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Ausgabe 12 / 2009 - BankPraktiker

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Herausgeber<br />

Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank<br />

Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat<br />

Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Wolfgang Hartmann, Vorstandsvorsitzender des Instituts für Risikomanagement<br />

und Regulierung, ehem. Mitglied des Vorstands und CRO, Commerzbank aG<br />

Prof. Dr. Thomas a. Lange, Sprecher des Vorstands, national-Bank aG<br />

Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />

Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschafts strafrecht, Stuttgart<br />

karl Matthäus Schmidt, Vorstandssprecher, quirin bank aG<br />

Werner Severin, stv. Vorsitzender des Vorstands, SaarLB<br />

Prof. Dr. Franz-Christoph Zeitler, Vize-Präsident der Deutschen Bundesbank<br />

FacHbeirat<br />

Jürgen Becker, Bundeszentralamt für Steuern<br />

Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eG<br />

Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Volker Fentz, Vertriebsdirektor und Leiter Firmenkunden, niederlassung Rhein-<br />

Main, HypoVereinsbank, Member of UniCredit Group<br />

Dr. karsten Füser, Head of advisory Services / Global Financial Services,<br />

Ernst & Young aG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Stuttgart<br />

Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und<br />

Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB<br />

Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich kommunen/<br />

Recht und Chefsyndikus kreissparkasse köln<br />

Dr. Jörg Lauer, Direktor Immobilienkunden Europa, Landesbank<br />

Baden-Württemberg<br />

Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />

Frankfurt<br />

Mathias nittel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und kapitalmarktrecht,<br />

Witt nittel Rechtsanwälte, Heidelberg<br />

Burkhard Reitermann, Unternehmensbereichsleiter Marktfolge, kredit,<br />

Risikomanagement, Privat- und Geschäftskunden, Dresdner Bank aG,<br />

Frankfurt am Main<br />

Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB<br />

Elmar Scholz, abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen,<br />

Sparkasse am niederrhein<br />

anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH nordbank aG<br />

Walter Ullrich, Direktor Revision, Hamburger Sparkasse aG<br />

Christoph Wengler, Syndikus, European association of Public Banks (EaPB)<br />

Dr. Maximilian a. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office, HSBC<br />

Trinkaus & Burkhardt kGaa<br />

Prof. Dr. Stefan Zeranski, ehem. Leiter Treasury, kölner Bank eG<br />

redaktion<br />

Dr. Patrick Rösler, Chefredakteur und VisdP<br />

Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />

Dr. Christian Göbes<br />

Frank Sator<br />

Marcus Michel<br />

Thomas Welker<br />

sponsoren<br />

de.ey.com<br />

abit.de bankon.de<br />

Liebe Leserinnen<br />

und Leser,<br />

Editorial<br />

die Finanzkrise führte in der deutschen Kreditwirtschaft<br />

im Geschäftsjahr 2008 zu einem Verlust von<br />

25 Mrd. €. Ohne das beherzte Eingreifen des Staates<br />

Prof. Dr. Stefan Zeranski<br />

bei der Rettung systemrelevanter Banken aus der<br />

Schieflage ihrer Eigenanlagen sowie der Notenbanken bei der Liquiditätsversorgung<br />

des Bankensektors wäre es zur Kernschmelze des<br />

Finanzsystems mit unabsehbaren Folgen für die Realwirtschaft gekommen.<br />

In der Finanzkrise 2007/2008 waren mittelständische Banken<br />

bislang weitgehend stabil, während große Institute ein Risiko für das<br />

Finanzsystem begründeten. Insgesamt leidet die deutsche Kreditwirtschaft<br />

in der Langfristbetrachtung unter rückläufigen Erträgen,<br />

worin einige Beobachter nun eine existenzbedrohliche Ertragsschwäche<br />

sehen. So ist es nur zu verständlich, dass die Bankenaufsicht zur<br />

Stabilisierung des Finanzsektors reagieren musste: Mit dem Gesetz<br />

zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom<br />

29.07.<strong>2009</strong> kann die Bankenaufsicht im Einzelfall eine höhere Eigenmittel-<br />

und Liquiditätsausstattung fordern, um Gefahren abzuwenden.<br />

Am 14.08.<strong>2009</strong> wurden die MaRisk novelliert. Sie ordnen das Liquiditätsrisiko<br />

nun als wesentliches Risiko ein und fordern einen besseren<br />

Umgang mit Risiko- und Ertragskonzentrationen sowie eine bessere<br />

Bewältigung extremer Risiken. Zudem rückt die Nachhaltigkeit des<br />

Geschäftsmodells stärker in den Fokus der Aufsicht.<br />

Als Folge der weltweiten Leitzinssenkungen steht zu erwarten, dass<br />

die Leitzinsen künftig wieder steigen und damit den Strukturbeitrag<br />

als Zinseinnahme in Banken merklich vermindern. Mit der aktuellen<br />

Konjunkturabkühlung erhöhen sich die Ausfallraten im Kreditgeschäft.<br />

Gleichzeitig verharren die Kundenmargen im Aktiv- und Passivgeschäft<br />

in der Niedrigzinsphase weiter auf niedrigem Niveau oder sind vereinzelt<br />

sogar rückläufig. Aus diesem schwierigen Marktumfeld resultieren<br />

erhöhte Anforderungen an das Bankcontrolling, um bei rückläufigen<br />

Erträgen und steigenden Risiken die richtigen Steuerungsimpulse<br />

zur Erreichung der Bankziele zu geben. In einer ertragsorientierten<br />

Banksteuerung bedeutet dies, dass sich insbesondere das Vertriebs-,<br />

Kredit- und Treasury-Management noch besser abstimmen müssen.<br />

„Spare in der Zeit, dann hast Du in der Not.“ Durch die konsequente<br />

Weiterentwicklung der Banksteuerung lassen sich Ertragspotenziale<br />

risikobewusst heben und Reserven nachhaltig stärken. Ein zentraler<br />

Ansatzpunkt liegt in einer verbesserten Vertriebssteuerung, die den<br />

„Customer Value“ in den Mittelpunkt des Leistungsprozesses rückt.<br />

Dabei stellt der nachhaltige Kundennutzen den „Leitstern“ für ein potenzialorientiertes<br />

Vertriebsmanagement in Banken dar, nach dem die<br />

Produktions-, Organisations- und Sozialstrukturen ressourcenorientiert<br />

auszurichten sind.<br />

Angesichts der Verluste aus den Eigenanlagen kann die Banksteuerung<br />

auch an der Schnittstelle zwischen Geschäfts- und Risikostrategie<br />

verbessert werden, zumal das Treasury Management nur Vorgaben<br />

der Bankplanung im Rahmen der Limite des Risikocontrollings<br />

umsetzt. So erhöht eine bessere Analyse der Marktpreis- und Liquiditätsrisiken<br />

in Wechselwirkung mit den Ausfall-, Vertriebs- und Reputationsrisiken<br />

die Limitsicherheit zum Schutz der Eigenmittel. Die Finanzkrise<br />

hat gezeigt, dass die Liquidität für die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage in Banken wesentlich ist. Durch ein ertragsorientiertes<br />

Liquiditätsrisikomanagement lassen sich nachhaltige Zusatzerträge<br />

erzielen, die einen Teil der künftig wegfallenden Strukturbeiträge in<br />

Banken ausgleichen können.<br />

Prof. Dr. Stefan Zeranski<br />

(vormals Direktor, Leiter Treasury Kölner Bank eG),<br />

Professur Finanzdienstleistungen und Finanzmanagement<br />

Brunswick European Law School<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

549


Inhalt<br />

550<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

552–561<br />

AKTUELL / NEUE STUDIEN<br />

552 Neues aus dem Rechnungswesen:<br />

IAS 39<br />

Aufsichtsrechtliche Neuerungen –<br />

Eine abstrakte Sichtweise<br />

553 BGH: Auch Sparkasse darf<br />

Darlehensforderungen abtreten<br />

554 Schätzgebühren bei Privatkunden<br />

unzulässig<br />

Commerzbank: Verkauf von<br />

Reuschel & Co.<br />

Bundesfinanzhof: Steuerlich<br />

motivierte Verlustrealisation<br />

kein Gestaltungsmissbrauch<br />

555 Neues Urteil des BGH zur Untreue<br />

bei Kreditvergabe: WestLB<br />

Banken eröffnen<br />

Facebook-Filialen<br />

556 Europaweit 2.600 Banken zum<br />

Startschuss der SEPA-Lastschrift<br />

dabei<br />

Krise trifft Fondsmanager hart<br />

557 Altersvorsorge:<br />

Leichte Entspannung<br />

Berliner Bankentag<br />

558 Finanzkrise: Beschädigtes<br />

Vertrauen wieder aufbauen<br />

BEITRÄGE<br />

BEITRÄGE<br />

562 Abschlussprüfung:<br />

Ausgewählte Aspekte der neuen<br />

Prüfungsberichtsverordnung<br />

Dr. Karsten Füser | Dr. Thorsten Stetter | Katharina Fischer,<br />

Ernst & Young GmbH, Stuttgart<br />

w Im Zuge der Neuerungen des Kreditwesengesetzes<br />

und zahlreicher weiterer Gesetzesänderungen<br />

sowie der Finanzkrise hat die BaFin<br />

am 07.05.<strong>2009</strong> einen Entwurf der Prüfungsberichtsverordnung<br />

vorgelegt. Durch die Risikound<br />

Prinzipienorientierung der neuen Verordnung<br />

wird die Prüfungsberichterstattung zwar<br />

erheblich verschlankt, die neuen Aspekte stellen<br />

jedoch nicht nur die Wirtschaftsprüfer sondern<br />

auch die Institute vor neue Aufgaben und<br />

Herausforderungen.<br />

570 BGB: Umsetzung der<br />

Verbraucherkreditrichtlinie<br />

Wolfgang Mehringer, Sparkassenverband Bayern<br />

w Am 03.08.<strong>2009</strong> wurde das „Gesetz zur Umsetzung<br />

der Verbraucherkreditrichtline“ im Bundesgesetzblatt<br />

veröff entlicht. Entsprechend den Vorgaben<br />

aus der EU-Richtlinie tritt das Gesetz am<br />

11.06.2010 in Kraft. Aufgrund dieser neuen Vorgaben<br />

zum Verbraucherdarlehensrecht ergeben sich<br />

für die Kreditinstitute weit reichende Änderungen<br />

bei der Werbung, bei vorvertraglichen Informationen<br />

und der Gestaltung von Verbraucherdarlehensverträgen,<br />

aber auch bei der Abwicklung<br />

der Verträge. Zu den Auswirkungen für die Praxis<br />

wird in diesem Beitrag ein Überblick gegeben.<br />

576 Aufsichtsorgan und Interne<br />

Revision: Bande oder Bürde?<br />

Karsten Geiersbach, Kasseler Sparkasse<br />

w Die Stärkung der Informationsrechte des Aufsichtsorgans<br />

verbessert die Internal Governance<br />

von Banken und Sparkassen. Das direkte Auskunftsrecht<br />

in den neuen MaRisk stellt für die<br />

Interne Revision zwar eine Chance dar, verlangt<br />

jedoch auch einen hohen Qualitätsanspruch an<br />

ihre Arbeit und eine stärkere Ausrichtung ihrer<br />

Tätigkeiten auf strategische Ziele und das Risikomanagement.


562–601<br />

582 OpRisk-Umsetzung: Management<br />

und Controlling in der Praxis<br />

Prof. Dr. Thomas A. Lange | Martin Eickholt, National-Bank AG<br />

w Der Beitrag stellt die konkrete Umsetzung des<br />

OpRisk-Managements und des OpRisk-Controllings<br />

bei einer unabhängigen privaten Regionalbank<br />

mit dem Leistungsspektrum einer Universalbank<br />

dar. Aus bankpraktischer Sicht wird die Ausgestaltung<br />

der einzelnen Schritte des OpRisk-Managementprozesses<br />

erläutert und die erfolgs kritischen<br />

Rahmenbedingungen des OpRisk-Managements<br />

werden aufgezeigt.<br />

590 Die neuen MaRisk:<br />

Behandlung des Liquiditätsrisikos<br />

Nicola Winkler, Kölner Bank eG<br />

w Aufgrund der Erkenntnisse aus der Finanzmarktkrise<br />

sowie auf Basis der neuen Grundsätze<br />

( Principles) für das Liquiditätsrisikomanagement<br />

des Baseler Ausschusses, hat die BaFin in den jüngst<br />

veröffentlichten MaRisk die Anforderungen an<br />

das Liquiditätsrisikomanagement in Kreditinstituten<br />

deutlich erhöht.<br />

596 Outsourcing:<br />

Optimierungspotenziale am<br />

Beispiel Interne Revision<br />

Angela Ewert, VR Kreditwerk AG, Schwäbisch Hall | Gisela Conrads,<br />

DG HYP AG, Hamburg<br />

w Das Outsourcing von Prozessen hat in den vergangenen<br />

Jahren bei Kreditinstituten stark zugenommen,<br />

wobei die Verantwortung des auslagernden<br />

Instituts für das gesamte Risikomanagement<br />

und das Interne Kontrollsystem bestehen<br />

bleibt. Bei der Auslagerung werden i. d. R. vorhandene<br />

Optimierungspotenziale vielfach (noch)<br />

nicht genutzt. Der Beitrag zeigt am Beispiel der<br />

Internen Revision auf, dass durchaus noch Chancen<br />

im Zusammenhang mit der Auslagerung von<br />

wesentlichen Prozessen genutzt werden können.<br />

SERVICE<br />

602 BankPartner<br />

606 Rezensionen<br />

608 Personalia<br />

IMPRESSUM<br />

<strong>BankPraktiker</strong><br />

RECHTSSICHER • REVISIOnSFEST • RISIkOGERECHT<br />

Redaktion<br />

Dr. Patrick Rösler, Chefredakteur und VisdP<br />

Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />

Dr. Christian Göbes<br />

Frank Sator<br />

Marcus Michel<br />

Thomas Welker<br />

E-Mail: <strong>BankPraktiker</strong>@FC-Heidelberg.de<br />

Sponsoring- /Anzeigenleitung<br />

Stefanie nauen<br />

E-Mail: Stefanie.nauen@FC-Heidelberg.de<br />

Produktionsleitung<br />

Christiane kempe<br />

E-Mail: Christiane.kempe@FC-Heidelberg.de<br />

Leiterin Aboservice<br />

Beate knopf<br />

E-Mail: Beate.knopf@FC-Heidelberg.de<br />

Satz<br />

Metalexis, niedernhausen<br />

Druck<br />

City Druck Heidelberg<br />

Versand<br />

letterei.de GmbH & Co. kG, nauheim<br />

Titelfoto<br />

aboutpixel.de/Glasfassade © jacques kohler<br />

Bild S. 604: fonto/fotolia<br />

602–608<br />

Preise<br />

Der Preis für ein Jahresabonnement Inland beträgt<br />

€ 210.– inkl. USt. und zzgl. € <strong>12</strong>.– Versandkosten.<br />

<strong>BankPraktiker</strong> erscheint zehn Mal jährlich.<br />

Der Preis für ein Einzelheft beträgt € 23,45<br />

(€ 22 + € 1,45 Versand). abonnementkündigungen<br />

sind nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende<br />

des berechneten Bezugszeitraums möglich.<br />

Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />

Plöck 32a<br />

D-69117 Heidelberg<br />

Tel.: 06221 – 60 18 62<br />

Fax: 06221 – 60 18 63<br />

info@fc-heidelberg.de<br />

www.fc-heidelberg.de<br />

Geschäftsführung<br />

Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler<br />

Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg,<br />

amtsgericht Mannheim HRB nr. 335598<br />

Umsatz-Identifi kationsnummer gemäß § 27 a<br />

Umsatzsteuergesetz: DE184391372<br />

ISSn 1861-4884<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

551


Aktuell<br />

BankBWL<br />

Neues aus dem<br />

Rechnungswesen:<br />

IAS 39<br />

w IAS 39 ist eine Rechnungslegungsvorschrift<br />

des International Accounting<br />

Standard Board (IASB). Das IASB ist ein<br />

international besetztes, unabhängiges<br />

Gremium von Rechnungslegungsexperten,<br />

das die International Financial Reporting<br />

Standards (IFRS) entwickelt und bei<br />

Bedarf überarbeitet.<br />

IAS 39 regelt den Ansatz und die Bewertung<br />

von originären Finanzinstrumenten<br />

(Kundenforderungen/-verbindlichkeiten,<br />

Darlehen, flüssige Mittel etc.), Finanzderivaten<br />

(Optionen, Swaps etc.) und Sicherungsbeziehungen<br />

(„Hedge Accounting“).<br />

Die Bewertung der Finanzinstrumente<br />

erfolgt in drei Schritten:<br />

Erste Aufgabe ist die Klassifizierung des<br />

Finanzinstruments in die Kategorien<br />

Ausleihungen und Forderungen<br />

(„Loans and receivables – LaR“),<br />

bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen<br />

(„Held-to-maturity<br />

investments – HTM“),<br />

zu Handels- und Spekulationszwecken<br />

gehaltene finanzielle Vermögenswerte<br />

(„Trading assets – FVTPL“) und<br />

zur Veräußerung verfügbare finanziel -<br />

le Vermögenswerte („Available for sale<br />

financial assets – AfS“).<br />

Abhängig von der Klassifizierung erfolgt<br />

die Bewertung entweder<br />

zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />

(“Loans and receivables/Held-to-maturity<br />

investments“) oder<br />

zum fair value (“Trading assets/Available<br />

for sale financial assets“).<br />

Im fair-value-Fall ist dann ggf. noch zu<br />

unterscheiden, ob Wertänderungen<br />

erfolgswirksam (über die GuV) oder<br />

erfolgsneutral (gegen des Eigenkapital)<br />

zu verbuchen sind.<br />

552 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Zulässig sind spätere Umklassifizierungen<br />

regelmäßig zwischen Fälligkeits- und veräußerbaren<br />

Werten (HTM und AfS) in beide<br />

Richtungen sowie einseitig der Wechsel<br />

aus der Kategorie Handelswerte (FVTPL)<br />

bzw. veräußerbare Werte (AfS) in die Kategorie<br />

„Ausleihungen und Forderungen“<br />

(LaR).<br />

Unzulässig ist eine Umqualifizierung in die<br />

Kategorie Handelswerte (FVTPL).<br />

Mit den neuen Standards, die das IASB<br />

entwickelt hat, soll die Bilanzierung von<br />

Fi nanz instru men ten in der EU – insbesondere<br />

die Bilanzdarstellung von Banken und<br />

Versicherungen – besser und transparenter<br />

werden. Vor allem vor dem Hintergrund der<br />

weltweiten Finanzkrise sollen die gegenwärtigen<br />

Rechnungslegungsvorschriften<br />

für Wertpapiere überdacht und überarbeitet<br />

werden. Auf der Grundlage der IFRS<br />

werden für kapitalmarktorientierte Unternehmen<br />

in der EU Finanzinstrumente aller<br />

Art bewertet. Europaweit sind von den IFRS<br />

etwa 7.000 Unternehmen betroffen, davon<br />

rd. 1.000 in Deutschland.<br />

Nunmehr hat die Bundesregierung sich<br />

gegenüber der vom IASB vorgeschlagenen<br />

neuen Standards zur Bewertung<br />

von Finanz instru men ten äußerst kritisch<br />

geäußert und fordert eine grundlegende<br />

Überarbeitung. Im Zentrum der Diskussion<br />

steht die sog. „Fair Value-Bewertung“ von<br />

Finanzinstrumenten. Insbesondere wird<br />

bemängelt, dass noch nicht genau definiert<br />

sei, wie die „Fair-Value-Bewertung“<br />

im Einzelnen aussehen solle. Auch hinsichtlich<br />

der Umklassifizierungsmöglichkeiten<br />

der Finanzinstrumente wird Nachbesserungsbedarf<br />

gesehen.<br />

Nunmehr bleibt abzuwarten, wie das IASB<br />

auf diese Kritik reagieren wird. £<br />

Nicole Michel, Rechtsanwältin, Geschäftsbereichsleitung<br />

Bank- und Insolvenzrecht,<br />

Schneider, Geiwitz & Partner und<br />

Stefan Käfferlein, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,<br />

Sanierung & Restrukturierung,<br />

Internationale Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung,<br />

Schneider und Geiwitz<br />

GmbH<br />

Kredit, Handel, Controlling, Revision<br />

Aufsichtsrechtliche Neuerungen<br />

– Eine abstrakte Sichtweise<br />

w Die gezogenen Lehren aus der Finanzkrise<br />

sind sowohl auf internationaler als<br />

auch nationaler Ebene in zahlreiche Diskussions-<br />

und Konsultationspapiere sowie<br />

in Regelwerke, Verordnungen und Gesetze<br />

eingeflossen. Vom abstrakten Standpunkt<br />

aus betrachtet, ziehen sich zentrale Begriffe<br />

und Konzepte wie ein roter Faden durch<br />

die aufsichtrechtlichen Neuerungen. Ein<br />

zentraler Begriff ist sicherlich „Integration“,<br />

der im Kontext der aufsichtsrechtlichen<br />

Themen ganz verschiedene Aspekte<br />

aufweist.<br />

In vielen Banken werden Finanzrisiken, wie<br />

das Kreditrisiko, Marktrisiko und Liquiditätsrisiko,<br />

im Hinblick auf Methoden, Verfahren<br />

und Prozesse noch immer isoliert<br />

betrachtet. Dabei haben die aktuellen ökonomischen<br />

Schwierigkeiten vieler Banken<br />

gerade mit der Kopplung verschiedener<br />

Risikoarten zu tun. So mussten sich viele<br />

Institute zunächst mit Liquiditätsengpässen<br />

auseinandersetzen, die vermittelt über<br />

einen Reputationsverlust (ein schlagend<br />

gewordenes Reputationsrisiko) letztlich<br />

durch ein bekannt gewordenes erhöhtes<br />

oder gar schlagend gewordenes Kreditrisiko<br />

ausgelöst wurden. Aufsichtsrechtlich<br />

wird dieser Risiko-Kopplung bislang nur<br />

bedingt Rechnung getragen. Aufgrund der<br />

Komplexität der Modellierung werden entsprechende<br />

umfassende interne Modelle<br />

bisher größtenteils auf die Zukunft verschoben.<br />

Die Aufsichtsbehörden erkennen<br />

jedoch die Wichtigkeit dieser Kopplungen<br />

und versuchen in einem ersten<br />

Schritt, zumindest einzelnen Aspekten<br />

mit aufsichtsrechtlich verwendbaren internen<br />

Modellen Rechnung zu tragen. So<br />

existieren konkrete Vorgaben für interne<br />

Modelle, die das Spezifische Marktrisiko<br />

von Handelsbuch-Instrumenten betreffen.<br />

Das Spezifische Marktrisiko ist jener<br />

Teil des Marktrisikos, der durch das Risiko<br />

von Bonitätsänderungen bedingt wird,<br />

d. h. durch einen Aspekt, der originär dem<br />

Kreditrisiko zuzurechnen ist. Für bonitätsänderungsinduzierte<br />

Marktrisiken vorzu-


haltendes regulatorisches Eigenkapital ist<br />

eine integrierte aufsichtsrechtliche Sichtweise<br />

auf zwei Risikoarten, nämlich das<br />

Kredit- und Marktrisiko. Der Vollständigkeit<br />

halber sei erwähnt, dass es bereits ein<br />

vergleichsweise einfaches Standardmessverfahren<br />

zur regulatorischen Kopplung<br />

beider Risikoarten gibt. Die Einfachheit des<br />

Verfahrens wird dadurch erkennbar, dass in<br />

die Berechnung des Eigenkapitals explizit<br />

keine Bonitätsänderungen sondern lediglich<br />

Bonitäten einfließen.<br />

Die erwähnten (durch Kreditrisiko induzierten)<br />

Liquiditätsengpässe sind u. a. darauf<br />

zurückzuführen, dass die betreffenden<br />

Banken sich in der Vergangenheit nur bei<br />

sehr wenigen Refinanzierungspartnern<br />

(kurzfristig) refinanziert hatten. Neben der<br />

Kurzfristigkeit der Refinanzierung ist die<br />

geringe Anzahl an Refinanzierungspartnern<br />

für die Institute ein zentrales Problem<br />

geworden – umso mehr, je stärker sich die<br />

Bank kurzfristig refinanziert hatte. Erstaunlicherweise<br />

finden sich in der deutschen<br />

Liquiditätsverordnung (LiqV) keinerlei konkrete<br />

Anforderungen, die dieser Risikokonzentration<br />

auf der Passivseite Rechnung<br />

tragen. Abstrakt betrachtet, müsste eine<br />

entsprechend geänderte Liquiditätsverordnung<br />

als Spiegelbild der Groß- und<br />

Millionenkreditverordnung (GroMiKV) verstanden<br />

werden, denn letztere trägt aufsichtsrechtlich<br />

einer Risikokonzentration<br />

in Bezug auf Kreditnehmer auf der Aktivseite<br />

Rechnung. Dieses Spiegelbild auf<br />

der Passivseite fehlte bislang aufsichtsrechtlich<br />

und wurde erst durch die MaRisk<br />

adressiert. Demnach enthalten die aktualisierten<br />

MaRisk explizite Vorgaben, Risikokonzentrationen<br />

in Bezug auf das Liquiditätsrisiko<br />

im Kontext interner Modelle zu<br />

untersuchen, zu messen, zu steuern und<br />

darzustellen. Vor dem Hintergrund ist der<br />

terminologische Wandel im MaRisk-Konsultationsprozess<br />

zu sehen: Vom Konzentrationsrisiko<br />

(im Sinne einer eigenen dem<br />

Kreditrisiko verwandten Risikoart) zur Risikokonzentration<br />

(im Sinne verschiedener<br />

Risikoarten). Die künftige Berücksichtigung<br />

von Risikokonzentrationen auf der Passiv-<br />

bzw. Refinanzierungsseite entspricht der<br />

integrierten Sichtweise auf die Verordnungen<br />

zu Großkrediten und Liquiditäts-<br />

risiko bzw. auf die Risikoarten Kredit- und<br />

Liquiditätsrisiko.<br />

Die Vereinheitlichung von im aufsichtsrechtlichen<br />

Kontext verwendeten Methoden<br />

und Ausgangsinformationen, gewinnt<br />

v. a. durch die derzeit diskutierten Vorschläge<br />

zur Stärkung von Stresstests (z. B.<br />

Principles for sound stress testing practices<br />

and supervision, Principle 7, Mai<br />

<strong>2009</strong>) zusehends an Gewicht. So sollen<br />

künftig isolierte regulatorische Stresstests<br />

zur Solvabilitätsverordnung (SolvV) und<br />

GroMiKV durch aufeinander abgestimmte<br />

Stresstest-Szenarien ersetzt werden. Dabei<br />

ist anzumerken, dass die Notwendigkeit<br />

regulatorischer Stresstests im Kontext<br />

der GroMiKV bisher häufig nicht erkannt<br />

worden ist. SolvV und GroMiKV sind eng<br />

aneinander gekoppelt, z. B. durch die<br />

nahezu identische Berechnung der Bemessungsgrundlage,<br />

Verwendung von Risikogewichten<br />

der SolvV in der GroMiKV,<br />

des ähnlichen Anrechnungsmodus von<br />

Risikominderungsinstrumenten, etc. Deshalb<br />

müssen Methoden und Ausgangsinformationen<br />

konsistent sein, um entsprechend<br />

integrierte Stresstests durchführen<br />

zu können. Diese Vorgaben sollten die<br />

Institute veranlassen, die Vereinheitlichung<br />

von Methoden und Ausgangsdaten neu zu<br />

betrachten und in die Tat umzusetzen. Im<br />

Hinblick auf die SolvV und GroMiKV hieße<br />

dies: Die GroMiKV behandelt beim Kreditrisiko<br />

lediglich den Aspekt der Risikokonzentration<br />

(in Form von Kreditnehmereinheiten),<br />

während die SolvV diesen Aspekt<br />

nicht beschreiben kann, weil sie sich im<br />

Prinzip auf jeweils einzelne Risikoaktiva<br />

bezieht. Letztlich entspräche dies einer<br />

integrierten Sichtweise auf die den einzelnen<br />

Verordnungen zugrunde liegenden<br />

Methoden und Informationen. Die integrierte<br />

Perspektive ist so wichtig, dass eine<br />

isolierte Betrachtung der neuen aufsichtsrechtlichen<br />

Anforderungen als nicht adäquat<br />

anzusehen ist. Anders formuliert: Das<br />

Erkennen und Beachten der Zusammenhänge<br />

zwischen den aufsichtsrechtlichen<br />

Themen ist ein Gradmesser für die Güte<br />

einer darauf aufbauenden Umsetzung. £<br />

Dr. Markus Thiele, ifb group, Markus.Thiele@<br />

ifb-group.com<br />

Kredit, Recht<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Aktuell<br />

BGH: Auch Sparkasse darf<br />

Darlehensforderungen abtreten<br />

w Was für private Kreditinstitute und<br />

Genossenschaftsbanken seit einem Grundsatzurteil<br />

aus dem Jahr 2007 geklärt ist<br />

(Az.: XI ZR 195/05), hat der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) in seiner Entscheidung vom<br />

27.10.<strong>2009</strong> (Az.: XI ZR 225/08) für Sparkassen,<br />

die als Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

organisiert sind, bestätigt: Die Abtretung<br />

von Darlehensforderungen gegenüber<br />

Privatkunden an Finanzinvestoren ist wirksam.<br />

Ihr stehen weder das Bankgeheimnis<br />

noch datenschutzrechtliche Bestimmungen<br />

entgegen. Zudem stellt die<br />

Forderungsabtretung keine strafbewährte<br />

Verletzung eines Privatgeheimnisses durch<br />

einen Amtsträger (§ 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB)<br />

dar.<br />

Damit ist der Versuch eines Ehepaars<br />

gescheitert, gerichtlich feststellen zu lassen,<br />

dass die ursprünglich mit einer Sparkasse<br />

abgeschlossenen Darlehensverträge trotz<br />

Abtretung des Kreditportfolios an einen<br />

Finanzinvestor mit der Sparkasse fortbestehen,<br />

und die Sparkasse weiterhin Inhaberin<br />

der zur Absicherung der Darlehensforderungen<br />

eingetragenen Grundschulden ist.<br />

Der BGH begründet dies damit, dass das<br />

von den privaten Kreditinstituten sowie<br />

den Genossenschaftsbanken zu wahrende<br />

Bankgeheimnis nicht vom Schutzbereich<br />

des § 203 StGB erfasst sei, und dies mangels<br />

erkennbarer Sachgründe für eine Differenzierung<br />

und zur Vermeidung eines<br />

Wertungswiderspruchs auch für öffentlichrechtlich<br />

organisierte Sparkassen gelten<br />

müsse.<br />

Durch diese Entscheidung des BGH werden<br />

das Bankgeheimnis und die datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen allerdings nicht<br />

ausgehebelt. Ein abtretendes Institut kann<br />

sich trotz einer wirksamen Forderungsabtretung<br />

wegen eines Verstoßes gegen<br />

diese Geheimhaltungspflichten schadensersatzpflichtig<br />

machen. Zu beachten<br />

sind zudem die Anforderungen des<br />

2008 in Kraft getretenen Risikobegrenzungsgesetzes.<br />

553


Aktuell<br />

Dennoch sorgt der BGH mit diesem Urteil<br />

auch bei den öffentlich-rechtlichen Instituten<br />

für Rechtsklarheit. Diesen könnten<br />

sich nunmehr neue Perspektiven zur Verlagerung<br />

von Kreditrisiken, zur Schaffung<br />

von Liquidität und zur Entlastung des nach<br />

dem KWG und Basel II vorzuhaltenden haftenden<br />

Eigenkapitals eröffnen. £<br />

Dr. Helge Kortz, Rechtsanwalt und Partner<br />

bei Gleiss Lutz, Frankfurt/M., Dr. Michael<br />

M. Klose, Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz,<br />

Frankfurt/M.<br />

Kredit, Recht<br />

Schätzgebühren bei Privatkunden<br />

unzulässig<br />

w Das Oberlandesgericht Düsseldorf<br />

(Urt. v. 05.11.<strong>2009</strong>, Az. I-6 U 17/09) hat auf<br />

eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen<br />

e. V. entschieden, dass<br />

eine Volksbank bei der Vergabe von Krediten<br />

an Privatkunden im Wege der AGB<br />

keine Schätz- oder Besichtigungsgebühr<br />

erheben darf.<br />

Die beklagte Bank hatte im Jahr 2005 mit<br />

einem Ehepaar aus Meerbusch in einem<br />

Darlehensvertrag eine „Schätzgebühr/<br />

Besichtigungsgebühr“ für die Wertermittlung<br />

von Beleihungsobjekten i. H. v.<br />

260 € vereinbart. Die Verbraucherzentrale<br />

hatte gegen die Verwendung einer solchen<br />

Klausel vor dem Landgericht Düsseldorf<br />

geklagt. Das Landgericht hatte der Bank<br />

daraufhin am 14.01.<strong>2009</strong> untersagt, eine<br />

derartige Klausel zu verwenden.<br />

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts<br />

hat die landgerichtliche Entscheidung<br />

bestätigt und entschieden, dass eine<br />

solche Allgemeine Geschäftsbedingung<br />

Kunden unangemessen benachteilige und<br />

daher unwirksam sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1<br />

BGB). Das Geldinstitut könne die Kosten<br />

nicht auf Kunden abwälzen. Die Klausel<br />

verstoße gegen den Grundsatz, dass Entgelte<br />

nur für vertragliche Leistungen verlangt<br />

werden dürften. Die Prüfung der vom<br />

Kunden angebotenen Sicherheiten, hier<br />

die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts,<br />

erfolge nur im Interesse der<br />

554 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Bank. So sei eine Bank nicht verpflichtet,<br />

die Gründe für die Bewilligung eines Kredits<br />

offen zu legen. Außerdem verlange<br />

die beklagte Volksbank selbst dann die<br />

Schätzgebühren, wenn ein Kunde an einer<br />

Wert ermittlung offensichtlich kein Interesse<br />

habe. So hatten auch im vorliegenden<br />

Fall die Darlehnsnehmer vor Vertragsabschluss<br />

der Bank ein Wertgutachten übersandt,<br />

das im Rahmen einer Erbauseinandersetzung<br />

erstellt worden war. £<br />

Vorstand<br />

Commerzbank: Verkauf<br />

von Reuschel & Co.<br />

w Die Commerzbank hat bereits die<br />

Dresdner Bank (Schweiz) an die LGT Group<br />

(Lichtenstein) verkauft. Die LGT Group<br />

verdoppelte mit der Übernahme ihre Vermögensbasis<br />

in der Schweiz. Nach Vollzug<br />

der Akquisition wird die 1972 gegründete<br />

Dresdner Bank in die Schweizer Tochtergesellschaft<br />

der LGT Group, die LGT Bank AG<br />

integriert.<br />

Nunmehr hat die Commerzbank auch noch<br />

100% der Gesellschaftsanteile an der Münchener<br />

Privatbank Reuschel & Co. KG an<br />

die Konrad Hinrich Donnerbank AG verkauft.<br />

Die Münchener Reuschel Bank, ein<br />

Spezial institut für vermögende Privatkunden<br />

und Unternehmer, hatte laut Commerzbank<br />

Ende vergangenen Jahres 425<br />

Mitarbeiter und einen Jahresüberschuss<br />

von 8,8 Mio. €. Die Konrad Hinrich Donnerbank<br />

AG ist eine Tochter der Signal<br />

Iduna. Mit dieser Akquisition stärkt die<br />

Signal Iduna-Gruppe ihren All-Finanzansatz<br />

und unterstützt ihre Tochter Konrad<br />

Hinrich Donner Bank auf dem Weg zu<br />

einer führenden Privatbank im deutschsprachigen<br />

Raum. Das neue Management<br />

der Privatbank soll aus den Geschäftsleitern<br />

beider Häuser bestehen.<br />

Der Verkauf wurde nach Mitteilungen<br />

des Instituts am 03.11.<strong>2009</strong> abgeschlossen.<br />

Über den Kaufpreis sowie die weiteren<br />

Einzelheiten wurde Stillschweigen<br />

vereinbart. Innerhalb von zwölf Monaten<br />

soll der Integrationsprozess beendet<br />

sein. Der Name des neuen Bankhauses ist<br />

„Donner & Reuschel- Privatbank seit 1798“.<br />

Die Konrad Hinrich Donnerbank ist das aufnehmende<br />

Institut, so dass der juristische<br />

Hauptsitz in Hamburg sein wird. Standorte<br />

bleiben Hamburg und München. Durch den<br />

Zusammenschluss wurde das Eigenkapital<br />

der neuen Bank wesentlich gestärkt. Auf<br />

Basis der Geschäftszahlen 2008 verfügen<br />

die Institute über eine gemeinsame Bilanzsumme<br />

von über vier Mrd. €. 600 Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter erwirtschaften<br />

einen Bilanzgewinn von elf Mio. €.<br />

Mit dem damaligen Kauf der Dresdner<br />

Bank war der Commerzbank Kleinwort<br />

Benson zugefallen. Nunmehr übernimmt<br />

der Finanz investor RHJ International für<br />

243 Mio. € den britischen Vermögensverwalter<br />

Kleinwort Benson wie die Commerzbank<br />

bereits im Oktober mitteilte. Die Commerzbank<br />

erfüllt mit dem Verkauf eine<br />

Auflage der EU-Kommission, die ihr eine<br />

Schrumpfkur verordnet hat, weil sie vom<br />

Staat mit Milliarden gestützt wird.<br />

Ferner steht auf der Liste der Commerzbank<br />

noch die Allianz Dresdner Bauspar,<br />

die Österreichische Privat Investbank und<br />

– als größter Teil – der Immobilienfinanzierer<br />

EuroHypo. £<br />

Anlage, Recht, Handel<br />

Bundesfinanzhof: Steuerlich<br />

motivierte Verlustrealisation<br />

kein Gestaltungsmissbrauch<br />

w In seinem Urt. v. 25.08.<strong>2009</strong> (Az.<br />

IX R 60/07) hatte der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) über die Anerkennung einer steuerlich<br />

motivierten Verlustrealisation bei<br />

Kapitalanlagen zu entscheiden. Im Ergebnis<br />

erkennt das Gericht steueroptimierende<br />

Gestaltungen in diesem Bereich grundsätzlich<br />

an. Kundenberater können die Leitlinien<br />

der Entscheidung in ihren Gesprächen<br />

berücksichtigen.<br />

Der BFH-Entscheidung lag der Fall eines<br />

Steuerpflichtigen zu Grunde, der verschiedene<br />

Aktien als Kapitalanlagen erworben<br />

hatte. Da diese starke Wertverluste erlitten,<br />

verkaufte er seine Positionen noch<br />

innerhalb der (bis 2008 geltenden) Spe­


kulationsfrist und setzte den erlittenen<br />

Veräußerungsverlust steuermindernd an.<br />

Am selben Tag erwarb er jedoch gleichartige<br />

Aktien in identischer Menge am<br />

Markt zurück und setzte so sein ursprüngliches<br />

Investment fort. Beide Transaktionen<br />

wurden jeweils zu (abweichenden)<br />

aktuellen Marktpreisen durchgeführt. Das<br />

Finanzamt wollte den realisierten Veräußerungsverlust<br />

nicht ansetzen, da die<br />

Transaktion mangels echtem Verkaufswillen<br />

insgesamt gestaltungsmissbräuchlich<br />

sei.<br />

Der BFH erkannte den steuerlichen Veräußerungsverlust<br />

an. Insbesondere lehnte er<br />

eine Zusammenfassung des taggleichen<br />

Veräußerungs- und Erwerbsvorgangs zu<br />

einem einheitlichen Vorgang ab. Beide<br />

Transaktionen seien separat zu betrachten,<br />

da keine innere Verknüpfung zwischen den<br />

jeweiligen Transaktionspreisen bestand.<br />

Auch einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch<br />

erkannte das Gericht nicht, da die<br />

betreffenden gesetzlichen Regelungen<br />

rein transaktionsbezogen ausgestaltet<br />

sind und einer Optimierung der steuerlichen<br />

Position des Steuerpflichtigen nicht<br />

entgegen stehen.<br />

Das Urteil eröffnet Steuerpflichtigen auch<br />

in Zeiten der seit <strong>2009</strong> geltenden Abgeltungsteuer<br />

Gestaltungsmöglichkeiten.<br />

Zwar werden seitdem Veräußerungsgewinne<br />

aus Kapitalanlagen unabhängig<br />

von der Haltezeit mit dem Abgeltungssatz<br />

von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

und ggf. Kirchensteuer) besteuert. Dennoch<br />

kann eine steuerwirksame Realisation<br />

von Wertverlusten während der<br />

Halteperiode im Einzelfall sinnvoll sein,<br />

um die laufende Steuerbelastung zu reduzieren.<br />

Ähnliche Überlegungen gelten für<br />

die Realisation von Veräußerungsgewinnen<br />

zur Nutzung „alter“ Spekulationsverluste<br />

aus der Zeit vor der Abgeltungsteuer,<br />

die noch bis 2013 mit realisierten<br />

Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen<br />

verrechnet werden dürfen. Eine Reinvestition<br />

des jeweils erzielten Erlöses kurze<br />

Zeit nach der Ertragsrealisation in gleichartige<br />

Kapitalanlagen sollte danach in beiden<br />

Fällen grundsätzlich steuerlich unschädlich<br />

sein.<br />

Vorsicht ist allerdings bei zu viel „Gestaltung“<br />

geboten: Eine Abwicklung beider<br />

Transaktionen zu einheitlich festgeschriebenen<br />

Transaktionspreisen ohne die<br />

Bereitschaft, an zwischenzeitlich eintretenden<br />

Marktbewegungen nicht teilzunehmen,<br />

könnte auch weiterhin als gestaltungsmissbräuchlich<br />

qualifiziert werden! £<br />

Klaus D. Hahne, Dipl.-Vw., Steuerberater,<br />

Frankfurt/M.<br />

Vorstand, Kredit, Recht, Revision<br />

Neues Urteil des BGH zur<br />

Untreue bei Kreditvergabe:<br />

WestLB<br />

w Mit Urt. v. 13.08.<strong>2009</strong> (Az. 3 StR 576/08,<br />

WM <strong>2009</strong> S. 1930) entwickelte der BGH<br />

seine Rechtsprechung zur Untreue bei<br />

Kreditvergaben weiter. Es ging um den<br />

Fall eines früheren Vorstandsmitglieds<br />

der WestLB. Die Staatsanwaltschaft hatte<br />

den für die Londoner Niederlassung zuständigen<br />

Bankmanager wegen Untreue<br />

angeklagt. Er hatte einen Kredit über<br />

860 Mio. GBP aus dem Jahre 1999 zu vertreten,<br />

den die Bank zur Fusion britischer<br />

Firmen aus der Leasingbranche gewährt<br />

hatte. Der Kredit wurde ca. zwei Jahre nach<br />

Valutierung Not leidend; der Ausfall betrug<br />

ca. 400 Mio. €.<br />

Das Landgericht hatte Pflichtverletzungen<br />

bei der Prüfung der Marktchancen und der<br />

Risiken in Anbetracht der Komplexität<br />

des Projekts und der Kredithöhe erkannt,<br />

den Exvorstand aber mangels Vorsatzes<br />

frei gesprochen. Im Revisionsurteil präzisierte<br />

der BGH seine Anforderungen an<br />

die Erfüllung der Informationspflichten<br />

vor Kreditvergabe insbesondere bei Firmengründungen<br />

und Fusionen. Dabei ist<br />

neben der Bonität auch das Geschäftsmodell<br />

mit einer dem Kreditvolumen angemessenen<br />

Tiefe zu analysieren. Ein Schaden<br />

im strafrechtlichen Sinne ist der Bank<br />

entstanden, wenn im Zeitpunkt des Kreditvertrags<br />

der Rückzahlungsanspruch wertgemindert<br />

ist. Zum Vorsatz führte der BGH<br />

aus, es spiele keine Rolle, ob der verantwortliche<br />

Bankmitarbeiter geglaubt oder<br />

gehofft habe, der Kredit werde letztlich<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Aktuell<br />

zurückgeführt. Ausreichend für eine Verurteilung<br />

wegen vorsätzlicher Untreue sei<br />

es, wenn der Täter die Umstände kennt,<br />

die die Pflichtwidrigkeit der Kreditgewährung<br />

und die Wertminderung der Forderung<br />

begründen.<br />

Im Ergebnis hob der BGH den Freispruch<br />

auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung<br />

zurück an das Landgericht, das<br />

weitere Fakten klären und unter Beachtung<br />

der Vorgaben erneut urteilen muss.<br />

Der Fall illustriert einmal mehr, dass der<br />

BGH Freisprüche nicht durchgehen lässt,<br />

wenn bei hohen Schadenssummen Pflichtwidrigkeiten<br />

zu erkennen sind. £<br />

Michael Strötges, Bereichsleiter Recht,<br />

Sparkasse Rhein Neckar Nord<br />

Konto, IT<br />

Banken eröffnen<br />

Facebook-Filialen<br />

w Rd. zwei von drei Kreditinstituten investieren<br />

in den nächsten drei Jahren in die<br />

Kundenkommunikation über soziale Internetnetzwerke.<br />

Kunden könnten in Zukunft<br />

z. B. auf Community-Portalen wie Facebook<br />

Zugriff zu ihrem persönlichen Konto- und<br />

Finanzmanagement erhalten. Die Institute<br />

zeigen sich damit zunehmend dort,<br />

wo sich ihre Kunden immer häufiger aufhalten.<br />

Web-2.0-basierte Konzepte, bei<br />

denen die Kunden Produkte und Konditionen<br />

mit gestalten können, rücken ebenfalls<br />

in den Fokus. Das sind Ergebnisse der<br />

Studie „Branchenkompass <strong>2009</strong> Kreditinstitute“<br />

von Steria Mummert Consulting, die<br />

in Zusammenarbeit mit dem F.A.Z.-Institut<br />

durchgeführt wurde.<br />

Mit ihren Auftritten in sozialen Internetnetzwerken<br />

reagieren die Banken auf die<br />

rasant steigenden Nutzerzahlen der Community-Plattformen.<br />

Rd. 26 Mio. Deutsche<br />

waren im dritten Quartal <strong>2009</strong> auf XING<br />

und Co. aktiv, 3,6 Mio. mehr als im selben<br />

Zeitraum des Vorjahrs, ermittelte der ITK-<br />

Branchenverband BITKOM. Die Twitter-<br />

Gemeinde wächst derzeit am stärksten.<br />

Binnen zwölf Monaten sprang die Zahl<br />

der Nutzer von 72.000 auf 1,8 Mio. Damit<br />

555


Aktuell<br />

wird die Social Community im Web auch<br />

für Banken interessant. Die Zahl der Kreditinstitute,<br />

die auf YouTube und Twitter in<br />

Dialog mit ihren Kunden treten, steigt in<br />

diesem Jahr weiter an. Das direkte Feedback<br />

der Nutzer hilft den Instituten, Kundenwünsche<br />

deutlich schneller zu erkennen<br />

und ihre Leistungen daran anzupassen.<br />

Eine Verdrängung klassischer Kanäle sehen<br />

die Bankentscheider allerdings nicht. Z. B.<br />

wird die reale Filiale durch Community Banking<br />

nicht verschwinden. Nur jeder dritte<br />

Befragte geht davon aus, dass Web-2.0-Anwendungen<br />

das Bankgeschäft komplett<br />

verändern werden. Eine Präsenz auf den<br />

neuen Treffpunkten im Internet ist für die<br />

Institute aber wichtig, um den Kontakt zu<br />

den Kunden nicht zu verlieren. £<br />

Konto, Recht, IT<br />

Europaweit 2.600 Banken<br />

zum Startschuss der<br />

SEPA-Lastschrift dabei<br />

w Über 2.600 europäische Banken sind<br />

am 02.11.<strong>2009</strong> an den Start gegangen und<br />

haben die europäische Lastschrift eingeführt.<br />

„In Deutschland sind fast alle privaten<br />

Banken mit dabei, die ihren Kunden Zahlungsverkehrsleistungen<br />

anbieten“, kündigte<br />

Dr. Hans-Joachim Massenberg, stellvertretender<br />

Hauptgeschäftsführer des<br />

Bankenverbands, in Berlin an. Spätestens<br />

in einem Jahr werden alle Kreditinstitute<br />

teilnehmen, dann treten die gesetzlich verbindlichen<br />

Vorgaben in Kraft.<br />

Der einheitliche europäische Zahlungsverkehrsraum<br />

(Single Euro Payments Area<br />

– kurz SEPA) ist im Januar 2008 mit einheitlichen<br />

Überweisungen und Kartenzahlungen<br />

in der Europäischen Union gestartet.<br />

Anfang November <strong>2009</strong> folgt nun die<br />

SEPA-Lastschrift. „Dann stehen deutschen<br />

Verbrauchern und Unternehmen europaweit<br />

die gleichen Zahlungsmöglichkeiten<br />

zur Verfügung, die sie heute bereits im<br />

Inland gewohnt sind“, betonte Massenberg.<br />

Phase I der SEPA-Umsetzung sei damit<br />

abgeschlossen, zwei Aufgaben blieben<br />

aber, mahnte Massenberg: Nach wie vor<br />

556 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

nutzten die Kunden die SEPA-Instrumente<br />

bislang v. a. für den grenzüberschreitenden<br />

Zahlungsverkehr, wichtig sei aber gerade<br />

die Nutzung im Inland. Massenberg appellierte<br />

erneut v. a. an Behörden und Unternehmen,<br />

SEPA-Verfahren verstärkt anzuwenden,<br />

nur so könne der Binnenmarkt<br />

auch im Zahlungsverkehr verwirklicht<br />

werden.<br />

Zudem sei klar, dass in Phase II nun die<br />

SEPA-Verfahren nach und nach die nationalen<br />

Verfahren ablösen müssten. Der<br />

Bankenverband verwies auf eine Befragung<br />

der EU-Kommission, wonach bei<br />

allen Marktteilnehmern großes Interesse<br />

an einem europaweit einheitlichen und<br />

vom Gesetzgeber festgelegten Umstellungsdatum<br />

bestünde. £<br />

Anlage<br />

Krise trifft Fondsmanager hart<br />

w Die Asset-Management-Industrie ist<br />

im vergangenen Jahr weltweit um 19%<br />

geschrumpft. Auslöser waren ein drastischer<br />

Rückgang der Vermögenswerte<br />

um 20% und sehr niedrige Mittelzuflüsse<br />

von nur 1%. Die Investmentperformance<br />

der verwalteten Vermögen nahm nahezu<br />

überall um mind. 10% ab. In Westeuropa<br />

wurde mit 17% der stärkste Volumenrückgang<br />

seit zehn Jahren verzeichnet. Erstmals<br />

kam es in Europa auch zu einem Abfluss von<br />

Assets um 3%. Vermögensverwalter in Spanien<br />

und Portugal meldeten Nettoabflüsse<br />

von <strong>12</strong>% und der italienische Markt verlor<br />

mit Abflüssen von 18% sowie einem negativen<br />

Performanceeffekt von 10% etwa ein<br />

Drittel seiner Assets under Management<br />

(AuM). Großbritannien erwies sich als stabil<br />

und verzeichnete im Gesamtjahr positive<br />

Zuflüsse im Retail-Geschäft.<br />

Dies sind Ergebnisse des 11. Asset Management<br />

Survey der Unternehmensberatung<br />

McKinsey & Company. Die Berater befragten<br />

dafür neben 115 europäischen Fondsgesellschaften<br />

mit AuM von insgesamt rd. fünf<br />

Billionen € weitere Vermögensverwalter<br />

aus den USA, Asien, Australien und Nahost.<br />

Insgesamt untersuchte McKinsey mehr als<br />

300 Unternehmen mit einem Gesamtvo-<br />

lumen von 13 Billionen € AuM. Dies entspricht<br />

50% der Gesamtbranche.<br />

Mit dem Ertragsrückgang brach in allen<br />

Regionen auch die Profitabilität ein. Die<br />

durchschnittliche operative Gewinnmarge<br />

im Third-Party-Geschäft in Westeuropa<br />

sank von 16,6 Basispunkten im Jahr<br />

2007 auf 10,8 Basispunkte im Jahr 2008.<br />

Der Gesamtgewinn der Branche ging um<br />

40% auf 7,1 Mrd. € zurück.<br />

Einige Segmente florierten selbst in diesem<br />

schwierigen Marktumfeld. Mit AAA bewertete<br />

Geldmarkt- und Rentenfonds erfreuten<br />

sich großer Beliebtheit, ebenso wie Asset-<br />

Allocation-Produkte sowie passiv gemanagte<br />

Fonds und börsengehandelte Fonds<br />

(ETFs). Insbesondere ETF-Anbieter verzeichneten<br />

ein starkes Wachstum sowie eine Profitabilität,<br />

die fast gleichauf mit der von<br />

Anbietern aktiv gemanagter Fonds lag.<br />

Das institutionelle Geschäft entwickelte<br />

sich im Allgemeinen besser als das Retail-<br />

Geschäft und verzeichnete einen geringeren<br />

Volumenrückgang sowie widerstandsfähigere<br />

Erträge. Institutionelle<br />

Asset Manager haben i. d. R. einen konservativeren<br />

Asset-Mix, weswegen sie<br />

im Vorjahr eine vergleichsweise bessere<br />

Anlageperformance aufwiesen. Im ersten<br />

Halbjahr <strong>2009</strong> waren jedoch zunehmender<br />

Preisdruck sowie abnehmende Nettomittelzuflüsse<br />

zu beobachten.<br />

Die absolute Kostenbasis der europäischen<br />

Asset-Management-Industrie ging zum<br />

ersten Mal seit elf Jahren zurück. Hauptgrund<br />

dafür ist v. a. die Reduzierung von<br />

variablen Vergütungen und Bonuszahlungen.<br />

Diese moderate Kostensenkung<br />

alleine konnte die Auswirkungen des drastischen<br />

Asset- und Ertragsrückgangs<br />

jedoch nicht wettmachen. In Europa stieg<br />

die durchschnittliche Kostenmarge geringfügig<br />

um 0,8 auf 21,8 Basispunkte. Um die<br />

Kosten im Hinblick auf sinkende AuM und<br />

Erträge in Grenzen zu halten, verstärken<br />

die meisten Asset Manager ihre Maßnahmen<br />

zur Kostensenkung im laufenden Jahr<br />

drastisch und üben zusätzlichen Druck auf<br />

Fondsgesellschaften aus, die sich noch nicht<br />

zur Kostensenkung durchgerungen haben.


Zum ersten Mal seit vielen Jahren ging der<br />

Anteil des Drittvertriebs an den Gesamt-<br />

AuM zurück (24 auf 22%). Parallel dazu<br />

steigen insbesondere im Drittvertrieb die<br />

Kosten, da Vertriebspartner im aktuellen<br />

Marktumfeld zunehmend höhere Retrozessionen<br />

fordern. Zusätzlich wird sich der<br />

regulatorische Druck weiter erhöhen – als<br />

Beispiel kann der indische Markt dienen,<br />

wo ab dem laufenden Jahr <strong>Ausgabe</strong>aufschläge<br />

untersagt sind. Ähnliche Regelungen<br />

treten in Großbritannien ab 20<strong>12</strong> in<br />

Kraft. Asset Manager müssen schon heute<br />

ihre Marketing-, Vertriebs- und Anreizstrukturen<br />

auf dieses veränderte Umfeld ausrichten.<br />

Im ersten Halbjahr <strong>2009</strong> verzeichneten die<br />

meisten europäischen Länder zum ersten<br />

Mal seit Mitte 2007 Mittelzufl üsse. Auch<br />

die Aktienzufl üsse zogen Ende des zweiten<br />

Quartals und v. a. im dritten Quartal an.<br />

Trotz dieser Anzeichen einer Erholung bleibt<br />

<strong>2009</strong> ein schwieriges Jahr. Die Gewinnmargen<br />

werden weiter zurückgehen, da Kostensenkungsmaßnahmen<br />

derzeit die Ertragsrückgänge<br />

nicht ausgleichen. £<br />

Anlage<br />

Altersvorsorge:<br />

Leichte Entspannung<br />

w Die Deutschen schauen wieder etwas<br />

optimistischer in die Zukunft. Das ist das<br />

Ergebnis des aktuellen „DIA-Deutschland-<br />

Trend-Vorsorge“. Mit 103 (nach 99 und 102)<br />

Punkten erreicht er den höchsten Quartalswert<br />

in diesem Jahr. Wie bereits in den Vor-<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Aktuell<br />

zum Jahresende wollen wir Ihren Blick auf ein Projekt lenken, das uns allen sehr am Herzen liegt und<br />

um dessen Unterstützung der <strong>BankPraktiker</strong> als Partner des Projekts mit einer Anzeige in diesem Heft<br />

werben möchten. In Heidelberg entsteht in Trägerschaft des Caritasverbands Heidelberg e. V., des<br />

SKM Heidelberg e. V., des eff ata Eine-Welt-Kreis e.V. und der Seelsorgeeinheit Philipp Neri das Sozialzentrum<br />

St. Elisabeth. Auf einem großen Areal im Heidelberger Süden sollen die sozialen Angebote<br />

verschiedener sozialer Träger zusammengefasst und vernetzt werden. Ziel ist die eff ektivere Gestaltung<br />

der Hilfe und Beratung für bedürftige Menschen und deren Familien. Weiter Infos unter www.<br />

not-sehen-und-handeln.org. DANKE für Ihre Unterstützung.<br />

Ihre Redaktion<br />

quartalen vermelden auch im September<br />

<strong>2009</strong> rd. die Hälfte der befragten Erwerbstätigen<br />

Sorgen um ihre Ansprüche aus<br />

gesetzlicher und privater Altersvorsorge.<br />

Allerdings ist mit 51 nach 54% im Juni der<br />

Anteil der Besorgten um die gesetzliche<br />

Rente leicht geschrumpft, der Anteil der<br />

Unbesorgten stieg entsprechend von 35<br />

auf 38%. 27% (Q1: 24%) sehen sich veranlasst,<br />

den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen<br />

hinausschieben, während nur noch<br />

48% (nach 51%) der Ansicht sind, von der<br />

Krise nicht bei ihrer Altersvorsorge betroffen<br />

zu sein. Über ein Viertel ist der Ansicht,<br />

der Wert ihrer ange sparten Altersvorsorge<br />

sei durch die Krise gesunken.<br />

Die Zahl derer, die im Alter Abstriche<br />

bei ihrem Lebensstandard erwarten, ist<br />

mit 72% praktisch unverändert. Fast die<br />

Hälfte der Befragten schätzt den eigenen<br />

Kenntnisstand zur Altersvorsorge als<br />

gering ein; dies gilt besonders für Jüngere.<br />

Zwei Drittel suchen dabei den Rat<br />

von Anderen, wobei Familienmitglieder<br />

(53%) den Vorzug genießen vor Bankberatern<br />

(43 %) und Versicherungsvertretern<br />

(30%). £<br />

MEHR DAZU UNTER:<br />

www.dia-vorsorge.de<br />

Vorstand, Kredit, Konto, Anlage<br />

Berliner Bankentag<br />

w Der sechste Berliner Bankentag findet<br />

am 13.01.2010 unter dem Motto „Retail<br />

Banking 2010 – Geschäftskonzepte für<br />

die Zukunft“ statt. Veranstalter ist das<br />

Berliner Institut für Bankunternehmensführung<br />

e. V., das an der Hochschule für<br />

Technik und Wirtschaft in Berlin (HTW)<br />

angesiedelt ist. Hochrangige Repräsentanten<br />

von kreditwirtschaftlichen Spitzenverbänden<br />

und Entscheidungsträger<br />

von Retailbanken aller „drei Säulen“ berichten<br />

über zukunftsgestaltende Geschäftskonzepte<br />

in Deutschland und der Region<br />

Berlin-Brandenburg. Teilnehmer sind Bankpraktiker,<br />

Hochschullehrer und Studierende.<br />

Bis zum 15.<strong>12</strong>. beträgt die Teilnahmegebühr<br />

99 €, danach 195 €.<br />

Programm (Auszug):<br />

Geschäftsbanken im Umbruch – Renaissance<br />

des Retail Banking? Dr. Hans-Joachim<br />

Massenberg, stv. Hauptgeschäftsführer,<br />

Bundesverband deutscher<br />

Banken e. V. (BdB), Berlin.<br />

Kunden und Personal! Schlüsselfaktoren<br />

für erfolgreiche Sparkassen.<br />

Werner Netzel, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied,<br />

Deutscher Sparkassen-<br />

und Giroverband e. V. (DSGV), Berlin.<br />

Stärkung des Marktauftritts durch<br />

Marken-Partnerschaften im Konzern<br />

am Beispiel Deutsche Bank mit Berliner<br />

Bank, Postbank und Norisbank.<br />

Oliver Bortz, Vorsitzender des Vorstands,<br />

Berliner Bank AG & Co. KG, Berlin, und<br />

Mitglied der Geschäftsleitung, Private<br />

and Business Clients (PBC) Deutschland,<br />

Deutsche Bank AG, Frankfurt/M. £<br />

MEHR DAZU UNTER:<br />

www.bifbu.de<br />

557


Neue Studien<br />

Kredit, Konto, Anlage<br />

Finanzkrise: Beschädigtes<br />

Vertrauen wieder aufbauen<br />

w Deutschland erlebt die schwerste<br />

Finanz- und Wirtschaftskrise seit 1945.<br />

Das in diesem Zusammenhang erheblich<br />

beschädigte Vertrauen der Privatkunden<br />

in ihre Finanzinstitute ist Gegenstand<br />

unzähliger Diskussionen – ob in Studien,<br />

Tagespresse, Talkshows oder Kundengesprächen.<br />

Über eine Bestandsaufnahme<br />

und Analyse dieses Phänomens hinaus<br />

fehlen in der gegenwärtigen Auseinandersetzung<br />

jedoch fundierte, konkret<br />

umsetzbare Handlungsempfehlungen,<br />

wie Finanzinstitute das Vertrauen ihrer<br />

Kunden wiederaufbauen und ihr stagnierendes<br />

Neugeschäft wieder beflügeln<br />

können.<br />

Die vorliegende Privatkundenstudie<br />

möchte diese Lücke schliessen. Über 4.000<br />

Probanden wurden befragt, wie intensiv<br />

sich ihre Hausbanken derzeit um ihr Vertrauen<br />

bemühen, wie erfolgreich sie dabei<br />

sind und welche vertrauensbildenden<br />

Maßnahmen Finanzinstitute insgesamt<br />

und ihre Hausbanken im Besonderen<br />

ergreifen sollten. Aus den Kundenerwartungen<br />

wurden differenzierte und<br />

558 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

konkrete Handlungsempfehlungen für<br />

Finanzinstitute abgeleitet.<br />

Finanzinstitute in der Vertrauenskrise<br />

Ausgelöst durch das unerwartet reale<br />

Insolvenzrisiko von Finanzinstituten<br />

und den möglichen Verlust von Anlagegeldern<br />

hat sich die Finanzkrise zu einer<br />

veritablen Vertrauenskrise entwickelt.<br />

Verschiedene Untersuchungen sowie<br />

die aktuelle Diskussion um die Seriosität<br />

und Glaubwürdigkeit der Finanzwirtschaft<br />

als Ganzes und von Banken und<br />

Sparkassen im Besonderen zeigen, dass<br />

der Vertrauensschaden tiefgreifender ist<br />

als angenommen. Aussagen von Bankkunden<br />

verbinden Vertrauensverlust<br />

mit lange bekannten Qualitätsmängeln<br />

der Finanzindustrie wie unzureichender<br />

Beratungs-/Servicequalität und generell<br />

fehlender Kundenorientierung.<br />

Die Finanzkrise schlägt sich bei vielen<br />

Finanzinstituten in rückläufigen Absatzergebnissen<br />

bei gleichzeitig höheren<br />

Vertriebsaufwendungen nieder. Die Ursache<br />

dafür ist ein in Folge des Vertrauensverlusts<br />

geändertes Kaufverhalten ihrer<br />

Kunden. Diese treffen Finanzentscheidungen<br />

derzeit eher extensiv, d. h. erst<br />

nach aufwändigen Informations-, Such-<br />

Abbildung 1: „Wie intensiv bemüht sich Ihre Hausbank vor dem Hintergrund der<br />

Finanzkrise, um Ihr Vertrauen in sie zu steigern?“<br />

30,3%<br />

26,1%<br />

33,5%<br />

26,8% 26,3%<br />

21,1% 21,6%<br />

19,6%<br />

27,6%<br />

25,5% 24,8% 24,7%<br />

26,8%<br />

23,1%<br />

22,2%<br />

20,1%<br />

(Gar) Nicht intensiv Wenig intensiv Eher intensiv (Sehr) Intensiv<br />

Genossenschaftsbanken sind besonders aktiv um das Vertrauen ihrer Kunden bemüht,<br />

die übrigen Finanzinstitute verhalten sich demgegenüber vergleichsweise abwartend.<br />

Quelle: Marketing Partner (<strong>2009</strong>); n = 4.037. Erhebungszeitraum: Juni <strong>2009</strong>.<br />

10er Skala. Split: 1 bis 3 = (Gar) Nicht intensiv, 4 und 5 = Wenig intensiv, 6 und 7 = Eher intensiv, 8 bis 10 = (Sehr) Intensiv.<br />

Sparkassen VR-Banken<br />

Geschäftsbanken Direktbanken<br />

und Entscheidungsprozessen oder halten<br />

sich komplett zurück. Der Schlüssel zu<br />

mehr Absatzerfolg und effizienterem<br />

Vertrieb ist die Wiederherstellung des<br />

im Bankgeschäft elementaren Vertrauensverhältnisses<br />

zwischen Kunden und<br />

ihren Hausbanken.<br />

Nur wenige Institute arbeiten<br />

konsequent am Wiederaufbau des<br />

verlorenen Vertrauens<br />

Die im Privatkundengeschäft marktführenden<br />

Sparkassen agieren eher zurückhaltend.<br />

Nur etwas über 23% ihrer Kunden<br />

geben an, dass sich ihre Sparkasse intensiv<br />

um ihr Vertrauen bemüht. Die Genossenschaftsbanken<br />

sind deutlich aktiver. Ca.<br />

27% ihrer Kunden fühlen sich in der Krise<br />

intensiv betreut.<br />

Gerade die Geschäftsbanken, die von<br />

der Vertrauenskrise besonders betroffen<br />

sind, verhalten sich offensichtlich am passivsten.<br />

Nur 20% ihrer Kunden nehmen<br />

intensive vertrauensbildende Maßnahmen<br />

wahr. Direktbanken liegen mit ca. 22%<br />

knapp unter dem Durchschnitt.<br />

Bei ihren Bemühungen um Vertrauen<br />

kümmern sich die Finanzinstitute zudem<br />

relativ wenig um Kunden mittleren Alters<br />

(25 bis 44 Jahre). Damit werden gerade<br />

die Kunden, die lebensphasenbedingt<br />

(Berufsstart, Familienplanung, Immobilienerwerb)<br />

den vergleichsweise größten<br />

Lebensrisiken ausgesetzt und deshalb von<br />

der Finanzkrise am stärksten betroffen<br />

sind, eher vernachlässigt.<br />

Bisherige vertrauensbildende<br />

Maßnahmen sind eher unwirksam<br />

Nur rd. 17% der Kunden geben an, dass<br />

sich durch Maßnahmen ihrer Hausbank<br />

ihr Vertrauen in sie (sehr) stark erhöht<br />

hat, 35% bewerten diese Versuche als<br />

wirkungslos. Die Institutsgruppen sind<br />

unterschiedlich erfolgreich:<br />

Während bei Sparkassenkunden nur ca.<br />

17% bzw. 34% der Maßnahmen (sehr) stark<br />

vertrauensbildend wirken, sind die Genossenschaftsbanken<br />

in ihrer „Vertrauens-


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Neue Studien<br />

arbeit“ offenbar effektiver (20% vs. 32%).<br />

Die Bemühungen der Geschäftsbanken<br />

laufen mit einer Erfolgsquote von nur<br />

13% zumeist ins Leere. 41% ihrer Kunden<br />

finden diese überhaupt nicht überzeugend.<br />

Direktbanken liegen mit rd. 16%<br />

vs. 26% im Mittelfeld.<br />

Kundenerwartungen gegenüber<br />

ihren Hausbanken<br />

Bessere Konditionen (30%): Die Vertrauenskrise<br />

führt zu einem (weiteren)<br />

Rückgang der Zahlungsbereitschaft der<br />

Kunden. Allerdings kann Vertrauen nicht<br />

erkauft, sondern muss verdient werden.<br />

Preissenkungen werden meist nur mitgenommen<br />

und entfalten aus sich heraus<br />

keine vertrauensbildende Wirkung.<br />

Proaktive Interaktion bzw. mehr Kundennähe<br />

(30%): Diese Erwartung der<br />

Kunden unterstreicht die obigen Ausführungen<br />

und weist auf ein bereits seit<br />

Jahren feststellbares Betreuungsdefizit<br />

in der Finanzbranche hin. Die von allen<br />

Filialinstituten proklamierte Kundenähe<br />

ist nur dann erlebbar, wenn die Betreuer<br />

proaktiv den Dialog suchen und pflegen.<br />

Dies ist in der Vertrauenskrise erfolgskritisch.<br />

Einer hohen Qualität der Vertriebsmannschaft<br />

kommt dabei eine besondere<br />

Bedeutung zu.<br />

Bessere Beratung (23%): Angesichts der<br />

teils spektakulären Beratungsfehler der<br />

Vergangenheit ist eine bessere Beratung<br />

der Finanzinstitute im Sinne eines problemlösungsorientierten,<br />

objektiven und<br />

fairen Ansatzes mehr denn je Gebot der<br />

Stunde und wirkt unmittelbar vertrauenssteigernd.<br />

Mehr Transparenz, Seriosität und Verantwortung<br />

(16,8%): Der Umstand, dass<br />

elementare „Sekundärtugenden“ der<br />

Banken wie Seriosität und Verantwortung<br />

überhaupt genannt werden, verdeutlicht<br />

das Ausmaß des Vertrauens- und Reputationsverlusts<br />

der gesamten Profession. Die<br />

Forderung nach höherer Transparenz ist<br />

im Hinblick auf die existenziellen Bedrohungen<br />

einzelner Institute (z. B. Lehman<br />

Brothers) nachvollziehbar. Transparenz ist<br />

560 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

konsequent an den wesentlichen Kontaktpunkten<br />

der Kunde-Bank-Beziehung unter<br />

Beweis zu stellen.<br />

Besserer Service (16%): Exzellenter<br />

Service zahlt, ergänzend zu bedarfsorientierter<br />

Beratungsleistung, unmittelbar<br />

auf das Kundenerlebnis am Point of Sales<br />

ein. Service beeinflusst nicht zuletzt durch<br />

zwischenmenschliche Aspekte wie Freundlichkeit,<br />

Flexibilität, Zuverlässigkeit und<br />

Empathie die (Vertrauens-) Qualität der<br />

Kundenbeziehung. Daher ist speziell bei<br />

Finanzprodukten neben Markenaspekten,<br />

Beratung sowie Produktqualität und Pricing<br />

die Servicequalität von hoher Bedeutung.<br />

Dies gilt vom ersten Eindruck des Interessenten<br />

bis hin zur After-Sales-Betreuung<br />

des Kunden nach Produktabschluss.<br />

Mehr Sicherheit (14,8%): Die Forderung<br />

der Kunden nach mehr Sicherheit trägt<br />

dem durch die Finanzkrise erhöhten<br />

Risiko im persönlichen Finanzbereich<br />

Rechnung. Das Thema Sicherheit steht<br />

in der Befragung jedoch nicht an erster<br />

Stelle. Hier zeigen die bislang durch die<br />

Politik getroffenen Maßnahmen offenbar<br />

Wirkung. Dennoch sind für einen Teil der<br />

Kunden noch nicht alle Sicherheitsaspekte<br />

v. a. in der direkten Kunde-Bank-Beziehung<br />

zufriedenstellend berücksichtigt.<br />

Da Sicherheit generell schwer zu fassen<br />

ist, muss sie für Kunden konkret erlebbar,<br />

d. h. erkennbar, nachprüfbar und<br />

belastbar sein, um vertrauensbildend zu<br />

wirken. Finanz institute können hierzu z. B.<br />

Zertifizierungen von Produkten, Beratungs-<br />

und Serviceprozessen oder auch<br />

liquide unterlegte Anlageprodukte bzw.<br />

Zertifikate einsetzen.<br />

Bessere Produkte/Angebote (8,2%):<br />

Dass bei vielen Finanzinstituten, die<br />

immer noch stark in einer produktzentrierten<br />

(Vertriebs-) Logik verhaftet sind<br />

(s. o.), noch erheblicher Verbesserungsbedarf<br />

besteht, ist keine neue Erkenntnis.<br />

Die ökonomisch ohnehin erforderliche<br />

Fokussierung der Produktpalette auf eine<br />

begrenzte Zahl von (Lead-)Produkten mit<br />

jeweils überzeugenden Preis-/Leistungsverhältnissen<br />

steigert unmittelbar das Vertrauen<br />

der Kunden.<br />

Abbildung 2: „Was kann Ihre Hausbank konkret tun, um Ihr Vertrauen in sie zu<br />

erhöhen?“ (Offene Abfrage, Statements aus der Kundenbefragung)<br />

„Persönliche Ansprache“ „Ein persönliches Kundengespräch mit mir führen“ „Aktiv das Kundengespräch suchen“<br />

„Persönliche Gespräche“ „Mehr persönlichen Kontakt“ „Immer ansprechbar sein“ „Auf meine Mail-Anfragen eingehen“<br />

„Kunden persönlich ansprechen. Vollkommen ungeeignet sind Postwurfsendungen, Zeitungsanzeigen, Werbespots“<br />

„Nicht mit Werbung überschütten“<br />

„Bessere, häufigere Informationen“<br />

„Angebote nur bei Bedarf “<br />

„Mehr Kundennähe (weg von Profitmaximierung ohne Rücksicht auf Kunden)“<br />

„Persönliche Beratung“ „Bessere Beratung“ „Aufschlüsselung meiner angelegten Gelder mit Risikoabschätzung “<br />

„Angebote, bei denen man nicht das Gefühl hat über den Tisch gezogen zu werden“<br />

„Konditionen transparenter machen“ „Anlagepläne transparent gestalten“ „Durchsichtige Paketpreise“ „Ehrlichkeit“<br />

„Altersvorsorge mit Garantie“<br />

„Zusagen einhalten“<br />

„Mehr Information“<br />

„Gebühren senken“ „Gebührenfreies Konto anbieten“ „Günstige Leitzinsen weitergeben“<br />

„Mehr Transparenz bei den Finanzprodukten“<br />

„Garantiefonds“<br />

„Informieren“<br />

„Angebot sicherer !! Anlageformen“<br />

„Einfach mal fragen ob alles o.k ist, gleich, etwas verkaufen zu wollen“<br />

Quelle: Marketing Partner (<strong>2009</strong>); n = 1.546 aus 4.037. Erhebungszeitraum: Juni <strong>2009</strong>.<br />

„Ehrliche und richtige Beratung“<br />

„Niedrigere Zinsen“<br />

„Faire und verständliche Angebote, keine versteckten Kosten“<br />

„Sicherheit für das Geld“<br />

„Sicherheiten darlegen, schriftliche Aussagen machen, Werbeslogans allein sind nicht ausreichend.“ „Mehr Service“<br />

„Kontakte pflegen“


Ansatzpunkte für den<br />

Wiederaufbau von Kundenvertrauen<br />

Sparkassen: Für ihre Kunden sind die<br />

weitere Verbesserung der Konditionen<br />

und Beratung besonders wirksam. Bei<br />

den Aspekten Transparenz, Seriosität und<br />

Verantwortung sind Sparkassen in den<br />

Augen ihrer Kunden bereits überdurchschnittlich<br />

gut positioniert. Sparkassen ist<br />

zu empfehlen, ihr S-Finanzkonzept noch<br />

konsequenter am Kunden umzusetzen<br />

und weiter an ihrem traditionell mäßigen<br />

Preisimage zu arbeiten.<br />

Genossenschaftsbanken: Für ihre Kunden<br />

stehen Transparenz und Sicherheit im Vordergrund.<br />

Hier empfehlen sich regelmäßige<br />

Informationen über risikorelevante<br />

Aspekte. Mit Konditionen, Kundenähe und<br />

Leistungsangebot scheinen ihre Kunden<br />

durchaus zufrieden zu sein.<br />

Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz<br />

Notar, Notariat Regen<br />

Peter Freckmann<br />

Syndikus Rechtsabteilung,<br />

Bausparkasse Schwäbisch Hall AG,<br />

Schwäbisch Hall<br />

Maximilian Frings<br />

Leiter Gruppe Immobilienbewertung<br />

Mainz, Landesbank Baden-Württemberg,<br />

Mainz<br />

Geschäftsbanken: Ihre Kunden wünschen<br />

sich derzeit insbesondere mehr<br />

Transparenz, besseren Service und ein<br />

leistungsstärkeres Produktangebot. Da<br />

Geschäftsbanken von der Vertrauenskrise<br />

besonders betroffen sind, ist der Wunsch<br />

nach Transparenz verständlich. Die Forderung<br />

nach besseren Produkten signalisiert,<br />

dass sie die hohen Kundenerwartungen<br />

an Produktqualität derzeit nicht erfüllen.<br />

Ein weiterer Hebel liegt in einer gezielten<br />

Optimierung von Serviceangebot und<br />

-qualität.<br />

Direktbanken: Ihre Kunden erwarten v. a.<br />

bessere Konditionen, mehr Sicherheit und<br />

Transparenz sowie mehr Kundennähe.<br />

Letzterer Punkt signalisiert das Bedürfnis<br />

nach mehr persönlicher Betreuung. Eine<br />

gezielte Ergänzung der Vertriebskanäle<br />

(Internet/Call Center) der Direktbanken<br />

um persönliche Komponenten erscheint<br />

zumindest prüfenswert.<br />

Fazit der Studie<br />

Das Erbbaurecht in der<br />

Finanzierungspraxis, 2. Aufl age<br />

Die Erbbaurechts-Grundschuld als Kreditsicherheit<br />

Grundschuldbestellung • Beleihungswertermittlung<br />

• Versteigerung<br />

Mit diesem Buch wird den Mitarbeitern<br />

in Banken und Sparkassen sowie<br />

allen davon betroffenen Gruppen eine<br />

umfassende Darstellung des Erbbaurechts<br />

in der Beleihungspraxis geboten,<br />

um die bestehenden Unsicherheiten<br />

möglichst zu klären. Im gesamten Werk<br />

wird daher auf die Finanzierungsaspekte<br />

größten Wert gelegt und es werden<br />

dem Praktiker Handlungsempfehlungen<br />

insbesondere auch in (juristischen) Zweifelsfragen<br />

mit auf den Weg gegeben.<br />

Nach einer einführenden Darstellung<br />

zur Ausgangssituation in Erbbaurechtsfällen<br />

mit typischen Erbbaurechtsausgebern<br />

wird zunächst von einem<br />

durch zahlreiche Veröffentlichungen<br />

und Vorträge im Immobilien- und<br />

Bauträgerrecht ausgewiesenen Notar<br />

der notarielle Erbbaurechtsvertrag und<br />

dessen Gestaltungsmöglichkeiten als<br />

Anknüpfungspunkt der Finanzierungsüberlegungen<br />

dargestellt. Anschließend<br />

werden von einem juristischen Mitarbeiter<br />

einer Bausparkasse, der sich seit<br />

vielen Jahren mit der Beleihung von<br />

Erbbaurechten (Praxiserfahrungen,<br />

Veröffentlichungen, Verbandsarbeit)<br />

befasst, die Themen Reallast, Finanzie-<br />

rungsgrundpfandrecht, Rangrücktritt,<br />

Rangvorbehalt, der versteigerungsfeste<br />

Erbbauzins etc. ausführlich dargestellt.<br />

In einem separaten Kapitel werden die<br />

Bewertungsfragen unter Berücksichtigung<br />

der neuen rechtlichen Vorgaben<br />

(Beleihungswertermittlungsverordnung<br />

und Wertermittlungsrichtlinien) von<br />

einem mit diesen Fragen erfahrenen,<br />

leitenden Mitarbeiter einer Landesbank<br />

dargestellt. Den Abschluss bilden<br />

Ausführungen zu den Besonderheiten<br />

bei Zwangsversteigerung des Erbbaurechts<br />

sowie zahlreiche Mustertexte.<br />

Dieses Buch sollten alle Mitarbeiter<br />

in Banken und Sparkassen lesen und<br />

als Nachschlagewerk anschaffen, die<br />

sich mit dem Thema Finanzierung von<br />

Erbbaurechten befassen (müssen).<br />

Stand: 15.09.<strong>2009</strong><br />

Erscheinungstermin: 31.10.<strong>2009</strong><br />

Umfang: ca. 400 Seiten<br />

Preis: € 77,–<br />

ISBN: 978-3-940976-07-9<br />

Neue Studien<br />

Die aktuell oft rein kommunikativen Maßnahmen<br />

vieler Finanzinstitute greifen zu<br />

kurz, die Vertrauenskrise kann nicht durch<br />

Werbekampagnen bewältigt werden.<br />

Generell sind Banken und Sparkassen<br />

durch die Krise gezwungen, mehr Kundennähe<br />

herzustellen und zu leben, wenn sie<br />

deren Vertrauen zurückgewinnen wollen.<br />

Dies impliziert ein aktiveres Zugehen auf<br />

den Kunden. Nur überzeugendes persönliches<br />

Engagement schafft Vertrauen. Nur<br />

die Finanzinstitute, die sich jetzt intensiv<br />

mit konkreten Maßnahmen im gesamten<br />

Vertriebs- und Marketingmix um ihre<br />

Kunden bemühen, können gestärkt aus<br />

der Krise hervorgehen. £<br />

Jörg Baston und Carsten C. Wendt, MP<br />

Marketing Partner Consulting GmbH,<br />

E-Mail: j.baston@marketingpartner.de und<br />

c.wendt@marketingpartner.de<br />

Finanz Colloquium<br />

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562<br />

Beitrag<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Ausgewählte Aspekte der neuen<br />

Prüfungsberichtsverordnung<br />

Autoren:<br />

Dr. Karsten Füser,<br />

Partner, EMEIA Advisory/Financial<br />

Services – Quality & Risk Management,<br />

Ernst & Young GmbH, Stuttgart.<br />

Herausforderungen für Wirtschaftsprüfer und Institute mit Blick auf die<br />

Abschlussprüfung.<br />

Dr. Thorsten Stetter,<br />

Manager, NO AABS IIT,<br />

Ernst & Young GmbH, Stuttgart.<br />

Katharina Fischer,<br />

Assistant, NO AABS IIT,<br />

Ernst & Young GmbH, Stuttgart.<br />

» Die neue PrüfbV<br />

trägt den verändertenInformationsbedürfnissen<br />

der Aufsicht<br />

Rechnung. «<br />

1 Vgl. Begründung zur Verordnung über die Prüfung<br />

der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute<br />

und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die<br />

darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung<br />

– PrüfbV), Begründung zu § 3<br />

PrüfbV-E, Stand 09.02.<strong>2009</strong>, S. 4f.<br />

I. Einleitung<br />

w Eine Überarbeitung der bislang gültigen<br />

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) aus<br />

dem Jahr 1998 war aufgrund diverser Neufassungen<br />

und wesentlicher Änderungen der von<br />

den Instituten einzuhaltenden Normen notwendig<br />

geworden. Die nun vorliegende, komplett<br />

überarbeitete Fassung soll dem risikoorientierten<br />

Ansatz der aufsichtlichen Richtlinien<br />

verstärkt gerecht werden und den veränderten<br />

Informationsbedürfnissen der Aufsicht<br />

nachkommen.<br />

Damit stellt die neue PrüfbV bewusst keine<br />

Erweiterung der alten Verordnung dar und<br />

wurde derart neu strukturiert, dass ein Vergleich<br />

mit der alten Verordnung weder möglich<br />

noch zielführend ist (siehe Abb. 1).<br />

Die veränderten Informationsbedürfnisse der<br />

Aufsicht resultieren insbesondere aus dem<br />

„Supervisory Review and Evaluation Process“<br />

(SREP). Infolgedessen führt die Aufsicht vermehrt<br />

selbst Prüfungen bei den Instituten „vor<br />

Abbildung 1: Aufbau der neuen PrüfbV<br />

Abschnitt 1<br />

§§ 1 bis 7<br />

Allgemeine<br />

Vorschriften<br />

Abschnitt 2<br />

§§ 8 bis 9<br />

Angaben zum<br />

Institut<br />

Abschnitt 3<br />

§§ 10 bis 22<br />

Aufsichtliche<br />

Vorgaben<br />

Ort“ durch, wobei die Qualität interner Prozesse<br />

und das Risikomanagement dabei in den Vordergrund<br />

gestellt werden. Um umfangreiche<br />

Risikoinformationen über das Institut zu erhalten,<br />

kann die Aufsicht auf den Prüfungsbericht<br />

der Abschlussprüfer zurückgreifen. Aber auch<br />

umgekehrt können die Prüfer die Ergebnisse<br />

der Aufsicht als Quelle heranziehen. So ist z. B.<br />

in § 3 Abs. 3 des Entwurfs der Prüfungsberichtsverordnung<br />

(PrüfbV-E) explizit verankert, dass<br />

im Fall einer der Abschlussprüfung vorangegangenen<br />

Sonderprüfung der Aufsicht (gem. § 44<br />

KWG) diese Ergebnisse zu verwerten sind. Dies<br />

soll eine effi ziente Prüfungsgestaltung ermöglichen<br />

und trägt der stärkeren Einbindung der<br />

Aufsicht in Prüfungstätigkeiten durch den aufsichtlichen<br />

Überprüfungsprozess Rechnung 1 .<br />

II. Aspekte der neuen PrüfbV<br />

1. Risikoorientierung und Flexibilität<br />

Der Entwurf der neuen PrüfbV stellt zukünftig<br />

einen risikoorientierten Prüfungsan­<br />

Abschnitt 4<br />

§§ 23 bis 27<br />

Angaben zum<br />

Kreditgeschäft<br />

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und<br />

Finanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (PrüfbV)<br />

Abschnitt 6<br />

§§ 33 bis 40<br />

Angaben zu Institutsgruppen,<br />

Finanzholding -Gruppen,<br />

Finanzkonglomeraten sowie<br />

Konzernprüfungsberichten<br />

Neu gefasste Bankenrichtlinie<br />

Abschnitt 7<br />

§§ 41 bis 59<br />

Sondergeschäfte<br />

Neu gefasste Kapitaladäquanzrichtlinie<br />

Pfandbriefgesetz<br />

Abschnitt 8<br />

§ 60<br />

Datenübersichten<br />

Investmentgesetz<br />

Solvabilitätsverordnung<br />

Abschnitt 9<br />

§§ 61 bis 62<br />

Schlussvorschriften<br />

Vorgaben zum Kreditgeschäft<br />

Abschnitt 5<br />

§§ 28 bis 32<br />

Abschlussorientierte<br />

Berichterstattung<br />

Abschnitt 10<br />

Anlagen<br />

Verhinderung von Geldwäsche und<br />

Terrorismus�nanzierung<br />

MaRisk


satz in den Vordergrund. So ist gem. § 2 Satz 1<br />

PrüfbV-E den Grundsätzen der risikoorientierten<br />

Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung<br />

zu tragen.<br />

Während die Regelungen der alten PrüfbV<br />

eher ein fest vorgegebenes Prüfungsschema<br />

vorgegeben und kaum Raum für eine risikoorientierte<br />

Prüfung gelassen haben, soll sich<br />

zukünftig der Umfang der Berichterstattung<br />

an der Risikolage der Institute orientieren und<br />

die Schwerpunkte der Prüfung im Hinblick auf<br />

die aus Risikosicht relevanten Entwicklungen<br />

des Instituts festgelegt werden.<br />

Der risikoorientierte Ansatz wird zudem durch<br />

Verschlankungen der neuen PrüfbV gestützt,<br />

indem bestimmte Anforderungen gekürzt<br />

oder ganz gestrichen wurden. So wird z. B. in<br />

der neuen PrüfbV auf detaillierte Vorgaben zur<br />

Einhaltung der §§ <strong>12</strong>–15 KWG und damit insbesondere<br />

der Groß-, Millionen- und Organkreditvorschriften<br />

sowie des § 18 KWG verzichtet. Die<br />

Umgestaltung in eher allgemeine Vorschriften<br />

soll den Prüfern die Möglichkeit geben, konkreter<br />

auf die Situation der einzelnen Institute<br />

einzugehen. Die Berichterstattung selbst soll<br />

der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten<br />

Vorgänge entsprechen und damit<br />

risikoorientiert erfolgen (§ 3 Abs. 1 PrüfbV-E). Es<br />

genügt eine Darstellung der Änderungen. Nur<br />

in angemessenen Abständen ist über die Darstellung<br />

der Änderungen hinausgehend vollständig<br />

zu berichten (§ 7 PrüfbV-E). Der angemessene<br />

Zeitraum wird in der Begründung zur<br />

neuen PrüfbV mit drei bis fünf Jahren beziffert.<br />

Mit dem risikoorientierten Prüfungsansatz wird<br />

auch das Prinzip der doppelten Proportionalität<br />

aufgegriffen, wie es insbesondere auch in<br />

den Mindestanforderungen an das Risikomanagement<br />

(MaRisk) zur Anwendung kommt 2 :<br />

Die Prüfung soll sich an Art, Größe, Risikogehalt<br />

und Komplexität der jeweiligen Geschäfte<br />

der Institute orientieren und wird damit in den<br />

Gesamtkontext einer prinzipien- und risikoorientierten<br />

Prüfung eingebunden.<br />

Der Verzicht auf detaillierte Prüfungsvorgaben<br />

bietet dem Prüfer somit mehr Flexibilität, trägt<br />

ihm aber gleichzeitig auch eine höhere Verantwortung<br />

auf. Art und Umfang der Berichterstattung<br />

liegen ebenfalls im Ermessen der Prüfer,<br />

wobei die Darstellung der Sachverhalte im Prü-<br />

fungsbericht eher wertend als beschreibend<br />

erfolgen soll. Dennoch soll nicht nur eine formale,<br />

sondern auch eine materielle Prüfung<br />

vorgenommen werden.<br />

Die Veränderungen durch die PrüfbV haben<br />

auch Auswirkungen auf die Institute und bringen<br />

erhöhte Anforderungen an die Geschäftsleitung<br />

mit sich. Zum einen ist zumindest in<br />

diesem Jahr mit einem erhöhten Abstimmungsbedarf<br />

zwischen Wirtschaftsprüfer und<br />

Geschäftsleitung aufgrund der Veränderungen<br />

der PrüfbV zu rechnen, zum anderen besteht<br />

sowohl für Geschäftsleitung als auch Wirtschaftsprüfer<br />

ein erhöhter Erklärungs­ und<br />

Erläuterungsbedarf der neuen Berichterstattung<br />

gegenüber den weiteren Adressaten des<br />

Prüfungsberichts, wie z. B. dem Aufsichtsrat.<br />

2. Zeitliche Entzerrung der<br />

Berichterstattung<br />

Während die zeitliche Trennung bestimmter<br />

Prüfungsfelder in der Praxis bereits üblich ist,<br />

findet nun auch die Option einer Aufteilung<br />

der Berichterstattung mit § 3 Abs. 5 PrüfbV-E<br />

Berücksichtigung. Die Aufteilung in die Teilprüfungsberichte<br />

I und II hat stetig zu erfolgen,<br />

wobei in begründeten Fällen von letzterem<br />

abgewichen werden kann. Über die<br />

inhaltliche Aufteilung werden im Entwurf keine<br />

Angaben gemacht. Zu den vorgezogenen Prüfungen<br />

zählen i. d. R. Organisationsprüfungen,<br />

Kreditvorprüfungen und bestimmte Systemprüfungen.<br />

Die Ergebnisse dieser Prüfungen<br />

werden im Teilprüfungsbericht I dargestellt.<br />

Ergeben sich bis zum Ende des Berichtszeitraums<br />

wesentliche Änderungen der Ergebnisse<br />

dieses Teilprüfungsberichts, so sind sie im Teilprüfungsbericht<br />

II darzustellen. Daneben wird<br />

auf die Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung<br />

eingegangen.<br />

Die bislang praktizierte weitere Unterteilung<br />

der vorgezogenen Prüfungen ist damit auch<br />

weiterhin möglich und kann in einem gesonderten<br />

Bericht abgefasst werden. Jeder Teilprüfungsbericht<br />

ist unverzüglich nach Fertigstellung<br />

der BaFin sowie der Deutschen<br />

Bundesbank einzureichen 3 .<br />

Die neue PrüfbV sorgt für eine zeitliche Entzerrung<br />

der Prüfungshandlungen und Prüfungsberichtsabstimmungen.<br />

Sie gibt dem<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Der Entwurf der<br />

neuen PrüfbV stellt<br />

zukünftig einen<br />

risiko orientierten<br />

Prüfungsansatz in<br />

den Vordergrund. «<br />

2 Vgl. hierzu ausführlich Becker/Berndt/Klein, Bearbeitungs-<br />

und Prüfungsleitfaden: Neue MaRisk,<br />

<strong>2009</strong> (im Erscheinen).<br />

3 Vgl. Begründung zur Verordnung über die Prüfung<br />

der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute<br />

und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die<br />

darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung<br />

– PrüfbV), Begründung zu § 25<br />

PrüfbV-E, Stand 09.02.<strong>2009</strong>, S. 5.<br />

563


564<br />

Beitrag<br />

» Die neue PrüfbV<br />

bringt erhöhte Anforderungen<br />

an die<br />

Geschäftsleitung<br />

mit sich, es entsteht<br />

ein erhöhter<br />

Abstimmungsaufwand(Teilprüfungsberichte)<br />

und auch<br />

Erklärungsbedarf,<br />

z. B. gegenüber dem<br />

Aufsichtsrat. «<br />

» Das Meldewesen<br />

rückt stärker in den<br />

Fokus der Prüfer und<br />

ist daher im Rahmen<br />

der Jahresabschlussprüfungen<br />

ein neuer<br />

Schwerpunkt. «<br />

4 Hanenberg, WPg <strong>2009</strong> S. 717.<br />

5 Zur Auslegung und Umsetzung der komplexen<br />

neuen Anforderungen infolge der GroMiKV vgl.<br />

Günther/Lorenz, Großkredite nach GroMiKV und<br />

KWG, 2008.<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Abschlussprüfer die Möglichkeit, bestimmte<br />

Bereiche zu einem vorgezogenen Zeitpunkt<br />

zu prüfen und erhöht dadurch die Flexibilität<br />

in der Durchführung der Prüfung. Dieser Vorschlag<br />

kommt sowohl den Instituten als auch<br />

den Abschlussprüfern im Bezug auf die „fastclose“<br />

Anforderungen entgegen 4 . Durch die<br />

Unterteilung in mehrere Teilprüfungsberichte<br />

erhöht sich jedoch auch der Abstimmungsaufwand<br />

für die Geschäftsleitung, da anstelle<br />

einer Gesamtabstimmung nun gesonderte<br />

Abstimmungen für jeden Teilprüfungsbericht<br />

vonnöten sind.<br />

3. Meldewesen und Anzeigewesen<br />

Während die Beurteilung des Anzeigewesens<br />

bereits nach der alten PrüfbV vorzunehmen war<br />

(§ 16 PrüfbV), bildet nun auch das System des<br />

Meldewesens einen zentralen Regelungsgegenstand<br />

für die Prüfungsberichterstattung 5 .<br />

Bislang galt es zu überprüfen, ob ein Institut<br />

seinen Meldepflichten nachkommt. Gem.<br />

den neuen Anforderungen genügt jedoch die<br />

Beurteilung der Organisation des Melde­<br />

und Anzeigewesens im Hinblick auf die Vollständigkeit<br />

und Richtigkeit der Anzeigen und<br />

Meldungen. Dies zeigt sich insbesondere bei<br />

der erheblichen Straffung der Vorgaben zur<br />

Berichterstattung zum Anzeigewesen und stellt<br />

ein weiteres Beispiel für die Verschlankung der<br />

PrüfbV im Zuge der Risiko- und Prinzipienorientierung<br />

dar. So wird auch hier auf den Grundsatz<br />

der Wesentlichkeit abgestellt. Es ist ledig-<br />

lich über wesentliche festgestellte Verstöße zu<br />

berichten.<br />

Durch die neue PrüfbV rückt das Meldewesen<br />

stärker in den Fokus der Prüfer und ist daher<br />

auch für die Institute im Rahmen der Jahresabschlussprüfung<br />

ein neuer Schwerpunkt. So<br />

hat das Meldewesen entsprechende Berichte<br />

und Meldungen vorzuhalten und den Prüfern<br />

nachzuweisen, dass die aufsichtlich geforderten<br />

Informationen ordnungsgemäß erstellt<br />

sowie vollständig und korrekt weitergegeben<br />

wurden. Die Geschäftsleitung sollte besonders<br />

darauf achten, dass interne Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

(wie z. B. das Vier-Augen-<br />

Prinzip) vorgenommen und entsprechende<br />

Prozesse auch dokumentiert werden.<br />

4. Bemerkenswerte Kredite und<br />

Datenübersichten<br />

Bedeutende Anpassungen werden auch in<br />

Bezug auf die Prüfung bemerkenswerter Kredite<br />

vorgenommen. Es ist zwar weiterhin eine<br />

Einteilung der bemerkenswerten Kredite in Risikogruppen<br />

vorzunehmen und diese Gruppen<br />

sind einzeln zu besprechen, jedoch wird von<br />

der bisherigen Risikoeinteilung in die Kategorien<br />

„Kredite ohne erkennbares Risiko“, „Kredite<br />

mit erhöhten latenten Risiken“ und „wertberichtigte<br />

Kredite“ abgesehen. Stattdessen<br />

soll die Auswahl der Kredite risikoorientiert<br />

und die Einteilung gem. den internen Risikokategorien<br />

der Institute vorgenommen werden.<br />

Abbildung 2: Prüfung des Risikomanagements gem. Prüfungsstandard IDW EPS 525<br />

Prüfung der<br />

Risikomanagementsysteme<br />

nach<br />

den<br />

Prüfungsstandards<br />

Prüfung des Lageberichts (Zutre�ende Darstellung der Chancen und Risiken<br />

der künftigen Entwicklungen)<br />

Prüfung der Anforderungen an die Risikoberichterstattung im<br />

Konzernlagebericht<br />

Prüfung auf geeignete Maßnahmen zur Risikofrüherkennung<br />

Übereinstimmung zusätzlicher Informationen außerhalb der<br />

Rechnungslegung mit dem Lagerbericht bzw. dem Jahresabschluss<br />

Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation insbesondere des<br />

Risikomanagements<br />

Grundlegendes Verständnis des Geschäftsmodells, der Rahmenbedingungen,<br />

Risikoneigung der Geschäftsleitung, geschäftspolitische Zielsetzung


Diese neue Kategorisierung ermöglicht einen<br />

besseren Einblick in das Vorgehen der Bank und<br />

damit eine höhere Risikotransparenz, geht aber<br />

mit einer schlechteren Vergleichbarkeit zwischen<br />

den Instituten einher.<br />

In den Datenübersichten, die in den Anlagen<br />

zu § 60 PrüfbV-E zu finden sind, werden<br />

in Anlage 1 zusätzlich Daten zu Problemkrediten<br />

verlangt und mit den Vorjahresdaten verglichen.<br />

Hier wird zwischen „in interne Risikoklassifizierungsverfahren<br />

eingeordneten“<br />

und „nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren<br />

eingeordneten“ Problemkrediten<br />

unterschieden 6 .<br />

Indem auf die internen Risikokategorien der<br />

Institute abgestellt wird, können die Institute<br />

einerseits entsprechende Auswertungen direkt<br />

liefern und erhalten andererseits eine unabhängige<br />

Beurteilung ihrer Kategorien. Die Angaben<br />

zu Problemkrediten nach Anlage 1 der neuen<br />

PrüfbV geben ebenfalls wichtige Hinweise auf<br />

die Risikosituation der Institute. Für alle Datenübersichten<br />

in den Anlagen zu § 60 PrüfbV-E<br />

hat die Geschäftsleitung sicherzustellen, dass<br />

entsprechende Analysen durchgeführt werden,<br />

um die notwendigen Daten zu erhalten. Von<br />

Seiten der Institute sollte hierauf frühzeitig<br />

reagiert werden und entsprechende Auswertungen<br />

bzw. Analysen erstellt sowie auf ihre<br />

Plausibilität hin geprüft werden.<br />

5. Risikokonzentrationen<br />

Nicht zuletzt durch die Veröffentlichung der<br />

MaRisk-Novelle im August <strong>2009</strong> werden Risikokonzentrationen<br />

deutlich stärker in das<br />

Bewusstsein der Institute und der Aufsicht<br />

gerückt. Dem gehobenen aufsichtlichen Stellenwert<br />

von Risikokonzentrationen wird nun<br />

auch in der neuen PrüfbV Rechnung getragen.<br />

So soll nach § 23 Abs. 5 PrüfbV-E im Rahmen<br />

der Berichterstattung über das Kreditgeschäft<br />

auf Risikokonzentrationen und speziell Länder-<br />

und Branchenkonzentrationen eingegangen<br />

werden 7 . Dabei sind die Steuerung und die<br />

Einbindung von Risikokonzentrationen in das<br />

Risikomanagement sowie die Angemessenheit<br />

der verwendeten Verfahren zu prüfen. Letzteres<br />

kann im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit<br />

des Risikomanagements und der<br />

Geschäftsorganisation nach § 10 PrüfbV-E<br />

geprüft werden, stellt jedoch sowohl für den<br />

Prüfer als auch für das Institut eine gewisse<br />

Herausforderung dar: Trotz stärkerer Berücksichtigung<br />

von Risikokonzentrationen in den<br />

Risikoarten neben dem Kreditrisiko werden in<br />

den MaRisk keine klar definierten Anweisungen<br />

für das entsprechende Vorgehen gegeben. Vielmehr<br />

steht die qualitative Bewertung dieser<br />

Konzentrationen im Vordergrund. Damit ist<br />

es die Aufgabe des Prüfers zu beurteilen, ob<br />

die verwendeten Verfahren zum einen dem<br />

Umfang und der Komplexität des Geschäftsbetriebs<br />

eines Instituts entsprechen und zum<br />

anderen die gestellten Anforderungen erfüllen.<br />

Eine quantitative Messung von Konzentrationen<br />

im Kreditrisiko ist zwar möglich und<br />

kann z. B. anhand von heuristischen Konzentrationsmaßen<br />

vorgenommen werden. Diese<br />

Maße geben jedoch lediglich Auskunft über die<br />

Höhe der Konzentration und treffen keine Aussage<br />

über den Risikobeitrag. Für die Geschäftsleitung<br />

können sie allerdings die Grundlage<br />

für entsprechende Limit- und Ampelsysteme<br />

bilden, die zur Steuerung von Konzentrationsrisiken<br />

verwendet werden, womit sie auch auf<br />

diesen neuen Prüfungsschwerpunkt reagieren<br />

würde 8 . Konzentrationsrisiken sind auch entsprechend<br />

in der Risikostrategie des Instituts<br />

einzubinden und bei der Risikotragfähigkeit<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

6. Risikolage, Risikotragfähigkeit und<br />

Risikomanagement des Instituts<br />

Die Finanzkrise hat einmal mehr die Wichtigkeit<br />

eines angemessenen Risikomanagements<br />

und einer angemessenen Geschäftsorganisation<br />

der Institute aufgezeigt. Eine Beurteilung<br />

der Angemessenheit, bei der insbesondere<br />

auf die wesentlichen Risiken gem. den<br />

MaRisk gesondert einzugehen ist, wird von den<br />

Abschlussprüfern nach § 10 PrüfbV-E verlangt.<br />

Die Prüfungsberichtsverordnung gibt den Prüfern<br />

dabei an, wie die Prüfung durchzuführen<br />

und worüber zu berichten ist. In den Prüfungsstandards<br />

ist hingegen geregelt, wie die Prüfungen<br />

vorzunehmen sind. So konkretisiert der<br />

Entwurf des Prüfungsstandards IDW EPS 525<br />

die Beurteilung des Risikomanagements von<br />

Instituten (vgl. Abb. 2). Der Prüfungsstandard<br />

stellt dabei auf die grundsätzlichen Systemanforderungen<br />

eines angemessenen und funktionsfähigen<br />

Risikomanagementsystems ab und<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Bedeutende<br />

Anpassungen werden<br />

auch bei der Prüfung<br />

bemerkenswerter<br />

Kredite vorgenommen,<br />

indem auf die<br />

internen Risikokategorien<br />

der Institute<br />

abgestellt wird. «<br />

» Den gehobenen<br />

aufsichtlichen Stellenwert<br />

von Risikokonzentrationen<br />

reflektiert auch die<br />

neue PrüfbV­Steuerung<br />

und die Einbindung<br />

von Risikokonzentrationen<br />

in das Risikomanagement.<br />

«<br />

6 Siehe Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

der Gruppen I und<br />

II SON01 Anl. 1 zu § 60 PrüfbV-E für weitere Details.<br />

7 Vgl. hierzu aus Sicht der Kreditpraxis Stegner,<br />

in Becker/Berndt/Klein, Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden:<br />

Neue MaRisk, <strong>2009</strong> (im Erscheinen).<br />

8 Füser/Plaumann-Ewerdwalbesloh/Stetter, BP<br />

<strong>2009</strong> S. 220–227.<br />

565


566<br />

Beitrag<br />

» Der Abschlussprüfer<br />

hat die Funktionsweise,Konsistenz<br />

und Ergebnisse<br />

der Risikotragfähigkeitsrechnung<br />

sowohl<br />

zeitpunkt­ als auch<br />

zeitraumbezogen<br />

zu prüfen. «<br />

9 Vgl. Entwurf IDW Prüfungsstandard: Die Beurteilung<br />

des Risikomanagements von Kreditinstituten<br />

im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW<br />

EPS 525), Stand 06.03.<strong>2009</strong>.<br />

10 Begründung zur Verordnung über die Prüfung<br />

der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

sowie die darüber<br />

zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung<br />

– PrüfbV), Begründung zu § 25<br />

PrüfbV-E, Stand 09.02.<strong>2009</strong>, S. 9.<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

nicht auf seine konkrete Ausgestaltung 9 . Die<br />

Beurteilung des Risikomanagements erfordert,<br />

dass sich der Abschlussprüfer durch geeignete<br />

Prüfungshandlungen ein angemessenes Verständnis<br />

über das einzelgeschäftsbezogene<br />

interne Kontrollsystem verschafft, was auch<br />

die Kenntnis der Einzelprozesse beinhaltet.<br />

Über wesentliche Änderungen in den Risikosteuerungs-<br />

und Controllingprozessen ist ebenfalls<br />

zu berichten. Für die Geschäftsleitung ist<br />

der Prüfungsstandard ein geeigneter Anhaltspunkt,<br />

um sich vorab über das Vorgehen der<br />

Prüfung im Hinblick auf das Risikomanagement<br />

zu informieren und entsprechende Vorbereitungen<br />

zu treffen.<br />

Ausgangspunkt und Schwerpunkt der Darstellung<br />

und Beurteilung des Risikomanagements<br />

wird nach der Begründung zur PrüfbV<br />

regelmäßig die Risikotragfähigkeit des Instituts<br />

sein 10 . So hat sich der Abschlussprüfer<br />

nicht nur von der Einrichtung und Funktionsfähigkeit<br />

des Risikomanagementprozesses zu<br />

überzeugen und die Vollständigkeit und Konsistenz<br />

zur geschäftspolitischen Zielsetzung zu<br />

beurteilen, sondern auch die Funktionsweise,<br />

Konsistenz und Ergebnisse der Risikotragfähigkeitsrechnung<br />

zu prüfen. Diese Beurteilung hat<br />

sowohl zeitpunkt- als auch zeitraumbezogen<br />

zu erfolgen.<br />

Weiter wird in IDW EPS 525 genannt, dass<br />

das Konzept zur Bestimmung des Risikode-<br />

Abbildung 3: Darstellung und Beurteilung der Sicherungssysteme<br />

ckungspotenzials auf seine Schlüssigkeit und<br />

Angemessenheit zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit<br />

zu prüfen ist. Ihre Eignung<br />

und Konsistenz ist dabei unter Beachtung der<br />

Methodenfreiheit zu beurteilen. Eine ganzheitliche<br />

Risikobetrachtung ist dabei vorzuweisen.<br />

Letzteres kann durch eine Rückkopplung von<br />

Risikostrategie und Risikotragfähigkeitskonzept<br />

sowie einer konsistenten Berücksichtigung<br />

aller wesentlichen Risiken gezeigt werden. Die<br />

Geschäftsleitung steht damit vor der Herausforderung,<br />

trotz grundsätzlicher Methodenfreiheit<br />

eine konsistente Ermittlung der Risikotragfähigkeit<br />

implementiert zu haben.<br />

Neben dem Risikomanagement ist nach § 31<br />

PrüfbV-E auch die Risikolage des Instituts<br />

durch die Prüfer zu beurteilen. Dabei ist nicht<br />

nur auf die Angemessenheit der Risikolage<br />

einzugehen, sondern auch das Verfahren zur<br />

Ermittlung sowie Art, Umfang und Entwicklung.<br />

Hierzu werden Informationen aus dem Risikomanagement<br />

herangezogen. Anders als bei der<br />

Berichterstattung über das Risikomanagement<br />

geht es bei der Beurteilung der Risikolage gem.<br />

§ 31 PrüfbV-E eher um die stichtagsorientierte<br />

Darstellung. Bei Überschneidungen können<br />

relevante Aspekte jedoch auch zusammengefasst<br />

dargestellt werden.<br />

Da die Abschlussprüfer durch die neue PrüfbV<br />

explizit die Angemessenheit des Risikomanagements<br />

und der Geschäftsorganisation nach<br />

„Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse der<br />

tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht.“ (§ 21 Abs. 1 Satz 1PrüfbV-E)<br />

Darstellung und Beurteilung der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von<br />

Finanzstraftaten wie z. B. Geldwäsche oder Terrorismus�nanzierung<br />

Interne Grundsätze,<br />

Angemessenheit<br />

der Kunden- und<br />

Geschäfts-<br />

Bezogenheit und<br />

Kontrollen zur<br />

Verhinderung von<br />

Geldwäsche<br />

und Terrorismus-<br />

Finanzierung<br />

Stellung und<br />

Tätigkeit des<br />

Geldwäschebeauftragten<br />

einschließlich<br />

Kompetenz und<br />

zur Verfügung<br />

stehende<br />

Mittel und<br />

Verfahren<br />

Angemessene<br />

Unterrichtung der<br />

an Transaktionen<br />

beteiligten<br />

Beschäftigten<br />

über Methoden<br />

der Finanzstraftaten<br />

und daraus<br />

entstehender<br />

P�ichten<br />

Berücksichtigung folgender Aspekte<br />

Prüfung der Punkte<br />

unter<br />

Berücksichtigung<br />

der Gefährdungsanalyse<br />

und<br />

Ergebnisse<br />

der Prüfung<br />

der Innenrevision


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„Wir stellen uns permanent den Veränderungsprozessen<br />

in unserem Haus. Dabei habe ich den<br />

victor noch mehr schätzen gelernt als bei der<br />

ersten Auswertung. Ich habe erkannt, dass auf der<br />

Zeitschiene zu sehen ist, in welchen Kategorien<br />

man sich wie und warum verändert hat – und wo<br />

die weiteren Verbesserungschancen liegen.“<br />

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Beitrag<br />

» Durch die Beurteilung<br />

der Angemessenheit<br />

des Risikomanagements<br />

und<br />

der Geschäftsorganisation<br />

werden neben<br />

dem Risikocontrolling<br />

besonders die<br />

Geschäftsleiter als<br />

primärer Adressat<br />

des § 25a KWG in die<br />

Pflicht genommen. «<br />

11 Begründung zur Verordnung über die Prüfung<br />

der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

sowie die darüber<br />

zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung<br />

– PrüfbV), Begründung zu § 25<br />

PrüfbV-E, Stand 09.02.<strong>2009</strong>, S. 13f.<br />

<strong>12</strong> Vgl. sehr instruktiv zur praktischen Vorgehensweise<br />

bei der Erstellung institutsindividueller<br />

Gefährdungsanalysen, Schäfer-Band/Zawilla;<br />

BP 2006 S. 306 ff.<br />

568<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

den MaRisk zu beurteilen haben, werden die<br />

Geschäftsleiter der Institute als primärer Adressat<br />

des § 25a KWG an dieser Stelle besonders<br />

in die Pflicht genommen. Aber auch das Risikocontrolling<br />

wird zentraler in die Prüfung einbezogen<br />

werden. Die Regelung stellt sicher, dass<br />

der Aufsicht jährlich grundlegende Informationen<br />

über das Risikomanagement der Institute<br />

zugetragen werden. Hinsichtlich der<br />

Risikotragfähigkeit hat die Geschäftsleitung<br />

zu gewährleisten, dass die Methoden für alle<br />

wesentlichen Risiken konsistent angewendet<br />

werden und diese Risiken ganzheitlich betrachtet<br />

werden.<br />

7. Finanzstraftaten und Geldwäsche<br />

(§ 20 und 21 PrüfbV-E)<br />

Unterabschnitt 6 (§§ 20-21 PrüfbV-E) der neuen<br />

PrüfbV befasst sich mit dem Thema Finanzstraftaten<br />

und Geldwäsche. Die Institute<br />

haben in diesem Zusammenhang die Anforderungen<br />

des Geldwäschegesetzes (GwG) zu<br />

erfüllen. Dieses wurde im vergangenen Jahr<br />

neu gefasst und hat die Vorschriften zur Vermeidung<br />

von Geldwäsche und Terrorfinanzierung<br />

verschärft. Infolgedessen wurden auch<br />

die Anforderungen an die Berichterstattung<br />

der Abschlussprüfer überarbeitet.<br />

Die Berichterstattung kann in einem gesonderten<br />

Bericht erfolgen, auf den in Teilprüfungsbericht<br />

II zu verweisen ist. Die Inhalte der Prüfung<br />

wurden im neuen Entwurf deutlich ausgeweitet.<br />

Die Prüfung der institutsinternen Gefährdungsanalyse<br />

umfasst dabei die Beurteilung<br />

der Identifizierung, Kategorisierung und<br />

Gewichtung der instituts- und gruppenspezifischen<br />

Risiken. Der Schwerpunkt der Berichterstattung<br />

sollte auf der Darstellung und Bewertung<br />

der Sicherungssysteme liegen, ohne<br />

jedoch auf die Durchführung von Stichproben<br />

oder Einzelfallanalysen zu verzichten 11 .<br />

Ferner ist wie bisher die Erfüllung der Aufzeichnungs-<br />

und Aufbewahrungspflichten<br />

sowie die Pflicht zur institutsinternen Erfassung<br />

und Anzeige von Verdachtsfällen zu überprüfen.<br />

Neue Aspekte der Prüfung beziehen sich<br />

u. a. auf die Einhaltung der kundenbezogenen<br />

Sorgfaltspflichten im Fall erhöhter Risiken oder<br />

entsprechende Auslagerungen und einheitliche<br />

interne Sicherungssysteme innerhalb des<br />

Konzerns. Die Einheitlichkeit der Sicherungssys-<br />

teme ist allerdings nicht nach dem GwG bzw.<br />

KWG verpflichtend.<br />

Wurden in vorangegangenen Sonderprüfungen<br />

bereits Mängel festgestellt, ist auf die Maßnahmen<br />

des Instituts zur Beseitigung im Prüfungsbericht<br />

ebenfalls einzugehen. Die Vorgabe,<br />

Vorkehrungen zur Verhinderung von Finanzstraftaten<br />

in jährlichem Turnus zu prüfen, wird<br />

bei bestimmten Kreditinstituten, deren Bilanzsumme<br />

z. B. zum Bilanzstichtag unter 400 Mio. €<br />

liegt, gelockert. In diesen Fällen ist die Einhaltung<br />

der Vorkehrungen nur alle zwei Jahre zu<br />

prüfen, sofern die Risikolage des Instituts kein<br />

kürzeres Prüfintervall erfordert. Es bleibt abzuwarten,<br />

inwiefern sich diese Öffnungsklausel in<br />

der Praxis als zielgerichtet erweist.<br />

Für die Institute stehen durch die neue PrüfbV<br />

insbesondere ihre Gefährdungsanalyse und<br />

die Eignung ihrer Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen<br />

auf dem Prüfstand <strong>12</strong> . Durch die<br />

umfassenderen neuen Vorgaben ist daher mit<br />

verstärkten Prüfungen auch vonseiten der<br />

Abschlussprüfer zu rechnen. Im Vergleich zu<br />

den o. g. Themen wird der Grundsatz der Proportionalität<br />

in diesem Zusammenhang jedoch<br />

nicht explizit aufgegriffen, obgleich Umfang<br />

und Komplexität der Risiken hier ebenfalls<br />

berücksichtigt werden sollten.<br />

III. Fazit<br />

Da mit einem Inkrafttreten der neuen PrüfbV<br />

noch in diesem Jahr zu rechnen ist, hat die Verordnung<br />

bereits rückwirkenden Einfluss auf<br />

die Prüfungssaison <strong>2009</strong>/2010. Auch wenn die<br />

PrüfbV in erster Linie die Arbeit der Abschlussprüfer<br />

adressiert, impliziert dies auch für die<br />

Institute, dass durch die neuen Aspekte neue<br />

Herausforderungen auf sie zukommen. So<br />

haben die Institute durch den risikoorientierten<br />

Prüfungsansatz mit wechselnden Prüfungsschwerpunkten<br />

je nach interner und externer<br />

Risikolage zu rechnen. Neben einem erhöhten<br />

Arbeitsaufwand für das Institut und insbesondere<br />

die Geschäftsleitung geht ein erhöhter<br />

Abstimmungsbedarf, insbesondere in diesem<br />

Jahr, einher, da die Prüfungsberichterstattung<br />

eher wertend als beschreibend zu erfolgen hat.<br />

Abteilungen wie das Meldewesen, das Risikomanagement<br />

und das Risikocontrolling sind<br />

verstärkt im Fokus der Abschlussprüfer. £


PRAxISTIPPS<br />

Beitrag<br />

Bereiten Sie Ihre Abteilungen darauf vor, je nach Prüfungsschwerpunkt verstärkt in die Abschlussprüfung eingebunden<br />

zu werden. Durch den risikoorientierten Prüfansatz kann es zu Mehraufwand kommen.<br />

Führen Sie entsprechende Analysen durch, um den Anforderungen aufgrund der neuen Datenübersichten in den Anlagen<br />

zu § 60 PrüfbV-E nachzukommen.<br />

Das Risikomanagement und die Risikotragfähigkeit sind zentraler Regelungsgegenstand der neuen PrüfbV – Achten Sie<br />

trotz grundsätzlicher Methodenfreiheit auf die konsistente Berücksichtigung aller wesentlichen Risiken und einer konsistenten<br />

Ermittlung der Risikodeckungsmasse.<br />

Konzentrationsrisiken sind nicht nur in den MaRisk, sondern auch in der PrüfbV verstärkt in den Mittelpunkt gerückt und<br />

müssen entsprechend gesteuert und in das Risikomanagement eingebunden werden.<br />

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570<br />

Beitrag<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

NEU: Verbraucherdarlehensrecht<br />

Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie im BGB: Auswirkungen auf die<br />

Bankpraxis.<br />

Autor:<br />

Wolfgang Mehringer,<br />

Rechtsanwalt, Referent;<br />

stellvertretender Bereichsleiter,<br />

Geschäftsbereich Recht,<br />

Zahlungsverkehrsrecht;<br />

Verbraucherrecht,<br />

Sparkassenverband Bayern.<br />

I. Einleitung<br />

w Am 03.08.<strong>2009</strong> wurde das „Gesetz zur<br />

Umsetzung der Verbraucherkreditrichtline“ im<br />

Bundesgesetzblatt veröff entlicht. Damit folgt<br />

der Gesetzgeber den Vorgaben der durch die<br />

EU-Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 23.04.2008 geänderten<br />

Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht,<br />

wonach die EU-Mitgliedsstaaten<br />

den Inhalt der Richtlinie in nationales Gesetz<br />

umzusetzen haben. Ursprünglich hatte der<br />

Gesetzgeber noch in seinem Gesetzesentwurf<br />

beabsichtigt, das Umsetzungsgesetz für die<br />

EU-Verbraucherkreditrichtlinie zeitgleich mit<br />

dem Umsetzungsgesetz für die EU-Richtlinie<br />

2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt<br />

zum 31.10.<strong>2009</strong> in Kraft zu setzen.<br />

Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) hatte sich<br />

jedoch frühzeitig dafür eingesetzt, den Zeitpunkt<br />

des Inkrafttretens von der gleichzeitigen<br />

Einführung der zivilrechtlichen Vorschriften<br />

zum Zahlungsverkehr zu trennen, da die<br />

Umsetzung jeder der EU-Richtlinien mit erheblichem<br />

Umsetzungsaufwand sowohl rechtlich<br />

als auch organisatorisch und informationstechnologisch<br />

verbunden ist. Zudem wäre<br />

in Deutschland die Richtlinie zeitlich vor den<br />

anderen Mitgliedsstaaten der EU umgesetzt<br />

worden, was zu einem weiteren Nachteil der<br />

deutschen Finanzwirtschaft gegenüber den<br />

anderen Kreditinstituten in der EU geführt<br />

hätte. Entsprechend den Vorgaben aus der<br />

EU-Richtlinie tritt das Gesetz nunmehr am<br />

11.06.2010 in Kraft.<br />

Aufgrund dieser neuen Vorgaben zum Verbraucherdarlehensrecht<br />

ergeben sich für die Kreditinstitute<br />

weitreichende Änderungen bei der<br />

Werbung, bei vorvertraglichen Informationen<br />

und der Gestaltung von Verbraucherdarlehensverträgen,<br />

aber auch bei der Abwicklung<br />

der Verträge. Zu den Auswirkungen für<br />

die Praxis wird nachfolgend ein kurzer Überblick<br />

gegeben.<br />

II. Werbung für Verbraucherdarlehen<br />

mit einem<br />

repräsentativen Beispiel<br />

Nach dem neu eingeführten § 6a Preisangabenverordnung<br />

(PAngV) hat künftig jeder Darlehensgeber,<br />

der für den Abschluss eines Kreditvertrags<br />

„mit Zinssätzen oder sonstigen<br />

Zahlen, die die Kosten betreff en,“ gegenüber<br />

Letztverbrauchern wirbt, neben der Angabe<br />

von Sollzinssatz, Nettodarlehensbetrag und<br />

eff ektivem Jahreszins seine Werbung gem.<br />

§ 6a Abs. 3 PAngV auch mit einem repräsentativen<br />

Beispiel zu versehen, wobei der Werbende<br />

von einem eff ektiven Jahreszins auszugehen<br />

hat, von dem er erwarten kann, dass<br />

er mind. zwei Drittel der aufgrund der Werbung<br />

zu Stande kommenden Verträge zu dem<br />

angegebenen oder einem niedrigeren eff ektiven<br />

Jahreszins abschließen wird. Die Werbung<br />

setzt damit eine Prognoseentscheidung des<br />

Werbenden voraus. Im späteren Verlauf muss<br />

die angestellte Prognose nicht den tatsächlichen<br />

Ergebnissen der Vertragsabschlüsse entsprechen.<br />

Um aber dem dann möglichen Vorwurf der<br />

unlauteren Werbung begegnen zu können,<br />

empfi ehlt es sich, die Überlegungen zu dokumentieren,<br />

die zu dieser Prognoseentscheidung<br />

geführt haben. Denn möglicherweise<br />

wird der Werbende gezwungen sein, im<br />

Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung<br />

– insbesondere entweder gegenüber<br />

Mitkonkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden<br />

– darzulegen, welche Gründe ihn<br />

zu dieser Prognoseentscheidung veranlasst<br />

haben.<br />

Für die Werbeabteilungen in den Kreditinstituten<br />

könnte damit geboten sein, frühzeitig<br />

Untersuchungen anzustellen, in welchem<br />

Umfang etwa die beworbenen Personengruppen<br />

unter Berücksichtigung von Risikoklassen<br />

vergleichbare Darlehensprodukte und zu welchem<br />

Konditionen abgeschlossen haben.


III. Vorvertragliche Informationen<br />

Ab dem 11.06.2010 besteht für den Darlehensgeber<br />

gem. § 491a BGB die Verpflichtung,<br />

dem Darlehensnehmer umfangreiche<br />

vorvertragliche Informationen gem. Art. 247<br />

EGBGB in Textform zur Verfügung zu stellen.<br />

Nicht betroffen von dieser vorvertraglichen<br />

Informationsverpflichtung sind nach Art. 229<br />

§ 22 EGBGB lediglich Schuldverhältnisse, die<br />

vor dem 11.06.2010 bereits entstanden sind.<br />

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 247 § 1<br />

EGBGB) ist die Unterrichtung „rechtzeitig“ vor<br />

dem Abschluss eines Verbraucher-darlehensvertrags<br />

zu geben. Rechtzeitig bedeutet nach<br />

der Intention des Gesetzgebers zunächst, dass<br />

der Verbraucher die Informationen vor jeglicher<br />

rechtlichen Bindung erhalten muss. Dies hindert<br />

jedoch nicht den Vertragsabschluss unmittelbar<br />

nach der Informationserteilung. Für den<br />

Verbraucher soll jedoch allgemein die Möglichkeit<br />

bestehen, die ihm vom Darlehensgeber<br />

zur Verfügung zu stellenden Informationen<br />

räumlich getrennt prüfen zu können. Ob er von<br />

dieser grundsätzlichen Möglichkeit Gebrauch<br />

macht, steht dem Verbraucher frei.<br />

Im Weitesten verwandt sind diese vorvertraglichen<br />

Informationen den heute bereits aus<br />

den Fernabsatzvorschriften bekannten Informationspflichten,<br />

gehen jedoch in ihrer Regelungs-<br />

und Angabedichte weit über diese<br />

hinaus. Neu ist insbesondere, dass in dieser<br />

vorvertraglichen Information bereits weitestgehend<br />

die Angaben des möglicherweise<br />

nachfolgenden Darlehensvertrags enthalten<br />

sein müssen. Neben diesen Angaben sind<br />

über den späteren Vertragstext hinaus ergänzende<br />

Informationen zu geben. So sind z. B.<br />

die Angabe des Gesamtbetrags und der effektive<br />

Jahreszins anhand eines repräsentativen<br />

Beispiels zu erläutern. Zur Erfüllung der vorvertraglichen<br />

Informationsverpflichtung stellt<br />

der EU-Verordnungsgeber hierzu europaweit<br />

einheitliche Informationsmuster zur Verfügung,<br />

die, differierend nach der Art des Darlehens,<br />

unterschiedlich sind. Die Unterrichtung<br />

hat grundsätzlich nach Maßgabe der in<br />

Gesetzesrang stehenden Muster gem. Art. 247<br />

§ 2 Anlagen 3 bis 5 EGBGB zu erfolgen. Eine<br />

Zurverfügungstellung nur der abzuschließenden<br />

Darlehensverträge reicht nicht zur Erfüllung<br />

der vorvertraglichen Informationspflicht<br />

aus. Nur für den Fall, dass der Darlehensgeber<br />

sich bereits zu einem Abschluss eines Darlehensvertrags<br />

entschlossen hat, kann der Darlehensnehmer<br />

nach § 491a Abs. 2 BGB zusätzlich<br />

zu den vorvertraglichen Informationen auch<br />

noch einen Entwurf des Darlehensvertrags<br />

verlangen. Für „normale“ Darlehensverträge<br />

ist die Verwendung des Musters in Art. 247 § 2<br />

Anlage 3 EGBGB zwingend. Dabei darf vom<br />

Aufbau und von der Formulierung des Musters<br />

nicht abgewichen werden, auch wenn<br />

einige Passagen im Muster skurril erscheinen<br />

und auch für den Verbraucher hätten verständlicher<br />

formuliert werden können. Für andere<br />

Verbraucherdarlehensverträge (z. B. Umschuldungsdarlehen,<br />

privilegierter Überziehungskredit<br />

gem. § 504 Abs. 2 BGB oder grundpfandrechtlich<br />

gesicherter Immobiliarkredit<br />

gem. § 503 BGB) „können“ die Muster gem.<br />

Art. 247 § 2 Anlagen 4 und 5 EGBGB verwendet<br />

werden.<br />

Einschränkend ergibt sich jedoch aus Art.247<br />

§ 2 Abs. 3, dass die Verpflichtung zur vorvertraglichen<br />

Information als erfüllt gilt, wenn<br />

die ordnungsgem. ausgefüllten Muster nach<br />

Maßgabe der gesetzlichen Muster an den Verbraucher<br />

übermittelt wurden. Ein Kreditinstitut,<br />

das sich nicht an die gesetzlichen Muster<br />

halten möchte, wäre danach gezwungen, die<br />

zu gebenden vorvertraglichen Informationen<br />

selbständig in entsprechender Form aufzubereiten.<br />

In der Praxis ergibt sich daher ein faktisches<br />

Erfordernis, auf die gesetzlichen Muster<br />

zurückzugreifen.<br />

Kommt es nach erfolgter vorvertraglicher Information<br />

nicht unmittelbar zu einem Vertragsabschluss,<br />

stellt sich die weitere Frage, ob die<br />

vorvertraglichen Informationen nochmals vorzunehmen<br />

sind, wenn sich der Verbraucher erst<br />

nach einiger Zeit zum Abschluss eines Darlehensvertrags<br />

entschließt. Zu diesem Zeitpunkt<br />

können sich die einzelnen Konditionen bereits<br />

geändert haben. Diese Frage ist juristisch<br />

„grundsätzlich mit einem nein“ zu beantworten.<br />

Sowohl aus dem Gesetz als auch aus der<br />

Gesetzesbegründung ergibt sich keine wiederholende<br />

Informationsverpflichtung. Danach ist<br />

erforderlich, lediglich einmal über das Darlehen<br />

vorvertraglich zu informieren. Andererseits<br />

ergibt sich aus Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 4<br />

EGBGB, dass in den vorvertraglichen Informationen<br />

anzugeben ist, für welchen Zeitraum sich<br />

der Darlehensgeber an die übermittelten Infor-<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Aufgrund des<br />

nicht unerheblichen<br />

Aufwands wird sich<br />

in der Praxis anbieten,<br />

dem Kunden<br />

die vorvertragliche<br />

Information erst zu<br />

einem späten Zeitpunkt<br />

in der Angebotsphase<br />

zu geben,<br />

zu dem die wesentlichen<br />

Eckpunkte des<br />

Darlehensvertrags<br />

bereits feststehen. «<br />

571


Beitrag<br />

» Es ist festzustellen,<br />

dass es die einfache<br />

und unbürokratische<br />

Einräumung<br />

eines Überziehungskredits<br />

auf einem<br />

Girokonto gegenüber<br />

einem Verbraucher<br />

in Zukunft nicht<br />

mehr geben wird. «<br />

572<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

mationen binden will. Auch wenn der Darlehensgeber<br />

sich nicht an die vorvertraglichen<br />

Informationen binden muss und es sich hierbei<br />

nur um eine fakultative Angabe handelt,<br />

erscheint wohl angeraten, jedenfalls in den<br />

Fällen, in denen der Verbraucher einen völlig<br />

anderen Vertrag (z. B. andere Produktvarianten,<br />

geänderte Laufzeit, erheblich geänderte<br />

Kreditsumme, wesentlich veränderter Zinssatz)<br />

abschließen will, oder ein sehr langer Zeitraum<br />

zu der ursprünglich gegebenen vorvertraglichen<br />

Information vergangen ist, eine neue<br />

vorvertragliche Information zu geben. Anderenfalls<br />

könnte das Risiko bestehen, dass der<br />

Verbraucher behauptet, er habe zu diesem Darlehen<br />

keine Information erhalten.<br />

Aufgrund des nicht unerheblichen Aufwands<br />

wird sich in der Praxis zudem anbieten, dem<br />

Kunden die vorvertragliche Information erst<br />

zu einem späten Zeitpunkt in der Angebotsphase<br />

zu geben, zu dem die wesentlichen<br />

Eckpunkte des Darlehensvertrags bereits feststehen.<br />

Gleichwohl werden sich für die Kundenberater<br />

künftig zusätzliche Aufgaben<br />

ergeben, da sie verpflichtet sind, die für die<br />

Erbringung der vorvertraglichen Informationen<br />

notwendigen Informationen aufzunehmen<br />

und gegebenenfalls unmittelbar in die<br />

EDV zur weiteren Bearbeitung einzugeben.<br />

Die klare Aufteilung zwischen Kundenberater<br />

einerseits und Kreditbearbeitung andererseits<br />

wird durch die vorvertragliche Informationsverpflichtung<br />

künftig sicherlich Risse<br />

bekommen.<br />

Die vorvertragliche Unterrichtungspflicht trifft<br />

künftig auch die Vereinbarung eines (privilegierten)Dispositions­/Überziehungskredits<br />

nach § 504 Abs. 2 BGB. Dabei ist bereits<br />

hier festzustellen, dass es die einfache und<br />

unbürokratische Einräumung eines Überziehungskredits<br />

auf einem Girokonto gegenüber<br />

einem Verbraucher in Zukunft nicht mehr<br />

geben wird. Schließt der Verbraucher künftig<br />

einen Girovertrag ab und vereinbart er gleichzeitig<br />

mit seinem Kreditinstitut eine Überziehungsmöglichkeit<br />

auf dem Girokonto, muss<br />

der Verbraucher zunächst vorvertraglich über<br />

sämtliche Einzelheiten des Girovertrags einschließlich<br />

der Entgelte, der AGB und der Sonderbedingungen<br />

zu den einzelnen Zahlungsdienstleistungen<br />

unterrichtet werden. Sodann<br />

kann anschließend der Girovertrag geschlos-<br />

sen werden. Ist dies erfolgt, wird hinsichtlich<br />

des Dispositionskredits künftig zusätzlich auch<br />

noch eine vorvertragliche Information nach<br />

Maßgabe der Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB<br />

zu erteilen sein. Wie bei allen Darlehen kann<br />

die vorvertragliche Information hierbei auch<br />

zunächst über ein Fernkommunikationsmedium,<br />

wie z. B. das Telefon erfolgen. In diesem<br />

Fall ist aber die vollständige Unterrichtung<br />

gem. Art. 248 § 5 EGBGB unverzüglich nachzuholen.<br />

Erst dann kann der Dispositionskredit<br />

abgeschlossen werden, wobei das Gesetz<br />

als Erleichterung vorsieht, dass der Vertrag<br />

selbst, wie bislang auch, lediglich in Textform<br />

geschlossen werden muss und ein effektiver<br />

Jahreszins ebenso wenig anzugeben ist, wie<br />

ein Gesamtbetrag.<br />

Diese Erleichterungen für den Abschluss eines<br />

Dispositionskredits gelten jedoch nur für „privilegierte“<br />

Dispositionskredite, bei denen keine<br />

weiteren laufenden Kosten vereinbart sind<br />

und die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen<br />

wie drei Monaten abgerechnet werden.<br />

Werden die Verträge im Fernabsatz geschlossen,<br />

so besteht zwar die Erleichterung, dass<br />

nicht zusätzlich auch noch eine Unterrichtung<br />

nach den Regelungen des Fernabsatzes<br />

gegeben werden muss, gänzlich werden die<br />

Fernabsatzvorschriften hierbei jedoch nicht<br />

abgeschafft. Vielmehr sind erweiterte darlehensrechtliche<br />

vorvertraglichen Informationen<br />

erforderlich, sowie weiterhin eine Belehrung<br />

über das Widerrufsrecht.<br />

Ob dem Verbraucher durch die Übermittlung<br />

dieser vorvertraglichen Informationen tatsächlich<br />

für ihn erforderliche zusätzliche Informationen<br />

für einen Kreditabschluss zur Verfügung<br />

gestellt werden, darf ernsthaft in Frage<br />

gestellt werden. Im Zweifel wird er die auf<br />

ihn zukommende Papierflut über sich ergehen<br />

lassen. Fraglich könnte sein, welche Konsequenzen<br />

sich aus einem Verstoß gegen die<br />

vorvertragliche Unterrichtungspflicht ergeben<br />

könnten. Das Gesetz selbst sieht keine unmittelbaren<br />

Sanktionen bei der Verletzung der<br />

vorvertraglichen Informationspflichten vor. In<br />

Betracht kommen daher die allgemeinen Sanktionen<br />

des Gesetzes wie z. B. Schadensersatz<br />

aus culpa in contrahendo, eine Beanstandung<br />

aufgrund unzulässigen Wettbewerbs nach dem<br />

UWG oder allgemeine aufsichtsrechtliche Sanktionen,<br />

wie etwa aus § 6 Abs. 3 KWG.


IV. Verpflichtung zur Erteilung<br />

angemessener Erläuterungen<br />

Nach § 491a Abs. 3 wird der Darlehensgeber<br />

künftig verpflichtet, dem Darlehensnehmer<br />

„angemessene Erläuterungen“ zu dem Darlehensvertrag<br />

„gegebenenfalls durch Erläuterung<br />

der vorvertraglichen Information“ zu geben.<br />

Diese Erläuterungspflicht darf nicht mit einer<br />

Beratungspflicht verwechselt werden, um die<br />

es sich hierbei nicht handelt. Es verbleibt daher<br />

bei der von der Rechtsprechung aufgestellten<br />

Regel, wonach ein Kreditinstitut grundsätzlich<br />

nicht verpflichtet ist, den Darlehensnehmer<br />

über die Risiken aufzuklären, die sich für ihn aus<br />

dem mit Darlehen finanzierten Geschäft ergeben.<br />

Das Risiko der Darlehensverwendung hat<br />

daher weiterhin grundsätzlich der Darlehensnehmer<br />

zu tragen.<br />

Erläuterungen sind daher zum Kreditvertrag<br />

selbst und hierbei nach Maßgabe des § 491a<br />

Abs. 3 BGB „zu den Hauptmerkmalen der angebotenen<br />

Produkte und den möglichen spezifischen<br />

Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher,<br />

einschließlich der Konsequenzen bei<br />

Zahlungsverzug des Verbrauchers zu geben,<br />

damit dieser in die Lage versetzt wird, zu beurteilen,<br />

ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und<br />

seiner finanziellen Situation gerecht wird“. Das<br />

Gesetz sieht keine Form vor, in der diese Erläuterungen<br />

dem Verbraucher zu erteilen sind. Es<br />

reicht daher aus, wenn diese Erläuterungen<br />

mündlich gegeben werden. Gleichwohl ist die<br />

Entwicklung der Rechtsprechung in diesem<br />

Zusammenhang noch nicht vorhersehbar. Aus<br />

diesem Grund empfiehlt es sich, dass der Kundenberater<br />

das Angebot zur Erläuterung und<br />

den Umfang der erfolgten Erläuterung dokumentiert.<br />

Möglicherweise kann es sich hierbei<br />

anbieten, die wesentlichen Punkte, die für<br />

den Verbraucher von Bedeutung sein können,<br />

anhand einer „Checkliste“ abzuarbeiten. Ob<br />

es ausreicht, dem Kunden ein standardisiertes<br />

Informationsblatt zu übergeben, in dem die<br />

wesentlichen Erläuterungen zu den üblicherweise<br />

vorkommenden Fragen aufgeführt sind,<br />

erscheint fraglich. Aufgrund der Komplexität des<br />

Darlehensgeschäfts hängt der Erläuterungsumfang<br />

auch von der Verständnismöglichkeit des<br />

einzelnen Darlehensnehmers ab, so dass eine<br />

schematische Erläuterung möglicherweise<br />

nicht ausreicht, sondern vielmehr individuell<br />

auf den jeweiligen Kunden abgestellt werden<br />

muss. Etwas anders kann wohl nur dort gelten,<br />

wo die vorvertraglichen Informationen nicht<br />

im Präsenzgeschäft beim Kreditinstitut gegeben<br />

werden. Fehlt der unmittelbare Kontakt<br />

zum Kunden, wie z. B. im Fernabsatz oder bei<br />

einer Händlerfinanzierung, kann es sich anbieten,<br />

dem Kunden eine entsprechend erstellte<br />

Broschüre zur Verfügung zu stellen, wobei für<br />

den Kunden die weitere Möglichkeit verbleibt,<br />

eventuell noch bestehende Unklarheiten durch<br />

Rückfrage beim Kreditgeber zu beseitigen.<br />

V. Prüfung der Kreditwürdigkeit<br />

des Darlehensnehmers<br />

Die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers<br />

erfolgt schon seit jeher im ureigensten<br />

Interesse des Kreditgebers. Sie zählt<br />

zu den hergebrachten kaufmännischen Grundsätzen<br />

ordnungsgemäßer Geschäftsführung<br />

im Kreditbereich, da jedes Kreditinstitut daran<br />

interessiert ist, das ausgereichte Kapital wieder<br />

zurück zu erhalten. Bislang sind Kreditinstitute<br />

nach § 18 KWG lediglich bei großvolumiger Kreditvergabe<br />

verpflichtet, die Bonitätsprüfung<br />

des Darlehnsnehmers zu dokumentieren. Dies<br />

gilt künftig durch den neu eingeführten § 18<br />

Abs. 2 KWG auch für Verbraucherkredite. Die<br />

Prüfpflicht besteht sowohl vor Aufnahme eines<br />

Kredits als auch bei einer erheblichen Erhöhung<br />

des Nettokreditbetrags. Auch unterhalb der<br />

Schwelle zur Erheblichkeit hat das Kreditinstitut<br />

bei einer Erhöhung des Darlehensbetrags<br />

die ursprünglich eingeholten Informationen auf<br />

den neuesten Stand zu bringen. Die ordnungsgemäße<br />

Geschäftsorganisation zur Prüfung der<br />

Kreditwürdigkeit von Verbrauchern wird künftig<br />

auch von der BaFin im ausschließlich öffentlichen<br />

Interesse geprüft werden. Zivilrechtliche<br />

Ansprüche des Darlehensnehmers aus einer<br />

eventuell fehlerhaft erfolgten Prüfung der Bonität<br />

sollen sich aufgrund der zu diesem Zweck<br />

durch den Gesetzgeber erfolgten Verlagerung<br />

in das KWG nicht ergeben.<br />

VI. Kreditverträge<br />

Mit dem neuen Verbraucherdarlehensrecht<br />

ergeben sich zum 11.06.2010 auch erhebliche<br />

zusätzliche Angabeverpflichtungen in den<br />

Verbraucherdarlehensverträgen.<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Ob dem Verbraucher<br />

durch die<br />

Übermittlung dieser<br />

vorvertraglichen<br />

Informationen tatsächlich<br />

für ihn erforderliche<br />

zusätzliche<br />

Informationen für<br />

einen Kreditabschluss<br />

zur Verfügung gestellt<br />

werden, darf ernsthaft<br />

in Frage gestellt werden.<br />

Im Zweifel wird<br />

er die auf ihn zukommende<br />

Papierflut über<br />

sich ergehen lassen. «<br />

573


Beitrag<br />

» Es ergeben sich<br />

zum 11.06.2010<br />

auch erhebliche<br />

zusätzliche Angabeverpflichtungen<br />

in<br />

den Verbraucherdarlehensverträgen.<br />

«<br />

574<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

a) Darlehensvertragsschluss<br />

Die Auflistung der dem Verbraucher gegenüber<br />

zu gebenden Angaben findet sich künftig nicht<br />

mehr im BGB. Vielmehr sind sie aufgrund des<br />

Verweises in § 492 Abs. 2 BGB nunmehr in den<br />

Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB aufgeführt, wobei<br />

Art. 247 § 6 EGBGB wiederum auf die Angaben<br />

in der vorvertraglichen Information unter Art.<br />

247 § 4 EGBGB verweist. Zu den bereits bislang<br />

bestehenden Angabeverpflichtungen kommen<br />

daher bei „normalen“ Darlehensverträgen insbesondere<br />

folgende zusätzlichen Angaben<br />

hinzu:<br />

Art des Darlehens<br />

Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen<br />

Teilzahlungen<br />

Auszahlungsbedingungen<br />

Verzugszinssatz und die Art und Weise<br />

seiner etwaigen Anpassung<br />

Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender<br />

Zahlungen<br />

zuständige Aufsichtsbehörde<br />

das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung<br />

des Verfahrens<br />

die Widerrufsbelehrung nebst des im Fall<br />

eines Widerrufes zu zahlenden täglichen<br />

Zinssatzes<br />

Bereits die Verpflichtung zur Angabe der Art<br />

des Darlehens und der übrigen sonstigen vertragstypischen<br />

Regelungen wird es künftig<br />

erforderlich machen, eine edv-gestützte, dynamische<br />

Vertragsgestaltung anzubieten, die es<br />

ermöglicht, nicht erforderliche Angaben auszusteuern<br />

und so den Vertrag als auch die vorvertraglichen<br />

Informationen für den Verbraucher<br />

vom Umfang her einigermaßen erträglich und<br />

noch lesbar zu gestalten.<br />

Besonders hinzuweisen ist zudem insbesondere<br />

auf die neuen Angabeverpflichtungen<br />

zur Kündigungsregelung und zum Widerrufsrecht.<br />

Fehlen die Angaben zum Kündigungsrecht<br />

oder zur Laufzeit, so ist nach dem<br />

neuen § 494 Abs. 6 BGB der Darlehensnehmer<br />

zur jederzeitigen Kündigung des Darlehens<br />

berechtigt. Nach § 500 Abs. 2 BGB ist der Kunde<br />

bei sämtlichen Darlehen, mit Ausnahme der<br />

Immobiliardarlehen gem. § 503 BGB berechtigt,<br />

die Verbindlichkeiten auch ohne Kündigung<br />

jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.<br />

Ist für dieses nicht grundpfandrecht-<br />

lich abgesicherte Darlehen ein gebundener<br />

Sollzinssatzes vereinbart, hat der Darlehensgeber<br />

in diesem Fall u. a. nur dann einen Anspruch<br />

auf Vorfälligkeitsentschädigung, wenn bereits<br />

im Darlehensvertrag die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung<br />

hinreichend bestimmt<br />

vereinbart war.<br />

Die Widerrufsbelehrung ist künftig integraler<br />

Bestandteil des Darlehenvertrags. Dabei<br />

muss die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag<br />

zwar enthalten sein, eine besondere drucktechnische<br />

Hervorhebung ist hierbei aber künftig<br />

nicht erforderlich. Anzugeben ist allerdings<br />

der im Fall eines Widerrufs vom Darlehensnehmer<br />

zu zahlende tägliche Zins. Dies macht es<br />

wohl erforderlich, eine automatische edv-technische<br />

Berechnungsmöglichkeit vorzusehen,<br />

welche die Angabe individuell für jeden Vertrag<br />

zusteuern kann.<br />

Problematisch ist, dass für Darlehensverträge<br />

derzeit noch kein gesetzlich fundiertes Muster<br />

für eine Widerrufsbelehrung besteht. Die Musterwiderrufsbelehrung<br />

in Art. 246 § 2 Anlage 1<br />

EGBGB findet auf Darlehensverträge keine<br />

Anwendung. Das Bundesministerium der Justiz<br />

hat jedoch bereits einen ersten Diskussionsentwurf<br />

für ein gesetzliches Muster einer Widerrufbelehrung<br />

vorgelegt, das für Darlehensverträge<br />

angewandt werden kann. Es bleibt daher<br />

zu hoffen, dass rechtzeitig bis zum In-Kraft-<br />

Treten des Gesetzes ein gesetzliches Muster<br />

vorliegt, welches dann für die Darlehensverträge<br />

Verwendung finden kann.<br />

b) Laufender Kreditvertrag<br />

Erhebliche Änderungen werden sich künftig<br />

auch bei der laufenden Unterrichtung bei<br />

bestehenden Darlehensverträgen ergeben.<br />

Erwähnenswert ist hierbei zum einen das Recht<br />

des Verbrauchers gem. § 492 Abs. 3 S. 2 BGB,<br />

bei Darlehen mit vereinbartem Rückzahlungszeitpunkt<br />

jederzeit einen Tilgungsplan in der<br />

Form des Art. 247 § 14 EGBGB zu fordern. Die<br />

Grenze für dieses Anforderungsrecht besteht<br />

lediglich im Rahmen einer rechtsmissbräuchlichen<br />

übergebührlichen Inanspruchnahme.<br />

Besondere Auswirkungen werden sich im<br />

Bereich der Überziehungskredite gem. § 504<br />

Abs. 2 BGB und der geduldeten Überziehungen<br />

gem. § 505 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ergeben.


Danach obliegt es dem Kreditinstitut, während<br />

des Vertrags den Verbraucher „in regelmäßigen<br />

Zeitabständen“ über die in Art. 247 § 16 EGBGB<br />

aufgeführten Angaben zu unterrichten. Die<br />

Unterrichtung kann über den Kontoauszug<br />

erfolgen. Zudem bietet sich an, als regelmäßigen<br />

Zeitabstand den vierteljährlichen Rechnungsabschluss<br />

zu wählen.<br />

Gesondert geregelt ist künftig die geduldete<br />

Überziehung in § 505 BGB. War bislang für eine<br />

geduldete Überziehung gem. § 493 Abs. 2 BGB<br />

erforderlich, über den erhöhten Zinssatz zu<br />

unterrichten, wenn die Überziehung einen Zeitraum<br />

von drei Monaten überschritt, so ist künftig<br />

bereits vor in Anspruchnahme einer geduldeten<br />

Überziehung eine Vereinbarung über das<br />

hierfür anfallende Entgelt in Textform zu treffen.<br />

Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen mit<br />

dem Verbraucher ein Dispositionskredit vereinbart<br />

wurde, aber auch dort, wo es sich um reine<br />

Guthabenkonten handelt. Die vorhergehende<br />

Unterrichtung hat gem. Art. 248 § 17 Abs. 1 den<br />

Sollzins, die Bedingungen für seine Anwendung<br />

und, soweit vorhanden, Indizes oder<br />

Referenzzinssätze, auf denen der Sollzinssatz<br />

beruht, und sämtliche Kosten, die ab dem<br />

Zeitpunkt der Überziehung anfallen sowie die<br />

Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst<br />

werden können, zu enthalten. Wird gegen<br />

diese Verpflichtung verstoßen, so sieht das<br />

Gesetz in § 505 Abs. 3 BGB als Restriktion vor,<br />

dass der Darlehensgeber außer der Rückzahlung<br />

des Darlehensbetrags keine Zinsen oder<br />

PRAxISTIPPS<br />

Kosten fordern darf. Die gleiche Rechtsfolge<br />

trifft den Darlehensgeber auch dann, wenn er<br />

im Fall einer erheblichen Überziehung von<br />

mehr als einem Monat den Darlehensnehmer<br />

nicht über das Vorliegen einer Überziehung,<br />

den Betrag der Überziehung, den Sollzins und<br />

etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen<br />

in Textform unterrichtet. Fraglich könnte<br />

hierbei sein, was nach Ansicht des Gesetzgebers<br />

eine erhebliche Überziehung darstellt.<br />

Auch wenn der Maßstab für die Maßgeblichkeit<br />

von Kunde zu Kunde unterschiedlich sein<br />

kann, bietet sich für eine einheitliche Beurteilung<br />

im Zweifel die Regelung aus § 491 Abs. 2<br />

Nr. 1 BGB an. Der Gesetzgeber hat danach Darlehen<br />

bis zu einem Betrag von 200 € als nicht<br />

maßgeblich angesehen. Zudem ist organisatorisch<br />

sicherzustellen, dass in all den Fällen,<br />

in denen die Erheblichkeitsschwelle erreicht<br />

bzw. überschritten wird, spätestens nach einem<br />

Monat eine Unterrichtung stattfindet.<br />

VII. Zusammenfassung<br />

Zusammenfassend ist damit festzustellen,<br />

dass mit den neuen Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht<br />

neue, nicht unerhebliche<br />

bürokratische Änderungen erfolgen werden,<br />

deren Umsetzung und laufende Bearbeitung<br />

künftig nicht unerhebliche Kosten verursachen<br />

werden. Ob der hiermit verbundene Mehraufwand<br />

am Verbraucher spurlos vorüberziehen<br />

wird, erscheint eher nicht zu erwarten. £<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Das kommende neue Verbraucherdarlehensrecht wird zu erheblichen Änderung im Bereich Werbung, Kundeninformation<br />

und Kreditsachbearbeitung führen.<br />

Die Kreditinstitute sollten sich nach Bewältigung und erfolgter Umstellung auf die neuen Vorschriften zum Zahlungsverkehr<br />

umgehend mit den kommenden Aufgaben für das neue Verbraucherdarlehensrecht vertraut machen.<br />

575


576<br />

Beitrag<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Das Aufsichtsorgan und<br />

die Interne Revision<br />

Autor:<br />

Karsten Geiersbach,<br />

Dipl.-Vw., Bereichsdirektor Innenrevision<br />

der Kasseler Sparkasse 1 .<br />

Bande oder Bürde für die Interne Revision?<br />

1 Nach dem Studium war er als Verbandsrevisor bei<br />

der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbands<br />

Hessen-Thüringen und als Abteilungsleiter<br />

Risikocontrolling bei der Kasseler<br />

Sparkasse tätig. Er ist registrierter Quality Assessment<br />

Assessor beim Deutschen Institut für<br />

Interne Revision e. V., Frankfur/M. Die Ausführungen<br />

geben die persönliche Auff assung des<br />

Autors wieder.<br />

2 IIA, Standards for the Professional Practice of Internal<br />

Auditing, The Institute of Internal Auditing,<br />

2007. Die Standards werden von den „Praktischen<br />

Ratschlägen“ des IIA ergänzt; Practice<br />

Advisories, The Institute of Internal Auditing,<br />

2007. Darüber hinaus existieren noch die „Practice<br />

Guides“ des IIA.<br />

3 Ruud/Linsi, Neudefi nition der Internen Revision<br />

gemäß dem Institute of Internal Auditing (1999),<br />

Der Schweizer Treuhänder, Heft <strong>12</strong>/1999 S. 1152.<br />

4 Control orientiert sich an dem weit gefassten<br />

Internal Control-Begriff aus dem COSO-Konzept.<br />

Vgl. Committee of Sponsoring Organizations<br />

of the Treadway Commission (COSO): Internal<br />

Control – Integrated Framework (1992).<br />

Internal Control ist nicht mit dem deutschen Internen<br />

Kontrollsystem zu vergleichen, sondern<br />

entspricht dem Konzept des internen Überwachungssystems.<br />

Die Ausstrahlungswirkung des<br />

COSO-Modells und des darauf aufbauenden,<br />

aber erweiterten Enterprise Risk Managements<br />

reicht bis in die MaRisk hinein.<br />

5 Williamson, Die ökonomischen Institutionen des<br />

Kapitalismus, S. XI ff .<br />

6 Schewe, Unternehmensverfassung, S. 66 f.<br />

7 Vgl. hierzu ausführlicher Leyens, Information des<br />

Aufsichtsrats: Ökonomisch-funktionale Analyse<br />

und Rechtsvergleich zum englischen Board,<br />

S. 113 ff .; ebf. Lentfer, Einfl üsse der internationalen<br />

Corporate Governance-Diskussion auf die<br />

Überwachung der Geschäftsführung, S. 81 ff .<br />

I. Einleitung<br />

w Das klassische Verständnis von Interner<br />

Revision basiert auf ihrer institutionellen Einordnung<br />

unter die Geschäftsleitung. Die aktualisierten<br />

MaRisk vom 14.08.<strong>2009</strong> gestatten erstmalig<br />

dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans<br />

unter Einbeziehung der Geschäftsleitung ein<br />

direktes Auskunftsrecht gegenüber dem Revisionsleiter.<br />

Dies dient laut BaFin zur Stärkung<br />

der Governance-Strukturen der Kreditinstitute.<br />

Handelt es sich hierbei möglicherweise um den<br />

Einstieg in das angelsächsische Leitungs- und<br />

Kontrollmodell oder bedeutet es eine Verbesserung<br />

der Unabhängigkeit von Aufsichtsorgan<br />

und Interner Revision? In diesem Beitrag<br />

soll untersucht werden, ob dieser Schritt für<br />

eine bessere Vernetzung von Aufsichtsorgan<br />

und Interner Revision förderlich ist oder eventuell<br />

nur einen ersten Schritt in eine richtige<br />

Richtung darstellt. Abschließend soll kurz die<br />

weitere „Neuerung“ der MaRisk für die Interne<br />

Revision aufgezeigt werden: Die begleitende<br />

Prüfung von wesentlichen Projekten.<br />

II. Grundlagen<br />

1. Standards des Institute of<br />

Internal Auditing<br />

Das Institute of Internal Auditing (IIA) veröffentlicht<br />

mit den „Standards für die berufl iche<br />

Praxis der Internen Revision“ berufsbezogene<br />

Grundprinzipien, die Rahmenbedingungen<br />

für die Dienstleistungen der Internen Revision<br />

geben 2 . Bekanntermaßen ist die Interne Revision<br />

als eine Institution defi niert, die unabhängige<br />

und objektive Prüfungs- („Assurance“) und<br />

Beratungsdienstleistungen erbringt, welche<br />

Mehrwerte schaff en und die Geschäftsprozesse<br />

verbessern sollen. Von besonderer Relevanz<br />

für diesen Beitrag ist die Aussage, dass die<br />

Interne Revision die Organisation bei der<br />

Zielerreichung unterstützt. Im Mittelpunkt<br />

des Interesses stehen also nicht einzelne Mitglieder<br />

der Geschäftsführung, sondern primär<br />

die Organisation bzw. die Unterstützung der<br />

strategischen Zielerreichung der Geschäftsführung<br />

3 . Konkretisiert wird der systematische<br />

und zielgerichtete Revisionsansatz an den Elementen<br />

Governance, Risikomanagement und<br />

Control 4 . Mit Hilfe dieser strategischen Unterstützungsfunktion<br />

kann die Interne Revision<br />

für die Organisation einen Mehrwert schaff en,<br />

wenn sie sich auf strategie- und risikorelevante<br />

Prüfungsgebiete konzentriert und sich außerdem<br />

als eine moderne, unternehmerische Revision<br />

versteht, die die Beratung „ihrer Kunden“<br />

forciert. Die Interne Revision ist folglich für die<br />

Organisation kein Selbstzweck, sondern Mittel<br />

zum Zweck.<br />

2. Leitungs- und Kontrollmodelle<br />

Aus der Perspektive der Transaktionskostentheorie<br />

stellt sich für ökonomische Organisationen<br />

die Frage nach optimalen Leitungs-<br />

und Überwachungsverträgen (Leitungs- und<br />

Kontroll modelle), die sowohl der Annahme<br />

der begrenzten Rationalität als auch Transaktionen<br />

gegen die Gefahren opportunistischen<br />

Verhaltens absichern 5 . Im Allgemeinen dienen<br />

Leitungs- und Kontrollmodelle der Institutionalisierung<br />

der zentralen Organe und regeln<br />

grundsätzliche Kompetenzen im Rahmen der<br />

Unternehmensverfassung 6 . Die beiden Systeme,<br />

die sich in Theorie und Praxis diametral<br />

gegenüberstehen, sind das monistische und<br />

das dualistische Modell. Während im monistischen<br />

Modell die Leitungs- und Kontrollkompetenzen<br />

institutionell nicht getrennt, sondern<br />

in einem Organ, dem Board of Directors,<br />

zusammengefasst sind, erfolgt in dem dualistischen<br />

Modell eine Trennung zwischen Unternehmensführung<br />

und -überwachung 7 . Letzteres<br />

soll im folgenden weiter dargestellt werden:<br />

Nach § 111 AktG hat der Aufsichtsrat die<br />

Geschäftsführung zu überwachen. Für seine


Überwachungstätigkeiten, u. a. hinsichtlich der<br />

Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, des<br />

Risikomanagement- und des internen Revisionssystems,<br />

kann der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss<br />

bestellen (§ 107 Abs. 3 Satz 1<br />

AktG) 8 . Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung<br />

die Gesellschaft zu leiten (§ 76 Abs. 1<br />

AktG). Es gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung,<br />

so dass jedes Vorstandsmitglied unabhängig<br />

von seinem Dezernat gesamtschuldnerisch<br />

haftet 9 . Dieser Gedanke findet sich auch in dem<br />

§ 25a Abs. 1 Satz 2 KWG und in dem norminterpretierenden<br />

AT 3 MaRisk wieder, wonach alle<br />

Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 KWG), unabhängig<br />

von der internen Zuständigkeitsregelung, für die<br />

ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und<br />

deren Weiterentwicklung verantwortlich sind.<br />

Diese fundamental unterschiedliche Governance­Systematik<br />

10 hat zum einen Auswirkungen<br />

auf die institutionelle Einbindung der<br />

Internen Revision. Während im monistischen<br />

System der Leiter der Internen Revision funktional<br />

dem Audit Committee und administrativ<br />

den „Officers“ unterstellt ist, untersteht er im<br />

dualistischen System vollständig der Geschäftsführung.<br />

Dass dem Aufsichtsorgan grundsätzlich<br />

kein eigener und autonomer Zugriff auf<br />

die Ebene unterhalb des Vorstands zusteht, ist<br />

eine systemimmanente Konsequenz des dualistischen<br />

Systems 11 . Zum anderen sind im dualistischen<br />

System Informationsasymmetrien<br />

zwischen beiden Unternehmensorganen zu<br />

überbrücken, damit das Aufsichtsorgan seine<br />

Überwachungspflichten auch erfüllen kann<br />

(„Informationsmonopol des Vorstands“). Hierbei<br />

handelt es sich um ein klassisches Problem der<br />

Principal-Agency-Theorie <strong>12</strong> . Als Lösung stehen<br />

verschiedene Optionen zur Verfügung: Nach<br />

dem Deutschen Corporate Governance Kodex<br />

(DCGK) ist die ausreichende Informationsversorgung<br />

des Aufsichtsrats gemeinsame Aufgabe<br />

von Vorstand und Aufsichtsrat (Ziff. 3.4 DCGK).<br />

Mit Hilfe einer Informations­ und Berichtsordnung<br />

kann die Informationsversorgung<br />

des Überwachungsorgans auf ein notwendiges<br />

und hinreichendes Maß festgelegt werden 13 .<br />

Darüber hinaus haben das KonTraG und das<br />

TransPuG dem Aufsichtsorgan weitere Informationsrechte<br />

eingeräumt bzw. bestehende<br />

erweitert 14 . Auch das quartalsweise, schriftliche<br />

Reporting über die Risikosituation und die adhoc-Berichterstattung<br />

der Geschäftsleitung an<br />

das Aufsichtsorgan sind zu nennen. Eine weitere<br />

Lösungsoption basiert auf einer stärkeren institutionellen<br />

Verbindung zwischen Aufsichtsorgan<br />

bzw. seinem Prüfungsausschuss und Interner<br />

Revision, z. B. im Sinne des AT 4.4 Tz. 2 Satz<br />

3 MaRisk. Dieser Ansatz soll im nächsten Kapital<br />

dargestellt werden.<br />

III. Interne Revision als<br />

Dienstleister für die<br />

Unternehmensorgane<br />

Im deutschen Recht orientiert sich die Handlungsmaxime<br />

von Vorstand und Aufsichtsorgan<br />

am „Unternehmensinteresse“. Dieses wird durch<br />

die Handlungen des Vorstands beeinflusst<br />

und unterliegt folglich dem Überwachungsspektrum<br />

des Aufsichtsorgans. Allerdings ist<br />

der Begriff des „Unternehmensinteresses“ ein<br />

unbestimmter Rechtsbegriff, der sowohl die<br />

unternehmerische Existenzsicherung als auch<br />

die Berücksichtigung von Stakeholderinteressen<br />

umfasst. An dieser Stelle wächst der Strategie<br />

für die Internal Governance eine übergreifende<br />

Bedeutung zu: Nicht nur dass sie von<br />

dem ersten Grundsatz der Säule II des Baseler<br />

Akkords, von Art. <strong>12</strong>3 i. V. m. Anhang V der BankenRL<br />

und von dem § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1<br />

KWG gefordert wird (aufsichtlicher Transmissionsmechanismus)<br />

15 . So hat die Geschäftsleitung<br />

eine Geschäfts- und dazu konsistente<br />

Risikostrategie festzulegen, für ihre Umsetzung<br />

Sorge tragen und in einem dynamischen Strategieprozess<br />

eine mindestens jährliche Überprüfung<br />

vorzunehmen (AT 4.2 MaRisk). Das<br />

Ergebnis dieses Prozesses ist dem Aufsichtsorgan<br />

zur Kenntnis zu geben und mit ihm zu erörtern<br />

(AT 4.2 Tz. 3 MaRisk). Jedoch gibt es nicht<br />

die eine Definition für den Begriff „Strategie“.<br />

Im folgenden soll unter Strategie das „beabsichtigte<br />

oder sich ergebende, über einen längeren<br />

Zeitraum konsistente Verhaltensmuster einer<br />

Organisation, mit welchem sie ihre grundlegenden<br />

Ziele erreichen will“ verstanden werden 16 .<br />

So gesehen dient eine Strategie als mittel- bis<br />

langfristiger Orientierungspfad bzw. als „Aktivitätensystem“<br />

für die Geschäftsleitung, das<br />

Aufsichtsorgan und alle weiteren Stakeholder.<br />

1. Einbindung des Aufsichtsorgans<br />

Die Internal Governance wird durch die<br />

MaRisk bereits mit der erweiterten Reportingpflicht<br />

der Geschäftsleitung an das Aufsichts-<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Handelt es sich<br />

beim direkten Auskunftsrecht<br />

des<br />

Vorsitzenden des<br />

Aufsichtsorgans<br />

gegenüber dem<br />

Revisionsleiter um<br />

den Einstieg in das<br />

angelsächsische<br />

Leitungs­ und Kontrollmodell?<br />

«<br />

8 Vgl. zum Prüfungsausschuss Warncke, Prüfungsausschuss<br />

und Corporate Governance, S. 91 ff.;<br />

ebf. Lentfer, Einflüsse der internationalen Corporate<br />

Governance-Diskussion auf die Überwachung<br />

der Geschäftsführung, S. 355 ff.; ebf.<br />

Leyens, Information des Aufsichtsrats, S. 340 ff.<br />

9 Hannemann/Schneider/Hanenberg, Mindestanforderungen<br />

an das Risikomanagement ( MaRisk),<br />

S. 118.<br />

10 In Anlehnung an Art. 22 und den Anhang V der<br />

Bankenrichtlinie wird nach CEBS unter dem Begriff<br />

„Internal Governance“ die ausdrückliche<br />

und erkennbare Verantwortung von Aufsichtsorgan<br />

und Geschäftsleitung für die „business<br />

strategy, organisation and internal control“ verstanden.<br />

Im Vergleich zu dem Begriff „Corporate<br />

Governance“ handelt es sich bei der Internal Governance<br />

um eine engere Begriffsdefinition, die<br />

nicht auf die Share- und Stakeholder abstellt.<br />

11 Zur aktuellen Diskussion über die informatorische<br />

Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans vgl.<br />

Theisen, Information und Berichterstattung des<br />

Aufsichtsrats, S. 10 ff.<br />

<strong>12</strong> Vgl. Jensen/Meckling, Theory of Firm: Managerial<br />

Behavior, Agency Costs, and Ownership<br />

Structure, Journal of Financial Economics 1976<br />

S. 305 ff.; ebf. Fama/Jensen, Separation of Ownership<br />

and Control, The Journal of Law and Economics<br />

1983 S. 301 ff.<br />

13 Zur Informations- und Berichtsordnung für den<br />

Vorstand und Aufsichtsrat vgl. Theisen, Information<br />

und Berichterstattung des Aufsichtsrats,<br />

S. 79 ff.<br />

14 Vgl. Strunk/Kolaschnik, TransPuG und Corporate<br />

Governance Kodex ; auch der Entwurf der Prüfungsberichtsverordnung<br />

der BaFin (Konsultation<br />

7/<strong>2009</strong> – Mai <strong>2009</strong>) und das BilMoG sind zu<br />

nennen.<br />

15 Zur Änderung der neu gefassten EU-Bankenund<br />

der EU-Kapitaladäquanzrichtlinie vgl. Deutsche<br />

Bundesbank, Monatsbericht September<br />

<strong>2009</strong>, S. 67–83.<br />

16 Vgl. Horváth & Partners (Hrsg.), Balanced Scorecard<br />

umsetzen, S. 114 f.<br />

577


578<br />

Beitrag<br />

» Wesentliche<br />

Modellannahmen<br />

und ­ parameter<br />

sollten von der Revision<br />

stärker analysiert<br />

und bewertet werden<br />

und im Anschluss<br />

gemeinsam mit<br />

den Ergebnissen<br />

aus Stresstests an<br />

das Aufsichtsorgan<br />

reportet werden. «<br />

17 Einzelheiten zur Risikoberichterstattung der einzelnen<br />

wesentlichen Risiken (Adressenausfall-,<br />

Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken)<br />

sind den BTR 1 bis BTR 4 der MaRisk geregelt.<br />

18 Im BTR 3 Tz. 10 wird noch von „besonderen Liquiditätsrisiken“<br />

aus außerbilanziellen Gesellschaftskonstruktionen<br />

gesprochen.<br />

19 Vgl. auch Committee of European Banking Supervisors<br />

(CEBS), Technical aspects of stress<br />

testing under the supervisory review process,<br />

14.<strong>12</strong>.2006, S. 4 ff.; ebf. Basel Committee<br />

on Banking Supervision (BCBS), Principles for<br />

sound stress testing practices and supervision,<br />

Mai <strong>2009</strong>, S. 8 ff.; ebf. Klauck/Stegmann (Hrsg.),<br />

Stresstests in Banken.<br />

20 CEBS, Technical aspects of stress testing under<br />

the supervisory review process, 14.<strong>12</strong>.2006,<br />

S. <strong>12</strong>.<br />

21 Auch der Baseler Ausschuss schreibt, dass das<br />

Stresstesting ein integrierter Teil der Internal Governance<br />

und der Risikokultur sein sollte. Aufsichtsorgan<br />

und Geschäftsleitung tragen hierfür<br />

gemeinsam die Verantwortung. BCBS, Principles<br />

for sound stress testing practices and supervision,<br />

Mai <strong>2009</strong>, S. 8.<br />

22 Arbeitskreis Externe und Interne Überwachung<br />

der Unternehmung der Schmalenbach-Gesellschaft<br />

für Betriebswirtschaft e. V., DB 2008 S. 228.<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

organ (AT 4.3.2 Tz. 9) und der Pflicht, die Strategien<br />

dem Aufsichtsorgan zur Kenntnis zu<br />

geben und mit diesem zu erörtern (AT 4.2<br />

Tz. 3), gestärkt. Gegenüber dem RS 5/2007<br />

(BA) vom 30.10.2007 wurde die Risikoberichterstattung<br />

in den aktuellen MaRisk inhaltlich<br />

deutlich erweitert: Nicht der reine Informationstransfer,<br />

sondern die Informationsvermittlung<br />

steht an erster Stelle. Folglich<br />

hat das Reporting nicht nur in nachvollziehbarer,<br />

aussagefähiger Art und Weise zu erfolgen,<br />

sondern Darstellung und Beurteilung der<br />

Risikosituation stehen auf einer Stufe gleichberechtigt<br />

nebeneinander 17 . Werden besondere<br />

Risiken erkannt, so sind diese und die geplanten<br />

Maßnahmen der Geschäftsleitung explizit<br />

zu berichten. Der Ausdruck „besondere Risiken“<br />

erscheint in den MaRisk außer im AT 4.3.2<br />

Tz. 9 lediglich noch unter BT 2.3 Tz. 1: 18 Wenn<br />

besondere Risiken bestehen, hat die Interne<br />

Revision jährlich zu prüfen; der grundsätzlich<br />

dreijährige Prüfungsturnus gilt hier nicht. Wie<br />

„besondere Risiken“ definiert bzw. operationalisiert<br />

sind, darüber gibt es in den MaRisk keine<br />

weiteren Aussagen. Versteht man den Ausdruck<br />

als Risiken, die in ihrer Art und Wirkung auf die<br />

Geschäftsentwicklung bzw. Risikotragfähigkeit<br />

außergewöhnlich sind oder gesondert auftreten<br />

und eine künftige negative Entwicklung<br />

zeigen, so kann man auch eine Verbindung zu<br />

den Ergebnissen der Stresstests ziehen.<br />

Die Durchführung von Stresstests für die<br />

wesentlichen Risiken ist eine der weiteren<br />

bedeutenden Neuerungen in den MaRisk,<br />

die ausführlich in AT 4.3.2 Tz. 3 ff. beschrieben<br />

werden 19 . Im Gegensatz zu den marktinduzierten<br />

haben modellinduzierte Stresstests<br />

u. a. zum Ziel, die systemimmanenten Schwächen<br />

der eingesetzten Risikomodelle zu überbrücken,<br />

und mittels Sensitivitäts- oder Szenarioanalysen<br />

außergewöhnliche, aber plausibel<br />

mögliche Ereignisse und deren Auswirkung auf<br />

die Risikotragfähigkeitskonzeption zu überprüfen.<br />

Von besonderer Relevanz ist das Reporting<br />

der Ergebnisse: Der Geschäftsleitung ist in<br />

angemessenen Abständen über die Risikosituation<br />

und die Stresstestergebnisse zu berichten.<br />

D. h. die Auswirkungen auf die Risikosituation<br />

und die Risikodeckungspotenziale sind darzustellen<br />

und zu beurteilen (AT 4.3.2 Tz. 7). Eine<br />

ergänzende, prägnante Darstellung in Form<br />

eines Management Summary kann dem Risikobericht<br />

vorangestellt werden. Aus der Sicht<br />

des Verfassers sind die getroffenen Annahmen<br />

und die Parametrisierung von Modellen<br />

der entscheidende Faktor für die simulierten<br />

Ergebnisse. Denn die Transparenz über die<br />

den Stresstests zugrunde liegenden wesentlichen<br />

Annahmen und Parameter ist für den<br />

Berichtsempfänger entscheidend, damit die<br />

Modellergebnisse von ihm sachgerecht interpretiert<br />

werden können. Dieser Punkt wurde in<br />

die aktuellen MaRisk unter AT 4.3.2 Tz. 7 Satz 5<br />

aufgenommen.<br />

Resultieren aus den Stresstests also besondere<br />

Risiken mit einer potenziell außergewöhnlichen<br />

Auswirkung auf die Geschäftsentwicklung bzw.<br />

Risikotragfähigkeit, so sollte das Aufsichtsorgan<br />

über die unterstellten Annahmen, die Ergebnisse<br />

und mögliche, geplante Maßnahmen<br />

unterrichtet werden. Es empfiehlt sich somit,<br />

die regelmäßigen Reports über Stresstestergebnisse<br />

an die Geschäftsleitung auch gegenüber<br />

dem Aufsichtsorgan zu kommunizieren 20 .<br />

Dies fördert zum einen das Verständnis für ein<br />

modernes Risikocontrolling und zum anderen<br />

sensibilisiert es für methodische Schwächen<br />

bzw. Grenzen der Value-at-Risk-Modelle 21 .<br />

Darüber hinaus hat die Geschäftsleitung unter<br />

Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen<br />

an das Aufsichtsorgan unverzüglich weiterzuleiten<br />

(AT 4.3.2 Tz. 9 Satz 4). Beide Unternehmensorgane<br />

haben hierfür gemeinsam<br />

ein geeignetes Verfahren festzulegen. Diese<br />

Verfahrensregelung kann z.B. in der bereits<br />

erwähnten Berichts- und Informationsordnung<br />

dokumentiert werden 22 .<br />

2. Direktes Auskunftsrecht<br />

Nach allgemeiner Auffassung ist die Interne<br />

Revision im dualistischen System ein Instrument<br />

der Geschäftsleitung, ihr unmittelbar<br />

unterstellt und berichtspflichtig. Auch in den<br />

MaRisk wird eine Unterstellung unter dem Vorsitzenden<br />

der Geschäftsleitung favorisiert (AT<br />

4.4 Tz. 2 Satz 1). In einem ersten Entwurf über<br />

die MaRisk von Anfang 2005 hatte die BaFin<br />

noch ein Rederecht der Internen Revision<br />

gegenüber dem Aufsichtsorgan vorgesehen<br />

(BT 2.3.4 Tz. 6 MaRisk-Entwurf 02.02.2005).<br />

Dieses Recht wurde im Laufe des Konsultationsverfahrens<br />

jedoch gestrichen. Mit der Neufassung<br />

vom August <strong>2009</strong> wurde die Beziehung<br />

zwischen dem Aufsichtsorgan und der


Internen Revision wieder belebt: Der Vorsitzende<br />

des Aufsichtsorgans kann direkt bei<br />

dem Leiter der Internen Revision Auskünfte<br />

einholen (AT 4.4 Tz. 2 Satz 3). Hierfür sind von<br />

der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan<br />

entsprechende Verfahren sicherzustellen, die<br />

z. B. in einer Informations- und Berichtsordnung<br />

geregelt werden können. Dieses Recht<br />

wird aber nicht vorstandsunabhängig gewährt,<br />

was bedeutet, dass die Geschäftsleitung zumindest<br />

über den Informationstransfer zu informieren<br />

ist. Unter den bestehenden institutionellen<br />

Gegebenheiten des dualistischen Systems ist<br />

die Integration der Geschäftsleitung in diesen<br />

Prozess aus Praxissicht auch uneingeschränkt<br />

zu empfehlen.<br />

Die Erläuterungen zu den MaRisk vom<br />

14.08.<strong>2009</strong> räumen alternativ die Möglichkeit<br />

ein, dass, wenn ein Prüfungsausschuss besteht,<br />

der Vorsitzende dieses Ausschusses Auskünfte<br />

beim Leiter der Internen Revision einholen<br />

kann. Auch in diesem Fall sind entsprechende<br />

Verfahren zur Sicherstellung einzurichten. Zwar<br />

wird in den Erläuterungen nicht ausdrücklich<br />

auf den vorstandsabhängigen Informationstransfer<br />

hingewiesen. In dem bestehenden<br />

Status quo des dualistischen Systems sollte dies<br />

aber selbstverständlich sein, da dem Prüfungsausschuss<br />

nicht mehr Rechte zustehen können<br />

als dem Aufsichtsorgan.<br />

Kritisch anzumerken ist allerdings, dass das<br />

Auskunftsrecht des Aufsichtsorgans bzw. seines<br />

Prüfungsausschusses unter den gegebenen<br />

institutionellen Strukturen die Unabhängigkeit<br />

der Internen Revision nur eingeschränkt verbessert,<br />

da es zu Interessenkonflikten kommen<br />

kann. Trotz ihrer herausgehobenen Stellung im<br />

Unternehmen, bleibt sie ein organisatorischer<br />

Teil des Instituts mit entsprechenden Rechten,<br />

aber auch Pflichten, insbesondere gegenüber<br />

dem eigenen Arbeitgeber, also dem Vorstand.<br />

Diese wirtschaftliche Abhängigkeit kann<br />

bei „sensiblen Anfragen“ des Vorsitzenden des<br />

Aufsichtsorgans theoretisch dazu führen, dass<br />

die prüferische Unabhängigkeit nur noch suboptimal<br />

ist und sie ihren Beitrag für die Internal<br />

Governance bzw. ihre Prüfungsleistung für<br />

das Aufsichtsorgan nur eingeschränkt bzw. nur<br />

einseitig erfüllen kann.<br />

Die Unabhängigkeit der Internen Revision<br />

– und auch des Überwachungsorgans – könnte<br />

jedoch verbessert werden, wenn der Leiter der<br />

Internen Revision auf funktionaler Ebene dem<br />

Aufsichtsorgan oder seinem Prüfungsausschuss<br />

unterstellt wird, auf administrativer Ebene<br />

jedoch der Geschäftsleitung untersteht 23 . Dies<br />

erlaubt dann auch eine vorstandsunabhängige<br />

Kommunikation zwischen Überwachungsorgan<br />

und Interner Revision. Allerdings steht<br />

diese Diskussion erst am Anfang und stellt eine<br />

Konvergenz an das angelsächsische System dar.<br />

Dass dieser Schritt aber – zumindest theoretisch<br />

– möglich ist, zeigen erste Untersuchungen<br />

in diese Richtung: Insbesondere unter institutionenökonomischen<br />

Gesichtspunkten kann<br />

gegenüber dem Status quo eine effizienzsteigernde<br />

Wirkung für die Internal Governance<br />

erzielt werden.<br />

3. Projektbegleitende Prüfungen<br />

der Innenrevision<br />

Ein weiterer Punkt in den aktualisierten MaRisk<br />

bezieht sich auf die Aufgaben der Revision. In<br />

dem BT 2.1 Tz. 2 steht jetzt, dass die Interne<br />

Revision unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit<br />

und unter Vermeidung von Interessenkonflikten<br />

bei wesentlichen Projekten begleitend tätig<br />

zu sein hat. Die ursprüngliche „Sollte­Anforderung“,<br />

die den Charakter von Empfehlungen<br />

hatte, wurde in eine „Muss­Vorschrift“<br />

geändert. Diese Anpassung ist zu begrüßen<br />

und entspricht weitestgehend der Vorgehensweise<br />

in der Praxis. Außerdem fördert die projektbegleitende<br />

Prüfung die Beratungsfunktion<br />

der Internen Revision und somit auch ihre<br />

Akzeptanz als ein moderner, strategisch orientierter<br />

Dienstleister. Bei Projektbeteiligungen<br />

ist aber zu beachten, dass die Unabhängigkeit<br />

des Prüfers zu wahren ist und Interessenkonflikte<br />

zu vermeiden sind, d. h. keine operative<br />

Mitarbeit oder Projektfederführung des<br />

Revisors 24 .<br />

Ein Beispiel für ein Auswahlverfahren für<br />

Prüfungen von wesentlichen Projekten soll<br />

im Folgenden dargestellt werden: Die Interne<br />

Revision – und nicht das Projektmanagement<br />

– entscheidet in eigener Verantwortung, ob<br />

und inwieweit sie sich in der Projektmitarbeit<br />

engagiert. Diese Entscheidung ist abhängig<br />

von der Identifizierung und Gewichtung der<br />

mit dem Projekt verbundenen Chancen und<br />

Risiken sowie der strategischen Relevanz. Die<br />

Kriterien für die Risikogewichtung sollten sich<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Diese wirtschaftliche<br />

Abhängigkeit<br />

der Internen Revision<br />

kann bei „sensiblen<br />

Anfragen“ des<br />

Aufsichtsorgans dazu<br />

führen, dass die prüferischeUnabhängigkeit<br />

nur noch suboptimal<br />

ist und der<br />

Beitrag für die Internal<br />

Governance bzw.<br />

Prüfungsleistung für<br />

das Aufsichtsorgan<br />

nur eingeschränkt<br />

bzw. einseitig erfüllt<br />

werden kann. «<br />

23 Vgl. auch die Practice Advisory des IIA, 2007, PA<br />

1110–1 „Organisatorische Unabhängigkeit“. Danach<br />

sollte das Überwachungsorgan auch seine<br />

Zustimmung zur Ernennung bzw. Entlassung<br />

des Leiters der Internen Revision geben.<br />

24 Vgl. ausführlicher Stellungnahme des FA Kontrolle<br />

und Prüfung 3/1994 i. d. F. von 2008; ebf.<br />

IDW PS 850; ebf. DIIR Prüfungsstandard Nr. 4:<br />

Standard zur Prüfung von Projekten, 2008; abrufbar<br />

unter: http://www.diir.de/fileadmin/<br />

fachwissen/standards/downloads/Standardzur<br />

PruefungvonProjekten_FinaleVersion_2.0.pdf.<br />

579


580<br />

Beitrag<br />

» Der Leiter der<br />

Internen Revision<br />

muss qualitative und<br />

quantitative Voraussetzungen<br />

schaffen<br />

für die Qualitätssicherung,<br />

wobei er<br />

sich an den Standards<br />

und praktischen Ratschlägen<br />

des IIA, den<br />

MaRisk­Vorgaben für<br />

die Interne Revision<br />

und verbandsseitigen<br />

Projektergebnissen<br />

orientieren kann. «<br />

25 Für den Mindestinhalt des Berichts vgl. Stellungnahme<br />

des FA Kontrolle und Prüfung 3/1994<br />

i. d. F. von 2008.<br />

26 Deutscher Sparkassen- und Giroverband,<br />

Zukunft der Internen Revision – Umsetzungshandbuch<br />

und Hilfsmittel, 2008; ebf.<br />

Geiersbach/ Patock, Betriebswirtschaftliche<br />

Blätter 2007 S. 447–449; ebf. Geiersbach/Peltier,<br />

Qualität der Innenrevision: Herausforderungen<br />

für die Zukunft, in: Bollmann/Jackmuth (Hrsg.):<br />

Zukunft der Internen Revision, S. 199–211.<br />

27 DIIR, QA-Leitfaden, 2007; abrufbar unter:<br />

http://www.diir.de/fileadmin/zertifizierung/qa/<br />

downloads/QA_Leitfaden_deutsch.pdf.<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

grundsätzlich an den Faktoren für die generelle<br />

Prüfungsplanung orientieren, um ein einheitliches<br />

Vorgehen zu gewährleisten. Hier sind z. B.<br />

zu nennen: Wirtschaftliches, inhärentes und<br />

Kontrollrisiko sowie die strategische Relevanz<br />

des Projekts. Die Einstufungen sind nachvollziehbar<br />

zu begründen und zu dokumentieren<br />

sowie der Geschäftsleitung zu reporten, da es<br />

sich um ein Bestandteil der Prüfungsplanung<br />

handelt. Der Umfang der projektbegleitenden<br />

Prüfungshandlungen ergibt sich aus der abgeleiteten<br />

Risikokennzahl. Das Ergebnis kann z. B.<br />

wie folgt aussehen:<br />

Bei allen projektbegleitenden Prüfungen der<br />

Revisionskategorien A und B sollte ein Prüfungsbericht<br />

erstellt werden 25 . Wenn der Prüfer<br />

während der Prüfung wesentliche Verstöße<br />

gegen gesetzliche Anforderungen, wesentliche<br />

Mängel bei der Projektdurchführung oder<br />

Defizite im Internen Kontrollsystem feststellt,<br />

ist die Geschäftsleitung, der Leiter der Internen<br />

Revision und der verantwortliche Projektleiter<br />

umgehend schriftlich zu unterrichten.<br />

4. Schaffung der revisionsinternen<br />

Voraussetzungen<br />

Für das reibungslose Funktionieren sowie für<br />

vertrauensbildende Maßnahmen müssen vom<br />

Leiter der Internen Revision jedoch qualitative<br />

und quantitative Voraussetzungen für die Qualitätssicherung<br />

geschaffen werden. Als Orientierungsrahmen<br />

dienen die Standards und Praktischen<br />

Ratschläge des IIA, die Anforderungen<br />

der MaRisk an die Interne Revision, aber auch<br />

verbandsseitige Projektergebnisse, wie z. B. das<br />

DSGV-Projekt zur „Zukunft der Internen Revi-<br />

Abbildung 1: Risikokategorisierung<br />

sion“ 26 . Weitere, unterstützende Hilfe zur Beurteilung<br />

der Qualität der Internen Revision gibt<br />

ein Quality Assessment, welches durch den DIIR-<br />

Leitfaden konkretisiert und operationalisiert<br />

wird 27 . All diese Instrumente und Hilfsmittel<br />

sind nicht Selbstzweck, sondern dienen dazu,<br />

dass die Dienstleistungen der Internen Revision<br />

aufgrund ihres hohen Qualitätsstandards von<br />

der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan<br />

nachgefragt werden. Des Weiteren unterstützen<br />

sie den Reputationsaufbau gegenüber beiden<br />

zuvor genannten Organen und gegenüber den<br />

zu prüfenden Fachbereichen.<br />

IV. Fazit<br />

Risikokennzahl Umfang der<br />

projektbegleitenden<br />

Prüfung<br />

>= x Prüferische Begleitung bei allen<br />

Projektphasen<br />

>= y bis < x Prüferische Begleitung bei einer<br />

oder mehreren Projektphase(n)<br />

< y Beschränkung auf<br />

Informationen, Kenntnisnahme<br />

des Projektverlaufs<br />

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement<br />

(MaRisk) vom 14.08.<strong>2009</strong> setzen den<br />

prinzipienorientierten Gedanken einer qualitativen<br />

Bankenaufsicht fort. Im Fokus steht v. a.<br />

die Qualität der internen Governance-Strukturen.<br />

Auf den ersten Blick erscheinen die direkten<br />

Neuerungen aus dem normenkonkretisierenden<br />

Rundschreiben 15/<strong>2009</strong> (BA) für die<br />

Interne Revision überschaubar zu sein. Unter<br />

rein quantitativen Aspekten wurden lediglich<br />

fünf Textziffern in AT 4.4 und BT 2 modifiziert.<br />

Aus qualitativer Sicht haben die MaRisk, insbesondere<br />

durch das direkte Auskunftsrecht des<br />

Aufsichtsorgans gegenüber dem Leiter der<br />

Internen Revision, einen deutlichen Schritt in<br />

Richtung Stärkung der Internal Governance<br />

gemacht. Diese Entwicklung ist insgesamt zu<br />

begrüßen. In Einzelfällen wird zwar auch heute<br />

schon das direkte Gespräch des Prüfungsausschussvorsitzenden<br />

mit dem Leiter der Internen<br />

Revision gesucht. Durch die aufgenommene<br />

Revisionskategorie<br />

A (wesentliches Projekt)<br />

B<br />

C


Formulierung in den MaRisk wird dieser Mechanismus<br />

aber institutionell abgesichert. Damit<br />

aber die verbleibende offene institutionelle<br />

Lücke geschlossen werden kann und Interessenkonflikte<br />

zwischen Revisionsleiter und<br />

der Geschäftsleitung vermieden werden,<br />

sollte künftig eine stärker funktionale Zuordnung<br />

des Leiters der Internen Revision an das<br />

Aufsichtsorgan bzw. seinen Prüfungsaus­<br />

PRAxISTIPPS<br />

schuss erfolgen. Auch ein uneingeschränktes<br />

Rederecht des Leiters der Revision gegenüber<br />

dem Aufsichtsorgan, welches über den BT 2.4<br />

Tz. 5 MaRisk hinaus reichen sollte, sollte nicht<br />

aus den Augen verloren werden. Beide Ansätze<br />

können weitere Schritte zur Stärkung der Unabhängigkeit<br />

sowohl der Internen Revision als<br />

auch des Aufsichtsorgans sowie der Internal<br />

Governance und der Risikokultur sein. £<br />

Beitrag<br />

Revisionsdienstleistungen an den Standards und praktischen Ratschlägen des Institute of Internal Auditing ausrichten.<br />

Durchführung eines Quality Assessments.<br />

Revisionsfelder aus der Gesamtbanksteuerung, wie z. B. Strategien, Risikotragfähigkeitskonzeption, Adressenausfall-,<br />

Marktpreis-, Liquiditäts- und Operationelle Risiken, sowie Risikokonzentrationen, Stresstesting und Reporting müssen<br />

in der Prüfungsplanung deutlich stärker gewichtet werden.<br />

Prüfungen von wesentlichen Projekten sind von der Internen Revision zu forcieren sowie eigenverantwortlich und systematisch<br />

festzulegen.<br />

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Von Bankern. Für Banker.


582<br />

Beitrag<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

OpRisk in der Praxis<br />

Das Management operationeller Risiken am Beispiel einer führenden<br />

Regionalbank.<br />

Autoren:<br />

Prof. Dr. Thomas A. Lange,<br />

Sprecher des Vorstands,<br />

National-Bank AG,<br />

unter Mitarbeit von<br />

Martin Eickholt,<br />

Risikoanalyst, Zentralbereich<br />

Risikocontrolling, National-Bank AG.<br />

» Operationelle<br />

Risiken sind jeder<br />

Tätigkeit, jedem Prozessschritt<br />

und jedem<br />

System inhärent. «<br />

1 Basel Committee on Banking Supervision,<br />

Basel II: International Convergence of Capital<br />

Measurement and Capital Standards: A Revised<br />

Framework, 2004.<br />

2 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,<br />

Anschreiben zum Entwurf über die Mindestanforderungen<br />

an das Risikomanagement<br />

vom 02.02.2005.<br />

3 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,<br />

Anschreiben zum Rundschreiben 18/2005<br />

(„MaRisk“) vom 20.<strong>12</strong>.2005.<br />

4 National-Bank AG, <strong>2009</strong>.<br />

I. Einleitung<br />

w Die Bedeutung des Managements operationeller<br />

Risiken wurde für Banken durch die<br />

aufsichtsrechtlichen Regelungen im Sinne<br />

der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung<br />

(Basel II) 1 wesentlich forciert. Nach der Solvabilitätsverordnung<br />

(SolvV) sind operationelle<br />

Risiken (OpRisk) erstmals mit Eigenkapital zu<br />

unterlegen.<br />

Die operationellen Risiken sind zudem - neben<br />

Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken und<br />

Liquiditätsrisiken – die vierte Kategorie der<br />

regelmäßig als wesentlich betrachteten Risiken<br />

im Sinne der MaRisk. Obwohl die OpRisk-<br />

Anforderungen in BTR 4 der MaRisk nur sehr<br />

knapp gefasst sind, messen die MaRisk den operationellen<br />

Risiken insgesamt einen überragenden<br />

Stellenwert bei 2 . Eine Vielzahl OpRisk-relevanter<br />

Anforderungen fi nden sich in anderen<br />

Teilen der MaRisk, z. B. dem AT 4 (Allgemeine<br />

Anforderungen an das Risikomanagement), AT<br />

5 (Organisationsrichtlinien), AT 6 (Dokumentation),<br />

AT 7 (Ressourcen), AT 8 (Aktivitäten in<br />

neuen Produkten oder auf neuen Märkten) und<br />

AT 9 (Outsourcing). Daneben haben die besonderen<br />

Anforderungen an die Ausgestaltung der<br />

Internen Revision des BT 2 der MaRisk Auswirkungen<br />

auf das OpRisk-Management.<br />

Im Rahmen des Prinzipien­orientierten Ansatzes<br />

der qualitativen Finanzaufsicht in Deutsch-<br />

Abbildung 1: Aufbauorganisation des OpRisk­Managements 4<br />

bankspezifi sche<br />

Risikoarten<br />

operationelle<br />

Risiken<br />

land werden institutsspezifi sche Gegebenheiten<br />

wie Größe, Geschäftsumfang, Komplexität der<br />

Geschäfte sowie das Risikoprofi l der Bank bei der<br />

Prüfung der MaRisk berücksichtigt, so dass Ausgestaltungs-<br />

und Umsetzungsspielräume für das<br />

OpRisk-Management insbesondere bei kleinen<br />

und mittelgroßen Instituten bestehen 3 .<br />

Neben diesen extern getriebenen Anforderungen<br />

an das Management operationeller Risiken<br />

besteht seit jeher die grundsätzliche betriebswirtschaftliche<br />

Notwendigkeit der Auseinandersetzung<br />

mit operationellen Risiken. Die<br />

externen Anforderungen im Sinne von Basel II<br />

haben maßgeblich dazu beigetragen, das<br />

Management operationeller Risiken zu strukturieren<br />

und einen umfassenden Rahmen für<br />

das OpRisk-Management zu entwickeln.<br />

Operationelle Risiken sind jeder Tätigkeit,<br />

jedem Prozessschritt und jedem System inhärent.<br />

Den operationellen Risiken stehen, anders<br />

als den Markt- oder Kreditrisiken, keine Ertragschancen<br />

gegenüber. Sie werden auch nicht<br />

wie Markt- oder Kreditrisiken bewusst eingegangen,<br />

um eine Rendite zu erzielen. Einzige<br />

Maxime muss es daher sein, die Schäden aus<br />

schlagend werdenden operationellen Risiken<br />

unter betriebswirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Überlegungen<br />

zu vermeiden bzw. zu minimieren.<br />

Das gilt sowohl für global bzw. international<br />

als auch für national bzw. regional ausgerichtete<br />

Institute.<br />

Risikocontrolling Risikosteuerung<br />

Risikocontrolling<br />

Treasury<br />

Kreditrisikosteuerung<br />

Marktbereiche der Bank<br />

Zentralbereiche der Bank<br />

Risikovorstand<br />

Risikokomitee


Besonders regional tätige Häuser stehen<br />

dabei vor besonderen Herausforderungen.<br />

Diese beziehen sich nicht unbedingt auf die<br />

grundsätzliche Begrenzung von Human- oder<br />

Kapitalressourcen, sondern vielmehr darauf,<br />

dass angesichts eines insgesamt gegenüber<br />

Großbanken geringeren Geschäftsumfangs<br />

überproportional hohe aufsichtsrechtliche<br />

Anforderungen zu erfüllen sind. Die damit verbundenen<br />

Aufgaben sowie die bisher gesammelten<br />

Erfahrungen sollen am Beispiel der National-Bank<br />

dargestellt werden.<br />

Die National-Bank ist eine der führenden unabhängigen<br />

privaten Regionalbanken in Deutschland<br />

für anspruchsvolle Firmen- und Privatkunden<br />

und wurde 1921 in Berlin gegründet. Mit<br />

rd. 800 Mitarbeitern wird an 23 Standorten ein<br />

Geschäftsvolumen von über 4,2 Mrd. € betreut.<br />

II. Risikokultur, Risikobewusstsein<br />

und Rahmenwerk für das<br />

OpRisk-Management<br />

Grundlagen für das Management operationeller<br />

Risiken sind eine ausgeprägte Risikokultur,<br />

das Bewusstsein für operationelle Risiken<br />

sowie ein Rahmenwerk, in welches das OpRisk-<br />

Management eingebettet ist.<br />

Als Teil der Unternehmenskultur bildet eine<br />

positive und konstruktive Risikokultur, die<br />

Fehler nicht lediglich sanktioniert sondern<br />

als Chancen und konkrete Ansatzpunkte für<br />

zielgerichtete Verbesserungen im Unternehmen<br />

betrachtet, die Basis für ein gelebtes und<br />

erfolgreiches OpRisk-Management. Insbesondere<br />

die Betonung und das Vorleben einer positiven<br />

Risikokultur durch das Top- und Senior-<br />

Management sowie die leitenden Mitarbeiter<br />

fördert das Vertrauen aller Mitarbeiter in die<br />

Risikokultur der National-Bank und trägt zu<br />

einer offenen und ehrlichen Diskussion operationeller<br />

Risiken sowie der eingetretenen Schadensfälle<br />

aus operationellen Risiken bei.<br />

Vor dem Hintergrund des hohen Anteils des<br />

Kreditgeschäfts verfügt die National-Bank<br />

über eine traditionell stark ausgeprägte Kreditrisikokultur.<br />

Die Entwicklung und Stärkung<br />

einer OpRisk-Kultur war dagegen zu Beginn<br />

mit Herausforderungen verbunden. Die Frage<br />

nach dem „warum“ sowie Aussagen wie „wir<br />

passen doch immer auf....“ waren in dieser Entwicklungsphase<br />

symptomatisch. Das nachhaltige<br />

Engagement des Top-Managements und<br />

die damit verbundene Sensibilisierung der Mitarbeiter<br />

haben jedoch einen grundsätzlichen<br />

Wandel in der Einstellung gegenüber operationellen<br />

Risiken bewirkt.<br />

Neben der Risikokultur ist das Risikobewusstsein<br />

jedes Mitarbeiters für operationelle Risiken<br />

ein weiterer wichtiger Erfolgsfaktor für das<br />

OpRisk-Management. So machte z. B. eine Teilanalyse<br />

der als Wertberichtigungen schlagend<br />

gewordenen Kreditrisiken deutlich, dass nicht<br />

etwa ausschließlich das Bonitätsrisiko sondern<br />

tatsächlich das operationelle Risiko zum eigentlichen<br />

Schadensfall 5 geführt hat. So entfallen<br />

etwa 20% der Wertberichtigungen im Kreditgeschäft<br />

der Bank auf Ursachen im Bereich der<br />

operationellen Risiken.<br />

Zur weiteren Verbesserung der Risikokultur und<br />

des Risikobewusstseins für operationelle Risiken<br />

im Tagesgeschäft wurde ein Web-based Training<br />

ein- und durchgeführt. Zur Anwendung<br />

kommt ein extern entwickeltes Programm, das<br />

individuell auf das operationelle Risikoprofil der<br />

National-Bank zugeschnitten worden ist. Diese<br />

Intranet-basierte Schulungssoftware vermittelt<br />

die rechtlichen Grundlagen der Behandlung<br />

operationeller Risiken und erläutert den OpRisk-<br />

Managementprozess sowie die Instrumente<br />

anhand von Praxisbeispielen. Vorrangige Zielgruppe<br />

des Web-based Training sind die Direktoren<br />

und OpRisk-Beauftragten der Markt- und<br />

Zentralbereiche der Bank sowie die Direktoren<br />

der Niederlassungen und die Leiter aller Zweigstellen.<br />

Diese leitenden Angestellten tragen<br />

dann ihrerseits eine positive Risikokultur und<br />

das Bewusstsein für operationelle Risiken in die<br />

gesamte Bank. Daneben wurde allen Mitarbeitern<br />

– mit dem Erfolg einer unerwartet hohen<br />

Teilnahmequote – die freiwillige Nutzung des<br />

Web-based Training empfohlen. Gemessen an<br />

den Rückfragen aus den einzelnen Markt- und<br />

Zentralbereichen sowie den Niederlassungen<br />

und Zweigstellen verbesserte sich die bankinterne<br />

Kommunikation zum Themenkomplex<br />

der operationellen Risiken in Folge des Webbased<br />

Training. Auch konnte der Abdeckungsgrad<br />

der Schadensfallmeldung an das zentrale<br />

Risikocontrolling deutlich erhöht werden, so<br />

dass nachgelagerte Kontrollen nur noch punktuell<br />

nicht gemeldete Schadensfälle aufdecken.<br />

» Eine positive<br />

Risikokultur ist<br />

Basis eines erfolgreichen<br />

OpRisk­<br />

Managements. «<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Etwa 20% der<br />

Wertberichtigungen<br />

im Kreditgeschäft<br />

der Bank entfallen<br />

auf Ursachen im<br />

Bereich der operationellen<br />

Risiken. «<br />

5 I. d. R. als klassischer Bearbeitungsfehler der Verlustereigniskategorie<br />

„Abwicklung, Lieferung“.<br />

und Prozessmanagement/Erfassung, Abwicklung<br />

und Betreuung von Transaktionen“.<br />

583


584<br />

Beitrag<br />

» Das Risikobewusstsein<br />

ist ein<br />

weiterer wichtiger<br />

Erfolgs faktor<br />

für das OpRisk­<br />

Management. «<br />

6 National-Bank AG, <strong>2009</strong><br />

7 Bundesministerium der Finanzen, Verordnung<br />

über die angemessene Eigenmittelausstattung<br />

von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen<br />

(Solvabilitätsverordnung –<br />

SolvV), BGBl. I S. 2926ff. vom 14.<strong>12</strong>.2006.<br />

8 Deutsche Bundesbank/Fachgremium operationelles<br />

Risiko, Empfehlung zur OpRisk-Definition<br />

vom 05.03.2008, http://www.bundesbank.de/<br />

download/bankenaufsicht/pdf/empfehlung_<br />

definition.pdf, Stand: 02.07.<strong>2009</strong>.<br />

9 Eine negative Definition der operationellen Risiken<br />

würde diese lediglich als Residualgröße<br />

des Gesamtrisikos nach Abzug der anderen Risikoarten<br />

betrachten und damit nur unzureichende<br />

Ansatzpunkte für ein wirkungsvolles<br />

OpRisk-Management liefern.<br />

10 Verlustereigniskategorien der ersten Ebene: Interner<br />

Betrug; externer Betrug; Beschäftigungspraxis<br />

und Arbeitsplatzsicherheit; Kunden,<br />

Produkte und Geschäftsgepflogenheiten; Sachschäden;<br />

Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle;<br />

Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement.<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Abbildung 2: Prozessphasen des OpRisk­Managements 6<br />

Identifizierung<br />

Bewertung<br />

und<br />

Analyse<br />

Das OpRisk­Rahmenwerk wird von der Risikostrategie<br />

der National-Bank, einer speziellen<br />

OpRisk-Richtlinie sowie den Dokumentationen<br />

der einzelnen Prozessschritte des<br />

OpRisk-Management gebildet. Die Risikostrategie<br />

im Sinne des AT 4.2 der MaRisk bildet die<br />

Grundlage des OpRisk-Rahmenwerks und legt<br />

die Leitlinien für den professionellen Umgang<br />

mit Risiken fest. Die Richtlinie zum Operational<br />

Risk Management konkretisiert die Schritte<br />

des OpRisk-Managementprozesses sowie die<br />

verwendeten Instrumente. Gemeinsam mit<br />

der Risikostrategie trägt die OpRisk-Richtlinie<br />

zur Stärkung des Risikobewusstseins und<br />

der Risikokultur bei. Die Dokumentation des<br />

OpRisk-Managements schließlich gestaltet<br />

den OpRisk-Managementprozess transparent<br />

sowie nachvollziehbar und dient daneben der<br />

Erfüllung des AT 6 der MaRisk mit Blick auf die<br />

Dokumentation des OpRisk-Managementprozesses<br />

und der dabei genutzten Instrumente.<br />

III. Der OpRisk-Managementprozess<br />

bei der National-Bank<br />

Aufbauend auf den strategischen Vorgaben<br />

des Vorstands und mit Blick auf die Anforderungen<br />

aus AT 4.3.1 der MaRisk ist das Management<br />

der operationellen Risiken in die Aufbau-<br />

und Ablauforganisation der National-Bank<br />

verankert.<br />

Ein bereichsübergreifendes Risikokomitee<br />

steht dem für das Risikomanagement verantwortlichen<br />

Vorstand in wesentlichen Entscheidungssituationen<br />

beratend zur Seite.<br />

Methoden- und Systemkompetenz im Themenkomplex<br />

„operationelle Risiken“ besitzt<br />

der Zentralbereich Risikocontrolling, der die<br />

Prozessschritte des OpRisk-Managements bei<br />

der National-Bank koordiniert und überwacht<br />

sowie die Instrumente des OpRisk-Managements<br />

weiterentwickelt und betreut. Die operative<br />

Steuerung der operationellen Risiken<br />

erfolgt hingegen dezentral in allen Markt- und<br />

Zentralbereichen der Bank.<br />

Reporting Steuerung Überwachung<br />

Risikokultur, Risikobewusstsein, OpRisk-Rahmenwerk<br />

Ablauforganisatorisch umfasst der OpRisk-<br />

Managementprozess die fünf Phasen der Identifizierung,<br />

der Bewertung und Analyse, des<br />

Reporting, der Steuerung sowie der Überwachung<br />

der Umsetzung der Steuerungsmaßnahmen.<br />

Unverzichtbare Grundlagen jeder<br />

dieser Prozessphasen sind die Risikokultur<br />

innerhalb der National-Bank, das Risikobewusstsein<br />

für operationelle Risiken und das<br />

OpRisk-Rahmenwerk.<br />

1. Identifizierung von Risiken und<br />

Schäden<br />

Grundlegend für die Identifizierung der operationellen<br />

Risiken, der Schadensfälle aus operationellen<br />

Risiken sowie für die weiteren Schritte<br />

des OpRisk-Managementprozesses ist eine<br />

exakte und aussagekräftige Definition und<br />

Kategorisierung der operationellen Risken.<br />

Die Solvabilitätsverordnung (SolvV) definiert<br />

operationelle Risiken in § 269 Abs. 1 als die<br />

Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit<br />

oder des Versagens von internen<br />

Verfahren und Systemen, Menschen oder<br />

infolge externer Ereignisse eintritt 7 . Während<br />

Rechtsrisiken von dieser Definition eingeschlossen<br />

sind, werden das strategische Risiko und das<br />

Reputationsrisiko nicht von der OpRisk-Definition<br />

erfasst 8 . Diese positive Definition der operationellen<br />

Risiken ermöglicht die für die Identifikation<br />

und Analyse notwendige Abgrenzung<br />

der operationellen Risiken von den strategischen<br />

Risiken bzw. den Geschäftsrisiken, Adressausfallrisiken,<br />

Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken<br />

und Reputationsrisiken der Bank 9 . Eine<br />

detaillierte institutsspezifische Ausgestaltung<br />

der Definition und der Abgrenzung zu anderen<br />

Risiken bildet eine wichtige Grundlage für<br />

das Management operationeller Risiken.<br />

Um die operationellen Risiken besser zu strukturieren,<br />

werden diese bei der National-Bank<br />

den sieben Verlustereigniskategorien des<br />

§ 287 Abs. 3 SolvV, die in Tab. 30 der Anlage zur<br />

SolvV näher beschrieben sind, zugeordnet 10 .


Da diese sieben Verlustereigniskategorien der<br />

ersten Ebene in der SolvV nicht weiter detailliert<br />

werden, dienen die 20 Verlustereigniskategorien<br />

der zweiten Ebene nebst Beispielen<br />

in Anhang 9 der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung<br />

einer feineren Unterteilung der<br />

operationellen Risiken. Die vier in der ursachenbezogenen<br />

OpRisk-Definition der SolvV enthaltenen<br />

Verlustursachen Verfahren, Systeme,<br />

Menschen und externe Ereignisse werden<br />

schließlich den in den Verlustereigniskategorien<br />

der zweiten Ebene identifizierten Risiken<br />

zugeordnet, so dass grundsätzlich 80 möglicheVerlustereignis-Verlustursache-Kombinationen<br />

entstehen.<br />

Die Verlustereignis-Verlustursache-Kombinationen<br />

dienen zum einen als Raster einer präzisen<br />

Erfassung eingetretener Schadensereignisse<br />

und zum anderen als Anhaltspunkt für möglicherweise<br />

noch nicht identifizierte Risiken.<br />

Eine bereichsübergreifende oder bereichsspezifische<br />

Aggregation in Verlustereigniskategorien<br />

oder Verlustursachen ist jederzeit möglich.<br />

Auf der Ebene der operationellen Risiken<br />

erfolgt die Identifizierung wesentlicher operationeller<br />

Risiken gem. BTR 4 lfd. Nr. 2 der MaRisk<br />

über das Instrument des Risikoinventars. Die<br />

operationellen Risiken werden dabei durch<br />

Expertenschätzungen dezentral und szenariobasiert<br />

in den Markt- und Zentralbereichen der<br />

National-Bank erfasst. Wesentliche operationelle<br />

Risiken werden als Risiken ab einem Bruttorisikopotenzial<br />

von 10.000 € innerhalb eines<br />

Jahres definiert. Kausal zusammenhängende<br />

Risiken mit geringeren Bruttorisikobeträgen<br />

werden zu einer Risikoposition zusammengefasst,<br />

um die identifizierten Risiken möglichst<br />

vollständig in das Risikoinventar aufzunehmen.<br />

Ausgehend von einem gemeinsamen Workshop<br />

mit dem Gesamtvorstand und allen Leitern<br />

der Markt- und Zentralbereiche wurde der<br />

Prozess der Identifikation operationeller Risiken<br />

über das Risikoinventar neu aufgesetzt. Entscheidender<br />

Erfolgsfaktor für diesen Prozess<br />

ist die Unterstützung von Seiten des Vorstands<br />

und die Überzeugung, das OpRisk-Management<br />

nicht als regulatorisch bedingte Pflichtaufgabe<br />

zu empfinden, sondern als Chance zu<br />

begreifen, Verbesserungsprozesse innerhalb<br />

der Bank initiieren zu können.<br />

Die Risikoinventare werden quartalsweise<br />

überarbeitet, aktualisiert und fortgeschrieben.<br />

In Gesprächen zwischen dem Zentralbereich<br />

Risikocontrolling und den Bereichsleitern<br />

bzw. den OpRisk-Beauftragten werden die Einschätzungen<br />

der identifizierten Risiken diskutiert<br />

sowie die zugrundeliegenden Szenarien<br />

überprüft und weiterentwickelt. Ein weiteres<br />

Hilfsmittel für die Identifizierung und Bewertung<br />

operationeller Risiken sind bereichsspezifische<br />

Fragebögen. Die Fragebögen enthalten<br />

geschlossene Fragen zu den bisher noch nicht<br />

identifizierten Verlustereigniskategorien sowie<br />

offene Fragen zu bereichsspezifischen Risiken<br />

und Steuerungsmaßnahmen. Darüber hinaus<br />

werden in den Medien publik gewordene Schadensfälle<br />

aus operationellen Risiken bei anderen<br />

Banken erfasst und auf ihre Relevanz für die<br />

Abbildung 3: Mögliche Kombination von Verlustursachen und ­ereignissen 11<br />

§ 287 (3) SolvV 1<br />

…<br />

Anhang 9 Basel II 1 2 …<br />

1 interne Verfahren<br />

2 System<br />

3 Menschen<br />

4 externe Ereignisse<br />

1 interne Verfahren<br />

2 System<br />

3 Menschen<br />

4 externe Ereignisse<br />

§ 269 (1) SolvV …<br />

7<br />

… 20<br />

…<br />

…<br />

…<br />

…<br />

1 interne Verfahren<br />

2 System<br />

3 Menschen<br />

4 externe Ereignisse<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Die Risikoinventare<br />

werden<br />

quartalsweise überarbeitet,aktualisiert<br />

und fortgeschrieben.<br />

«<br />

11 National-Bank, <strong>2009</strong>.<br />

585


586<br />

Beitrag<br />

» Wertberichtigungen<br />

werden<br />

im Kreditgeschäft<br />

zusätzlich zu der<br />

eigentlichen Schadensfallmeldung<br />

in die Ausfallursachen<br />

Kreditrisiko<br />

und operationelles<br />

Risiko aufgeteilt. «<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

National-Bank überprüft. Anhand der veröffentlichten<br />

Informationen werden die Bereiche, die<br />

von gleichen oder ähnlichen Fällen betroffen<br />

werden könnten, gebeten, vergleichbare Szenarien<br />

für die National-Bank zu entwickeln und<br />

bereits ergriffene Steuerungsmaßnahmen zu<br />

benennen. Auch dienen auftretende Schadensfälle<br />

aus operationellen Risiken einer Überprüfung<br />

der Identifizierung und Bewertung bisher<br />

erfasster operationeller Risiken.<br />

Das vierteljährliche Intervall für die Überprüfung<br />

und Aktualisierung der identifizierten Risiken<br />

wurde bewusst kürzer gewählt als die Vorgabe<br />

einer nur jährlichen Identifizierung und<br />

Beurteilung seitens der MaRisk. Das verkürzte<br />

Intervall bietet die Möglichkeit, auch unterjährig<br />

einen zeitnahen Überblick über relevante<br />

operationelle Risiken erhalten zu können, Fehlentwicklungen<br />

frühzeitig zu erkennen sowie<br />

das Risikobewusstsein und die Risikokultur in<br />

den Bereichen der Bank durch die regelmäßige<br />

Beschäftigung mit operationellen Risiken<br />

zu stärken.<br />

Auf der Ebene der Schäden aus operationellen<br />

Risiken erfolgt die Erfassung von Bruttoschäden<br />

oberhalb einer Bagatellgrenze von<br />

500 € vor Schadensminderungen in Form einer<br />

kontinuierlichen Schadensfallsammlung, die<br />

dem Aufbau einer umfangreichen Schadensfalldatenbank<br />

dient. Bei der Erfassung der<br />

Schäden aus schlagend werdenden operationellen<br />

Risiken werden neben buchungswirksamen<br />

Schäden wie Abschreibungen, Wertberichtigungen<br />

und Rückstellungen auch genau<br />

quantifizierbare und dokumentierte entgangene<br />

Erträge erfasst. Ist eine genaue Quantifizierung<br />

nicht möglich, so kommen in Ausnahmefällen<br />

begründete und dokumentierte<br />

Schätzungen zur Anwendung.<br />

Mit den Informationen aus der Schadensfalldatenbank<br />

können die durch Expertenschätzungen<br />

der Risikopotenziale und der<br />

Eintrittswahrscheinlichkeiten ermittelten Risikobewertungen<br />

in einer Rückschau anhand der<br />

tatsächlichen Schadenshistorie plausibilisiert<br />

werden. Die Schadensfalldaten ermöglichen<br />

es zudem, die Entwicklung von Steuerungsmaßnahmen<br />

für bestimmte Verlustereignis-<br />

Verlustursache-Kombinationen – wie z. B. den<br />

Abschluss neuer Versicherungsverträge – mit<br />

belastbaren Daten zu unterlegen.<br />

Die Schadensfallsammlung erfolgt ebenso wie<br />

die Identifizierung der operationellen Risken<br />

dezentral durch die Markt- und Zentralbereiche<br />

der Bank. Diese dezentrale Erfassung soll<br />

die Risikokultur und das Risikobewusstsein für<br />

operationelle Risiken stärken und auch einen<br />

Anstoß liefern, unmittelbar dort auf einen eingetretenen<br />

Schadensfall zu reagieren und Steuerungsmaßnahmen<br />

zu ergreifen, wo der Schadensfall<br />

eintritt. Um ein möglichst vollständiges<br />

Bild aller Schäden aus operationellen Risiken<br />

zu erhalten, erfolgt neben der Meldung von<br />

Schadensfällen durch die betroffenen Bereiche<br />

ergänzend eine Schadensfallmeldung<br />

durch bestimmte Markt- und Zentralbereiche,<br />

bei denen Informationen zu Schadensfällen<br />

zusammenlaufen. Beispiele hierfür sind<br />

die Zentralbereiche Customer Relationship<br />

Management, Controlling, Recht und Revision<br />

sowie der Marktbereich Versicherungen<br />

der National-Bank. Daneben wurden automatische<br />

Kontenabfragen eingerichtet, um die<br />

Schadensfallmeldungen der Markt- und Zentralbereiche<br />

zu plausibilisieren. Die dezentral<br />

erfassten Schadensfalldaten werden quartalsweise<br />

an den Zentralbereich Risikocontrolling<br />

gemeldet und dort zusammengeführt, aufbereitet<br />

und in einer Schadensfalldatenbank<br />

erfasst.<br />

Bei bedeutenden Schadensfällen gem. BTR 4 lfd.<br />

Nr. 3 der MaRisk, bei der National-Bank als Bruttoschäden<br />

ab einer Höhe von 10.000 € vor einer<br />

Schadensminderung definiert, erfolgt eine Adhoc-Meldung<br />

durch die betroffenen Bereiche<br />

an den Zentralbereich Risikocontrolling.<br />

Um einen für Steuerungsmaßnahmen notwendigen,<br />

weitestgehend vollständigen Überblick<br />

über die Schadensfälle aus operationellen Risiken<br />

zu erhalten, werden Wertberichtigungen<br />

im Kreditgeschäft zusätzlich zu der eigentlichen<br />

Schadensfallmeldung in die Ausfallursachen<br />

Kreditrisiko und operationelles Risiko<br />

aufgeteilt.<br />

2. Bewertung und Analyse<br />

Identifizierte operationelle Risiken werden<br />

anhand von szenariobasierten Expertenschätzungen<br />

unter Berücksichtigung des Bruttorisikos<br />

(BR) abzüglich vorhandener Schadensminderungstechniken<br />

(SMT) und der<br />

Eintrittswahrscheinlichkeit (EW) für das Risiko


im 1-Jahres-Zeitraum als jährliches Nettorisiko<br />

(NR) bewertet.<br />

(BR – SMT) × EW = NR<br />

Grundlage für die Expertenschätzungen durch<br />

die Prozessverantwortlichen sind neben konkreten<br />

Szenariobetrachtungen für einzelne<br />

operationelle Risiken auch interne Verlusterfahrungen<br />

aus der Vergangenheit sowie<br />

externe Informationen zu Verlustereignissen<br />

bei anderen Unternehmen. Auf Basis historischer<br />

Schadensfälle, Beispielen aus der Literatur<br />

und eigenen Einschätzungen plausibilisiert<br />

der Zentralbereich Risikocontrolling<br />

die Expertenschätzungen und überprüft, ob<br />

die zugrunde liegenden Szenarien realistische<br />

Annahmen für die identifizierten Risiken<br />

darstellen können. Die so identifizierten und<br />

bewerteten Risiken werden hinsichtlich ihrer<br />

Bedeutung sowie möglicher Steuerungsmaßnahmen<br />

analysiert, um Anfälligkeiten der Bank<br />

für Schwachstellen bei Verfahren und Systemen,<br />

für menschliche Eingriffe oder externe<br />

Ereignisse zu beseitigen oder zumindest zu<br />

verringern.<br />

Die Quantifizierung der operationellen Risiken<br />

auf Basis mathematisch-statistischer Methoden<br />

wie dem Value-at-Risk ist aufgrund der äußerst<br />

geringen Anzahl eigener Schadensfälle für die<br />

National-Bank derzeit nicht möglich. Daher<br />

kann auch die Anwendung eines fortgeschrittenen<br />

Messansatzes (AMA) zur Ermittlung der<br />

Eigenkapitalunterlegung der operationellen<br />

Risiken nicht angestrebt werden. Aktuell erfolgt<br />

die Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung<br />

anhand des in der Praxis einfach zu handhabenden<br />

Basisindikatoransatzes (BIA).<br />

Bedeutende Schadensfälle gem. BTR 4 lfd.<br />

Nr. 3 der MaRisk werden unverzüglich nach<br />

ihrer Meldung vom Zentralbereich Risikocontrolling<br />

hinsichtlich ihres Meldewegs, ihrer Ursachen,<br />

des Schadensausmaßes sowie bereits<br />

getroffener Gegenmaßnahmen analysiert und<br />

unter Berücksichtigung eigener Vorschläge für<br />

Steuerungsmaßnahmen für die weitere Berichterstattung<br />

aufbereitet. Tritt ein bedeutender<br />

Schadensfall ein wird zudem überprüft, ob ein<br />

entsprechendes Risiko im Risikoinventar des<br />

betroffenen Markt- oder Zentralbereichs vorhanden<br />

ist und ob die Bewertung der Verlus-<br />

tereignis-Verlustursachen-Kategorie angepasst<br />

werden muss. Im Rahmen der nächsten quartalsweisen<br />

Überarbeitung und Aktualisierung<br />

der Risikoinventare wird dann ein entsprechendes<br />

Risiko neu aufgenommen bzw. die bisherige<br />

Bewertung des Risikos angepasst.<br />

3. Reporting<br />

Das Reporting der identifizierten wesentlichen<br />

operationellen Risiken und der bedeutenden<br />

Schadensfälle aus operationellen Risiken nach<br />

BTR 4 lfd. Nr. 4 der MaRisk bildet die Grundlage<br />

für weitere abzuleitende Steuerungsmaßnahmen.<br />

Bei der National-Bank erfolgt das<br />

Reporting der operationellen Risiken und der<br />

bedeutenden Schadensfälle aus operationellen<br />

Risiken im Rahmen der quartalsweisen Risikoberichterstattung<br />

an Vorstand und Aufsichtsrat.<br />

Um möglichst zeitnah Steuerungsmaßnahmen<br />

für operationelle Risiken ableiten zu<br />

können, wird von der Möglichkeit der lediglich<br />

jährlichen Berichterstattung an die Geschäftsleitung<br />

nach MaRisk kein Gebrauch gemacht.<br />

Daneben wird der Vorstand monatlich durch<br />

den Zentralbereich Risikocontrolling über die<br />

Analyse der Risikotragfähigkeit, die neben den<br />

operationellen Risiken die Risikoarten Kreditrisiko,<br />

Marktpreisrisiko und Zinsänderungsrisiko<br />

umfasst, unterrichtet. Unbeschadet davon<br />

bleibt selbstverständlich die Ad-hoc-Berichterstattung,<br />

sofern dies erforderlich ist.<br />

4. Steuerung<br />

Neben übergeordneten Steuerungsvorgaben<br />

durch den Vorstand erfolgt die Steuerung<br />

der operationellen Risiken bei der National-<br />

Bank überwiegend dezentral in den einzelnen<br />

Markt- und Zentralbereichen, teilweise jedoch<br />

auch bereichsübergreifend. Jedem identifizierten<br />

operationellen Risiko werden innerhalb des<br />

Risikoinventars bereits ergriffene Steuerungsmaßnahmen<br />

zugeordnet.<br />

Grundsätzliche Handlungsalternativen der<br />

Steuerung operationeller Risiken sind das Vermeiden<br />

der Risiken, das Reduzieren der Risiken,<br />

das Transferieren der Risiken sowie das<br />

bewusste Akzeptieren und Tragen der Risiken.<br />

Die Wahl der jeweiligen Steuerungsmaßnahmen<br />

ist abhängig von der potenziellen Schadenshöhe<br />

sowie der Wahrscheinlichkeit des<br />

Eintritts eines operationellen Risikos.<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

587


588<br />

Beitrag<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Risiken mit hohem Schadenspotenzial und<br />

hoher Eintrittswahrscheinlichkeit werden<br />

gänzlich vermieden, da ihr Eintritt die Risikotragfähigkeit<br />

der Bank gefährden oder zumindest<br />

erheblich belasten würde. Lassen sich Schadenspotenzial<br />

und/oder Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

nicht deutlich reduzieren, so zieht sich die Bank<br />

aus Geschäftsfeldern, Geschäftsprozessen und<br />

Systemen mit derartigen Risikokonstellationen<br />

zurück. Ein Beispiel für eine Kombination aus der<br />

Risikovermeidung und der Risikoreduzierung ist<br />

der weitestgehende Ausschluss der Betrugsmethoden<br />

des Phishing und des Pharming im<br />

Onlinebanking der National-Bank. Beim Verfahren<br />

„SecureTAN per SMS“ erhält der Kunde ausschließlich<br />

unter Nutzung seiner PIN und unter<br />

Eingabe einer daraufhin per SMS auf sein Mobiltelefon<br />

gesendeten TAN Zugang zu seinen Kontodaten.<br />

Jede weitere Transaktion muss ebenfalls<br />

über eine angeforderte TAN freigegeben<br />

werden. Beim Verfahren „SecureTAN“ erzeugt<br />

der Kunde bei jedem Vorgang mit einem TAN-<br />

Generator die erforderliche TAN. Daneben bietet<br />

die Bank außerhalb der persönlichen und telefonischen<br />

Betreuung durch den Kundenberater<br />

kein Telefonbanking an, welches allgemein als<br />

betrugsanfällig eingestuft wird.<br />

Risiken mit hohem Schadenpotenzial und<br />

geringer Eintrittswahrscheinlichkeit (z. B.<br />

Schäden aus Gebäudebränden oder Naturkatastrophen)<br />

werden i. d. R. transferiert oder<br />

nach einer eingehenden Kosten-Nutzen-Analyse<br />

akzeptiert. Ein Teil dieser Risiken wird jedoch<br />

auch aktiv gesteuert, z. B. durch das laufende<br />

Vorhalten von Notfallarbeitsplätzen oder die<br />

Einrichtung eines zweiten Rechenzentrums im<br />

Sinne eines Business Continuity Management<br />

(BCM). Für den Risiko-Transfer stehen neben<br />

vertraglichen Haftungsausschlüssen grundsätzlich<br />

Versicherungsprodukte, Outsourcing sowie<br />

alternative Risikotransferinstrumente zur Verfügung.<br />

Derzeit werden bei der National-Bank<br />

ausschließlich klassische Versicherungsprodukte<br />

wie Sach- und Haftpflichtversicherungen<br />

zum Schadensausgleich operationeller Risiken<br />

genutzt. Das Outsourcing von Funktionen, die<br />

mit erheblichen operationellen Risiken verbunden<br />

sind, ist eine weitere Möglichkeit des Risikotransfers.<br />

Beim Outsourcing dieser Funktionen<br />

müssen jedoch die strengen Anforderungen<br />

des § 25a Abs. 2 KWG bzw. des AT 9 der MaRisk<br />

beachtet werden. In der Literatur beschriebene<br />

und zum Teil bei größeren Banken bereits ange-<br />

wandte alternative Risikotransferinstrumente<br />

wie OpRisk-linked Bonds (Zins- und/oder Kapitaldienste<br />

sind abhängig vom Eintritt definierter<br />

OpRisk-Ereignisse) oder Contingent-Capital (Verkaufsoption<br />

auf Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente<br />

bei Eintritt definierter OpRisk-Ereignisse)<br />

kommen für den OpRisk-Transfer bei der National-Bank<br />

aufgrund fehlender Marktstandards<br />

und vergleichsweise hoher Kosten der alternativen<br />

Risikotransferinstrumente nicht zum Einsatz.<br />

Risiken mit geringerem Schadenspotenzial<br />

und hoher Eintrittswahrscheinlichkeit (z. B.<br />

allgemeine Bearbeitungsfehler, kurze EDV-<br />

Ausfälle, Betrugsversuche im beleghaften Zahlungsverkehr<br />

oder Fehler in der Wertpapier- und<br />

Zahlungsverkehrsabwicklung) bieten den größten<br />

Ansatzpunkt für aktive Steuerungsmaßnahmen,<br />

um die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser<br />

Risikokategorie zu senken. Bei der National-<br />

Bank ist bereits eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen<br />

zur Reduktion der Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

eines operationellen Risikos implementiert.<br />

Neben üblichen Kontrollmechanismen wie dem<br />

Vier-Augen-Prinzip und Limitsystemen dienen<br />

u. a. Notfallkonzepte und Notfallübungen sowie<br />

Personalentwicklungsmaßnahmen der OpRisk-<br />

Reduzierung. Mit dem betrieblichen Vorschlagswesen<br />

wurde zudem ein Instrument zur Ideensammlung<br />

und -bewertung etabliert, das dazu<br />

beiträgt, betriebliche Abläufe zu verbessern<br />

und dadurch operationelle Risiken zu reduzieren.<br />

Um die betrieblichen Abläufe weiter zu<br />

optimieren und das damit verbundene operationelle<br />

Risikoprofil weiter zu glätten, hat der<br />

Risiko- und Personalvorstand der National-Bank<br />

2008 einen besonderen Ideenwettbewerb initiiert.<br />

Als Ergebnis dessen sind die Verbesserungsvorschläge<br />

von 54 Vorschlägen in 2006<br />

und 78 Vorschlägen in 2007 auf 347 Verbesserungsvorschläge<br />

im Jahr 2008 angestiegen. Das<br />

entspricht einem Anstieg von annähernd 350%.<br />

Schäden aus Risiken mit geringerem Schadenspotenzial<br />

und geringer Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

werden schließlich akzeptiert,<br />

wenn eine weitere Reduzierung der potenziellen<br />

Schadenshöhe und der Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

nach Aufwands-Ertrags-Überlegungen<br />

nicht sinnvoll erscheint. Die Wahrscheinlichkeit<br />

des Auftretens von Schadensfällen dieser Risikokategorie<br />

kann jedoch durch die ohnehin kontinuierliche<br />

Verbesserung des Risikobewusstseins<br />

und der Risikokultur reduziert werden.


5. Überwachung der Steuerungsmaßnahmen<br />

Die i. d. R. dezentrale Umsetzung der als Reaktion<br />

auf bedeutende Schadensfälle aus operationellen<br />

Risiken beschlossenen Steuerungsmaßnahmen<br />

wird schließlich überwacht.<br />

Grundlage der Überwachung sind Status- oder<br />

Projektberichte. Bei Einbezug der Revision in<br />

die Analyse eines Schadensfalls werden für die<br />

Maßnahmenüberwachung auch Revisionsberichte<br />

herangezogen.<br />

IV. Fazit und Ausblick<br />

Zentrale Erfolgsfaktoren des OpRisk-Managements<br />

bei der National-Bank sind das Risikobewusstsein<br />

und die Risikokultur sowie eine möglichst<br />

vollständige und aktuelle Identifizierung<br />

der operationellen Risiken und der Schäden aus<br />

operationellen Risiken, um zeitnah Steuerungsmaßnahmen<br />

ergreifen zu können.<br />

Aufgrund einer überschaubaren Datenhistorie<br />

für Schadensfälle aus operationellen Risiken<br />

ist das OpRisk-Management der National-Bank<br />

bisher vorwiegend qualitativ aufgestellt. Auch<br />

wenn deshalb zurzeit eine OpRisk-Quantifizierung<br />

nicht möglich ist und lediglich der Basisindikatoransatz<br />

für die Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung<br />

angewendet wird, erfolgt<br />

die Erfassung der Schäden aus operationellen<br />

Risiken oberhalb einer vergleichsweise niedri-<br />

PRAxISTIPPS<br />

gen Bagatellgrenze, um eine breite Grundlage<br />

für gezielte OpRisk-Steuerungsmaßnahmen<br />

zu schaffen. Daneben wird durch den Aufbau<br />

der Schadensfalldatenbank zum einen die Einführung<br />

des Standardansatzes bzw. des alternativen<br />

Standardansatzes vorbereitet. Zum<br />

anderen wird eine Datenbasis geschaffen, um<br />

gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt<br />

und bei einem etablierten Marktstandard operationelle<br />

Risiken unter Berücksichtigung externer<br />

Verlustdaten für die aufsichtliche Kapitalunterlegung<br />

und die interne Kapitalsteuerung<br />

– analog zu Value-at-Risk-Berechnungen im<br />

Bereich der Markt- und Kreditrisiken – quantifizieren<br />

zu können. Weiteres Augenmerk gilt<br />

dem Ausbau des OpRisk-Früherkennungssystems,<br />

das mit aussagekräftigen Risikoindikatoren<br />

die Reaktionszeit auf drohende Schäden<br />

aus operationellen Risiken erhöht.<br />

Obwohl die OpRisk-Definition Reputationsrisiken<br />

ausschließt, werden diese sehr wohl als<br />

bedeutendes Folgerisiko der anderen Risikoarten,<br />

insbesondere der operationellen Risiken,<br />

betrachtet. Aufgrund der hohen Vertrauensempfindlichkeit<br />

des Bankgeschäfts ist die Gefahr<br />

eines möglichen Reputationsverlusts als Folge<br />

eines publik werdenden Schadens aus einem<br />

schlagend werdenden operationellen Risiko<br />

von besonderer Bedeutung. Ein gutes OpRisk-<br />

Management führt somit nicht nur zu einer Verminderung<br />

der Bedrohung durch operationelle<br />

Risiken, sondern kann ebenfalls zu einer Reduzierung<br />

des Reputationsrisikos beitragen. £<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Neben der Stärkung des Risikobewusstseins und der Risikokultur auf allen Ebenen der Bank ist die Unterstützung durch<br />

den Vorstand, der dem OpRisk-Management einen entsprechenden Stellenwert zuordnet, zentraler Erfolgsfaktor des<br />

OpRisk-Managements.<br />

Durch Benennung eines OpRisk-Beauftragten in jedem Unternehmensbereich wird die Bereichsleitung entlastet und<br />

es werden mögliche Berührungsängste der Mitarbeiter, die gegebenenfalls gegenüber einem direkten Kontakt mit der<br />

Bereichsleitung bestehen können, abgebaut.<br />

Eine regelmäßige Kommunikation zwischen dem Risikocontrolling und den Markt- und Zentralbereichen der Bank fördert<br />

zudem die Risikokultur und das Risikobewusstsein für operationelle Risiken.<br />

Auch werden Risikokultur und Risikobewusstsein durch die kontinuierliche Beschäftigung mit dem Thema OpRisk aufgrund<br />

der regelmäßigen Risikoidentifikation und der laufenden Schadensfallsammlung kontinuierlich weiterentwickelt.<br />

Der frühzeitige Aufbau einer Schadensfallsammlung ist zwingende Voraussetzung für ein umsichtiges OpRisk-Management.<br />

589


590<br />

Beitrag<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Behandlung des Liquiditätsrisikos<br />

in den neuen MaRisk<br />

Verschärfte Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement in<br />

Kreditinstituten durch die Neufassung der MaRisk.<br />

Autor:<br />

Nicola Winkler,<br />

Teamleiterin, Interne Revision,<br />

Kölner Bank eG.<br />

» Durch die Einstufung<br />

als wesentliches<br />

Risiko sind auch die<br />

allgemeinen Anforderungen<br />

an das<br />

Risikomanagement<br />

nach AT 4 überwiegendvollumfänglich<br />

zu erfüllen. «<br />

1 Sound Practices for Managing Liquidity in Banking<br />

Organisation, Basel Committee on Banking<br />

Supervision (2000), S. 1.<br />

2 Centre for the Study of Financial Innovation<br />

2008, Banking Banana Skins 2008.<br />

3 Heidorn/Schmaltz, Die neuen Prinzipen für sachgerechtes<br />

Liquiditätsmanagement in Kreditwesen,<br />

S. 10.<br />

4 Zeranski (Hrsg.), Ertragsorientiertes Liquiditätsrisikomanagement<br />

in mittelständischen Banken.<br />

5 Principles for Sound Liquidity Risk Management<br />

and Supervision, Basel Committee on Banking<br />

Supervision (2008).<br />

6 Interpretation im Schreiben des Rheinisch Westfälischen<br />

Genossenschaftsverbands zur Veröffentlichung<br />

der überarbeiteten MaRisk, August<br />

<strong>2009</strong>.<br />

I. Einleitung<br />

w Durch die Finanzmarktkrise ist das bislang<br />

eher weniger von der deutschen Bankenaufsicht<br />

beachtete Liquiditätsrisiko stärker in den<br />

Fokus gerückt. Die Bedeutung des Liquiditätsrisikos<br />

wurde bereits 2000 durch das vom<br />

Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte<br />

Arbeitspapier unterstrichen: „Liquidität<br />

… ist entscheidend für den Fortbestand<br />

jeden Bankinstituts. Die Steuerung der Liquidität<br />

gehört daher zu den wichtigsten Tätigkeiten<br />

einer Bank. Eine solide Liquiditätsrisikosteuerung<br />

kann die Wahrscheinlichkeit gravierender<br />

Probleme verringern 1 .“<br />

In einer 2008 unter Bankern und Aufsehern<br />

durchgeführten Umfrage wurde das Liquiditätsrisiko<br />

als wichtigste Risikoart genannt 2 .<br />

Als Reaktion auf die durch die Subprime-Krise<br />

aufgedeckten Schwachstellen im Liquiditätsrisikomanagement<br />

der Banken hat das Baseler<br />

Komitee für Bankenaufsicht im September<br />

2008 (SP2008) ein grundlegend überarbeitetes<br />

Arbeitspapier für das Liquiditätsrisikomanagement<br />

veröff entlicht 3 .<br />

Die Neufassung der MaRisk vom 14.08.<strong>2009</strong><br />

(RS 15/<strong>2009</strong> der BaFin) setzen u. a. dieses für<br />

die deutsche Bankenaufsicht um und schlagen<br />

einen neuen Weg der Aufsicht für das<br />

Liquiditätsrisiko ein, insbesondere die Festlegung<br />

der eigenen Risikotoleranz, Anforderungen<br />

zu Stresstests, zum Notfallplan für<br />

Liquiditätsengpässe sowie erweiterte Berichterstattungspfl<br />

ichten. Die MaRisk orientieren<br />

sich eng an den Sound Practices aus September<br />

2008, wobei diese noch höhere Anforderungen<br />

stellen und damit als Best Practice<br />

gelten können 4 . So wird beispielhaft bei der<br />

Off enhaltung des Marktzugangs in den Sound<br />

Practices ein Relationship Management gefordert,<br />

das die MaRisk nicht erwähnen 5 . In ihrem<br />

Anschreiben zur Neufassung der MaRisk führt<br />

die BaFin aus, dass die neuen Anforderungen<br />

grundsätzlich bis zum 31.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> umzusetzen<br />

sind. Weiter wird dargestellt, dass bei nicht fristgerechter<br />

Unsetzung bis zum 31.<strong>12</strong>.2010 keine<br />

bahnkaufsichtlichen Maßnahmen ergriff en<br />

werden, wenn die Ursache nicht auf Versäumnisse<br />

des Instituts zurückzuführen ist.<br />

II. Bankaufsichtsrechtliche<br />

Anforderungen an das<br />

Liquiditätsrisikomanagement<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Nach der Neufassung der MaRisk ist das Liquiditätsrisiko<br />

für Kreditinstitute gem. AT 2.2. Abs. 1<br />

MaRisk immer als wesentliches Risiko einzustufen.<br />

Hierbei kann nicht mehr, wie nach der<br />

alten Fassung der MaRisk möglich, z. B. auf<br />

bestehende Verbundstrukturen und auf die<br />

(komfortable) Einhaltung der Liquiditätsverordnung<br />

abgestellt werden, obwohl sich die<br />

Verbundstrukturen sich auch im Rahmen der<br />

Finanzmarktkrise als erfolgreich und belastbar<br />

erwiesen haben. Die Bafi n weist jedoch explizit<br />

in ihrem Anschreiben zum Rundschreiben<br />

darauf hin, dass dem in § 25a KWG verankerten<br />

Grundsatz der doppelten Proportionalität<br />

auch weiterhin ein großer Stellenwert eingeräumt<br />

werden wird und das dies insbesondere<br />

für kleineren Institute gelte. Hier ist davon auszugehen,<br />

dass kleinere Institute mit einer überschaubaren<br />

Geschäftsstruktur keine komplexen<br />

Modelle einsetzen müssen 6 .<br />

Durch die Einstufung als wesentliches Risiko<br />

sind auch die allgemeinen Anforderungen an<br />

das Risikomanagement nach AT 4 überwiegend<br />

vollumfänglich zu erfüllen. So ist dem Liquiditätsrisiko<br />

durch eine angemessene Darstellung<br />

im Rahmen einer ggf. neu zu erstellenden Liquiditätsrisikostrategie<br />

oder aber im Abschnitt


Liquiditätsrisiko der Risiko- bzw. kombinierten<br />

Geschäfts-/Risikostrategie zu begegnen. Lediglich<br />

für die Einbeziehung in das Risikotragfähigkeitskonzept<br />

wird nach Abs. 3 eine Ausnahme<br />

zugelassen. Die Nichtberücksichtigung ist allerdings<br />

nachvollziehbar zu begründen und nur<br />

dann möglich, wenn das jeweilige Risiko aufgrund<br />

seiner Eigenart nicht sinnvoll durch Risikodeckungspotenzial<br />

begrenzt werden kann.<br />

Hier wird in Abs. 3 explizit das Allgemeine<br />

Liquiditätsrisiko benannt. Die Begründung für<br />

die Nichteinbeziehung sollte idealer Weise im<br />

Rahmen der Strategie erfolgen. Hiermit kann<br />

auch der Anforderung der regelmäßigen Überprüfung<br />

im Rahmen der jährlichen Überarbeitung<br />

der Strategie Genüge getan werden. Im<br />

Rahmen der jährlichen Überprüfung ist auch<br />

kritisch zu hinterfragen, ob die Nichteinbeziehung<br />

in die Risikotragfähigkeitsberechnung<br />

des Allgemeinen Liquiditätsrisikos noch „state<br />

of the art“ ist, da letztendlich die Geschäftsleitung<br />

gem. § 25a KWG für die angemessene Risikosteuerung<br />

des Instituts verantwortlich ist.<br />

Hier haben durch die Bundesbank durchgeführte<br />

Sonderprüfungen nach § 44 KWG bereits<br />

vor Veröffentlichung der überarbeiteten MaRisk<br />

gezeigt, dass von den Instituten eine zeitnahe<br />

Reaktion auf sich verändernde Rahmenbedingungen<br />

noch vor Veränderungen der aufsichtsrechtlichen<br />

Anforderungen erwartet wird.<br />

Im AT 2.2 der neugefassten MaRisk wurde<br />

eingefügt, dass Risiken aus außerbilanziellen<br />

Gesellschaftskonstruktionen (z. B. Risiken<br />

aus nicht konsolidierungspflichtigen Zweckgesellschaften)<br />

ebenfalls zu berücksichtigen<br />

sind. Exemplarisch seien hier die zur Verfügung<br />

gestellten Liquiditätslinien genannt, die u. a.<br />

anfänglich den Beinahezusammenbruch der<br />

Hypo Real Estate ausgelöst haben. Durch die<br />

Einstufung des Liquiditätsrisikos als wesentliches<br />

Risiko ist auch der bislang gestattete Verzicht<br />

auf die Funktionstrennung von Liquiditätssteuerung-<br />

und Liquiditätscontrolling nicht<br />

mehr möglich. Es bietet sich an, die Funktionstrennung<br />

durch Zuständigkeit für die Steuerung<br />

des Liquiditätsrisikos der Treasury und<br />

das Controlling dem Risikocontrolling zuzuordnen.<br />

Neben dem resultierenden Anpassungsbedarf<br />

in Stellenbeschreibungen und<br />

Arbeitsanweisungen entsteht hieraus Schulungsbedarf<br />

der (neu) zuständigen Mitarbeiter<br />

um das erforderliche Know how aufzubauen<br />

bzw. zu erweitern, aber auch Anpassungsbe-<br />

darf bei den genutzten IT-Tools, die sich auch<br />

in einer Neuzuordnung der entsprechenden<br />

Berechtigungen niederschlägt. Obwohl das<br />

Allgemeine Liquiditätsrisiko nicht in die Risikotragfähigkeitsrechnung<br />

einbezogen werden<br />

muss bzw. gerade deswegen, ist nach AT 4.1<br />

Abs. 3 Satz 3 MaRisk eine angemessene Einbindung<br />

in die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse<br />

sicherzustellen.<br />

2. Spezielle Anforderungen an das<br />

Liquiditätsrisikomanagement<br />

a) Risikotoleranz<br />

Nach BT3 Abs. 2 MaRisk müssen Institute für<br />

Liquiditätsrisiken ihre Risikotoleranz festlegen.<br />

Die Risikotoleranz bestimmt die Menge an Liquiditätsrisiko,<br />

die die Geschäftsleitung bereit ist<br />

zu tragen. Sie stellt also den „Risikoappetit“ dar,<br />

der maximal durch die Verpflichtung (abzüglich<br />

Sicherheitspuffer), jederzeit den Zahlungsverpflichtungen<br />

nachzukommen, begrenzt ist.<br />

Die Einhaltung der festgelegten Toleranz ist<br />

durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen<br />

und dient als Steuerungsgröße ab wann spätestens<br />

Maßnahmen ergriffen werden müssen.<br />

Es empfiehlt sich, neben der absoluten Risikotoleranz,<br />

Warn­ bzw. Beobachtungsgrenzen<br />

im Sinne eines Ampelsystems zu implementieren.<br />

Die Risikotoleranz ist im Strategiensystem<br />

angemessen zu verankern.<br />

b) Kurzfristige und langfristige Liquidität<br />

Um die Risikotoleranz bestimmen zu können ist<br />

zunächst die Unterteilung in Nicht-strukturelle<br />

(kurzfristige/dispositive) und Strukturelle Liquidität<br />

(mittel- bis langfristige Liquidität) notwendig.<br />

Zur Abgrenzung hat sich als Standard ein<br />

Zeitraum von bis zu zwölf bzw. höchstens 18<br />

Monaten durchgesetzt.<br />

c) Risikomanagementmethoden<br />

Danach sind die zu nutzenden Methoden zum<br />

Risikomanagement der Liquidität festzulegen.<br />

Genannt seien hier die Betrachtung autonomer<br />

Zahlungsströme, Liquiditätsablaufbilanzen,<br />

GAP-Analysen aber auch die methodisch fortgeschritteneren<br />

Ansätze Liquidity at Risk (auf<br />

Basis der autonomen Zahlungsströme), Liquidity<br />

Value at Risk (auf Basis der Liquiditätsablaufbilanz)<br />

sowie Financial Mobility at Risk.<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Die Risikotoleranz<br />

bestimmt die<br />

Menge an Liquiditätsrisiko,<br />

die die<br />

Geschäftsleitung<br />

bereit ist zu tragen. «<br />

591


Beitrag<br />

» Insbesondere bei<br />

kleinen und mittleren<br />

Instituten bestehen<br />

nennenswerte<br />

Ertragspotenziale,<br />

die durch ein aus<br />

der Umsetzung der<br />

neuen MaRisk resultierendes,<br />

verbessertes<br />

Liquiditätsrisikomanagement<br />

gehoben<br />

werden können. «<br />

592<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

d) Risikosteuerungs- und<br />

-controllingprozesse<br />

Nach AT 4.3.2 MaRisk hat ein Kreditinstitut<br />

angemessene interne Risikosteuerungs-<br />

und -controllingprozesse einzurichten, die<br />

eine Identifizierung, Beurteilung, Steuerung<br />

sowie Überwachung und Kommunikation der<br />

wesentlichen Risiken und der damit verbundener<br />

Risikokonzentrationen gewährleisten.<br />

Dabei ist es Aufgabe des Risikomanagements<br />

die Liquiditätsrisiken frühzeitig zu erkennen,<br />

vollständig zu erfassen und in angemessener<br />

Weise darzustellen. AT 4.3.2 besagt: „Die Prozesse<br />

sollten in ein integriertes System zur<br />

Ertrags­ und Risikosteuerung („Gesamtbanksteuerung“)<br />

eingebunden werden.“<br />

Nach den Erläuterungen der BaFin zu den<br />

MaRisk handelt es sich explizit um ein „Soll“<br />

und keine „Muss“ Vorschrift. Insbesondere für<br />

das Liquiditätsrisiko scheint aber die Trennung<br />

der Steuerung des Liquiditätsrisikos von<br />

der Ertragssteuerung unmöglich. Als Beispiel<br />

zur Verdeutlichung seien hierzu die Opportunitätskosten,<br />

die regelmäßig bei Instituten mit<br />

großem Filial- bzw. Geldautomatennetz durch<br />

die unverzinsliche Bevorhaltung von Bargeldbeständen<br />

entstehen, zu nennen. Daneben<br />

können durch die längere Anlage von Eigenanlagen<br />

bei entsprechender Zinsstrukturkurve<br />

bzw. durch die Anlage in anderen Assetklassen<br />

weitere Ertragspotenziale gehoben werden.<br />

Auch sind bestehende Risikokonzentrationen<br />

als Unterart des Liquiditätsrisikos zu identifizieren.<br />

Dies können z. B. Abrufrisiken von<br />

kurzfristigen Einlagen institutioneller Anleger<br />

sein. Dies bedeutet nicht, dass ein Institut<br />

zukünftig keine großen Einlagen mit entsprechenden<br />

Konzentrationsrisiken mehr eingehen<br />

darf, aber dass diese angemessen überwacht<br />

werden müssen und ein umsetzbarer Notfallplan<br />

für den Abzug dieser Gelder besteht. Hierfür<br />

empfiehlt sich eine separate, mindestens<br />

tägliche Überwachung, eine Aufnahme in den<br />

Liquiditätsrisikobericht sowie die Erstellung<br />

eines (Teil-) Notfallplans für eventuelle kurzfristige<br />

hochvolumige Einlagenabzüge.<br />

Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen<br />

Risikoarten sind zu berücksichtigen, da<br />

regelmäßig das Auftreten eines Liquiditätsengpasses<br />

bzw. einer Liquiditätskrise ihre Ursache<br />

in Ereignissen hat, die zuerst anderen Risikoarten<br />

zuzuordnen sind. Insbesondere das Reputationsrisiko<br />

muss berücksichtigt werden. Als extremste<br />

Auswirkung sei ein „Bank Run“ genannt,<br />

der zu Beginn der Finanzmarktkrise das britische<br />

Institut Northern Rock ereilt hat. Aufgabe<br />

des Liquiditätsrisikomanagements ist neben<br />

Abbildung 1: Methoden zur Messung und Steuerung des Liquiditätsrisikos<br />

zahlungsstromorientiert<br />

Liquiditätsrisikomessung und -steuerung<br />

bankenaufsichtsorientiert<br />

bilanzorientiert<br />

Controlling und Reporting des Liquiditätsrisikos<br />

re�nanzierungsorientiert<br />

kurzfristige Liquiditätsrisikosteuerung mittel- bis langfristige Liquiditätsrisikosteuerung<br />

Liquidity at Risk<br />

(LaR)<br />

LiqV-Standard<br />

(freies Volumen)<br />

Gaps,<br />

Kennzahlen<br />

Liquidity-Value at Risk<br />

(L-VaR)


der existentiellen Sicherstellung der jederzeitigen<br />

Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen<br />

7 auch die Sicherstellung der Einhaltung<br />

der Risikotoleranz. Dabei ist eine ausreichende<br />

Diversifikation, v. a. im Hinblick auf die Vermögens-<br />

und Kapitalstruktur, zu gewährleisten.<br />

Die Anforderung der Diversifikation fällt<br />

für Verbundinstitute oder gruppenangehörige<br />

Institute unter die Erleichterungsregelungen<br />

der MaRisk, da hier auf die vorliegenden Verbund-<br />

oder Konzernstrukturen zurückgegriffen<br />

werden kann. Ebenfalls wird für kleinere und<br />

mittlere Institute die Anforderung der MaRisk<br />

der Überwachung der Liquidität im Tagesverlauf<br />

sowie für wesentliche Währungspositionen<br />

eher weniger bzw. nicht relevant sein.<br />

Über die Sicherstellung der jederzeitigen<br />

Zahlungsbereitschaft geht die Anforderung<br />

des BTR 3 Abs. 3 MaRisk hinaus, dass ein sich<br />

abzeichnender Liquiditätsengpass frühzeitig<br />

erkannt wird. Hierfür sind Verfahren einzurichten,<br />

deren Angemessenheit regelmäßig zu<br />

überprüfen ist.<br />

Nach BTR 3 Abs. 4 ist eine Liquiditätsübersicht<br />

zu erstellen, in der die erwarteten Mittelzuflüsse<br />

den erwarteten Mittelabflüssen gegenübergestellt<br />

werden. Die Annahmen, die den<br />

erwarteten Mittelzuflüssen und -abflüssen zu<br />

Grunde liegen, sind festzulegen. In den Erläuterungen<br />

zu den erwarteten Mittelzu- und<br />

-abflüssen wird explizit ausgeführt, dass auch<br />

etwaige Inanspruchnahmen aus Liquiditätslinien<br />

für Dritte zu berücksichtigen sind. Zur<br />

Erstellung der (kurzfristigen) Liquiditätsübersicht<br />

bietet sich die Bestimmung der autonomen<br />

Zahlungsflüsse an, denn ähnlich wie<br />

auch im Zinsänderungsrisiko des Anlagebuchs<br />

müssen für Positionen mit unbestimmter Kapitalbindungsdauer<br />

angemessene Annahmen<br />

getroffen werden. Zur Konzeption des Ansatzes<br />

autonomer Zahlungsströme bzw. des LaR<br />

wird auf das Fachbuch Ertragsorientiertes Liquiditätsrisikomanagement<br />

in mittelständischen<br />

Banken 8 verwiesen.<br />

3. Stresstests, Notfallplanung und<br />

Notfalltests<br />

Es sind regelmäßig angemessene Stresstests<br />

auf der Basis der identifizierten wesentlichen<br />

Risikofaktoren für das Liquiditätsrisiko nach<br />

AT 4.3.2 Abs. 3 Satz 1 und BTR 3 Liquiditätsrisi-<br />

ken Abs. 7 Satz 1 durchzuführen. Die Stresstests<br />

haben insbesondere auch Risikokonzentrationen<br />

und Risiken aus außerbilanziellen Gesellschaftskonstruktionen<br />

zu berücksichtigen.<br />

Dabei sind sowohl institutseigene als auch (für<br />

kapitalmarktorientierte Institute) marktweite<br />

Ursachen für Liquiditätsrisiken in die Betrachtung<br />

einzubeziehen. Die Stresstests sind individuell<br />

zu definieren und unterschiedlich lange<br />

Zeithorizonte zugrunde zu legen.<br />

AT 4.3.2 Abs. 4 MaRisk besagt: „Die Stresstests<br />

haben auch außergewöhnliche, aber plausibel<br />

mögliche Ereignisse abzubilden. Dabei<br />

sind geeignete historische und hypothetische<br />

Szenarien darzustellen. Bei der Festlegung der<br />

Szenarien sind die strategische Ausrichtung<br />

des Instituts und sein wirtschaftliches Umfeld<br />

zu berücksichtigen.“ Hierdurch wird festgelegt,<br />

dass die ausschließliche Betrachtung historischer<br />

Ereignisse, insbesondere die mittels<br />

VaR gemessen werden, nicht ausreichend sein<br />

kann. Hierzu sei Jochen Sanio, Präsident der<br />

BaFin, zitiert: „Unmöglich ist ein Wort, das nur<br />

im Wortschatz von Narren auftaucht.“ Da der<br />

VaR die Betrachtung extremer Werte, auf Grund<br />

ihrer Konzeption, ausblendet sowie auf Grund<br />

der Parametrisierung der genutzten Historie<br />

auch die Erfahrungen aus der Finanzmarktkrise<br />

ausblendet bzw. ausblenden wird. Konkretisiert<br />

wird in den Erläuterungen zu AT 4.3.2 Abs. 3<br />

MaRisk ausgeführt, dass auch Sensitivitätsanalysen<br />

oder Szenarioanalysen durchzuführen<br />

sind. Nach AT 4.3.2 Abs. 5 sind die verwendeten<br />

Methoden jährlich zu überprüfen. Dabei<br />

ist darauf zu achten, dass neuen Entwicklungen<br />

und Erkenntnissen bzgl. der Risikomessverfahren<br />

künftig zeitnah und ausreichend Beachtung<br />

geschenkt wird. Als mögliche Stressszenarien<br />

werden beispielhaft der Einlagenabzug institutioneller<br />

Anleger, ein allgemeiner hochvolumiger<br />

Einlagenabzug, der aus einem „Bank Run“<br />

resultiert, ein eingeschränkter Zugang zum<br />

Interbankenmarkt aufgrund einer nennenswerten<br />

Verschlechterung des eigenen Ratings oder<br />

aber aus mangelnder Marktliquidität resultierend<br />

genannt.<br />

Hier zeigt sich auch die Verzahnung zur Risikotragfähigkeitrechnung.<br />

Insbesondere bei einer<br />

periodischen Ermittlung der Risikodeckungsmasse<br />

schlagen sich die erhöhten Refinanzierungskosten<br />

direkt auf die vorhandene Risikodeckungsmasse<br />

nieder, da diese unmittelbar<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Die Notfallplanung<br />

soll sicherstellen, dass<br />

der Bank in einer<br />

sich abzeichnenden<br />

Liquiditätskrise ausreichendHandlungsalternativen<br />

zur<br />

Bereitstellung liquider<br />

Mittel zur Verfügung<br />

stehen. «<br />

7 Vgl. § 17 Abs. 2 InsO.<br />

8 Zeranski, a .a. O. Fn. 4.<br />

593


594<br />

Beitrag<br />

9 Hierzu hat die Bundesbank ein komfortables<br />

Verfahren zur Einreichung der notenbankfähigen<br />

Kreditforderungen mit dem Namen KEV<br />

= „Kreditforderungen – Einreichung und Verwaltung“<br />

eingerichtet. Informationen gibt es unter<br />

www.bundesbank.de<br />

10 Heidorn/Schmaltz, Die neuen Prinzipen für sachgerechtes<br />

Liquiditätsmanagement in Kreditwesen,<br />

S. <strong>12</strong>.<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

das Planergebnis mindern. Auch bei einer barwertigen<br />

Ermittlung wird das Risikodeckungspotenzial<br />

negativ beeinflusst, da der Wert der<br />

entsprechenden zinstragenden Passiva sinkt.<br />

In den MaRisk wie auch im Principle <strong>12</strong> der<br />

SP 2008 wird eine Unterscheidung zwischen<br />

zwei Arten von Liquiditätsreserven gemacht.<br />

Ein Liquiditätspuffer, der in den schwersten<br />

Krisen zur Verfügung steht (BTR 3 Abs. 8<br />

MaRisk) und eine weitere Liquiditätsreserve, die<br />

für weniger schwere Krisen verwendet werden<br />

soll (BTR 3 Abs. 5 MaRisk).<br />

Nach BTR 3 Abs. 5 MaRisk ist laufend zu überprüfen,<br />

inwieweit das Institut, auch bei angespanntem<br />

Marktumfeld, in der Lage ist, einen<br />

auftretenden Liquiditätsbedarf zu decken.<br />

Dabei ist zum einen auf den Liquiditätsgrad der<br />

Vermögenswerte abzustellen und zum anderen<br />

darauf, ob die relevanten Refinanzierungsquellen<br />

dann auch zur Verfügung stehen. Dies<br />

bedeutet, dass zur kurzfristigen Überbrückung<br />

angespannter Liquiditätssituationen eine angemessene<br />

Liquiditätsreserve vorgehalten wird.<br />

Hier sind Guthaben, freie unwiderrufliche Liquiditätsfazilitäten,<br />

bei Zentralbanken beleihbare<br />

Wertpapiere sowie die Nutzung von Kreditforderungen<br />

für die Refinanzierung bei der Bundesbank<br />

(notenbankfähige Kreditforderungen<br />

an den nichtfinanziellen Sektor) 9 zu nennen.<br />

BTR 3 Abs.8 MaRisk führt aus: „Das Institut hat<br />

festzulegen, welche Maßnahmen im Fall eines<br />

Liquiditätsengpasses ergriffen werden sollen<br />

(Notfallplan für Liquiditätsengpässe). Dazu<br />

gehört auch die Darstellung der in diesen Fällen<br />

zur Verfügung stehenden Liquiditätsquellen<br />

unter Berücksichtigung etwaiger Mindererlöse.<br />

Die im Fall eines Liquiditätsengpasses zu verwendenden<br />

Kommunikationswege sind festzulegen.<br />

Die geplanten Maßnahmen sind regelmäßig<br />

auf ihre Durchführbarkeit zu überprüfen<br />

und ggf. anzupassen. Die Ergebnisse der Stresstests<br />

sind dabei zu berücksichtigen.“<br />

In diesem Zusammenhang ist die Beschaffung<br />

von Liquidität zu untersuchen. Dies kann z. B.<br />

durch bereits eingeräumte Liquiditätslinien<br />

geschehen. Daneben ist die Liquidität der<br />

Aktiva zu analysieren. Insbesondere liquide<br />

Wertpapiere werden regelmäßig Bestandteil<br />

der Notfallplanung sein. Hier stehen zentralbankfähige<br />

Wertpapiere an erster Stelle.<br />

Danach kommen die nicht-zentralbankfähigen<br />

aber börsennotierten Wertpapiere erstklassiger<br />

Bonität die entweder veräußert oder<br />

verliehen bzw. in Pension gegeben werden<br />

können. Der Notfallplan muss auch die entsprechenden<br />

Kontrahenten beinhalten. Nach<br />

BTR 3 Abs. 8 sind die Notfallpläne regelmäßig<br />

auf ihre Durchführbarkeit zu testen. Im Zuge<br />

der Finanzmarktkrise hat sich herausgestellt,<br />

dass einige Institute zwar über Notfallpläne<br />

verfügten, diese aber nicht bzw. nicht ausreichend<br />

umsetzen konnten 10 .<br />

4. Berichtspflichten<br />

Über die Liquiditätsrisikosituation inklusive der<br />

Ergebnisse der Stresstests sowie der Änderungen<br />

der Liquiditätsnotfallplanung hat sich die<br />

Geschäftsleitung nach AT 4.3.2 Abs. 7 und BTR 3<br />

Abs 10 MaRisk in nachvollziehbarer, aussagefähiger<br />

Art und Weise Bericht erstatten zu lassen.<br />

Die Berichterstattung muss neben der quantitativen<br />

Darstellung auch eine Beurteilung<br />

der Risikosituation enthalten, diese ist ggf. um<br />

Handlungsvorschläge zu ergänzen.<br />

Die den Stresstests zugrunde liegenden<br />

wesentlichen Annahmen sind ebenfalls in die<br />

Berichterstattung aufzunehmen, ggf. sind diese<br />

durch Handlungsvorschläge zu ergänzen. Aus<br />

außerbilanziellen Gesellschaftskonstruktionen<br />

resultierende Liquiditätsrisiken sind separat<br />

darzustellen. Daneben sind auch Änderungen<br />

der Notfallplanung an die Geschäftsleitung<br />

zu reporten. Grundsätzlich sollte die Risikoberichterstattung<br />

für die kurzfristige Liquidität<br />

täglich erfolgen. Für die strukturelle Liquidität<br />

bietet sich, entsprechend der individuellen Risikosituation<br />

des Kreditinstituts, ein längerfristiger<br />

Zeitraum an.<br />

Daneben sind Grenzen festzulegen ab denen<br />

eine Ad hoc-Information an die Geschäftsleitung<br />

erfolgt. Das Aufsichtsorgan ist durch die<br />

Geschäftsleitung vierteljährlich über die Liquiditätsrisikosituation<br />

zu informieren. Hieran<br />

werden nach AT 4.3.2 Abs. 9 MaRisk grundsätzlich<br />

ähnliche Anforderungen wie an die<br />

Berichterstattung an die Geschäftsleitung<br />

gestellt. Dies wurde im Rahmen der Neufassung<br />

der MaRisk, ebenso wie die Einführung<br />

einer Ad hoc-Berichterstattungspflicht an das<br />

Aufsichtsorgan, neu eingefügt. Hier genügt es<br />

nicht durch die Geschäftsleitung Grenzen fest-


zulegen. Stattdessen muss gemeinsam mit dem<br />

Aufsichtsorgan ein geeignetes Verfahren festgelegt<br />

werden. Hier bietet es sich an, zum einen<br />

auf bestimmte Grenzen aus dem Risikocontrol-<br />

PRAxISTIPPS<br />

ling (z. B. des LaR und des LVaR) abzustellen und<br />

zum anderen an die verwendeten Stressverfahren<br />

anzuknüpfen. Dies könnte z. B. ein Einlagenabzug<br />

in einer bestimmten Höhe sein. £<br />

Beitrag<br />

Der organisatorische Anpassungsbedarf sowie die notwendigen Dokumentationen sollten nicht unterschätzt werden.<br />

Darüber hinaus ergibt sich ein erhöhter Schulungsbedarf der involvierten Mitarbeiter.<br />

Ein verbessertes Liquiditätsrisikomanagement bietet die Möglichkeit, bisher schlummernde Ertragspotenziale zu heben.<br />

Der Überprüfung der eingesetzten Risikomessverfahren wird zukünftig ein größeres Gewicht beigemessen.<br />

Wimmer (Hrsg.)<br />

Günther Keller<br />

Direktor Geschäftsbereich Betriebswirtschaft,<br />

Sparkassenverband Bayern<br />

Alexander Kopf<br />

Leiter Risikomanagement, BMW Bank<br />

GmbH<br />

Dr. Stefan Kusterer<br />

WP, StB, Sozius, SUSAT & PARTNER OHG<br />

Prof. Dr. Michael Lister<br />

Lehrstuhl für Finanzen, Banken und<br />

Controlling, Steinbeishochschule Berlin<br />

Thomas Maurer<br />

Direktor Bereich Revision, Münchner<br />

Bank eG<br />

Dr. Frank Schlottmann<br />

Leiter Management Consulting,<br />

msgGillardon AG<br />

Claudia Schirsch<br />

Leiterin Unternehmenssteuerung, VR<br />

Bank München Land eG<br />

Michael Steinmüller<br />

Master of Arts in Finance and Banking,<br />

Geschäftsführer Banking & Business<br />

Consulting GmbH<br />

Martin Switaiski<br />

Referent Grundsatzfragen Risikomanagement,<br />

Abteilung Controlling, Deutscher<br />

Sparkassen- und Giroverband; Mitglied<br />

des Fachgremiums MaRisk<br />

MaRisk NEU: Handlungsbedarf<br />

in der Banksteuerung<br />

Ansätze für die Prüfung und Verbesserung der neuen<br />

Prozessanforderungen im Risikomanagement<br />

Stephan Vorgrimler<br />

Leiter Research, msgGillardon AG<br />

Prof. Dr. Konrad Wimmer<br />

Geschäftsbereichsleiter Bankinnovation,<br />

msgGillardon AG<br />

Die Novellierung der MaRisk im Kontext<br />

der Finanzkrise hat weitreichende<br />

Auswirkungen auf die Banksteuerung.<br />

In den Fokus der Neuregelungen rücken<br />

insbesondere Stresstests, das Liquiditätsmanagement<br />

und die Spreadrisiken.<br />

Weiter ergeben sich Herausforderungen<br />

bei der Messung der Kreditrisiken,<br />

die auch die Konzentrationsrisiken in<br />

geeigneter Form abzubilden hat.<br />

Daneben hat in vielen Instituten eine<br />

Umstellung der Vergütungssysteme<br />

zu erfolgen, da die Nachhaltigkeit<br />

der Bemessungsgrundlagen in den<br />

Mittelpunkt rückt. Neben der generellen<br />

Frage, wie die neuen Risiken – u. a. auch<br />

Vertriebsrisiken – in die Risikotragfähigkeit<br />

einbezogen werden können,<br />

wird die aktuellen Diskussion um eine<br />

moderne Kreditrisikovorsorge („dynamic<br />

provisioning“ und „expected-loss“-model<br />

versus incurred-loss-model) aufgegriffen.<br />

Sämtliche Fragestellungen werden<br />

von praxisorientierten Beratern und<br />

Wissenschaftlern sowie Fachspezialisten<br />

der Kreditwirtschaft aufbereitet.<br />

Das Werk behandelt bewusst nicht<br />

sämtliche MaRisk-Themen, sondern<br />

beschränkt auf die mit der Novellierung<br />

verbundenen neuen Anforderungen.<br />

Folgende Inhalte werden von<br />

den Autoren u. a. behandelt:<br />

� Messung und Steuerung<br />

der operativen und strategischen<br />

Liquiditätssteuerung<br />

� Messung und Steuerung der<br />

Konzentrationsrisiken<br />

� Neue Anforderungen an Stresstests<br />

� Konkrete Ausgestaltung<br />

von Stresstests<br />

� Moderne Risikovorsorge und<br />

Einbindung in die MaRisk<br />

� Anforderungen ans Rating sowie<br />

speziell die PD- und LGD-Ermittlung<br />

� Geschäfts- und Risikostrategie<br />

� Implementierung von auf Nachhaltigkeit<br />

zielenden Anreizsystemen<br />

� Ansätze zur Abbildung<br />

des Vertriebsrisikos<br />

� Neue Prüfungsschwerpunkte<br />

aus Sicht der Innenrevision<br />

� Umsetzungsschwerpunkte im Sparkassen-<br />

und Genossenschaftssektor<br />

Stand: 15.10.<strong>2009</strong><br />

Erscheinungstermin: 30.11.<strong>2009</strong><br />

Umfang: ca. 150 Seiten<br />

Preis: € 39,–<br />

ISBN: 978-3-940976-14-7<br />

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596<br />

Beitrag<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Gezielte Zusammenarbeit<br />

mit Revisions abteilungen in<br />

Dienstleistungs unternehmen<br />

Nutzung vorhandener Optimierungspotenziale durch Gestaltung der Revisionstätigkeiten<br />

zwischen Dienstleister und Outsourcer.<br />

Autoren:<br />

Angela Ewert,<br />

Abteilungsleiterin Interne Revision,<br />

VR Kreditwerk AG, Schwäbisch Hall<br />

und<br />

Gisela Conrads,<br />

Interne Revision,<br />

DG HYP AG, Hamburg.<br />

» Der Outsourcing­Vertrag<br />

muss<br />

uneingeschränktes<br />

Prüfungsrecht<br />

beinhalten. «<br />

I. Einleitung<br />

w Jede Seit 2001 hat die DG HYP AG ihr Kreditprocessing<br />

Retail in Teilbereichen auf die VR-<br />

Kreditwerk AG ausgelagert und vor Ort eigene<br />

Revisionsprüfungen durchgeführt.<br />

Seit nunmehr mehreren Jahren arbeiten die<br />

Revisionen der VR-Kreditwerk AG und der DG<br />

HYP AG erfolgreich zusammen. Dabei übernimmt<br />

die Revision der VR Kreditwerk AG als<br />

Dienstleiter im Wesentlichen die Revisionstätigkeit<br />

für die ausgelagerten Prozesse ihres<br />

Mandanten DG HYP AG. Diese Zusammenarbeit<br />

hat sich bewährt, sind doch neben der<br />

Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben<br />

nicht unerhebliche Synergieeff ekte zu verzeichnen,<br />

die für alle Beteiligten einen Mehrwert<br />

bringen.<br />

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit und der<br />

Vorbereitung zu diesem Beitrag wurde den<br />

Autorinnen nochmals deutlich, wie facettenreich<br />

das Thema „Outsourcing“ ist. Aber, wie<br />

in der Überschrift schon dargestellt, wird hier<br />

lediglich ein kleiner, bisher aus Sicht der Verfasserinnen<br />

wenig beachteter Aspekt dargestellt:<br />

Die Nutzung von Chancen durch eine<br />

enge Kooperation zwischen zwei Revisionen<br />

im Zusammenhang mit der Auslagerung von<br />

wesentlichen Prozessen.<br />

Das Outsourcing von Prozessen hat in den vergangenen<br />

Jahren bei Kreditinstituten zugenommen,<br />

dabei bleibt jedoch die Verantwortung<br />

des auslagernden Instituts für das<br />

gesamte Risikomanagement bestehen und<br />

unterliegt mehr oder weniger strengen gesetzlichen<br />

Anforderungen (MaRisk AT 9 in Verbindung<br />

mit dem im Oktober 2007 neu geregelten<br />

§ 25a KWG). Dabei unterscheidet der Gesetzge-<br />

ber zwischen unwesentlichen und wesentlichen<br />

Auslagerungen.<br />

Demnach hat das auslagernde Institut sicher zu<br />

stellen, dass die mit wesentlichen Auslagerungen<br />

(MaRisk AT 9 Tz 6, 7) verbundenen Risiken<br />

angemessen gesteuert werden und die Ausführung<br />

der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse<br />

ordnungsgem. überwacht werden. Da das auslagernde<br />

Institut seinen Überwachungspfl ichten<br />

nach MaRisk nur nachkommen kann, wenn<br />

es einen entsprechenden Zugang zum Auslagerungsunternehmen<br />

hat, sind klare vertragliche<br />

Regelungen der Zusammenarbeit der betreffenden<br />

Unternehmen von großer Bedeutung.<br />

Die Verträge regeln u.a. die Prüfungstätigkeit der<br />

Internen Revision und sollten insbesondere folgende<br />

Zuständigkeiten und Sachverhalte regeln:<br />

Eine klare Abgrenzung/Definition der vom<br />

Auslagerungsunternehmen zu erbringenden<br />

Leistungen, der Leistungsqualität<br />

und der Leistungsverfügbarkeit (Service<br />

Level Agreement).<br />

Mitwirkungspflichten des auslagernden<br />

Instituts.<br />

Uneingeschränkte Informationsrechte zu den<br />

ausgelagerten Prozessen und Daten für die<br />

Interne Revision des auslagernden Unternehmens,<br />

für beauftragte Externe Prüfer sowie<br />

für das Aufsichtsorgan (BaFin/Bundesbank).<br />

Vertragliche Verpflichtung der Revision des<br />

Auslagerungsunternehmens, die Revisionstätigkeiten<br />

nach den aufsichtsrechtlichen<br />

Vorgaben, insbesondere nach den Vorgaben<br />

der MaRisk, durchzuführen.<br />

Verpflichtung der Revision des Auslagerungsunternehmens,<br />

eine jährliche<br />

Bestätigung des Wirtschaftsprüfers beizubringen,<br />

wonach die Funktionsfähigkeit<br />

nach MaRisk gegeben ist.


II. Prüfung der ausgelagerten<br />

Prozesse<br />

1. Zu prüfende Problemfelder<br />

Als größte Gefahr des Outsourcing wird neben<br />

dem Know how-Verlust häufig die Abhängigkeit<br />

des auslagernden Unternehmens vom Auslagerungsunternehmen<br />

genannt. Um diesen<br />

beiden Problemfeldern entgegenzutreten,<br />

spielt neben dem Outsourcing-Controlling<br />

durch die operativen Bereiche des auslagernden<br />

Unternehmens auch die regelmäßige Prüfung<br />

der ausgelagerten Tätigkeiten durch die<br />

Interne Revision eine entscheidende Rolle. Bei<br />

der Durchführung der Revisionsleistung gibt es<br />

verschiedene Alternativen:<br />

2. Prüfung durch die Interne Revision<br />

des auslagernden Unternehmens<br />

Sofern das auslagernde Unternehmen über<br />

ausreichende personelle Kapazitäten in der<br />

Internen Revision verfügt, kann die revisionsseitige<br />

Prüfung regelmäßig durch die Interne<br />

Revision des auslagernden Unternehmens<br />

erfolgen. Dabei werden die Prüfungen im<br />

Rahmen des Prüfungsplans festgelegt und<br />

soweit möglich im Auslagerungsunternehmen<br />

durchgeführt. Häufig befindet sich das Auslagerungsunternehmen<br />

jedoch nicht in der örtlichen<br />

Umgebung und die Revision des auslagernden<br />

Unternehmens hat im Rahmen der<br />

Auslagerung der Aktivitäten eine Personalreduzierung<br />

vorgenommen.<br />

Neben den Vorteilen, die eine Prüfung durch<br />

das auslagernde Institut mit sich bringen kann<br />

(insbesondere: sich selbst einen Überblick über<br />

die Arbeitsqualität des Auslagerungsunternehmens<br />

verschaffen), bestehen eine Vielzahl von<br />

Nachteilen. Z. B. seien hier Effizienzprobleme<br />

bei großer räumlicher Distanz, Kosten durch<br />

personelle Ausstattung für Prozesse (die zur<br />

Kosteneinsparung ausgelagert wurden) sowie<br />

unzureichende Kenntnisse über die Unternehmenspolitik<br />

und Organisationsstrukturen<br />

des Dienstleisters genannt. Als weiterer Nachteil<br />

stellt sich oft die - auch unter datenschutzrechtlichen<br />

Vorgaben - schwierige Beschaffung<br />

ausreichender Informationen für Prüfungszwecke<br />

dar, da im Regelfall kein direkter Zugriff auf<br />

die Daten innerhalb des Auslagerungsunternehmens<br />

besteht.<br />

Gem. BT 2.1 TZ 3 kann die Interne Revision des<br />

auslagernden Instituts auch bei wesentlichen<br />

Auslagerungen auf eigene Prüfungshandlungen<br />

verzichten, sofern der mit den Prüfungstätigkeiten<br />

beauftragte „Externe“ den Anforderungen<br />

der MaRisk (AT 4.4 und BT2) genügt.<br />

3. Prüfung durch beauftragte „Externe“<br />

Um eine möglichst effiziente „Überwachung“<br />

der ausgelagerten Prozesse vornehmen zu<br />

können, bietet es sich daher an, auf externe<br />

Prüfer zurückzugreifen. „Externe“ können Dritte<br />

wie z. B. ein vom auslagernden Unternehmen<br />

benannter Wirtschaftsprüfer sein. Aus Sicht der<br />

Verfasserinnen eine Variante, die nicht die aufzuzeigenden<br />

Vorteile der effizienten Prüfungsdurchführung<br />

beinhaltet.<br />

Möglich und sinnvoll im Gegensatz dazu aber<br />

ist die Auslagerung der Tätigkeit der Internen<br />

Revision auf einen anderen Externen, wie auf<br />

die Interne Revision des Auslagerungsunternehmens.<br />

Diese Art der Auslagerung der Revisionstätigkeit<br />

sollte im Vorfeld mit dem Abschlussprüfer<br />

des auslagernden Unternehmens besprochen<br />

werden, um sicher zu sein, dass diese Vorgehensweise<br />

von ihm mitgetragen wird.<br />

Wird die Prüfungsleistung durch die Interne<br />

Revision des Auslagerungsunternehmens<br />

wahrgenommen, wird dies nicht nur unter<br />

Effizienzgesichtspunkten Vorteile für das auslagernde<br />

Unternehmen mit sich bringen,<br />

sondern auch eine breite Informationsbasis<br />

schaffen. Dies setzt jedoch eine enge und vertrauensvolle<br />

Zusammenarbeit zwischen den<br />

beiden Revisionen voraus.<br />

4. Prüfung durch die Interne Revision<br />

des Dienstleisters<br />

In vielen Fachdokumentationen werden insbesondere<br />

in Bezug auf die Prüfungstätigkeiten<br />

die Nachteile und Probleme beschrieben, die<br />

mit der Prozessauslagerung verbunden sind.<br />

Dabei kristallisiert sich aufgrund neu definierter<br />

Schnittstellen heraus, dass auf operativer<br />

Ebene ein „Konkurrenzkampf“ zwischen den<br />

Unternehmen besteht oder das Verhältnis von<br />

Auftraggeber zu Dienstleister zu abweichenden<br />

Wahrnehmungen führt. Die Institute bzw. die<br />

Unternehmen verfolgen demnach oft ihre eigenen<br />

Interessen und arbeiten äußerst „vertrags-<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Die Prüfungen<br />

können durch<br />

das auslagernde<br />

Institut selbst vollumfänglichdurchgeführt<br />

werden. «<br />

597


598<br />

Beitrag<br />

» Es ist sinnvoll,<br />

die Prüfungshandlungen<br />

auf die Revision<br />

des Auslagerungsunternehmens<br />

zu übertragen. «<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

konform“, auch wenn dies nicht immer der effizienteste<br />

Weg ist. Aufgrund dieses Verhaltens<br />

sind die Vertragsparteien oft nicht in der Lage,<br />

flexibel zu reagieren oder Verbesserungspotenziale<br />

zu erkennen und umzusetzen. Es gibt keine<br />

„neutrale Stelle“, die zwischen beiden Unternehmen<br />

schnittstellenübergreifend agiert.<br />

Die Vorteile – insbesondere die Hebung von<br />

Synergieeffekten sowohl zwischen den Internen<br />

Revisionen als auch zwischen den Fachbereichen<br />

– die durch eine enge Zusammenarbeit<br />

zwischen den beiden Revisionen bestehen,<br />

werden dabei unterschätzt. Insbesondere die<br />

enge „Verdrahtung“ der Revisionen in den<br />

jeweiligen Unternehmen und die Überbrückung<br />

der Schnittstellen führen zu erheblichen<br />

Synergieeffekten. Da jede Revision im eigenen<br />

Unternehmen auch Kontakt zu den jeweiligen<br />

operativen Bereichen besitzt und hier jederzeit<br />

Informationen und Stimmungen abfragen<br />

kann, können Missverständnisse und Probleme<br />

rechtzeitig aufgedeckt werden und durch eine<br />

frühe Einbindung aller Beteiligten mögliche<br />

Schäden vermieden werden. Auch Reputationsschäden<br />

durch zu schnelle Eskalationen von<br />

Problemen können durch zeitnahes Eingreifen<br />

der Internen Revisionen und ggf. interne Klarstellung<br />

vermieden werden. Im Rahmen der<br />

Prüfungsvorbereitung kann die Interne Revision<br />

des Dienstleisters auf das Know how der Internen<br />

Revision des Auftraggebers zurückgreifen<br />

und insbesondere die Ansprüche des Auftraggebers<br />

und mögliche Risiken, die auf andere<br />

Bereiche des auslagernden Instituts übergreifen/ausstrahlen<br />

können, berücksichtigen.<br />

Hat sich das auslagernde Institut oder Unternehmen<br />

dazu entschlossen, die Prüfungstätigkeit<br />

durch die Interne Revision des Dienstleisters<br />

durchführen zu lassen, bedeutet dies keinen<br />

vollständigen Rückzug aus dem Prüfungsthema.<br />

Die MaRisk schreiben vor, dass die ausgelagerten<br />

Prozesse ordnungsgemäß überwacht<br />

werden müssen. Diese Überwachung erfolgt<br />

zum einen durch das Outsourcing-Controlling<br />

der Fachbereiche und zum anderen durch die<br />

Tätigkeiten der Internen Revision.<br />

Die einfachste Lösung, um allen Anforderungen<br />

(Aufsichtsrecht, Kostensenkung und ausreichendes<br />

Risikomanagement) gerecht zu werden, ist<br />

eine enge Kooperation der beiden Internen<br />

Revisionen. Diese beginnt mit der Abstimmung<br />

des unter der Federführung der Internen Revision<br />

des Auslagerungsunternehmens auf Basis<br />

der bereits abgestimmten Mehrjahrespläne<br />

erstellten jährlichen Prüfungsplans sowie durch<br />

Abstimmung der Prüfungsinhalte. Durch diese<br />

enge Abstimmung werden die Anforderungen<br />

der MaRisk erfüllt, Doppelarbeiten vermieden<br />

und die ersten Synergieeffekte gehoben.<br />

Die Interne Revision des auslagernden Unternehmens<br />

kann dabei im eigenen Unternehmen<br />

identifizierte Schwachstellen bei den ausgelagerten<br />

Prozessen benennen und somit den<br />

Prüfungsfokus im eigenen Interesse mitbestimmen.<br />

Auch werden die Prüfungsergebnisse<br />

und Erkenntnisse aus den Prüfungshandlungen<br />

bereits abgeschlossener Prüfungen<br />

des Vorjahrs bei der Planung berücksichtigt.<br />

So können bei einer Prozess-Prüfung durch<br />

die Interne Revision des Auslagerungsunternehmens<br />

eine optimale Risikoorientierung<br />

gewährleistet sowie individuelle Erkenntnisse<br />

berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu<br />

der Berücksichtigung individueller Prüfungsschwerpunkte<br />

kann eine Systemprüfung zeitgleich<br />

für mehrere Mandanten durchgeführt<br />

und eine aufwändige Mehrfachaufnahme von<br />

Systemen durch verschiedene Revisionseinheiten<br />

vermieden werden.<br />

Im gesamten Prüfungsprozess ist es wichtig,<br />

dass die beteiligten Revisionen sich gegenseitig<br />

wertschätzen und dies durch die gemeinsame<br />

Umsetzung (regelmäßiger schriftlicher<br />

und mündlicher Austausch) dokumentieren.<br />

Hierzu kann u. a. auch das nach Möglichkeit<br />

gemeinsam zu führende Eröffnungsgespräch<br />

gehören. Die Auftraggeber-Revision zeigt<br />

damit Präsenz beim Auslagerungsunternehmen,<br />

aber auch Interesse an der ordnungsgemäßen<br />

Auftragserfüllung. Die Interne Revision<br />

des Auslagerungsunternehmens wiederum<br />

zeigt, wie ernst das Mandat und die damit übernommenen<br />

Pflichten genommen werden. In<br />

der Folge sollten alle im Rahmen der Prüfung<br />

zu durchlaufenden Schritte eng zwischen den<br />

beiden Revisionen abgestimmt werden. Dazu<br />

gehören insbesondere:<br />

Ein einheitliches Verständnis über Bewertungsschemata<br />

und Risikoorientierung.<br />

Der zeitnahe Informationsfluss von Ergebnissen<br />

aus Berichtsbesprechungen im<br />

geprüften Bereich.


Becker / Berndt / Klein (Hrsg.)<br />

Bearbeitungs- und Prüfungsleitfäden<br />

Prozesse prüfen · Risiken vermeiden · Fehler aufdecken<br />

� Handlungsempfehlungen ableiten<br />

Becker, Axel<br />

Leiter Revision Taunus Sparkasse<br />

Englisch, Rainer<br />

Prüfungsleiter Deutsche Bundesbank<br />

Held, Rolf<br />

Leiter Betriebswirtschaftliche Abteilung<br />

VR-Bank Rhein Neckar<br />

Hoffmann, Jan-Arne<br />

Vorstand Volks- und Raiffeisenbank eG<br />

Krebs, Thomas<br />

Senior-Prüfungsleiter Revision Investment<br />

Banking Handelsgeschäfte einer deutschen<br />

genossenschaftlichen Zentralbank<br />

Prof. Dr. Martin, Marcus<br />

Hochschule Darmstadt<br />

(vormals Deutsche Bundesbank)<br />

Althof, Andre<br />

Stellvertretender Leiter Revision<br />

Taunus Sparkasse<br />

Becker, Axel<br />

Leiter Revision Taunus Sparkasse<br />

Heim, Uwe<br />

Partner/Corporate Finance<br />

Deloitte & Touche GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Knierim, Thomas<br />

Rechtsanwalt Knierim & Kollegen<br />

Schöffl er, Steffen<br />

Leiter Fraud Management S-ConSit GmbH<br />

Neue MaRisk<br />

Serafi n, Andreas<br />

Partner WP/StB, EMEIA Financial<br />

Services/Advisory Services/Risk<br />

Management, Ernst & Young GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Stegner, Phillip<br />

Abteilungsleiter Kreditrisikomanagement/<br />

-sekretariat Frankfurter Sparkasse<br />

Dr. Wehn Carsten<br />

Leiter Marktrisiko controlling, Konzern<br />

Deka (vormals Deutsche Bundesbank)<br />

Am 14.08.<strong>2009</strong> hat die BaFin die<br />

MaRisk-Novelle veröffentlicht. Auch<br />

wenn der sog. Proportionalitätsgrundsatz<br />

sowie zahlreiche, auch neue Öffnungsklauseln<br />

als Umsetzungsspielraum<br />

für die Institute erhalten bleiben, zieht<br />

die Aufsicht als Reaktion auf die Finanzkrise<br />

das Korsett an vielen Stellen enger.<br />

Konkretisierte und z. T. auch verschärfte<br />

Anforderungen erfahren alle drei zentralen<br />

Risikomanagement-Teilprozesse:<br />

� die Risikoplanung mit neuen<br />

Vorgaben für die Ermittlung und<br />

Die Facetten und Ausprägungen von<br />

Betrugshandlungen von Kreditnehmern<br />

sind vielfältig und für Banken und Sparkassen<br />

nur schwer erkennbar. Im Rahmen<br />

der Kreditantragstellung und -weiterbearbeitung<br />

sind bei schlechter(er)<br />

Kundenbonität Manipulationen im<br />

Bereich der Finanzbuchhaltung respektive<br />

Jahresabschlusserstellung das am<br />

meisten genutzte Instrument. Aber auch<br />

im Stadium der Sanierung/Abwicklung<br />

sind kreditgebende/-verwertende Banken<br />

insbesondere mit kreditbetrügerischen<br />

Machenschaften konfrontiert (u. a. Vermögensverschiebungen,Insolvenztourismus).<br />

Zusätzlich zum Eigeninteresse<br />

einer Reduzierung von Kreditausfällen<br />

konkretisiert der vergleichsweise neue<br />

§ 25c KWG den bislang von der Praxis<br />

eher auf die Geldwäscheverhinderung<br />

ausgelegten Pfl ichtenkreis von § 25a<br />

lfd. Sicherstellung der Risikotragfähigkeit<br />

und den Strategieprozess,<br />

� die Risikoüberwachung und -steuerung<br />

mit u. a. deutlich erhöhten<br />

Anforderungen an die Identifi zierung<br />

und Steuerung von Konzentrationsrisiken;<br />

Stresstests und Überwachung<br />

von Handelsgeschäften sowie<br />

� das Risikoreporting in Bezug auf<br />

die interne (Berichtspfl ichten<br />

Stresstesterkenntnisse; Verfahren<br />

für ad hoc-Informationen) insbesondere<br />

aber die externe Kommunikation<br />

von Risiken gegenüber<br />

dem Aufsichts-/Verwaltungsrat.<br />

Deutlich erkennbar wird, dass die<br />

Aufsicht in allen drei Bereichen den<br />

Fokus auf eine höhere interne und<br />

externe Risikotransparenz im Sinne einer<br />

Früherkennung legt. Daneben sind die<br />

Institute angehalten, die Prozesse rund<br />

um Risikostrategien und lfd. Sicherstellung(!)<br />

der Risikotragfähigkeit zu<br />

dynamisieren. Echte Neuerungen mit<br />

hoher praktischer Relevanz stellen auch<br />

KWG. Die Institute werden nunmehr vom<br />

Gesetzgeber explizit aufgefordert:<br />

� interne Grundsätze<br />

� angemessene geschäfts- und kundenbezogene<br />

Sicherungssysteme sowie<br />

� Kontrollen<br />

zur Verhinderung betrügerischer Handlungen<br />

zu implementieren. Kreditbetrug<br />

ist bzgl. der Eintrittsmöglichkeit und<br />

Schadenshöhen für alle kreditgebenden<br />

Häuser als wesentlicher Gefährdungstatbestand<br />

zu klassifi zieren und damit von<br />

§ 25c KWG vollumfänglich erfasst.<br />

Dieses in seinem Themenfokus einzigartige<br />

neue Werk zeigt zahlreiche<br />

Manipulationspraktiken auf und leuchtet<br />

hierbei auch die Grauzonen bzgl.<br />

(gerade) noch zulässiger Gestaltungen<br />

aus. Eine besondere Beachtung erfahren<br />

Betrugspraktiken im Immobilienbereich.<br />

Finanz Colloquium<br />

Heidelberg<br />

Stand: 01.10.<strong>2009</strong><br />

Erscheinungstermin: 15.11.<strong>2009</strong><br />

Umfang: ca. 250 Seiten<br />

Preis: € 69,–<br />

ISBN: 978-3-940976-10-9<br />

die Anforderungen an Anreizsysteme und<br />

die Einrichtung von Vergütungsausschüssen<br />

dar. Die Corporate Governance erhält<br />

neben den vielen o. g. Aspekten insbesondere<br />

durch das neue direkte Informationseinholungsrecht<br />

des Aufsichts-/Verwaltungsrats<br />

bei der Internen Revision<br />

deutliche Impulse. Wenn auch verstreut<br />

auf verschiedene Stellen der MaRisk-<br />

Novelle wird der Internen Revision<br />

insgesamt eine (noch) aktivere Rolle im<br />

Risikomanagementprozess zugesprochen.<br />

Erfahrene Praktiker und Prüfer widmen<br />

sich unter Beibehaltung des Aufbaus der<br />

neuen MaRisk praxisnah und umsetzungsorientiert<br />

diesen zahlreichen<br />

neuen Vorgaben. Wie bei allen Titeln in<br />

unserer viel beachteten „Checklisten-<br />

Reihe“ erhalten die Leser umfangreiche<br />

Checklisten für die Umsetzung bzw.<br />

Qualitätssicherung der Prozesse.<br />

Als Markenzeichen unserer „Checklisten-<br />

Reihe“ erhält der Leser umfangreiche<br />

Checklisten zur Risikofrüherkennung und<br />

Prävention am Ende der Unterkapitel.<br />

Von der Kreditpraxis oft zu wenig<br />

Beachtung geschenkt wird bei Fällen<br />

von Bilanzmanipulation eine mögliche<br />

Haftung des Steuerberaters/<br />

Abschlussprüfers. Ein eigenes Kapitel<br />

beleuchtet die Voraussetzungen und<br />

Vorgehensweise bei der Geltendmachung<br />

von Schadenersatzansprüchen in<br />

Form einer Prozessführung aber auch<br />

zielführender Verhandlungsweisen.<br />

Das in seiner Themenausrichtung und<br />

Praxisnähe wohl einzigartige Werk adressiert<br />

die Markt- und Marktfolgebereiche<br />

Kredit, die Kreditrevision, externe Prüfer,<br />

Anwälte und je nach Aufgabenstellung<br />

auch das Kreditrisikocontrolling sowie<br />

ressortzuständige Geschäftsleiter.<br />

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Datum, Unterschrift


Beitrag<br />

» Arbeiten die Revisionen<br />

eng zusammen,<br />

bringt es sowohl<br />

für das auslagernde<br />

Institut als auch für<br />

das Auslagerungsunternehmen<br />

die<br />

meisten Vorteile. «<br />

600<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Die Überlassung der finalen Prüfungsergebnisse<br />

und ein damit verbundenes<br />

stringentes Berichtswesen.<br />

Ein enges Controlling der festgestellten<br />

Mängel durch Aufnahme in das Follow up<br />

beider Unternehmen.<br />

Über die unterjährige regelmäßige gemeinsame<br />

Tätigkeit der beiden Internen Revisionen<br />

hinaus, bietet die Auslagerung der Internen<br />

Revision auf den Dienstleister weitere<br />

Vorteile. Neben der für In- und Outsourcer<br />

Ressourcen schonenden Auftragserfüllung<br />

und Vermeidung einer Vielzahl von Prüfungen<br />

hält die Interne Revision MaRisk-konform Kapazitäten<br />

für Individual- oder Sonderprüfungen<br />

bereit. Aufgrund des speziellen Prozess-Know<br />

hows und der Kenntnis über sämtliche unternehmensspezifischen<br />

Rahmenbedingungen<br />

ist eine zeitnahe und unkomplizierte Prüfungsdurchführung<br />

jederzeit möglich.<br />

Die Tätigkeit der Internen Revision von Banken<br />

unterliegt einer jährlichen Prüfung des<br />

Abschlussprüfers. Dies ist auch für die Interne<br />

Revision des Dienstleistungsunternehmens<br />

sicherzustellen, um die MaRisk zu erfüllen.<br />

Dieser Bestätigungsvermerk wird dem auslagernden<br />

Unternehmen regelmäßig jährlich zur<br />

Verfügung gestellt (Bestätigungsvermerk über<br />

die Funktionsfähigkeit der Internen Revision).<br />

Als weitere Information für das Auslagerungsunternehmen<br />

stellt die Interne Revision jährlich<br />

einen Mandantenbericht zur Verfügung. Über<br />

die für den jeweiligen Mandanten durchgeführten<br />

Prüfung hinaus erhält dieser Bericht Informationen<br />

über allgemeine Systemprüfungen<br />

und rundet damit ein umfassendes Bild über<br />

das Dienstleistungsunternehmen ab.<br />

Abbildung 1: Übersicht „direkte Kontakte“<br />

Kontakte Geschäftsleitung<br />

IR auslagerndes<br />

Institut<br />

IR Auslagerungsinstitut<br />

gebündelte<br />

Informationsquellen<br />

Die enge Kooperation zwischen den beiden<br />

Revisionseinheiten sollte als Chance für die<br />

beteiligten Unternehmen verstanden werden.<br />

Nur durch ein gemeinsames Verständnis<br />

können die ausgelagerten Prozesse zur Zufriedenheit<br />

aller Beteiligten sinnvoll, zielführend<br />

und effizient gestaltet werden. Nicht ausreichend<br />

an dieser Stelle ist die alleinige Berufung<br />

des auslagernden Unternehmens, sich<br />

aufgrund bloßer Pflichterfüllung ausschließlich<br />

auf bestehende Verträge zu stützen.<br />

III. Fazit<br />

Unter dem Aspekt eine stetig steigende Prozesseffizienz<br />

erreichen zu wollen, sollten die Internen<br />

Revisionen der beiden Unternehmen die<br />

Prüfungstätigkeiten in enger Abstimmung unter<br />

Verantwortung der Dienstleister-Revision durchführen.<br />

Bereits bei den Verhandlungen zum Outsourcing-Vertrag<br />

haben die Revisionen der beteiligten<br />

Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass<br />

sie sowohl in die Vertragsgestaltung als auch in<br />

die Abgrenzung und Schnittstellendefinition der<br />

auszulagernden Prozesse eingebunden werden.<br />

So wird bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt<br />

sichergestellt, dass eine klare zukunftsgerichtete<br />

Aufgabenverteilung erfolgt. Und nur so können<br />

eine den gesetzlichen Anforderungen genügende<br />

Prüfungstätigkeit und die angestrebten<br />

Effizienzsteigerungen erreicht werden.<br />

Im Ergebnis kann durch die enge Kooperation<br />

eine zielgerichtete Umsetzung des gesamten<br />

Outsourcing-Vorhabens auf Dauer unterstützt<br />

werden. Schwachstellen werden aus verschiedenen<br />

Perspektiven und unter Risikogesichtspunkten<br />

effizient bewertet. £<br />

auslagerndes Institut (Outsourcer) Auslagerungsinstitut (Dienstleister)<br />

Fachbereiche<br />

Interne<br />

Revision<br />

sonstige<br />

Kontakte<br />

Geschäftsleitung<br />

Fachbereiche<br />

Interne<br />

Revision<br />

X X X X<br />

sonstige<br />

Kontakte<br />

X X X X<br />

X X X X X X X X


PRAxISTIPPS<br />

Frühzeitige Einbindung der beiden Revisionen in die Verhandlungen über den Outsourcing-Vertrag.<br />

Beitrag<br />

Die Revision des Dienstleisters ist vertraglich zur Abgabe der jährlichen Bestätigung über die „Funktionsfähigkeit nach<br />

MaRisk“ zu verpflichten.<br />

Die beteiligten Revisionen sollten ein gemeinsames Verständnis der „Aufgabe IR“ definieren und die Position als neutrale<br />

Instanz unterstützend für alle Beteiligten einsetzen.<br />

Beide Revisionen sollten die jeweiligen Fachbereiche eng in die Themen einbinden und die Zusammenarbeit der Internen<br />

Revisionen offen kommunizieren.<br />

Auf Basis des bereits abgestimmten Mehrjahresplans sollte frühzeitig ein Jahresplan erstellt werden.<br />

Der Prüfungsfokus sollte im Vorfeld der Planung definiert werden; daneben sollten klare Vorstellungen des Mandanten<br />

berücksichtigt und entsprechend „gelebt“ werden.<br />

Zwischen den beteiligten Revisionen sollte ein regelmäßiger Austausch über Prüfungsschwerpunkte, Sachstände und<br />

aufgetretene Probleme sowie die gemeinsame Bearbeitung von Fragestellungen stattfinden.<br />

Die Revision des Dienstleisters sollte zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben seines Mandanten ein stringentes<br />

Berichtswesen und ein empfängerorientiertes Reporting sicherstellen.<br />

Von Bankern. Für Banker.


BankPartner<br />

Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />

BERATUNG<br />

GUTACHTER / BEWERTER<br />

IT-DIENST LEISTUNG<br />

Der BankPartner bietet Ihnen einen Überblick über kompetente Dienstleister aus und für die Kredit- und Finanzbranche. Die<br />

Rubriken-Zuordnung hilft Ihnen bei der Suche nach dem gewünschten Partner.<br />

bankon Management<br />

Consulting GmbH & Co. kG<br />

Max-Planck-Straße 8<br />

85609 Dornach/München<br />

Risk Research Prof. Hamerle<br />

GmbH & Co. kG<br />

Josef-Engert-Straße 11<br />

93053 Regensburg<br />

IndustrieWert GmbH<br />

Louise-Dumont-Str. 25<br />

40211 Düsseldorf,<br />

aBIT aG<br />

Robert-Bosch-Str. 1<br />

40668 Meerbusch<br />

602 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Michael Rother<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: 089/99 90 97 90<br />

Mobil: 0172/675 20 21<br />

Fax: 089/99 90 97 99<br />

Mail: info@bankon.de<br />

www.bankon.de<br />

Dr. Michael knapp<br />

Tel: 0941/89 96 64-31<br />

Fax: 0941/89 96 64-99<br />

Mail: info@risk-research.de<br />

www.risk-research.de<br />

Michael Mekelburger<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: 0211/15 97 76-0<br />

Fax: 0211/15 97 76-10<br />

Mail: m.mekelburger@industriewert.de<br />

www.industriewert.de<br />

Jürgen Däumler<br />

Leiter kundenbetreuung<br />

Tel. 0 21 50/9153 888<br />

Fax: 0 21 50/9153 299<br />

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kurhessenstr. 5<br />

D-64546 Mörfelden-Walldorf<br />

EFDIS aG Bankensoftware<br />

Marienplatz 5<br />

85354 Freising<br />

Ernst & Young GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

THURINGIA Treuhand<br />

Revision & Consulting aG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Gerhard Weicker, WP<br />

Taubengraben 5<br />

36304 alsfeld<br />

Holger Müller<br />

Bereichsleiter Vertrieb<br />

Tel.: 06105/9702-278<br />

Fax: 06105/9702-106<br />

Mail: holger.mueller@subito.de<br />

www.subito.de<br />

Frau kirsten klosin<br />

Vorstand<br />

Tel.: 08161/5373-440<br />

Fax: 08161/5373-590<br />

Mail: kirsten.klosin@efdis.de<br />

www.efdis.de<br />

Dr. karsten Füser<br />

Partner<br />

advisory Services / Financial Services<br />

Organisation<br />

national Offi ce aaBS/<br />

Intelligent Information Technology<br />

Ernst & Young GmbH<br />

Tel.: 07 11/98 81-144 97<br />

Mail: karsten.Fueser@de.ey.com<br />

Gerhard Weicker, WP<br />

Tel.: 06631/91 90 80<br />

Mobil: 0171/4357179<br />

Fax: 06631/91 90 81<br />

Mail: gerhard.weicker@weicker-consult.de<br />

www.thuringia-wirtschaftspruefung.de<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

BankPartner<br />

Seit fast 20 Jahren entwickelt die SUBITO aG Lösungen für das kredit- und Forderungsmanagement,<br />

welche die Prozesse im kreditgeschäft von Finanzdienstleistern effi zient und sicher unterstützen.<br />

Durch die langjährige Erfahrung in der kundenorientierten Gestaltung geschäftskritischer Prozesse<br />

sowie dem fachlichen und technologischen know-how aus der konzipierung und Entwicklung von<br />

anwendungen für das kreditgeschäft bietet SUBITO Finanzdienstleistern neben dem Produktportfolio<br />

FactoryBanking auch umfassende und praxisorientierte Consulting-Leistungen.<br />

EFDIS aG – Modernste Lösungen für das kernbankgeschäft<br />

Immer mehr Banken entscheiden sich für die Lösungen der EFDIS aG, dem etablierten anbieter für<br />

leistungsfähige Lösungen im Bereich Standard-kernbanksoftware und Dienstleistungen.<br />

Erfolgsfaktor ist unter anderem die fortschrittlich designte, vollständig parametrisierbare und realtimefähige<br />

Standard-anwendung, die auch im Rahmen eines zeitgemäßen Outsourcing im Rechenzentrum<br />

der EFDIS betrieben werden kann.<br />

Ernst & Young bietet Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Leistungen sowie Steuer-, Trans aktions-<br />

und Immobilienberatung an und liefert somit ein einzigartiges fachübergreifendes Serviceangebot.<br />

Der Bereich advisory Services / Financial Services Organisation hat sich vor allem auf Fragen von Banken,<br />

Versicherungen und Finanzdienstleistungsunternehmen spezialisiert und berät z. B. sowohl im<br />

Rahmen regulatorischer Themenstellungen rund um „Basel II“, bei der Bewertung strukturierter Finanzprodukte<br />

oder aber in Fragen der Optimierung betrieblicher abläufe.<br />

Wirtschaftsprüfung • Steuerberatung<br />

Unternehmensberatung • Gutachten<br />

Unser Leistungsspektrum:<br />

• Gesetzliche und freiwillige Prüfungen für Finanzdienstleister nebst Beratungsleistungen<br />

• Umfassende Beratungsleistungen zu den Bereichen Organisation, Prozesssteuerung, Unternehmenssteuerung<br />

sowie Unterstützung bei der Bearbeitung von Problemengagements<br />

• Outsourcing, Interne Revision, kreditrevision<br />

603


BankPartner<br />

Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />

RECHTSANWÄLTE<br />

FORDERUNGSMANAGEMENT<br />

GSk Stockmann + kollegen<br />

karl-Scharnagl-Ring 8<br />

80539 München<br />

deutsche | ebh GmbH<br />

nell-Breuning-allee 3–5<br />

66115 Saarbrücken<br />

604 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Dr. Markus Escher<br />

Tel. 089/28 81 740<br />

Fax: 089/28 81 74 44<br />

Mail: muenchen@gsk.de<br />

www.gsk.de<br />

klaus Bales<br />

Tel.: 0681/99 88 81 720<br />

Fax: 0681/99 88 81 799<br />

Mail: klaus.bales@deutsche-ebh.de<br />

www.deutsche-ebh.de<br />

Nähere Infos erhalten Sie von<br />

Stefanie nauen<br />

Leiterin Veranstaltungsmanagement &<br />

Sponsoring<br />

Tel.: 06221/39 29 99 22<br />

Mail: stefanie.nauen@FC-Heidelberg.de<br />

GSk Stockmann + kollegen berät spezialisiert zu Fragen des Investment-, Bank-, Bankaufsichts- und Wertpapierrechts.<br />

Die Schwerpunkte unserer Beratung liegen in folgenden Bereichen:<br />

Gründung von Banken und Finanzdienstleistungsinstituten<br />

asset Management und Investmentrecht (z. B. aufsichts-, immobilien- und steuerrechtliche Strukturierungen)<br />

Rechtliche und steuerrechtliche konzeption geschlossener Fonds und anderer Vermögensanlageprodukte<br />

nationale und internationale Finanzierungen, insbesondere Immobilienfi nanzierungen, Finanzierungen<br />

von Unternehmenskäufen, Leasing, Factoring, Projektfi nanzierungen<br />

Rechtsfragen des deutschen und des europäischen Zahlungsverkehrs<br />

Die deutsche | ebh ist darauf spezialisiert, notleidende kreditforderungen nach erfolgter kündigung langfristig<br />

weiterzubearbeiten. neben dem Forderungskauf bietet das Unternehmen seinen kunden verschiedene,<br />

fl exible Modelle im Servicing und Treuhand-Inkasso an. Die Unternehmensgruppe betreibt seit<br />

fast 20 Jahren sehr erfolgreich Forderungsmanagement für die Finanzbranche. Das Geschäftsmodell der<br />

deutschen | ebh setzt dabei bundesweit auf eine konsequente Intensivbetreuung der kreditkunden.<br />

WINTER SPEZIAL ANGEBOT<br />

Wir schenken Ihnen den Preis einer Partnerspalte<br />

und einer 1/3 anzeige im <strong>BankPraktiker</strong> oder<br />

wahlweise im ForderungsPraktiker! *<br />

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Von Praktikern. Für Praktiker.


Rezensionen<br />

01<br />

02<br />

03<br />

606 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Kredit, Konto, Anlage, Recht, Handel<br />

01 Festschrift für Gerd Nobbe<br />

Mathias Habersack/Hans-Ulrich Joeres/Achim Krämer<br />

(Hrsg.): Entwicklungslinien im Bank- und Kapitalmarktrecht<br />

– Festschrift für Gerd Nobbe. RWS Verlag<br />

Kommunikationsforum GmbH, Köln, <strong>2009</strong>. 1.045 S.,<br />

198 €.<br />

w Die Festschrift für Gerd Nobbe besteht aus einem so<br />

breiten Strauß an Beiträgen renommierter Juristinnen<br />

und Juristen, die sich in Wissenschaft und Praxis überwiegend<br />

mit dem Bank­ und Kapitalmarktrecht befassen,<br />

dass es schlechterdings nicht möglich ist, sich im<br />

Rahmen einer Rezension inhaltlich damit auch nur<br />

ansatzweise auseinander zu setzen. Es würde den Autoren<br />

auch nicht gerecht, würden einzelne Aufsätze oder<br />

Autoren näher behandelt und besonders herausgestellt,<br />

sind sie doch alle auf gleichbleibend hohem Niveau<br />

geschrieben. Deshalb kann nicht mehr als ein Gesamteindruck<br />

wiedergegeben werden.<br />

Alle Beiträge haben durchgehend ein hohes Niveau<br />

und zeichnen sich durch eine umfassende kritische<br />

Auseinandersetzung mit aktuellen rechtlichen Fragestellungen,<br />

sei es im Zahlungsverkehr, im Kreditrecht,<br />

im Kapitalmarktrecht, Aufsichtsrecht, Handels­ und<br />

Gesellschaftsrecht, aber auch dem Vermögensstrafrecht<br />

oder dem europäischen Bankrecht, auseinander.<br />

Die Beiträge sind nach verschiedenen Fachgebieten<br />

geordnet, die in erster Linie – aber nicht nur – zum<br />

Bank recht im weitesten Sinne gehören. Sie werden<br />

nach einem darüber hinausgehenden Teil, der handels­<br />

und gesellschaftsrechtliche Themen zum Gegenstand<br />

hat, durch „Varia“ abgerundet.<br />

Wer sich in Wissenschaft und Praxis mit dem Bankrecht<br />

beschäftigt, findet in der Festschrift aktuelle und interessante<br />

Beiträge zu vielen wesentlichen Problemen in<br />

den dazu gehörenden Rechtsgebieten. Aufgrund der<br />

wissenschaftlichen Aufbereitung der einzelnen Aufsätze<br />

ist das Buch für den Leser aber auch zum vertiefen<br />

und nachschlagen geeignet.<br />

Die Festschrift behandelt auf interessante Weise viele<br />

Rechtsfragen, mit denen sich auch der Jubilar schon<br />

beschäftigen durfte und stellt ein wahrhaft angemessenes<br />

Geschenk von Wissenschaft und Praxis<br />

dar. £<br />

Dr. Stefan Werner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht,<br />

Syndikus der Commerzbank AG, Frankfurt/M.<br />

Vorstand, Recht<br />

02 Handbuch börsennotierte AG – Aktien- und<br />

Kapitalmarktrecht<br />

Prof. Dr. Reinhard Marsch-Barner/Prof. Dr. Frank A. Schäfer:<br />

Handbuch börsennotierte AG – Aktien- und Kapitalmarktrecht.<br />

Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, 2. Auflage<br />

<strong>2009</strong>. 2.156 S., 249 €.<br />

w Die Anforderungen an das Wissen und Können aller<br />

an der „börsennotierten AG“ beteiligten Personen sind<br />

durch die aktuellen Rechtsentwicklung der letzten Jahre<br />

enorm gestiegen. Dies gilt in erster Linie für die Mitglieder<br />

von Vorstand und Aufsichtsrat dieser Gesellschaften<br />

sowie für deren interne und externe Berater. Es<br />

gilt aber auch für die Aktionäre selbst, gleichgültig, ob es<br />

sich dabei um private oder institutionelle Anleger handelt.<br />

Die Kenntnis der notwendigen Zusammenhänge<br />

ist schließlich auch bei den staatlichen Stellen erforderlich,<br />

die, wie die BaFin, große Teile des „gelebten“ Kapitalmarktrechts<br />

zu überwachen oder, wie die Gerichte,<br />

über Streitigkeiten zu entscheiden haben.<br />

Dieses Handbuch vermittelt alle notwendigen Grund-<br />

und Detailkenntnisse des modernen Aktien- und Kapitalmarktrechts.<br />

Dabei ist es aufs Treffl iche gelungen, dass die<br />

aktien- und kapitalmarktrechtlichen Regelungsbereiche<br />

nicht getrennt, sondern zusammen in ihrem wechselseitigen<br />

Aufeinander-Bezogensein, dargestellt werden.<br />

Das Handbuch bewegt sich durchweg auf hohem<br />

Niveau. Sichergestellt wird das vor allem von einer Riege<br />

erstklassiger Autoren und absoluten Spezialisten als<br />

Herausgeber, die ausnahmslos als Praktiker arbeiten<br />

und in ihrem jeweiligen Fachgebiet somit anerkannte<br />

Experten sind. £<br />

Konto, Anlage, Controlling<br />

03 Handbuch Zielgruppenmanagement<br />

Stephan Duttenhöfer/Bernhard Keller/Stephan Vomhoff:<br />

Handbuch Zielgruppenmanagement. Fritz Knapp Verlag,<br />

Frankfurt/M., <strong>2009</strong>. 488 S., 69 €.<br />

w Die verstärkte Hinwendung vieler Institute auf<br />

den Vertrieb und die Wiederentdeckung von Privat-<br />

und Firmenkunden als zukunftsträchtige und stabile<br />

Ertragsfelder führt zu einem Wettbewerb um die interessantesten<br />

Kundenpotenziale.<br />

Die Auseinandersetzung mit potenziellen Zielgruppen<br />

ist daher der wichtigste Schritt für ein erfolgreiches


Marketing und daraus resultierende Vertriebserfolge.<br />

Dabei gehen die Institute teilweise sehr unterschiedliche<br />

Wege, um sich künftige Erfolge zu sichern. Das vorliegende<br />

Handbuch Zielgruppenmanagement geht<br />

in einer erfrischenden Art und Weise mit diesem Themenkomplex<br />

um, da es ausgewiesene Praktiker und<br />

Spezialisten – sowohl aus den Instituten als auch aus<br />

der Marktforschung – mit aktuellen Themen vereint.<br />

Ausgehend von einer Analyse, warum Segmentierungen<br />

heute notwendiger als je zuvor sind, werden innovative<br />

Verfahren zur Segmentierung vorgestellt, bevor<br />

konkrete Zielgruppensegmentierungen und spezielle<br />

Zielgruppen in der Praxis näher beleuchtet werden.<br />

Auf besonderes Interesse werden dabei sicherlich die<br />

Ansätze zum Umgang mit neu definierten Zielgruppen<br />

bzw. mit optimierten Konzepten für vermeintlich<br />

bekannte Zielgruppen stoßen. So wird z. B. die „Sandwichgeneration“<br />

ebenso in einem Beitrag gewürdigt<br />

wie die Zielgruppen Frauen, Ausländische Mitbürger,<br />

Grenzgänger sowie Firmen­ und Gewerbekunden.<br />

Den Autoren gelingt es dabei, Ihre Überlegungen prägnant<br />

darzustellen und so dem Leser Impulse für die<br />

Weiterentwicklung an die Hand zu geben.<br />

Das Fachbuch kann Fach- und Führungskräften mit Aufgaben<br />

in der Kundensegmentierung und Vertriebssteuerung<br />

uneingeschränkt empfohlen werden. Sie erwarten<br />

neue Denkanstöße? Dann sollten Sie etwas Zeit in<br />

dieses Buch investieren! £<br />

Vorstand, Kredit, Controlling, Revision<br />

04 Solvabilitätsverordnung<br />

Axel Becker (Hrsg): Solvabilitätsverordnung – Ansätze<br />

für die Prüfung und Verbesserung der neuen Prozessanforderungen<br />

im Risikomanagement. Finanz Colloquium<br />

Heidelberg GmbH, Heidelberg, <strong>2009</strong>. 506 S., 78,50 €.<br />

w Mit diesem aktuellen Buch zur Umsetzung der Solvabilitätsverordnung<br />

gelingt es einem versierten Autorenteam<br />

aus Bankpraktikern und Wirtschaftprüfern,<br />

dem Leser einen prägnanten Überblick über ein komplexes<br />

aufsichtsrechtliches Rahmenwerk zu geben. Das<br />

Werk verarbeitet in einer anschaulichen Form sowohl<br />

die Anforderungen an KSA- als auch an IRBA-Institute<br />

unter aktueller Bezugnahme auf die jüngsten Auswirkungen<br />

der Finanzmarktkrise und die sich daraus ableitenden<br />

Entwicklungen im Aufsichtsrecht.<br />

Im Mittelpunkt des Fachbuchs stehen die Darstellung<br />

wesentlicher Prüfungsschwerpunkte und erster praktischer<br />

Erfahrungen bei der Organisation und Durch-<br />

führung von Aufbau- und Funktionsprüfungen. Eine<br />

sowohl in Ihrer Inhaltstiefe als auch in der Übersichtlichkeit<br />

gelungene Vielzahl von Checklisten fassen nicht<br />

nur die Systematik und die Kernaussagen der Solvabilitätsverordnung<br />

zusammen, sie geben dem Anwender<br />

gleichzeitig ein qualifiziertes Instrument der Qualitätssicherung,<br />

der Prüfungsplanung und -durchführung<br />

an die Hand.<br />

Neben Fragen der allgemeinen Organisation, der qualitätsgerechten<br />

Umsetzung der Eigenmittelanforderungen<br />

widmen sich die Autoren sehr intensiv der prüfungskonsistenten<br />

Umsetzung spezieller Themen, z. B.<br />

der Validierung von Ratingsystemen, der Rechtssicherheit<br />

bei der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken,<br />

den Anforderungen an die verschiedenen<br />

Modelle zur Darstellung des operationellen Risikos und<br />

den Anforderungen an die Offenlegung.<br />

Das Buch ist eine wertvolle Unterstützung für die Mitarbeiter<br />

der für den Themenbereich „Erfüllung der Anforderungen<br />

aus der Solvabilitätsverordnung“ zuständigen<br />

Fachbereiche, externer und interner Revisoren/Prüfer,<br />

Mitarbeiter der Bankenaufsicht, Mitarbeiter von Beratungsgesellschaften<br />

und Bildungseinrichtungen des<br />

Kreditgewerbes. £<br />

Frank Günther, Abteilungsleiter Kreditreferat, Berliner<br />

Volksbank eG, Berlin<br />

Anlage, Handel, Controlling<br />

05 Aktien-Zertifi kate<br />

Georg Friedrich Doll: Aktien-Zertifikate – Anlagestrategien,<br />

Gewinn-Profile, Zusammenhänge. Gabler Verlag,<br />

Wiesbaden, <strong>2009</strong>. 282 S., 44,90 €.<br />

w Dieses Buch stellt die Zertifi kate systematisch dar und<br />

verdeutlicht die wichtigsten Eigenschaften. Für jedes einzelne<br />

Zertifi kat wird gezeigt, für welche Marktphase es<br />

sich eignet, welche Chancen und Risiken es beinhaltet<br />

und wie es konstruiert wird. Der für 150 Zertifi katstypen<br />

verwendete immer gleiche Aufbau und die alphabetische<br />

Ordnung ermöglichen eine umfassende Information<br />

in vergleichsweise kurzer Zeit. Der Anhang mit der<br />

Erklärung der Begriff e rundet das Buch ab. Die Praxisnähe<br />

verdankt das Buch den berufl ichen Erfahrungen des<br />

Autors, der sich seit zwanzig Jahren mit dem deutschen<br />

Kapitalmarkt beschäftigt. Schwerpunkt des Buchs ist die<br />

Beschreibung der Zertifi katstypen, die grundlegenden<br />

Erläuterungen werden auf gut 15 Seiten abgehandelt.<br />

Dennoch ist das Buch ein hilfreiches Nachschlagewerk<br />

auch für Mitarbeiter von Banken und Sparkassen. £<br />

<strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

Rezensionen<br />

04<br />

05<br />

607


Personalia<br />

Blombach, Gerd<br />

Verbandssparkasse Goch-Kevelaer-<br />

Weeze<br />

w Nach 46 Jahren bei der Sparkassen-<br />

Finanzgruppe beendet Gerd Blombach<br />

seine Karriere. Ende dieses Jahres scheidet<br />

der Vorstandsvorsitzende der Verbandssparkasse<br />

Goch-Kevelaer-Weeze aus dem<br />

Dienst aus. £<br />

Fürnsinn, Monika<br />

Rensinghoff, Stefan<br />

Investkredit<br />

Von der UniCredit/Bank Austria Gruppe<br />

wurde die Kredit- und Sanierungsexpertin<br />

Monika Fürnsinn (50) in den Investkredit-Vorstand<br />

geholt. Sie soll ab 01.01.2010<br />

ihren neuen Job als Risikovorstand in der<br />

Spezialbank in Wien antreten. Sie war<br />

zuletzt im Vorstand der bulgarischen<br />

UniCredit Bulbank.<br />

Mit Fürnsinn zieht im Januar wieder eine<br />

Frau ins Führungsgremium der Bank ein.<br />

Eine Vorgängerin war die heutige SP-Bildungsministerin<br />

Claudia Schmied.<br />

Schon am 01.11.<strong>2009</strong> hat Stefan Rensinghoff<br />

seinen Vorstandsjob bei der Investkredit<br />

aufgenommen. Der 49-Jährige, der<br />

dem jetzt vorzeitig abgehenden Thorsten<br />

Paul nachfolgt, wird „Corporates“-Vorstand.<br />

Er kommt von der deutschen ÖVAG-Sperrminoritätsaktionärin<br />

DZ Bank. £<br />

Janhsen, Johannes<br />

Volksbank an der Niers<br />

Franz-Josef Vos scheidet mit Erreichen des<br />

60. Lebensjahrs im März 2010 nach 27-jähriger<br />

Vorstandstätigkeit aus dem aktiven<br />

Dienst in der Volksbank an der Niers aus.<br />

Dann wechselt er in den Ruhestand. Der<br />

Aufsichtsrat hat einstimmig beschlossen,<br />

Johannes Janhsen als Nachfolger einzusetzen.<br />

Er ist derzeit als Prokurist und Bereichsleiter<br />

für die Betreuungsbank Firmenkunden<br />

in der Volksbank an der Niers tätig. £<br />

Kernig, Mike<br />

Vereinigte Sparkasse<br />

im Märkischen Kreis<br />

Die Vereinigte Sparkasse im Märkischen<br />

Kreis ordnet ihre Vorstandsämter neu: Der<br />

41-jährige Mike Kernig aus Iserlohn kom-<br />

608 <strong>12</strong> – 01 / 2010 <strong>BankPraktiker</strong><br />

plettiert ab 01.07.2010 das künftig nur<br />

noch zweiköpfige Führungsgremium.<br />

Der amtierende Vorstandsvorsitzende<br />

Robert Lützenkirchen geht im Sommer<br />

in Rente. Außerdem endet der Vertrag<br />

mit Vorstand Walter Scholle. Während Kai<br />

Hagen künftig stärker zentrale Steuerungsaufgaben<br />

erfüllt, soll Kernig den Vertrieb<br />

verantworten. £<br />

Schluchter, Joachim<br />

Augusta-Bank Raiffeisen-Volksbank<br />

Vorstand Joachim Schluchter hat vorzeitig<br />

die Augusta-Bank Raiffeisen-Volksbank<br />

(RVB) verlassen. Er ist zum 31.10.<strong>2009</strong><br />

ausgeschieden. £<br />

Schwarz, Hermann-Josef<br />

Volksbank Überlingen<br />

Bei der Volksbank Überlingen setzt man<br />

auf Kontinuität. Zum 01.01.2010 wird Hermann-Josef<br />

Schwarz neuer Vorstandsvorsitzender<br />

der Genossenschaftsbank, deren<br />

Gebiet sich auch auf Markdorf, Immenstaad<br />

und Stockach erstreckt. Schwarz<br />

war bisher Stellvertreter von Walter Mauch,<br />

dessen Nachfolge er jetzt antritt. £<br />

Starke, Marcus<br />

Volksbank Mittweida eG<br />

Marcus Starke, Mitglied des Förderpools der<br />

Volksbank Mittweida eG, wird Vorstand der<br />

RegioEnergie eG. Die neue Genossenschaft<br />

ist ein Ergebnis des Echt-Projekts aus Förderpool<br />

III, dem Talent Management Programm<br />

der Bank. Da sich die Volksbank seit<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

auf der neuen E-Mailadresse Personal@FC-Heidelberg.de freuen wir uns<br />

über Ihre Nachrichten zu personellen Veränderungen in Ihrem Haus.<br />

Gerne drucken wir diese auch in der Rubrik Personalia für Sie ab.<br />

Kennen Sie schon unser besonderes Angebot rund um Stellenanzeigen<br />

in Ihrem <strong>BankPraktiker</strong>? Gerne nehmen wir Ihre Personalgesuche<br />

kostenlos in unserer Zeitschrift auf! Für Fragen stehen wir Ihnen unter<br />

o. g. E-Mailadresse gerne zur Verfügung.<br />

Herzliche Grüße<br />

Ihre Redaktion<br />

Jahren intensiv mit dem Thema erneuerbare<br />

Energien und Energieeinsparung<br />

befasst, wurde dieses Thema als Projekt<br />

vergeben. Besonderes Augenmerk lag<br />

dabei auf der Nutzung von regionalen<br />

Ressourcen. Daraus wurde die Genossenschaft<br />

zum Vorantreiben regionaler Energiekonzepte<br />

gegründet. Marcus Starke, der<br />

zusätzlich Firmenkundenbetreuer der Bank<br />

ist, wurde zum 28.10.<strong>2009</strong> zusammen mit<br />

Raymond Uhlig als Vorstand bestellt. Die<br />

Bank zeigt damit Vertrauen in die Leistung<br />

der Nachwuchskräfte. £<br />

Van Hassel, Gilbert<br />

ING Investment Management<br />

ING Investment Management gab die<br />

Ernennung von Gilbert Van Hassel zum globalen<br />

CEO der ING Investment Management<br />

(„ING IM“) bekannt. Van Hassel<br />

berichtet künftig an Tom McInerney, der,<br />

wie am 26.10.<strong>2009</strong> bekannt gegeben<br />

wurde, als Chief Operating Officer im ING<br />

Management Board Insurance künftig das<br />

Tagesgeschäft sämtlicher Versicherungs-<br />

und Investment Management-Sparten<br />

verantwortet. £<br />

Weber, Hermann<br />

Sparkasse Offenburg/Ortenau<br />

Die Sparkasse Offenburg/Ortenau ist auf der<br />

Suche nach einem neuen Chef. Hermann<br />

Weber, der im vergangenen Jahr seinen 60.<br />

Geburtstag feierte, geht Ende 2010 in den<br />

Ruhestand. Der Verwaltungsrat der Sparkasse<br />

wird voraussichtlich im ersten Quartal<br />

2010 den Nachfolger wählen. £

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