Bundesratsbeschluss zu 10km/h E-Rollstühle
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Hallo Zusammen,<br />
anbei die gute Nachricht aus dem Bundesrat (Siehe Seite 2).<br />
Der Bundesrat hat in seiner 800. Sit<strong>zu</strong>ng am 11. Juni 2004 der Änderung des § 10 Absatz 3 FEV<br />
<strong>zu</strong>gestimmt. Satz 2 der Regelung wird in Zukunft wie folgt lauten:<br />
"Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2) mit<br />
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch<br />
behinderte Menschen."<br />
In dem Anhang sind nur die Punkte aufgezählt, die wiederum nur mit Ändern des ursprünglichen<br />
Änderungsvorschlags der Verkehrsminister durch den Bundesrat gekommen sind.<br />
Unser Satz ist so durch, wie er ist, daher nicht erwähnt.<br />
Er wird so, wie er ist, an den § 10 Absatz 3 der StVO drangehängt.<br />
Nun ist es geschafft: Die E-Rollikids dürfen jetzt auch ohne Sondergenehmigung am öffentlichen<br />
Straßenverkehr teilnehmen und zwar mit einem E-Rollstuhl, der maximal 10 km/h fährt.<br />
Nach über einem Jahr argumentieren und vielen Briefen und Mails hin und her, mit Hilfe von Katja<br />
Kruse vom Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte, haben wir es geschafft, dass die<br />
generelle Ausnahmeregelung in die Straßenverkehrsordnung mit aufgenommen wird und konnten<br />
auch noch die geplante Begren<strong>zu</strong>ng von 6 km/h auf 10 km/h durchsetzen.<br />
Ich danke allen ganz, ganz herzlich, die da<strong>zu</strong> beigetragen haben!!!<br />
Es war ´ne Menge Arbeit, die sich aber gelohnt hat.<br />
Im Ernst: Ihr könnt Euch ab sofort auf die neue Regelung berufen.<br />
Ich danke allen sehr für die gute Zusammenarbeit und vor allem Ute Herzog die mich immer auf den<br />
laufenden gehalten hat.<br />
Liebe Grüße,<br />
Stefan Utz<br />
(Vorsitzender des FB-ERS im DRS)<br />
Anhang: Beschluss vom Bundesrat (PDF)
Bundesrat<br />
Drucksache 305/04 (Beschluss)<br />
11.06.04<br />
Beschluss<br />
des Bundesrates<br />
Dritte Verordnung <strong>zu</strong>r Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung<br />
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften<br />
Der Bundesrat hat in seiner 800. Sit<strong>zu</strong>ng am 11. Juni 2004 beschlossen, der<br />
Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender<br />
Änderungen <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen:<br />
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV)<br />
In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a ein<strong>zu</strong>fügen:<br />
"3a. In § 11 Abs. 3 Nr. 4 werden vor den Wörtern 'bei Straftaten' die Wörter<br />
'bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche<br />
Vorschriften oder' eingefügt."<br />
Begründung:<br />
In der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fehlt eine Regelung, wonach die<br />
Fahrerlaubnisbehörde<br />
eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen<br />
kann, wenn auf Grund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,<br />
die keine Straftaten darstellen, Eignungszweifel bestehen. Gerade beim<br />
Vorliegen einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten oder der Teilnahme an<br />
illegalen Straßenrennen, die Zweifel an der charakterlichen Eignung<br />
begründen, muss jedoch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />
auch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung möglich<br />
sein.<br />
Gemäß § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis <strong>zu</strong> entziehen, wenn sich der Inhaber<br />
als ungeeignet <strong>zu</strong>m Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies kommt<br />
insbesondere auch in Betracht, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche<br />
Vorschriften verstoßen wurde. Steht also auf Grund einer Vielzahl<br />
von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (wobei es sich auch um<br />
Ordnungswidrigkeiten handeln kann) die Nichteignung <strong>zu</strong>r Überzeugung der<br />
Fahrerlaubnisbehörde fest, so hat sie die Fahrerlaubnis <strong>zu</strong> entziehen. Für die<br />
Fälle der bloßen Eignungszweifel besteht dagegen bisher keine Möglichkeit<br />
der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.<br />
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln<br />
Telefon: 0221/97668-0, Telefax: 0221/97668-338<br />
ISSN 0720-2946
Drucksache 305/04 (Beschluss) - 2 -<br />
Die Änderung stellt klar, dass die Fahrerlaubnisbehörde auch in diesen Fällen<br />
eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen kann, um Eignungszweifel<br />
klären <strong>zu</strong> können.<br />
2. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - (Anlage 2.8 <strong>zu</strong> § 4 Abs. 4 FahrschAusbO)<br />
In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a ein<strong>zu</strong>fügen:<br />
"1a. In Anlage 2.8 <strong>zu</strong> § 4 Abs. 4 wird nach der Angabe<br />
'L 2 Doppelstunden'<br />
die Angabe<br />
'S 2 Doppelstunden'<br />
eingefügt."<br />
Begründung:<br />
Redaktionelle Anpassung.<br />
Die Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff der<br />
Klasse S beträgt 2 Doppelstunden. Dies ergibt sich zwar bereits aus Anlage 2.2<br />
<strong>zu</strong> § 4 ist aber gemäß § 4 FahrschAusbO auch in Anlage 2.8 <strong>zu</strong> regeln.<br />
3. Zu Artikel 5 Nr. 1 - neu - und Nr. 2 - neu - (Gebührennummer 214.6 - neu - und<br />
401.3 zweiter Spiegelstrich der Anlage <strong>zu</strong> § 1 GebOSt)<br />
Artikel 5 ist wie folgt <strong>zu</strong> fassen:<br />
"Artikel 5<br />
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr<br />
Anlage 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom<br />
26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), <strong>zu</strong>letzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung<br />
vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248), wird wie folgt geändert:<br />
1. nach Gebührennummer 214.5 wird folgende Gebührennummer 214.6 eingefügt:<br />
'214.6 Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung<br />
von besonderen Aufbauseminaren gemäß<br />
§§ 36, 43 FeV',<br />
33,20 – 256,00
- 3 - Drucksache 305/04 (Beschluss)<br />
2. In der Gebührennummer 401.3 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:<br />
'- Prüfungsbogen oder andere Medien<br />
mit visueller Darstellung nebst<br />
Auswertung in Fremdsprachen 19,00',<br />
3. In der Gebührennummer 402.8 werden die Wörter 'der Klasse M' durch die<br />
Wörter 'der Klassen M, S' ersetzt."<br />
Begründung:<br />
Zu Artikel 5 Nr. 1:<br />
Die Aufnahme eines Gebührentatbestandes für die Anerkennung als Kursleiter<br />
<strong>zu</strong>r Durchführung von besonderen Aufbaukursen gemäß §§ 36, 43 FeV entspricht<br />
dem Gebührenrahmen der Gebührennummer 306. Diese gilt unter anderem<br />
für die Rücknahme oder den Widerruf einer Seminarerlaubnis nach § 31<br />
FahrlG. Der Zeitaufwand ist vergleichbar.<br />
Zu Artikel 5 Nr. 2:<br />
Zur Verhinderung <strong>zu</strong>nehmender Täuschungshandlungen bei theoretischen<br />
Fahrerlaubnisprüfungen mittels Prüfbogen in Fremdsprachen sind vom TÜVVerlag<br />
Prüfbogen mit individueller Antwortreihenfolge in den elf eingeführten<br />
Fremdsprachenversionen entwickelt worden. Dadurch ist es möglich, die<br />
Reihenfolge der Antworten ebenso variabel wie bei den üblichen Prüfbogen in<br />
deutscher Sprache <strong>zu</strong> gestalten. Damit stehen für alle elf ausländischen Sprachen<br />
gleichermaßen 32 Bogen <strong>zu</strong>r Verfügung, die inhaltlich den <strong>zu</strong>r Zeit gültigen<br />
32 deutschen Bogenvarianten entsprechen. Durch die Variantenbreite in<br />
den Antwortreihenfolgen ist es erheblich erschwert, das Prüfergebnis mit<br />
un<strong>zu</strong>lässigen Hilfsmitteln <strong>zu</strong> manipulieren.<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Einführung der neu gestalteten Prüfbogen in Fremdsprachen<br />
ist allerdings, dass der damit verbundene Mehraufwand der Technischen<br />
Prüfstellen durch eine geringfügig erhöhte Prüfungsgebühr aufgefangen<br />
wird. Zu jedem Prüfbogen wird gleichzeitig ein deutscher Lösungsbogen und<br />
eine Lösungsschablone erzeugt. Prüfbogen und Lösungsbogen/-schablone werden<br />
in einem Arbeitsgang hergestellt und unmittelbar <strong>zu</strong>sammengeklammert.<br />
Beide Teile haben eine eindeutige Kennziffer. Zusätzlich enthält der Lösungsbogen<br />
neben der Kennziffer auch die Prüfbogen-Nummer; dies ist bei eventuellen<br />
späteren Reklamationen hilfreich. Bevor der Prüfbogen an den Bewerber<br />
ausgegeben wird, trennt der Prüfer den Lösungsbogen ab und trägt dort die<br />
Daten (Name des Bewerbers, die Fahrschule, das Prüfungsdatum) ein. Nach<br />
erfolgter Auswertung klammert der Prüfer Prüfbogen und Lösungsbogen wieder<br />
<strong>zu</strong>sammen.
Drucksache 305/04 (Beschluss) - 4 -<br />
Prüfbogen in Fremdsprachen werden im Verhältnis <strong>zu</strong> Prüfbogen in deutscher<br />
Sprache nur in geringeren Stückzahlen in Anspruch genommen. Dementsprechend<br />
sind die Kosten auch wegen des aufwändigeren Herstellungsverfahrens<br />
mit Einzelanfertigung (Prüfbogen mit Lösungsbogen/-schablone) höher<br />
und betragen 12,00 € pro Bogen. Hin<strong>zu</strong> kommen ein <strong>zu</strong>sätzlicher Zeitaufwand<br />
für den Sachverständigen/Prüfer von etwa fünf Minuten pro Prüfung und ein<br />
erhöhter Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Beschriftung des<br />
Lösungsbogens, Falten der Auswerteschablone, Zusammenklammern des Prüfund<br />
Lösungsbogens in Höhe von 7,00 €. Dieser <strong>zu</strong>sätzliche Aufwand wird im<br />
zweiten Spiegelstrich bei der geltenden Gebührennummer 401.3 bisher nicht<br />
berücksichtigt. Infolgedessen ist der zweite Spiegelstrich um den Aufwand für<br />
die Auswertung/Handhabung des Bogens <strong>zu</strong> ergänzen und die Theorieprüfung<br />
in Fremdsprachen in Höhe von 19,00 € fest<strong>zu</strong>setzen.<br />
Die Fassung des Antrages ist in den Sit<strong>zu</strong>ngen des BLFA-FE/FL am<br />
16./17. März 2004 und BLFA-GebOSt am 30./31. März 2004 mit Bund und<br />
Ländern <strong>zu</strong>stimmend erörtert worden.<br />
Zu Artikel 5 Nr. 3:<br />
Die Nummer 3 der Fassung des Artikels 5 entspricht dem Verordnungsentwurf<br />
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.<br />
4. Zu Artikel 6 Satz 2 (Inkrafttreten)<br />
In Artikel 6 Satz 2 ist nach der Angabe "Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b" das Wort<br />
"tritt" <strong>zu</strong> streichen und die Angabe "und Artikel 5 Nr. 1 treten" ein<strong>zu</strong>fügen.<br />
Begründung<br />
Die geänderten Prüfbogen in Fremdsprachen werden bereits eingeführt. Die<br />
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr soll deshalb<br />
ebenfalls einen Tag nach Verkündung in Kraft gesetzt werden.<br />
5. Zu Anhang 2 <strong>zu</strong> Artikel 1 (Anlage 11 <strong>zu</strong> § 31 FeV):<br />
In Anhang 2 <strong>zu</strong> Artikel 1 Anlage 11 <strong>zu</strong> § 31 ist in der Tabelle "Staatenliste <strong>zu</strong><br />
den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis" in der<br />
Zeile "Yukon", Spalte 2, die Angabe "G" durch die Angabe "5" <strong>zu</strong> ersetzen.
- 5 - Drucksache 305/04 (Beschluss)<br />
___________________________________________________________________________<br />
Begründung:<br />
Die Änderung dient der Korrektur eines Schreibfehlers.<br />
In der Tabelle "Staatenliste <strong>zu</strong> den Sonderbestimmungen für Inhaber einer<br />
ausländischen Fahrerlaubnis" ist bezüglich der Kanadischen Provinz Yukon als<br />
Fahrerlaubnisklasse irrtümlich "G" angegeben. Tatsächlich existieren in Yukon<br />
jedoch die Fahrerlaubnisklassen 1 bis 7, wobei die Klasse 5 die entsprechende<br />
Pkw-Fahrerlaubnisklasse bezeichnet. Auch die entsprechende Gegenseitigkeitsvereinbarung<br />
zwischen Deutschland und Kanada bezieht sich auf die<br />
Klasse 5.