter als<br />
primärer Adressat<br />
des § 25a KWG in die<br />
Pflicht genommen. «<br />
11 Begründung zur Verordnung über die Prüfung<br />
der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />
sowie die darüber<br />
zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung<br />
– PrüfbV), Begründung zu § 25<br />
PrüfbV-E, Stand 09.02.<strong>2009</strong>, S. 13f.<br />
<strong>12</strong> Vgl. sehr instruktiv zur praktischen Vorgehensweise<br />
bei der Erstellung institutsindividueller<br />
Gefährdungsanalysen, Schäfer-Band/Zawilla;<br />
BP 2006 S. 306 ff.<br />
568<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
den MaRisk zu beurteilen haben, werden die<br />
Geschäftsleiter der Institute als primärer Adressat<br />
des § 25a KWG an dieser Stelle besonders<br />
in die Pflicht genommen. Aber auch das Risikocontrolling<br />
wird zentraler in die Prüfung einbezogen<br />
werden. Die Regelung stellt sicher, dass<br />
der Aufsicht jährlich grundlegende Informationen<br />
über das Risikomanagement der Institute<br />
zugetragen werden. Hinsichtlich der<br />
Risikotragfähigkeit hat die Geschäftsleitung<br />
zu gewährleisten, dass die Methoden für alle<br />
wesentlichen Risiken konsistent angewendet<br />
werden und diese Risiken ganzheitlich betrachtet<br />
werden.<br />
7. Finanzstraftaten und Geldwäsche<br />
(§ 20 und 21 PrüfbV-E)<br />
Unterabschnitt 6 (§§ 20-21 PrüfbV-E) der neuen<br />
PrüfbV befasst sich mit dem Thema Finanzstraftaten<br />
und Geldwäsche. Die Institute<br />
haben in diesem Zusammenhang die Anforderungen<br />
des Geldwäschegesetzes (GwG) zu<br />
erfüllen. Dieses wurde im vergangenen Jahr<br />
neu gefasst und hat die Vorschriften zur Vermeidung<br />
von Geldwäsche und Terrorfinanzierung<br />
verschärft. Infolgedessen wurden auch<br />
die Anforderungen an die Berichterstattung<br />
der Abschlussprüfer überarbeitet.<br />
Die Berichterstattung kann in einem gesonderten<br />
Bericht erfolgen, auf den in Teilprüfungsbericht<br />
II zu verweisen ist. Die Inhalte der Prüfung<br />
wurden im neuen Entwurf deutlich ausgeweitet.<br />
Die Prüfung der institutsinternen Gefährdungsanalyse<br />
umfasst dabei die Beurteilung<br />
der Identifizierung, Kategorisierung und<br />
Gewichtung der instituts- und gruppenspezifischen<br />
Risiken. Der Schwerpunkt der Berichterstattung<br />
sollte auf der Darstellung und Bewertung<br />
der Sicherungssysteme liegen, ohne<br />
jedoch auf die Durchführung von Stichproben<br />
oder Einzelfallanalysen zu verzichten 11 .<br />
Ferner ist wie bisher die Erfüllung der Aufzeichnungs-<br />
und Aufbewahrungspflichten<br />
sowie die Pflicht zur institutsinternen Erfassung<br />
und Anzeige von Verdachtsfällen zu überprüfen.<br />
Neue Aspekte der Prüfung beziehen sich<br />
u. a. auf die Einhaltung der kundenbezogenen<br />
Sorgfaltspflichten im Fall erhöhter Risiken oder<br />
entsprechende Auslagerungen und einheitliche<br />
interne Sicherungssysteme innerhalb des<br />
Konzerns. Die Einheitlichkeit der Sicherungssys-<br />
teme ist allerdings nicht nach dem GwG bzw.<br />
KWG verpflichtend.<br />
Wurden in vorangegangenen Sonderprüfungen<br />
bereits Mängel festgestellt, ist auf die Maßnahmen<br />
des Instituts zur Beseitigung im Prüfungsbericht<br />
ebenfalls einzugehen. Die Vorgabe,<br />
Vorkehrungen zur Verhinderung von Finanzstraftaten<br />
in jährlichem Turnus zu prüfen, wird<br />
bei bestimmten Kreditinstituten, deren Bilanzsumme<br />
z. B. zum Bilanzstichtag unter 400 Mio. €<br />
liegt, gelockert. In diesen Fällen ist die Einhaltung<br />
der Vorkehrungen nur alle zwei Jahre zu<br />
prüfen, sofern die Risikolage des Instituts kein<br />
kürzeres Prüfintervall erfordert. Es bleibt abzuwarten,<br />
inwiefern sich diese Öffnungsklausel in<br />
der Praxis als zielgerichtet erweist.<br />
Für die Institute stehen durch die neue PrüfbV<br />
insbesondere ihre Gefährdungsanalyse und<br />
die Eignung ihrer Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen<br />
auf dem Prüfstand <strong>12</strong> . Durch die<br />
umfassenderen neuen Vorgaben ist daher mit<br />
verstärkten Prüfungen auch vonseiten der<br />
Abschlussprüfer zu rechnen. Im Vergleich zu<br />
den o. g. Themen wird der Grundsatz der Proportionalität<br />
in diesem Zusammenhang jedoch<br />
nicht explizit aufgegriffen, obgleich Umfang<br />
und Komplexität der Risiken hier ebenfalls<br />
berücksichtigt werden sollten.<br />
III. Fazit<br />
Da mit einem Inkrafttreten der neuen PrüfbV<br />
noch in diesem Jahr zu rechnen ist, hat die Verordnung<br />
bereits rückwirkenden Einfluss auf<br />
die Prüfungssaison <strong>2009</strong>/2010. Auch wenn die<br />
PrüfbV in erster Linie die Arbeit der Abschlussprüfer<br />
adressiert, impliziert dies auch für die<br />
Institute, dass durch die neuen Aspekte neue<br />
Herausforderungen auf sie zukommen. So<br />
haben die Institute durch den risikoorientierten<br />
Prüfungsansatz mit wechselnden Prüfungsschwerpunkten<br />
je nach interner und externer<br />
Risikolage zu rechnen. Neben einem erhöhten<br />
Arbeitsaufwand für das Institut und insbesondere<br />
die Geschäftsleitung geht ein erhöhter<br />
Abstimmungsbedarf, insbesondere in diesem<br />
Jahr, einher, da die Prüfungsberichterstattung<br />
eher wertend als beschreibend zu erfolgen hat.<br />
Abteilungen wie das Meldewesen, das Risikomanagement<br />
und das Risikocontrolling sind<br />
verstärkt im Fokus der Abschlussprüfer. £
PRAxISTIPPS<br />
Beitrag<br />
Bereiten Sie Ihre Abteilungen darauf vor, je nach Prüfungsschwerpunkt verstärkt in die Abschlussprüfung eingebunden<br />
zu werden. Durch den risikoorientierten Prüfansatz kann es zu Mehraufwand kommen.<br />
Führen Sie entsprechende Analysen durch, um den Anforderungen aufgrund der neuen Datenübersichten in den Anlagen<br />
zu § 60 PrüfbV-E nachzukommen.<br />
Das Risikomanagement und die Risikotragfähigkeit sind zentraler Regelungsgegenstand der neuen PrüfbV – Achten Sie<br />
trotz grundsätzlicher Methodenfreiheit auf die konsistente Berücksichtigung aller wesentlichen Risiken und einer konsistenten<br />
Ermittlung der Risikodeckungsmasse.<br />
Konzentrationsrisiken sind nicht nur in den MaRisk, sondern auch in der PrüfbV verstärkt in den Mittelpunkt gerückt und<br />
müssen entsprechend gesteuert und in das Risikomanagement eingebunden werden.<br />
Schwierig zu verwertende<br />
Gewerbe-Immobilie im Portfolio?<br />
Wenden Sie sich an uns, wir kaufen Gewerbeimmobilien aller Art, auch unbebaute<br />
Grundstücke. Kernkompetenz sind Investitionen bis ca. 1 Mio Euro. Wir haben in den<br />
letzten beiden Jahren in über 100.000 qm Gewerbegrund investiert, entwickeln diesen<br />
und führen ihn einer Nutzung zu. Auch der Kauf der immobilienbesicherten Kreditforderung<br />
ist möglich. Sprechen Sie uns gern unverbindlich an.<br />
Weitere Infos unter www.Zweitgeld-Immobilien.de<br />
Zweitgeld Immobilien<br />
Wir investieren in Immobilien<br />
Zweitgeld Immobilien GmbH<br />
Hauptstr. 74, 69251 Gaiberg<br />
www.zweitgeld-immobilien.de<br />
Telefon: 06223 - 97 29 27<br />
Fax: 06223 - 97 32 86<br />
info@zweitgeld-immobilien.de
570<br />
Beitrag<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
NEU: Verbraucherdarlehensrecht<br />
Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie im BGB: Auswirkungen auf die<br />
Bankpraxis.<br />
Autor:<br />
Wolfgang Mehringer,<br />
Rechtsanwalt, Referent;<br />
stellvertretender Bereichsleiter,<br />
Geschäftsbereich Recht,<br />
Zahlungsverkehrsrecht;<br />
Verbraucherrecht,<br />
Sparkassenverband Bayern.<br />
I. Einleitung<br />
w Am 03.08.<strong>2009</strong> wurde das „Gesetz zur<br />
Umsetzung der Verbraucherkreditrichtline“ im<br />
Bundesgesetzblatt veröff entlicht. Damit folgt<br />
der Gesetzgeber den Vorgaben der durch die<br />
EU-Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 23.04.2008 geänderten<br />
Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht,<br />
wonach die EU-Mitgliedsstaaten<br />
den Inhalt der Richtlinie in nationales Gesetz<br />
umzusetzen haben. Ursprünglich hatte der<br />
Gesetzgeber noch in seinem Gesetzesentwurf<br />
beabsichtigt, das Umsetzungsgesetz für die<br />
EU-Verbraucherkreditrichtlinie zeitgleich mit<br />
dem Umsetzungsgesetz für die EU-Richtlinie<br />
2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt<br />
zum 31.10.<strong>2009</strong> in Kraft zu setzen.<br />
Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) hatte sich<br />
jedoch frühzeitig dafür eingesetzt, den Zeitpunkt<br />
des Inkrafttretens von der gleichzeitigen<br />
Einführung der zivilrechtlichen Vorschriften<br />
zum Zahlungsverkehr zu trennen, da die<br />
Umsetzung jeder der EU-Richtlinien mit erheblichem<br />
Umsetzungsaufwand sowohl rechtlich<br />
als auch organisatorisch und informationstechnologisch<br />
verbunden ist. Zudem wäre<br />
in Deutschland die Richtlinie zeitlich vor den<br />
anderen Mitgliedsstaaten der EU umgesetzt<br />
worden, was zu einem weiteren Nachteil der<br />
deutschen Finanzwirtschaft gegenüber den<br />
anderen Kreditinstituten in der EU geführt<br />
hätte. Entsprechend den Vorgaben aus der<br />
EU-Richtlinie tritt das Gesetz nunmehr am<br />
11.06.2010 in Kraft.<br />
Aufgrund dieser neuen Vorgaben zum Verbraucherdarlehensrecht<br />
ergeben sich für die Kreditinstitute<br />
weitreichende Änderungen bei der<br />
Werbung, bei vorvertraglichen Informationen<br />
und der Gestaltung von Verbraucherdarlehensverträgen,<br />
aber auch bei der Abwicklung<br />
der Verträge. Zu den Auswirkungen für<br />
die Praxis wird nachfolgend ein kurzer Überblick<br />
gegeben.<br />
II. Werbung für Verbraucherdarlehen<br />
mit einem<br />
repräsentativen Beispiel<br />
Nach dem neu eingeführten § 6a Preisangabenverordnung<br />
(PAngV) hat künftig jeder Darlehensgeber,<br />
der für den Abschluss eines Kreditvertrags<br />
„mit Zinssätzen oder sonstigen<br />
Zahlen, die die Kosten betreff en,“ gegenüber<br />
Letztverbrauchern wirbt, neben der Angabe<br />
von Sollzinssatz, Nettodarlehensbetrag und<br />
eff ektivem Jahreszins seine Werbung gem.<br />
§ 6a Abs. 3 PAngV auch mit einem repräsentativen<br />
Beispiel zu versehen, wobei der Werbende<br />
von einem eff ektiven Jahreszins auszugehen<br />
hat, von dem er erwarten kann, dass<br />
er mind. zwei Drittel der aufgrund der Werbung<br />
zu Stande kommenden Verträge zu dem<br />
angegebenen oder einem niedrigeren eff ektiven<br />
Jahreszins abschließen wird. Die Werbung<br />
setzt damit eine Prognoseentscheidung des<br />
Werbenden voraus. Im späteren Verlauf muss<br />
die angestellte Prognose nicht den tatsächlichen<br />
Ergebnissen der Vertragsabschlüsse entsprechen.<br />
Um aber dem dann möglichen Vorwurf der<br />
unlauteren Werbung begegnen zu können,<br />
empfi ehlt es sich, die Überlegungen zu dokumentieren,<br />
die zu dieser Prognoseentscheidung<br />
geführt haben. Denn möglicherweise<br />
wird der Werbende gezwungen sein, im<br />
Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung<br />
– insbesondere entweder gegenüber<br />
Mitkonkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden<br />
– darzulegen, welche Gründe ihn<br />
zu dieser Prognoseentscheidung veranlasst<br />
haben.<br />
Für die Werbeabteilungen in den Kreditinstituten<br />
könnte damit geboten sein, frühzeitig<br />
Untersuchungen anzustellen, in welchem<br />
Umfang etwa die beworbenen Personengruppen<br />
unter Berücksichtigung von Risikoklassen<br />
vergleichbare Darlehensprodukte und zu welchem<br />
Konditionen abgeschlossen haben.
III. Vorvertragliche Informationen<br />
Ab dem 11.06.2010 besteht für den Darlehensgeber<br />
gem. § 491a BGB die Verpflichtung,<br />
dem Darlehensnehmer umfangreiche<br />
vorvertragliche Informationen gem. Art. 247<br />
EGBGB in Textform zur Verfügung zu stellen.<br />
Nicht betroffen von dieser vorvertraglichen<br />
Informationsverpflichtung sind nach Art. 229<br />
§ 22 EGBGB lediglich Schuldverhältnisse, die<br />
vor dem 11.06.2010 bereits entstanden sind.<br />
Nach dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 247 § 1<br />
EGBGB) ist die Unterrichtung „rechtzeitig“ vor<br />
dem Abschluss eines Verbraucher-darlehensvertrags<br />
zu geben. Rechtzeitig bedeutet nach<br />
der Intention des Gesetzgebers zunächst, dass<br />
der Verbraucher die Informationen vor jeglicher<br />
rechtlichen Bindung erhalten muss. Dies hindert<br />
jedoch nicht den Vertragsabschluss unmittelbar<br />
nach der Informationserteilung. Für den<br />
Verbraucher soll jedoch allgemein die Möglichkeit<br />
bestehen, die ihm vom Darlehensgeber<br />
zur Verfügung zu stellenden Informationen<br />
räumlich getrennt prüfen zu können. Ob er von<br />
dieser grundsätzlichen Möglichkeit Gebrauch<br />
macht, steht dem Verbraucher frei.<br />
Im Weitesten verwandt sind diese vorvertraglichen<br />
Informationen den heute bereits aus<br />
den Fernabsatzvorschriften bekannten Informationspflichten,<br />
gehen jedoch in ihrer Regelungs-<br />
und Angabedichte weit über diese<br />
hinaus. Neu ist insbesondere, dass in dieser<br />
vorvertraglichen Information bereits weitestgehend<br />
die Angaben des möglicherweise<br />
nachfolgenden Darlehensvertrags enthalten<br />
sein müssen. Neben diesen Angaben sind<br />
über den späteren Vertragstext hinaus ergänzende<br />
Informationen zu geben. So sind z. B.<br />
die Angabe des Gesamtbetrags und der effektive<br />
Jahreszins anhand eines repräsentativen<br />
Beispiels zu erläutern. Zur Erfüllung der vorvertraglichen<br />
Informationsverpflichtung stellt<br />
der EU-Verordnungsgeber hierzu europaweit<br />
einheitliche Informationsmuster zur Verfügung,<br />
die, differierend nach der Art des Darlehens,<br />
unterschiedlich sind. Die Unterrichtung<br />
hat grundsätzlich nach Maßgabe der in<br />
Gesetzesrang stehenden Muster gem. Art. 247<br />
§ 2 Anlagen 3 bis 5 EGBGB zu erfolgen. Eine<br />
Zurverfügungstellung nur der abzuschließenden<br />
Darlehensverträge reicht nicht zur Erfüllung<br />
der vorvertraglichen Informationspflicht<br />
aus. Nur für den Fall, dass der Darlehensgeber<br />
sich bereits zu einem Abschluss eines Darlehensvertrags<br />
entschlossen hat, kann der Darlehensnehmer<br />
nach § 491a Abs. 2 BGB zusätzlich<br />
zu den vorvertraglichen Informationen auch<br />
noch einen Entwurf des Darlehensvertrags<br />
verlangen. Für „normale“ Darlehensverträge<br />
ist die Verwendung des Musters in Art. 247 § 2<br />
Anlage 3 EGBGB zwingend. Dabei darf vom<br />
Aufbau und von der Formulierung des Musters<br />
nicht abgewichen werden, auch wenn<br />
einige Passagen im Muster skurril erscheinen<br />
und auch für den Verbraucher hätten verständlicher<br />
formuliert werden können. Für andere<br />
Verbraucherdarlehensverträge (z. B. Umschuldungsdarlehen,<br />
privilegierter Überziehungskredit<br />
gem. § 504 Abs. 2 BGB oder grundpfandrechtlich<br />
gesicherter Immobiliarkredit<br />
gem. § 503 BGB) „können“ die Muster gem.<br />
Art. 247 § 2 Anlagen 4 und 5 EGBGB verwendet<br />
werden.<br />
Einschränkend ergibt sich jedoch aus Art.247<br />
§ 2 Abs. 3, dass die Verpflichtung zur vorvertraglichen<br />
Information als erfüllt gilt, wenn<br />
die ordnungsgem. ausgefüllten Muster nach<br />
Maßgabe der gesetzlichen Muster an den Verbraucher<br />
übermittelt wurden. Ein Kreditinstitut,<br />
das sich nicht an die gesetzlichen Muster<br />
halten möchte, wäre danach gezwungen, die<br />
zu gebenden vorvertraglichen Informationen<br />
selbständig in entsprechender Form aufzubereiten.<br />
In der Praxis ergibt sich daher ein faktisches<br />
Erfordernis, auf die gesetzlichen Muster<br />
zurückzugreifen.<br />
Kommt es nach erfolgter vorvertraglicher Information<br />
nicht unmittelbar zu einem Vertragsabschluss,<br />
stellt sich die weitere Frage, ob die<br />
vorvertraglichen Informationen nochmals vorzunehmen<br />
sind, wenn sich der Verbraucher erst<br />
nach einiger Zeit zum Abschluss eines Darlehensvertrags<br />
entschließt. Zu diesem Zeitpunkt<br />
können sich die einzelnen Konditionen bereits<br />
geändert haben. Diese Frage ist juristisch<br />
„grundsätzlich mit einem nein“ zu beantworten.<br />
Sowohl aus dem Gesetz als auch aus der<br />
Gesetzesbegründung ergibt sich keine wiederholende<br />
Informationsverpflichtung. Danach ist<br />
erforderlich, lediglich einmal über das Darlehen<br />
vorvertraglich zu informieren. Andererseits<br />
ergibt sich aus Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 4<br />
EGBGB, dass in den vorvertraglichen Informationen<br />
anzugeben ist, für welchen Zeitraum sich<br />
der Darlehensgeber an die übermittelten Infor-<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Aufgrund des<br />
nicht unerheblichen<br />
Aufwands wird sich<br />
in der Praxis anbieten,<br />
dem Kunden<br />
die vorvertragliche<br />
Information erst zu<br />
einem späten Zeitpunkt<br />
in der Angebotsphase<br />
zu geben,<br />
zu dem die wesentlichen<br />
Eckpunkte des<br />
Darlehensvertrags<br />
bereits feststehen. «<br />
571
Beitrag<br />
» Es ist festzustellen,<br />
dass es die einfache<br />
und unbürokratische<br />
Einräumung<br />
eines Überziehungskredits<br />
auf einem<br />
Girokonto gegenüber<br />
einem Verbraucher<br />
in Zukunft nicht<br />
mehr geben wird. «<br />
572<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
mationen binden will. Auch wenn der Darlehensgeber<br />
sich nicht an die vorvertraglichen<br />
Informationen binden muss und es sich hierbei<br />
nur um eine fakultative Angabe handelt,<br />
erscheint wohl angeraten, jedenfalls in den<br />
Fällen, in denen der Verbraucher einen völlig<br />
anderen Vertrag (z. B. andere Produktvarianten,<br />
geänderte Laufzeit, erheblich geänderte<br />
Kreditsumme, wesentlich veränderter Zinssatz)<br />
abschließen will, oder ein sehr langer Zeitraum<br />
zu der ursprünglich gegebenen vorvertraglichen<br />
Information vergangen ist, eine neue<br />
vorvertragliche Information zu geben. Anderenfalls<br />
könnte das Risiko bestehen, dass der<br />
Verbraucher behauptet, er habe zu diesem Darlehen<br />
keine Information erhalten.<br />
Aufgrund des nicht unerheblichen Aufwands<br />
wird sich in der Praxis zudem anbieten, dem<br />
Kunden die vorvertragliche Information erst<br />
zu einem späten Zeitpunkt in der Angebotsphase<br />
zu geben, zu dem die wesentlichen<br />
Eckpunkte des Darlehensvertrags bereits feststehen.<br />
Gleichwohl werden sich für die Kundenberater<br />
künftig zusätzliche Aufgaben<br />
ergeben, da sie verpflichtet sind, die für die<br />
Erbringung der vorvertraglichen Informationen<br />
notwendigen Informationen aufzunehmen<br />
und gegebenenfalls unmittelbar in die<br />
EDV zur weiteren Bearbeitung einzugeben.<br />
Die klare Aufteilung zwischen Kundenberater<br />
einerseits und Kreditbearbeitung andererseits<br />
wird durch die vorvertragliche Informationsverpflichtung<br />
künftig sicherlich Risse<br />
bekommen.<br />
Die vorvertragliche Unterrichtungspflicht trifft<br />
künftig auch die Vereinbarung eines (privilegierten)Dispositions/Überziehungskredits<br />
nach § 504 Abs. 2 BGB. Dabei ist bereits<br />
hier festzustellen, dass es die einfache und<br />
unbürokratische Einräumung eines Überziehungskredits<br />
auf einem Girokonto gegenüber<br />
einem Verbraucher in Zukunft nicht mehr<br />
geben wird. Schließt der Verbraucher künftig<br />
einen Girovertrag ab und vereinbart er gleichzeitig<br />
mit seinem Kreditinstitut eine Überziehungsmöglichkeit<br />
auf dem Girokonto, muss<br />
der Verbraucher zunächst vorvertraglich über<br />
sämtliche Einzelheiten des Girovertrags einschließlich<br />
der Entgelte, der AGB und der Sonderbedingungen<br />
zu den einzelnen Zahlungsdienstleistungen<br />
unterrichtet werden. Sodann<br />
kann anschließend der Girovertrag geschlos-<br />
sen werden. Ist dies erfolgt, wird hinsichtlich<br />
des Dispositionskredits künftig zusätzlich auch<br />
noch eine vorvertragliche Information nach<br />
Maßgabe der Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB<br />
zu erteilen sein. Wie bei allen Darlehen kann<br />
die vorvertragliche Information hierbei auch<br />
zunächst über ein Fernkommunikationsmedium,<br />
wie z. B. das Telefon erfolgen. In diesem<br />
Fall ist aber die vollständige Unterrichtung<br />
gem. Art. 248 § 5 EGBGB unverzüglich nachzuholen.<br />
Erst dann kann der Dispositionskredit<br />
abgeschlossen werden, wobei das Gesetz<br />
als Erleichterung vorsieht, dass der Vertrag<br />
selbst, wie bislang auch, lediglich in Textform<br />
geschlossen werden muss und ein effektiver<br />
Jahreszins ebenso wenig anzugeben ist, wie<br />
ein Gesamtbetrag.<br />
Diese Erleichterungen für den Abschluss eines<br />
Dispositionskredits gelten jedoch nur für „privilegierte“<br />
Dispositionskredite, bei denen keine<br />
weiteren laufenden Kosten vereinbart sind<br />
und die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen<br />
wie drei Monaten abgerechnet werden.<br />
Werden die Verträge im Fernabsatz geschlossen,<br />
so besteht zwar die Erleichterung, dass<br />
nicht zusätzlich auch noch eine Unterrichtung<br />
nach den Regelungen des Fernabsatzes<br />
gegeben werden muss, gänzlich werden die<br />
Fernabsatzvorschriften hierbei jedoch nicht<br />
abgeschafft. Vielmehr sind erweiterte darlehensrechtliche<br />
vorvertraglichen Informationen<br />
erforderlich, sowie weiterhin eine Belehrung<br />
über das Widerrufsrecht.<br />
Ob dem Verbraucher durch die Übermittlung<br />
dieser vorvertraglichen Informationen tatsächlich<br />
für ihn erforderliche zusätzliche Informationen<br />
für einen Kreditabschluss zur Verfügung<br />
gestellt werden, darf ernsthaft in Frage<br />
gestellt werden. Im Zweifel wird er die auf<br />
ihn zukommende Papierflut über sich ergehen<br />
lassen. Fraglich könnte sein, welche Konsequenzen<br />
sich aus einem Verstoß gegen die<br />
vorvertragliche Unterrichtungspflicht ergeben<br />
könnten. Das Gesetz selbst sieht keine unmittelbaren<br />
Sanktionen bei der Verletzung der<br />
vorvertraglichen Informationspflichten vor. In<br />
Betracht kommen daher die allgemeinen Sanktionen<br />
des Gesetzes wie z. B. Schadensersatz<br />
aus culpa in contrahendo, eine Beanstandung<br />
aufgrund unzulässigen Wettbewerbs nach dem<br />
UWG oder allgemeine aufsichtsrechtliche Sanktionen,<br />
wie etwa aus § 6 Abs. 3 KWG.
IV. Verpflichtung zur Erteilung<br />
angemessener Erläuterungen<br />
Nach § 491a Abs. 3 wird der Darlehensgeber<br />
künftig verpflichtet, dem Darlehensnehmer<br />
„angemessene Erläuterungen“ zu dem Darlehensvertrag<br />
„gegebenenfalls durch Erläuterung<br />
der vorvertraglichen Information“ zu geben.<br />
Diese Erläuterungspflicht darf nicht mit einer<br />
Beratungspflicht verwechselt werden, um die<br />
es sich hierbei nicht handelt. Es verbleibt daher<br />
bei der von der Rechtsprechung aufgestellten<br />
Regel, wonach ein Kreditinstitut grundsätzlich<br />
nicht verpflichtet ist, den Darlehensnehmer<br />
über die Risiken aufzuklären, die sich für ihn aus<br />
dem mit Darlehen finanzierten Geschäft ergeben.<br />
Das Risiko der Darlehensverwendung hat<br />
daher weiterhin grundsätzlich der Darlehensnehmer<br />
zu tragen.<br />
Erläuterungen sind daher zum Kreditvertrag<br />
selbst und hierbei nach Maßgabe des § 491a<br />
Abs. 3 BGB „zu den Hauptmerkmalen der angebotenen<br />
Produkte und den möglichen spezifischen<br />
Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher,<br />
einschließlich der Konsequenzen bei<br />
Zahlungsverzug des Verbrauchers zu geben,<br />
damit dieser in die Lage versetzt wird, zu beurteilen,<br />
ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und<br />
seiner finanziellen Situation gerecht wird“. Das<br />
Gesetz sieht keine Form vor, in der diese Erläuterungen<br />
dem Verbraucher zu erteilen sind. Es<br />
reicht daher aus, wenn diese Erläuterungen<br />
mündlich gegeben werden. Gleichwohl ist die<br />
Entwicklung der Rechtsprechung in diesem<br />
Zusammenhang noch nicht vorhersehbar. Aus<br />
diesem Grund empfiehlt es sich, dass der Kundenberater<br />
das Angebot zur Erläuterung und<br />
den Umfang der erfolgten Erläuterung dokumentiert.<br />
Möglicherweise kann es sich hierbei<br />
anbieten, die wesentlichen Punkte, die für<br />
den Verbraucher von Bedeutung sein können,<br />
anhand einer „Checkliste“ abzuarbeiten. Ob<br />
es ausreicht, dem Kunden ein standardisiertes<br />
Informationsblatt zu übergeben, in dem die<br />
wesentlichen Erläuterungen zu den üblicherweise<br />
vorkommenden Fragen aufgeführt sind,<br />
erscheint fraglich. Aufgrund der Komplexität des<br />
Darlehensgeschäfts hängt der Erläuterungsumfang<br />
auch von der Verständnismöglichkeit des<br />
einzelnen Darlehensnehmers ab, so dass eine<br />
schematische Erläuterung möglicherweise<br />
nicht ausreicht, sondern vielmehr individuell<br />
auf den jeweiligen Kunden abgestellt werden<br />
muss. Etwas anders kann wohl nur dort gelten,<br />
wo die vorvertraglichen Informationen nicht<br />
im Präsenzgeschäft beim Kreditinstitut gegeben<br />
werden. Fehlt der unmittelbare Kontakt<br />
zum Kunden, wie z. B. im Fernabsatz oder bei<br />
einer Händlerfinanzierung, kann es sich anbieten,<br />
dem Kunden eine entsprechend erstellte<br />
Broschüre zur Verfügung zu stellen, wobei für<br />
den Kunden die weitere Möglichkeit verbleibt,<br />
eventuell noch bestehende Unklarheiten durch<br />
Rückfrage beim Kreditgeber zu beseitigen.<br />
V. Prüfung der Kreditwürdigkeit<br />
des Darlehensnehmers<br />
Die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers<br />
erfolgt schon seit jeher im ureigensten<br />
Interesse des Kreditgebers. Sie zählt<br />
zu den hergebrachten kaufmännischen Grundsätzen<br />
ordnungsgemäßer Geschäftsführung<br />
im Kreditbereich, da jedes Kreditinstitut daran<br />
interessiert ist, das ausgereichte Kapital wieder<br />
zurück zu erhalten. Bislang sind Kreditinstitute<br />
nach § 18 KWG lediglich bei großvolumiger Kreditvergabe<br />
verpflichtet, die Bonitätsprüfung<br />
des Darlehnsnehmers zu dokumentieren. Dies<br />
gilt künftig durch den neu eingeführten § 18<br />
Abs. 2 KWG auch für Verbraucherkredite. Die<br />
Prüfpflicht besteht sowohl vor Aufnahme eines<br />
Kredits als auch bei einer erheblichen Erhöhung<br />
des Nettokreditbetrags. Auch unterhalb der<br />
Schwelle zur Erheblichkeit hat das Kreditinstitut<br />
bei einer Erhöhung des Darlehensbetrags<br />
die ursprünglich eingeholten Informationen auf<br />
den neuesten Stand zu bringen. Die ordnungsgemäße<br />
Geschäftsorganisation zur Prüfung der<br />
Kreditwürdigkeit von Verbrauchern wird künftig<br />
auch von der BaFin im ausschließlich öffentlichen<br />
Interesse geprüft werden. Zivilrechtliche<br />
Ansprüche des Darlehensnehmers aus einer<br />
eventuell fehlerhaft erfolgten Prüfung der Bonität<br />
sollen sich aufgrund der zu diesem Zweck<br />
durch den Gesetzgeber erfolgten Verlagerung<br />
in das KWG nicht ergeben.<br />
VI. Kreditverträge<br />
Mit dem neuen Verbraucherdarlehensrecht<br />
ergeben sich zum 11.06.2010 auch erhebliche<br />
zusätzliche Angabeverpflichtungen in den<br />
Verbraucherdarlehensverträgen.<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Ob dem Verbraucher<br />
durch die<br />
Übermittlung dieser<br />
vorvertraglichen<br />
Informationen tatsächlich<br />
für ihn erforderliche<br />
zusätzliche<br />
Informationen für<br />
einen Kreditabschluss<br />
zur Verfügung gestellt<br />
werden, darf ernsthaft<br />
in Frage gestellt werden.<br />
Im Zweifel wird<br />
er die auf ihn zukommende<br />
Papierflut über<br />
sich ergehen lassen. «<br />
573
Beitrag<br />
» Es ergeben sich<br />
zum 11.06.2010<br />
auch erhebliche<br />
zusätzliche Angabeverpflichtungen<br />
in<br />
den Verbraucherdarlehensverträgen.<br />
«<br />
574<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
a) Darlehensvertragsschluss<br />
Die Auflistung der dem Verbraucher gegenüber<br />
zu gebenden Angaben findet sich künftig nicht<br />
mehr im BGB. Vielmehr sind sie aufgrund des<br />
Verweises in § 492 Abs. 2 BGB nunmehr in den<br />
Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB aufgeführt, wobei<br />
Art. 247 § 6 EGBGB wiederum auf die Angaben<br />
in der vorvertraglichen Information unter Art.<br />
247 § 4 EGBGB verweist. Zu den bereits bislang<br />
bestehenden Angabeverpflichtungen kommen<br />
daher bei „normalen“ Darlehensverträgen insbesondere<br />
folgende zusätzlichen Angaben<br />
hinzu:<br />
Art des Darlehens<br />
Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen<br />
Teilzahlungen<br />
Auszahlungsbedingungen<br />
Verzugszinssatz und die Art und Weise<br />
seiner etwaigen Anpassung<br />
Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender<br />
Zahlungen<br />
zuständige Aufsichtsbehörde<br />
das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung<br />
des Verfahrens<br />
die Widerrufsbelehrung nebst des im Fall<br />
eines Widerrufes zu zahlenden täglichen<br />
Zinssatzes<br />
Bereits die Verpflichtung zur Angabe der Art<br />
des Darlehens und der übrigen sonstigen vertragstypischen<br />
Regelungen wird es künftig<br />
erforderlich machen, eine edv-gestützte, dynamische<br />
Vertragsgestaltung anzubieten, die es<br />
ermöglicht, nicht erforderliche Angaben auszusteuern<br />
und so den Vertrag als auch die vorvertraglichen<br />
Informationen für den Verbraucher<br />
vom Umfang her einigermaßen erträglich und<br />
noch lesbar zu gestalten.<br />
Besonders hinzuweisen ist zudem insbesondere<br />
auf die neuen Angabeverpflichtungen<br />
zur Kündigungsregelung und zum Widerrufsrecht.<br />
Fehlen die Angaben zum Kündigungsrecht<br />
oder zur Laufzeit, so ist nach dem<br />
neuen § 494 Abs. 6 BGB der Darlehensnehmer<br />
zur jederzeitigen Kündigung des Darlehens<br />
berechtigt. Nach § 500 Abs. 2 BGB ist der Kunde<br />
bei sämtlichen Darlehen, mit Ausnahme der<br />
Immobiliardarlehen gem. § 503 BGB berechtigt,<br />
die Verbindlichkeiten auch ohne Kündigung<br />
jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.<br />
Ist für dieses nicht grundpfandrecht-<br />
lich abgesicherte Darlehen ein gebundener<br />
Sollzinssatzes vereinbart, hat der Darlehensgeber<br />
in diesem Fall u. a. nur dann einen Anspruch<br />
auf Vorfälligkeitsentschädigung, wenn bereits<br />
im Darlehensvertrag die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung<br />
hinreichend bestimmt<br />
vereinbart war.<br />
Die Widerrufsbelehrung ist künftig integraler<br />
Bestandteil des Darlehenvertrags. Dabei<br />
muss die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag<br />
zwar enthalten sein, eine besondere drucktechnische<br />
Hervorhebung ist hierbei aber künftig<br />
nicht erforderlich. Anzugeben ist allerdings<br />
der im Fall eines Widerrufs vom Darlehensnehmer<br />
zu zahlende tägliche Zins. Dies macht es<br />
wohl erforderlich, eine automatische edv-technische<br />
Berechnungsmöglichkeit vorzusehen,<br />
welche die Angabe individuell für jeden Vertrag<br />
zusteuern kann.<br />
Problematisch ist, dass für Darlehensverträge<br />
derzeit noch kein gesetzlich fundiertes Muster<br />
für eine Widerrufsbelehrung besteht. Die Musterwiderrufsbelehrung<br />
in Art. 246 § 2 Anlage 1<br />
EGBGB findet auf Darlehensverträge keine<br />
Anwendung. Das Bundesministerium der Justiz<br />
hat jedoch bereits einen ersten Diskussionsentwurf<br />
für ein gesetzliches Muster einer Widerrufbelehrung<br />
vorgelegt, das für Darlehensverträge<br />
angewandt werden kann. Es bleibt daher<br />
zu hoffen, dass rechtzeitig bis zum In-Kraft-<br />
Treten des Gesetzes ein gesetzliches Muster<br />
vorliegt, welches dann für die Darlehensverträge<br />
Verwendung finden kann.<br />
b) Laufender Kreditvertrag<br />
Erhebliche Änderungen werden sich künftig<br />
auch bei der laufenden Unterrichtung bei<br />
bestehenden Darlehensverträgen ergeben.<br />
Erwähnenswert ist hierbei zum einen das Recht<br />
des Verbrauchers gem. § 492 Abs. 3 S. 2 BGB,<br />
bei Darlehen mit vereinbartem Rückzahlungszeitpunkt<br />
jederzeit einen Tilgungsplan in der<br />
Form des Art. 247 § 14 EGBGB zu fordern. Die<br />
Grenze für dieses Anforderungsrecht besteht<br />
lediglich im Rahmen einer rechtsmissbräuchlichen<br />
übergebührlichen Inanspruchnahme.<br />
Besondere Auswirkungen werden sich im<br />
Bereich der Überziehungskredite gem. § 504<br />
Abs. 2 BGB und der geduldeten Überziehungen<br />
gem. § 505 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ergeben.
Danach obliegt es dem Kreditinstitut, während<br />
des Vertrags den Verbraucher „in regelmäßigen<br />
Zeitabständen“ über die in Art. 247 § 16 EGBGB<br />
aufgeführten Angaben zu unterrichten. Die<br />
Unterrichtung kann über den Kontoauszug<br />
erfolgen. Zudem bietet sich an, als regelmäßigen<br />
Zeitabstand den vierteljährlichen Rechnungsabschluss<br />
zu wählen.<br />
Gesondert geregelt ist künftig die geduldete<br />
Überziehung in § 505 BGB. War bislang für eine<br />
geduldete Überziehung gem. § 493 Abs. 2 BGB<br />
erforderlich, über den erhöhten Zinssatz zu<br />
unterrichten, wenn die Überziehung einen Zeitraum<br />
von drei Monaten überschritt, so ist künftig<br />
bereits vor in Anspruchnahme einer geduldeten<br />
Überziehung eine Vereinbarung über das<br />
hierfür anfallende Entgelt in Textform zu treffen.<br />
Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen mit<br />
dem Verbraucher ein Dispositionskredit vereinbart<br />
wurde, aber auch dort, wo es sich um reine<br />
Guthabenkonten handelt. Die vorhergehende<br />
Unterrichtung hat gem. Art. 248 § 17 Abs. 1 den<br />
Sollzins, die Bedingungen für seine Anwendung<br />
und, soweit vorhanden, Indizes oder<br />
Referenzzinssätze, auf denen der Sollzinssatz<br />
beruht, und sämtliche Kosten, die ab dem<br />
Zeitpunkt der Überziehung anfallen sowie die<br />
Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst<br />
werden können, zu enthalten. Wird gegen<br />
diese Verpflichtung verstoßen, so sieht das<br />
Gesetz in § 505 Abs. 3 BGB als Restriktion vor,<br />
dass der Darlehensgeber außer der Rückzahlung<br />
des Darlehensbetrags keine Zinsen oder<br />
PRAxISTIPPS<br />
Kosten fordern darf. Die gleiche Rechtsfolge<br />
trifft den Darlehensgeber auch dann, wenn er<br />
im Fall einer erheblichen Überziehung von<br />
mehr als einem Monat den Darlehensnehmer<br />
nicht über das Vorliegen einer Überziehung,<br />
den Betrag der Überziehung, den Sollzins und<br />
etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen<br />
in Textform unterrichtet. Fraglich könnte<br />
hierbei sein, was nach Ansicht des Gesetzgebers<br />
eine erhebliche Überziehung darstellt.<br />
Auch wenn der Maßstab für die Maßgeblichkeit<br />
von Kunde zu Kunde unterschiedlich sein<br />
kann, bietet sich für eine einheitliche Beurteilung<br />
im Zweifel die Regelung aus § 491 Abs. 2<br />
Nr. 1 BGB an. Der Gesetzgeber hat danach Darlehen<br />
bis zu einem Betrag von 200 € als nicht<br />
maßgeblich angesehen. Zudem ist organisatorisch<br />
sicherzustellen, dass in all den Fällen,<br />
in denen die Erheblichkeitsschwelle erreicht<br />
bzw. überschritten wird, spätestens nach einem<br />
Monat eine Unterrichtung stattfindet.<br />
VII. Zusammenfassung<br />
Zusammenfassend ist damit festzustellen,<br />
dass mit den neuen Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht<br />
neue, nicht unerhebliche<br />
bürokratische Änderungen erfolgen werden,<br />
deren Umsetzung und laufende Bearbeitung<br />
künftig nicht unerhebliche Kosten verursachen<br />
werden. Ob der hiermit verbundene Mehraufwand<br />
am Verbraucher spurlos vorüberziehen<br />
wird, erscheint eher nicht zu erwarten. £<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
Das kommende neue Verbraucherdarlehensrecht wird zu erheblichen Änderung im Bereich Werbung, Kundeninformation<br />
und Kreditsachbearbeitung führen.<br />
Die Kreditinstitute sollten sich nach Bewältigung und erfolgter Umstellung auf die neuen Vorschriften zum Zahlungsverkehr<br />
umgehend mit den kommenden Aufgaben für das neue Verbraucherdarlehensrecht vertraut machen.<br />
575
576<br />
Beitrag<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Das Aufsichtsorgan und<br />
die Interne Revision<br />
Autor:<br />
Karsten Geiersbach,<br />
Dipl.-Vw., Bereichsdirektor Innenrevision<br />
der Kasseler Sparkasse 1 .<br />
Bande oder Bürde für die Interne Revision?<br />
1 Nach dem Studium war er als Verbandsrevisor bei<br />
der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbands<br />
Hessen-Thüringen und als Abteilungsleiter<br />
Risikocontrolling bei der Kasseler<br />
Sparkasse tätig. Er ist registrierter Quality Assessment<br />
Assessor beim Deutschen Institut für<br />
Interne Revision e. V., Frankfur/M. Die Ausführungen<br />
geben die persönliche Auff assung des<br />
Autors wieder.<br />
2 IIA, Standards for the Professional Practice of Internal<br />
Auditing, The Institute of Internal Auditing,<br />
2007. Die Standards werden von den „Praktischen<br />
Ratschlägen“ des IIA ergänzt; Practice<br />
Advisories, The Institute of Internal Auditing,<br />
2007. Darüber hinaus existieren noch die „Practice<br />
Guides“ des IIA.<br />
3 Ruud/Linsi, Neudefi nition der Internen Revision<br />
gemäß dem Institute of Internal Auditing (1999),<br />
Der Schweizer Treuhänder, Heft <strong>12</strong>/1999 S. 1152.<br />
4 Control orientiert sich an dem weit gefassten<br />
Internal Control-Begriff aus dem COSO-Konzept.<br />
Vgl. Committee of Sponsoring Organizations<br />
of the Treadway Commission (COSO): Internal<br />
Control – Integrated Framework (1992).<br />
Internal Control ist nicht mit dem deutschen Internen<br />
Kontrollsystem zu vergleichen, sondern<br />
entspricht dem Konzept des internen Überwachungssystems.<br />
Die Ausstrahlungswirkung des<br />
COSO-Modells und des darauf aufbauenden,<br />
aber erweiterten Enterprise Risk Managements<br />
reicht bis in die MaRisk hinein.<br />
5 Williamson, Die ökonomischen Institutionen des<br />
Kapitalismus, S. XI ff .<br />
6 Schewe, Unternehmensverfassung, S. 66 f.<br />
7 Vgl. hierzu ausführlicher Leyens, Information des<br />
Aufsichtsrats: Ökonomisch-funktionale Analyse<br />
und Rechtsvergleich zum englischen Board,<br />
S. 113 ff .; ebf. Lentfer, Einfl üsse der internationalen<br />
Corporate Governance-Diskussion auf die<br />
Überwachung der Geschäftsführung, S. 81 ff .<br />
I. Einleitung<br />
w Das klassische Verständnis von Interner<br />
Revision basiert auf ihrer institutionellen Einordnung<br />
unter die Geschäftsleitung. Die aktualisierten<br />
MaRisk vom 14.08.<strong>2009</strong> gestatten erstmalig<br />
dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans<br />
unter Einbeziehung der Geschäftsleitung ein<br />
direktes Auskunftsrecht gegenüber dem Revisionsleiter.<br />
Dies dient laut BaFin zur Stärkung<br />
der Governance-Strukturen der Kreditinstitute.<br />
Handelt es sich hierbei möglicherweise um den<br />
Einstieg in das angelsächsische Leitungs- und<br />
Kontrollmodell oder bedeutet es eine Verbesserung<br />
der Unabhängigkeit von Aufsichtsorgan<br />
und Interner Revision? In diesem Beitrag<br />
soll untersucht werden, ob dieser Schritt für<br />
eine bessere Vernetzung von Aufsichtsorgan<br />
und Interner Revision förderlich ist oder eventuell<br />
nur einen ersten Schritt in eine richtige<br />
Richtung darstellt. Abschließend soll kurz die<br />
weitere „Neuerung“ der MaRisk für die Interne<br />
Revision aufgezeigt werden: Die begleitende<br />
Prüfung von wesentlichen Projekten.<br />
II. Grundlagen<br />
1. Standards des Institute of<br />
Internal Auditing<br />
Das Institute of Internal Auditing (IIA) veröffentlicht<br />
mit den „Standards für die berufl iche<br />
Praxis der Internen Revision“ berufsbezogene<br />
Grundprinzipien, die Rahmenbedingungen<br />
für die Dienstleistungen der Internen Revision<br />
geben 2 . Bekanntermaßen ist die Interne Revision<br />
als eine Institution defi niert, die unabhängige<br />
und objektive Prüfungs- („Assurance“) und<br />
Beratungsdienstleistungen erbringt, welche<br />
Mehrwerte schaff en und die Geschäftsprozesse<br />
verbessern sollen. Von besonderer Relevanz<br />
für diesen Beitrag ist die Aussage, dass die<br />
Interne Revision die Organisation bei der<br />
Zielerreichung unterstützt. Im Mittelpunkt<br />
des Interesses stehen also nicht einzelne Mitglieder<br />
der Geschäftsführung, sondern primär<br />
die Organisation bzw. die Unterstützung der<br />
strategischen Zielerreichung der Geschäftsführung<br />
3 . Konkretisiert wird der systematische<br />
und zielgerichtete Revisionsansatz an den Elementen<br />
Governance, Risikomanagement und<br />
Control 4 . Mit Hilfe dieser strategischen Unterstützungsfunktion<br />
kann die Interne Revision<br />
für die Organisation einen Mehrwert schaff en,<br />
wenn sie sich auf strategie- und risikorelevante<br />
Prüfungsgebiete konzentriert und sich außerdem<br />
als eine moderne, unternehmerische Revision<br />
versteht, die die Beratung „ihrer Kunden“<br />
forciert. Die Interne Revision ist folglich für die<br />
Organisation kein Selbstzweck, sondern Mittel<br />
zum Zweck.<br />
2. Leitungs- und Kontrollmodelle<br />
Aus der Perspektive der Transaktionskostentheorie<br />
stellt sich für ökonomische Organisationen<br />
die Frage nach optimalen Leitungs-<br />
und Überwachungsverträgen (Leitungs- und<br />
Kontroll modelle), die sowohl der Annahme<br />
der begrenzten Rationalität als auch Transaktionen<br />
gegen die Gefahren opportunistischen<br />
Verhaltens absichern 5 . Im Allgemeinen dienen<br />
Leitungs- und Kontrollmodelle der Institutionalisierung<br />
der zentralen Organe und regeln<br />
grundsätzliche Kompetenzen im Rahmen der<br />
Unternehmensverfassung 6 . Die beiden Systeme,<br />
die sich in Theorie und Praxis diametral<br />
gegenüberstehen, sind das monistische und<br />
das dualistische Modell. Während im monistischen<br />
Modell die Leitungs- und Kontrollkompetenzen<br />
institutionell nicht getrennt, sondern<br />
in einem Organ, dem Board of Directors,<br />
zusammengefasst sind, erfolgt in dem dualistischen<br />
Modell eine Trennung zwischen Unternehmensführung<br />
und -überwachung 7 . Letzteres<br />
soll im folgenden weiter dargestellt werden:<br />
Nach § 111 AktG hat der Aufsichtsrat die<br />
Geschäftsführung zu überwachen. Für seine
Überwachungstätigkeiten, u. a. hinsichtlich der<br />
Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, des<br />
Risikomanagement- und des internen Revisionssystems,<br />
kann der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss<br />
bestellen (§ 107 Abs. 3 Satz 1<br />
AktG) 8 . Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung<br />
die Gesellschaft zu leiten (§ 76 Abs. 1<br />
AktG). Es gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung,<br />
so dass jedes Vorstandsmitglied unabhängig<br />
von seinem Dezernat gesamtschuldnerisch<br />
haftet 9 . Dieser Gedanke findet sich auch in dem<br />
§ 25a Abs. 1 Satz 2 KWG und in dem norminterpretierenden<br />
AT 3 MaRisk wieder, wonach alle<br />
Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 KWG), unabhängig<br />
von der internen Zuständigkeitsregelung, für die<br />
ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und<br />
deren Weiterentwicklung verantwortlich sind.<br />
Diese fundamental unterschiedliche GovernanceSystematik<br />
10 hat zum einen Auswirkungen<br />
auf die institutionelle Einbindung der<br />
Internen Revision. Während im monistischen<br />
System der Leiter der Internen Revision funktional<br />
dem Audit Committee und administrativ<br />
den „Officers“ unterstellt ist, untersteht er im<br />
dualistischen System vollständig der Geschäftsführung.<br />
Dass dem Aufsichtsorgan grundsätzlich<br />
kein eigener und autonomer Zugriff auf<br />
die Ebene unterhalb des Vorstands zusteht, ist<br />
eine systemimmanente Konsequenz des dualistischen<br />
Systems 11 . Zum anderen sind im dualistischen<br />
System Informationsasymmetrien<br />
zwischen beiden Unternehmensorganen zu<br />
überbrücken, damit das Aufsichtsorgan seine<br />
Überwachungspflichten auch erfüllen kann<br />
(„Informationsmonopol des Vorstands“). Hierbei<br />
handelt es sich um ein klassisches Problem der<br />
Principal-Agency-Theorie <strong>12</strong> . Als Lösung stehen<br />
verschiedene Optionen zur Verfügung: Nach<br />
dem Deutschen Corporate Governance Kodex<br />
(DCGK) ist die ausreichende Informationsversorgung<br />
des Aufsichtsrats gemeinsame Aufgabe<br />
von Vorstand und Aufsichtsrat (Ziff. 3.4 DCGK).<br />
Mit Hilfe einer Informations und Berichtsordnung<br />
kann die Informationsversorgung<br />
des Überwachungsorgans auf ein notwendiges<br />
und hinreichendes Maß festgelegt werden 13 .<br />
Darüber hinaus haben das KonTraG und das<br />
TransPuG dem Aufsichtsorgan weitere Informationsrechte<br />
eingeräumt bzw. bestehende<br />
erweitert 14 . Auch das quartalsweise, schriftliche<br />
Reporting über die Risikosituation und die adhoc-Berichterstattung<br />
der Geschäftsleitung an<br />
das Aufsichtsorgan sind zu nennen. Eine weitere<br />
Lösungsoption basiert auf einer stärkeren institutionellen<br />
Verbindung zwischen Aufsichtsorgan<br />
bzw. seinem Prüfungsausschuss und Interner<br />
Revision, z. B. im Sinne des AT 4.4 Tz. 2 Satz<br />
3 MaRisk. Dieser Ansatz soll im nächsten Kapital<br />
dargestellt werden.<br />
III. Interne Revision als<br />
Dienstleister für die<br />
Unternehmensorgane<br />
Im deutschen Recht orientiert sich die Handlungsmaxime<br />
von Vorstand und Aufsichtsorgan<br />
am „Unternehmensinteresse“. Dieses wird durch<br />
die Handlungen des Vorstands beeinflusst<br />
und unterliegt folglich dem Überwachungsspektrum<br />
des Aufsichtsorgans. Allerdings ist<br />
der Begriff des „Unternehmensinteresses“ ein<br />
unbestimmter Rechtsbegriff, der sowohl die<br />
unternehmerische Existenzsicherung als auch<br />
die Berücksichtigung von Stakeholderinteressen<br />
umfasst. An dieser Stelle wächst der Strategie<br />
für die Internal Governance eine übergreifende<br />
Bedeutung zu: Nicht nur dass sie von<br />
dem ersten Grundsatz der Säule II des Baseler<br />
Akkords, von Art. <strong>12</strong>3 i. V. m. Anhang V der BankenRL<br />
und von dem § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1<br />
KWG gefordert wird (aufsichtlicher Transmissionsmechanismus)<br />
15 . So hat die Geschäftsleitung<br />
eine Geschäfts- und dazu konsistente<br />
Risikostrategie festzulegen, für ihre Umsetzung<br />
Sorge tragen und in einem dynamischen Strategieprozess<br />
eine mindestens jährliche Überprüfung<br />
vorzunehmen (AT 4.2 MaRisk). Das<br />
Ergebnis dieses Prozesses ist dem Aufsichtsorgan<br />
zur Kenntnis zu geben und mit ihm zu erörtern<br />
(AT 4.2 Tz. 3 MaRisk). Jedoch gibt es nicht<br />
die eine Definition für den Begriff „Strategie“.<br />
Im folgenden soll unter Strategie das „beabsichtigte<br />
oder sich ergebende, über einen längeren<br />
Zeitraum konsistente Verhaltensmuster einer<br />
Organisation, mit welchem sie ihre grundlegenden<br />
Ziele erreichen will“ verstanden werden 16 .<br />
So gesehen dient eine Strategie als mittel- bis<br />
langfristiger Orientierungspfad bzw. als „Aktivitätensystem“<br />
für die Geschäftsleitung, das<br />
Aufsichtsorgan und alle weiteren Stakeholder.<br />
1. Einbindung des Aufsichtsorgans<br />
Die Internal Governance wird durch die<br />
MaRisk bereits mit der erweiterten Reportingpflicht<br />
der Geschäftsleitung an das Aufsichts-<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Handelt es sich<br />
beim direkten Auskunftsrecht<br />
des<br />
Vorsitzenden des<br />
Aufsichtsorgans<br />
gegenüber dem<br />
Revisionsleiter um<br />
den Einstieg in das<br />
angelsächsische<br />
Leitungs und Kontrollmodell?<br />
«<br />
8 Vgl. zum Prüfungsausschuss Warncke, Prüfungsausschuss<br />
und Corporate Governance, S. 91 ff.;<br />
ebf. Lentfer, Einflüsse der internationalen Corporate<br />
Governance-Diskussion auf die Überwachung<br />
der Geschäftsführung, S. 355 ff.; ebf.<br />
Leyens, Information des Aufsichtsrats, S. 340 ff.<br />
9 Hannemann/Schneider/Hanenberg, Mindestanforderungen<br />
an das Risikomanagement ( MaRisk),<br />
S. 118.<br />
10 In Anlehnung an Art. 22 und den Anhang V der<br />
Bankenrichtlinie wird nach CEBS unter dem Begriff<br />
„Internal Governance“ die ausdrückliche<br />
und erkennbare Verantwortung von Aufsichtsorgan<br />
und Geschäftsleitung für die „business<br />
strategy, organisation and internal control“ verstanden.<br />
Im Vergleich zu dem Begriff „Corporate<br />
Governance“ handelt es sich bei der Internal Governance<br />
um eine engere Begriffsdefinition, die<br />
nicht auf die Share- und Stakeholder abstellt.<br />
11 Zur aktuellen Diskussion über die informatorische<br />
Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans vgl.<br />
Theisen, Information und Berichterstattung des<br />
Aufsichtsrats, S. 10 ff.<br />
<strong>12</strong> Vgl. Jensen/Meckling, Theory of Firm: Managerial<br />
Behavior, Agency Costs, and Ownership<br />
Structure, Journal of Financial Economics 1976<br />
S. 305 ff.; ebf. Fama/Jensen, Separation of Ownership<br />
and Control, The Journal of Law and Economics<br />
1983 S. 301 ff.<br />
13 Zur Informations- und Berichtsordnung für den<br />
Vorstand und Aufsichtsrat vgl. Theisen, Information<br />
und Berichterstattung des Aufsichtsrats,<br />
S. 79 ff.<br />
14 Vgl. Strunk/Kolaschnik, TransPuG und Corporate<br />
Governance Kodex ; auch der Entwurf der Prüfungsberichtsverordnung<br />
der BaFin (Konsultation<br />
7/<strong>2009</strong> – Mai <strong>2009</strong>) und das BilMoG sind zu<br />
nennen.<br />
15 Zur Änderung der neu gefassten EU-Bankenund<br />
der EU-Kapitaladäquanzrichtlinie vgl. Deutsche<br />
Bundesbank, Monatsbericht September<br />
<strong>2009</strong>, S. 67–83.<br />
16 Vgl. Horváth & Partners (Hrsg.), Balanced Scorecard<br />
umsetzen, S. 114 f.<br />
577
578<br />
Beitrag<br />
» Wesentliche<br />
Modellannahmen<br />
und parameter<br />
sollten von der Revision<br />
stärker analysiert<br />
und bewertet werden<br />
und im Anschluss<br />
gemeinsam mit<br />
den Ergebnissen<br />
aus Stresstests an<br />
das Aufsichtsorgan<br />
reportet werden. «<br />
17 Einzelheiten zur Risikoberichterstattung der einzelnen<br />
wesentlichen Risiken (Adressenausfall-,<br />
Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken)<br />
sind den BTR 1 bis BTR 4 der MaRisk geregelt.<br />
18 Im BTR 3 Tz. 10 wird noch von „besonderen Liquiditätsrisiken“<br />
aus außerbilanziellen Gesellschaftskonstruktionen<br />
gesprochen.<br />
19 Vgl. auch Committee of European Banking Supervisors<br />
(CEBS), Technical aspects of stress<br />
testing under the supervisory review process,<br />
14.<strong>12</strong>.2006, S. 4 ff.; ebf. Basel Committee<br />
on Banking Supervision (BCBS), Principles for<br />
sound stress testing practices and supervision,<br />
Mai <strong>2009</strong>, S. 8 ff.; ebf. Klauck/Stegmann (Hrsg.),<br />
Stresstests in Banken.<br />
20 CEBS, Technical aspects of stress testing under<br />
the supervisory review process, 14.<strong>12</strong>.2006,<br />
S. <strong>12</strong>.<br />
21 Auch der Baseler Ausschuss schreibt, dass das<br />
Stresstesting ein integrierter Teil der Internal Governance<br />
und der Risikokultur sein sollte. Aufsichtsorgan<br />
und Geschäftsleitung tragen hierfür<br />
gemeinsam die Verantwortung. BCBS, Principles<br />
for sound stress testing practices and supervision,<br />
Mai <strong>2009</strong>, S. 8.<br />
22 Arbeitskreis Externe und Interne Überwachung<br />
der Unternehmung der Schmalenbach-Gesellschaft<br />
für Betriebswirtschaft e. V., DB 2008 S. 228.<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
organ (AT 4.3.2 Tz. 9) und der Pflicht, die Strategien<br />
dem Aufsichtsorgan zur Kenntnis zu<br />
geben und mit diesem zu erörtern (AT 4.2<br />
Tz. 3), gestärkt. Gegenüber dem RS 5/2007<br />
(BA) vom 30.10.2007 wurde die Risikoberichterstattung<br />
in den aktuellen MaRisk inhaltlich<br />
deutlich erweitert: Nicht der reine Informationstransfer,<br />
sondern die Informationsvermittlung<br />
steht an erster Stelle. Folglich<br />
hat das Reporting nicht nur in nachvollziehbarer,<br />
aussagefähiger Art und Weise zu erfolgen,<br />
sondern Darstellung und Beurteilung der<br />
Risikosituation stehen auf einer Stufe gleichberechtigt<br />
nebeneinander 17 . Werden besondere<br />
Risiken erkannt, so sind diese und die geplanten<br />
Maßnahmen der Geschäftsleitung explizit<br />
zu berichten. Der Ausdruck „besondere Risiken“<br />
erscheint in den MaRisk außer im AT 4.3.2<br />
Tz. 9 lediglich noch unter BT 2.3 Tz. 1: 18 Wenn<br />
besondere Risiken bestehen, hat die Interne<br />
Revision jährlich zu prüfen; der grundsätzlich<br />
dreijährige Prüfungsturnus gilt hier nicht. Wie<br />
„besondere Risiken“ definiert bzw. operationalisiert<br />
sind, darüber gibt es in den MaRisk keine<br />
weiteren Aussagen. Versteht man den Ausdruck<br />
als Risiken, die in ihrer Art und Wirkung auf die<br />
Geschäftsentwicklung bzw. Risikotragfähigkeit<br />
außergewöhnlich sind oder gesondert auftreten<br />
und eine künftige negative Entwicklung<br />
zeigen, so kann man auch eine Verbindung zu<br />
den Ergebnissen der Stresstests ziehen.<br />
Die Durchführung von Stresstests für die<br />
wesentlichen Risiken ist eine der weiteren<br />
bedeutenden Neuerungen in den MaRisk,<br />
die ausführlich in AT 4.3.2 Tz. 3 ff. beschrieben<br />
werden 19 . Im Gegensatz zu den marktinduzierten<br />
haben modellinduzierte Stresstests<br />
u. a. zum Ziel, die systemimmanenten Schwächen<br />
der eingesetzten Risikomodelle zu überbrücken,<br />
und mittels Sensitivitäts- oder Szenarioanalysen<br />
außergewöhnliche, aber plausibel<br />
mögliche Ereignisse und deren Auswirkung auf<br />
die Risikotragfähigkeitskonzeption zu überprüfen.<br />
Von besonderer Relevanz ist das Reporting<br />
der Ergebnisse: Der Geschäftsleitung ist in<br />
angemessenen Abständen über die Risikosituation<br />
und die Stresstestergebnisse zu berichten.<br />
D. h. die Auswirkungen auf die Risikosituation<br />
und die Risikodeckungspotenziale sind darzustellen<br />
und zu beurteilen (AT 4.3.2 Tz. 7). Eine<br />
ergänzende, prägnante Darstellung in Form<br />
eines Management Summary kann dem Risikobericht<br />
vorangestellt werden. Aus der Sicht<br />
des Verfassers sind die getroffenen Annahmen<br />
und die Parametrisierung von Modellen<br />
der entscheidende Faktor für die simulierten<br />
Ergebnisse. Denn die Transparenz über die<br />
den Stresstests zugrunde liegenden wesentlichen<br />
Annahmen und Parameter ist für den<br />
Berichtsempfänger entscheidend, damit die<br />
Modellergebnisse von ihm sachgerecht interpretiert<br />
werden können. Dieser Punkt wurde in<br />
die aktuellen MaRisk unter AT 4.3.2 Tz. 7 Satz 5<br />
aufgenommen.<br />
Resultieren aus den Stresstests also besondere<br />
Risiken mit einer potenziell außergewöhnlichen<br />
Auswirkung auf die Geschäftsentwicklung bzw.<br />
Risikotragfähigkeit, so sollte das Aufsichtsorgan<br />
über die unterstellten Annahmen, die Ergebnisse<br />
und mögliche, geplante Maßnahmen<br />
unterrichtet werden. Es empfiehlt sich somit,<br />
die regelmäßigen Reports über Stresstestergebnisse<br />
an die Geschäftsleitung auch gegenüber<br />
dem Aufsichtsorgan zu kommunizieren 20 .<br />
Dies fördert zum einen das Verständnis für ein<br />
modernes Risikocontrolling und zum anderen<br />
sensibilisiert es für methodische Schwächen<br />
bzw. Grenzen der Value-at-Risk-Modelle 21 .<br />
Darüber hinaus hat die Geschäftsleitung unter<br />
Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen<br />
an das Aufsichtsorgan unverzüglich weiterzuleiten<br />
(AT 4.3.2 Tz. 9 Satz 4). Beide Unternehmensorgane<br />
haben hierfür gemeinsam<br />
ein geeignetes Verfahren festzulegen. Diese<br />
Verfahrensregelung kann z.B. in der bereits<br />
erwähnten Berichts- und Informationsordnung<br />
dokumentiert werden 22 .<br />
2. Direktes Auskunftsrecht<br />
Nach allgemeiner Auffassung ist die Interne<br />
Revision im dualistischen System ein Instrument<br />
der Geschäftsleitung, ihr unmittelbar<br />
unterstellt und berichtspflichtig. Auch in den<br />
MaRisk wird eine Unterstellung unter dem Vorsitzenden<br />
der Geschäftsleitung favorisiert (AT<br />
4.4 Tz. 2 Satz 1). In einem ersten Entwurf über<br />
die MaRisk von Anfang 2005 hatte die BaFin<br />
noch ein Rederecht der Internen Revision<br />
gegenüber dem Aufsichtsorgan vorgesehen<br />
(BT 2.3.4 Tz. 6 MaRisk-Entwurf 02.02.2005).<br />
Dieses Recht wurde im Laufe des Konsultationsverfahrens<br />
jedoch gestrichen. Mit der Neufassung<br />
vom August <strong>2009</strong> wurde die Beziehung<br />
zwischen dem Aufsichtsorgan und der
Internen Revision wieder belebt: Der Vorsitzende<br />
des Aufsichtsorgans kann direkt bei<br />
dem Leiter der Internen Revision Auskünfte<br />
einholen (AT 4.4 Tz. 2 Satz 3). Hierfür sind von<br />
der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan<br />
entsprechende Verfahren sicherzustellen, die<br />
z. B. in einer Informations- und Berichtsordnung<br />
geregelt werden können. Dieses Recht<br />
wird aber nicht vorstandsunabhängig gewährt,<br />
was bedeutet, dass die Geschäftsleitung zumindest<br />
über den Informationstransfer zu informieren<br />
ist. Unter den bestehenden institutionellen<br />
Gegebenheiten des dualistischen Systems ist<br />
die Integration der Geschäftsleitung in diesen<br />
Prozess aus Praxissicht auch uneingeschränkt<br />
zu empfehlen.<br />
Die Erläuterungen zu den MaRisk vom<br />
14.08.<strong>2009</strong> räumen alternativ die Möglichkeit<br />
ein, dass, wenn ein Prüfungsausschuss besteht,<br />
der Vorsitzende dieses Ausschusses Auskünfte<br />
beim Leiter der Internen Revision einholen<br />
kann. Auch in diesem Fall sind entsprechende<br />
Verfahren zur Sicherstellung einzurichten. Zwar<br />
wird in den Erläuterungen nicht ausdrücklich<br />
auf den vorstandsabhängigen Informationstransfer<br />
hingewiesen. In dem bestehenden<br />
Status quo des dualistischen Systems sollte dies<br />
aber selbstverständlich sein, da dem Prüfungsausschuss<br />
nicht mehr Rechte zustehen können<br />
als dem Aufsichtsorgan.<br />
Kritisch anzumerken ist allerdings, dass das<br />
Auskunftsrecht des Aufsichtsorgans bzw. seines<br />
Prüfungsausschusses unter den gegebenen<br />
institutionellen Strukturen die Unabhängigkeit<br />
der Internen Revision nur eingeschränkt verbessert,<br />
da es zu Interessenkonflikten kommen<br />
kann. Trotz ihrer herausgehobenen Stellung im<br />
Unternehmen, bleibt sie ein organisatorischer<br />
Teil des Instituts mit entsprechenden Rechten,<br />
aber auch Pflichten, insbesondere gegenüber<br />
dem eigenen Arbeitgeber, also dem Vorstand.<br />
Diese wirtschaftliche Abhängigkeit kann<br />
bei „sensiblen Anfragen“ des Vorsitzenden des<br />
Aufsichtsorgans theoretisch dazu führen, dass<br />
die prüferische Unabhängigkeit nur noch suboptimal<br />
ist und sie ihren Beitrag für die Internal<br />
Governance bzw. ihre Prüfungsleistung für<br />
das Aufsichtsorgan nur eingeschränkt bzw. nur<br />
einseitig erfüllen kann.<br />
Die Unabhängigkeit der Internen Revision<br />
– und auch des Überwachungsorgans – könnte<br />
jedoch verbessert werden, wenn der Leiter der<br />
Internen Revision auf funktionaler Ebene dem<br />
Aufsichtsorgan oder seinem Prüfungsausschuss<br />
unterstellt wird, auf administrativer Ebene<br />
jedoch der Geschäftsleitung untersteht 23 . Dies<br />
erlaubt dann auch eine vorstandsunabhängige<br />
Kommunikation zwischen Überwachungsorgan<br />
und Interner Revision. Allerdings steht<br />
diese Diskussion erst am Anfang und stellt eine<br />
Konvergenz an das angelsächsische System dar.<br />
Dass dieser Schritt aber – zumindest theoretisch<br />
– möglich ist, zeigen erste Untersuchungen<br />
in diese Richtung: Insbesondere unter institutionenökonomischen<br />
Gesichtspunkten kann<br />
gegenüber dem Status quo eine effizienzsteigernde<br />
Wirkung für die Internal Governance<br />
erzielt werden.<br />
3. Projektbegleitende Prüfungen<br />
der Innenrevision<br />
Ein weiterer Punkt in den aktualisierten MaRisk<br />
bezieht sich auf die Aufgaben der Revision. In<br />
dem BT 2.1 Tz. 2 steht jetzt, dass die Interne<br />
Revision unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit<br />
und unter Vermeidung von Interessenkonflikten<br />
bei wesentlichen Projekten begleitend tätig<br />
zu sein hat. Die ursprüngliche „SollteAnforderung“,<br />
die den Charakter von Empfehlungen<br />
hatte, wurde in eine „MussVorschrift“<br />
geändert. Diese Anpassung ist zu begrüßen<br />
und entspricht weitestgehend der Vorgehensweise<br />
in der Praxis. Außerdem fördert die projektbegleitende<br />
Prüfung die Beratungsfunktion<br />
der Internen Revision und somit auch ihre<br />
Akzeptanz als ein moderner, strategisch orientierter<br />
Dienstleister. Bei Projektbeteiligungen<br />
ist aber zu beachten, dass die Unabhängigkeit<br />
des Prüfers zu wahren ist und Interessenkonflikte<br />
zu vermeiden sind, d. h. keine operative<br />
Mitarbeit oder Projektfederführung des<br />
Revisors 24 .<br />
Ein Beispiel für ein Auswahlverfahren für<br />
Prüfungen von wesentlichen Projekten soll<br />
im Folgenden dargestellt werden: Die Interne<br />
Revision – und nicht das Projektmanagement<br />
– entscheidet in eigener Verantwortung, ob<br />
und inwieweit sie sich in der Projektmitarbeit<br />
engagiert. Diese Entscheidung ist abhängig<br />
von der Identifizierung und Gewichtung der<br />
mit dem Projekt verbundenen Chancen und<br />
Risiken sowie der strategischen Relevanz. Die<br />
Kriterien für die Risikogewichtung sollten sich<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Diese wirtschaftliche<br />
Abhängigkeit<br />
der Internen Revision<br />
kann bei „sensiblen<br />
Anfragen“ des<br />
Aufsichtsorgans dazu<br />
führen, dass die prüferischeUnabhängigkeit<br />
nur noch suboptimal<br />
ist und der<br />
Beitrag für die Internal<br />
Governance bzw.<br />
Prüfungsleistung für<br />
das Aufsichtsorgan<br />
nur eingeschränkt<br />
bzw. einseitig erfüllt<br />
werden kann. «<br />
23 Vgl. auch die Practice Advisory des IIA, 2007, PA<br />
1110–1 „Organisatorische Unabhängigkeit“. Danach<br />
sollte das Überwachungsorgan auch seine<br />
Zustimmung zur Ernennung bzw. Entlassung<br />
des Leiters der Internen Revision geben.<br />
24 Vgl. ausführlicher Stellungnahme des FA Kontrolle<br />
und Prüfung 3/1994 i. d. F. von 2008; ebf.<br />
IDW PS 850; ebf. DIIR Prüfungsstandard Nr. 4:<br />
Standard zur Prüfung von Projekten, 2008; abrufbar<br />
unter: http://www.diir.de/fileadmin/<br />
fachwissen/standards/downloads/Standardzur<br />
PruefungvonProjekten_FinaleVersion_2.0.pdf.<br />
579
580<br />
Beitrag<br />
» Der Leiter der<br />
Internen Revision<br />
muss qualitative und<br />
quantitative Voraussetzungen<br />
schaffen<br />
für die Qualitätssicherung,<br />
wobei er<br />
sich an den Standards<br />
und praktischen Ratschlägen<br />
des IIA, den<br />
MaRiskVorgaben für<br />
die Interne Revision<br />
und verbandsseitigen<br />
Projektergebnissen<br />
orientieren kann. «<br />
25 Für den Mindestinhalt des Berichts vgl. Stellungnahme<br />
des FA Kontrolle und Prüfung 3/1994<br />
i. d. F. von 2008.<br />
26 Deutscher Sparkassen- und Giroverband,<br />
Zukunft der Internen Revision – Umsetzungshandbuch<br />
und Hilfsmittel, 2008; ebf.<br />
Geiersbach/ Patock, Betriebswirtschaftliche<br />
Blätter 2007 S. 447–449; ebf. Geiersbach/Peltier,<br />
Qualität der Innenrevision: Herausforderungen<br />
für die Zukunft, in: Bollmann/Jackmuth (Hrsg.):<br />
Zukunft der Internen Revision, S. 199–211.<br />
27 DIIR, QA-Leitfaden, 2007; abrufbar unter:<br />
http://www.diir.de/fileadmin/zertifizierung/qa/<br />
downloads/QA_Leitfaden_deutsch.pdf.<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
grundsätzlich an den Faktoren für die generelle<br />
Prüfungsplanung orientieren, um ein einheitliches<br />
Vorgehen zu gewährleisten. Hier sind z. B.<br />
zu nennen: Wirtschaftliches, inhärentes und<br />
Kontrollrisiko sowie die strategische Relevanz<br />
des Projekts. Die Einstufungen sind nachvollziehbar<br />
zu begründen und zu dokumentieren<br />
sowie der Geschäftsleitung zu reporten, da es<br />
sich um ein Bestandteil der Prüfungsplanung<br />
handelt. Der Umfang der projektbegleitenden<br />
Prüfungshandlungen ergibt sich aus der abgeleiteten<br />
Risikokennzahl. Das Ergebnis kann z. B.<br />
wie folgt aussehen:<br />
Bei allen projektbegleitenden Prüfungen der<br />
Revisionskategorien A und B sollte ein Prüfungsbericht<br />
erstellt werden 25 . Wenn der Prüfer<br />
während der Prüfung wesentliche Verstöße<br />
gegen gesetzliche Anforderungen, wesentliche<br />
Mängel bei der Projektdurchführung oder<br />
Defizite im Internen Kontrollsystem feststellt,<br />
ist die Geschäftsleitung, der Leiter der Internen<br />
Revision und der verantwortliche Projektleiter<br />
umgehend schriftlich zu unterrichten.<br />
4. Schaffung der revisionsinternen<br />
Voraussetzungen<br />
Für das reibungslose Funktionieren sowie für<br />
vertrauensbildende Maßnahmen müssen vom<br />
Leiter der Internen Revision jedoch qualitative<br />
und quantitative Voraussetzungen für die Qualitätssicherung<br />
geschaffen werden. Als Orientierungsrahmen<br />
dienen die Standards und Praktischen<br />
Ratschläge des IIA, die Anforderungen<br />
der MaRisk an die Interne Revision, aber auch<br />
verbandsseitige Projektergebnisse, wie z. B. das<br />
DSGV-Projekt zur „Zukunft der Internen Revi-<br />
Abbildung 1: Risikokategorisierung<br />
sion“ 26 . Weitere, unterstützende Hilfe zur Beurteilung<br />
der Qualität der Internen Revision gibt<br />
ein Quality Assessment, welches durch den DIIR-<br />
Leitfaden konkretisiert und operationalisiert<br />
wird 27 . All diese Instrumente und Hilfsmittel<br />
sind nicht Selbstzweck, sondern dienen dazu,<br />
dass die Dienstleistungen der Internen Revision<br />
aufgrund ihres hohen Qualitätsstandards von<br />
der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan<br />
nachgefragt werden. Des Weiteren unterstützen<br />
sie den Reputationsaufbau gegenüber beiden<br />
zuvor genannten Organen und gegenüber den<br />
zu prüfenden Fachbereichen.<br />
IV. Fazit<br />
Risikokennzahl Umfang der<br />
projektbegleitenden<br />
Prüfung<br />
>= x Prüferische Begleitung bei allen<br />
Projektphasen<br />
>= y bis < x Prüferische Begleitung bei einer<br />
oder mehreren Projektphase(n)<br />
< y Beschränkung auf<br />
Informationen, Kenntnisnahme<br />
des Projektverlaufs<br />
Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement<br />
(MaRisk) vom 14.08.<strong>2009</strong> setzen den<br />
prinzipienorientierten Gedanken einer qualitativen<br />
Bankenaufsicht fort. Im Fokus steht v. a.<br />
die Qualität der internen Governance-Strukturen.<br />
Auf den ersten Blick erscheinen die direkten<br />
Neuerungen aus dem normenkonkretisierenden<br />
Rundschreiben 15/<strong>2009</strong> (BA) für die<br />
Interne Revision überschaubar zu sein. Unter<br />
rein quantitativen Aspekten wurden lediglich<br />
fünf Textziffern in AT 4.4 und BT 2 modifiziert.<br />
Aus qualitativer Sicht haben die MaRisk, insbesondere<br />
durch das direkte Auskunftsrecht des<br />
Aufsichtsorgans gegenüber dem Leiter der<br />
Internen Revision, einen deutlichen Schritt in<br />
Richtung Stärkung der Internal Governance<br />
gemacht. Diese Entwicklung ist insgesamt zu<br />
begrüßen. In Einzelfällen wird zwar auch heute<br />
schon das direkte Gespräch des Prüfungsausschussvorsitzenden<br />
mit dem Leiter der Internen<br />
Revision gesucht. Durch die aufgenommene<br />
Revisionskategorie<br />
A (wesentliches Projekt)<br />
B<br />
C
Formulierung in den MaRisk wird dieser Mechanismus<br />
aber institutionell abgesichert. Damit<br />
aber die verbleibende offene institutionelle<br />
Lücke geschlossen werden kann und Interessenkonflikte<br />
zwischen Revisionsleiter und<br />
der Geschäftsleitung vermieden werden,<br />
sollte künftig eine stärker funktionale Zuordnung<br />
des Leiters der Internen Revision an das<br />
Aufsichtsorgan bzw. seinen Prüfungsaus<br />
PRAxISTIPPS<br />
schuss erfolgen. Auch ein uneingeschränktes<br />
Rederecht des Leiters der Revision gegenüber<br />
dem Aufsichtsorgan, welches über den BT 2.4<br />
Tz. 5 MaRisk hinaus reichen sollte, sollte nicht<br />
aus den Augen verloren werden. Beide Ansätze<br />
können weitere Schritte zur Stärkung der Unabhängigkeit<br />
sowohl der Internen Revision als<br />
auch des Aufsichtsorgans sowie der Internal<br />
Governance und der Risikokultur sein. £<br />
Beitrag<br />
Revisionsdienstleistungen an den Standards und praktischen Ratschlägen des Institute of Internal Auditing ausrichten.<br />
Durchführung eines Quality Assessments.<br />
Revisionsfelder aus der Gesamtbanksteuerung, wie z. B. Strategien, Risikotragfähigkeitskonzeption, Adressenausfall-,<br />
Marktpreis-, Liquiditäts- und Operationelle Risiken, sowie Risikokonzentrationen, Stresstesting und Reporting müssen<br />
in der Prüfungsplanung deutlich stärker gewichtet werden.<br />
Prüfungen von wesentlichen Projekten sind von der Internen Revision zu forcieren sowie eigenverantwortlich und systematisch<br />
festzulegen.<br />
Ja, ich bestelle 1 aktuelles Heft von<br />
<strong>BankPraktiker</strong> kostenlos und unverbindlich zur Probe!<br />
Ja, ich bestelle <strong>BankPraktiker</strong> im Abonnement und erhalte<br />
10 Hefte im Jahr zum Jahresvorzugspreis von € 210,inkl.<br />
USt. und zzgl. € <strong>12</strong>,- Versand.<br />
Von Bankern. Für Banker.
582<br />
Beitrag<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
OpRisk in der Praxis<br />
Das Management operationeller Risiken am Beispiel einer führenden<br />
Regionalbank.<br />
Autoren:<br />
Prof. Dr. Thomas A. Lange,<br />
Sprecher des Vorstands,<br />
National-Bank AG,<br />
unter Mitarbeit von<br />
Martin Eickholt,<br />
Risikoanalyst, Zentralbereich<br />
Risikocontrolling, National-Bank AG.<br />
» Operationelle<br />
Risiken sind jeder<br />
Tätigkeit, jedem Prozessschritt<br />
und jedem<br />
System inhärent. «<br />
1 Basel Committee on Banking Supervision,<br />
Basel II: International Convergence of Capital<br />
Measurement and Capital Standards: A Revised<br />
Framework, 2004.<br />
2 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,<br />
Anschreiben zum Entwurf über die Mindestanforderungen<br />
an das Risikomanagement<br />
vom 02.02.2005.<br />
3 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,<br />
Anschreiben zum Rundschreiben 18/2005<br />
(„MaRisk“) vom 20.<strong>12</strong>.2005.<br />
4 National-Bank AG, <strong>2009</strong>.<br />
I. Einleitung<br />
w Die Bedeutung des Managements operationeller<br />
Risiken wurde für Banken durch die<br />
aufsichtsrechtlichen Regelungen im Sinne<br />
der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung<br />
(Basel II) 1 wesentlich forciert. Nach der Solvabilitätsverordnung<br />
(SolvV) sind operationelle<br />
Risiken (OpRisk) erstmals mit Eigenkapital zu<br />
unterlegen.<br />
Die operationellen Risiken sind zudem - neben<br />
Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken und<br />
Liquiditätsrisiken – die vierte Kategorie der<br />
regelmäßig als wesentlich betrachteten Risiken<br />
im Sinne der MaRisk. Obwohl die OpRisk-<br />
Anforderungen in BTR 4 der MaRisk nur sehr<br />
knapp gefasst sind, messen die MaRisk den operationellen<br />
Risiken insgesamt einen überragenden<br />
Stellenwert bei 2 . Eine Vielzahl OpRisk-relevanter<br />
Anforderungen fi nden sich in anderen<br />
Teilen der MaRisk, z. B. dem AT 4 (Allgemeine<br />
Anforderungen an das Risikomanagement), AT<br />
5 (Organisationsrichtlinien), AT 6 (Dokumentation),<br />
AT 7 (Ressourcen), AT 8 (Aktivitäten in<br />
neuen Produkten oder auf neuen Märkten) und<br />
AT 9 (Outsourcing). Daneben haben die besonderen<br />
Anforderungen an die Ausgestaltung der<br />
Internen Revision des BT 2 der MaRisk Auswirkungen<br />
auf das OpRisk-Management.<br />
Im Rahmen des Prinzipienorientierten Ansatzes<br />
der qualitativen Finanzaufsicht in Deutsch-<br />
Abbildung 1: Aufbauorganisation des OpRiskManagements 4<br />
bankspezifi sche<br />
Risikoarten<br />
operationelle<br />
Risiken<br />
land werden institutsspezifi sche Gegebenheiten<br />
wie Größe, Geschäftsumfang, Komplexität der<br />
Geschäfte sowie das Risikoprofi l der Bank bei der<br />
Prüfung der MaRisk berücksichtigt, so dass Ausgestaltungs-<br />
und Umsetzungsspielräume für das<br />
OpRisk-Management insbesondere bei kleinen<br />
und mittelgroßen Instituten bestehen 3 .<br />
Neben diesen extern getriebenen Anforderungen<br />
an das Management operationeller Risiken<br />
besteht seit jeher die grundsätzliche betriebswirtschaftliche<br />
Notwendigkeit der Auseinandersetzung<br />
mit operationellen Risiken. Die<br />
externen Anforderungen im Sinne von Basel II<br />
haben maßgeblich dazu beigetragen, das<br />
Management operationeller Risiken zu strukturieren<br />
und einen umfassenden Rahmen für<br />
das OpRisk-Management zu entwickeln.<br />
Operationelle Risiken sind jeder Tätigkeit,<br />
jedem Prozessschritt und jedem System inhärent.<br />
Den operationellen Risiken stehen, anders<br />
als den Markt- oder Kreditrisiken, keine Ertragschancen<br />
gegenüber. Sie werden auch nicht<br />
wie Markt- oder Kreditrisiken bewusst eingegangen,<br />
um eine Rendite zu erzielen. Einzige<br />
Maxime muss es daher sein, die Schäden aus<br />
schlagend werdenden operationellen Risiken<br />
unter betriebswirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Überlegungen<br />
zu vermeiden bzw. zu minimieren.<br />
Das gilt sowohl für global bzw. international<br />
als auch für national bzw. regional ausgerichtete<br />
Institute.<br />
Risikocontrolling Risikosteuerung<br />
Risikocontrolling<br />
Treasury<br />
Kreditrisikosteuerung<br />
Marktbereiche der Bank<br />
Zentralbereiche der Bank<br />
Risikovorstand<br />
Risikokomitee
Besonders regional tätige Häuser stehen<br />
dabei vor besonderen Herausforderungen.<br />
Diese beziehen sich nicht unbedingt auf die<br />
grundsätzliche Begrenzung von Human- oder<br />
Kapitalressourcen, sondern vielmehr darauf,<br />
dass angesichts eines insgesamt gegenüber<br />
Großbanken geringeren Geschäftsumfangs<br />
überproportional hohe aufsichtsrechtliche<br />
Anforderungen zu erfüllen sind. Die damit verbundenen<br />
Aufgaben sowie die bisher gesammelten<br />
Erfahrungen sollen am Beispiel der National-Bank<br />
dargestellt werden.<br />
Die National-Bank ist eine der führenden unabhängigen<br />
privaten Regionalbanken in Deutschland<br />
für anspruchsvolle Firmen- und Privatkunden<br />
und wurde 1921 in Berlin gegründet. Mit<br />
rd. 800 Mitarbeitern wird an 23 Standorten ein<br />
Geschäftsvolumen von über 4,2 Mrd. € betreut.<br />
II. Risikokultur, Risikobewusstsein<br />
und Rahmenwerk für das<br />
OpRisk-Management<br />
Grundlagen für das Management operationeller<br />
Risiken sind eine ausgeprägte Risikokultur,<br />
das Bewusstsein für operationelle Risiken<br />
sowie ein Rahmenwerk, in welches das OpRisk-<br />
Management eingebettet ist.<br />
Als Teil der Unternehmenskultur bildet eine<br />
positive und konstruktive Risikokultur, die<br />
Fehler nicht lediglich sanktioniert sondern<br />
als Chancen und konkrete Ansatzpunkte für<br />
zielgerichtete Verbesserungen im Unternehmen<br />
betrachtet, die Basis für ein gelebtes und<br />
erfolgreiches OpRisk-Management. Insbesondere<br />
die Betonung und das Vorleben einer positiven<br />
Risikokultur durch das Top- und Senior-<br />
Management sowie die leitenden Mitarbeiter<br />
fördert das Vertrauen aller Mitarbeiter in die<br />
Risikokultur der National-Bank und trägt zu<br />
einer offenen und ehrlichen Diskussion operationeller<br />
Risiken sowie der eingetretenen Schadensfälle<br />
aus operationellen Risiken bei.<br />
Vor dem Hintergrund des hohen Anteils des<br />
Kreditgeschäfts verfügt die National-Bank<br />
über eine traditionell stark ausgeprägte Kreditrisikokultur.<br />
Die Entwicklung und Stärkung<br />
einer OpRisk-Kultur war dagegen zu Beginn<br />
mit Herausforderungen verbunden. Die Frage<br />
nach dem „warum“ sowie Aussagen wie „wir<br />
passen doch immer auf....“ waren in dieser Entwicklungsphase<br />
symptomatisch. Das nachhaltige<br />
Engagement des Top-Managements und<br />
die damit verbundene Sensibilisierung der Mitarbeiter<br />
haben jedoch einen grundsätzlichen<br />
Wandel in der Einstellung gegenüber operationellen<br />
Risiken bewirkt.<br />
Neben der Risikokultur ist das Risikobewusstsein<br />
jedes Mitarbeiters für operationelle Risiken<br />
ein weiterer wichtiger Erfolgsfaktor für das<br />
OpRisk-Management. So machte z. B. eine Teilanalyse<br />
der als Wertberichtigungen schlagend<br />
gewordenen Kreditrisiken deutlich, dass nicht<br />
etwa ausschließlich das Bonitätsrisiko sondern<br />
tatsächlich das operationelle Risiko zum eigentlichen<br />
Schadensfall 5 geführt hat. So entfallen<br />
etwa 20% der Wertberichtigungen im Kreditgeschäft<br />
der Bank auf Ursachen im Bereich der<br />
operationellen Risiken.<br />
Zur weiteren Verbesserung der Risikokultur und<br />
des Risikobewusstseins für operationelle Risiken<br />
im Tagesgeschäft wurde ein Web-based Training<br />
ein- und durchgeführt. Zur Anwendung<br />
kommt ein extern entwickeltes Programm, das<br />
individuell auf das operationelle Risikoprofil der<br />
National-Bank zugeschnitten worden ist. Diese<br />
Intranet-basierte Schulungssoftware vermittelt<br />
die rechtlichen Grundlagen der Behandlung<br />
operationeller Risiken und erläutert den OpRisk-<br />
Managementprozess sowie die Instrumente<br />
anhand von Praxisbeispielen. Vorrangige Zielgruppe<br />
des Web-based Training sind die Direktoren<br />
und OpRisk-Beauftragten der Markt- und<br />
Zentralbereiche der Bank sowie die Direktoren<br />
der Niederlassungen und die Leiter aller Zweigstellen.<br />
Diese leitenden Angestellten tragen<br />
dann ihrerseits eine positive Risikokultur und<br />
das Bewusstsein für operationelle Risiken in die<br />
gesamte Bank. Daneben wurde allen Mitarbeitern<br />
– mit dem Erfolg einer unerwartet hohen<br />
Teilnahmequote – die freiwillige Nutzung des<br />
Web-based Training empfohlen. Gemessen an<br />
den Rückfragen aus den einzelnen Markt- und<br />
Zentralbereichen sowie den Niederlassungen<br />
und Zweigstellen verbesserte sich die bankinterne<br />
Kommunikation zum Themenkomplex<br />
der operationellen Risiken in Folge des Webbased<br />
Training. Auch konnte der Abdeckungsgrad<br />
der Schadensfallmeldung an das zentrale<br />
Risikocontrolling deutlich erhöht werden, so<br />
dass nachgelagerte Kontrollen nur noch punktuell<br />
nicht gemeldete Schadensfälle aufdecken.<br />
» Eine positive<br />
Risikokultur ist<br />
Basis eines erfolgreichen<br />
OpRisk<br />
Managements. «<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Etwa 20% der<br />
Wertberichtigungen<br />
im Kreditgeschäft<br />
der Bank entfallen<br />
auf Ursachen im<br />
Bereich der operationellen<br />
Risiken. «<br />
5 I. d. R. als klassischer Bearbeitungsfehler der Verlustereigniskategorie<br />
„Abwicklung, Lieferung“.<br />
und Prozessmanagement/Erfassung, Abwicklung<br />
und Betreuung von Transaktionen“.<br />
583
584<br />
Beitrag<br />
» Das Risikobewusstsein<br />
ist ein<br />
weiterer wichtiger<br />
Erfolgs faktor<br />
für das OpRisk<br />
Management. «<br />
6 National-Bank AG, <strong>2009</strong><br />
7 Bundesministerium der Finanzen, Verordnung<br />
über die angemessene Eigenmittelausstattung<br />
von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen<br />
(Solvabilitätsverordnung –<br />
SolvV), BGBl. I S. 2926ff. vom 14.<strong>12</strong>.2006.<br />
8 Deutsche Bundesbank/Fachgremium operationelles<br />
Risiko, Empfehlung zur OpRisk-Definition<br />
vom 05.03.2008, http://www.bundesbank.de/<br />
download/bankenaufsicht/pdf/empfehlung_<br />
definition.pdf, Stand: 02.07.<strong>2009</strong>.<br />
9 Eine negative Definition der operationellen Risiken<br />
würde diese lediglich als Residualgröße<br />
des Gesamtrisikos nach Abzug der anderen Risikoarten<br />
betrachten und damit nur unzureichende<br />
Ansatzpunkte für ein wirkungsvolles<br />
OpRisk-Management liefern.<br />
10 Verlustereigniskategorien der ersten Ebene: Interner<br />
Betrug; externer Betrug; Beschäftigungspraxis<br />
und Arbeitsplatzsicherheit; Kunden,<br />
Produkte und Geschäftsgepflogenheiten; Sachschäden;<br />
Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle;<br />
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement.<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Abbildung 2: Prozessphasen des OpRiskManagements 6<br />
Identifizierung<br />
Bewertung<br />
und<br />
Analyse<br />
Das OpRiskRahmenwerk wird von der Risikostrategie<br />
der National-Bank, einer speziellen<br />
OpRisk-Richtlinie sowie den Dokumentationen<br />
der einzelnen Prozessschritte des<br />
OpRisk-Management gebildet. Die Risikostrategie<br />
im Sinne des AT 4.2 der MaRisk bildet die<br />
Grundlage des OpRisk-Rahmenwerks und legt<br />
die Leitlinien für den professionellen Umgang<br />
mit Risiken fest. Die Richtlinie zum Operational<br />
Risk Management konkretisiert die Schritte<br />
des OpRisk-Managementprozesses sowie die<br />
verwendeten Instrumente. Gemeinsam mit<br />
der Risikostrategie trägt die OpRisk-Richtlinie<br />
zur Stärkung des Risikobewusstseins und<br />
der Risikokultur bei. Die Dokumentation des<br />
OpRisk-Managements schließlich gestaltet<br />
den OpRisk-Managementprozess transparent<br />
sowie nachvollziehbar und dient daneben der<br />
Erfüllung des AT 6 der MaRisk mit Blick auf die<br />
Dokumentation des OpRisk-Managementprozesses<br />
und der dabei genutzten Instrumente.<br />
III. Der OpRisk-Managementprozess<br />
bei der National-Bank<br />
Aufbauend auf den strategischen Vorgaben<br />
des Vorstands und mit Blick auf die Anforderungen<br />
aus AT 4.3.1 der MaRisk ist das Management<br />
der operationellen Risiken in die Aufbau-<br />
und Ablauforganisation der National-Bank<br />
verankert.<br />
Ein bereichsübergreifendes Risikokomitee<br />
steht dem für das Risikomanagement verantwortlichen<br />
Vorstand in wesentlichen Entscheidungssituationen<br />
beratend zur Seite.<br />
Methoden- und Systemkompetenz im Themenkomplex<br />
„operationelle Risiken“ besitzt<br />
der Zentralbereich Risikocontrolling, der die<br />
Prozessschritte des OpRisk-Managements bei<br />
der National-Bank koordiniert und überwacht<br />
sowie die Instrumente des OpRisk-Managements<br />
weiterentwickelt und betreut. Die operative<br />
Steuerung der operationellen Risiken<br />
erfolgt hingegen dezentral in allen Markt- und<br />
Zentralbereichen der Bank.<br />
Reporting Steuerung Überwachung<br />
Risikokultur, Risikobewusstsein, OpRisk-Rahmenwerk<br />
Ablauforganisatorisch umfasst der OpRisk-<br />
Managementprozess die fünf Phasen der Identifizierung,<br />
der Bewertung und Analyse, des<br />
Reporting, der Steuerung sowie der Überwachung<br />
der Umsetzung der Steuerungsmaßnahmen.<br />
Unverzichtbare Grundlagen jeder<br />
dieser Prozessphasen sind die Risikokultur<br />
innerhalb der National-Bank, das Risikobewusstsein<br />
für operationelle Risiken und das<br />
OpRisk-Rahmenwerk.<br />
1. Identifizierung von Risiken und<br />
Schäden<br />
Grundlegend für die Identifizierung der operationellen<br />
Risiken, der Schadensfälle aus operationellen<br />
Risiken sowie für die weiteren Schritte<br />
des OpRisk-Managementprozesses ist eine<br />
exakte und aussagekräftige Definition und<br />
Kategorisierung der operationellen Risken.<br />
Die Solvabilitätsverordnung (SolvV) definiert<br />
operationelle Risiken in § 269 Abs. 1 als die<br />
Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit<br />
oder des Versagens von internen<br />
Verfahren und Systemen, Menschen oder<br />
infolge externer Ereignisse eintritt 7 . Während<br />
Rechtsrisiken von dieser Definition eingeschlossen<br />
sind, werden das strategische Risiko und das<br />
Reputationsrisiko nicht von der OpRisk-Definition<br />
erfasst 8 . Diese positive Definition der operationellen<br />
Risiken ermöglicht die für die Identifikation<br />
und Analyse notwendige Abgrenzung<br />
der operationellen Risiken von den strategischen<br />
Risiken bzw. den Geschäftsrisiken, Adressausfallrisiken,<br />
Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken<br />
und Reputationsrisiken der Bank 9 . Eine<br />
detaillierte institutsspezifische Ausgestaltung<br />
der Definition und der Abgrenzung zu anderen<br />
Risiken bildet eine wichtige Grundlage für<br />
das Management operationeller Risiken.<br />
Um die operationellen Risiken besser zu strukturieren,<br />
werden diese bei der National-Bank<br />
den sieben Verlustereigniskategorien des<br />
§ 287 Abs. 3 SolvV, die in Tab. 30 der Anlage zur<br />
SolvV näher beschrieben sind, zugeordnet 10 .
Da diese sieben Verlustereigniskategorien der<br />
ersten Ebene in der SolvV nicht weiter detailliert<br />
werden, dienen die 20 Verlustereigniskategorien<br />
der zweiten Ebene nebst Beispielen<br />
in Anhang 9 der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung<br />
einer feineren Unterteilung der<br />
operationellen Risiken. Die vier in der ursachenbezogenen<br />
OpRisk-Definition der SolvV enthaltenen<br />
Verlustursachen Verfahren, Systeme,<br />
Menschen und externe Ereignisse werden<br />
schließlich den in den Verlustereigniskategorien<br />
der zweiten Ebene identifizierten Risiken<br />
zugeordnet, so dass grundsätzlich 80 möglicheVerlustereignis-Verlustursache-Kombinationen<br />
entstehen.<br />
Die Verlustereignis-Verlustursache-Kombinationen<br />
dienen zum einen als Raster einer präzisen<br />
Erfassung eingetretener Schadensereignisse<br />
und zum anderen als Anhaltspunkt für möglicherweise<br />
noch nicht identifizierte Risiken.<br />
Eine bereichsübergreifende oder bereichsspezifische<br />
Aggregation in Verlustereigniskategorien<br />
oder Verlustursachen ist jederzeit möglich.<br />
Auf der Ebene der operationellen Risiken<br />
erfolgt die Identifizierung wesentlicher operationeller<br />
Risiken gem. BTR 4 lfd. Nr. 2 der MaRisk<br />
über das Instrument des Risikoinventars. Die<br />
operationellen Risiken werden dabei durch<br />
Expertenschätzungen dezentral und szenariobasiert<br />
in den Markt- und Zentralbereichen der<br />
National-Bank erfasst. Wesentliche operationelle<br />
Risiken werden als Risiken ab einem Bruttorisikopotenzial<br />
von 10.000 € innerhalb eines<br />
Jahres definiert. Kausal zusammenhängende<br />
Risiken mit geringeren Bruttorisikobeträgen<br />
werden zu einer Risikoposition zusammengefasst,<br />
um die identifizierten Risiken möglichst<br />
vollständig in das Risikoinventar aufzunehmen.<br />
Ausgehend von einem gemeinsamen Workshop<br />
mit dem Gesamtvorstand und allen Leitern<br />
der Markt- und Zentralbereiche wurde der<br />
Prozess der Identifikation operationeller Risiken<br />
über das Risikoinventar neu aufgesetzt. Entscheidender<br />
Erfolgsfaktor für diesen Prozess<br />
ist die Unterstützung von Seiten des Vorstands<br />
und die Überzeugung, das OpRisk-Management<br />
nicht als regulatorisch bedingte Pflichtaufgabe<br />
zu empfinden, sondern als Chance zu<br />
begreifen, Verbesserungsprozesse innerhalb<br />
der Bank initiieren zu können.<br />
Die Risikoinventare werden quartalsweise<br />
überarbeitet, aktualisiert und fortgeschrieben.<br />
In Gesprächen zwischen dem Zentralbereich<br />
Risikocontrolling und den Bereichsleitern<br />
bzw. den OpRisk-Beauftragten werden die Einschätzungen<br />
der identifizierten Risiken diskutiert<br />
sowie die zugrundeliegenden Szenarien<br />
überprüft und weiterentwickelt. Ein weiteres<br />
Hilfsmittel für die Identifizierung und Bewertung<br />
operationeller Risiken sind bereichsspezifische<br />
Fragebögen. Die Fragebögen enthalten<br />
geschlossene Fragen zu den bisher noch nicht<br />
identifizierten Verlustereigniskategorien sowie<br />
offene Fragen zu bereichsspezifischen Risiken<br />
und Steuerungsmaßnahmen. Darüber hinaus<br />
werden in den Medien publik gewordene Schadensfälle<br />
aus operationellen Risiken bei anderen<br />
Banken erfasst und auf ihre Relevanz für die<br />
Abbildung 3: Mögliche Kombination von Verlustursachen und ereignissen 11<br />
§ 287 (3) SolvV 1<br />
…<br />
Anhang 9 Basel II 1 2 …<br />
1 interne Verfahren<br />
2 System<br />
3 Menschen<br />
4 externe Ereignisse<br />
1 interne Verfahren<br />
2 System<br />
3 Menschen<br />
4 externe Ereignisse<br />
§ 269 (1) SolvV …<br />
7<br />
… 20<br />
…<br />
…<br />
…<br />
…<br />
1 interne Verfahren<br />
2 System<br />
3 Menschen<br />
4 externe Ereignisse<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Die Risikoinventare<br />
werden<br />
quartalsweise überarbeitet,aktualisiert<br />
und fortgeschrieben.<br />
«<br />
11 National-Bank, <strong>2009</strong>.<br />
585
586<br />
Beitrag<br />
» Wertberichtigungen<br />
werden<br />
im Kreditgeschäft<br />
zusätzlich zu der<br />
eigentlichen Schadensfallmeldung<br />
in die Ausfallursachen<br />
Kreditrisiko<br />
und operationelles<br />
Risiko aufgeteilt. «<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
National-Bank überprüft. Anhand der veröffentlichten<br />
Informationen werden die Bereiche, die<br />
von gleichen oder ähnlichen Fällen betroffen<br />
werden könnten, gebeten, vergleichbare Szenarien<br />
für die National-Bank zu entwickeln und<br />
bereits ergriffene Steuerungsmaßnahmen zu<br />
benennen. Auch dienen auftretende Schadensfälle<br />
aus operationellen Risiken einer Überprüfung<br />
der Identifizierung und Bewertung bisher<br />
erfasster operationeller Risiken.<br />
Das vierteljährliche Intervall für die Überprüfung<br />
und Aktualisierung der identifizierten Risiken<br />
wurde bewusst kürzer gewählt als die Vorgabe<br />
einer nur jährlichen Identifizierung und<br />
Beurteilung seitens der MaRisk. Das verkürzte<br />
Intervall bietet die Möglichkeit, auch unterjährig<br />
einen zeitnahen Überblick über relevante<br />
operationelle Risiken erhalten zu können, Fehlentwicklungen<br />
frühzeitig zu erkennen sowie<br />
das Risikobewusstsein und die Risikokultur in<br />
den Bereichen der Bank durch die regelmäßige<br />
Beschäftigung mit operationellen Risiken<br />
zu stärken.<br />
Auf der Ebene der Schäden aus operationellen<br />
Risiken erfolgt die Erfassung von Bruttoschäden<br />
oberhalb einer Bagatellgrenze von<br />
500 € vor Schadensminderungen in Form einer<br />
kontinuierlichen Schadensfallsammlung, die<br />
dem Aufbau einer umfangreichen Schadensfalldatenbank<br />
dient. Bei der Erfassung der<br />
Schäden aus schlagend werdenden operationellen<br />
Risiken werden neben buchungswirksamen<br />
Schäden wie Abschreibungen, Wertberichtigungen<br />
und Rückstellungen auch genau<br />
quantifizierbare und dokumentierte entgangene<br />
Erträge erfasst. Ist eine genaue Quantifizierung<br />
nicht möglich, so kommen in Ausnahmefällen<br />
begründete und dokumentierte<br />
Schätzungen zur Anwendung.<br />
Mit den Informationen aus der Schadensfalldatenbank<br />
können die durch Expertenschätzungen<br />
der Risikopotenziale und der<br />
Eintrittswahrscheinlichkeiten ermittelten Risikobewertungen<br />
in einer Rückschau anhand der<br />
tatsächlichen Schadenshistorie plausibilisiert<br />
werden. Die Schadensfalldaten ermöglichen<br />
es zudem, die Entwicklung von Steuerungsmaßnahmen<br />
für bestimmte Verlustereignis-<br />
Verlustursache-Kombinationen – wie z. B. den<br />
Abschluss neuer Versicherungsverträge – mit<br />
belastbaren Daten zu unterlegen.<br />
Die Schadensfallsammlung erfolgt ebenso wie<br />
die Identifizierung der operationellen Risken<br />
dezentral durch die Markt- und Zentralbereiche<br />
der Bank. Diese dezentrale Erfassung soll<br />
die Risikokultur und das Risikobewusstsein für<br />
operationelle Risiken stärken und auch einen<br />
Anstoß liefern, unmittelbar dort auf einen eingetretenen<br />
Schadensfall zu reagieren und Steuerungsmaßnahmen<br />
zu ergreifen, wo der Schadensfall<br />
eintritt. Um ein möglichst vollständiges<br />
Bild aller Schäden aus operationellen Risiken<br />
zu erhalten, erfolgt neben der Meldung von<br />
Schadensfällen durch die betroffenen Bereiche<br />
ergänzend eine Schadensfallmeldung<br />
durch bestimmte Markt- und Zentralbereiche,<br />
bei denen Informationen zu Schadensfällen<br />
zusammenlaufen. Beispiele hierfür sind<br />
die Zentralbereiche Customer Relationship<br />
Management, Controlling, Recht und Revision<br />
sowie der Marktbereich Versicherungen<br />
der National-Bank. Daneben wurden automatische<br />
Kontenabfragen eingerichtet, um die<br />
Schadensfallmeldungen der Markt- und Zentralbereiche<br />
zu plausibilisieren. Die dezentral<br />
erfassten Schadensfalldaten werden quartalsweise<br />
an den Zentralbereich Risikocontrolling<br />
gemeldet und dort zusammengeführt, aufbereitet<br />
und in einer Schadensfalldatenbank<br />
erfasst.<br />
Bei bedeutenden Schadensfällen gem. BTR 4 lfd.<br />
Nr. 3 der MaRisk, bei der National-Bank als Bruttoschäden<br />
ab einer Höhe von 10.000 € vor einer<br />
Schadensminderung definiert, erfolgt eine Adhoc-Meldung<br />
durch die betroffenen Bereiche<br />
an den Zentralbereich Risikocontrolling.<br />
Um einen für Steuerungsmaßnahmen notwendigen,<br />
weitestgehend vollständigen Überblick<br />
über die Schadensfälle aus operationellen Risiken<br />
zu erhalten, werden Wertberichtigungen<br />
im Kreditgeschäft zusätzlich zu der eigentlichen<br />
Schadensfallmeldung in die Ausfallursachen<br />
Kreditrisiko und operationelles Risiko<br />
aufgeteilt.<br />
2. Bewertung und Analyse<br />
Identifizierte operationelle Risiken werden<br />
anhand von szenariobasierten Expertenschätzungen<br />
unter Berücksichtigung des Bruttorisikos<br />
(BR) abzüglich vorhandener Schadensminderungstechniken<br />
(SMT) und der<br />
Eintrittswahrscheinlichkeit (EW) für das Risiko
im 1-Jahres-Zeitraum als jährliches Nettorisiko<br />
(NR) bewertet.<br />
(BR – SMT) × EW = NR<br />
Grundlage für die Expertenschätzungen durch<br />
die Prozessverantwortlichen sind neben konkreten<br />
Szenariobetrachtungen für einzelne<br />
operationelle Risiken auch interne Verlusterfahrungen<br />
aus der Vergangenheit sowie<br />
externe Informationen zu Verlustereignissen<br />
bei anderen Unternehmen. Auf Basis historischer<br />
Schadensfälle, Beispielen aus der Literatur<br />
und eigenen Einschätzungen plausibilisiert<br />
der Zentralbereich Risikocontrolling<br />
die Expertenschätzungen und überprüft, ob<br />
die zugrunde liegenden Szenarien realistische<br />
Annahmen für die identifizierten Risiken<br />
darstellen können. Die so identifizierten und<br />
bewerteten Risiken werden hinsichtlich ihrer<br />
Bedeutung sowie möglicher Steuerungsmaßnahmen<br />
analysiert, um Anfälligkeiten der Bank<br />
für Schwachstellen bei Verfahren und Systemen,<br />
für menschliche Eingriffe oder externe<br />
Ereignisse zu beseitigen oder zumindest zu<br />
verringern.<br />
Die Quantifizierung der operationellen Risiken<br />
auf Basis mathematisch-statistischer Methoden<br />
wie dem Value-at-Risk ist aufgrund der äußerst<br />
geringen Anzahl eigener Schadensfälle für die<br />
National-Bank derzeit nicht möglich. Daher<br />
kann auch die Anwendung eines fortgeschrittenen<br />
Messansatzes (AMA) zur Ermittlung der<br />
Eigenkapitalunterlegung der operationellen<br />
Risiken nicht angestrebt werden. Aktuell erfolgt<br />
die Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung<br />
anhand des in der Praxis einfach zu handhabenden<br />
Basisindikatoransatzes (BIA).<br />
Bedeutende Schadensfälle gem. BTR 4 lfd.<br />
Nr. 3 der MaRisk werden unverzüglich nach<br />
ihrer Meldung vom Zentralbereich Risikocontrolling<br />
hinsichtlich ihres Meldewegs, ihrer Ursachen,<br />
des Schadensausmaßes sowie bereits<br />
getroffener Gegenmaßnahmen analysiert und<br />
unter Berücksichtigung eigener Vorschläge für<br />
Steuerungsmaßnahmen für die weitere Berichterstattung<br />
aufbereitet. Tritt ein bedeutender<br />
Schadensfall ein wird zudem überprüft, ob ein<br />
entsprechendes Risiko im Risikoinventar des<br />
betroffenen Markt- oder Zentralbereichs vorhanden<br />
ist und ob die Bewertung der Verlus-<br />
tereignis-Verlustursachen-Kategorie angepasst<br />
werden muss. Im Rahmen der nächsten quartalsweisen<br />
Überarbeitung und Aktualisierung<br />
der Risikoinventare wird dann ein entsprechendes<br />
Risiko neu aufgenommen bzw. die bisherige<br />
Bewertung des Risikos angepasst.<br />
3. Reporting<br />
Das Reporting der identifizierten wesentlichen<br />
operationellen Risiken und der bedeutenden<br />
Schadensfälle aus operationellen Risiken nach<br />
BTR 4 lfd. Nr. 4 der MaRisk bildet die Grundlage<br />
für weitere abzuleitende Steuerungsmaßnahmen.<br />
Bei der National-Bank erfolgt das<br />
Reporting der operationellen Risiken und der<br />
bedeutenden Schadensfälle aus operationellen<br />
Risiken im Rahmen der quartalsweisen Risikoberichterstattung<br />
an Vorstand und Aufsichtsrat.<br />
Um möglichst zeitnah Steuerungsmaßnahmen<br />
für operationelle Risiken ableiten zu<br />
können, wird von der Möglichkeit der lediglich<br />
jährlichen Berichterstattung an die Geschäftsleitung<br />
nach MaRisk kein Gebrauch gemacht.<br />
Daneben wird der Vorstand monatlich durch<br />
den Zentralbereich Risikocontrolling über die<br />
Analyse der Risikotragfähigkeit, die neben den<br />
operationellen Risiken die Risikoarten Kreditrisiko,<br />
Marktpreisrisiko und Zinsänderungsrisiko<br />
umfasst, unterrichtet. Unbeschadet davon<br />
bleibt selbstverständlich die Ad-hoc-Berichterstattung,<br />
sofern dies erforderlich ist.<br />
4. Steuerung<br />
Neben übergeordneten Steuerungsvorgaben<br />
durch den Vorstand erfolgt die Steuerung<br />
der operationellen Risiken bei der National-<br />
Bank überwiegend dezentral in den einzelnen<br />
Markt- und Zentralbereichen, teilweise jedoch<br />
auch bereichsübergreifend. Jedem identifizierten<br />
operationellen Risiko werden innerhalb des<br />
Risikoinventars bereits ergriffene Steuerungsmaßnahmen<br />
zugeordnet.<br />
Grundsätzliche Handlungsalternativen der<br />
Steuerung operationeller Risiken sind das Vermeiden<br />
der Risiken, das Reduzieren der Risiken,<br />
das Transferieren der Risiken sowie das<br />
bewusste Akzeptieren und Tragen der Risiken.<br />
Die Wahl der jeweiligen Steuerungsmaßnahmen<br />
ist abhängig von der potenziellen Schadenshöhe<br />
sowie der Wahrscheinlichkeit des<br />
Eintritts eines operationellen Risikos.<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
587
588<br />
Beitrag<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Risiken mit hohem Schadenspotenzial und<br />
hoher Eintrittswahrscheinlichkeit werden<br />
gänzlich vermieden, da ihr Eintritt die Risikotragfähigkeit<br />
der Bank gefährden oder zumindest<br />
erheblich belasten würde. Lassen sich Schadenspotenzial<br />
und/oder Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
nicht deutlich reduzieren, so zieht sich die Bank<br />
aus Geschäftsfeldern, Geschäftsprozessen und<br />
Systemen mit derartigen Risikokonstellationen<br />
zurück. Ein Beispiel für eine Kombination aus der<br />
Risikovermeidung und der Risikoreduzierung ist<br />
der weitestgehende Ausschluss der Betrugsmethoden<br />
des Phishing und des Pharming im<br />
Onlinebanking der National-Bank. Beim Verfahren<br />
„SecureTAN per SMS“ erhält der Kunde ausschließlich<br />
unter Nutzung seiner PIN und unter<br />
Eingabe einer daraufhin per SMS auf sein Mobiltelefon<br />
gesendeten TAN Zugang zu seinen Kontodaten.<br />
Jede weitere Transaktion muss ebenfalls<br />
über eine angeforderte TAN freigegeben<br />
werden. Beim Verfahren „SecureTAN“ erzeugt<br />
der Kunde bei jedem Vorgang mit einem TAN-<br />
Generator die erforderliche TAN. Daneben bietet<br />
die Bank außerhalb der persönlichen und telefonischen<br />
Betreuung durch den Kundenberater<br />
kein Telefonbanking an, welches allgemein als<br />
betrugsanfällig eingestuft wird.<br />
Risiken mit hohem Schadenpotenzial und<br />
geringer Eintrittswahrscheinlichkeit (z. B.<br />
Schäden aus Gebäudebränden oder Naturkatastrophen)<br />
werden i. d. R. transferiert oder<br />
nach einer eingehenden Kosten-Nutzen-Analyse<br />
akzeptiert. Ein Teil dieser Risiken wird jedoch<br />
auch aktiv gesteuert, z. B. durch das laufende<br />
Vorhalten von Notfallarbeitsplätzen oder die<br />
Einrichtung eines zweiten Rechenzentrums im<br />
Sinne eines Business Continuity Management<br />
(BCM). Für den Risiko-Transfer stehen neben<br />
vertraglichen Haftungsausschlüssen grundsätzlich<br />
Versicherungsprodukte, Outsourcing sowie<br />
alternative Risikotransferinstrumente zur Verfügung.<br />
Derzeit werden bei der National-Bank<br />
ausschließlich klassische Versicherungsprodukte<br />
wie Sach- und Haftpflichtversicherungen<br />
zum Schadensausgleich operationeller Risiken<br />
genutzt. Das Outsourcing von Funktionen, die<br />
mit erheblichen operationellen Risiken verbunden<br />
sind, ist eine weitere Möglichkeit des Risikotransfers.<br />
Beim Outsourcing dieser Funktionen<br />
müssen jedoch die strengen Anforderungen<br />
des § 25a Abs. 2 KWG bzw. des AT 9 der MaRisk<br />
beachtet werden. In der Literatur beschriebene<br />
und zum Teil bei größeren Banken bereits ange-<br />
wandte alternative Risikotransferinstrumente<br />
wie OpRisk-linked Bonds (Zins- und/oder Kapitaldienste<br />
sind abhängig vom Eintritt definierter<br />
OpRisk-Ereignisse) oder Contingent-Capital (Verkaufsoption<br />
auf Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente<br />
bei Eintritt definierter OpRisk-Ereignisse)<br />
kommen für den OpRisk-Transfer bei der National-Bank<br />
aufgrund fehlender Marktstandards<br />
und vergleichsweise hoher Kosten der alternativen<br />
Risikotransferinstrumente nicht zum Einsatz.<br />
Risiken mit geringerem Schadenspotenzial<br />
und hoher Eintrittswahrscheinlichkeit (z. B.<br />
allgemeine Bearbeitungsfehler, kurze EDV-<br />
Ausfälle, Betrugsversuche im beleghaften Zahlungsverkehr<br />
oder Fehler in der Wertpapier- und<br />
Zahlungsverkehrsabwicklung) bieten den größten<br />
Ansatzpunkt für aktive Steuerungsmaßnahmen,<br />
um die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser<br />
Risikokategorie zu senken. Bei der National-<br />
Bank ist bereits eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen<br />
zur Reduktion der Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
eines operationellen Risikos implementiert.<br />
Neben üblichen Kontrollmechanismen wie dem<br />
Vier-Augen-Prinzip und Limitsystemen dienen<br />
u. a. Notfallkonzepte und Notfallübungen sowie<br />
Personalentwicklungsmaßnahmen der OpRisk-<br />
Reduzierung. Mit dem betrieblichen Vorschlagswesen<br />
wurde zudem ein Instrument zur Ideensammlung<br />
und -bewertung etabliert, das dazu<br />
beiträgt, betriebliche Abläufe zu verbessern<br />
und dadurch operationelle Risiken zu reduzieren.<br />
Um die betrieblichen Abläufe weiter zu<br />
optimieren und das damit verbundene operationelle<br />
Risikoprofil weiter zu glätten, hat der<br />
Risiko- und Personalvorstand der National-Bank<br />
2008 einen besonderen Ideenwettbewerb initiiert.<br />
Als Ergebnis dessen sind die Verbesserungsvorschläge<br />
von 54 Vorschlägen in 2006<br />
und 78 Vorschlägen in 2007 auf 347 Verbesserungsvorschläge<br />
im Jahr 2008 angestiegen. Das<br />
entspricht einem Anstieg von annähernd 350%.<br />
Schäden aus Risiken mit geringerem Schadenspotenzial<br />
und geringer Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
werden schließlich akzeptiert,<br />
wenn eine weitere Reduzierung der potenziellen<br />
Schadenshöhe und der Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
nach Aufwands-Ertrags-Überlegungen<br />
nicht sinnvoll erscheint. Die Wahrscheinlichkeit<br />
des Auftretens von Schadensfällen dieser Risikokategorie<br />
kann jedoch durch die ohnehin kontinuierliche<br />
Verbesserung des Risikobewusstseins<br />
und der Risikokultur reduziert werden.
5. Überwachung der Steuerungsmaßnahmen<br />
Die i. d. R. dezentrale Umsetzung der als Reaktion<br />
auf bedeutende Schadensfälle aus operationellen<br />
Risiken beschlossenen Steuerungsmaßnahmen<br />
wird schließlich überwacht.<br />
Grundlage der Überwachung sind Status- oder<br />
Projektberichte. Bei Einbezug der Revision in<br />
die Analyse eines Schadensfalls werden für die<br />
Maßnahmenüberwachung auch Revisionsberichte<br />
herangezogen.<br />
IV. Fazit und Ausblick<br />
Zentrale Erfolgsfaktoren des OpRisk-Managements<br />
bei der National-Bank sind das Risikobewusstsein<br />
und die Risikokultur sowie eine möglichst<br />
vollständige und aktuelle Identifizierung<br />
der operationellen Risiken und der Schäden aus<br />
operationellen Risiken, um zeitnah Steuerungsmaßnahmen<br />
ergreifen zu können.<br />
Aufgrund einer überschaubaren Datenhistorie<br />
für Schadensfälle aus operationellen Risiken<br />
ist das OpRisk-Management der National-Bank<br />
bisher vorwiegend qualitativ aufgestellt. Auch<br />
wenn deshalb zurzeit eine OpRisk-Quantifizierung<br />
nicht möglich ist und lediglich der Basisindikatoransatz<br />
für die Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung<br />
angewendet wird, erfolgt<br />
die Erfassung der Schäden aus operationellen<br />
Risiken oberhalb einer vergleichsweise niedri-<br />
PRAxISTIPPS<br />
gen Bagatellgrenze, um eine breite Grundlage<br />
für gezielte OpRisk-Steuerungsmaßnahmen<br />
zu schaffen. Daneben wird durch den Aufbau<br />
der Schadensfalldatenbank zum einen die Einführung<br />
des Standardansatzes bzw. des alternativen<br />
Standardansatzes vorbereitet. Zum<br />
anderen wird eine Datenbasis geschaffen, um<br />
gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt<br />
und bei einem etablierten Marktstandard operationelle<br />
Risiken unter Berücksichtigung externer<br />
Verlustdaten für die aufsichtliche Kapitalunterlegung<br />
und die interne Kapitalsteuerung<br />
– analog zu Value-at-Risk-Berechnungen im<br />
Bereich der Markt- und Kreditrisiken – quantifizieren<br />
zu können. Weiteres Augenmerk gilt<br />
dem Ausbau des OpRisk-Früherkennungssystems,<br />
das mit aussagekräftigen Risikoindikatoren<br />
die Reaktionszeit auf drohende Schäden<br />
aus operationellen Risiken erhöht.<br />
Obwohl die OpRisk-Definition Reputationsrisiken<br />
ausschließt, werden diese sehr wohl als<br />
bedeutendes Folgerisiko der anderen Risikoarten,<br />
insbesondere der operationellen Risiken,<br />
betrachtet. Aufgrund der hohen Vertrauensempfindlichkeit<br />
des Bankgeschäfts ist die Gefahr<br />
eines möglichen Reputationsverlusts als Folge<br />
eines publik werdenden Schadens aus einem<br />
schlagend werdenden operationellen Risiko<br />
von besonderer Bedeutung. Ein gutes OpRisk-<br />
Management führt somit nicht nur zu einer Verminderung<br />
der Bedrohung durch operationelle<br />
Risiken, sondern kann ebenfalls zu einer Reduzierung<br />
des Reputationsrisikos beitragen. £<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
Neben der Stärkung des Risikobewusstseins und der Risikokultur auf allen Ebenen der Bank ist die Unterstützung durch<br />
den Vorstand, der dem OpRisk-Management einen entsprechenden Stellenwert zuordnet, zentraler Erfolgsfaktor des<br />
OpRisk-Managements.<br />
Durch Benennung eines OpRisk-Beauftragten in jedem Unternehmensbereich wird die Bereichsleitung entlastet und<br />
es werden mögliche Berührungsängste der Mitarbeiter, die gegebenenfalls gegenüber einem direkten Kontakt mit der<br />
Bereichsleitung bestehen können, abgebaut.<br />
Eine regelmäßige Kommunikation zwischen dem Risikocontrolling und den Markt- und Zentralbereichen der Bank fördert<br />
zudem die Risikokultur und das Risikobewusstsein für operationelle Risiken.<br />
Auch werden Risikokultur und Risikobewusstsein durch die kontinuierliche Beschäftigung mit dem Thema OpRisk aufgrund<br />
der regelmäßigen Risikoidentifikation und der laufenden Schadensfallsammlung kontinuierlich weiterentwickelt.<br />
Der frühzeitige Aufbau einer Schadensfallsammlung ist zwingende Voraussetzung für ein umsichtiges OpRisk-Management.<br />
589
590<br />
Beitrag<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Behandlung des Liquiditätsrisikos<br />
in den neuen MaRisk<br />
Verschärfte Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement in<br />
Kreditinstituten durch die Neufassung der MaRisk.<br />
Autor:<br />
Nicola Winkler,<br />
Teamleiterin, Interne Revision,<br />
Kölner Bank eG.<br />
» Durch die Einstufung<br />
als wesentliches<br />
Risiko sind auch die<br />
allgemeinen Anforderungen<br />
an das<br />
Risikomanagement<br />
nach AT 4 überwiegendvollumfänglich<br />
zu erfüllen. «<br />
1 Sound Practices for Managing Liquidity in Banking<br />
Organisation, Basel Committee on Banking<br />
Supervision (2000), S. 1.<br />
2 Centre for the Study of Financial Innovation<br />
2008, Banking Banana Skins 2008.<br />
3 Heidorn/Schmaltz, Die neuen Prinzipen für sachgerechtes<br />
Liquiditätsmanagement in Kreditwesen,<br />
S. 10.<br />
4 Zeranski (Hrsg.), Ertragsorientiertes Liquiditätsrisikomanagement<br />
in mittelständischen Banken.<br />
5 Principles for Sound Liquidity Risk Management<br />
and Supervision, Basel Committee on Banking<br />
Supervision (2008).<br />
6 Interpretation im Schreiben des Rheinisch Westfälischen<br />
Genossenschaftsverbands zur Veröffentlichung<br />
der überarbeiteten MaRisk, August<br />
<strong>2009</strong>.<br />
I. Einleitung<br />
w Durch die Finanzmarktkrise ist das bislang<br />
eher weniger von der deutschen Bankenaufsicht<br />
beachtete Liquiditätsrisiko stärker in den<br />
Fokus gerückt. Die Bedeutung des Liquiditätsrisikos<br />
wurde bereits 2000 durch das vom<br />
Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte<br />
Arbeitspapier unterstrichen: „Liquidität<br />
… ist entscheidend für den Fortbestand<br />
jeden Bankinstituts. Die Steuerung der Liquidität<br />
gehört daher zu den wichtigsten Tätigkeiten<br />
einer Bank. Eine solide Liquiditätsrisikosteuerung<br />
kann die Wahrscheinlichkeit gravierender<br />
Probleme verringern 1 .“<br />
In einer 2008 unter Bankern und Aufsehern<br />
durchgeführten Umfrage wurde das Liquiditätsrisiko<br />
als wichtigste Risikoart genannt 2 .<br />
Als Reaktion auf die durch die Subprime-Krise<br />
aufgedeckten Schwachstellen im Liquiditätsrisikomanagement<br />
der Banken hat das Baseler<br />
Komitee für Bankenaufsicht im September<br />
2008 (SP2008) ein grundlegend überarbeitetes<br />
Arbeitspapier für das Liquiditätsrisikomanagement<br />
veröff entlicht 3 .<br />
Die Neufassung der MaRisk vom 14.08.<strong>2009</strong><br />
(RS 15/<strong>2009</strong> der BaFin) setzen u. a. dieses für<br />
die deutsche Bankenaufsicht um und schlagen<br />
einen neuen Weg der Aufsicht für das<br />
Liquiditätsrisiko ein, insbesondere die Festlegung<br />
der eigenen Risikotoleranz, Anforderungen<br />
zu Stresstests, zum Notfallplan für<br />
Liquiditätsengpässe sowie erweiterte Berichterstattungspfl<br />
ichten. Die MaRisk orientieren<br />
sich eng an den Sound Practices aus September<br />
2008, wobei diese noch höhere Anforderungen<br />
stellen und damit als Best Practice<br />
gelten können 4 . So wird beispielhaft bei der<br />
Off enhaltung des Marktzugangs in den Sound<br />
Practices ein Relationship Management gefordert,<br />
das die MaRisk nicht erwähnen 5 . In ihrem<br />
Anschreiben zur Neufassung der MaRisk führt<br />
die BaFin aus, dass die neuen Anforderungen<br />
grundsätzlich bis zum 31.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> umzusetzen<br />
sind. Weiter wird dargestellt, dass bei nicht fristgerechter<br />
Unsetzung bis zum 31.<strong>12</strong>.2010 keine<br />
bahnkaufsichtlichen Maßnahmen ergriff en<br />
werden, wenn die Ursache nicht auf Versäumnisse<br />
des Instituts zurückzuführen ist.<br />
II. Bankaufsichtsrechtliche<br />
Anforderungen an das<br />
Liquiditätsrisikomanagement<br />
1. Allgemeine Anforderungen<br />
Nach der Neufassung der MaRisk ist das Liquiditätsrisiko<br />
für Kreditinstitute gem. AT 2.2. Abs. 1<br />
MaRisk immer als wesentliches Risiko einzustufen.<br />
Hierbei kann nicht mehr, wie nach der<br />
alten Fassung der MaRisk möglich, z. B. auf<br />
bestehende Verbundstrukturen und auf die<br />
(komfortable) Einhaltung der Liquiditätsverordnung<br />
abgestellt werden, obwohl sich die<br />
Verbundstrukturen sich auch im Rahmen der<br />
Finanzmarktkrise als erfolgreich und belastbar<br />
erwiesen haben. Die Bafi n weist jedoch explizit<br />
in ihrem Anschreiben zum Rundschreiben<br />
darauf hin, dass dem in § 25a KWG verankerten<br />
Grundsatz der doppelten Proportionalität<br />
auch weiterhin ein großer Stellenwert eingeräumt<br />
werden wird und das dies insbesondere<br />
für kleineren Institute gelte. Hier ist davon auszugehen,<br />
dass kleinere Institute mit einer überschaubaren<br />
Geschäftsstruktur keine komplexen<br />
Modelle einsetzen müssen 6 .<br />
Durch die Einstufung als wesentliches Risiko<br />
sind auch die allgemeinen Anforderungen an<br />
das Risikomanagement nach AT 4 überwiegend<br />
vollumfänglich zu erfüllen. So ist dem Liquiditätsrisiko<br />
durch eine angemessene Darstellung<br />
im Rahmen einer ggf. neu zu erstellenden Liquiditätsrisikostrategie<br />
oder aber im Abschnitt
Liquiditätsrisiko der Risiko- bzw. kombinierten<br />
Geschäfts-/Risikostrategie zu begegnen. Lediglich<br />
für die Einbeziehung in das Risikotragfähigkeitskonzept<br />
wird nach Abs. 3 eine Ausnahme<br />
zugelassen. Die Nichtberücksichtigung ist allerdings<br />
nachvollziehbar zu begründen und nur<br />
dann möglich, wenn das jeweilige Risiko aufgrund<br />
seiner Eigenart nicht sinnvoll durch Risikodeckungspotenzial<br />
begrenzt werden kann.<br />
Hier wird in Abs. 3 explizit das Allgemeine<br />
Liquiditätsrisiko benannt. Die Begründung für<br />
die Nichteinbeziehung sollte idealer Weise im<br />
Rahmen der Strategie erfolgen. Hiermit kann<br />
auch der Anforderung der regelmäßigen Überprüfung<br />
im Rahmen der jährlichen Überarbeitung<br />
der Strategie Genüge getan werden. Im<br />
Rahmen der jährlichen Überprüfung ist auch<br />
kritisch zu hinterfragen, ob die Nichteinbeziehung<br />
in die Risikotragfähigkeitsberechnung<br />
des Allgemeinen Liquiditätsrisikos noch „state<br />
of the art“ ist, da letztendlich die Geschäftsleitung<br />
gem. § 25a KWG für die angemessene Risikosteuerung<br />
des Instituts verantwortlich ist.<br />
Hier haben durch die Bundesbank durchgeführte<br />
Sonderprüfungen nach § 44 KWG bereits<br />
vor Veröffentlichung der überarbeiteten MaRisk<br />
gezeigt, dass von den Instituten eine zeitnahe<br />
Reaktion auf sich verändernde Rahmenbedingungen<br />
noch vor Veränderungen der aufsichtsrechtlichen<br />
Anforderungen erwartet wird.<br />
Im AT 2.2 der neugefassten MaRisk wurde<br />
eingefügt, dass Risiken aus außerbilanziellen<br />
Gesellschaftskonstruktionen (z. B. Risiken<br />
aus nicht konsolidierungspflichtigen Zweckgesellschaften)<br />
ebenfalls zu berücksichtigen<br />
sind. Exemplarisch seien hier die zur Verfügung<br />
gestellten Liquiditätslinien genannt, die u. a.<br />
anfänglich den Beinahezusammenbruch der<br />
Hypo Real Estate ausgelöst haben. Durch die<br />
Einstufung des Liquiditätsrisikos als wesentliches<br />
Risiko ist auch der bislang gestattete Verzicht<br />
auf die Funktionstrennung von Liquiditätssteuerung-<br />
und Liquiditätscontrolling nicht<br />
mehr möglich. Es bietet sich an, die Funktionstrennung<br />
durch Zuständigkeit für die Steuerung<br />
des Liquiditätsrisikos der Treasury und<br />
das Controlling dem Risikocontrolling zuzuordnen.<br />
Neben dem resultierenden Anpassungsbedarf<br />
in Stellenbeschreibungen und<br />
Arbeitsanweisungen entsteht hieraus Schulungsbedarf<br />
der (neu) zuständigen Mitarbeiter<br />
um das erforderliche Know how aufzubauen<br />
bzw. zu erweitern, aber auch Anpassungsbe-<br />
darf bei den genutzten IT-Tools, die sich auch<br />
in einer Neuzuordnung der entsprechenden<br />
Berechtigungen niederschlägt. Obwohl das<br />
Allgemeine Liquiditätsrisiko nicht in die Risikotragfähigkeitsrechnung<br />
einbezogen werden<br />
muss bzw. gerade deswegen, ist nach AT 4.1<br />
Abs. 3 Satz 3 MaRisk eine angemessene Einbindung<br />
in die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse<br />
sicherzustellen.<br />
2. Spezielle Anforderungen an das<br />
Liquiditätsrisikomanagement<br />
a) Risikotoleranz<br />
Nach BT3 Abs. 2 MaRisk müssen Institute für<br />
Liquiditätsrisiken ihre Risikotoleranz festlegen.<br />
Die Risikotoleranz bestimmt die Menge an Liquiditätsrisiko,<br />
die die Geschäftsleitung bereit ist<br />
zu tragen. Sie stellt also den „Risikoappetit“ dar,<br />
der maximal durch die Verpflichtung (abzüglich<br />
Sicherheitspuffer), jederzeit den Zahlungsverpflichtungen<br />
nachzukommen, begrenzt ist.<br />
Die Einhaltung der festgelegten Toleranz ist<br />
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen<br />
und dient als Steuerungsgröße ab wann spätestens<br />
Maßnahmen ergriffen werden müssen.<br />
Es empfiehlt sich, neben der absoluten Risikotoleranz,<br />
Warn bzw. Beobachtungsgrenzen<br />
im Sinne eines Ampelsystems zu implementieren.<br />
Die Risikotoleranz ist im Strategiensystem<br />
angemessen zu verankern.<br />
b) Kurzfristige und langfristige Liquidität<br />
Um die Risikotoleranz bestimmen zu können ist<br />
zunächst die Unterteilung in Nicht-strukturelle<br />
(kurzfristige/dispositive) und Strukturelle Liquidität<br />
(mittel- bis langfristige Liquidität) notwendig.<br />
Zur Abgrenzung hat sich als Standard ein<br />
Zeitraum von bis zu zwölf bzw. höchstens 18<br />
Monaten durchgesetzt.<br />
c) Risikomanagementmethoden<br />
Danach sind die zu nutzenden Methoden zum<br />
Risikomanagement der Liquidität festzulegen.<br />
Genannt seien hier die Betrachtung autonomer<br />
Zahlungsströme, Liquiditätsablaufbilanzen,<br />
GAP-Analysen aber auch die methodisch fortgeschritteneren<br />
Ansätze Liquidity at Risk (auf<br />
Basis der autonomen Zahlungsströme), Liquidity<br />
Value at Risk (auf Basis der Liquiditätsablaufbilanz)<br />
sowie Financial Mobility at Risk.<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Die Risikotoleranz<br />
bestimmt die<br />
Menge an Liquiditätsrisiko,<br />
die die<br />
Geschäftsleitung<br />
bereit ist zu tragen. «<br />
591
Beitrag<br />
» Insbesondere bei<br />
kleinen und mittleren<br />
Instituten bestehen<br />
nennenswerte<br />
Ertragspotenziale,<br />
die durch ein aus<br />
der Umsetzung der<br />
neuen MaRisk resultierendes,<br />
verbessertes<br />
Liquiditätsrisikomanagement<br />
gehoben<br />
werden können. «<br />
592<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
d) Risikosteuerungs- und<br />
-controllingprozesse<br />
Nach AT 4.3.2 MaRisk hat ein Kreditinstitut<br />
angemessene interne Risikosteuerungs-<br />
und -controllingprozesse einzurichten, die<br />
eine Identifizierung, Beurteilung, Steuerung<br />
sowie Überwachung und Kommunikation der<br />
wesentlichen Risiken und der damit verbundener<br />
Risikokonzentrationen gewährleisten.<br />
Dabei ist es Aufgabe des Risikomanagements<br />
die Liquiditätsrisiken frühzeitig zu erkennen,<br />
vollständig zu erfassen und in angemessener<br />
Weise darzustellen. AT 4.3.2 besagt: „Die Prozesse<br />
sollten in ein integriertes System zur<br />
Ertrags und Risikosteuerung („Gesamtbanksteuerung“)<br />
eingebunden werden.“<br />
Nach den Erläuterungen der BaFin zu den<br />
MaRisk handelt es sich explizit um ein „Soll“<br />
und keine „Muss“ Vorschrift. Insbesondere für<br />
das Liquiditätsrisiko scheint aber die Trennung<br />
der Steuerung des Liquiditätsrisikos von<br />
der Ertragssteuerung unmöglich. Als Beispiel<br />
zur Verdeutlichung seien hierzu die Opportunitätskosten,<br />
die regelmäßig bei Instituten mit<br />
großem Filial- bzw. Geldautomatennetz durch<br />
die unverzinsliche Bevorhaltung von Bargeldbeständen<br />
entstehen, zu nennen. Daneben<br />
können durch die längere Anlage von Eigenanlagen<br />
bei entsprechender Zinsstrukturkurve<br />
bzw. durch die Anlage in anderen Assetklassen<br />
weitere Ertragspotenziale gehoben werden.<br />
Auch sind bestehende Risikokonzentrationen<br />
als Unterart des Liquiditätsrisikos zu identifizieren.<br />
Dies können z. B. Abrufrisiken von<br />
kurzfristigen Einlagen institutioneller Anleger<br />
sein. Dies bedeutet nicht, dass ein Institut<br />
zukünftig keine großen Einlagen mit entsprechenden<br />
Konzentrationsrisiken mehr eingehen<br />
darf, aber dass diese angemessen überwacht<br />
werden müssen und ein umsetzbarer Notfallplan<br />
für den Abzug dieser Gelder besteht. Hierfür<br />
empfiehlt sich eine separate, mindestens<br />
tägliche Überwachung, eine Aufnahme in den<br />
Liquiditätsrisikobericht sowie die Erstellung<br />
eines (Teil-) Notfallplans für eventuelle kurzfristige<br />
hochvolumige Einlagenabzüge.<br />
Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen<br />
Risikoarten sind zu berücksichtigen, da<br />
regelmäßig das Auftreten eines Liquiditätsengpasses<br />
bzw. einer Liquiditätskrise ihre Ursache<br />
in Ereignissen hat, die zuerst anderen Risikoarten<br />
zuzuordnen sind. Insbesondere das Reputationsrisiko<br />
muss berücksichtigt werden. Als extremste<br />
Auswirkung sei ein „Bank Run“ genannt,<br />
der zu Beginn der Finanzmarktkrise das britische<br />
Institut Northern Rock ereilt hat. Aufgabe<br />
des Liquiditätsrisikomanagements ist neben<br />
Abbildung 1: Methoden zur Messung und Steuerung des Liquiditätsrisikos<br />
zahlungsstromorientiert<br />
Liquiditätsrisikomessung und -steuerung<br />
bankenaufsichtsorientiert<br />
bilanzorientiert<br />
Controlling und Reporting des Liquiditätsrisikos<br />
re�nanzierungsorientiert<br />
kurzfristige Liquiditätsrisikosteuerung mittel- bis langfristige Liquiditätsrisikosteuerung<br />
Liquidity at Risk<br />
(LaR)<br />
LiqV-Standard<br />
(freies Volumen)<br />
Gaps,<br />
Kennzahlen<br />
Liquidity-Value at Risk<br />
(L-VaR)
der existentiellen Sicherstellung der jederzeitigen<br />
Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen<br />
7 auch die Sicherstellung der Einhaltung<br />
der Risikotoleranz. Dabei ist eine ausreichende<br />
Diversifikation, v. a. im Hinblick auf die Vermögens-<br />
und Kapitalstruktur, zu gewährleisten.<br />
Die Anforderung der Diversifikation fällt<br />
für Verbundinstitute oder gruppenangehörige<br />
Institute unter die Erleichterungsregelungen<br />
der MaRisk, da hier auf die vorliegenden Verbund-<br />
oder Konzernstrukturen zurückgegriffen<br />
werden kann. Ebenfalls wird für kleinere und<br />
mittlere Institute die Anforderung der MaRisk<br />
der Überwachung der Liquidität im Tagesverlauf<br />
sowie für wesentliche Währungspositionen<br />
eher weniger bzw. nicht relevant sein.<br />
Über die Sicherstellung der jederzeitigen<br />
Zahlungsbereitschaft geht die Anforderung<br />
des BTR 3 Abs. 3 MaRisk hinaus, dass ein sich<br />
abzeichnender Liquiditätsengpass frühzeitig<br />
erkannt wird. Hierfür sind Verfahren einzurichten,<br />
deren Angemessenheit regelmäßig zu<br />
überprüfen ist.<br />
Nach BTR 3 Abs. 4 ist eine Liquiditätsübersicht<br />
zu erstellen, in der die erwarteten Mittelzuflüsse<br />
den erwarteten Mittelabflüssen gegenübergestellt<br />
werden. Die Annahmen, die den<br />
erwarteten Mittelzuflüssen und -abflüssen zu<br />
Grunde liegen, sind festzulegen. In den Erläuterungen<br />
zu den erwarteten Mittelzu- und<br />
-abflüssen wird explizit ausgeführt, dass auch<br />
etwaige Inanspruchnahmen aus Liquiditätslinien<br />
für Dritte zu berücksichtigen sind. Zur<br />
Erstellung der (kurzfristigen) Liquiditätsübersicht<br />
bietet sich die Bestimmung der autonomen<br />
Zahlungsflüsse an, denn ähnlich wie<br />
auch im Zinsänderungsrisiko des Anlagebuchs<br />
müssen für Positionen mit unbestimmter Kapitalbindungsdauer<br />
angemessene Annahmen<br />
getroffen werden. Zur Konzeption des Ansatzes<br />
autonomer Zahlungsströme bzw. des LaR<br />
wird auf das Fachbuch Ertragsorientiertes Liquiditätsrisikomanagement<br />
in mittelständischen<br />
Banken 8 verwiesen.<br />
3. Stresstests, Notfallplanung und<br />
Notfalltests<br />
Es sind regelmäßig angemessene Stresstests<br />
auf der Basis der identifizierten wesentlichen<br />
Risikofaktoren für das Liquiditätsrisiko nach<br />
AT 4.3.2 Abs. 3 Satz 1 und BTR 3 Liquiditätsrisi-<br />
ken Abs. 7 Satz 1 durchzuführen. Die Stresstests<br />
haben insbesondere auch Risikokonzentrationen<br />
und Risiken aus außerbilanziellen Gesellschaftskonstruktionen<br />
zu berücksichtigen.<br />
Dabei sind sowohl institutseigene als auch (für<br />
kapitalmarktorientierte Institute) marktweite<br />
Ursachen für Liquiditätsrisiken in die Betrachtung<br />
einzubeziehen. Die Stresstests sind individuell<br />
zu definieren und unterschiedlich lange<br />
Zeithorizonte zugrunde zu legen.<br />
AT 4.3.2 Abs. 4 MaRisk besagt: „Die Stresstests<br />
haben auch außergewöhnliche, aber plausibel<br />
mögliche Ereignisse abzubilden. Dabei<br />
sind geeignete historische und hypothetische<br />
Szenarien darzustellen. Bei der Festlegung der<br />
Szenarien sind die strategische Ausrichtung<br />
des Instituts und sein wirtschaftliches Umfeld<br />
zu berücksichtigen.“ Hierdurch wird festgelegt,<br />
dass die ausschließliche Betrachtung historischer<br />
Ereignisse, insbesondere die mittels<br />
VaR gemessen werden, nicht ausreichend sein<br />
kann. Hierzu sei Jochen Sanio, Präsident der<br />
BaFin, zitiert: „Unmöglich ist ein Wort, das nur<br />
im Wortschatz von Narren auftaucht.“ Da der<br />
VaR die Betrachtung extremer Werte, auf Grund<br />
ihrer Konzeption, ausblendet sowie auf Grund<br />
der Parametrisierung der genutzten Historie<br />
auch die Erfahrungen aus der Finanzmarktkrise<br />
ausblendet bzw. ausblenden wird. Konkretisiert<br />
wird in den Erläuterungen zu AT 4.3.2 Abs. 3<br />
MaRisk ausgeführt, dass auch Sensitivitätsanalysen<br />
oder Szenarioanalysen durchzuführen<br />
sind. Nach AT 4.3.2 Abs. 5 sind die verwendeten<br />
Methoden jährlich zu überprüfen. Dabei<br />
ist darauf zu achten, dass neuen Entwicklungen<br />
und Erkenntnissen bzgl. der Risikomessverfahren<br />
künftig zeitnah und ausreichend Beachtung<br />
geschenkt wird. Als mögliche Stressszenarien<br />
werden beispielhaft der Einlagenabzug institutioneller<br />
Anleger, ein allgemeiner hochvolumiger<br />
Einlagenabzug, der aus einem „Bank Run“<br />
resultiert, ein eingeschränkter Zugang zum<br />
Interbankenmarkt aufgrund einer nennenswerten<br />
Verschlechterung des eigenen Ratings oder<br />
aber aus mangelnder Marktliquidität resultierend<br />
genannt.<br />
Hier zeigt sich auch die Verzahnung zur Risikotragfähigkeitrechnung.<br />
Insbesondere bei einer<br />
periodischen Ermittlung der Risikodeckungsmasse<br />
schlagen sich die erhöhten Refinanzierungskosten<br />
direkt auf die vorhandene Risikodeckungsmasse<br />
nieder, da diese unmittelbar<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Die Notfallplanung<br />
soll sicherstellen, dass<br />
der Bank in einer<br />
sich abzeichnenden<br />
Liquiditätskrise ausreichendHandlungsalternativen<br />
zur<br />
Bereitstellung liquider<br />
Mittel zur Verfügung<br />
stehen. «<br />
7 Vgl. § 17 Abs. 2 InsO.<br />
8 Zeranski, a .a. O. Fn. 4.<br />
593
594<br />
Beitrag<br />
9 Hierzu hat die Bundesbank ein komfortables<br />
Verfahren zur Einreichung der notenbankfähigen<br />
Kreditforderungen mit dem Namen KEV<br />
= „Kreditforderungen – Einreichung und Verwaltung“<br />
eingerichtet. Informationen gibt es unter<br />
www.bundesbank.de<br />
10 Heidorn/Schmaltz, Die neuen Prinzipen für sachgerechtes<br />
Liquiditätsmanagement in Kreditwesen,<br />
S. <strong>12</strong>.<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
das Planergebnis mindern. Auch bei einer barwertigen<br />
Ermittlung wird das Risikodeckungspotenzial<br />
negativ beeinflusst, da der Wert der<br />
entsprechenden zinstragenden Passiva sinkt.<br />
In den MaRisk wie auch im Principle <strong>12</strong> der<br />
SP 2008 wird eine Unterscheidung zwischen<br />
zwei Arten von Liquiditätsreserven gemacht.<br />
Ein Liquiditätspuffer, der in den schwersten<br />
Krisen zur Verfügung steht (BTR 3 Abs. 8<br />
MaRisk) und eine weitere Liquiditätsreserve, die<br />
für weniger schwere Krisen verwendet werden<br />
soll (BTR 3 Abs. 5 MaRisk).<br />
Nach BTR 3 Abs. 5 MaRisk ist laufend zu überprüfen,<br />
inwieweit das Institut, auch bei angespanntem<br />
Marktumfeld, in der Lage ist, einen<br />
auftretenden Liquiditätsbedarf zu decken.<br />
Dabei ist zum einen auf den Liquiditätsgrad der<br />
Vermögenswerte abzustellen und zum anderen<br />
darauf, ob die relevanten Refinanzierungsquellen<br />
dann auch zur Verfügung stehen. Dies<br />
bedeutet, dass zur kurzfristigen Überbrückung<br />
angespannter Liquiditätssituationen eine angemessene<br />
Liquiditätsreserve vorgehalten wird.<br />
Hier sind Guthaben, freie unwiderrufliche Liquiditätsfazilitäten,<br />
bei Zentralbanken beleihbare<br />
Wertpapiere sowie die Nutzung von Kreditforderungen<br />
für die Refinanzierung bei der Bundesbank<br />
(notenbankfähige Kreditforderungen<br />
an den nichtfinanziellen Sektor) 9 zu nennen.<br />
BTR 3 Abs.8 MaRisk führt aus: „Das Institut hat<br />
festzulegen, welche Maßnahmen im Fall eines<br />
Liquiditätsengpasses ergriffen werden sollen<br />
(Notfallplan für Liquiditätsengpässe). Dazu<br />
gehört auch die Darstellung der in diesen Fällen<br />
zur Verfügung stehenden Liquiditätsquellen<br />
unter Berücksichtigung etwaiger Mindererlöse.<br />
Die im Fall eines Liquiditätsengpasses zu verwendenden<br />
Kommunikationswege sind festzulegen.<br />
Die geplanten Maßnahmen sind regelmäßig<br />
auf ihre Durchführbarkeit zu überprüfen<br />
und ggf. anzupassen. Die Ergebnisse der Stresstests<br />
sind dabei zu berücksichtigen.“<br />
In diesem Zusammenhang ist die Beschaffung<br />
von Liquidität zu untersuchen. Dies kann z. B.<br />
durch bereits eingeräumte Liquiditätslinien<br />
geschehen. Daneben ist die Liquidität der<br />
Aktiva zu analysieren. Insbesondere liquide<br />
Wertpapiere werden regelmäßig Bestandteil<br />
der Notfallplanung sein. Hier stehen zentralbankfähige<br />
Wertpapiere an erster Stelle.<br />
Danach kommen die nicht-zentralbankfähigen<br />
aber börsennotierten Wertpapiere erstklassiger<br />
Bonität die entweder veräußert oder<br />
verliehen bzw. in Pension gegeben werden<br />
können. Der Notfallplan muss auch die entsprechenden<br />
Kontrahenten beinhalten. Nach<br />
BTR 3 Abs. 8 sind die Notfallpläne regelmäßig<br />
auf ihre Durchführbarkeit zu testen. Im Zuge<br />
der Finanzmarktkrise hat sich herausgestellt,<br />
dass einige Institute zwar über Notfallpläne<br />
verfügten, diese aber nicht bzw. nicht ausreichend<br />
umsetzen konnten 10 .<br />
4. Berichtspflichten<br />
Über die Liquiditätsrisikosituation inklusive der<br />
Ergebnisse der Stresstests sowie der Änderungen<br />
der Liquiditätsnotfallplanung hat sich die<br />
Geschäftsleitung nach AT 4.3.2 Abs. 7 und BTR 3<br />
Abs 10 MaRisk in nachvollziehbarer, aussagefähiger<br />
Art und Weise Bericht erstatten zu lassen.<br />
Die Berichterstattung muss neben der quantitativen<br />
Darstellung auch eine Beurteilung<br />
der Risikosituation enthalten, diese ist ggf. um<br />
Handlungsvorschläge zu ergänzen.<br />
Die den Stresstests zugrunde liegenden<br />
wesentlichen Annahmen sind ebenfalls in die<br />
Berichterstattung aufzunehmen, ggf. sind diese<br />
durch Handlungsvorschläge zu ergänzen. Aus<br />
außerbilanziellen Gesellschaftskonstruktionen<br />
resultierende Liquiditätsrisiken sind separat<br />
darzustellen. Daneben sind auch Änderungen<br />
der Notfallplanung an die Geschäftsleitung<br />
zu reporten. Grundsätzlich sollte die Risikoberichterstattung<br />
für die kurzfristige Liquidität<br />
täglich erfolgen. Für die strukturelle Liquidität<br />
bietet sich, entsprechend der individuellen Risikosituation<br />
des Kreditinstituts, ein längerfristiger<br />
Zeitraum an.<br />
Daneben sind Grenzen festzulegen ab denen<br />
eine Ad hoc-Information an die Geschäftsleitung<br />
erfolgt. Das Aufsichtsorgan ist durch die<br />
Geschäftsleitung vierteljährlich über die Liquiditätsrisikosituation<br />
zu informieren. Hieran<br />
werden nach AT 4.3.2 Abs. 9 MaRisk grundsätzlich<br />
ähnliche Anforderungen wie an die<br />
Berichterstattung an die Geschäftsleitung<br />
gestellt. Dies wurde im Rahmen der Neufassung<br />
der MaRisk, ebenso wie die Einführung<br />
einer Ad hoc-Berichterstattungspflicht an das<br />
Aufsichtsorgan, neu eingefügt. Hier genügt es<br />
nicht durch die Geschäftsleitung Grenzen fest-
zulegen. Stattdessen muss gemeinsam mit dem<br />
Aufsichtsorgan ein geeignetes Verfahren festgelegt<br />
werden. Hier bietet es sich an, zum einen<br />
auf bestimmte Grenzen aus dem Risikocontrol-<br />
PRAxISTIPPS<br />
ling (z. B. des LaR und des LVaR) abzustellen und<br />
zum anderen an die verwendeten Stressverfahren<br />
anzuknüpfen. Dies könnte z. B. ein Einlagenabzug<br />
in einer bestimmten Höhe sein. £<br />
Beitrag<br />
Der organisatorische Anpassungsbedarf sowie die notwendigen Dokumentationen sollten nicht unterschätzt werden.<br />
Darüber hinaus ergibt sich ein erhöhter Schulungsbedarf der involvierten Mitarbeiter.<br />
Ein verbessertes Liquiditätsrisikomanagement bietet die Möglichkeit, bisher schlummernde Ertragspotenziale zu heben.<br />
Der Überprüfung der eingesetzten Risikomessverfahren wird zukünftig ein größeres Gewicht beigemessen.<br />
Wimmer (Hrsg.)<br />
Günther Keller<br />
Direktor Geschäftsbereich Betriebswirtschaft,<br />
Sparkassenverband Bayern<br />
Alexander Kopf<br />
Leiter Risikomanagement, BMW Bank<br />
GmbH<br />
Dr. Stefan Kusterer<br />
WP, StB, Sozius, SUSAT & PARTNER OHG<br />
Prof. Dr. Michael Lister<br />
Lehrstuhl für Finanzen, Banken und<br />
Controlling, Steinbeishochschule Berlin<br />
Thomas Maurer<br />
Direktor Bereich Revision, Münchner<br />
Bank eG<br />
Dr. Frank Schlottmann<br />
Leiter Management Consulting,<br />
msgGillardon AG<br />
Claudia Schirsch<br />
Leiterin Unternehmenssteuerung, VR<br />
Bank München Land eG<br />
Michael Steinmüller<br />
Master of Arts in Finance and Banking,<br />
Geschäftsführer Banking & Business<br />
Consulting GmbH<br />
Martin Switaiski<br />
Referent Grundsatzfragen Risikomanagement,<br />
Abteilung Controlling, Deutscher<br />
Sparkassen- und Giroverband; Mitglied<br />
des Fachgremiums MaRisk<br />
MaRisk NEU: Handlungsbedarf<br />
in der Banksteuerung<br />
Ansätze für die Prüfung und Verbesserung der neuen<br />
Prozessanforderungen im Risikomanagement<br />
Stephan Vorgrimler<br />
Leiter Research, msgGillardon AG<br />
Prof. Dr. Konrad Wimmer<br />
Geschäftsbereichsleiter Bankinnovation,<br />
msgGillardon AG<br />
Die Novellierung der MaRisk im Kontext<br />
der Finanzkrise hat weitreichende<br />
Auswirkungen auf die Banksteuerung.<br />
In den Fokus der Neuregelungen rücken<br />
insbesondere Stresstests, das Liquiditätsmanagement<br />
und die Spreadrisiken.<br />
Weiter ergeben sich Herausforderungen<br />
bei der Messung der Kreditrisiken,<br />
die auch die Konzentrationsrisiken in<br />
geeigneter Form abzubilden hat.<br />
Daneben hat in vielen Instituten eine<br />
Umstellung der Vergütungssysteme<br />
zu erfolgen, da die Nachhaltigkeit<br />
der Bemessungsgrundlagen in den<br />
Mittelpunkt rückt. Neben der generellen<br />
Frage, wie die neuen Risiken – u. a. auch<br />
Vertriebsrisiken – in die Risikotragfähigkeit<br />
einbezogen werden können,<br />
wird die aktuellen Diskussion um eine<br />
moderne Kreditrisikovorsorge („dynamic<br />
provisioning“ und „expected-loss“-model<br />
versus incurred-loss-model) aufgegriffen.<br />
Sämtliche Fragestellungen werden<br />
von praxisorientierten Beratern und<br />
Wissenschaftlern sowie Fachspezialisten<br />
der Kreditwirtschaft aufbereitet.<br />
Das Werk behandelt bewusst nicht<br />
sämtliche MaRisk-Themen, sondern<br />
beschränkt auf die mit der Novellierung<br />
verbundenen neuen Anforderungen.<br />
Folgende Inhalte werden von<br />
den Autoren u. a. behandelt:<br />
� Messung und Steuerung<br />
der operativen und strategischen<br />
Liquiditätssteuerung<br />
� Messung und Steuerung der<br />
Konzentrationsrisiken<br />
� Neue Anforderungen an Stresstests<br />
� Konkrete Ausgestaltung<br />
von Stresstests<br />
� Moderne Risikovorsorge und<br />
Einbindung in die MaRisk<br />
� Anforderungen ans Rating sowie<br />
speziell die PD- und LGD-Ermittlung<br />
� Geschäfts- und Risikostrategie<br />
� Implementierung von auf Nachhaltigkeit<br />
zielenden Anreizsystemen<br />
� Ansätze zur Abbildung<br />
des Vertriebsrisikos<br />
� Neue Prüfungsschwerpunkte<br />
aus Sicht der Innenrevision<br />
� Umsetzungsschwerpunkte im Sparkassen-<br />
und Genossenschaftssektor<br />
Stand: 15.10.<strong>2009</strong><br />
Erscheinungstermin: 30.11.<strong>2009</strong><br />
Umfang: ca. 150 Seiten<br />
Preis: € 39,–<br />
ISBN: 978-3-940976-14-7<br />
Finanz Colloquium<br />
Heidelberg<br />
Ich bestelle dieses Buch gegen Rechnung<br />
versandkostenfrei innerhalb Deutschlands.<br />
Name, Vorname<br />
Position<br />
Abteilung<br />
Firma<br />
Straße<br />
PLZ/Ort<br />
Telefon<br />
Fax<br />
E-Mail<br />
Datum, Unterschrift<br />
Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />
Fax: 06221/601863<br />
Telefon: 06221/601855<br />
E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />
Internet: www.FC-Heidelberg.de
596<br />
Beitrag<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Gezielte Zusammenarbeit<br />
mit Revisions abteilungen in<br />
Dienstleistungs unternehmen<br />
Nutzung vorhandener Optimierungspotenziale durch Gestaltung der Revisionstätigkeiten<br />
zwischen Dienstleister und Outsourcer.<br />
Autoren:<br />
Angela Ewert,<br />
Abteilungsleiterin Interne Revision,<br />
VR Kreditwerk AG, Schwäbisch Hall<br />
und<br />
Gisela Conrads,<br />
Interne Revision,<br />
DG HYP AG, Hamburg.<br />
» Der OutsourcingVertrag<br />
muss<br />
uneingeschränktes<br />
Prüfungsrecht<br />
beinhalten. «<br />
I. Einleitung<br />
w Jede Seit 2001 hat die DG HYP AG ihr Kreditprocessing<br />
Retail in Teilbereichen auf die VR-<br />
Kreditwerk AG ausgelagert und vor Ort eigene<br />
Revisionsprüfungen durchgeführt.<br />
Seit nunmehr mehreren Jahren arbeiten die<br />
Revisionen der VR-Kreditwerk AG und der DG<br />
HYP AG erfolgreich zusammen. Dabei übernimmt<br />
die Revision der VR Kreditwerk AG als<br />
Dienstleiter im Wesentlichen die Revisionstätigkeit<br />
für die ausgelagerten Prozesse ihres<br />
Mandanten DG HYP AG. Diese Zusammenarbeit<br />
hat sich bewährt, sind doch neben der<br />
Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben<br />
nicht unerhebliche Synergieeff ekte zu verzeichnen,<br />
die für alle Beteiligten einen Mehrwert<br />
bringen.<br />
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit und der<br />
Vorbereitung zu diesem Beitrag wurde den<br />
Autorinnen nochmals deutlich, wie facettenreich<br />
das Thema „Outsourcing“ ist. Aber, wie<br />
in der Überschrift schon dargestellt, wird hier<br />
lediglich ein kleiner, bisher aus Sicht der Verfasserinnen<br />
wenig beachteter Aspekt dargestellt:<br />
Die Nutzung von Chancen durch eine<br />
enge Kooperation zwischen zwei Revisionen<br />
im Zusammenhang mit der Auslagerung von<br />
wesentlichen Prozessen.<br />
Das Outsourcing von Prozessen hat in den vergangenen<br />
Jahren bei Kreditinstituten zugenommen,<br />
dabei bleibt jedoch die Verantwortung<br />
des auslagernden Instituts für das<br />
gesamte Risikomanagement bestehen und<br />
unterliegt mehr oder weniger strengen gesetzlichen<br />
Anforderungen (MaRisk AT 9 in Verbindung<br />
mit dem im Oktober 2007 neu geregelten<br />
§ 25a KWG). Dabei unterscheidet der Gesetzge-<br />
ber zwischen unwesentlichen und wesentlichen<br />
Auslagerungen.<br />
Demnach hat das auslagernde Institut sicher zu<br />
stellen, dass die mit wesentlichen Auslagerungen<br />
(MaRisk AT 9 Tz 6, 7) verbundenen Risiken<br />
angemessen gesteuert werden und die Ausführung<br />
der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse<br />
ordnungsgem. überwacht werden. Da das auslagernde<br />
Institut seinen Überwachungspfl ichten<br />
nach MaRisk nur nachkommen kann, wenn<br />
es einen entsprechenden Zugang zum Auslagerungsunternehmen<br />
hat, sind klare vertragliche<br />
Regelungen der Zusammenarbeit der betreffenden<br />
Unternehmen von großer Bedeutung.<br />
Die Verträge regeln u.a. die Prüfungstätigkeit der<br />
Internen Revision und sollten insbesondere folgende<br />
Zuständigkeiten und Sachverhalte regeln:<br />
Eine klare Abgrenzung/Definition der vom<br />
Auslagerungsunternehmen zu erbringenden<br />
Leistungen, der Leistungsqualität<br />
und der Leistungsverfügbarkeit (Service<br />
Level Agreement).<br />
Mitwirkungspflichten des auslagernden<br />
Instituts.<br />
Uneingeschränkte Informationsrechte zu den<br />
ausgelagerten Prozessen und Daten für die<br />
Interne Revision des auslagernden Unternehmens,<br />
für beauftragte Externe Prüfer sowie<br />
für das Aufsichtsorgan (BaFin/Bundesbank).<br />
Vertragliche Verpflichtung der Revision des<br />
Auslagerungsunternehmens, die Revisionstätigkeiten<br />
nach den aufsichtsrechtlichen<br />
Vorgaben, insbesondere nach den Vorgaben<br />
der MaRisk, durchzuführen.<br />
Verpflichtung der Revision des Auslagerungsunternehmens,<br />
eine jährliche<br />
Bestätigung des Wirtschaftsprüfers beizubringen,<br />
wonach die Funktionsfähigkeit<br />
nach MaRisk gegeben ist.
II. Prüfung der ausgelagerten<br />
Prozesse<br />
1. Zu prüfende Problemfelder<br />
Als größte Gefahr des Outsourcing wird neben<br />
dem Know how-Verlust häufig die Abhängigkeit<br />
des auslagernden Unternehmens vom Auslagerungsunternehmen<br />
genannt. Um diesen<br />
beiden Problemfeldern entgegenzutreten,<br />
spielt neben dem Outsourcing-Controlling<br />
durch die operativen Bereiche des auslagernden<br />
Unternehmens auch die regelmäßige Prüfung<br />
der ausgelagerten Tätigkeiten durch die<br />
Interne Revision eine entscheidende Rolle. Bei<br />
der Durchführung der Revisionsleistung gibt es<br />
verschiedene Alternativen:<br />
2. Prüfung durch die Interne Revision<br />
des auslagernden Unternehmens<br />
Sofern das auslagernde Unternehmen über<br />
ausreichende personelle Kapazitäten in der<br />
Internen Revision verfügt, kann die revisionsseitige<br />
Prüfung regelmäßig durch die Interne<br />
Revision des auslagernden Unternehmens<br />
erfolgen. Dabei werden die Prüfungen im<br />
Rahmen des Prüfungsplans festgelegt und<br />
soweit möglich im Auslagerungsunternehmen<br />
durchgeführt. Häufig befindet sich das Auslagerungsunternehmen<br />
jedoch nicht in der örtlichen<br />
Umgebung und die Revision des auslagernden<br />
Unternehmens hat im Rahmen der<br />
Auslagerung der Aktivitäten eine Personalreduzierung<br />
vorgenommen.<br />
Neben den Vorteilen, die eine Prüfung durch<br />
das auslagernde Institut mit sich bringen kann<br />
(insbesondere: sich selbst einen Überblick über<br />
die Arbeitsqualität des Auslagerungsunternehmens<br />
verschaffen), bestehen eine Vielzahl von<br />
Nachteilen. Z. B. seien hier Effizienzprobleme<br />
bei großer räumlicher Distanz, Kosten durch<br />
personelle Ausstattung für Prozesse (die zur<br />
Kosteneinsparung ausgelagert wurden) sowie<br />
unzureichende Kenntnisse über die Unternehmenspolitik<br />
und Organisationsstrukturen<br />
des Dienstleisters genannt. Als weiterer Nachteil<br />
stellt sich oft die - auch unter datenschutzrechtlichen<br />
Vorgaben - schwierige Beschaffung<br />
ausreichender Informationen für Prüfungszwecke<br />
dar, da im Regelfall kein direkter Zugriff auf<br />
die Daten innerhalb des Auslagerungsunternehmens<br />
besteht.<br />
Gem. BT 2.1 TZ 3 kann die Interne Revision des<br />
auslagernden Instituts auch bei wesentlichen<br />
Auslagerungen auf eigene Prüfungshandlungen<br />
verzichten, sofern der mit den Prüfungstätigkeiten<br />
beauftragte „Externe“ den Anforderungen<br />
der MaRisk (AT 4.4 und BT2) genügt.<br />
3. Prüfung durch beauftragte „Externe“<br />
Um eine möglichst effiziente „Überwachung“<br />
der ausgelagerten Prozesse vornehmen zu<br />
können, bietet es sich daher an, auf externe<br />
Prüfer zurückzugreifen. „Externe“ können Dritte<br />
wie z. B. ein vom auslagernden Unternehmen<br />
benannter Wirtschaftsprüfer sein. Aus Sicht der<br />
Verfasserinnen eine Variante, die nicht die aufzuzeigenden<br />
Vorteile der effizienten Prüfungsdurchführung<br />
beinhaltet.<br />
Möglich und sinnvoll im Gegensatz dazu aber<br />
ist die Auslagerung der Tätigkeit der Internen<br />
Revision auf einen anderen Externen, wie auf<br />
die Interne Revision des Auslagerungsunternehmens.<br />
Diese Art der Auslagerung der Revisionstätigkeit<br />
sollte im Vorfeld mit dem Abschlussprüfer<br />
des auslagernden Unternehmens besprochen<br />
werden, um sicher zu sein, dass diese Vorgehensweise<br />
von ihm mitgetragen wird.<br />
Wird die Prüfungsleistung durch die Interne<br />
Revision des Auslagerungsunternehmens<br />
wahrgenommen, wird dies nicht nur unter<br />
Effizienzgesichtspunkten Vorteile für das auslagernde<br />
Unternehmen mit sich bringen,<br />
sondern auch eine breite Informationsbasis<br />
schaffen. Dies setzt jedoch eine enge und vertrauensvolle<br />
Zusammenarbeit zwischen den<br />
beiden Revisionen voraus.<br />
4. Prüfung durch die Interne Revision<br />
des Dienstleisters<br />
In vielen Fachdokumentationen werden insbesondere<br />
in Bezug auf die Prüfungstätigkeiten<br />
die Nachteile und Probleme beschrieben, die<br />
mit der Prozessauslagerung verbunden sind.<br />
Dabei kristallisiert sich aufgrund neu definierter<br />
Schnittstellen heraus, dass auf operativer<br />
Ebene ein „Konkurrenzkampf“ zwischen den<br />
Unternehmen besteht oder das Verhältnis von<br />
Auftraggeber zu Dienstleister zu abweichenden<br />
Wahrnehmungen führt. Die Institute bzw. die<br />
Unternehmen verfolgen demnach oft ihre eigenen<br />
Interessen und arbeiten äußerst „vertrags-<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Die Prüfungen<br />
können durch<br />
das auslagernde<br />
Institut selbst vollumfänglichdurchgeführt<br />
werden. «<br />
597
598<br />
Beitrag<br />
» Es ist sinnvoll,<br />
die Prüfungshandlungen<br />
auf die Revision<br />
des Auslagerungsunternehmens<br />
zu übertragen. «<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
konform“, auch wenn dies nicht immer der effizienteste<br />
Weg ist. Aufgrund dieses Verhaltens<br />
sind die Vertragsparteien oft nicht in der Lage,<br />
flexibel zu reagieren oder Verbesserungspotenziale<br />
zu erkennen und umzusetzen. Es gibt keine<br />
„neutrale Stelle“, die zwischen beiden Unternehmen<br />
schnittstellenübergreifend agiert.<br />
Die Vorteile – insbesondere die Hebung von<br />
Synergieeffekten sowohl zwischen den Internen<br />
Revisionen als auch zwischen den Fachbereichen<br />
– die durch eine enge Zusammenarbeit<br />
zwischen den beiden Revisionen bestehen,<br />
werden dabei unterschätzt. Insbesondere die<br />
enge „Verdrahtung“ der Revisionen in den<br />
jeweiligen Unternehmen und die Überbrückung<br />
der Schnittstellen führen zu erheblichen<br />
Synergieeffekten. Da jede Revision im eigenen<br />
Unternehmen auch Kontakt zu den jeweiligen<br />
operativen Bereichen besitzt und hier jederzeit<br />
Informationen und Stimmungen abfragen<br />
kann, können Missverständnisse und Probleme<br />
rechtzeitig aufgedeckt werden und durch eine<br />
frühe Einbindung aller Beteiligten mögliche<br />
Schäden vermieden werden. Auch Reputationsschäden<br />
durch zu schnelle Eskalationen von<br />
Problemen können durch zeitnahes Eingreifen<br />
der Internen Revisionen und ggf. interne Klarstellung<br />
vermieden werden. Im Rahmen der<br />
Prüfungsvorbereitung kann die Interne Revision<br />
des Dienstleisters auf das Know how der Internen<br />
Revision des Auftraggebers zurückgreifen<br />
und insbesondere die Ansprüche des Auftraggebers<br />
und mögliche Risiken, die auf andere<br />
Bereiche des auslagernden Instituts übergreifen/ausstrahlen<br />
können, berücksichtigen.<br />
Hat sich das auslagernde Institut oder Unternehmen<br />
dazu entschlossen, die Prüfungstätigkeit<br />
durch die Interne Revision des Dienstleisters<br />
durchführen zu lassen, bedeutet dies keinen<br />
vollständigen Rückzug aus dem Prüfungsthema.<br />
Die MaRisk schreiben vor, dass die ausgelagerten<br />
Prozesse ordnungsgemäß überwacht<br />
werden müssen. Diese Überwachung erfolgt<br />
zum einen durch das Outsourcing-Controlling<br />
der Fachbereiche und zum anderen durch die<br />
Tätigkeiten der Internen Revision.<br />
Die einfachste Lösung, um allen Anforderungen<br />
(Aufsichtsrecht, Kostensenkung und ausreichendes<br />
Risikomanagement) gerecht zu werden, ist<br />
eine enge Kooperation der beiden Internen<br />
Revisionen. Diese beginnt mit der Abstimmung<br />
des unter der Federführung der Internen Revision<br />
des Auslagerungsunternehmens auf Basis<br />
der bereits abgestimmten Mehrjahrespläne<br />
erstellten jährlichen Prüfungsplans sowie durch<br />
Abstimmung der Prüfungsinhalte. Durch diese<br />
enge Abstimmung werden die Anforderungen<br />
der MaRisk erfüllt, Doppelarbeiten vermieden<br />
und die ersten Synergieeffekte gehoben.<br />
Die Interne Revision des auslagernden Unternehmens<br />
kann dabei im eigenen Unternehmen<br />
identifizierte Schwachstellen bei den ausgelagerten<br />
Prozessen benennen und somit den<br />
Prüfungsfokus im eigenen Interesse mitbestimmen.<br />
Auch werden die Prüfungsergebnisse<br />
und Erkenntnisse aus den Prüfungshandlungen<br />
bereits abgeschlossener Prüfungen<br />
des Vorjahrs bei der Planung berücksichtigt.<br />
So können bei einer Prozess-Prüfung durch<br />
die Interne Revision des Auslagerungsunternehmens<br />
eine optimale Risikoorientierung<br />
gewährleistet sowie individuelle Erkenntnisse<br />
berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu<br />
der Berücksichtigung individueller Prüfungsschwerpunkte<br />
kann eine Systemprüfung zeitgleich<br />
für mehrere Mandanten durchgeführt<br />
und eine aufwändige Mehrfachaufnahme von<br />
Systemen durch verschiedene Revisionseinheiten<br />
vermieden werden.<br />
Im gesamten Prüfungsprozess ist es wichtig,<br />
dass die beteiligten Revisionen sich gegenseitig<br />
wertschätzen und dies durch die gemeinsame<br />
Umsetzung (regelmäßiger schriftlicher<br />
und mündlicher Austausch) dokumentieren.<br />
Hierzu kann u. a. auch das nach Möglichkeit<br />
gemeinsam zu führende Eröffnungsgespräch<br />
gehören. Die Auftraggeber-Revision zeigt<br />
damit Präsenz beim Auslagerungsunternehmen,<br />
aber auch Interesse an der ordnungsgemäßen<br />
Auftragserfüllung. Die Interne Revision<br />
des Auslagerungsunternehmens wiederum<br />
zeigt, wie ernst das Mandat und die damit übernommenen<br />
Pflichten genommen werden. In<br />
der Folge sollten alle im Rahmen der Prüfung<br />
zu durchlaufenden Schritte eng zwischen den<br />
beiden Revisionen abgestimmt werden. Dazu<br />
gehören insbesondere:<br />
Ein einheitliches Verständnis über Bewertungsschemata<br />
und Risikoorientierung.<br />
Der zeitnahe Informationsfluss von Ergebnissen<br />
aus Berichtsbesprechungen im<br />
geprüften Bereich.
Becker / Berndt / Klein (Hrsg.)<br />
Bearbeitungs- und Prüfungsleitfäden<br />
Prozesse prüfen · Risiken vermeiden · Fehler aufdecken<br />
� Handlungsempfehlungen ableiten<br />
Becker, Axel<br />
Leiter Revision Taunus Sparkasse<br />
Englisch, Rainer<br />
Prüfungsleiter Deutsche Bundesbank<br />
Held, Rolf<br />
Leiter Betriebswirtschaftliche Abteilung<br />
VR-Bank Rhein Neckar<br />
Hoffmann, Jan-Arne<br />
Vorstand Volks- und Raiffeisenbank eG<br />
Krebs, Thomas<br />
Senior-Prüfungsleiter Revision Investment<br />
Banking Handelsgeschäfte einer deutschen<br />
genossenschaftlichen Zentralbank<br />
Prof. Dr. Martin, Marcus<br />
Hochschule Darmstadt<br />
(vormals Deutsche Bundesbank)<br />
Althof, Andre<br />
Stellvertretender Leiter Revision<br />
Taunus Sparkasse<br />
Becker, Axel<br />
Leiter Revision Taunus Sparkasse<br />
Heim, Uwe<br />
Partner/Corporate Finance<br />
Deloitte & Touche GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Knierim, Thomas<br />
Rechtsanwalt Knierim & Kollegen<br />
Schöffl er, Steffen<br />
Leiter Fraud Management S-ConSit GmbH<br />
Neue MaRisk<br />
Serafi n, Andreas<br />
Partner WP/StB, EMEIA Financial<br />
Services/Advisory Services/Risk<br />
Management, Ernst & Young GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Stegner, Phillip<br />
Abteilungsleiter Kreditrisikomanagement/<br />
-sekretariat Frankfurter Sparkasse<br />
Dr. Wehn Carsten<br />
Leiter Marktrisiko controlling, Konzern<br />
Deka (vormals Deutsche Bundesbank)<br />
Am 14.08.<strong>2009</strong> hat die BaFin die<br />
MaRisk-Novelle veröffentlicht. Auch<br />
wenn der sog. Proportionalitätsgrundsatz<br />
sowie zahlreiche, auch neue Öffnungsklauseln<br />
als Umsetzungsspielraum<br />
für die Institute erhalten bleiben, zieht<br />
die Aufsicht als Reaktion auf die Finanzkrise<br />
das Korsett an vielen Stellen enger.<br />
Konkretisierte und z. T. auch verschärfte<br />
Anforderungen erfahren alle drei zentralen<br />
Risikomanagement-Teilprozesse:<br />
� die Risikoplanung mit neuen<br />
Vorgaben für die Ermittlung und<br />
Die Facetten und Ausprägungen von<br />
Betrugshandlungen von Kreditnehmern<br />
sind vielfältig und für Banken und Sparkassen<br />
nur schwer erkennbar. Im Rahmen<br />
der Kreditantragstellung und -weiterbearbeitung<br />
sind bei schlechter(er)<br />
Kundenbonität Manipulationen im<br />
Bereich der Finanzbuchhaltung respektive<br />
Jahresabschlusserstellung das am<br />
meisten genutzte Instrument. Aber auch<br />
im Stadium der Sanierung/Abwicklung<br />
sind kreditgebende/-verwertende Banken<br />
insbesondere mit kreditbetrügerischen<br />
Machenschaften konfrontiert (u. a. Vermögensverschiebungen,Insolvenztourismus).<br />
Zusätzlich zum Eigeninteresse<br />
einer Reduzierung von Kreditausfällen<br />
konkretisiert der vergleichsweise neue<br />
§ 25c KWG den bislang von der Praxis<br />
eher auf die Geldwäscheverhinderung<br />
ausgelegten Pfl ichtenkreis von § 25a<br />
lfd. Sicherstellung der Risikotragfähigkeit<br />
und den Strategieprozess,<br />
� die Risikoüberwachung und -steuerung<br />
mit u. a. deutlich erhöhten<br />
Anforderungen an die Identifi zierung<br />
und Steuerung von Konzentrationsrisiken;<br />
Stresstests und Überwachung<br />
von Handelsgeschäften sowie<br />
� das Risikoreporting in Bezug auf<br />
die interne (Berichtspfl ichten<br />
Stresstesterkenntnisse; Verfahren<br />
für ad hoc-Informationen) insbesondere<br />
aber die externe Kommunikation<br />
von Risiken gegenüber<br />
dem Aufsichts-/Verwaltungsrat.<br />
Deutlich erkennbar wird, dass die<br />
Aufsicht in allen drei Bereichen den<br />
Fokus auf eine höhere interne und<br />
externe Risikotransparenz im Sinne einer<br />
Früherkennung legt. Daneben sind die<br />
Institute angehalten, die Prozesse rund<br />
um Risikostrategien und lfd. Sicherstellung(!)<br />
der Risikotragfähigkeit zu<br />
dynamisieren. Echte Neuerungen mit<br />
hoher praktischer Relevanz stellen auch<br />
KWG. Die Institute werden nunmehr vom<br />
Gesetzgeber explizit aufgefordert:<br />
� interne Grundsätze<br />
� angemessene geschäfts- und kundenbezogene<br />
Sicherungssysteme sowie<br />
� Kontrollen<br />
zur Verhinderung betrügerischer Handlungen<br />
zu implementieren. Kreditbetrug<br />
ist bzgl. der Eintrittsmöglichkeit und<br />
Schadenshöhen für alle kreditgebenden<br />
Häuser als wesentlicher Gefährdungstatbestand<br />
zu klassifi zieren und damit von<br />
§ 25c KWG vollumfänglich erfasst.<br />
Dieses in seinem Themenfokus einzigartige<br />
neue Werk zeigt zahlreiche<br />
Manipulationspraktiken auf und leuchtet<br />
hierbei auch die Grauzonen bzgl.<br />
(gerade) noch zulässiger Gestaltungen<br />
aus. Eine besondere Beachtung erfahren<br />
Betrugspraktiken im Immobilienbereich.<br />
Finanz Colloquium<br />
Heidelberg<br />
Stand: 01.10.<strong>2009</strong><br />
Erscheinungstermin: 15.11.<strong>2009</strong><br />
Umfang: ca. 250 Seiten<br />
Preis: € 69,–<br />
ISBN: 978-3-940976-10-9<br />
die Anforderungen an Anreizsysteme und<br />
die Einrichtung von Vergütungsausschüssen<br />
dar. Die Corporate Governance erhält<br />
neben den vielen o. g. Aspekten insbesondere<br />
durch das neue direkte Informationseinholungsrecht<br />
des Aufsichts-/Verwaltungsrats<br />
bei der Internen Revision<br />
deutliche Impulse. Wenn auch verstreut<br />
auf verschiedene Stellen der MaRisk-<br />
Novelle wird der Internen Revision<br />
insgesamt eine (noch) aktivere Rolle im<br />
Risikomanagementprozess zugesprochen.<br />
Erfahrene Praktiker und Prüfer widmen<br />
sich unter Beibehaltung des Aufbaus der<br />
neuen MaRisk praxisnah und umsetzungsorientiert<br />
diesen zahlreichen<br />
neuen Vorgaben. Wie bei allen Titeln in<br />
unserer viel beachteten „Checklisten-<br />
Reihe“ erhalten die Leser umfangreiche<br />
Checklisten für die Umsetzung bzw.<br />
Qualitätssicherung der Prozesse.<br />
Als Markenzeichen unserer „Checklisten-<br />
Reihe“ erhält der Leser umfangreiche<br />
Checklisten zur Risikofrüherkennung und<br />
Prävention am Ende der Unterkapitel.<br />
Von der Kreditpraxis oft zu wenig<br />
Beachtung geschenkt wird bei Fällen<br />
von Bilanzmanipulation eine mögliche<br />
Haftung des Steuerberaters/<br />
Abschlussprüfers. Ein eigenes Kapitel<br />
beleuchtet die Voraussetzungen und<br />
Vorgehensweise bei der Geltendmachung<br />
von Schadenersatzansprüchen in<br />
Form einer Prozessführung aber auch<br />
zielführender Verhandlungsweisen.<br />
Das in seiner Themenausrichtung und<br />
Praxisnähe wohl einzigartige Werk adressiert<br />
die Markt- und Marktfolgebereiche<br />
Kredit, die Kreditrevision, externe Prüfer,<br />
Anwälte und je nach Aufgabenstellung<br />
auch das Kreditrisikocontrolling sowie<br />
ressortzuständige Geschäftsleiter.<br />
Bestellen Sie direkt bei:<br />
Bestellcoupon<br />
Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />
Plöck 32a, 69117 Heidelberg<br />
Fax: 06221/601863<br />
Telefon: 06221/601855<br />
E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />
Internet: www.FC-Heidelberg.de<br />
Lieferung gegen Rechnung<br />
versandkostenfrei innerhalb Deutschlands!<br />
Kreditbetrug: Früherkennung & Prävention<br />
Sicherungspfl ichten im § 25 c KWG • Manipulationspraktiken<br />
• Risikoorientierte Prüfungen & Prävention<br />
Ich bestelle:<br />
� Neue MaRisk<br />
€ 69,–<br />
� Kreditbetrug: Früherkennung & Prävention<br />
€ 69,–<br />
� Ich will Abonnent mit einem Preisvorteil<br />
von 20 % werden: Senden Sie mir sofort<br />
nach Erscheinen jeden Band zu.<br />
Stand: 01.09.<strong>2009</strong><br />
Erscheinungstermin: 15.10.<strong>2009</strong><br />
Umfang: ca. 250 Seiten<br />
Preis: € 69,–<br />
ISBN: 978-3-940976-09-03<br />
Name, Vorname<br />
Position<br />
Abteilung<br />
Firma<br />
Straße<br />
PLZ/Ort<br />
Telefon<br />
Fax<br />
E-Mail<br />
Datum, Unterschrift
Beitrag<br />
» Arbeiten die Revisionen<br />
eng zusammen,<br />
bringt es sowohl<br />
für das auslagernde<br />
Institut als auch für<br />
das Auslagerungsunternehmen<br />
die<br />
meisten Vorteile. «<br />
600<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Die Überlassung der finalen Prüfungsergebnisse<br />
und ein damit verbundenes<br />
stringentes Berichtswesen.<br />
Ein enges Controlling der festgestellten<br />
Mängel durch Aufnahme in das Follow up<br />
beider Unternehmen.<br />
Über die unterjährige regelmäßige gemeinsame<br />
Tätigkeit der beiden Internen Revisionen<br />
hinaus, bietet die Auslagerung der Internen<br />
Revision auf den Dienstleister weitere<br />
Vorteile. Neben der für In- und Outsourcer<br />
Ressourcen schonenden Auftragserfüllung<br />
und Vermeidung einer Vielzahl von Prüfungen<br />
hält die Interne Revision MaRisk-konform Kapazitäten<br />
für Individual- oder Sonderprüfungen<br />
bereit. Aufgrund des speziellen Prozess-Know<br />
hows und der Kenntnis über sämtliche unternehmensspezifischen<br />
Rahmenbedingungen<br />
ist eine zeitnahe und unkomplizierte Prüfungsdurchführung<br />
jederzeit möglich.<br />
Die Tätigkeit der Internen Revision von Banken<br />
unterliegt einer jährlichen Prüfung des<br />
Abschlussprüfers. Dies ist auch für die Interne<br />
Revision des Dienstleistungsunternehmens<br />
sicherzustellen, um die MaRisk zu erfüllen.<br />
Dieser Bestätigungsvermerk wird dem auslagernden<br />
Unternehmen regelmäßig jährlich zur<br />
Verfügung gestellt (Bestätigungsvermerk über<br />
die Funktionsfähigkeit der Internen Revision).<br />
Als weitere Information für das Auslagerungsunternehmen<br />
stellt die Interne Revision jährlich<br />
einen Mandantenbericht zur Verfügung. Über<br />
die für den jeweiligen Mandanten durchgeführten<br />
Prüfung hinaus erhält dieser Bericht Informationen<br />
über allgemeine Systemprüfungen<br />
und rundet damit ein umfassendes Bild über<br />
das Dienstleistungsunternehmen ab.<br />
Abbildung 1: Übersicht „direkte Kontakte“<br />
Kontakte Geschäftsleitung<br />
IR auslagerndes<br />
Institut<br />
IR Auslagerungsinstitut<br />
gebündelte<br />
Informationsquellen<br />
Die enge Kooperation zwischen den beiden<br />
Revisionseinheiten sollte als Chance für die<br />
beteiligten Unternehmen verstanden werden.<br />
Nur durch ein gemeinsames Verständnis<br />
können die ausgelagerten Prozesse zur Zufriedenheit<br />
aller Beteiligten sinnvoll, zielführend<br />
und effizient gestaltet werden. Nicht ausreichend<br />
an dieser Stelle ist die alleinige Berufung<br />
des auslagernden Unternehmens, sich<br />
aufgrund bloßer Pflichterfüllung ausschließlich<br />
auf bestehende Verträge zu stützen.<br />
III. Fazit<br />
Unter dem Aspekt eine stetig steigende Prozesseffizienz<br />
erreichen zu wollen, sollten die Internen<br />
Revisionen der beiden Unternehmen die<br />
Prüfungstätigkeiten in enger Abstimmung unter<br />
Verantwortung der Dienstleister-Revision durchführen.<br />
Bereits bei den Verhandlungen zum Outsourcing-Vertrag<br />
haben die Revisionen der beteiligten<br />
Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass<br />
sie sowohl in die Vertragsgestaltung als auch in<br />
die Abgrenzung und Schnittstellendefinition der<br />
auszulagernden Prozesse eingebunden werden.<br />
So wird bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt<br />
sichergestellt, dass eine klare zukunftsgerichtete<br />
Aufgabenverteilung erfolgt. Und nur so können<br />
eine den gesetzlichen Anforderungen genügende<br />
Prüfungstätigkeit und die angestrebten<br />
Effizienzsteigerungen erreicht werden.<br />
Im Ergebnis kann durch die enge Kooperation<br />
eine zielgerichtete Umsetzung des gesamten<br />
Outsourcing-Vorhabens auf Dauer unterstützt<br />
werden. Schwachstellen werden aus verschiedenen<br />
Perspektiven und unter Risikogesichtspunkten<br />
effizient bewertet. £<br />
auslagerndes Institut (Outsourcer) Auslagerungsinstitut (Dienstleister)<br />
Fachbereiche<br />
Interne<br />
Revision<br />
sonstige<br />
Kontakte<br />
Geschäftsleitung<br />
Fachbereiche<br />
Interne<br />
Revision<br />
X X X X<br />
sonstige<br />
Kontakte<br />
X X X X<br />
X X X X X X X X
PRAxISTIPPS<br />
Frühzeitige Einbindung der beiden Revisionen in die Verhandlungen über den Outsourcing-Vertrag.<br />
Beitrag<br />
Die Revision des Dienstleisters ist vertraglich zur Abgabe der jährlichen Bestätigung über die „Funktionsfähigkeit nach<br />
MaRisk“ zu verpflichten.<br />
Die beteiligten Revisionen sollten ein gemeinsames Verständnis der „Aufgabe IR“ definieren und die Position als neutrale<br />
Instanz unterstützend für alle Beteiligten einsetzen.<br />
Beide Revisionen sollten die jeweiligen Fachbereiche eng in die Themen einbinden und die Zusammenarbeit der Internen<br />
Revisionen offen kommunizieren.<br />
Auf Basis des bereits abgestimmten Mehrjahresplans sollte frühzeitig ein Jahresplan erstellt werden.<br />
Der Prüfungsfokus sollte im Vorfeld der Planung definiert werden; daneben sollten klare Vorstellungen des Mandanten<br />
berücksichtigt und entsprechend „gelebt“ werden.<br />
Zwischen den beteiligten Revisionen sollte ein regelmäßiger Austausch über Prüfungsschwerpunkte, Sachstände und<br />
aufgetretene Probleme sowie die gemeinsame Bearbeitung von Fragestellungen stattfinden.<br />
Die Revision des Dienstleisters sollte zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben seines Mandanten ein stringentes<br />
Berichtswesen und ein empfängerorientiertes Reporting sicherstellen.<br />
Von Bankern. Für Banker.
BankPartner<br />
Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />
BERATUNG<br />
GUTACHTER / BEWERTER<br />
IT-DIENST LEISTUNG<br />
Der BankPartner bietet Ihnen einen Überblick über kompetente Dienstleister aus und für die Kredit- und Finanzbranche. Die<br />
Rubriken-Zuordnung hilft Ihnen bei der Suche nach dem gewünschten Partner.<br />
bankon Management<br />
Consulting GmbH & Co. kG<br />
Max-Planck-Straße 8<br />
85609 Dornach/München<br />
Risk Research Prof. Hamerle<br />
GmbH & Co. kG<br />
Josef-Engert-Straße 11<br />
93053 Regensburg<br />
IndustrieWert GmbH<br />
Louise-Dumont-Str. 25<br />
40211 Düsseldorf,<br />
aBIT aG<br />
Robert-Bosch-Str. 1<br />
40668 Meerbusch<br />
602 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Michael Rother<br />
Geschäftsführer<br />
Tel.: 089/99 90 97 90<br />
Mobil: 0172/675 20 21<br />
Fax: 089/99 90 97 99<br />
Mail: info@bankon.de<br />
www.bankon.de<br />
Dr. Michael knapp<br />
Tel: 0941/89 96 64-31<br />
Fax: 0941/89 96 64-99<br />
Mail: info@risk-research.de<br />
www.risk-research.de<br />
Michael Mekelburger<br />
Geschäftsführer<br />
Tel.: 0211/15 97 76-0<br />
Fax: 0211/15 97 76-10<br />
Mail: m.mekelburger@industriewert.de<br />
www.industriewert.de<br />
Jürgen Däumler<br />
Leiter kundenbetreuung<br />
Tel. 0 21 50/9153 888<br />
Fax: 0 21 50/9153 299<br />
Mail: vertrieb@abit.de<br />
www.abit.de<br />
bankon Management Consulting ist als Branchenspezialist für den Finanzdienstleistungssektor fokussiert<br />
auf das Management komplexer Themenstellungen, die gleichermaßen bankfachliche und technische<br />
Expertise erfordern. Mit dem anspruch eines Qualitätsführers, der aufgrund der besonderen kompetenzprofi<br />
le der Berater auch bezüglich der Effi zienz bei der Projektdurchführung Maßstäbe setzt, umfasst<br />
das Beratungsspektrum sämtliche Bankfunktionalitäten. Unsere kunden sind ausnahmslos renommierte<br />
Häuser, die in ihren Märkten eine führende Position innehaben.<br />
bankon hat sich aktuell als der führende Berater im Umfeld der Migrationen von Sparkassen und<br />
Landesbanken auf das kernsystem OSPlus tief in der Sparkassen Organisation etabliert.<br />
Risk Research berät seit über 15 Jahren in kooperation mit dem Lehrstuhl für Statistik (Prof. Dr. alfred Hamerle)<br />
an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Regensburg internationale Großbanken<br />
und mittelständische kreditinstitute bei der konzeption, Entwicklung und Implementierung von<br />
Risikomanagementsystemen. neben der Beratung und Forschung bilden unsere Workshops einen weiteren<br />
Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Darüber hinaus bieten wir gezielte Inhouse-Trainings zu allen Bereichen<br />
des Risiko managements an.<br />
Die IndustrieWert GmbH ist eines der führenden Sachverständigen- und auktionshäuser für Industrieanlagen,<br />
Maschinen und sonstiges bewegliches anlage- und Umlaufvermögen. Öff entlich bestellte und<br />
vereidigte Sachverständige und Versteigerer be- und verwerten sicherungsübereignetes Vermögen mit<br />
rechtlich geprüfter, einwandfreier abwicklung und einem optimalen Erlös-/kosten-Verhältnis. Erlösgarantien<br />
und Mittelstandsnachfolge sowie Sale-and-Lease Back im angebot.<br />
Gerne überreichen wir Ihnen ein kostenloses angebot!<br />
Mit derzeit über 550 Installationen bei kunden aus der kreditwirtschaft ist aBIT führender anbieter innovativer<br />
Bankensoftware für die Unterstützung von Serviceprozessen im deutschsprachigen Raum. Mit aBIT<br />
Banknology © bietet aBIT ein komponentenbasiertes Bearbeitungssystem, das als Standardsoftware-Lösung<br />
auf Basis eines einheitlichen Datenmodells, generischer Schnittstellenadapter und einer integrierten Workfl<br />
owsteuerung kreditinstitute in den Bereichen kreditantragsbearbeitung, Problemkreditmanagement,<br />
Risikovorsorge und Pfändungsbearbeitung unterstützt. als Partner der kreditwirtschaft ist aBIT seit über<br />
20 Jahren erfolgreich im Markt etabliert.
Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />
IT-DIENST LEISTUNG<br />
STEUERBERATUNG/<br />
WIRTSCHAFTS PRÜFUNG<br />
SUBITO aG<br />
kurhessenstr. 5<br />
D-64546 Mörfelden-Walldorf<br />
EFDIS aG Bankensoftware<br />
Marienplatz 5<br />
85354 Freising<br />
Ernst & Young GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
THURINGIA Treuhand<br />
Revision & Consulting aG<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Gerhard Weicker, WP<br />
Taubengraben 5<br />
36304 alsfeld<br />
Holger Müller<br />
Bereichsleiter Vertrieb<br />
Tel.: 06105/9702-278<br />
Fax: 06105/9702-106<br />
Mail: holger.mueller@subito.de<br />
www.subito.de<br />
Frau kirsten klosin<br />
Vorstand<br />
Tel.: 08161/5373-440<br />
Fax: 08161/5373-590<br />
Mail: kirsten.klosin@efdis.de<br />
www.efdis.de<br />
Dr. karsten Füser<br />
Partner<br />
advisory Services / Financial Services<br />
Organisation<br />
national Offi ce aaBS/<br />
Intelligent Information Technology<br />
Ernst & Young GmbH<br />
Tel.: 07 11/98 81-144 97<br />
Mail: karsten.Fueser@de.ey.com<br />
Gerhard Weicker, WP<br />
Tel.: 06631/91 90 80<br />
Mobil: 0171/4357179<br />
Fax: 06631/91 90 81<br />
Mail: gerhard.weicker@weicker-consult.de<br />
www.thuringia-wirtschaftspruefung.de<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
BankPartner<br />
Seit fast 20 Jahren entwickelt die SUBITO aG Lösungen für das kredit- und Forderungsmanagement,<br />
welche die Prozesse im kreditgeschäft von Finanzdienstleistern effi zient und sicher unterstützen.<br />
Durch die langjährige Erfahrung in der kundenorientierten Gestaltung geschäftskritischer Prozesse<br />
sowie dem fachlichen und technologischen know-how aus der konzipierung und Entwicklung von<br />
anwendungen für das kreditgeschäft bietet SUBITO Finanzdienstleistern neben dem Produktportfolio<br />
FactoryBanking auch umfassende und praxisorientierte Consulting-Leistungen.<br />
EFDIS aG – Modernste Lösungen für das kernbankgeschäft<br />
Immer mehr Banken entscheiden sich für die Lösungen der EFDIS aG, dem etablierten anbieter für<br />
leistungsfähige Lösungen im Bereich Standard-kernbanksoftware und Dienstleistungen.<br />
Erfolgsfaktor ist unter anderem die fortschrittlich designte, vollständig parametrisierbare und realtimefähige<br />
Standard-anwendung, die auch im Rahmen eines zeitgemäßen Outsourcing im Rechenzentrum<br />
der EFDIS betrieben werden kann.<br />
Ernst & Young bietet Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Leistungen sowie Steuer-, Trans aktions-<br />
und Immobilienberatung an und liefert somit ein einzigartiges fachübergreifendes Serviceangebot.<br />
Der Bereich advisory Services / Financial Services Organisation hat sich vor allem auf Fragen von Banken,<br />
Versicherungen und Finanzdienstleistungsunternehmen spezialisiert und berät z. B. sowohl im<br />
Rahmen regulatorischer Themenstellungen rund um „Basel II“, bei der Bewertung strukturierter Finanzprodukte<br />
oder aber in Fragen der Optimierung betrieblicher abläufe.<br />
Wirtschaftsprüfung • Steuerberatung<br />
Unternehmensberatung • Gutachten<br />
Unser Leistungsspektrum:<br />
• Gesetzliche und freiwillige Prüfungen für Finanzdienstleister nebst Beratungsleistungen<br />
• Umfassende Beratungsleistungen zu den Bereichen Organisation, Prozesssteuerung, Unternehmenssteuerung<br />
sowie Unterstützung bei der Bearbeitung von Problemengagements<br />
• Outsourcing, Interne Revision, kreditrevision<br />
603
BankPartner<br />
Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />
RECHTSANWÄLTE<br />
FORDERUNGSMANAGEMENT<br />
GSk Stockmann + kollegen<br />
karl-Scharnagl-Ring 8<br />
80539 München<br />
deutsche | ebh GmbH<br />
nell-Breuning-allee 3–5<br />
66115 Saarbrücken<br />
604 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Dr. Markus Escher<br />
Tel. 089/28 81 740<br />
Fax: 089/28 81 74 44<br />
Mail: muenchen@gsk.de<br />
www.gsk.de<br />
klaus Bales<br />
Tel.: 0681/99 88 81 720<br />
Fax: 0681/99 88 81 799<br />
Mail: klaus.bales@deutsche-ebh.de<br />
www.deutsche-ebh.de<br />
Nähere Infos erhalten Sie von<br />
Stefanie nauen<br />
Leiterin Veranstaltungsmanagement &<br />
Sponsoring<br />
Tel.: 06221/39 29 99 22<br />
Mail: stefanie.nauen@FC-Heidelberg.de<br />
GSk Stockmann + kollegen berät spezialisiert zu Fragen des Investment-, Bank-, Bankaufsichts- und Wertpapierrechts.<br />
Die Schwerpunkte unserer Beratung liegen in folgenden Bereichen:<br />
Gründung von Banken und Finanzdienstleistungsinstituten<br />
asset Management und Investmentrecht (z. B. aufsichts-, immobilien- und steuerrechtliche Strukturierungen)<br />
Rechtliche und steuerrechtliche konzeption geschlossener Fonds und anderer Vermögensanlageprodukte<br />
nationale und internationale Finanzierungen, insbesondere Immobilienfi nanzierungen, Finanzierungen<br />
von Unternehmenskäufen, Leasing, Factoring, Projektfi nanzierungen<br />
Rechtsfragen des deutschen und des europäischen Zahlungsverkehrs<br />
Die deutsche | ebh ist darauf spezialisiert, notleidende kreditforderungen nach erfolgter kündigung langfristig<br />
weiterzubearbeiten. neben dem Forderungskauf bietet das Unternehmen seinen kunden verschiedene,<br />
fl exible Modelle im Servicing und Treuhand-Inkasso an. Die Unternehmensgruppe betreibt seit<br />
fast 20 Jahren sehr erfolgreich Forderungsmanagement für die Finanzbranche. Das Geschäftsmodell der<br />
deutschen | ebh setzt dabei bundesweit auf eine konsequente Intensivbetreuung der kreditkunden.<br />
WINTER SPEZIAL ANGEBOT<br />
Wir schenken Ihnen den Preis einer Partnerspalte<br />
und einer 1/3 anzeige im <strong>BankPraktiker</strong> oder<br />
wahlweise im ForderungsPraktiker! *<br />
* angebot nur gültig bei Buchung des Winter Spezial angebots
Von Praktikern. Für Praktiker.
Rezensionen<br />
01<br />
02<br />
03<br />
606 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Kredit, Konto, Anlage, Recht, Handel<br />
01 Festschrift für Gerd Nobbe<br />
Mathias Habersack/Hans-Ulrich Joeres/Achim Krämer<br />
(Hrsg.): Entwicklungslinien im Bank- und Kapitalmarktrecht<br />
– Festschrift für Gerd Nobbe. RWS Verlag<br />
Kommunikationsforum GmbH, Köln, <strong>2009</strong>. 1.045 S.,<br />
198 €.<br />
w Die Festschrift für Gerd Nobbe besteht aus einem so<br />
breiten Strauß an Beiträgen renommierter Juristinnen<br />
und Juristen, die sich in Wissenschaft und Praxis überwiegend<br />
mit dem Bank und Kapitalmarktrecht befassen,<br />
dass es schlechterdings nicht möglich ist, sich im<br />
Rahmen einer Rezension inhaltlich damit auch nur<br />
ansatzweise auseinander zu setzen. Es würde den Autoren<br />
auch nicht gerecht, würden einzelne Aufsätze oder<br />
Autoren näher behandelt und besonders herausgestellt,<br />
sind sie doch alle auf gleichbleibend hohem Niveau<br />
geschrieben. Deshalb kann nicht mehr als ein Gesamteindruck<br />
wiedergegeben werden.<br />
Alle Beiträge haben durchgehend ein hohes Niveau<br />
und zeichnen sich durch eine umfassende kritische<br />
Auseinandersetzung mit aktuellen rechtlichen Fragestellungen,<br />
sei es im Zahlungsverkehr, im Kreditrecht,<br />
im Kapitalmarktrecht, Aufsichtsrecht, Handels und<br />
Gesellschaftsrecht, aber auch dem Vermögensstrafrecht<br />
oder dem europäischen Bankrecht, auseinander.<br />
Die Beiträge sind nach verschiedenen Fachgebieten<br />
geordnet, die in erster Linie – aber nicht nur – zum<br />
Bank recht im weitesten Sinne gehören. Sie werden<br />
nach einem darüber hinausgehenden Teil, der handels<br />
und gesellschaftsrechtliche Themen zum Gegenstand<br />
hat, durch „Varia“ abgerundet.<br />
Wer sich in Wissenschaft und Praxis mit dem Bankrecht<br />
beschäftigt, findet in der Festschrift aktuelle und interessante<br />
Beiträge zu vielen wesentlichen Problemen in<br />
den dazu gehörenden Rechtsgebieten. Aufgrund der<br />
wissenschaftlichen Aufbereitung der einzelnen Aufsätze<br />
ist das Buch für den Leser aber auch zum vertiefen<br />
und nachschlagen geeignet.<br />
Die Festschrift behandelt auf interessante Weise viele<br />
Rechtsfragen, mit denen sich auch der Jubilar schon<br />
beschäftigen durfte und stellt ein wahrhaft angemessenes<br />
Geschenk von Wissenschaft und Praxis<br />
dar. £<br />
Dr. Stefan Werner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht,<br />
Syndikus der Commerzbank AG, Frankfurt/M.<br />
Vorstand, Recht<br />
02 Handbuch börsennotierte AG – Aktien- und<br />
Kapitalmarktrecht<br />
Prof. Dr. Reinhard Marsch-Barner/Prof. Dr. Frank A. Schäfer:<br />
Handbuch börsennotierte AG – Aktien- und Kapitalmarktrecht.<br />
Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, 2. Auflage<br />
<strong>2009</strong>. 2.156 S., 249 €.<br />
w Die Anforderungen an das Wissen und Können aller<br />
an der „börsennotierten AG“ beteiligten Personen sind<br />
durch die aktuellen Rechtsentwicklung der letzten Jahre<br />
enorm gestiegen. Dies gilt in erster Linie für die Mitglieder<br />
von Vorstand und Aufsichtsrat dieser Gesellschaften<br />
sowie für deren interne und externe Berater. Es<br />
gilt aber auch für die Aktionäre selbst, gleichgültig, ob es<br />
sich dabei um private oder institutionelle Anleger handelt.<br />
Die Kenntnis der notwendigen Zusammenhänge<br />
ist schließlich auch bei den staatlichen Stellen erforderlich,<br />
die, wie die BaFin, große Teile des „gelebten“ Kapitalmarktrechts<br />
zu überwachen oder, wie die Gerichte,<br />
über Streitigkeiten zu entscheiden haben.<br />
Dieses Handbuch vermittelt alle notwendigen Grund-<br />
und Detailkenntnisse des modernen Aktien- und Kapitalmarktrechts.<br />
Dabei ist es aufs Treffl iche gelungen, dass die<br />
aktien- und kapitalmarktrechtlichen Regelungsbereiche<br />
nicht getrennt, sondern zusammen in ihrem wechselseitigen<br />
Aufeinander-Bezogensein, dargestellt werden.<br />
Das Handbuch bewegt sich durchweg auf hohem<br />
Niveau. Sichergestellt wird das vor allem von einer Riege<br />
erstklassiger Autoren und absoluten Spezialisten als<br />
Herausgeber, die ausnahmslos als Praktiker arbeiten<br />
und in ihrem jeweiligen Fachgebiet somit anerkannte<br />
Experten sind. £<br />
Konto, Anlage, Controlling<br />
03 Handbuch Zielgruppenmanagement<br />
Stephan Duttenhöfer/Bernhard Keller/Stephan Vomhoff:<br />
Handbuch Zielgruppenmanagement. Fritz Knapp Verlag,<br />
Frankfurt/M., <strong>2009</strong>. 488 S., 69 €.<br />
w Die verstärkte Hinwendung vieler Institute auf<br />
den Vertrieb und die Wiederentdeckung von Privat-<br />
und Firmenkunden als zukunftsträchtige und stabile<br />
Ertragsfelder führt zu einem Wettbewerb um die interessantesten<br />
Kundenpotenziale.<br />
Die Auseinandersetzung mit potenziellen Zielgruppen<br />
ist daher der wichtigste Schritt für ein erfolgreiches
Marketing und daraus resultierende Vertriebserfolge.<br />
Dabei gehen die Institute teilweise sehr unterschiedliche<br />
Wege, um sich künftige Erfolge zu sichern. Das vorliegende<br />
Handbuch Zielgruppenmanagement geht<br />
in einer erfrischenden Art und Weise mit diesem Themenkomplex<br />
um, da es ausgewiesene Praktiker und<br />
Spezialisten – sowohl aus den Instituten als auch aus<br />
der Marktforschung – mit aktuellen Themen vereint.<br />
Ausgehend von einer Analyse, warum Segmentierungen<br />
heute notwendiger als je zuvor sind, werden innovative<br />
Verfahren zur Segmentierung vorgestellt, bevor<br />
konkrete Zielgruppensegmentierungen und spezielle<br />
Zielgruppen in der Praxis näher beleuchtet werden.<br />
Auf besonderes Interesse werden dabei sicherlich die<br />
Ansätze zum Umgang mit neu definierten Zielgruppen<br />
bzw. mit optimierten Konzepten für vermeintlich<br />
bekannte Zielgruppen stoßen. So wird z. B. die „Sandwichgeneration“<br />
ebenso in einem Beitrag gewürdigt<br />
wie die Zielgruppen Frauen, Ausländische Mitbürger,<br />
Grenzgänger sowie Firmen und Gewerbekunden.<br />
Den Autoren gelingt es dabei, Ihre Überlegungen prägnant<br />
darzustellen und so dem Leser Impulse für die<br />
Weiterentwicklung an die Hand zu geben.<br />
Das Fachbuch kann Fach- und Führungskräften mit Aufgaben<br />
in der Kundensegmentierung und Vertriebssteuerung<br />
uneingeschränkt empfohlen werden. Sie erwarten<br />
neue Denkanstöße? Dann sollten Sie etwas Zeit in<br />
dieses Buch investieren! £<br />
Vorstand, Kredit, Controlling, Revision<br />
04 Solvabilitätsverordnung<br />
Axel Becker (Hrsg): Solvabilitätsverordnung – Ansätze<br />
für die Prüfung und Verbesserung der neuen Prozessanforderungen<br />
im Risikomanagement. Finanz Colloquium<br />
Heidelberg GmbH, Heidelberg, <strong>2009</strong>. 506 S., 78,50 €.<br />
w Mit diesem aktuellen Buch zur Umsetzung der Solvabilitätsverordnung<br />
gelingt es einem versierten Autorenteam<br />
aus Bankpraktikern und Wirtschaftprüfern,<br />
dem Leser einen prägnanten Überblick über ein komplexes<br />
aufsichtsrechtliches Rahmenwerk zu geben. Das<br />
Werk verarbeitet in einer anschaulichen Form sowohl<br />
die Anforderungen an KSA- als auch an IRBA-Institute<br />
unter aktueller Bezugnahme auf die jüngsten Auswirkungen<br />
der Finanzmarktkrise und die sich daraus ableitenden<br />
Entwicklungen im Aufsichtsrecht.<br />
Im Mittelpunkt des Fachbuchs stehen die Darstellung<br />
wesentlicher Prüfungsschwerpunkte und erster praktischer<br />
Erfahrungen bei der Organisation und Durch-<br />
führung von Aufbau- und Funktionsprüfungen. Eine<br />
sowohl in Ihrer Inhaltstiefe als auch in der Übersichtlichkeit<br />
gelungene Vielzahl von Checklisten fassen nicht<br />
nur die Systematik und die Kernaussagen der Solvabilitätsverordnung<br />
zusammen, sie geben dem Anwender<br />
gleichzeitig ein qualifiziertes Instrument der Qualitätssicherung,<br />
der Prüfungsplanung und -durchführung<br />
an die Hand.<br />
Neben Fragen der allgemeinen Organisation, der qualitätsgerechten<br />
Umsetzung der Eigenmittelanforderungen<br />
widmen sich die Autoren sehr intensiv der prüfungskonsistenten<br />
Umsetzung spezieller Themen, z. B.<br />
der Validierung von Ratingsystemen, der Rechtssicherheit<br />
bei der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken,<br />
den Anforderungen an die verschiedenen<br />
Modelle zur Darstellung des operationellen Risikos und<br />
den Anforderungen an die Offenlegung.<br />
Das Buch ist eine wertvolle Unterstützung für die Mitarbeiter<br />
der für den Themenbereich „Erfüllung der Anforderungen<br />
aus der Solvabilitätsverordnung“ zuständigen<br />
Fachbereiche, externer und interner Revisoren/Prüfer,<br />
Mitarbeiter der Bankenaufsicht, Mitarbeiter von Beratungsgesellschaften<br />
und Bildungseinrichtungen des<br />
Kreditgewerbes. £<br />
Frank Günther, Abteilungsleiter Kreditreferat, Berliner<br />
Volksbank eG, Berlin<br />
Anlage, Handel, Controlling<br />
05 Aktien-Zertifi kate<br />
Georg Friedrich Doll: Aktien-Zertifikate – Anlagestrategien,<br />
Gewinn-Profile, Zusammenhänge. Gabler Verlag,<br />
Wiesbaden, <strong>2009</strong>. 282 S., 44,90 €.<br />
w Dieses Buch stellt die Zertifi kate systematisch dar und<br />
verdeutlicht die wichtigsten Eigenschaften. Für jedes einzelne<br />
Zertifi kat wird gezeigt, für welche Marktphase es<br />
sich eignet, welche Chancen und Risiken es beinhaltet<br />
und wie es konstruiert wird. Der für 150 Zertifi katstypen<br />
verwendete immer gleiche Aufbau und die alphabetische<br />
Ordnung ermöglichen eine umfassende Information<br />
in vergleichsweise kurzer Zeit. Der Anhang mit der<br />
Erklärung der Begriff e rundet das Buch ab. Die Praxisnähe<br />
verdankt das Buch den berufl ichen Erfahrungen des<br />
Autors, der sich seit zwanzig Jahren mit dem deutschen<br />
Kapitalmarkt beschäftigt. Schwerpunkt des Buchs ist die<br />
Beschreibung der Zertifi katstypen, die grundlegenden<br />
Erläuterungen werden auf gut 15 Seiten abgehandelt.<br />
Dennoch ist das Buch ein hilfreiches Nachschlagewerk<br />
auch für Mitarbeiter von Banken und Sparkassen. £<br />
<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
Rezensionen<br />
04<br />
05<br />
607
Personalia<br />
Blombach, Gerd<br />
Verbandssparkasse Goch-Kevelaer-<br />
Weeze<br />
w Nach 46 Jahren bei der Sparkassen-<br />
Finanzgruppe beendet Gerd Blombach<br />
seine Karriere. Ende dieses Jahres scheidet<br />
der Vorstandsvorsitzende der Verbandssparkasse<br />
Goch-Kevelaer-Weeze aus dem<br />
Dienst aus. £<br />
Fürnsinn, Monika<br />
Rensinghoff, Stefan<br />
Investkredit<br />
Von der UniCredit/Bank Austria Gruppe<br />
wurde die Kredit- und Sanierungsexpertin<br />
Monika Fürnsinn (50) in den Investkredit-Vorstand<br />
geholt. Sie soll ab 01.01.2010<br />
ihren neuen Job als Risikovorstand in der<br />
Spezialbank in Wien antreten. Sie war<br />
zuletzt im Vorstand der bulgarischen<br />
UniCredit Bulbank.<br />
Mit Fürnsinn zieht im Januar wieder eine<br />
Frau ins Führungsgremium der Bank ein.<br />
Eine Vorgängerin war die heutige SP-Bildungsministerin<br />
Claudia Schmied.<br />
Schon am 01.11.<strong>2009</strong> hat Stefan Rensinghoff<br />
seinen Vorstandsjob bei der Investkredit<br />
aufgenommen. Der 49-Jährige, der<br />
dem jetzt vorzeitig abgehenden Thorsten<br />
Paul nachfolgt, wird „Corporates“-Vorstand.<br />
Er kommt von der deutschen ÖVAG-Sperrminoritätsaktionärin<br />
DZ Bank. £<br />
Janhsen, Johannes<br />
Volksbank an der Niers<br />
Franz-Josef Vos scheidet mit Erreichen des<br />
60. Lebensjahrs im März 2010 nach 27-jähriger<br />
Vorstandstätigkeit aus dem aktiven<br />
Dienst in der Volksbank an der Niers aus.<br />
Dann wechselt er in den Ruhestand. Der<br />
Aufsichtsrat hat einstimmig beschlossen,<br />
Johannes Janhsen als Nachfolger einzusetzen.<br />
Er ist derzeit als Prokurist und Bereichsleiter<br />
für die Betreuungsbank Firmenkunden<br />
in der Volksbank an der Niers tätig. £<br />
Kernig, Mike<br />
Vereinigte Sparkasse<br />
im Märkischen Kreis<br />
Die Vereinigte Sparkasse im Märkischen<br />
Kreis ordnet ihre Vorstandsämter neu: Der<br />
41-jährige Mike Kernig aus Iserlohn kom-<br />
608 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />
plettiert ab 01.07.2010 das künftig nur<br />
noch zweiköpfige Führungsgremium.<br />
Der amtierende Vorstandsvorsitzende<br />
Robert Lützenkirchen geht im Sommer<br />
in Rente. Außerdem endet der Vertrag<br />
mit Vorstand Walter Scholle. Während Kai<br />
Hagen künftig stärker zentrale Steuerungsaufgaben<br />
erfüllt, soll Kernig den Vertrieb<br />
verantworten. £<br />
Schluchter, Joachim<br />
Augusta-Bank Raiffeisen-Volksbank<br />
Vorstand Joachim Schluchter hat vorzeitig<br />
die Augusta-Bank Raiffeisen-Volksbank<br />
(RVB) verlassen. Er ist zum 31.10.<strong>2009</strong><br />
ausgeschieden. £<br />
Schwarz, Hermann-Josef<br />
Volksbank Überlingen<br />
Bei der Volksbank Überlingen setzt man<br />
auf Kontinuität. Zum 01.01.2010 wird Hermann-Josef<br />
Schwarz neuer Vorstandsvorsitzender<br />
der Genossenschaftsbank, deren<br />
Gebiet sich auch auf Markdorf, Immenstaad<br />
und Stockach erstreckt. Schwarz<br />
war bisher Stellvertreter von Walter Mauch,<br />
dessen Nachfolge er jetzt antritt. £<br />
Starke, Marcus<br />
Volksbank Mittweida eG<br />
Marcus Starke, Mitglied des Förderpools der<br />
Volksbank Mittweida eG, wird Vorstand der<br />
RegioEnergie eG. Die neue Genossenschaft<br />
ist ein Ergebnis des Echt-Projekts aus Förderpool<br />
III, dem Talent Management Programm<br />
der Bank. Da sich die Volksbank seit<br />
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
auf der neuen E-Mailadresse Personal@FC-Heidelberg.de freuen wir uns<br />
über Ihre Nachrichten zu personellen Veränderungen in Ihrem Haus.<br />
Gerne drucken wir diese auch in der Rubrik Personalia für Sie ab.<br />
Kennen Sie schon unser besonderes Angebot rund um Stellenanzeigen<br />
in Ihrem <strong>BankPraktiker</strong>? Gerne nehmen wir Ihre Personalgesuche<br />
kostenlos in unserer Zeitschrift auf! Für Fragen stehen wir Ihnen unter<br />
o. g. E-Mailadresse gerne zur Verfügung.<br />
Herzliche Grüße<br />
Ihre Redaktion<br />
Jahren intensiv mit dem Thema erneuerbare<br />
Energien und Energieeinsparung<br />
befasst, wurde dieses Thema als Projekt<br />
vergeben. Besonderes Augenmerk lag<br />
dabei auf der Nutzung von regionalen<br />
Ressourcen. Daraus wurde die Genossenschaft<br />
zum Vorantreiben regionaler Energiekonzepte<br />
gegründet. Marcus Starke, der<br />
zusätzlich Firmenkundenbetreuer der Bank<br />
ist, wurde zum 28.10.<strong>2009</strong> zusammen mit<br />
Raymond Uhlig als Vorstand bestellt. Die<br />
Bank zeigt damit Vertrauen in die Leistung<br />
der Nachwuchskräfte. £<br />
Van Hassel, Gilbert<br />
ING Investment Management<br />
ING Investment Management gab die<br />
Ernennung von Gilbert Van Hassel zum globalen<br />
CEO der ING Investment Management<br />
(„ING IM“) bekannt. Van Hassel<br />
berichtet künftig an Tom McInerney, der,<br />
wie am 26.10.<strong>2009</strong> bekannt gegeben<br />
wurde, als Chief Operating Officer im ING<br />
Management Board Insurance künftig das<br />
Tagesgeschäft sämtlicher Versicherungs-<br />
und Investment Management-Sparten<br />
verantwortet. £<br />
Weber, Hermann<br />
Sparkasse Offenburg/Ortenau<br />
Die Sparkasse Offenburg/Ortenau ist auf der<br />
Suche nach einem neuen Chef. Hermann<br />
Weber, der im vergangenen Jahr seinen 60.<br />
Geburtstag feierte, geht Ende 2010 in den<br />
Ruhestand. Der Verwaltungsrat der Sparkasse<br />
wird voraussichtlich im ersten Quartal<br />
2010 den Nachfolger wählen. £