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SGB II - § 22 (1), (2) Leistungen für Unterkunft und Heizung

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Nr.<br />

- 1 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

Übersicht<br />

Sachverhalt Verfahrensweise<br />

1 Miete bei Hilfebeginn ist überhöht <strong>und</strong> Hilfe wird<br />

als Zuschuss gezahlt.<br />

2 Miete bei Hilfebeginn ist überhöht <strong>und</strong> Hilfe wird<br />

als Darlehen gem. <strong>§</strong> 7 (5) <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gezahlt.<br />

3 Kosten der <strong>Unterkunft</strong> sind überhöht <strong>und</strong> Hilfe<br />

wird als Darlehen gem. <strong>§</strong> 23 (5) <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gewährt.<br />

4 Abschluss eines Mietvertrags über eine unangemessen<br />

hohe Miete ohne Zusicherung des<br />

bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers.<br />

5 Umzug während des Bezugs lfd. Alg <strong>II</strong> ohne<br />

Notwendigkeit aus einer angemessenen in eine<br />

überteuerte Wohnung<br />

6 Umzug während des Bezugs lfd. Alg <strong>II</strong> ohne<br />

Notwendigkeit in eine gleich teure Wohnung<br />

7 Umzug aus einer angemessenen Wohnung ohne<br />

Notwendigkeit in eine angemessene teurere<br />

Wohnung<br />

8 Umzug ist notwendig, Miete <strong>für</strong> die neue Wohnung<br />

ist überhöht. Vorherige Mitteilung an<br />

Gr<strong>und</strong>sicherungsamt ist erfolgt.<br />

9 Umzug aus einer zu teuren Wohnung in eine<br />

preiswertere, aber immer noch zu teure Wohnung.<br />

Vorherige Mitteilung an Gr<strong>und</strong>sicherungs-<br />

amt ist erfolgt.<br />

10 Umzug aus einer zu teuren Wohnung in eine<br />

noch teurere Wohnung trotz Aufforderung zur<br />

Mietsenkung<br />

11 Leistungsempfänger verzieht, obwohl das "abgebende"<br />

Gr<strong>und</strong>sicherungsamt wegen fehlender<br />

Notwendigkeit / zu hoher Miete keine Zusiche-<br />

rung abgegeben hat.<br />

12 Miete war bisher angemessen, durch Verringerung<br />

der Personenzahl ist Miete nicht mehr an-<br />

gemessen.<br />

13 Miete bei Hilfebeginn ist überhöht, es liegt aber<br />

erneute Hilfebedürftigkeit vor<br />

Übernahme der tatsächlichen Miete (<strong>§</strong> <strong>22</strong><br />

Abs. 1) <strong>für</strong> längstens 6 Monate, sofort Aufforderung<br />

zur Mietkostensenkung. Danach ggf.<br />

Kürzung auf abstrakte angemessene Miete.<br />

Der Zeitraum kann nur dann verkürzt werden,<br />

wenn der HB schriftlich erklärt, dass er die<br />

Wohnung beibehalten wird <strong>und</strong> er ausdrücklich<br />

angibt, ab wann er den Differenzbetrag<br />

zwischen tatsächlicher <strong>und</strong> angemessener<br />

Miete selbst übernimmt. Im Antragsmonat<br />

werden KdU anteilig erbracht.<br />

wie Nr. 1<br />

wie Nr. 1 <strong>und</strong> Abstimmung mit Kreis ist erforderlich<br />

a)Umzug innerhalb Kreis Düren:<br />

Miete in bisheriger Höhe; keine Kosten im<br />

Zusammenhang mit dem Umzug.<br />

b)Umzug von außerhalb in Kreis Düren:<br />

Miete in bisheriger Höhe, aber maximal in<br />

Höhe der abstrakten Angemessenheitsgrenze;<br />

keine Kosten i.V.m. dem Umzug<br />

wie Nr. 4<br />

wie Nr. 4<br />

wie Nr. 4<br />

Übernahme der angemessenen Miete, keine<br />

Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug<br />

wie Nr. 8<br />

wie Nr. 8<br />

wie Nr. 4<br />

Aufforderung zur Senkung<br />

- bei Todesfällen Frist 1 Jahr<br />

- bei Wegzug i.d.R. 6 Monate<br />

Sofern die Angemessenheitsgrenze aus<br />

früherem Hilfebezug bekannt, Übernahme der<br />

angemessenen Miete;<br />

anderenfalls wie Nr. 1<br />

Stand 08/2010


- 1 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

(1) <strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,<br />

soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong>, werden die <strong>Leistungen</strong> weiterhin nur in Höhe der<br />

bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen <strong>für</strong> die<br />

<strong>Unterkunft</strong> den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als<br />

Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen,<br />

wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder<br />

nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die<br />

Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens <strong>für</strong> sechs Monate. Rückzahlungen <strong>und</strong><br />

Guthaben, die den Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat<br />

der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf<br />

die Kosten <strong>für</strong> Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.<br />

(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue <strong>Unterkunft</strong> soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die<br />

Zusicherung des <strong>für</strong> die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu<br />

den Aufwendungen <strong>für</strong> die neue <strong>Unterkunft</strong> einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung<br />

verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist <strong>und</strong> die Aufwendungen <strong>für</strong> die neue <strong>Unterkunft</strong><br />

angemessen sind; der <strong>für</strong> den Ort der neuen <strong>Unterkunft</strong> örtlich zuständige kommunale Träger ist zu<br />

beteiligen.<br />

(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen <strong>Leistungen</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> <strong>für</strong> die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die<br />

<strong>Unterkunft</strong> zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn<br />

1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder<br />

eines Elternteils verwiesen werden kann,<br />

2. der Bezug der <strong>Unterkunft</strong> zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder<br />

3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Gr<strong>und</strong> vorliegt.<br />

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden,<br />

wenn es dem Betroffenem aus wichtigem Gr<strong>und</strong> nicht zuzumuten war, die Zusicherung einzuholen.<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von <strong>Leistungen</strong> in eine <strong>Unterkunft</strong><br />

in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung der <strong>Leistungen</strong> herbeizuführen.<br />

(3) Wohnungsbeschaffungskosten <strong>und</strong> Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den<br />

bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution<br />

kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen <strong>Unterkunft</strong> zuständigen kommunalen<br />

Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den<br />

kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist <strong>und</strong> wenn ohne die Zusicherung<br />

eine <strong>Unterkunft</strong> in einem angemessenen Zeitraum nicht gef<strong>und</strong>en werden kann. Eine Mietkaution<br />

soll als Darlehen erbracht werden.<br />

(4) Die Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder<br />

andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch<br />

den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.<br />

(5) Sofern <strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> erbracht werden, können auch Schulden übernommen<br />

werden, soweit dies zur Sicherung der <strong>Unterkunft</strong> oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage<br />

gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt <strong>und</strong> notwendig ist<br />

<strong>und</strong> sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach <strong>§</strong> 12 Abs. 1 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen.<br />

Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.<br />

(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses<br />

nach <strong>§</strong> 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit <strong>§</strong> 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

ein, teilt das Gericht dem örtlichen zuständigen Träger der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende<br />

oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Abs. 5 bestimmten<br />

Aufgaben unverzüglich<br />

1. den Tag des Eingangs der Klage,<br />

Stand 08/2010


- 2 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

2. die Namen <strong>und</strong> die Anschriften der Parteien,<br />

3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,<br />

4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes <strong>und</strong> der geltend gemachten Entschädigung<br />

<strong>und</strong><br />

5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,<br />

mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt,<br />

wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit<br />

des Mieters beruht.<br />

(7) Abweichend von <strong>§</strong> 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld<br />

nach dem Dritten Buch oder <strong>Leistungen</strong> nach dem B<strong>und</strong>esausbildungsförderungsgesetz<br />

erhalten <strong>und</strong> deren Bedarf sich nach <strong>§</strong> 65 Abs. 1, <strong>§</strong> 66 Abs. 3, <strong>§</strong> 101 Abs. 3, <strong>§</strong> 105 Abs. 1 Nr. 1, <strong>§</strong> 105<br />

Abs. 1 Nr. 4, <strong>§</strong> 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach <strong>§</strong> 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 <strong>und</strong> 3, <strong>§</strong> 13<br />

Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 des B<strong>und</strong>esausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren<br />

ungedeckten angemessenen Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> (<strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt<br />

nicht, wenn die Übernahme der <strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> nach Abs. 2a ausgeschlossen<br />

ist.<br />

..................<br />

Abs. 2a, Abs. 3 S. 3 <strong>und</strong> Abs. 6 angefügt sowie Abs. 5 geändert durch Gesetz vom 24.03.2006 (BGBl. I S. 558),<br />

in Kraft ab 01.04.2006<br />

Abs. 1 S. 2 <strong>und</strong> 3, Abs. 2a S. 4 angefügt sowie Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 S. 1 geändert durch Gesetz vom 20.07.2006 (BGBl. I<br />

S. 1706), in Kraft ab 01.08.2006<br />

Abs. 7 zum 01.01.2007 neu angefügt durch Gesetz vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706), in Kraft ab 01.01.2007<br />

Abs. 1 2. Satz geändert durch Gesetz vom 21.12.2008. (BGBl. I S. 2917); in Kraft ab 01.01.2009<br />

Die aktuelle Fassung der Arbeitshilfe des Ministeriums <strong>für</strong> Arbeit,<br />

Integration <strong>und</strong> Soziales NRW „Kosten der <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>“ ist gr<strong>und</strong>sätzlich heran zu ziehen. Die Arbeitshilfe<br />

wird regelmäßig vom MAIS der aktuellen Rechtslage <strong>und</strong><br />

der höchstrichterlichen Rechtsprechung angepasst.<br />

Im übrigen gelten im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten im<br />

Kreis Düren <strong>und</strong> evtl. Besonderheiten im Einzelfall die nachfolgenden<br />

Bearbeitungshinweise.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich werden nur Kosten übernommen, die <strong>für</strong> den aktuellen <strong>Unterkunft</strong>sbedarf<br />

anfallen. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung der <strong>Unterkunft</strong>.<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong> müssen tatsächlich entstehen. Dies ist nicht der Fall,<br />

wenn die <strong>Unterkunft</strong> unentgeltlich zur Verfügung steht oder stehen müsste (z.B. dinglich<br />

gesichertes Wohnrecht, Aufnahme bei Fre<strong>und</strong>en ohne Untermietverhältnis).<br />

Bei einem Neufall sind die tatsächlichen <strong>Unterkunft</strong>skosten zu übernehmen, da den<br />

HB (noch) keine Kostensenkungsobliegenheit i.S. Abs. 1 Satz 3 trifft. Dies gilt auch,<br />

wenn der HB kurz vor Beginn des Leistungsbezugs/Erstantragstellung eine neue<br />

Wohnung zu einem unangemessenen Mietzins angemietet hat. Nur wenn der HB bei<br />

Abschluss des Mietvertrages „bösgläubig“, also ihm zurechenbar sowohl in Kenntnis<br />

des zu erwartenden <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungsbezugs als auch der Unangemessenheit der<br />

Mietaufwendungen den Mietvertrag abgeschlossen hat, können die unangemessenen<br />

Kosten je nach Lage des Einzelfalls nicht oder jedenfalls nicht <strong>für</strong> 6 Monate übernommen<br />

zu werden. Hier<strong>für</strong> sind die Umstände zum Abschluss des Mietvertrags festzustellen<br />

(BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 19/09 R).<br />

Im Falle einer Überschreitung der im Einzelfall maßgebenden abstrakten Angemessenheitsgrenze<br />

ist der HB zeitnah zur Senkung der Kosten unter Hinweis auf die Hö-<br />

Arbeitshilfe des<br />

MAIS NRW<br />

KdU/KdH bei erstmaligerAntragstellung<br />

Stand 08/2010


- 3 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

he der maßgeblichen angemessenen <strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>und</strong> den maximalen Wohnraumbedarf<br />

aufzufordern.<br />

Stehen die <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – <strong>Leistungen</strong> nicht <strong>für</strong> den vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig<br />

erbracht (Pro Tag 1/30 des Monatsbedarfs). Folglich sind auch die <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

(Miete <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong>) im Antragsmonat als Monatsbedarf zu berücksichtigen (auch<br />

wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bezahlt sind). Dies gilt auch,<br />

wenn der Antrag auf Weitergewährung von Alg <strong>II</strong> verspätet gestellt wird.<br />

<strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2 regelt, welcher kommunale Träger <strong>für</strong> die Erteilung der erforderlichen<br />

Zustimmung zu einer Wohnungsanmietung zuständig ist. Demnach soll der EHB die<br />

Zustimmung des <strong>für</strong> die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen<br />

Trägers zu den Aufwendungen <strong>für</strong> die neue <strong>Unterkunft</strong> einholen. Der <strong>für</strong> den Ort der<br />

neuen <strong>Unterkunft</strong> örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.<br />

Somit ist in jedem Falle eine Abstimmung mit dem neu zuständigen Träger im Hinblick<br />

auf die Angemessenheit der <strong>Unterkunft</strong>skosten vorzunehmen. Dies gilt auch zwischen<br />

den kreisangehörigen Kommunen im Kreisgebiet.<br />

Die Beteiligung hat unbedingt stattzufinden, in dem sich die abgebende Kommune<br />

entweder telefonisch oder aber (wenn notwendig) schriftlich von der aufnehmenden<br />

Kommune die Angemessenheit der neuen Wohnung bestätigen lässt. Von der abgebenden<br />

Kommune ist die Notwendigkeit <strong>für</strong> den Umzug zu bestätigen. Im Rahmen<br />

des Beteiligungsverfahrens sind auch die Gründe <strong>für</strong> den erforderlichen Umzug anzugeben.<br />

Da die Bescheinigung über die Notwendigkeit des Umzuges, die der HB erhält ein<br />

Verwaltungsakt darstellt, ist diese mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen.<br />

Im Rahmen der Zusicherung zu den Aufwendungen der neuen <strong>Unterkunft</strong> ist durch<br />

die abgebende Kommune zu prüfen, ob die <strong>Unterkunft</strong>skosten der neuen Wohnung<br />

nach den hiesigen Vorgaben angemessen sind.<br />

Für eine Zusicherung nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2 ist ein konkretes Wohnungsangebot mit Angabe<br />

der Adresse, des Zeitpunktes des Einzuges <strong>und</strong> der Mietkosten (bezifferter<br />

Mietzins) der neuen Wohnung erforderlich. Einen abstrakten Anspruch auf Erteilung<br />

einer Zusicherung als eine Art Blanko-Zusicherung gibt es nicht.<br />

Es bleibt den kreisangehörigen Kommunen freigestellt, die von der Stadt Düren verwendete<br />

Mietbescheinigung im Internet unter der Homepage der Stadt Düren runterzuladen<br />

(zu finden unter www.dueren.de ).<br />

Im Falle eines Zuzuges eines HB aus dem Bereich eines anderen Leistungsträgers<br />

muss die sog. Notwendigkeitsbescheinigung des abgebenden Leistungsträgers Angaben<br />

über die Gründe <strong>für</strong> die Notwendigkeit des Umzuges enthalten. Eine Bescheinigung,<br />

dass der Umzug erforderlich ist, reicht nicht. Sofern als Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> den Auszug<br />

aus der bisherigen Wohnung Mängel in der Wohnung angegeben werden, muss zunächst<br />

eine Überprüfung dahingehend erfolgen, ob entsprechende Aufforderungen an<br />

den Vermieter zur Behebung der Mängel erfolgt sind, die dieser jedoch unbeachtet<br />

gelassen hat. In begründeten Fällen kann sogar das Ordnungsamt eingeschaltet werden,<br />

welches i.R. des Gesetzes zur Erhaltung von Wohnraum den Vermieter zur Behebung<br />

der Mängel auffordern kann.<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen<br />

erbracht, jedoch nur soweit diese angemessen sind. Für die Prüfung der Angemessenheit<br />

von <strong>Unterkunft</strong>skosten ist eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung<br />

evtl. Besonderheiten vorzunehmen. Unter Zugr<strong>und</strong>elegung der BSG-Rechtsprechung<br />

ist nach der sog. Produkttheorie in einem ersten Schritt die Größe der Wohnfläche<br />

Anteilige KdU/KdH<br />

im Antragsmonat<br />

Zusicherung des<br />

bisher örtlich zuständigenkommunalen<br />

Trägers<br />

Abstimmung mit<br />

dem neu zuständigen<br />

Träger<br />

Verfahren bei Umzug<br />

innerhalb des<br />

Kreisgebietes<br />

Notwendigkeitsbescheinigung<br />

mit Rechtsmittelbelehrung<br />

Keine Blanko-<br />

Zusicherung ohne<br />

konkretes Wohnungsangebot<br />

Mietbescheinigung<br />

Inhalt der Notwendigkeitsbescheinigung<br />

Angemessenheit<br />

der <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

nach Produkttheorie<br />

Stand 08/2010


- 4 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

im Hinblick auf deren Angemessenheit <strong>und</strong> in einem zweiten Schritt der Wohnstandard<br />

als weiterer Faktor zu berücksichtigen, wobei dem HB lediglich ein einfacher<br />

Standard im unteren Segment nach Ausstattung, Lage <strong>und</strong> Bausubstanz zusteht<br />

(BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Hierbei ist ein substantiiertes <strong>und</strong><br />

nachvollziehbares Vorbringen über den im Einzelfall angemessenen <strong>und</strong> verfügbaren<br />

Wohnraum erforderlich. Der bisherige Lebensstandard ist unerheblich.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist nicht die Wohngeldtabelle als Erkenntnisquelle <strong>für</strong> die<br />

angemessenen <strong>Unterkunft</strong>skosten maßgeblich, sondern durch eigene Recherchen<br />

des örtlichen Wohnungsmarktes nachzuweisen, dass im Kreis Düren Wohnraum zu<br />

den vorgegebenen Angemessenheitsgrenzen verfügbar ist.<br />

Unter Zugr<strong>und</strong>elegung des BSG-Urteils ist bei der Beurteilung der Angemessenheit<br />

zunächst auf das am Wohnungsmarkt verfügbare Angebot an Wohnungen mit geringem<br />

Ausstattungskomfort (Altbauwohnungen) zurückzugreifen (Urteil BSG vom<br />

07.11.2006 –B 7 b AS 10/06 R-).<br />

Erst wenn keine solcher Wohnungen verfügbar sind, können höhere <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

anerkannt werden.<br />

Weiterhin ist der im BSG-Urteil angeführte "räumliche Vergleichsmaßstab" zu beachten.<br />

Dies bedeutet im Rahmen der Einzelfallprüfung, dass z.B. auch das soziale Umfeld<br />

des betroffenen HB zu berücksichtigen ist <strong>und</strong> ein Umzug nicht im gesamten<br />

Kreisgebiet gefordert werden kann.<br />

Da der Vergleichsmaßstab nach dem BSG-Urteil sich nicht strikt am kommunalverfassungsrechtlichen<br />

Begriff der Gemeinde orientieren muss, wird eine Einteilung des<br />

Kreisgebietes Düren in drei örtliche Vergleichsmaßstäbe Nord, Mitte <strong>und</strong> Süd<br />

eingeführt. Entsprechend dem BSG-Urteil können kreisangehörige Kommunen, die in<br />

der Nähe von Ortschaften eines anderen <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungsträgers liegen, durchaus<br />

bei der Wohnungsmarktrecherche auf außerhalb des Kreisgebietes vorhandenen<br />

angemessenen Wohnraum verweisen.<br />

Dem EHB ist es i.d.R. zumutbar <strong>und</strong> möglich, eine Wohnung mit angemessenem<br />

Mietzins innerhalb des gesamten Vergleichsraumes anzumieten. Ein Verlassen des<br />

bisherigen „sozialen Umfeldes“ ist auch bei einer jahrzehntelangen <strong>und</strong> familiären<br />

Bindung des HB an einen bestimmten Wohnort zumutbar. Maßgebend ist, dass im<br />

Vergleichsraum Wohnungen zu einem Mietzins i.H. der angemessenen Referenzmiete<br />

zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R).<br />

Die maßgeblichen Beträge <strong>für</strong> angemessene Kosten der <strong>Unterkunft</strong> gelten einheitlich<br />

<strong>für</strong> das gesamte Gebiet des Kreises Düren. Maßgebend ist die tatsächliche Verfügbarkeit<br />

im räumlichen Vergleichsmaßstab. Dabei wird <strong>für</strong> jede Haushaltsgröße zwischen<br />

einer unteren <strong>und</strong> einer oberen abstrakten Angemessenheitsgrenze unterschieden,<br />

die jede ka. Kommune nach konkreter Verfügbarkeit auswählen muss.<br />

Abstrakt angemessene Kosten der <strong>Unterkunft</strong> (ohne Heizkosten)<br />

in Abhängigkeit der jeweiligen Verfügbarkeit:<br />

Haushalt mit Unterer Wert Oberer Wert<br />

1 Person 260,00 € 300,00 €<br />

2 Personen 330,00 € 365,00 €<br />

3 Personen 390,00 € 435,00 €<br />

4 Personen 455,00 € 505,00 €<br />

5 Personen 520,00 € 580,00 €<br />

Mehrbetrag <strong>für</strong> jede<br />

weitere Person<br />

65,00 € 70,00 €<br />

Nachweispflicht<br />

über verfügbaren<br />

angemessenen<br />

Wohnraum<br />

Verweis auf Wohnungen<br />

mit geringemAusstattungskomfort<br />

Räumlicher Vergleichsmaßstab<br />

Kreisgebiet Düren<br />

eingeteilt in 3 örtl.<br />

Vergleichsmaßstäbe<br />

Zumutbarkeit eines<br />

Umzuges trotz Verlassen<br />

des „sozialen<br />

Umfeldes“<br />

Einheitliche abstrakte<br />

Angemessenheitsgrenzen<br />

im Kreisgebiet<br />

Übersicht abstrakte<br />

Angemessenheitsgrenzen<br />

im Kreisgebiet<br />

Stand 08/2010


- 5 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

Bei sogen. Mischfällen, in denen der Partner/die Partnerin <strong>Leistungen</strong> nach dem 4.<br />

Kapitel <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> erhält, ist hinsichtlich der angemessenen KdU im Einzelfall eine Abstimmung<br />

mit dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>-Träger vorzunehmen. Ggf. liegen bei der <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> leistungsberechtigten<br />

Person Besonderheiten (z.B. Behinderung, Alter oder Krankheit)<br />

vor, die im Einzelfall eine höhere KdU-Angemessenheitsgrenze rechtfertigen.<br />

Die Wohnungsmarktrecherche wird zentral beim Kreis Düren vorgenommen. Es werden<br />

alle Wohnungen im Kreisgebiet erfasst, deren Miete den jeweiligen angemessenen<br />

Mieten entspricht. Die zentrale Wohnungsliste wird den Kommunen als Wohnungsdatenbank<br />

unter http://www.kreis-dueren.de/php/jobcom/ zur Verfügung gestellt.<br />

Diese Datenbank dient u.a. der nach BSG-Rechtsprechung geforderte Darlegungslast<br />

des Leistungsträgers im Hinblick auf ein ausreichendes Angebot an angemessenem<br />

Wohnraum.<br />

Es bleibt den ka. Kommunen unbenommen, im Rahmen der Einzelfallbearbeitung bei<br />

Personen mit gravierenden Wohnungsmarkthindernissen (z.B. kinderreiche Familie)<br />

oder eingeschränkter Selbsthilfekompetenz (z.B. Behinderung) entsprechend passende,<br />

aktuelle Wohnungsangebote aus der Datenbank auszudrucken, obwohl der<br />

Gr<strong>und</strong>sicherungsträger den HB gr<strong>und</strong>sätzlich kein konkretes Mietangebot unterbreiten<br />

muss.<br />

Eine Absenkung der <strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> setzt voraus, dass die<br />

Hilfebedürftigen zur Kostensenkung verpflichtet sind. Eine derartige Obliegenheit ist<br />

durch einen entsprechenden Hinweis mit konkreter Angabe des angemessenen Mietbetrages<br />

<strong>und</strong> des maximalen Wohnraumbedarfs aufzuerlegen. Hier<strong>für</strong> ist das hinterlegte<br />

Musterschreiben „Kostensenkungsaufforderung“ zu verwenden.<br />

Die Kommunen sollen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eigenverantwortlich<br />

entscheiden, ob nach einer Aufforderung zum Umzug wegen Überschreitung<br />

der abstrakten Angemessenheitsgrenze Gründe <strong>für</strong> eine weitere Anerkennung<br />

der tatsächlichen KdU vorliegen (z.B. geringfügige Überschreitung der maßgeblichen<br />

Mietobergrenze oder Überschreitung der abstrakten unteren Angemessenheitsgrenze,<br />

jedoch Unterschreitung der maßgeblichen oberen Angemessenheitsgrenze,<br />

Dauer der Hilfebedürftigkeit etc.). Hierbei sind auch finanzielle Auswirkungen<br />

im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Einzelfall zu berücksichtigen. So<br />

können im Einzelfall auch weit unter der maßgeblichen Nichtprüfungsgrenze liegende<br />

Heizkosten bei einer geringfügigen Überschreitung der angemessenen Mietkosten<br />

aus betriebswirtschaftlichen Gründen dazu führen, von einer Aufforderung zur Kostensenkung<br />

abzusehen.<br />

Bei der Überprüfung der Angemessenheit sollte auch ein mit hinreichender Sicherheit<br />

zukünftig eintretender Bedarf berücksichtigt werden. Sofern im Haushalt eine<br />

schwangere Person lebt, die auch nach der Entbindung beabsichtigt, zusammen mit<br />

dem Kind in dem Haushalt zu verbleiben, kann ab der 12. Schwangerschaftswoche<br />

ein zusätzlicher Wohnraumbedarf <strong>für</strong> 1 Person von 15 qm anerkannt werden.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> den Fall einer zu erwartenden Rückkehr eines Kindes aus einem<br />

Heim oder einer Familienpflege <strong>und</strong> bei ähnlichen Sachverhalten.<br />

Ein zusätzlicher Wohnraumbedarf von 15 qm kann auch berücksichtigt werden, wenn<br />

im Haushalt eine Person lebt, die auf Dauer stark gehbehindert ist <strong>und</strong> daher z.B. auf<br />

einen Rollstuhl, Rollator angewiesen ist. Wegen Blindheit ist ebenfalls ein höherer<br />

Wohnraumbedarf anzuerkennen. Auch besondere Krankheiten können einen weiteren<br />

Wohnraum rechtfertigen (z.B. Notwendigkeit eines sterilen Raumes). Im Einzelfall ist<br />

ggf. eine Stellungnahme des Ges<strong>und</strong>heitsamtes einzuholen.<br />

Gehört dagegen zur Haushaltsgemeinschaft eine pflegebedürftige Person, die ständig<br />

bettlägerig ist, rechtfertigt dies in der Regel nicht die Anerkennung eines zusätzlichen<br />

Bedarfs an Wohnraum.<br />

Mischfälle mit ggf.<br />

personenbedingten<br />

Besonderheiten<br />

Zentrale<br />

Wohnungsmarkt-<br />

recherche über verfügbaren<br />

Wohnraum<br />

Musterschreiben<br />

Aufforderung zur<br />

Mietkostensenkung<br />

Gründe <strong>für</strong> ein Absehen<br />

von der Aufforderung<br />

zur Mietkostensenkung<br />

Zusätzlicher Wohnraumbedarf<br />

bei<br />

Schwangerschaft<br />

oder Rückkehr eines<br />

Kindes<br />

Zusätzlicher Wohnraumbedarf<br />

bei Behinderung<br />

oder<br />

Krankheit<br />

Stand 08/2010


- 6 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

Die tatsächlichen unangemessenen KdU sind gemäß <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>für</strong> einen<br />

Zeitraum von längstens sechs Monaten anzuerkennen. Dieser Zeitraum kann nur<br />

verkürzt werden, wenn der HB ausdrücklich erklärt, dass er die unangemessene teure<br />

Wohnung beibehalten wird <strong>und</strong> sich daher nicht um eine Senkung der <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

bemüht, sondern mit einem Eigenanteil (Differenz zwischen tatsächlicher Miete<br />

<strong>und</strong> Angemessenheitsgrenze) einverstanden ist.<br />

Der Sechs-Monatszeitraum kann im Einzelfall verlängert werden, wenn z.B. ausreichende<br />

Bemühungen über erfolglose Wohnungssuche nachgewiesen werden oder<br />

wenn das Ende des Hilfebezuges absehbar ist (z.B. wegen baldigem Rentenbezug<br />

oder Arbeitsaufnahme <strong>und</strong> dann ausreichenden Einkünften).<br />

Verstirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft <strong>und</strong> werden die <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

dadurch unangemessen, so verlängern sich die sechs Monate auf längstens zwölf<br />

Monate. Für eine Senkung der KdU nach Ablauf der verlängerten Frist muss ein entsprechendes<br />

Aufforderungsschreiben spätestens nach Ablauf von 6 Monaten seit<br />

dem Todesfall ergehen.<br />

Wenn ein Mitglied der Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft den Haushalt verlässt<br />

(z.B. Auszug wegen Trennung, Wegzug eines Kindes etc.) muss ebenfalls die Aufforderung<br />

zur <strong>Unterkunft</strong>skostensenkung mit einer Frist von längstens 6 Monaten erfolgen,<br />

<strong>und</strong> zwar unmittelbar nach dem Auszug.<br />

Sofern eine Kürzung auf die maßgebliche Angemessenheitsgrenze vorgenommen<br />

worden ist, verbleibt es auch nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs im Falle<br />

einer erneut eintretenden Hilfebedürftigkeit bei der Anerkennung der KdU/KdH lediglich<br />

in Höhe der angemessenen Kosten, wenn der HB nicht ausschließen konnte,<br />

dass er wieder hilfebedürftig wird (z.B. Arbeitsaufnahme mit Probezeit, befristetes<br />

Arbeitsverhältnis). In diesem Falle ist der Zeitraum der Unterbrechung unerheblich, da<br />

dem HB die überteuerte Miete <strong>und</strong> der angemessene Miet- <strong>und</strong> Heizkostenbetrag<br />

bereits mitgeteilt worden ist <strong>und</strong> er nicht mit einem dauerhaften Wegfall der Hilfebedürftigkeit<br />

rechnen konnte.<br />

Falls der HB jedoch davon ausgehen konnte, dass er auf Dauer aus dem Hilfebezug<br />

ausscheidet <strong>und</strong> er die überteuerte Wohnung selber finanzieren kann, sind bei einer<br />

erneuten von ihm unverschuldeten Hilfebedürftigkeit (z.B. Kündigung eines unbefristeten<br />

Arbeitsverhältnisses wegen Auftragsmangel, Insolvenz des Arbeitgebers etc.) die<br />

Kosten der <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> zunächst wieder in tatsächlicher Höhe anzuerkennen.<br />

Der HB ist zeitnah zur Senkung der <strong>Unterkunft</strong>skosten aufzufordern, damit<br />

spätestens nach 6 Monaten eine entsprechende Reduzierung vorgenommen werden<br />

kann.<br />

In den Fällen, in denen ein junger Volljähriger/eine junge Volljährige unter 25 Jahren<br />

im Haushalt der Eltern/eines Elternteils als BG mit den Eltern/dem Elternteil einen<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Anspruch hat, ist zu prüfen, ob die Kosten der <strong>Unterkunft</strong> -bezogen auf die<br />

BG- angemessen sind.<br />

Im Falle der Unangemessenheit ist die BG - wie in sonstigen Fällen auch - aufzufordern,<br />

sich um preiswerteren Wohnraum zu bemühen bzw. die <strong>Unterkunft</strong>skosten zu<br />

senken. Sollte innerhalb von 6 Monaten nach dieser Aufforderung keine Reaktion<br />

erfolgen, so sind die KdU auf den maßgeblichen abstrakt angemessenen Mietbetrag<br />

zu senken.<br />

Wohnt der EHB, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, in Haushaltsgemeinschaft mit<br />

Verwandten oder Verschwägerten (<strong>§</strong> 9 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>), die selber nicht <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>bedürftig<br />

sind, so ist <strong>für</strong> den EHB die angemessene Miethöhe eines Alleinstehenden<br />

den anteiligen Mietkosten gegenüber zu stellen. Sofern die anteiligen KdU diesen<br />

angemessenen Mietbetrag unterschreiten, ist von der Aufforderung zum Umzug abzusehen.<br />

Gleiches gilt bei reinen Wohngemeinschaften (auch von mehreren HB).<br />

Ggf. Kürzung des<br />

6-Monatszeitraumes<br />

Ggf. Verlängerung des<br />

6-Monatszeitraumes<br />

Aufforderung zur Senkung<br />

der KdU bei Todesfall<br />

oder Auszug<br />

eines Haushaltsmitglieds<br />

Anerkennung der<br />

tatsächlichen oder<br />

angemessenen<br />

KdU/KdH bei Unterbrechung<br />

der Hilfebedürftigkeit<br />

Unangemessenheit<br />

der KdU bei BG mit<br />

unter 25-jährigen<br />

Kind/ern<br />

Angemessene anteilige<br />

KdU bei Vorliegen<br />

einer Haushaltsgemeinschaft<br />

im Sinne <strong>§</strong> 9 Abs. 5<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> oder einer<br />

Wohngemeinschaft<br />

Stand 08/2010


- 7 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

Sind alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bedürftig, ist die abstrakte Angemessenheitsgrenze<br />

unter Zugr<strong>und</strong>elegung aller im Haushalt lebenden Personen maßgebend;<br />

auch wenn über 25-jährige Kinder zum Haushalt gehören. In diesen Fällen<br />

kann nicht fiktiv der angemessene Mietbetrag <strong>für</strong> den Ü25-Jährigen als alleinstehende<br />

Person zum maßgeblichen angemessenen Mietbetrag <strong>für</strong> die Personenzahl der übrigen<br />

Haushaltsmitglieder addiert werden. Dies gilt auch, wenn ein HB vorher als alleinstehende<br />

Person eine eigene Wohnung hatte <strong>und</strong> nunmehr mit verwandten oder verschwägerten<br />

Personen, die ebenfalls hilfebedürftig sind, zusammen zieht.<br />

Gleiches gilt bei einer Haushaltsgemeinschaft mit einem Kind unter 25 Jahren, welches<br />

über so hohes eigenes Einkommen verfügt, dass bei einem evtl. Auszug aus<br />

dem Haushalt der Eltern/des Elternteils trotz dann anfallender KdU/KdH der Lebensunterhalt<br />

selber sichergestellt werden könnte, also keine <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Bedürftigkeit eintreten<br />

würde <strong>und</strong> daher auch keine Zustimmung nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erforderlich wäre.<br />

Diese Konstellation wird i.d.R. nicht auftreten, jedenfalls nicht bei einem Kind, das<br />

wegen eigenem Einkommen <strong>und</strong> Wohngeld nicht mehr bedürftig ist.<br />

Lebt ein Kind im Haushalt, das durch den Bezug von Wohngeld nicht mehr hilfebedürftig<br />

ist, so ist <strong>für</strong> dieses Kind der Kopfanteil an den Kosten der <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

unter Zugr<strong>und</strong>elegung der maßgeblichen <strong>Unterkunft</strong>skosten in Abzug zu bringen.<br />

Dies gilt auch nach einer evtl. Senkung der KdU/KdH auf die angemessenen<br />

Kosten. Die jeweils anerkannten <strong>Unterkunft</strong>skosten sind auch bei der Ermittlung des<br />

nicht benötigten Kindergeldes als originäres Einkommen der Eltern/des Elternteils<br />

maßgebend.<br />

Lebt ein nicht bedürftiges Kind über 25 Jahre im Haushalt der bedürftigen Eltern oder<br />

eines Elternteils (ggf. mit bedürftigen Geschwistern), so ist bei der Angemessenheitsprüfung<br />

der <strong>Unterkunft</strong>skosten der maßgebliche angemessene Mietbetrag nur <strong>für</strong> die<br />

bedürftigen Personen den nach Kopfanteilen tatsächlichen <strong>Unterkunft</strong>skosten gegenüberzustellen.<br />

Sind z.B. von einem 4-Personenhaushalt nur 3 Personen bedürftig, so<br />

sind ¾ der tatsächlichen KdU der maßgeblichen Angemessenheitsgrenze <strong>für</strong> 3 Personen<br />

gegenüberzustellen. Der Mietanteil der 4. nicht bedürftigen Person bleibt außer<br />

Betracht. Sollte der ¾-Kopfanteil der bedürftigen Personen die angemessene Miethöhe<br />

übersteigen, so ist eine Aufforderung zur Mietkostensenkung vorzunehmen. Nach<br />

Ablauf der Frist hier<strong>für</strong> ist die maßgebliche angemessenen Miete unter Zugr<strong>und</strong>elegung<br />

nur der bedürftigen Personen anzuerkennen.<br />

Gleiches gilt auch <strong>für</strong> die Heizkosten; wenn also der ¾-Kopfanteil unterhalb der Nichtprüfungsgrenze<br />

<strong>für</strong> einen 3-Personenhaushalt liegt, können die tatsächlichen anteiligen<br />

KdH anerkannt werden.<br />

Diese Vorgehensweise ist mit dem Sozialamt (50/1) abgestimmt <strong>und</strong> dementsprechend<br />

auch umgekehrt bei <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>-bedürftigen Personen anzuwenden.<br />

Lebt ein unter 25-jähriges bedürftiges Kind im Haushalt der Eltern/eines Elternteils,<br />

welche selber gem. <strong>§</strong> 7 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vom Leistungsanspruch nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ausgeschlossen<br />

sind, so kann <strong>für</strong> das Kind nur der Kopfanteil der maßgeblichen Angemessenheitsgrenze<br />

unter Zugr<strong>und</strong>elegung der in der Wohnung lebenden Personen<br />

als KdU anerkannt werden. Gr<strong>und</strong> hier<strong>für</strong> ist die BG gem. <strong>§</strong> 7 Abs. 3 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>und</strong><br />

dass dem/der unter 25-Jährigen nur bei Vorliegen von Besonderheiten eine eigene<br />

Wohnung zustehen würde (s. <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>).<br />

In Fällen, in denen der Partner wegen Bezug einer Altersrente bzw. vergleichbarer<br />

Rente oder dauerhafter EU-Rente gem. <strong>§</strong> 7 Abs. 4 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> dem Gr<strong>und</strong>e nach<br />

keinen Anspruch nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> hat, liegt dennoch eine BG i.S. des <strong>§</strong> 7 Abs. 3 <strong>SGB</strong><br />

<strong>II</strong> vor. Es ist eine fiktive Berechnung nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> <strong>für</strong> den Partner vorzunehmen,<br />

um den Einkommensüberschuss (EKÜ) zu ermitteln. Bei der fiktiven Berechnung können<br />

im Hinblick auf die eigentlich vorliegende BG bei der Einkommensbereinigung<br />

ggf. auch Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen (z.B. KFZ-<br />

Haftpflichtbeitrag) vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Ggf. ist ein Mehrbedarf<br />

Angemessene KdU,<br />

wenn alle Haushaltsmitgliederbedürftig<br />

sind<br />

Maßgeblicher angemessenerMietbetrag<br />

bei Haushaltsgemeinschaft<br />

mit nicht bedürftigen<br />

Mitgliedern<br />

Berücksichtigung<br />

der anteiligen<br />

KdU/KdH des<br />

Wohngeldkindes,<br />

das nicht mehr zur<br />

BG gehört<br />

Über 25-jähriges<br />

Kind mit eigenem<br />

ausreichendem Einkommen<br />

Unter 25-jähriges<br />

Kind im Haushalt<br />

der/des nicht leistungsberechtigten<br />

Eltern/Elternteils<br />

Angemessene<br />

KdU/KdH bei<br />

Mischfall, wenn<br />

Partner/Partnerin<br />

nicht bedürftig<br />

Stand 08/2010


- 8 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

nach <strong>§</strong> 30 Abs. 1 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> bei Vorliegen einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen<br />

„G“ zu berücksichtigen.<br />

Im Hinblick auf die <strong>Unterkunft</strong>skosten sind bei der fiktiven <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>-Berechnung beim<br />

Partner die kopfanteiligen KdU <strong>und</strong> KdH zu berücksichtigen. Der maßgebliche angemessene<br />

Mietbetrag richtet sich auch bei Mischfällen nach der Zahl der Personen der<br />

Haushaltsgemeinschaft.<br />

Übersteigen die tatsächlichen KdU die maßgebliche Angemessenheitsgrenze, so<br />

können <strong>für</strong> die <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-berechtigte Person längstens 6 Monate die anteiligen unangemessenen<br />

KdU anerkannt werden. Für eine Verringerung auf den angemessenen<br />

Mietbetrag ist eine Aufforderung zur Mietkostensenkung vorzunehmen, die auch den<br />

nicht bedürftigen Partner betrifft. Falls auf die Aufforderung keine Reaktion erfolgt<br />

oder sich die BG bereit erklärt, den Differenzbetrag zwischen der angemessenen<br />

Miete <strong>und</strong> der tatsächlichen Miete selber zu tragen, ist die Mietkürzung sowohl bei der<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-berechtigten Person, als auch bei der fiktiven Berechnung <strong>für</strong> den nicht bedürftigen<br />

Partner zu berücksichtigen.<br />

Sollte der Partner wegen nicht ausreichendem Einkommen selber bedürftig nach dem<br />

<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> sein, ist bei der Berechnung nach entsprechender Aufforderung zur Mietkostensenkung<br />

ebenfalls nur der anteilige angemessene Mietbetrag als KdU/KdH-Bedarf<br />

zu berücksichtigen <strong>und</strong> dann entsprechend von den gesamten (ggf. auf die Angemessenheitsgrenze<br />

gesenkten) KdU/KdH in der Berechnung <strong>für</strong> die <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-berechtigten<br />

Mitglieder der BG in Abzug zu bringen.<br />

Diese Regelung ist mit dem Sozialamt (50/1) abgestimmt <strong>und</strong> findet auch umgekehrt<br />

bei einer <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>-bedürftigen Person Anwendung, indem bei der fiktiven <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-<br />

Berechnung der/die Partner/in den jeweiligen Kopfanteil an den KdU zugerechnet<br />

bekommt.<br />

Nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 2 sind die KdU in bisheriger Höhe zu übernehmen, wenn ein<br />

HB ohne Notwendigkeit von einer angemessenen in eine andere angemessene, aber<br />

kostenintensivere <strong>Unterkunft</strong> verzieht.<br />

Wird ein Umzug ohne Notwendigkeit <strong>und</strong> ohne vorherige Zusicherung durchgeführt,<br />

dann können die <strong>Unterkunft</strong>skosten der neuen Wohnung nur in Höhe der bisherigen<br />

angemessenen KdU <strong>und</strong> KdH anerkannt werden (<strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 2). Falls die bisherigen<br />

KdU/KdH höher waren, so sind die abstrakte Angemessenheitsgrenze bei den<br />

KdU <strong>und</strong> die Nichtprüfungsgrenze bei den KdH maßgebend. Kosten i.V.m. dem Umzug<br />

(Kaution, Umzug- <strong>und</strong> Renovierungskosten) können wegen der fehlenden vorherigen<br />

Zusicherung keinesfalls übernommen werden, auch dann nicht, wenn die neue<br />

Wohnung angemessen ist.<br />

Bei einem Umzug ohne Zustimmung innerhalb des Kreises Düren ist <strong>für</strong> die neue<br />

Wohnung die Miete nur in bisheriger Höhe anzuerkennen.<br />

Bei einem Zuzug von außerhalb in das Kreisgebiet Düren ist die Miete in bisheriger<br />

Höhe, jedoch maximal in Höhe der hier maßgebenden abstrakten Angemessenheitsgrenze<br />

zu übernehmen. Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug (z.B. Renovierung<br />

<strong>und</strong> Kaution) sind nicht zu übernehmen.<br />

(s. auch Übersicht: Sachverhalt / Verfahrensweise)<br />

Beim Vergleich der <strong>Unterkunft</strong>skosten sind die bisherigen KdU in Höhe der lfd. übernommenen<br />

Aufwendungen, also ohne Anrechnung von Nebenkostennachzahlungen,<br />

zu berücksichtigen.<br />

Beim Vergleich der Aufwendungen <strong>für</strong> die alte <strong>Unterkunft</strong> mit denen <strong>für</strong> die neue ist<br />

eine dynamische Betrachtung vorzunehmen, d.h. maßgeblich ist, wie sich die Kosten<br />

<strong>für</strong> die alte <strong>Unterkunft</strong> entwickelt hätten. Somit sind auch übliche Mieterhöhungen <strong>für</strong><br />

Senkung KdU auf<br />

Angemessenheitsgrenze<br />

bei Alg <strong>II</strong>-<br />

Empfänger <strong>und</strong><br />

nicht bedürftigen<br />

Partner<br />

KdU/KdH bei<br />

Mischfall, wenn<br />

Partner <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>bedürftig<br />

KdU<br />

in bisheriger Höhe<br />

bei Umzug ohne<br />

Notwendigkeit<br />

Umzug ohne Notwendigkeitinnerhalb<br />

des Kreisgebietes<br />

oder von außerhalb<br />

Übersicht KdU-<br />

Verfahrensweise<br />

s. Anlage<br />

Dynamische Betrachtung<br />

der Aufwendungen<br />

Stand 08/2010


- 9 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

die vorherige Wohnung zu berücksichtigen. Dabei dürfen auch nachträgliche Veränderungen<br />

(z.B. Geburt eines Kindes) nicht außer Betracht bleiben.<br />

Im Falle einer Nebenkostennachforderung <strong>für</strong> die neue Wohnung, <strong>für</strong> die wegen der<br />

fehlenden Notwendigkeit <strong>für</strong> den Umzug nur die KdU der bisherigen Wohnung anerkannt<br />

werden, jedoch diese KdU unter der maßgeblichen Angemessenheitsgrenze<br />

liegen, kann in Höhe des Differenzbetrages zwischen der früheren Miete zur angemessenen<br />

Miete ("freie Spitze") die Nachzahlung <strong>für</strong> die neue Wohnung übernommen<br />

werden. Die Übernahme erfolgt im Rahmen einer dynamischen Betrachtung hinsichtlich<br />

der allgemeinen Nebenkostensteigerungen.<br />

Sofern die Heizkosten <strong>für</strong> die neue <strong>Unterkunft</strong> geringer sind als die der bisherigen<br />

Wohnung, so kann im Falle einer Heizkostennachforderung <strong>für</strong> die neue Wohnung der<br />

Differenzbetrag unter Zugr<strong>und</strong>elegung der früheren Heizkosten übernommen werden.<br />

Voraussetzung ist jedoch, dass die Heizkosten die maßgebliche Nichtprüfungsgrenze<br />

je nach Heizart nicht überschreiten.<br />

Ist ein Umzug notwendig <strong>und</strong> sind die KdU der neuen Wohnung nicht angemessen,<br />

so können nur die nach konkreter Verfügbarkeit angemessenen Mietkosten <strong>und</strong> ggf.<br />

die maßgebliche Nichtprüfungsgrenze <strong>für</strong> Heizkosten anerkannt werden. Wegen der<br />

Unangemessenheit der KdU werden i.d.R. keine in Verbindung mit der Anmietung der<br />

überteuerten Wohnung anfallenden Kosten übernommen (Kaution, Renovierungs-<br />

<strong>und</strong> Umzugskosten).<br />

Sind nur die Heizkosten der neuen <strong>Unterkunft</strong> nicht angemessen, so können die vorstehenden<br />

zusätzlichen Kosten gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> als Zuschuss (Kaution als Darlehen) gewährt<br />

werden. Die Heizkosten werden nur in angemessener Höhe anerkannt <strong>und</strong> der<br />

HB hat die Möglichkeit diese durch ein sparsames Heizverhalten entsprechend zu<br />

verringern.<br />

<strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf Fälle, in denen ein Umzug über die<br />

Grenzen des Vergleichsraumes i.S. der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom<br />

19.02.2009, B 4 AS 30/08 R) hinaus vorgenommen wird, da der „kommunale Bereich“<br />

bei der Prüfung der abstrakten Angemessenheitsgrenze maßgebend ist (BSG, Urteil<br />

vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09 R).<br />

Im Zusammenhang mit den angemessenen Heizkosten sind die Nebenkostenabrechnungen<br />

vom HB vorzulegen; ein entsprechender Hinweis ist in der Verhandlungsniederschrift<br />

zu den Heizkosten enthalten. Ein entsprechender Hinweis im PROSOZ-<br />

Bescheid ist daher entbehrlich.<br />

In Fällen, in denen nur einzelne Personen einer Haushaltsgemeinschaft <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>bedürftig<br />

sind <strong>und</strong> eine Übernahme der Nebenkostennachforderung möglich ist, sind<br />

nur die Kopfanteile der bedürftigen Personen zu berücksichtigen. Die Anteile, die auf<br />

nicht bedürftige bzw. nicht <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-berechtigte Personen entfallen, sind somit nicht aus<br />

Mitteln des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu übernehmen. Maßgeblich <strong>für</strong> die Kopfanteile ist die Zahl der in<br />

der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen zum Zeitpunkt der Rechnungslegung.<br />

Dies gilt auch, wenn im Abrechnungszeitraum mehr oder weniger Personen im Haushalt<br />

gelebt haben.<br />

Sind zum Zeitpunkt der Rechnungslegung Personen aus dem Haushalt ausgezogen,<br />

so ist der Nachforderungsbetrag auf die noch verbliebenen Kopfanteile aufzuteilen.<br />

Falls diese Personen alle bedürftig sind, ist die Nachforderung in voller bzw. bis zur<br />

Höhe der Angemessenheitsgrenze zu übernehmen, obwohl während des Abrechnungszeitraumes<br />

weitere Personen zur Haushaltsgemeinschaft gehört haben.<br />

Maßgeblich ist der Bedarfsdeckungsgr<strong>und</strong>satz unter Zugr<strong>und</strong>elegung der BG bzw.<br />

Haushaltsgemeinschaft im Zeitpunktes der Rechnungslegung.<br />

Soweit eine Neben- <strong>und</strong>/oder Heizkostennachforderung wegen Überschreitung der<br />

maßgeblichen Angemessenheitsgrenze nicht nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 als Zuschuss über-<br />

Nachzahlung, wenn<br />

bisherige KdU unter<br />

maßgeblicher Angemessenheitsgrenze<br />

lagen<br />

Nachzahlung, wenn<br />

bisherige Heizkosten<br />

höher waren<br />

Umzug mit Notwendigkeit<br />

in eine nicht<br />

angemessene Wohnung<br />

Übernahme von<br />

Nebenkosten<br />

<strong>und</strong>/oder Heizkostennachforderung<br />

Kopfanteile der bedürftigen<br />

Personen<br />

einer Haushaltsgemeinschaft<br />

zum<br />

Zeitpunkt der Rechnungslegung<br />

Ggf. Übernahme<br />

gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 als<br />

Darlehen<br />

Stand 08/2010


- 10 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

nommen werden kann, so kommt im Einzelfall eine Übernahme gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 als<br />

Darlehen in Betracht. Zunächst muss der EHB jedoch alle Möglichkeiten im Rahmen<br />

der Selbsthilfe nachweislich ausgeschöpft haben (z.B. Ratenzahlung bei Versorgungsunternehmen,<br />

Einsatz eines Sparguthabens etc.).<br />

Einem Antrag auf Übernahme einer Mietnebenkostennachforderung eines Nichtleistungsempfängers<br />

kann gemäß <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> entsprochen werden, wenn unter<br />

Zugr<strong>und</strong>elegung der Bedarfsberechnung festgestellt wird, dass im Monat der Rechnungslegung<br />

der Nachforderung Bedürftigkeit im Sinne des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vorliegt.<br />

Bei einem erstmaligen Antrag sind die tatsächlichen KdU anzuerkennen, selbst wenn<br />

die maßgebliche Angemessenheitsgrenze überschritten ist.<br />

Maßgebend <strong>für</strong> die Überprüfung der Übernahme einer Nebenkostennachforderung<br />

sind die persönlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zum Zeitpunkt<br />

des Datums bzw. Eingangs der Endabrechnung beim Hilfesuchenden.<br />

Im Falle eines Umzuges ist daher die Kommune am neuen Wohnort zuständig, auch<br />

wenn es sich um eine Abrechnung <strong>für</strong> die vorherige Wohnung handelt.<br />

Vorrangig muss der Antragsteller im Rahmen der Selbsthilfe alles versucht haben, die<br />

Forderung selbst zu begleichen (z.B. Einsatz der Ersparnisse, Ratenzahlungsvereinbarung<br />

mit dem Vermieter, Hilfe von anderen, etc.).<br />

Ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung ist zu berücksichtigen, sofern die<br />

tatsächlichen KdU laufend übernommen worden sind. Sollte nur der angemessene<br />

Mietbetrag anerkannt worden sein, steht ein Guthaben bis zur Höhe der vom EHB<br />

bezahlten Differenz zur tatsächlichen Miete (Eigenanteil) dem EHB zu. Ggf. steht ihm<br />

das Guthaben nur teilweise zu, wenn die aus der Regelleistung selber aufgebrachte<br />

Differenz geringer ist als der Guthabenbetrag oder die KdU <strong>für</strong> einige Monate in tatsächlicher<br />

Höhe aus <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Mitteln übernommen worden sind.<br />

Bei einer separaten Jahresabrechnung der Heizkosten steht das Guthaben dem<br />

Gr<strong>und</strong>sicherungsamt zu, wenn die Heizkosten in voller Höhe als <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

anerkannt worden sind. Im Übrigen ist der vom EHB aus der RL selber geleistete<br />

Eigenanteil vorab in Abzug zu bringen <strong>und</strong> die KdH im Folgemonat nur um den restlichen<br />

Guthabenbetrag zu vermindern.<br />

Eine vom Vermieter vorgenommene Verrechnung eines Guthabens aus der Heizkostenabrechnung<br />

mit einer Nachforderung aus den übrigen Betriebskosten (<strong>und</strong> umgekehrt)<br />

ist nicht hinzunehmen.<br />

In Fällen, in denen nur der angemessene Mietbetrag übernommen wird <strong>und</strong> die Jahresabrechnung<br />

bei den Heizkosten ein Guthaben <strong>und</strong> bei den Betriebskosten eine<br />

Nachforderung ausweist, ist das Heizkostenguthaben unabhängig von einer evtl. Verrechnung<br />

mit einer Nachforderung aus den übrigen Mietnebenkosten als Guthaben<br />

i.S.d. Abs 1 Satz 4 zu werten <strong>und</strong> mit den KdH ggf. auch den KdU im Folgemonat zu<br />

verrechnen. Gleiches gilt, wenn die Nachforderung über dem Differenzbetrag zwischen<br />

der Angemessenheitsgrenze <strong>und</strong> den tatsächlichen KdU liegt. Dies gilt auch <strong>für</strong><br />

ein Guthaben aus Betriebskosten, das der Vermieter mit einer Forderung aus Heizkosten<br />

aufgerechnet hat, wenn die KdH bereits auf den angemessenen Betrag verringert<br />

worden sind. Somit hat der HB ein Guthaben zurückzuzahlen, über das er tatsächlich<br />

aufgr<strong>und</strong> der Verrechnung mit einer Nachforderung gar nicht verfügt. Nur so<br />

wird der Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz bei der Übernahme von KdU <strong>und</strong> KdH im Hinblick<br />

auf die Hilfeempfänger gewahrt, die ihre Heizkosten unmittelbar mit dem Versorgungsunternehmen<br />

abrechnen.<br />

Soweit sich eine Jahresabrechnung teilweise auf einen Zeitraum bezieht, in dem noch<br />

die tatsächlichen KdH berücksichtigt worden sind, kann über den maßgeblichen angemessenen<br />

Heizkostenbetrag hinaus eine Nachforderung nicht übernommen werden.<br />

Die in den ersten Monaten über die Nichtprüfungsgrenze hinaus übernommenen<br />

Übernahme einer<br />

Mietnebenkostennachforderung<br />

trotz<br />

nicht laufendem<br />

Leistungsbezug<br />

Selbsthilfe ist vorrangig<br />

Berücksichtigung<br />

eines Nebenkostenguthabens<br />

Berücksichtigung<br />

eines Heizkostenguthabens<br />

Berücksichtigung<br />

von Guthaben auch<br />

bei einer Verrechnung<br />

durch den<br />

Vermieter mit einer<br />

Nachforderung<br />

Übernahme von<br />

Heizkostennachforderung<br />

nur bis zur<br />

maßgeblichen Heizkosten-<br />

Nichtprüfungsgrenze<br />

Stand 08/2010


- 11 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

tatsächlichen KdH verbleiben, zumal es mangels eines Aufhebungsgr<strong>und</strong>es nicht zu<br />

einer Rückforderung kommen kann.<br />

Sofern erst in Verbindung mit der Jahresabrechnung plausible Gründe <strong>für</strong> einen höheren<br />

Verbrauch vorgetragen werden, ist zu prüfen, ob <strong>für</strong> den zurückliegenden Zeitraum,<br />

in dem eine Senkung der KdH auf die Nichtprüfungsgrenze erfolgt ist, nunmehr<br />

eine Erhöhung der Heizkosten gerechtfertigt ist (<strong>§</strong> 44 <strong>SGB</strong> X).<br />

Beispiel:<br />

Guthaben aus der Heizkostenabrechnung <strong>für</strong> das Jahr 2007 = 600,00 €.<br />

Tatsächlicher Heizkostenabschlag monatlich 100,00 €, insgesamt 1.200,00 €.<br />

Anerkannte Heizkosten gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

von 01 bis 04/2007 monatlich 100,00 €<br />

von 05 bis 12/2007 monatlich 50,00 €; insgesamt 800,00 €.<br />

Tatsächlich verbraucht 600,00 €.<br />

Zunächst ist von dem Guthabenbetrag der vom EHB aus der RL selber gezahlte Anteil<br />

in Abzug zu bringen, der sich auf 400,00 € beläuft (05 bis 12/2007 mtl. 50,00 €).<br />

Dieser Eigenanteil verbleibt dem EHB.<br />

Um den restl. Guthabenbetrag von 200,00 € sind die lfd. Heizkosten zu mindern.<br />

Im Ergebnis wird aus <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Mitteln nur der maßgebl. angemessene Heizkostenbetrag<br />

von 600,00 € (12 Mon. x 50,00 €) übernommen.<br />

Neben- <strong>und</strong> Heizkostenguthaben sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sondern<br />

mindern nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift die Kosten der<br />

<strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> (<strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 4).<br />

Sofern bei einem hohen Heizkostenguthaben die mtl. lfd. Heizkostenvorauszahlung<br />

überschritten wird, ist das restliche Guthaben durch eine Verringerung der <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

zu verrechnen. Es kommt also nicht auf die Identität der einzelnen Teile<br />

der <strong>Unterkunft</strong>s- <strong>und</strong> Heizkosten an.<br />

Die Verrechnung des bereits an den HB ausgezahlten Guthabens ist auch vorzunehmen,<br />

wenn der Vermieter unmittelbar die Miete bzw. die Heizkostenabschläge vom<br />

Gr<strong>und</strong>sicherungsamt <strong>für</strong> Arbeitsuchende bezieht. In diesen Fällen sollte der HB darauf<br />

hingewiesen werden, dass er die Miete <strong>und</strong>/oder Heizkosten in Höhe des verrechneten<br />

Guthabenbetrages selber an den Vermieter zu zahlen hat.<br />

Sind die erstatteten Betriebs- <strong>und</strong> Heizkostenguthaben höher als die im Folgemonat<br />

beim Alg <strong>II</strong> anerkannten Betriebs- <strong>und</strong> Heizkostenpauschalen, sind die darüber hinausgehenden<br />

Erstattungen von der Kaltmiete abzusetzen, weil sie den KdU <strong>und</strong> Heizkosten<br />

im Sinne des Abs. 1 Satz 4 zuzuordnen sind.<br />

Übersteigt die Gutschrift im Einzelfall die gesamten KdU <strong>und</strong> Heizkosten des Folgemonats,<br />

ist eine Verteilung auf den nächsten Monat zulässig, da nach der Neuregelung<br />

"ein Guthaben die entstehenden Aufwendungen nach dem Monat der Gutschrift<br />

mindert".<br />

Erfolgt die Gutschrift des Guthabens im letzten Monat vor Einstellung der Hilfegewährung,<br />

kann mangels Leistungsbezuges im Folgemonat das Guthaben nicht verrechnet<br />

werden. Insoweit geht die Aufrechnungsregelung ins Leere.<br />

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der <strong>§</strong><strong>§</strong> 45, 48 i.V.m. <strong>§</strong> 50 <strong>SGB</strong> X besteht jedoch<br />

die Möglichkeit der Rückforderung.<br />

Andererseits ist ein Guthaben, das dem Antragsteller im Monat des Leistungsbeginns<br />

erstattet wird, im nächsten Monat des Leistungsbezuges von den KdU/KdH abzusetzen,<br />

denn die Behandlung von Guthaben aus einem Mietverhältnis ist in <strong>§</strong> <strong>22</strong> geregelt,<br />

so dass das Guthaben kein Einkommen, sondern eine unmittelbare Bedarfsreduzierung<br />

darstellt, die nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 4 im Folgemonat leistungsrechtlich wirksam<br />

wird.<br />

Evtl. rückwirkende<br />

Erhöhung der angemessenenHeizkosten<br />

Neben- <strong>und</strong> Heizkostenguthaben<br />

mindern KdU/KdH<br />

Ggf. Verrechnung<br />

des Guthabens mit<br />

der Kaltmiete<br />

Ggf. Verteilung auf<br />

mehrere Monate<br />

Keine Verrechnungsmöglichkeit<br />

eines Guthabens bei<br />

Hilfeeinstellung;<br />

ggf. Rückforderung<br />

möglich<br />

Verrechnung eines<br />

Guthabens im ersten<br />

Leistungsmonat<br />

Stand 08/2010


- 12 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

Werden Heizkosten mit anderen Energiekosten zusammen abgerechnet, ist eine getrennte<br />

Berechnung <strong>für</strong> beide Kostenarten durchzuführen, da die Kosten <strong>für</strong> Haushaltsenergie<br />

durch die Regelleistung/Sozialgeld abgegolten sind <strong>und</strong> daher insoweit<br />

außer Betracht bleiben (s. Abs. 1 Satz 4). In der Praxis können sich dabei folgende<br />

Konstellationen ergeben:<br />

• Gesamtguthaben 60,-- €, davon Heizkosten 40,-- € zuzüglich Haushaltsenergie<br />

20,-- €<br />

⇒ Absetzung in Höhe von 40,-- €<br />

• Gesamtguthaben 60,-- €, davon Heizkosten 80,-- € abzüglich Nachzahlung<br />

Haushaltsenergie 20,-- €<br />

⇒ Absetzung in Höhe von 80,-- €<br />

• Gesamtguthaben 60,-- €, davon Heizkostennachforderung 20,-- € abzüglich<br />

Guthaben Haushaltsenergie 80,-- €<br />

⇒ keine Absetzung des Guthabens <strong>für</strong> Haushaltsenergie, jedoch Übernahme<br />

der Heizkostennachforderung von 20,-- €, sofern nicht schon eine Reduzierung<br />

auf angemessene Heizkosten erfolgt ist.<br />

• Gesamtnachforderung 60,--€, davon Heizkostennachforderung 40,-- € zuzüglich<br />

Nachforderung Haushaltsenergie 20,-- €<br />

⇒ Übernahme der Heizkostennachforderung in Höhe von 40,-- €, sofern angemessen.<br />

• Gesamtnachforderung 60,-- €, davon Heizkostennachforderung 80,-- € abzüglich<br />

Guthaben Haushaltsenergie 20,-- €<br />

⇒ Übernahme der Heizkostennachforderung von 80,-- €, sofern angemessen.<br />

• Gesamtnachforderung 60,-- €, davon Nachforderung Haushaltsenergie 80,-- €<br />

abzüglich Heizkostenguthaben 20,-- €<br />

⇒ Absetzung des Heizkostenguthabens in Höhe von 20,-- €.<br />

Wenn vom Versorgungsunternehmen sowohl Strom als auch andere Energieleistungen<br />

zusammen abgerechnet werden, sind die Heizkosten nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 <strong>und</strong> die<br />

Stromkosten evtl. nach <strong>§</strong> 23 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu prüfen. Falls eine Trennung bzgl. der<br />

Abschläge <strong>und</strong> evtl. Verrechnung mit Guthaben nicht vorgenommen werden kann, so<br />

ist eine Übernahme nur nach <strong>§</strong> 23 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu prüfen.<br />

Sofern aus der Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens jedoch eine Aufteilung<br />

in Haushaltsstrom <strong>und</strong> Heizenergie vorgenommen ist, so handelt es sich bei dem<br />

preiswerteren Tarif um den Nachtspeicherstrom. Bei der Ermittlung der Energie- <strong>und</strong><br />

Heizkosten sind dann die vom Versorgungsunternehmen erhobenen Gr<strong>und</strong>gebühren<br />

sowie sonstigen Gebühren der jeweiligen Energieart zuzuordnen. Hierbei wird vom<br />

Versorgungsunternehmen der Gr<strong>und</strong>preis <strong>für</strong> Haushalts- <strong>und</strong> Nachtspeicherstrom<br />

zusammen erhoben. Es ist daher gerechtfertigt, 50% des Gr<strong>und</strong>preises bei der Berechnung<br />

der Heizkosten zu berücksichtigen. Der zusätzlich erhobene "Schalt- <strong>und</strong><br />

Messpreis" fällt nur bei Nachtspeicherstrom an <strong>und</strong> ist deshalb in voller Höhe den<br />

Heizkosten zuzurechnen. Die Position "Drehstromzähler" bezieht sich nur auf den<br />

Haushaltsstrom.<br />

Unter Zugr<strong>und</strong>elegung des jeweiligen Jahresverbrauchs (einschl. der jeweils erhobenen<br />

zusätzlichen Kosten) ist eine entsprechende Aufteilung des neuen Gesamtabschlagsbetrages<br />

vorzunehmen, sofern vom Versorgungsunternehmen keine Aufteilung<br />

in Haushaltsstrom <strong>und</strong> Heizstrom vorgenommen worden ist.<br />

Es sind auch Guthaben bzw. Rückzahlungen von Neben- <strong>und</strong> Heizkosten entsprechend<br />

zu berücksichtigen, wenn diese aus Zeiträumen ohne Hilfebedürftigkeit resultieren.<br />

Eine Verrechnung verschiedener Energiekosten (z.B. Stromkosten mit <strong>Heizung</strong>skosten)<br />

ist nicht möglich (<strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 3 Satz 3).<br />

In Fällen, in denen nur einzelne Personen einer Haushaltsgemeinschaft <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-<br />

<strong>Leistungen</strong> einschließlich Anteile der tatsächlichen KdU erhalten, ist ein Guthaben nur<br />

anteilig nach Kopfanteilen der bedürftigen Personen zu berücksichtigen. Die Anteile,<br />

Beispiele:<br />

Kostenaufteilung<br />

von Haushaltsstrom<br />

<strong>und</strong> Heizstrom<br />

Ermittlung der neuen<br />

Abschlagsbeträge<br />

<strong>für</strong> <strong>Heizung</strong> <strong>und</strong><br />

Strom<br />

Guthaben aus Zeiträumen<br />

ohne Alg <strong>II</strong>-<br />

Bezug<br />

Aufteilung<br />

NK-Guthaben nach<br />

Kopfanteilen<br />

Stand 08/2010


- 13 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

die auf nicht bedürftige Personen entfallen, sind somit nicht von den KdU/KdH der<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungsbezieher abzusetzen. Auch dann, wenn nicht <strong>für</strong> das ganze Vorjahr,<br />

<strong>für</strong> das nunmehr die Nebenkostenabrechnung vorgelegt wird, <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-<strong>Leistungen</strong> gewährt<br />

worden sind, ist der Kopfanteil des gesamten Guthabens im Folgemonat auf die<br />

anteiligen KdU/KdH anzurechnen.<br />

Maßgeblich <strong>für</strong> die Kopfanteile ist die Zahl der im Haushalt lebenden Personen zum<br />

Zeitpunkt der Rechnungslegung. Dies gilt auch, wenn im Abrechnungszeitraum mehr<br />

oder weniger Personen im Haushalt gelebt haben.<br />

Das verbleibende Nebenkostenguthaben stellt Einkommen der übrigen Haushaltsmitglieder<br />

dar. In Fällen der Unterhaltsvermutung nach <strong>§</strong> 9 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist eine Neuberechnung<br />

des Unterhaltsbeitrages unter Berücksichtigung des zugeflossenen Nebenkostenguthabens<br />

nicht vorzunehmen.<br />

Für die Übernahme einer Betriebs- <strong>und</strong>/oder Heizkostennachforderung bedarf es keines<br />

besonderen Antrags vom HB, da der <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Antrag, welcher der lfd. Bewilligung<br />

zu Gr<strong>und</strong>e liegt, bereits angemessene Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> umfasst,<br />

<strong>und</strong> zwar nicht nur laufende, sondern auch einmalige <strong>Leistungen</strong>. Mit der Vorlage der<br />

Heiz- <strong>und</strong>/oder Nebenkostenabrechnung wird insofern lediglich die Höhe des <strong>Unterkunft</strong>sbedarfs<br />

weiter konkretisiert, wobei die mietvertraglich vereinbarten Vorauszahlungen<br />

geleistet worden sein müssen. Auch eine verspätete Vorlage der Abrechnung<br />

über die Nachforderung steht einer (rückwirkenden) Berücksichtigung höherer Kosten<br />

<strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt<br />

des vom Vermieter bestimmten Fälligkeitstermins der Nachforderung lfd. <strong>Leistungen</strong><br />

u.a. <strong>für</strong> KdU/KdH bewilligt waren bzw. zustanden, so dass die Nachforderung der<br />

Betriebs-/Heizkosten als eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. des <strong>§</strong> 48<br />

<strong>SGB</strong> X zu werten ist. Die Aufwendung müssen im Hinblick auf den nachgeforderten<br />

Betrag angemessen i.S. <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 1 sein.<br />

Bezieht sich jedoch die Nachforderung auf einen zurückliegenden Zeitraum <strong>und</strong> einen<br />

bereits abgelaufenen Fälligkeitstermin, in dem keine Hilfebedürftigkeit vorlag, dann<br />

handelt es sich um Schulden i.S. des <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5, die ggf. durch ein Darlehen ausgeglichen<br />

werden können.<br />

Schulden i.S. der vg. Vorschrift liegen auch vor, wenn die Nachforderung auf der<br />

Nichtzahlung der als Vorauszahlung vom Vermieter geforderten Abschläge <strong>für</strong> Heiz-<br />

<strong>und</strong>/oder Betriebskosten beruht.<br />

Wird die Jahresabrechnung später vorgelegt, da der HB zunächst die Richtigkeit angezweifelt<br />

<strong>und</strong> daher nachweislich eine Überprüfung <strong>und</strong> Berichtigung durch den<br />

Vermieter verlangt hat, so ist die nach erfolgter Prüfung vorgelegte neue oder ggf. alte<br />

doch richtige Abrechnung maßgebend. Eine rückwirkende Übernahme ist unter den<br />

o.g. Voraussetzungen zu prüfen.<br />

Wird eine Betriebs- <strong>und</strong>/oder Heizkostennachforderung nicht vom HB, sondern unmittelbar<br />

vom Vermieter vorgelegt, so wird hierdurch keine Neuberechnung der KdU/KdH<br />

ausgelöst, da keine Rechtsbeziehung zum Vermieter besteht. Die Abrechnung ist<br />

daher dem Vermieter mit dem Hinweis zurückzugeben, dass eine evtl. Übernahme<br />

aus Mitteln des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nur durch den Mieter veranlasst werden kann.<br />

Es besteht ein Kooperationsvertrag mit dem Mieterverein Köln e.V. zur Überprüfung<br />

von Mietnebenkostenforderungen, Heizkostenforderungen <strong>und</strong> Mieterhöhungsersuchen<br />

<strong>für</strong> Empfänger/innen von <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>und</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />

(s.Verfügung vom 14.07.2010 per E-Mail).<br />

Mieterhöhungen können mietrechtlich nur <strong>für</strong> die Zukunft <strong>und</strong> nach Zustimmung des<br />

Mieters wirksam vorgenommen werden. Für die Zustimmung muss der Vermieter<br />

einen Zeitraum von 3 Monaten einräumen. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung<br />

–ggf. durch den Mieterverein- ist die Mitteilung über die Erhöhung innerhalb<br />

von 4 Wochen vom HB vorzulegen. Stimmt der HB als Mieter ohne Beteilung des<br />

Vorlage der Betriebs- <br />

/Heizkostenabrechn<br />

ung ohne zeitliche<br />

Befristung<br />

Schulden gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong><br />

Abs. 5 bei fehlender<br />

Hilfebedürftigkeit<br />

zum Fälligkeitstermin<br />

Vorlage einer Betriebs-<br />

oder Heizkostennachforderung<br />

durch den Vermieter<br />

Kooperationsvertrag<br />

mit Mieterverein Köln<br />

e.V.<br />

Vorlage einer Miet-<br />

Erhöhungsmitteilung<br />

<strong>und</strong> Beteiligung des<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Trägers<br />

Stand 08/2010


- 14 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Trägers der Mieterhöhung zu <strong>und</strong> sind die KdU daraus resultierend nicht mehr<br />

angemessen, kann nur noch der angemessene Mietbetrag berücksichtigt werden.<br />

Hinsichtlich der rechtzeitigen Vorlage ist der HB auf seine Mitwirkungspflicht im Sinne<br />

der <strong>§</strong><strong>§</strong> 60 ff. <strong>SGB</strong> I hinzuweisen.<br />

Zuständig <strong>für</strong> die Übernahme einer Nebenkosten-/Heizkostennachforderung ist die<br />

Kommune, in deren Bereich der HB zum Zeitpunkt der Rechnungslegung seinen<br />

Wohnsitz hat. Im Falle eines Wegzuges in den Zuständigkeitsbereich einer anderen<br />

Kommune oder eines anderen <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Trägers ist die Abrechnung von der nunmehr<br />

neu zuständigen Behörde zu prüfen <strong>und</strong> ggf. zu begleichen. Dies sollte im Hinblick auf<br />

die Klärung, ob die bisherigen KdU angemessen waren oder ob die KdU auf den angemessenen<br />

Mietbetrag gesenkt worden sind (evtl. nach den ersten 6 Monaten) mit<br />

der/dem bisher zuständigen Kommune/Leistungsträger abgestimmt werden. Das gilt<br />

auch, wenn keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliegt <strong>und</strong> eine Übernahme ggf. abzulehnen<br />

ist. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der bisherige Vermieter eine Nebenkostennachforderung<br />

mit der Kaution verrechnet. Von dieser Möglichkeit sollte vorrangig<br />

Gebrauch gemacht werden.<br />

Zuständig <strong>für</strong> die Rückforderung eines evtl. Nebenkosten-/Heizkostenguthabens ist<br />

die/der neu zuständige Kommune/Leistungsträger. Gemäß <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 soll zwar eine<br />

entsprechende Verringerung der <strong>Unterkunft</strong>skosten im Monat nach der Rückzahlung<br />

oder der Gutschrift erfolgen, so dass bei einer nicht rechtzeitigen Vorlage der Abrechnung<br />

nach einem Umzug ggf. noch die bisherige Kommune oder der bisherige Leistungsträger<br />

zuständig wäre, jedoch soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung<br />

<strong>und</strong> Praktikabilität die bei der Vorlage der Abrechnung zuständige Kommune die Verrechnung<br />

mit den aktuellen KdU vornehmen.<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass beim <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> der Bedarfsdeckungsgr<strong>und</strong>satz maßgebend<br />

ist, sind die Kosten <strong>für</strong> Heizmaterial, welches der EHB selber beschaffen muss, einmalig<br />

zu übernehmen. Bei einer Aufteilung in mtl. Abschlagszahlungen besteht die<br />

Gefahr, dass die mtl. Beträge nicht angespart werden, so dass zum Zeitpunkt der<br />

anstehenden Anschaffung von Heizmaterial keine Mittel mehr zur Verfügung stehen.<br />

Nach BSG-Rechtsprechung (Beschluss vom 16.05.2007 –B 7b AS 40/06 R) soll sich<br />

die Winterfeuerungsbeihilfe zunächst auf die Monate des Gewährungszeitraumes<br />

beschränken, um im Ergebnis eine Bevorratung zu vermeiden. Wenn jedoch eine<br />

weitere Hilfebedürftigkeit abzusehen ist, kann auch über den verbleibenden Gewährungszeitraum<br />

hinaus eine Beihilfe zur Anschaffung von Heizmaterial gewährt werden.<br />

Weiterhin hat das BSG herausgestellt, dass eine Übernahme von (anteiligen) Kosten<br />

<strong>für</strong> bereits bei Beginn der Hilfegewährung beschafftes <strong>und</strong> bezahltes Heizmaterial<br />

nicht erfolgen kann. Sofern eine Rechnung noch nicht bezahlt wurde, ist eine Übernahme<br />

von Schulden nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu prüfen.<br />

Im Hinblick auf den BSG-Beschluss <strong>und</strong> unter Berücksichtigung der mit der Lieferung<br />

von Heizmaterial verb<strong>und</strong>enen Nebenkosten <strong>und</strong> der höheren Kosten <strong>für</strong> geringe<br />

Mengen ist die bisherige Praxis unter Berücksichtigung der Heizperiode von Oktober<br />

bis April beizubehalten. Nur in Fällen, in denen eine Beendigung der Hilfebedürftigkeit<br />

abzusehen ist, muss eine Bevorratung von Heizmaterial aus Mitteln des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vermieden<br />

<strong>und</strong> stattdessen nur der Bedarfszeitraum berücksichtigt werden.<br />

Um sicherzustellen, dass Heizmaterial nur in der erforderlichen Menge <strong>für</strong> die Winterperiode<br />

angeschafft wird <strong>und</strong> nicht eine Bevorratung <strong>für</strong> den nächsten Winter erfolgt,<br />

wenn evtl. gar keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliegt, ist der EHB schon anlässlich der<br />

erstmaligen Beantragung von <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-<strong>Leistungen</strong>, bei der die Art der Beheizung angegeben<br />

wird, über den maßgeblichen angemessenen Heizkostenbetrag des jeweiligen<br />

Heizmaterials zu informieren (s. Regelungen zu den Heizkosten). Die Aufklärung sollte<br />

in Form einer Verhandlungsniederschrift erfolgen, um spätere anderweitige Be-<br />

Zuständigkeit <strong>für</strong><br />

die Übernahme einer<br />

Nachforderung<br />

Zuständigkeit <strong>für</strong><br />

die Verrechnung<br />

eines Guthabens<br />

Heizkosten als einmaliger<br />

Bedarf i.R.<br />

Bedarfsdeckungsgr<strong>und</strong>satz<br />

Beschluss des BSG<br />

zur Winterfeuerungsbeihilfe<br />

Aufklärung des HB<br />

über Höhe Winterfeuerungsbeihilfe<br />

Stand 08/2010


- 15 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

hauptungen des EHB im Falle der Vorlage einer überteuerten Rechnung zu vermeiden.<br />

Hintergr<strong>und</strong> <strong>für</strong> diese Vorgehensweise ist u.a., dass eine vorherige Beantragung der<br />

Kostenübernahme <strong>für</strong> Heizmaterial nicht erforderlich ist, da bereits im Gr<strong>und</strong>antrag<br />

Angaben zur Art der Beheizung gemacht werden <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>sicherungsleistungen<br />

gemäß <strong>§</strong> <strong>22</strong> auch Heizkosten umfassen.<br />

Ob die Vorlage eines Verwendungsnachweises über die bewilligte Winterfeuerungshilfe<br />

(WFB) erforderlich ist, bleibt der Kommune überlassen.<br />

Die Winterfeuerungsbeihilfe soll zeitnah vor oder während der Heizperiode bei Bedarf<br />

gewährt werden. Sofern <strong>für</strong> die Warmwasserbereitung im Frühjahr oder Sommer<br />

Heizmaterial benötigt wird, kann ggf. ein Darlehen nach <strong>§</strong> 23 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gewährt<br />

werden.<br />

Sofern eine Winterfeuerungsbeihilfe <strong>für</strong> den Zeitraum der Heizperiode bewilligt wurde<br />

<strong>und</strong> innerhalb der Heizperiode die Hilfebedürftigkeit entfällt, ist von einer anteiligen<br />

Rückforderung der Beihilfe abzusehen. Der Bewilligungsbescheid zur Winterfeuerungsbeihilfe<br />

soll auch nicht mit einem entsprechenden Widerruf versehen werden,<br />

um <strong>für</strong> diesen Fall die Möglichkeit einer Rückforderung einzuräumen.<br />

Im Ergebnis soll die zum Zeitpunkt der Hilfegewährung unter Zugr<strong>und</strong>elegung des<br />

Bedarfsdeckungsgr<strong>und</strong>satzes rechtmäßig bewilligte Winterfeuerungsbeihilfe verbleiben.<br />

Eine Übernahme rückständiger Heizkosten <strong>für</strong> einen Zeitraum, in dem keine Hilfebedürftigkeit<br />

vorlag, ist nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 möglich, da auch Schulden bezüglich <strong>Unterkunft</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> übernommen werden können, wenn dies gerechtfertigt ist. Die<br />

Übernahme erfolgt als Darlehen.<br />

Eine Übernahme von Heizschulden nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 ist nur möglich, wenn lfd. <strong>Leistungen</strong><br />

nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bezogen werden. Diese Voraussetzung kann im Einzelfall<br />

auch erfüllt sein, wenn erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Schuldenübernahme<br />

die Bedürftigkeit im Hinblick auf lfd. <strong>Leistungen</strong> zum Lebensunterhalt festgestellt<br />

wird. Energieschulden von erwerbsfähigen Personen oder deren Angehörige, die<br />

keine <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erhalten, die aber dem Gr<strong>und</strong>e nach einen Anspruch<br />

nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> haben, können ggf. nach <strong>§</strong> 34 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> übernommen werden.<br />

1. Allgemeines<br />

1.1 Nach <strong>§</strong> 19 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erhalten erwerbfsähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld<br />

<strong>II</strong> <strong>und</strong> nach <strong>§</strong> 28 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit<br />

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, als Sozialgeld<br />

<strong>Leistungen</strong> zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschl. der angemessenen<br />

Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong>.<br />

1.2 <strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> werden gemäß <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong><br />

<strong>II</strong> in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen<br />

sind. Da das B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong> Soziales von seinem Recht aus<br />

<strong>§</strong> 27 Ziffer 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> keinen Gebrauch gemacht hat, durch Rechtsverordnung zu<br />

bestimmen, welche Aufwendungen <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> angemessen<br />

sind, hat der Kreis Düren nachfolgend Richtlinien erlassen, durch welche die<br />

Beachtung des Gleichheitsgr<strong>und</strong>satzes nach Artikel 3 Abs. 1 GG bei der Bestimmung<br />

angemessener Heizkosten gewährleistet wird.<br />

1.3 Als <strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Heizung</strong> sind Heizkosten anzusehen, die neben der Miete<br />

laufend gezahlt werden (z.B. monatliche Heizkostenvorauszahlungen, Abschlagszahlungen<br />

an Energieversorgungsunternehmen). Zu den Heizkosten<br />

gehören neben den Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Zählergebühren auch die mietrechtlich geschuldeten<br />

Kosten <strong>für</strong> Wartung <strong>und</strong> Instandhaltung. Zu den Kosten <strong>für</strong> die <strong>Heizung</strong><br />

Vorherige Beantragung<br />

WFB nicht<br />

erforderlich<br />

Keine Rückforderung<br />

der anteiligen<br />

WFB bei Wegfall der<br />

Hilfebedürftigkeit<br />

Übernahme von<br />

Heizkostenschulden<br />

gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 als<br />

Darlehen bei lfd.<br />

Hilfebedürftigkeit<br />

Bei nicht vorliegendenHilfebedürftigkeit<br />

ggf. Übernahme<br />

nach <strong>§</strong> 34 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />

Übernahme von<br />

Heizkosten<br />

Stand 08/2010


- 16 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

gehört aber auch die nach Ablauf der Heizperiode ggf. anfallende Heizkostennachzahlung<br />

sowie die Beschaffung von Winterbrand zur Befeuerung von Einzelöfen<br />

bzw. Einzelheizungen (z.B. Kauf von Kohle, Brikett etc., Öltankfüllung<br />

auf eigene Rechnung).<br />

1.4 Nicht zum <strong>Heizung</strong>sbedarf zählen die Kosten <strong>für</strong> die Warmwasseraufbereitung,<br />

da diese durch die Regelleistungen bereits erfasst sind. Die Kosten der Warmwasseraufbereitung,<br />

die in Mietabrechnungen vom Vermieter usw. beziffert werden,<br />

bleiben bei der Ermittlung des tatsächlichen Heizbedarfs unberücksichtigt,<br />

soweit der angegebene Betrag konkret ermittelt ist. Die plausiblen Angaben des<br />

Vermieters sind i.d.R. zu akzeptieren, so dass ein pauschaler Abzug –wie unten<br />

beschrieben- nicht vorzunehmen ist.<br />

Das BSG hat mit Urteil vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R) entschieden,<br />

dass die Aufwendungen <strong>für</strong> die Warmwasserbereitung nicht zu den Heizkosten<br />

zählen, sondern in der Regelleistung enthalten sind. Mit Urteil vom <strong>22</strong>.09.2009<br />

(B 4 AS 8/09 R) hat der 4. Senat des BSG die Auffassung des 14. Senat bestätigt.<br />

Das BSG hat sich bei der Berechnung zum Anteil der Aufwendungen <strong>für</strong> die<br />

Warmwasserbereitung auf eine Auswertung der Einkommens- <strong>und</strong> Verbrauchsstichprobe<br />

(EVS) aus dem Jahr 1998 gestützt. Unter Zugr<strong>und</strong>elegung der neuerlichen<br />

EVS von 2003 ergeben sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen<br />

Regelleistungshöhen <strong>und</strong> der erfolgten Dynamisierungen die in der nachfolgenden<br />

Tabelle ausgewiesenen Abzugsbeträge:<br />

Höhe der Regelleistung Höhe der darin enthaltenen<br />

Kosten <strong>für</strong> die Warmwasser-<br />

bereitung<br />

ab 01.07.2007 ab dem 01.07.2007<br />

347,00 € 6,56 €<br />

312,00 € 5,90 €<br />

278,00 € 5,26 €<br />

208,00 € 3,93 €<br />

ab 01.07.2008 ab dem 01.07.2008<br />

351,00 € 6,64 €<br />

316,00 € 5,97 €<br />

281,00 € 5,31 €<br />

211,00 € 3,99 €<br />

ab 01.07.2009 ab dem 01.07.2009<br />

359,00 € 6,47 €<br />

323,00 € 5,82 €<br />

287,00 € 5,18 €<br />

251,00 € 4,53 €<br />

215,00 € 3,88 €<br />

Sofern nur einzelne Personen einer Haushaltsgemeinschaft bedürftig sind, ist<br />

zuerst die Aufteilung der Heizkosten anteilig pro Kopf vorzunehmen. Der Abzug<br />

der <strong>für</strong> die hilfebedürftigen Personen maßgeblichen Fixbeträge erfolgt dann von<br />

den anteiligen Heizkosten.<br />

Generell gilt, dass der Abzug in Höhe der Fixbeträge nur vorzunehmen ist, wenn<br />

der Vermieter keine Angaben zu den Kosten der Warmwasserbereitung gemacht<br />

hat. Andernfalls sind die anhand von getrennte Zählern oder sonstigen Vorrichtungen<br />

konkret erfassten Warmwasserbereitungskosten in Abzug zu bringen,<br />

auch wenn diese geringer oder höher als die maßgeblichen Fixbeträge, jedoch<br />

plausibel sind.<br />

Warmwasseraufbereitungskosten<br />

kein<br />

<strong>Heizung</strong>sbedarf<br />

BSG-Urteile zum<br />

Heizkostenabzug <strong>für</strong><br />

Warmwasser in Höhe<br />

der Anteile in Regelleistung/Sozialgeld<br />

Abzug der Fixbeträge<br />

bei Haushaltsgemeinschaft<br />

Vom Vermieter ermittelte<br />

Kosten der WW-<br />

Bereitung<br />

Stand 08/2010


- 17 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

Die Regelung gilt nach Abstimmung mit dem hs. Sozialamt ebenfalls <strong>für</strong> das<br />

<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>.<br />

Sollten in Einzelfällen Überprüfungsanträge nach <strong>§</strong> 44 <strong>SGB</strong> X <strong>für</strong> die Vergangenheit<br />

gestellt werden, ist diesen im Gegensatz zum <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> in <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Fällen<br />

nach <strong>§</strong> 40 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.V.m. <strong>§</strong> 330 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I nur <strong>für</strong> die Zeit ab der ständigen<br />

Rechtsprechung des B<strong>und</strong>essozialgerichts (hier <strong>22</strong>.09.2009) stattzugeben.<br />

Da eine taggenaue Umstellung vom Pauschalabzug auf den Abzug der Fixbeträge<br />

mit unverhältnismäßigem Verwaltungsmehraufwand verb<strong>und</strong>en ist, sind die<br />

Fälle bei einem Überprüfungsantrag nach <strong>§</strong> 44 <strong>SGB</strong> X zu Gunsten der HB ab<br />

dem 01.09.2009 aufzugreifen. Eine Rücknahme von <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Entscheidungen betreffend<br />

die Zeit vor dem 01.09.2009 scheidet damit aus.<br />

Diese Regelung betrifft nur die <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Fälle.<br />

(s. Verfügung mit E-Mail vom 16.01.2010)<br />

2. Angemessene Heizkosten<br />

Die Heizkosten sind abhängig von der Wohnungsgröße, dem Energieverbrauch,<br />

der Brennstoffart <strong>und</strong> den aktuellen Preisen.<br />

Bei der Bestimmung der angemessenen Heizkosten ist die abstrakt angemessene<br />

Wohnungsgröße zu berücksichtigen. Ist die Wohnung zu groß, wird nur die<br />

leistungsrechtlich anzuerkennende Wohnfläche zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

(Siehe Ausnahmeregelung unter Ziff. 5)<br />

2.1 47 qm bei Einzelpersonen,<br />

zzgl. 15 qm <strong>für</strong> jede weitere in der Wohnung lebende Person,<br />

zzgl. 15 qm bei anerkanntem behinderungsbedingten Mehrbedarf<br />

an Wohnraum.<br />

Sofern eine Person der Haushaltsgemeinschaft schwanger ist, so kann ab der<br />

12. Schwangerschaftswoche ein zusätzlicher Wohnraumbedarf von 15 qm anerkannt<br />

werden, wenn ein weiteres Verbleiben in der Wohnung (auch nach der<br />

Geburt des Kindes) beabsichtigt ist.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> den Fall einer zu erwartenden Rückkehr eines Kindes aus einem<br />

Heim oder einer Familienpflege <strong>und</strong> bei ähnlichen Sachverhalten.<br />

Ein zusätzlicher Wohnraumbedarf von 15 qm kann auch anerkannt werden,<br />

wenn in der Wohnung eine gehbehinderte Person lebt, die auf Dauer z.B. auf<br />

einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen ist. Wegen Blindheit ist ebenfalls eine<br />

zusätzlicher Wohnraumbedarf anzuerkennen. Es kann auch aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Krankheit ein zusätzlicher Raum erforderlich sein (z.B. Notwendigkeit eines sterilen<br />

Raumes). Dagegen kann <strong>für</strong> eine Person der Haushaltsgemeinschaft die<br />

pflegebedürftig <strong>und</strong> bettlägerig ist, i.d.R. kein zusätzlicher Bedarf an Wohnraum<br />

anerkannt werden.<br />

Auch in den Fällen, in denen die KdU unter Zugr<strong>und</strong>elegung der Produkttheorie<br />

trotz zu großer Wohnfläche noch angemessen sind, ist bei der Ermittlung der<br />

Heizkosten nur die angemessene Wohnfläche zu berücksichtigen.<br />

Analog der Regelung zu den KdU ist bei der Angemessenheitsprüfung der<br />

Heizkosten in Fällen, in denen nicht bedürftige Personen zur Haushaltsgemeinschaft<br />

gehören, die maßgebliche Nichtprüfungsgrenze nur <strong>für</strong> die bedürftigen<br />

Personen zu ermitteln. Die tatsächlichen Heizkosten sind nach Kopfanteilen nur<br />

<strong>für</strong> die bedürftigen Personen zu berechnen <strong>und</strong> der maßgeblichen Nichtprüfungsgrenze<br />

<strong>für</strong> die Hilfebedürftigen gegenüber zu stellen.<br />

2.2 Gr<strong>und</strong>sätzlich sind auch bei geschütztem Wohneigentum Heizkosten nur unter<br />

Berücksichtigung der abstrakt angemessenen Wohnfläche zu berücksichtigen,<br />

Geltung <strong>für</strong> <strong>SGB</strong><br />

X<strong>II</strong><br />

Überprüfungsanträge<br />

nach <strong>§</strong> 44 <strong>SGB</strong> X<br />

Angemessene Heizkosten<br />

<strong>für</strong> angemessene<br />

Wohnfläche<br />

Zusätzlicher Wohnraumbedarf<br />

bei<br />

Schwangerschaft,<br />

Gehbehinderung<br />

oder Krankheit<br />

Maßgebliche Nichtprüfungsgrenze<br />

<strong>für</strong><br />

Heizkosten bei<br />

Haushaltsgemeinschaft<br />

mit nicht bedürftigenMitgliedern<br />

Angemessene Heizkosten<br />

bei Wohneigentum<br />

analog<br />

Mietwohnung<br />

Stand 08/2010


- 18 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

da das Gesetz die Übernahme von nicht angemessenen Heizkosten nicht vorsieht.<br />

Eine hiervon abweichende Regelung ist nur zulässig, sofern der Antragsteller<br />

nachweist, dass eine über die angemessene Wohnfläche hinausgehende<br />

Beheizung unbedingt erforderlich ist. Durch diese Regelung ist gewährleistet,<br />

dass Eigentümer einer Immobilie nicht besser gestellt werden als Mieter einer<br />

Immobilie.<br />

Insoweit findet die durch das BSG herausgestellte Regelung hinsichtlich der angemessenen<br />

Wohnflächen bei Wohneigentum keine Berücksichtigung. Die<br />

Wohnflächen von mind. 80 qm <strong>für</strong> eine Eigentumswohnung bzw. 90 qm <strong>für</strong> ein<br />

selbst genutztes Haus sind nur im Hinblick auf die Prüfung von Vermögen im<br />

Sinne von <strong>§</strong> 12 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> maßgebend. Aus dem Schutz des Schonvermögens<br />

nach <strong>§</strong> 12 Abs. 3 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> folgt nicht, dass bei der Heizkostenberechnung<br />

eine größere Wohnfläche zugr<strong>und</strong>e zu legen ist.<br />

2.3 Zur Ermittlung des angemessenen Energieverbrauchs bei öl- oder gasbeheizten<br />

Wohnungen wurde mangels eigenem Heizspiegel der einzig in der Region<br />

verfügbare Heizspiegel <strong>für</strong> die Stadt Aachen aus dem Jahre 2004 herangezogen,<br />

der auch vom Sozialgericht Aachen <strong>und</strong> dem Landessozialgericht NRW<br />

als Erkenntnisquelle herangezogen wird.<br />

Dieser Heizspiegel unterscheidet zwischen einem optimalen, durchschnittlichen,<br />

erhöhten <strong>und</strong> extrem hohen Energieverbrauch. Bei der Ermittlung des angemessenen<br />

Energieverbrauchs <strong>für</strong> gas- <strong>und</strong> ölbeheizte Gebäude wurde der<br />

höchste Wert <strong>für</strong> einen durchschnittlichen Energieverbrauch zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

Die Bedarfe <strong>für</strong> die übrigen Brennstoffe wurden nach der Formel des deutschen<br />

Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge aus dem Jahr 1990 ermittelt:<br />

stündlicher Wärmebedarf x Jahresvollbenutzungsst<strong>und</strong>en x beheizbare Wohnfläche<br />

unterer Heizwert x Wirkungsgrad der <strong>Heizung</strong>sanlage<br />

= Brennstoffverbrauch im Jahr<br />

sowie unter Zugr<strong>und</strong>elegung folgender Werte:<br />

stündlicher Wärmebedarf 0,139 kW/Std. x qm<br />

Jahresvollbenutzungsst<strong>und</strong>en 1.600 Std./a<br />

beheizbare Wohnfläche sh. o.a. Regelungen<br />

unterer Heizwert Holz-Pellets 4,7<br />

Koks 7,5<br />

Braunkohle 5,5<br />

Steinkohle 8,7<br />

Strom 1,0<br />

(nach VDI 2067 in Wh/Einheiten)<br />

Wirkungsgrad der <strong>Heizung</strong>sanlage 0,86<br />

bei Strom 1,0<br />

(nach Wirtschaftlichkeitsberech-<br />

nung VDI).<br />

Der Bedarf <strong>und</strong> die Kosten <strong>für</strong> Flüssiggas wurde entsprechend der Angaben<br />

über Heizkosten <strong>und</strong> Heizwerte von www.zentralheizung.de unter Berücksichtigung<br />

folgender Werte berechnet:<br />

Heizwert Flüssiggas 6,57 kW/Std/1 l<br />

Energieverbrauch 230 kW/qm/a<br />

Höchstliterzahl pro Jahr 230 kW : 6,57 kW/l = 35,00 l/qm/Jahr<br />

Höchstliterzahl 35,00 l x angemessener Wohnfläche<br />

Heizspiegel (Stadt<br />

Aachen) als Erkenntnisquelle<br />

Stand 08/2010


2.4<br />

- 19 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

Sollten zusätzlich Kosten <strong>für</strong> die Anmietung des Flüssiggastanks anfallen, können<br />

diese zusätzlich zu den angemessenen Heizkosten gegen Nachweis übernommen<br />

werden<br />

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Richtwerte <strong>und</strong> der gültigen Brennstoffpreise<br />

(mit Stand April 2009) ergeben sich ab dem 01.05.2009 die in der<br />

nachstehenden Tabelle ermittelten Nichtprüfungsgrenzen, bei deren Nichtüberschreitung<br />

immer von angemessenen Heizkosten ausgegangen wird <strong>und</strong> die<br />

tatsächlichen KdH ohne weitere Prüfung übernommen werden. Erst bei einer<br />

Überschreitung dieser Werte muss eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen<br />

werden.<br />

Der Preis/Einheit einschließlich Mehrwertsteuer <strong>und</strong> gesetzlicher Zuschläge je<br />

Energieträger wird regelmäßig bei ausgewählten Brennstoffhändlern aus dem<br />

Kreis Düren sowie den Energieversorgungsunternehmen ermittelt <strong>und</strong> daraus<br />

<strong>für</strong> jeden Energieträger ein Durchschnittspreis gebildet.<br />

Brennstoff<br />

Energieverbrauch/qm/a Nichtprüfungsgrenze/qm<br />

Bis<br />

04/2009<br />

Nichtprüfungsgrenze/qm<br />

Ab<br />

05/2009<br />

Erdgas 183 kW 1,50 € 1,25<br />

Nachtspeicherstrom 210 kW 2,00 € 2,00<br />

leichtes Heizöl 185 kW 1,70 € 1,10<br />

Brikett 50 kg 1,20 € 1,10<br />

Brechkoks 35 kg 1,10 € 1,00<br />

Holz-Pellets 55 kg 1,20 € 1,10<br />

Flüssiggas 230 kW 1,60 € 1,50<br />

Fernwärme 1,50 € 1,40<br />

er HB sollte bei einer Berücksichtigung von geringeren Heizkosten ab einem<br />

neuen Gewährungszeitraum darauf aufmerksam gemacht werden, dass aufgr<strong>und</strong><br />

der Reduzierung der Beschaffungspreise auf Antrag eine Absenkung der<br />

mtl. Abschlagszahlungen durch die Versorgungsunternehmen möglich ist.<br />

In Fällen mit Abzug <strong>für</strong> die Warmwasseraufbereitung ist bei der Prüfung der<br />

Jahresabrechnung <strong>für</strong> das Jahr 2009 die Regelung laut der Ergebnisniederschrift<br />

über die Besprechung der Amtsleiter/innen am 10.12.2008 zu beachten<br />

(s. E-Mail vom 11.12.2008).<br />

Soweit die anerkennungsfähigen Heizkosten nicht ausreichen, um auch die<br />

Kosten der <strong>Heizung</strong>swartung zu decken, können diese bei Vorlage eines geeigneten<br />

Nachweises als einmaliger Heizkostenbedarf zusätzlich anerkannt<br />

werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> evtl. Kosten der Wartung eines Flüssiggastanks. Im<br />

Übrigen sind die weiteren Kosten z.B. in Form des Gr<strong>und</strong>preises <strong>und</strong> der Zählergebühren<br />

sowie der Gefahrgutzuschlag bei Heizöl bereits im o.a. qm-Preis<br />

enthalten. Ebenso die Stromkosten <strong>für</strong> den Betrieb einer Umwälzpumpe.<br />

In Fällen, in denen ausschließlich Haushaltsstrom zur Beheizung der Wohnräume<br />

verbraucht wird <strong>und</strong> daher auch kein separater Stromzähler <strong>für</strong> die Heizkostenermittlung<br />

vorhanden ist, muss der Stromabschlagsbetrag um den darin<br />

enthaltenen Anteil <strong>für</strong> den reinen Haushaltsstrom bereinigt werden. Hier<strong>für</strong> sind<br />

die in der Regelleistung bzw. dem Sozialgeld <strong>für</strong> alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft<br />

enthaltenen Anteile in Abzug zu bringen. Da sich der ausgewiesene<br />

Anteil von 8% auch auf die Instandhaltung der Wohnung bezieht, entfallen<br />

nur 6% auf die Haushaltsenergie. Das macht bei der RL von 359,00 € einen<br />

abger<strong>und</strong>eten Betrag von mtl. 21,00 € bzw. bei Partnern 19,00 € <strong>und</strong> bei Kin-<br />

D<br />

Ggf. weitere Kosten<br />

i.V.m. den Heizkosten<br />

Nichtprüfungsgrenzen<br />

pro qm<br />

Beheizung mit<br />

Haushaltsstrom<br />

Bereinigung des<br />

Stromabschlags um<br />

den Anteil in<br />

RL/Sozialgeld<br />

Stand 08/2010


- 20 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

dern 17,00 €, 15,00 € oder 12,00 € aus. An zu übernehmenden Heizkosten<br />

verbleibt dann noch der Abschlag abzüglich der Summe der in den<br />

RL/Sozialgeld enthaltenen Anteile <strong>für</strong> Strom. Die rausgerechneten Abschläge<br />

<strong>für</strong> den reinen Haushaltsstrom werden somit vom HB aufgebracht.<br />

Erst im Rahmen der Jahresabrechnung ist dann der Nichtprüfungswert von<br />

2,00 €/qm zugr<strong>und</strong>e zu legen, so dass ggf. noch Heizkosten nachgezahlt werden<br />

können.<br />

Wird eine Wohnung mit Gas beheizt <strong>und</strong> wird auch mit Gas gekocht, so entfällt<br />

auf die Kochfeuerung ein Anteil von 5%.<br />

Sollten in der praktischen Fallbearbeitung noch weitere Brennstoffarten vorkommen,<br />

so ist hier<strong>für</strong> der angemessene Maximalbetrag von der<br />

Stadt/Gemeinde selbst festzulegen. Bei der Benutzung mehrerer Energieträger<br />

wird der überwiegend benutzte Energieträger <strong>für</strong> die Bemessung des Höchstbetrages<br />

zu Gr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

2.5 Von den sich nach den vorstehenden Ausführungen ergebenden angemessenen<br />

Heizkostenbeträgen ist im Einzelfall abzuweichen, wenn Besonderheiten,<br />

die einen erhöhten Wärmeverbrauch rechtfertigen, vorliegen: z.B. Lage der<br />

Wohnung innerhalb des Gebäudes (Erdgeschoss-, Eck-, Dachgeschosswohnung),<br />

bauliche Substanz des Gebäudes (schlechte Wärmeisolierung, auch bei<br />

Fenstern), <strong>Heizung</strong>sanlage mit geringem Wirkungsgrad oder schlechtem Wartungszustand,<br />

besondere Witterungsumstände, Preisverrisse bei Energiekosen;<br />

des Weiteren kann evtl. ein durch besondere persönliche Verhältnisse (Alter,<br />

Behinderung, „Krabbelkind“) bedingter zusätzlicher Wärmebedarf bestehen.<br />

Bei derartigen Gegebenheiten ist – sofern dies im Einzelfall seitens des Hilfebedürftigen/der<br />

Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht wird – nach Maßgabe der<br />

Besonderheiten des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit gegenüber dem „Normal<br />

fall“ höhere Heizkosten zu berücksichtigen sind.<br />

3. Verfahren <strong>für</strong> Wohnungen mit monatlich zu zahlenden Abschlägen<br />

Heizkosten, die monatlich neben der Miete, sei es an das Energieversorgungsunternehmen<br />

oder an den Vermieter, als Abschläge zu zahlen sind, werden in<br />

tatsächlicher Höhe, allerdings -ggf. nach 6 Monaten (s. Ziff. 5)- unter Berücksichtigung<br />

der sich aufgr<strong>und</strong> der vorstehenden Ausführungen ergebenden angemessenen<br />

Heizkosten, monatlich laufend übernommen. Bei monatlichen Abschlagszahlungen<br />

ist zu beachten, dass diese teilweise nur über 11 Monate erhoben<br />

werden, sich aber auf das gesamte Jahr, also 12 Monate, beziehen.<br />

Eventuelle Heizkostennachforderungen sind im Rahmen des <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 1<br />

bis zum Jahresbetrag unter Zugr<strong>und</strong>elegung der o.a. Nichtprüfungsgrenzen zu<br />

übernehmen, sofern die tatsächlichen monatlichen Heizkosten unter den anzuerkennenden<br />

angemessenen monatlichen Heizkosten lagen.<br />

Erstattungen aufgr<strong>und</strong> von Jahresendabrechnungen mindern nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1<br />

Satz 4 die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong>.<br />

Jahresendabrechnungen sind in laufenden Fällen beim Hilfebedürftigen anzufordern<br />

<strong>und</strong> dahingehend zu prüfen, inwieweit anzurechnende Guthaben erwirtschaftet<br />

worden sind.<br />

4. Verfahren <strong>für</strong> Wohnungen mit selbst zu beschaffendem Brennstoff<br />

Für Wohnungen/Häuser, bei denen das Heizmaterial selbst beschafft werden<br />

muss, ist die Heizperiode unverändert die Zeit vom 01.10. bis 30.04..<br />

Nichtprüfungswert<br />

bei Jahresabrechnung<br />

Abzug <strong>für</strong> Kochfeuerung<br />

Zugr<strong>und</strong>elegung<br />

des überwiegend<br />

genutzten Energieträgers<br />

Besonderheiten <strong>für</strong><br />

erhöhten Wärmeverbrauch<br />

Verfahren <strong>für</strong> Wohnungen<br />

mit monatlich<br />

zu zahlenden<br />

Abschlägen<br />

Heizkostennachforderungen<br />

Verrechnung<br />

Heizkosten-<br />

Rückzahlung oder<br />

-Gutschrift<br />

Verfahren <strong>für</strong> Wohnungen<br />

mit selbst<br />

zu beschaffendem<br />

Brennstoff<br />

Stand 08/2010


- 21 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

Als angemessene Heizkosten werden die sich nach Nr. 2.4 ergebenden Nichtprüfungsgrenzen<br />

berücksichtigt.<br />

Die Höhe der berücksichtigungsfähigen angemessenen Heizkosten richtet sich<br />

unbeachtlich der Heizperiode nach dem Kalenderjahr.<br />

Beispiel: BG mit 4 Personen bewohnt ein Einfamilienhaus mit 110 qm Wohnfläche<br />

<strong>und</strong> heizt mit Heizöl. Als angemessene berücksichtigungsfähige Heizkosten,<br />

die <strong>für</strong> die Heizperiode gewährt werden können, ergeben sich<br />

1,10 € x 90 qm (abstrakt angemessene Wohnfläche) x 12 Monate= 1.188,00 €.<br />

Der angemessene Heizkostenbetrag ist also nicht nur bezogen auf die siebenmonatige<br />

Heizperiode zu berechnen. Hierbei ist nur die angemessene Wohnfläche<br />

zu berücksichtigen. Andernfalls würden diejenigen, die den Brennstoff<br />

selbst beschaffen müssen gegenüber den HB benachteiligt, die einen mtl. Abschlag<br />

zahlen <strong>und</strong>/oder zur Miete wohnen.<br />

Hinsichtlich der Auszahlung sind die bisherigen Regelungen in den internen Bearbeitungshinweisen<br />

zu beachten.<br />

5. Verfahren bei der erstmaligen Antragsaufnahme bzw. Weitergewährungsanträgen<br />

Jedem Antragsteller, der erstmalig <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> einschließlich<br />

der Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> beantragt, ist das als Anlage beigefügte<br />

Merkblatt zur Senkung von Heizkosten i.V.m. der Verhandlungsniederschrift<br />

gegen Unterschrift auszuhändigen. Dies gilt auch <strong>für</strong> Antragsteller, deren<br />

Heizkosten nach überschlägiger Betrachtung angemessen sind, da das Heizverhalten<br />

nahezu immer noch optimierungsfähig ist.<br />

Soweit Personen schon im laufenden Hilfebezug stehen, ist die Verhandlungsniederschrift<br />

aufzunehmen <strong>und</strong> das Merkblatt auszuhändigen, sobald ein Weitergewährungsantrag<br />

gestellt wird.<br />

BSG-Urteil vom 19.09.2008 (B 14 AS 54/07 R): Wenn unangemessene Kosten<br />

<strong>für</strong> eine <strong>Unterkunft</strong> (zunächst <strong>für</strong> längstens 6 Monate) anerkannt werden, die<br />

aus einer unangemessen großen Wohnfläche resultieren, sind auch die tatsächlichen<br />

Heizkosten im Rahmen des <strong>für</strong> diese Wohnung Angemessenen (>höchstens:<br />

Nichtprüfungsgrenze x tatsächliche Wohnfläche) zu übernehmen. Nach<br />

Ablauf der Frist werden die KdH unter Zugr<strong>und</strong>elegung der im Einzelfall angemessenen<br />

Wohnfläche <strong>und</strong> der maßgeblichen Nichtprüfungsgrenze zusammen<br />

mit den KdU auf die angemessenen Kosten gesenkt, sofern keine Besonderheiten<br />

vorliegen, die die Anerkennung höherer Heizkosten rechtfertigen.<br />

Sollte dem HE trotz nachgewiesener Bemühungen innerhalb dieses Zeitraumes<br />

eine Senkung der KdU nicht möglich gewesen sein, so sind die tatsächlichen<br />

Kosten <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> über den 6-Monatszeitraum hinaus anzuerkennen.<br />

Eine Kürzung setzt die tatsächliche Möglichkeit einer Änderung<br />

des Heizverhaltens voraus.<br />

Um zu dokumentieren, dass eine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen<br />

wurde, ist der/die Hilfebedürftige im Rahmen einer Verhandlungsniederschrift<br />

darüber zu belehren, dass die Heizkosten die unter Zugr<strong>und</strong>elegung der Nichtprüfungsgrenze<br />

maßgebliche Obergrenze (Betrag angeben) unter- oder überschreiten<br />

<strong>und</strong> künftig nur noch in der angegebenen angemessenen Höhe übernommen<br />

werden. Gleichzeitig ist ihm/ihr bei Überschreitung der angemessenen<br />

Heizkosten im Rahmen des Anhörungsrechts Gelegenheit zu geben, Gründe <strong>für</strong><br />

die hohen Heizkosten zu benennen, die außerhalb seiner/ihrer Disposition liegen.<br />

Werden solche Gründe vorgetragen, sind diese im Einzelfall zu würdigen<br />

<strong>und</strong> es können ggf. höhere Heizkosten berücksichtigt werden (s. Nr. 2.5).<br />

Heizkosten <strong>für</strong> 1<br />

Jahr unter Berücksichtigung<br />

der angemessenenWohnfläche<br />

Verfahren bei der<br />

erstmaligen Antragsaufnahme<br />

bzw.<br />

Weitergewährungsanträgen<br />

Unangemessene<br />

Heizkosten bei zu<br />

großer Wohnung<br />

analog unangemessene<br />

KdU<br />

Stand 08/2010


- <strong>22</strong> - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

Die Verhandlungsniederschrift ist in jedem Fall -auch wenn die Heizkosten angemessen<br />

sind- aufzunehmen. Damit wird sichergestellt, dass aufgr<strong>und</strong> der Unterschrift<br />

die/der HB über die maßgebliche Nichtprüfungsgrenze informiert ist<br />

<strong>und</strong> auch das Merkblatt zur Senkung der Heizkosten erhalten hat.<br />

Merkblatt zur Senkung der Heizkosten sowie Muster der Verhandlungsniederschrift:<br />

s. Anlage<br />

Lebt ein über 25-jähriger EHB in einer abgeschlossenen Wohnung, die Eigentum<br />

einer verwandten Person ist, scheidet ein Anspruch auf anteilige <strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> KdU<br />

nicht schon unter Berücksichtigung des sog. Fremdvergleichs aus. Fremdvergleich<br />

bedeutet, dass Mietverträge zwischen Angehörigen zum einen bürgerlich-rechtlich<br />

wirksam geschlossen sein <strong>und</strong> darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die<br />

Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen müssen.<br />

Maßgebend ist somit, ob der EHB im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen<br />

<strong>und</strong> nicht dauerhaft gest<strong>und</strong>eten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Bestehen<br />

Zweifel an den Angaben des HB, sind hierzu weiterer Ermittlungen durchzuführen.<br />

(BSG-Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R).<br />

Der Personenkreis der unter 25-jährigen Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder<br />

eines Elternteils leben, gehören zur BG (<strong>§</strong> 7 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>). Demnach gehören auch<br />

volljährige Kinder des eheähnl. Partners, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben, zur BG. Folglich ist das Einkommen <strong>und</strong> Vermögen des eheähnlichen Partners<br />

bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach <strong>§</strong> 9 Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit zu berücksichtigen.<br />

Zwischen den Mitgliedern einer BG im Sinne von <strong>§</strong> 7 Abs. 3 kann der Abschluss eines<br />

Mietvertrages nicht akzeptiert werden.<br />

Erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres fällt das Kind aus der BG.<br />

Das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> verlangt eine taggenaue Berechnung <strong>für</strong> die Umstellung. Aufgr<strong>und</strong> der<br />

Fälligkeit der Miete sind die KdU im Monat des Geburtstages in voller Höhe noch der<br />

BG zuzurechnen. Erst ab dem nächsten Monat sind die KdU nach der Zahl der zur<br />

Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen aufzuteilen (Kopfanteile).<br />

Lebt ein volljähriges Kind, welches das 25. Lebensjahr vollendet hat, mietfrei im<br />

Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, können anteilige <strong>Unterkunft</strong>skosten nicht<br />

anerkannt werden. Bei gemeinsamer Haushaltsführung ist eine Unterhaltsvermutung<br />

nach <strong>§</strong> 9 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vorzunehmen.<br />

Sind die Eltern jedoch ebenfalls <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-leistungsberechtigt (eigene BG), sind nur anteilige<br />

KdU/KdH als angemessen anzuerkennen mit der Folge, dass das Ü25-jährige<br />

Kind dann nicht mehr mietfrei wohnen wird <strong>und</strong> ebenfalls anteilige KdU/KdH als Bedarf<br />

zu berücksichtigen sind.<br />

Sofern ein/e EHB eine eigene Wohnung hat <strong>und</strong> eine Ausbildung mit Unterbringung<br />

im Internat im Rahmen einer Ausbildungsmaßnahme absolviert <strong>und</strong> hier<strong>für</strong> <strong>Leistungen</strong><br />

zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. <strong>§</strong><strong>§</strong> 97 ff. <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I gewährt werden, handelt es<br />

sich um eine Ausbildung i.R., der <strong>§</strong><strong>§</strong> 60–62 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I, die dem Gr<strong>und</strong>e nach förderungsfähig<br />

ist. Gem. <strong>§</strong> 104 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I gelten <strong>für</strong> das Ausbildungsgeld bei einer beruflichen<br />

Ausbildung behinderter Menschen die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe<br />

entsprechend <strong>und</strong> damit auch die <strong>§</strong><strong>§</strong> 60-62 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I.<br />

Konsequenz daraus ist der Leistungsausschluss nach <strong>§</strong> 7 Abs. 5 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Es<br />

kann jedoch ein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen KdU/KdH gewährt<br />

Verhandlungsniederschriftaufnehmen<br />

<strong>und</strong> Merkblatt<br />

zur Senkung der<br />

KdH aushändigen<br />

Muster Verhandlungsniederschrift<br />

<strong>und</strong> Merkblatt Senkung<br />

Heizkosten<br />

Berücksichtigung des<br />

sog. Fremdvergleichs<br />

bei Mietverträgen<br />

zwischen Verwandten<br />

BG mit unter 25jährigen<br />

(eheähnl.)<br />

Stiefkind/ern<br />

Berücksichtigung<br />

von Einkommen <strong>und</strong><br />

Vermögen des Partners/der<br />

Partnerin<br />

Eigener Fall ab Vollendung<br />

des 25. Lebensjahres<br />

mit<br />

KdU/KdH-Kopfanteil<br />

Haushaltsgemeinschaft<br />

mit Kind über<br />

25 Jahre<br />

Ausbildung mit<br />

Unterbringung<br />

im Internat mit <strong>Leistungen</strong><br />

zur Teilhabe<br />

am Arbeitsleben<br />

Ausschluss gem. <strong>§</strong><br />

7 Abs. 5 Satz 1 <strong>SGB</strong><br />

<strong>II</strong> u. ggf. Zuschuss<br />

nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 7<br />

Stand 08/2010


- 23 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

werden, wenn sich der Bedarf des Azubi nach <strong>§</strong> 105 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I bemisst.<br />

Für die Berechnung des Zuschusses sind die Hinweise zu <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 7 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

zu beachten.<br />

Im Übrigen wäre ggf. zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen des <strong>§</strong> 7 Abs. 5<br />

Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erfüllt sind <strong>und</strong> somit ein Härtefall vorliegt. Hier<strong>für</strong> ist zu klären, ob der<br />

EHB in der nächsten oder in absehbarer Zeit darauf angewiesen sein wird, eine eigene<br />

Wohnung unter seiner bisherigen Heimatanschrift vorzuhalten. Es ist zu berücksichtigen,<br />

dass der EHB im Internat untergebracht ist <strong>und</strong> dort seine Unterbringung<br />

gesichert ist. Da<strong>für</strong> muss er sich an den Wochenenden <strong>und</strong> auch während der Ferien<br />

dort aufhalten können oder aber eine Unterbringung bei den Eltern/dem Elternteil<br />

möglich <strong>und</strong> zumutbar sein.<br />

Sofern ein Härtefall gem. <strong>§</strong> 7 Abs. 5 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vorliegt, ist die anteilige Regelleistung<br />

<strong>für</strong> die Wochenendtage <strong>und</strong> Ferienzeiten, an denen sich der/die Rehabilitand/in<br />

in der eigenen Wohnung aufhält (ggf. zuzüglich des Mehrbedarfs <strong>für</strong> einen vollen Monat<br />

gemäß <strong>§</strong> 21 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>) zuzügl. der angemessenen <strong>Unterkunft</strong>skosten als<br />

Bedarf anzuerkennen. Hiervon ist ggf. das Kindergeld <strong>und</strong> anderweitiges eigenes<br />

Einkommen (Ausbildungsgeld etc.) in voller Höhe anzurechnen. Da der/die HB die<br />

übrige Zeit im Internat umfassend versorgt wird, steht das Einkommen zur Deckung<br />

des an den Wochenenden <strong>und</strong> Ferienzeiten anfallenden Bedarfs in voller Höhe zur<br />

Verfügung. Die Hilfegewährung erfolgt als Darlehen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der <strong>Leistungen</strong> zur Teilhabe am Arbeitsleben kann ein MB gem. <strong>§</strong> 21 Abs. 4<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.V. m. der Bewilligung der anteiligen RL gewährt werden. Der MB i.H.v. 35%<br />

ist dann von der vollen RL zu berechnen. Da der MB keine ausbildungsbedingte Leistung<br />

ist, wird in dieser Höhe die Leistung als Zuschuss gewährt.<br />

Wenn sich ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft wegen Ableistung des Wehrdienstes<br />

überwiegend in einer Kaserne aufhält, jedoch an den Wochenenden <strong>und</strong>/oder in<br />

freien Zeiten im elterlichen Haushalt aufhält oder nach Beendigung der Wehrzeit in<br />

den elterlichen Haushalt zurückkehren wird, ist dessen Anteil an den KdU <strong>für</strong> die<br />

Dauer der Wehrzeit bei den übrigen Haushaltsmitgliedern zu berücksichtigen. Eine<br />

Kürzung der KdU/KdH um den Mietanteil <strong>für</strong> den Wehrpflichtigen oder sogar eine<br />

Aufforderung zum Umzug wegen nunmehr unangemessener <strong>Unterkunft</strong>skosten ist<br />

nicht vorzunehmen.<br />

Personen, die sich zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung in einer<br />

Einrichtung aufhalten, sind gr<strong>und</strong>sätzlich von <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ausgeschlossen.<br />

Hierunter fallen neben Strafhäftlingen auch Untersuchungshäftlinge, so<br />

dass dieser Personenkreis in den Anspruchsbereich des <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>, 3. Kapitel fällt. Bei<br />

Bedürftigkeit kommt neben der Gewährung von Taschengeld evtl. die Übernahme von<br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>für</strong> die Dauer der Haft in Frage (s. auch Hinweise zu <strong>§</strong> 7 Abs. 4<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>).<br />

Bei Vorliegen einer Partnerschaft (Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft) bleibt die<br />

Bedarfsgemeinschaft <strong>für</strong> die Dauer der U-Haft/des Strafvollzuges bestehen. Die<br />

KdU/KdH werden in voller Höhe als Bedarf des Partners/der Partnerin anerkannt,<br />

sofern diese/r hilfebedürftig im Sinne des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist.<br />

Soweit obdachlose/nichtsesshafte Personen über einen längeren Zeitraum in der<br />

Notunterkunft von IN VIA übernachten <strong>und</strong> <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> beziehen, ist<br />

die Nutzungsgebühr ab. Mai 2009 i.H.v. 19,90 € (bis April 2009: 15,60 €) pro Übernachtung<br />

als KdU anzuerkennen.<br />

Ggf- Härtefall gem.<br />

<strong>§</strong> 7 Abs. 5 Satz 2<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

Mitglied der Haushaltsgemeinschaft<br />

leistet Wehrdienst<br />

Leistungsausschluss<br />

bei Vollzug<br />

richterlich angeordneterFreiheitsentziehung<br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

in voller Höhe als<br />

Bedarf des Partners/der<br />

Partnerin<br />

Benutzungsgebühr<br />

IN<br />

VIA/Notunterkunft<br />

<strong>für</strong> Obdachlose<br />

Stand 08/2010


- 24 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

In der Regelleistung ist ein Anteil <strong>für</strong> die Haushaltsenergiekosten enthalten, der von<br />

den betroffenen Personen selber zu den <strong>Unterkunft</strong>skosten aufzubringen ist. Hier<strong>für</strong><br />

ist ein Betrag von täglich 0,70 € bzw. monatlich 21,00 € unmittelbar aus der Regelleistung<br />

aufzubringen, so dass sich die als KdU zu übernehmende Nutzungsgebühr entsprechend<br />

verringert. Die Umsetzung erfolgt, indem dieser Anteil der RL als Sachleistung<br />

i.S. des <strong>§</strong> 4 Abs. 1 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gewährt wird. Diese Art der Hilfegewährung ist im<br />

Bewilligungsbescheid <strong>für</strong> den HB nachvollziehbar anzugeben.<br />

Im Ergebnis erhält IN VIA die volle Nutzungsgebühr, wobei intern hiervon ein Anteil<br />

aus der RL beglichen wird.<br />

Sucht eine Frau (ggf. mit Kind/ern) Zuflucht im Frauenhaus Düren, so sind die Kosten<br />

<strong>für</strong> die Unterbringung in Höhe eines Tagessatzes pro Person nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> zu übernehmen.<br />

Für die Gewährung der <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-<strong>Leistungen</strong> ist die Stadtverwaltung Düren örtlich<br />

zuständig, auch wenn die Frau <strong>und</strong> ggf. deren Kinder vorher in einer kreisangehörigen<br />

Stadt/Gemeinde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. War der g.A. vorher im Bereich<br />

eines anderen <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Trägers, liegt ein Kostenerstattungsfall nach <strong>§</strong> 36a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

vor (s. Hinweise zu <strong>§</strong> 36a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>).<br />

Seit 01.05.2010 beträgt der Tagessatz <strong>für</strong> den Aufenthalt im Frauenhaus Düren 12,50<br />

€ pro Person. Der Tagessatz gilt sowohl <strong>für</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Berechtigt als auch <strong>für</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>-<br />

Berechtigte <strong>und</strong> aus Gründen der Gleichbehandlung auch <strong>für</strong> Selbstzahlerinnen.<br />

In der Regelleistung ist ein Anteil <strong>für</strong> die Haushaltsenergiekosten enthalten, der von<br />

den betroffenen Personen selber zu den <strong>Unterkunft</strong>skosten aufzubringen ist. Hier<strong>für</strong><br />

ist ein Betrag von täglich 0,70 € bzw. monatlich 21,00 € <strong>für</strong> die Frau <strong>und</strong> täglich 0,50 €<br />

bzw. mtl. 15,00 € <strong>für</strong> jedes Kind (unabhängig von der Höhe der RL/des SozG) unmittelbar<br />

aus der Regelleistung bzw. dem Sozialgeld aufzubringen, so dass sich der als<br />

KdU zu übernehmende Tagessatz entsprechend verringert. Im Ergebnis erhält der<br />

Verein Frauen helfen Frauen den vollen Tagessatz p.P. entsprechend der Rechnung,<br />

wobei intern hiervon ein Anteil aus der RL/dem SozG beglichen wird.<br />

Kosten <strong>für</strong> eine Möblierung sind i.d.R. keine <strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>und</strong> daher, soweit<br />

bezifferbar (Mobiliar, Kühlschrank, Waschmaschine) auszuschließen. Ein mietvertraglich<br />

vereinbartes Nutzungsentgelt <strong>für</strong> die Kücheneinrichtung gehört jedoch in Höhe<br />

der tatsächlichen Aufwendungen zu den KdU, soweit die KdU angemessen sind <strong>und</strong><br />

die Wohnung nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar war (BSG, Urteil vom<br />

07.05.2009, B 14 AS 14/08 R). Eine gesonderte Kündigung der mietvertraglich geregelte<br />

Möblierung darf nicht möglich sein.<br />

Sofern die Vergütung <strong>für</strong> eine Teil- bzw. Vollmöblierung zivilrechtlich Bestandteil der<br />

Miete <strong>und</strong> somit aufgr<strong>und</strong> des Mietvertrages zu zahlen ist, sind auch diese Kosten bei<br />

einem bestehenden Mietverhältnis zunächst als KdU zu übernehmen. Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> diese<br />

Regelung ist, dass zwischen dem Mietzins <strong>für</strong> den eigentlichen Wohnraum <strong>und</strong> dem<br />

durch die Möblierung zu leistenden Entgeltanspruch zivilrechtlich nicht unterschieden<br />

wird. Im Ergebnis wird der Mietzins geschuldet. Mangels eines vorhergehenden Hinweises<br />

seitens des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Trägers auf die unangemessenen Aufwendungen <strong>für</strong> die<br />

<strong>Unterkunft</strong> hat die/der HB Vertrauensschutz, dass die Mietkosten einschl. der Möblierungsvergütung<br />

zunächst in vollem Umfange übernommen werden. Erst nach entsprechender<br />

Aufforderung zur Senkung der unangemessenen Miete kann nach Fristablauf<br />

die Vergütung <strong>für</strong> die Möblierung zusammen mit den <strong>Unterkunft</strong>skosten nur<br />

noch bis zur Höhe der maßgebenden Angemessenheitsgrenze berücksichtigt werden.<br />

Die den maßgeblichen Mietbetrag übersteigende Vergütung <strong>für</strong> die Möblierung muss<br />

die/der HB dann selber aus der RL aufbringen (BSG-Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS<br />

14/08 R).<br />

Laufende Fälle, in denen bisher die Möblierungsvergütung zusätzlich auch über der<br />

abstrakt angemessenen Miethöhe hinaus als KdU anerkannt worden ist, sind diesbezüglich<br />

mit Beginn eines neuen Gewährungszeitraumes unter Verweis auf die zwi-<br />

Gewährung des<br />

Haushaltsenergiekostenanteils<br />

in der<br />

Regelleistung als<br />

Sachleistung gem. <strong>§</strong><br />

4 Abs. 1 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

Unterbringung im<br />

Frauenhaus Düren<br />

Tagessatz pro Person<br />

Abzug des Haushaltsenergiekostenanteils<br />

in der Regelleistung/demSozialgeld<br />

Kosten <strong>für</strong> Teil- bzw.<br />

Vollmöblierung<br />

Möblierungsvergütung<br />

nach Fristablauf<br />

auf Höhe der<br />

Angemessenheitsgrenze<br />

senken<br />

Laufende Fälle mit<br />

Beginn neuer Gewährungszeitraum<br />

aufgreifen<br />

Stand 08/2010


- 25 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

schenzeitlich hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung aufzugreifen. Eine<br />

Senkung der KdU auf die Angemessenheitsgrenze ist mit dem Senkungsaufforderungsschreiben<br />

einzuleiten <strong>und</strong> nach Ablauf der Frist zu veranlassen, wenn keine<br />

Besonderheiten im Einzelfall vorliegen.<br />

Im Falle eines beabsichtigten Umzuges in eine teil- oder vollmöblierte Wohnung kann<br />

die Möblierungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn die KdU einschließlich<br />

dieser zusätzlichen Kosten, wie <strong>für</strong> eine nicht möblierte Wohnung, angemessen sind.<br />

Die Zusicherung kann ansonsten nicht erteilt werden <strong>und</strong> der HB ist auf anderen<br />

Wohnraum ohne zusätzlichem Nutzungsentgelt <strong>für</strong> Möblierung zu verweisen.<br />

Nur bei Vorliegen von Besonderheiten im Einzelfall (z.B. Betreuung des HB) kann die<br />

Zustimmung zur Anmietung einer teil- oder vollmöblierten Wohnung, die <strong>für</strong> die Sicherstellung<br />

der Betreuung erforderlich ist, erteilt werden. Voraussetzung ist, dass ein<br />

betreutes Wohnen erforderlich ist <strong>und</strong> diese Wohnung nur mit Mobiliar angemietet<br />

werden kann sowie die KdU/KdH einschl. Nutzungsentgelt <strong>für</strong> die Möblierung innerhalb<br />

der Angemessenheitsgrenze liegen. Einzelfälle, in denen die übliche Angemessenheitsgrenze<br />

überschritten wird, sind mit der job-com (56/2) abzustimmen.<br />

Obwohl nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ein angemessener PKW zum Schonvermögen gehört,<br />

rechtfertigt dies nicht die zusätzliche Anerkennung von Mietkosten <strong>für</strong> eine Garage<br />

oder einen PKW-Stellplatz. Die Mietkosten <strong>für</strong> eine Garage oder einen Stellplatz können<br />

nicht anerkannt werden, da es sich nicht um Wohnraum zur Deckung des <strong>Unterkunft</strong>sbedarfs<br />

im Sinne von <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 handelt.<br />

Falls die Mietkosten nicht separat ausgewiesen sind (bei Kombi-Mietverträgen) kann<br />

der ortsübliche Wert <strong>für</strong> eine Garage/einen Stellplatz zugr<strong>und</strong>egelegt werden.<br />

Ausnahme:<br />

Die Wohnung kann nicht ohne Garage oder PKW-Stellplatz angemietet werden <strong>und</strong><br />

die Mietkosten sind einschl. der hier<strong>für</strong> erhobenen Aufwendungen dennoch angemessen.<br />

In diesem Fall kann eine Kostenübernahme erfolgen, jedoch soll der Mieter den<br />

Stellplatz/die Garage untervermieten, so dass die <strong>Unterkunft</strong>skosten entsprechend<br />

gesenkt werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R).<br />

Sofern die KdU nach den hiesigen Vorgaben unangemessen sind, ist der EHB aufzufordern,<br />

die <strong>Unterkunft</strong>skosten zu verringern (z.B. Umzug, Untervermietung usw.).<br />

Das Aufforderungsschreiben zur Senkung der KdU steht im Internet-Sozialportal zur<br />

Verfügung.<br />

Die überteuerten KdU sind in der Regel ab dem Datum des Aufforderungsschreibens<br />

bzw. dem darauffolgenden Monat noch <strong>für</strong> 6 Monate anzuerkennen. Die Vorlage von<br />

Nachweisen über die Bemühungen der Wohnungssuche ist erst nach Ablauf des vorgegebenen<br />

Zeitraumes erforderlich, auch wenn dies dazu führt, dass in Fällen, in<br />

denen ein HB auf das Aufforderungsschreiben nicht reagiert, sechs Monate lang die<br />

überteuerte Miete anerkannt wird. Die dann vom HB vorzulegenden Nachweise müssen<br />

sich jedoch auf einen vorherigen Zeitraum ab Datum des Aufforderungsschreibens<br />

beziehen.<br />

Die überteuerten KdU können nach entsprechender Aufforderung zur Senkung im<br />

Einzelfall auch vor Ablauf des Sechs-Monatszeitraumes auf die maßgebliche Angemessenheitsgrenze<br />

gekürzt werden, wenn der HB erklärt, sich nicht um eine andere<br />

preisgünstigere Wohnung zu bemühen <strong>und</strong>/oder mitteilt, die bisherige Wohnung trotz<br />

Eigenanteil beizubehalten. Der HB muss dann noch angeben, ab welchem Monat er<br />

die Differenz zum angemessenen Mietbetrag selber aufbringt.<br />

Sofern die Hilfebedürftigkeit wegen einer konjunkturell bedingten Kurzarbeit <strong>und</strong> Bezug<br />

von Kurzarbeitergeld eingetreten ist, ist eine Aufforderung zur Senkung der <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

nicht unmittelbar mit Beginn der <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungsgewährung auszu-<br />

Beabsichtigter Umzug<br />

in eine teil- oder<br />

vollmöblierte Wohnung<br />

Besonderheit im<br />

Einzelfall kann Möblierung<br />

rechtfertigen<br />

Miete <strong>für</strong> Garage<br />

oder PKW-Stellplatz<br />

Aufforderung zur<br />

Senkung der KdU lt.<br />

Musterschreiben<br />

Übernahme tatsächliche<br />

KdU bis zu 6<br />

Monaten nach Aufforderungsschreiben<br />

Verkürzung des 6-<br />

Monatszeitraumes<br />

Keine Aufforderung<br />

zur KdU-Senkung<br />

bei Kurzarbeit<br />

Stand 08/2010


- 26 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

sprechen, da nur von einer kurzfristigen Hilfegewährung auszugehen ist bzw. wegen<br />

ständig wechselndem anrechenbaren Einkommen <strong>für</strong> einzelne Monate die Hilfebedürftigkeit<br />

entfallen kann. (s. Verfügung vom 14.05.2009)<br />

Ist ein Antragsteller Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung so ist <strong>für</strong><br />

die Ermittlung der <strong>Unterkunft</strong>skosten die bisherige Hauslastenberechnung vorzunehmen.<br />

Zu beachten ist der Gr<strong>und</strong>satz, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung<br />

<strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong>skosten keine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern<br />

erfolgen darf. <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> dürfen daher nicht zur Vermögensbildung<br />

des HB beitragen. Es sind nur die Aufwendungen <strong>für</strong> den zur Eigennutzung bestimmten<br />

Teil des Eigentums berücksichtigungsfähig. Ausgaben <strong>für</strong> Einliegerwohnungen,<br />

Zweitwohnungen oder gewerblich genutzte Räume sind daher ohne Belang.<br />

Dennoch können lt. BSG-Urteil vom 18.06.2008 (B 14/11b AS 67/06 R) in Ausnahmefällen<br />

auch Tilgungen als Hauslasten zuschussweise bis zur Höhe der abstrakt angemessenen<br />

Kosten einer Mietwohnung übernommen werden. Voraussetzung ist allerdings,<br />

dass es sich um angemessenen Wohnraum handelt <strong>und</strong> der HB ohne (ggf.<br />

anteilige) Übernahme von Tilgungsraten gezwungen wäre, seine <strong>Unterkunft</strong> aufzugeben<br />

<strong>und</strong> dass er zuvor alles unternommen hat, um keine staatl. Unterstützung zur<br />

Deckung der Tilgungsverpflichtung (Aussetzung oder Herabsetzung der Tilgung etc.)<br />

in Anspruch zu nehmen.<br />

Potentielle Fälle sind ausnahmslos der job-com (56/2) zur Entscheidung vorzulegen.<br />

Bei der Ermittlung der <strong>Unterkunft</strong>skosten einer selbst genutzten Immobilie sind <strong>für</strong><br />

Instandhaltungen oder Instandsetzungen keine zusätzlichen Aufwendungen (10 %<br />

oder 15 % des angemessenen Mietbetrages) zu berücksichtigten, da Abschreibungen<br />

keine notwendigen Ausgaben im Sinne des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> sind. Vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass<br />

die <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nur auf kurzfristige Hilfegewährung ausgelegt sind,<br />

darf ein Vorweggreifen des Werteverzehrs langlebiger Güter nicht stattfinden. Die<br />

Berücksichtigung der 10 %/15 % <strong>für</strong> Erhaltungsaufwand ist daher nicht möglich.<br />

(BSG-Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 38/08 R)<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Nichtberücksichtigung eines Erhaltungsaufwandes sind jedoch notwendige<br />

Ausgaben <strong>für</strong> konkrete Aufwendungen im Zusammenhang mit der Immobilie<br />

nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu gewähren.<br />

Der Erhaltungsaufwand ist auch nicht bei vermieteten Immobilien zu berücksichtigen.<br />

Da<strong>für</strong> können konkret notwendige Aufwendungen vom Gewinn aus Vermietung in<br />

Abzug gebracht werden (<strong>§</strong> 11 Abs. 1 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>).<br />

Bei Eigentumswohnungen werden die Rücklagen <strong>für</strong> Instandhaltungen in der Regel<br />

laut Vertrag festgesetzt. Wegen der vertraglichen Verpflichtung können die Rücklagen<br />

in tatsächlicher Höhe anerkannt werden. Diese kann ggf. auch höher sein als 10 %/15<br />

% der maßgeblichen angemessenen Miete.<br />

Eine Eigenheimzulage ist als Einkommen zu berücksichtigen, soweit diese nicht<br />

nachweislich zur Finanzierung der selbst genutzten Immobilie eingesetzt wird. Kommt<br />

es zur Anrechnung der Eigenheimzulage, so handelt es sich hierbei um Einkommen<br />

i.S. von <strong>§</strong> 11 Abs. 1 i.V.m. <strong>§</strong> 19 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, das den Bedarf der BG mindert.<br />

Das BSG hat mit Urteil vom 16.12.2008 (B 4 AS 49/07 R) klar gestellt, dass es sich<br />

bei Einzugsrenovierungskosten nicht um Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten<br />

i.S. von <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 3 handelt, sondern Aufwendungen hier<strong>für</strong> Bestandteil der <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />

nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 sind.<br />

Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt es sich um Nebenkosten,<br />

die in tatsächlicher angemessener Höhe zu übernehmen sind. Die Renovierungskosten<br />

sind angemessen, wenn die Renovierung erforderlich ist, um die Bewohnbar-<br />

KdU <strong>für</strong> selbst<br />

genutztes Haus ohne<br />

Erhaltungsaufwand,<br />

da keine notwendigen<br />

Ausgaben<br />

In Ausnahmefällen<br />

Tilgungen als KdU<br />

zuschussweise anerkennen<br />

(job-com entscheidet)<br />

KdU-Bedarf <strong>für</strong><br />

notwendige Aus-<br />

gaben<br />

Rücklagen <strong>für</strong> Instandhaltungen<br />

bei<br />

selbst genutzter<br />

Eigentumswohnung<br />

Eigenheimzulage<br />

als Einkommen der<br />

BG anrechnen<br />

BSG-Entscheidung<br />

zur Einzugsrenovierung<br />

Stand 08/2010


- 27 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

keit der Wohnung herzustellen, die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten<br />

Wohnungen im unteren Wohnsegment in nennenswertem Umfang zur Verfügung<br />

stehen <strong>und</strong> soweit sie der Höhe nach zur Herstellung des Standards einer Wohnung<br />

im unteren Wohnsegment erforderlich sind.<br />

Gleiches gilt, wenn die Einzugsrenovierung nicht mietvertraglich geregelt ist. Dann<br />

können i.R. von <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 1 einmalige Beihilfen gewährt werden.<br />

Für den hs. Trägerbereich ist bei der Prüfung, ob die Kosten einer mietvertragl. geregelten<br />

Einzugsrenovierung zu übernehmen sind, des weiteren zu berücksichtigen,<br />

dass die Kosten <strong>für</strong> die neue <strong>Unterkunft</strong> angemessen sind. Überschreiten die tatsächlichen<br />

<strong>Unterkunft</strong>skosten die maßgebliche Angemessenheitsgrenze <strong>und</strong> hat angemessener<br />

Wohnraum zur Verfügung gestanden, so dass keine Zustimmung zur Anmietung<br />

dieser Wohnung erteilt worden ist, dann sind auch keine Renovierungskosten<br />

zu übernehmen. Hintergr<strong>und</strong> dieser Regelung ist, dass aufgr<strong>und</strong> der Anerkennung nur<br />

der angemessenen KdU mit der Entstehung von Mietrückständen <strong>und</strong> der Beendigung<br />

des Mietverhältnisses in naher oder ferner Zukunft zu rechnen ist. Sofern dann<br />

eine angemessene <strong>Unterkunft</strong> angemietet wird, ist eine Einzugsrenovierung zu gewähren.<br />

Bei öffentlich gefördertem Wohnraum muss bezugsfertiger Wohnraum vermietet werden,<br />

so dass eine Einzugsrenovierung nicht notwendig ist. Dies gilt jedoch nur <strong>für</strong> den<br />

erstmaligen Bezug des mit öffentl. Mitteln geförderten Wohnhauses. Es bleibt dem<br />

Vermieter überlassen, ob er dann mit dem Mieter vertraglich eine Auszugsrenovierung<br />

vereinbart oder aber der nächste Mieter beim Einzug mietvertraglich zur Renovierung<br />

verpflichtet wird. Daher sind die Regelungen im Mietvertrag zu beachten.<br />

Die Notwendigkeit einer Auszugsrenovierung bedarf einer Klärung im Einzelfall. Eine<br />

Kostenübernahme kommt nur in Betracht, wenn die Renovierung auch mietvertraglich<br />

tatsächlich geschuldet ist <strong>und</strong> der Umzug notwendig ist.<br />

Zuständig ist i.d.R. der abgebende <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Träger.<br />

Bei evtl. Renovierungskosten während der Mietzeit (sog. Schönheitsreparaturen) kann<br />

es sich allenfalls um Kosten der <strong>Unterkunft</strong> nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 handeln. Es muss sich<br />

jedoch um größere Schönheitsreparaturen handeln, die mietvertraglich wirksam vereinbart<br />

sind. Kleinere Schönheitsreparaturen sind i.d.R. bereits in der Regelleistung<br />

enthalten <strong>und</strong> daher nicht als Kosten der <strong>Unterkunft</strong> zu bewilligen.<br />

Das BSG hat mit Urteil vom 19.03.2008 (B 11b AS 31/06 R) entschieden, dass eine<br />

mietvertraglich geregelte Pauschale bzw. ein Zuschlag <strong>für</strong> Instandhaltungskosten<br />

bzw. Schönheitsreparaturen den Kosten der <strong>Unterkunft</strong> i.S. von <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 zuzuordnen<br />

sind <strong>und</strong> hier<strong>für</strong> keine Abzüge <strong>für</strong> bereits in der RL enthaltene Anteile vorgenommen<br />

werden dürfen. Die Anteile in der RL <strong>für</strong> „Reparatur <strong>und</strong> Instandhaltung der<br />

Wohnung“ erfassen nur Aufwendungen, die in einer Mietwohnung üblicherweise auch<br />

außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen.<br />

Die Formulierung im Mietvertrag entscheidet, ob im Einzelfall der Vermieter oder der<br />

Mieter verpflichtet ist, die Wohnung zu renovieren. In der Regel überträgt der Vermieter<br />

die Verpflichtung auf den Mieter. Dieser muss jedoch auf keinen Fall mehr Schönheitsreparaturen<br />

durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Renovierungsklauseln<br />

im Mietvertrag, die dem Mieter zu umfangreiche oder zu häufige Arbeiten<br />

aufbürden sind stets unwirksam (BGH-Urteil). In diesem Fall muss der Mieter<br />

überhaupt nicht renovieren. Anstelle der ungültigen Klauseln tritt die gesetzl. Regelung<br />

in Kraft, der zufolge der Vermieter <strong>für</strong> Schönheitsreparaturen verantwortlich ist.<br />

Der HB ist im Innenverhältnis zum Vermieter nicht zur Vornahme der Reparaturen<br />

verpflichtet <strong>und</strong> es obliegt ihm, i.R. seiner Selbsthilfeverpflichtung die unrechtmäßige<br />

Forderung des Vermieters zurückzuweisen.<br />

Sofern der EHB als Mieter aufgr<strong>und</strong> einer mietvertraglich gültigen Regelung zur<br />

Durchführung von Renovierungsarbeiten während der Mietzeit verpflichtet ist <strong>und</strong><br />

tatsächlich ein unabweisbarer Renovierungsbedarf gegeben ist, kommt allenfalls ein<br />

Keine Einzugsrenovierung<br />

<strong>für</strong> eine ohne<br />

Zustimmung angemieteteunangemessene<br />

<strong>Unterkunft</strong><br />

Renovierung bei<br />

öffentlich gefördertem<br />

Wohnraum<br />

Auszugsrenovierung <br />

Schönheitsreparaturen<br />

Mietvertraglich geregeltePauschale/Zuschlag<br />

<strong>für</strong><br />

Schönheitsreparaturen<br />

als KdU zusätzlich<br />

übernehmen<br />

Renovierungsklausel<br />

im Mietvertrag kann<br />

unwirksam sein<br />

Ggf. Darlehen gem.<br />

<strong>§</strong> 23 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

bei unabweisbarem<br />

Renovierungsbedarf<br />

Stand 08/2010


- 28 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

Darlehen nach <strong>§</strong> 23 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> in Betracht, wenn der HB die Kosten nicht selbst<br />

aufbringen kann. Derartige Renovierungskosten sind in der Regelleistung enthalten<br />

<strong>und</strong> fallen nicht unter die nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 zu übernehmenden Kosten i.V.m. dem<br />

Umzug. Eine darlehensweise Kostenübernahme kommt nur in Betracht, wenn die<br />

Renovierung in zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub duldet <strong>und</strong> daher der Bedarf unabweisbar<br />

ist.<br />

Bei einer Einzugsrenovierung ist i.d.R. der aufnehmende <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Träger zuständig.<br />

Sofern die Renovierung der neuen angemessenen Wohnung vor dem Umzug durchgeführt<br />

wird, ist die Zuständigkeit des bisherigen <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Trägers gegeben, da sich der<br />

HB noch in dessen Trägerbereich aufhält.<br />

Falls die neue Wohnung nicht angemessen ist, kommt eine Übernahme der Renovierungskosten<br />

(sowie Umzugskosten) <strong>für</strong> diese Wohnung nicht in Betracht.<br />

Wird jedoch die Renovierung erst nach dem Umzug geleistet, so ist die Zuständigkeit<br />

wegen des Ortswechsels auf den <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Träger der neuen Wohnung übergegangen.<br />

Aus verwaltungs-ökonomischen Gründen ist bei der Festsetzung der Renovierungskosten<br />

eine Pauschale in Höhe von 3,00 € je qm eingeführt. Entsprechend dem vom<br />

HB formlos beantragten Umfang der Renovierung wird die Pauschale von 3,00 €/qm<br />

unter Zugr<strong>und</strong>elegung der tatsächlichen Wohnfläche, höchstens jedoch der angemessenen<br />

Wohnfläche gewährt, wenn die gesamte Wohnung zu renovieren ist. Diesbezüglich<br />

sind zunächst die Angaben des HB maßgebend, so dass i.d.R. ein Hausbesuch<br />

nicht durchzuführen ist. Falls nur einzelne Räume der Wohnung betroffen sind,<br />

ist die jeweilige Fläche der Zimmer vom HB anzugeben <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Pauschalierung<br />

zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

Sollte der HB die Pauschale <strong>für</strong> nicht ausreichend halten, muss dieser detaillierte<br />

Angaben über den Umfang der erforderlichen Renovierung machen. Hier<strong>für</strong> wird der<br />

Vordruck "Antrag auf Gewährung einer Renovierungsbeihilfe" als Muster zur Verfügung<br />

gestellt (s. Vordruck). Dieser Vordruck sollte jedoch erst ausgehändigt werden,<br />

wenn der HB mit der Pauschale nicht einverstanden ist. In diesem Falle ist ggf. ein<br />

Hausbesuch vorzunehmen, um die Notwendigkeit der nunmehr im einzelnen angeführten<br />

Renovierungsarbeiten zu prüfen.<br />

Anhand der geprüften Angaben in diesem Vordruck ist dann eine konkrete Berechnung<br />

vorzunehmen.<br />

Die vorstehende Regelung ist mit dem hs. Sozialamt abgestimmt <strong>und</strong> findet auch <strong>für</strong><br />

den Bereich des <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> Anwendung.<br />

Zuständigkeit <strong>für</strong><br />

Renovierungskosten<br />

Pauschalierung der<br />

Renovierungskosten<br />

Detaillierte Angaben,<br />

wenn Pauschale<br />

nicht ausreichend<br />

ist<br />

Antrags-Vordruck<br />

Analoge Anwendung<br />

im <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />

Stand 08/2010


Name, Vorname<br />

Anschrift<br />

Antrag auf Gewährung einer Renovierungsbeihilfe<br />

anlässlich<br />

des Neubezuges der Wohnung<br />

des Auszuges aus der Wohnung<br />

Anschrift der Wohnung<br />

- 1 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

Antrag Renovierungsbeihilfe<br />

Ort, Datum _____________________<br />

Ich beantrage hiermit eine Beihilfe zur Renovierung meiner/unserer Wohnung, weil<br />

Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Renovierung<br />

Es sind folgende Räume zu renovieren:<br />

[zutreffendes bitte ankreuzen]<br />

Wohnzimmer:<br />

Tapete: Länge: _____m Breite: _____m Deckenhöhe: _____m<br />

Decke streichen: Fläche:_____ qm<br />

Sonstiges: Fläche:_____ qm<br />

Schlafzimmer:<br />

Tapete: Länge: _____m Breite: _____m Deckenhöhe: _____m<br />

Decke streichen: Fläche:_____ qm<br />

Sonstiges: Fläche:_____ qm<br />

Kinderzimmer 1:<br />

Tapete: Länge: _____m Breite: _____m Deckenhöhe: _____m<br />

Decke streichen: Fläche:_____ qm<br />

Sonstiges: Fläche:_____ qm<br />

Stand 06/2009


- 2 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

Antrag Renovierungsbeihilfe<br />

Kinderzimmer 2:<br />

Tapete: Länge: _____m Breite: _____m Deckenhöhe: _____m<br />

Decke streichen: Fläche:_____ qm<br />

Sonstiges: Fläche:_____ qm<br />

Küche:<br />

Tapete: Länge: _____m Breite: _____m Deckenhöhe: _____m<br />

Decke streichen: Fläche:_____ qm<br />

Sonstiges: Fläche:_____ qm<br />

Diele:<br />

Tapete: Länge: _____m Breite: _____m Deckenhöhe: _____m<br />

Decke streichen: Fläche:_____ qm<br />

Sonstiges: Fläche:_____ qm<br />

Bad/WC:<br />

Tapete: Länge: _____m Breite: _____m Deckenhöhe: _____m<br />

Decke streichen: Fläche:_____ qm<br />

Sonstiges: Fläche:_____ qm<br />

Sonst. Räume:___________________ (z.B. Abstellraum)<br />

Tapete: Länge: _____m Breite: _____m Deckenhöhe: _____m<br />

Decke streichen: Fläche:_____ qm<br />

Sonstiges: Fläche:_____ qm<br />

Zimmertüren überstreichen: ________ (Anzahl der Türen)<br />

Sonstiger Renovierungsbedarf:<br />

_______________________________________________<br />

_______________________________________________<br />

_______________________________________________<br />

Ich erkläre hiermit, dass alle Angaben wahrheitsgemäß erfolgt sind.<br />

___________________________________<br />

Unterschrift Antragsteller<br />

Stand 06/2009


- 1 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – <strong>22</strong> (1)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

Merkblatt zur Senkung der Heizkosten<br />

Merkblatt zur Senkung der Heizkosten<br />

Die Beachtung der nachfolgenden Regeln trägt zu einer merklichen Reduzierung der Heizkosten bei:<br />

1. Auch wenn Ihre <strong>Heizung</strong> automatisch geregelt ist, kann es aus vielerlei Gründen hin <strong>und</strong> wieder zu überhöhten<br />

Raumtemperaturen kommen. Bei den Bemühungen um Absenkung der Raumtemperatur sollte unter<br />

allen Umständen ein längeres Öffnen der Fenster oder sogar Türen vermieden werden.<br />

2. Durch "falsches" Lüften kann viel Wärme <strong>und</strong> damit Energie verloren gehen. Beim Belüften der Wohnung<br />

oder Einzelräume sollten daher die Heizkörper abgeschaltet werden <strong>und</strong> die Fenster oder Türen nur kurzfristig<br />

geöffnet bleiben. Statt das Fenster zu kippen ist ein weites Öffnen des Fensters <strong>für</strong> einige Minuten<br />

wirksamer <strong>und</strong> es wird viel Luft ausgetauscht. Dies hilft im Gegensatz zum längeren Öffnen ein starkes Absinken<br />

der Raumtemperatur zu vermeiden.<br />

3. Türen, vor allem Außentüren, sollten nicht unnötig geöffnet bleiben.<br />

4. Die angemessene ideale Raumtemperatur sollte 18° C bis 20° C betragen. Im Bad kann es mit 21° C etwas<br />

wärmer sein, jedoch nur morgens <strong>und</strong> abends. Im Schlafzimmer reichen 14° C aus. Tagsüber können auch<br />

weitere einzelne Räume etwas kühler sein; halten Sie die Türen zu diesen geschlossen.<br />

Das Absenken der Durchschnittstemperatur um 1° spart ca. 6 % Heizkosten ein !<br />

5. Heizkörper in Fluren <strong>und</strong> Treppenhäusern sind auf eine Raumtemperatur von 12° C bis 15° C auszurichten.<br />

6. Zur Nachtzeit empfiehlt sich eine Herabsetzung der Raumtemperatur auf 16° C. Die Drosselung der <strong>Heizung</strong><br />

kann 2 St<strong>und</strong>en vor dem Schlafengehen beginnen, erst dann macht sich der Temperaturrückgang<br />

richtig bemerkbar. Ein völliges Abschalten der Heizkörper während der Nacht führt zu einer zu starken<br />

Auskühlung der Räume. Das erneute Aufheizen der Räume ist sehr kostspielig. In den Abendst<strong>und</strong>en sollten<br />

frühzeitig Rollläden, Fensterläden oder Vorhänge geschlossen werden, um einen zu starken Abfall der<br />

Raumtemperatur während der Nacht zu vermeiden.<br />

7. Verstellen Sie Ihrer <strong>Heizung</strong> nicht die Aussicht:<br />

Vorhänge oder Möbel dürfen die Heizkörper nicht verdecken, da die Wärme dann nicht im Raum zirkulieren<br />

<strong>und</strong> der Thermostat die Raumtemperatur nicht erfassen kann.<br />

8. Vor dem Verlassen der Wohnung die <strong>Heizung</strong> nicht ganz runterdrehen. An einem kalten Tag kühlen bereits<br />

nach ein paar St<strong>und</strong>en die Wände <strong>und</strong> Fußböden aus. Nach der Rückkehr müsste umso kräftiger geheizt<br />

werden, so dass die erhoffte Ersparnis verschenkt wird.<br />

9. Undichte Türen <strong>und</strong> Fenster treiben die Heizkosten in die Höhe. Fensterfugen, Türfugen usw. sind daher<br />

mittels elastischem Dichtungsmaterial (Schaumstoff- oder Gummi-Abdichtbänder) mit verstärkter selbstklebender<br />

Rückseite abzudichten. Undichte Fugen <strong>und</strong> schmale Ritzen zwischen Fensterbank <strong>und</strong> Fensterrahmen<br />

können mit Silikon abgedichtet werden. Diese Arbeiten können preiswert leicht selbst vorgenommen<br />

werden. An Türunterkanten verhindern selbstklebende Dichtschienen mit Bürstenbesatz oder<br />

aber ein gedrehtes Handtuch die Zugluft. Schon mit einfachen Mitteln lassen sich oft große Wirkungen erzielen,<br />

um den ungewollten Wärmeverlust zu vermeiden.<br />

10. Wenn die <strong>Heizung</strong> gluckert, ist zuviel Luft im Heizkörper, so dass das Wasser des <strong>Heizung</strong>skreislaufes<br />

nicht mehr richtig zirkulieren kann. Der Heizkörper gibt weniger Wärme ab – da nützt auch das Aufdrehen<br />

des Thermostaten nichts. Die Entlüftung können Sie selbst durch ein langsames Aufdrehen des kleinen<br />

Entlüftungsventils am Heizkörper vornehmen. Wenn die Luft im Heizkörper entwichen ist <strong>und</strong> Wasser austritt,<br />

ist das Ventil wieder zu schließen.<br />

11. Bei defekten Heizkörperventilen, die sich nicht mehr betätigen lassen, ist der Hauseigentümer bzw. der<br />

jeweilige Verwalter um Abhilfe zu bitten.<br />

12. Sofern Sie selber Vertragspartner eines Energieversorgungsunternehmens sind, sollten Sie prüfen, ob evtl.<br />

durch einen Wechsel des Tarifes oder sogar durch einen Wechsel des Versorgungsunternehmens die<br />

Heizkosten gesenkt werden können, <strong>und</strong> ggf. sofort entsprechende Maßnahmen ergreifen.


<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (2a)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

bei Personen unter 25 Jahren<br />

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Vorschrift sollen die<br />

Fälle dem Kreis Düren –job-com, 56/2- mit einem Bericht über den Sachverhalt<br />

zur Entscheidung vorgelegt werden. Nur in dringenden Fällen oder wenn keine<br />

Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen bestehen, kann eine telefonische<br />

Berichterstattung erfolgen. Jedenfalls ist der Kreis Düren zu beteiligen.<br />

In dem Bericht sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten.<br />

Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen<br />

möchten, findet die Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> Anwendung. Damit hat der<br />

Gesetzgeber die Vorschriften über die Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> <strong>für</strong> diesen<br />

Personenkreis verschärft.<br />

(1. Gesetz zur Änderung des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>; seit 01.04.2006 in Kraft)<br />

Nach dem Zweck der Regelung, die Auflösung bestehender Bedarfsgemeinschaften<br />

zu verhindern, kann <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a zunächst so verstanden werden,<br />

dass es sich um einen Erstauszug handeln muss. Wenn der/die U25-Jährige<br />

bereits ausgezogen war, ist der Stichtag 17.02.2006 zu beachten. Lebte der/die<br />

U25-Jährige zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr im Haushalt der Eltern/eines<br />

Elternteils, findet <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a keine Anwendung (<strong>§</strong> 68 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>).<br />

Falls jedoch der/die U25-Jährige erst nach dem 17.02.2006 eine eigene Wohnung<br />

bezogen hat <strong>und</strong> nunmehr einen Umzug beabsichtigt, muss vorrangig ein<br />

Verweis zurück zur elterlichen Wohnung erfolgen, wenn keine schwerwiegenden<br />

sozialen Gründen oder sonstigen ähnlich schwerwiegenden Gründe dagegen<br />

sprechen.<br />

Die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Zusicherung werden durch die unbestimmten<br />

Begriffe "schwerwiegender sozialer Gr<strong>und</strong>" <strong>und</strong> "sonstiger ähnlich schwerwiegender<br />

Gr<strong>und</strong>" nur unzureichend bestimmt.<br />

Der Deutsche Verein hat zur Konkretisierung dieser Vorschrift inzwischen Empfehlungen<br />

abgegeben, die wie folgt lauten:<br />

Damit einer Person unter 25 Jahren bei Auszug aus der Wohnung der Eltern<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> erbracht werden können, hat sie vor<br />

Abschluss des Vertrages über die <strong>Unterkunft</strong> die Zusicherung des Leistungsträgers<br />

einzuholen, dass dieser die Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> übernehmen<br />

wird. Hierzu ist der kommunale Träger verpflichtet, wenn eine der Voraussetzung<br />

nach den Nr. 1 bis 3 der Vorschrift vorliegt.<br />

Bei der Prüfung, ob die Zusicherung gegeben wird, soll der örtliche Träger der<br />

öffentlichen Jugendhilfe eng eingeb<strong>und</strong>en werden. Das stellt sicher, dass bei<br />

der Entscheidung, ob die Voraussetzungen einer Zusicherung im konkreten<br />

Einzelfall vorliegen, die Sachkompetenz der öffentlichen Jugendhilfe genutzt<br />

wird. Es wird empfohlen, Personen unter 25 Jahren zur Einwilligung in die Verwendung<br />

von Daten des Jugendhilfeträgers aufzufordern. Die vom Jugendhilfeträger<br />

nach <strong>§</strong> 65 Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> V<strong>II</strong>I erhaltenen Informationen dürfen nur<br />

zweckgeb<strong>und</strong>en (zur Feststellung über das Vorliegen der Gründe)verwendet<br />

werden. Die abschließende rechtliche Beurteilung bleibt dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Träger<br />

vorbehalten.<br />

"Schwerwiegende soziale Gründe" liegen insbesondere dann vor, wenn zum<br />

Zeitpunkt der Antragstellung<br />

1. eine schwere Störung der Eltern-Kind-Beziehung besteht: das Zusammenleben<br />

von Eltern <strong>und</strong> der Person unter 25 Jahren aus physischen <strong>und</strong>/oder<br />

psychischen Gründen seit längeren nachhaltig <strong>und</strong> dauerhaft gestört ist<br />

oder ein Zusammenleben wechselseitig nicht mehr zumutbar ist.<br />

Vorlage an Kreis<br />

Düren<br />

Gesetzesänderung<br />

ab 01.04.2006:<br />

Zusicherung bei<br />

unter 25-Jährigen<br />

Auszug vor oder<br />

nach dem Stichtag<br />

17.02.2006<br />

Beteiligung des zuständigenJugendamtes<br />

"Schwerwiegende<br />

soziale Gründe"<br />

Stand 06/2007


<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (2a)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

bei Personen unter 25 Jahren<br />

2. ohne Umzug Gefahr <strong>für</strong> das körperliche, geistige oder seelische Wohl der<br />

Person unter 25 Jahren oder der Eltern/des Elternteils besteht (z.B. Gewaltverhältnisse<br />

<strong>und</strong> Missbrauch, Suchterkrankung der Eltern oder des Kindes)<br />

3. die Platzverhältnisse in der Wohnung der Eltern unzumutbar beengt sind.<br />

Einfache enge Wohnverhältnisse reichen nicht aus.<br />

4. bei Zusammenleben mit Geschwistern in der Wohnung der Eltern eine Geschlechtertrennung<br />

nicht möglich ist<br />

5. ein Verweisen auf die Wohnung der Eltern mangels entsprechender Pflichten<br />

nach dem BGB (z.B. Entscheidung der Eltern gegen Gewährung von Naturalunterhalt<br />

bzw. Titel des Kindes auf Barunterhalt, <strong>§</strong> 1612 BGB oder Entscheidung<br />

des Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichts auf Unterbringung außerhalb des<br />

Elternhauses) nicht möglich ist bzw. ein Verweisen unzumutbar ist, weil z.B.<br />

der sorgeberechtigte Elternteil sein Sorgerecht nie oder <strong>für</strong> längere Zeit<br />

nicht ausgeübt hat<br />

6. die Person unter 25 Jahren fremd untergebracht ist oder sich in einer Einrichtung<br />

nach <strong>§</strong> 67 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> oder in anderen Einrichtungen nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>,<br />

<strong>SGB</strong> V<strong>II</strong>I oder <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> aufhält, <strong>für</strong> den Fall, dass sie aus einer solchen Einrichtung<br />

eine eigene Wohnung bezieht (im Vordergr<strong>und</strong> steht hier der "Therapie-"erfolg,<br />

welcher durch Zurückziehen zu den Eltern nicht gefährdet<br />

werden soll)<br />

7. die Person unter 25 Jahren eine eigene Familie hat (z.B. Heirat/Lebenspartnerschaft<br />

oder Kind; ehe- oder partnerschaftsähnliche Beziehungen<br />

zählen hingegen nicht dazu).<br />

Ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Gr<strong>und</strong> im Sinne von <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a Satz 2<br />

Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> liegt insbesondere vor, wenn<br />

1. der Erstauszug ohne Zusicherung im Einzelfall gerechtfertigt war oder eine<br />

Zusicherung erteilt wurde <strong>und</strong> die Umstände sich nicht verändert haben,<br />

2. die unter 25-Jährige schwanger ist <strong>und</strong> ein weiteres Verbleiben in der Wohnung<br />

der Eltern/des Elternteils nicht möglich ist,<br />

3. der unter 25-jährige Kindsvater mit der Schwangeren zusammenziehen <strong>und</strong><br />

eine eigene Familie gründen will. Das gilt auch <strong>für</strong> den unter 25-jährigen<br />

Partner der Schwangeren. Hierbei ist vorrangig zu klären, ob evtl. ein Verbleiben<br />

in der Wohnung der Eltern <strong>und</strong> ein Zuzug des Partners/der Partnerin<br />

möglich wäre. Die elterliche Wohnung müsste da<strong>für</strong> viel Platz <strong>und</strong> Abgeschlossenheit<br />

bieten, so dass die junge Familie dort das gr<strong>und</strong>rechtlich geschützte<br />

Familienleben ausüben kann. Im Zweifelsfall ist zur Feststellung<br />

der Wohnverhältnisse ein Hausbesuch vorzunehmen.<br />

Es wird u.a. an <strong>§</strong> 64 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I angeknüpft. Die aufgezählten Gründe sind<br />

jedoch nicht abschließend. Es handelt sich stets um eine Einzelfallentscheidung,<br />

nach der weitere Gründe, als die hier in der Empfehlung aufgeführten, <strong>für</strong><br />

eine Zusicherung denkbar sind. Die in <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> in Nummern 1 bis 3<br />

genannten Gründe betreffen nur den Fall der Pflicht zur Erteilung der Zusicherung.<br />

Eine Zusicherung kann aber auch im Rahmen des Ermessens <strong>für</strong> andere<br />

Fälle erteilt werden.<br />

Bloße Behauptungen reichen zur Erlangung der Zustimmung nicht aus, vielmehr<br />

müssen die schwerwiegenden sozialen oder sonstigen Gründe nachgewiesen<br />

werden.<br />

Mit der Anfügung von Satz 4 in <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> durch das Fortentwicklungsgesetz<br />

soll sichergestellt werden, dass Personen unter 25 Jahren die<br />

"Sonstiger ähnlich<br />

schwerwiegender<br />

Gr<strong>und</strong>"<br />

Keine abschließende<br />

Aufzählung der<br />

Gründe<br />

Bloße Behauptungen<br />

reichen nicht<br />

Bezug einer Wohnung<br />

vor Antragstel-<br />

Stand 06/2007


<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (2a)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

bei Personen unter 25 Jahren<br />

notwendige Zusicherung des Leistungsträgers <strong>für</strong> eine Übernahme der Kosten<br />

der <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits<br />

vor Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen. Standen sie vor<br />

dem Umzug nicht im Leistungsbezug, erhalten sie dann keine Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Heizung</strong>, wenn sie in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> die Gewährung von <strong>Leistungen</strong> herbeizuführen. Für das Vorliegen der Absicht<br />

trägt der <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Träger die materielle Beweislast.<br />

Satz 4 bezieht sich dagegen nicht auf das Zusicherungserfordernis.<br />

Werden erst nach einem bereits durchgeführten Umzug eines/einer U25-<br />

Jährigen, also ohne eine vorherige Zusicherung, <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

bzw. die Übernahme der KdU/KdH beantragt <strong>und</strong> kann die/der EHB nicht nachweisen,<br />

dass ihr/ihm eine vorherige Einholung der Zusicherung aus wichtigem<br />

Gr<strong>und</strong> nicht möglich war, dann ist eine Prüfung im Hinblick auf die <strong>für</strong> den Umzug<br />

in eine eigene Wohnung vorgelegenen Gründe nicht mehr vorzunehmen.<br />

Die Übernahme der KdU/KdH wird wegen der fehlenden Zusicherung versagt.<br />

Nach <strong>§</strong> 20 Abs. 2a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erhalten Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung<br />

des zuständigen kommunalen Trägers nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a umziehen, bis<br />

zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 % der Regelleistung. Die Regelung des<br />

<strong>§</strong> 20 Abs. 2a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> soll in Ergänzung des <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a "den Anreiz vermindern,<br />

auf Kosten der Allgemeinheit eine eigene Wohnung bei gleichzeitigem Bezug<br />

der vollen Regelleistung zu beziehen.<br />

Soweit eine BG mit mindestens einer Person unter 25 Jahren gemeinsam umzieht,<br />

ist keine Zusicherung erforderlich. Maßgebend <strong>für</strong> diese Fälle ist die Zusicherung<br />

nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.<br />

In Fällen, in denen der unter 25-jährige Hilfesuchende bereits den elterlichen Haushalt<br />

verlassen hat <strong>und</strong> sich seit längerer Zeit im Gebiet einer anderen kreisangehörigen<br />

Kommune aufhält (z.B. bei Bekannten oder Verwandten) ist die Kommune zuständig,<br />

in der sich die/der Hilfesuchende zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich<br />

aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die/der junge Volljährige noch <strong>für</strong> die Anschrift<br />

der Eltern/des Elternteils gemeldet ist.<br />

lung<br />

Umzug ohne Zusicherung<br />

80 % Regelleistung<br />

gem. <strong>§</strong> 20 Abs. 2a<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

Gemeinsamer Umzug<br />

der BG<br />

Zuständigkeit bei<br />

längerem Aufenthalt<br />

außerhalb des Elternhauses<br />

Stand 06/2007


- 1 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (5)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

Übernahme von Schulden<br />

<strong>§</strong> 2 der Heranziehungssatzung bestimmt, dass die Zustimmung des zugelassenen<br />

kommunalen Trägers (Kreis Düren) u.a. vor der Entscheidung über die Übernahme<br />

von Mietschulden nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> einzuholen ist.<br />

Der Zustimmung bedarf es – außer in Wiederholungsfällen – nicht, soweit ein Betrag<br />

von 1.500,-- € nicht überschritten wird.<br />

Weiterhin ist in <strong>§</strong> 2 der Satzung geregelt, dass es der Zustimmung bei der Übernahme<br />

von Energierückständen nach <strong>§</strong> 23 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bedarf.<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung wird die Übernahme<br />

von Energieschulden nunmehr unter den <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 („vergleichbare Notlage“)<br />

gefasst.<br />

Im Übrigen bleibt die Regelung in <strong>§</strong> 2 c) unverändert, wonach eine Zustimmung bei<br />

einem Betrag von bis zu 750,00 € nicht erforderlich ist; außer in Wiederholungsfällen.<br />

Die aktuelle Fassung der Arbeitshilfe des Ministeriums <strong>für</strong> Arbeit, Integration<br />

<strong>und</strong> Soziales NRW „Kosten der <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> gem. <strong>§</strong><br />

<strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>“ ist gr<strong>und</strong>sätzlich heran zu ziehen. Die Arbeitshilfe wird regelmäßig<br />

vom MAIS der aktuellen Rechtslage <strong>und</strong> der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung angepasst <strong>und</strong> steht im Internet-Sozialportal zur Verfügung.<br />

Im Übrigen gelten im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten im Kreis<br />

Düren <strong>und</strong> evtl. Besonderheiten im Einzelfall die nachfolgenden Bearbeitungshinweise.<br />

<strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 ermöglicht i.R. einer Ermessensentscheidung die Übernahme von Mietschulden<br />

(auch Wasserkosten) <strong>und</strong> rückständigen Heizkosten unter der Voraussetzung,<br />

dass laufende <strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> erbracht werden oder ein<br />

Anspruch besteht. Diese Voraussetzung kann im Einzelfall auch erfüllt sein, wenn erst<br />

ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Schuldenübernahme die Bedürftigkeit i.S.<br />

von <strong>§</strong> 9 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> festgestellt wird.<br />

Dies gilt auch bei der Überprüfung aufgr<strong>und</strong> einer vom Gericht mitgeteilten Räumungsklage<br />

gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 6.<br />

Weiterhin muss die Schuldenübernahme zur Sicherung der <strong>Unterkunft</strong> oder zur Behebung<br />

einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sein. Von einer vergleichbaren Notlage<br />

in diesem Sinne ist auch auszugehen, wenn eine Sperrung der Energielieferung<br />

(Gas- <strong>und</strong>/oder Stromlieferung) konkret angedroht oder bereits erfolgt ist <strong>und</strong> alle<br />

Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft worden sind.<br />

Zu den Tatbestandsvoraussetzungen, der (fehlenden) Rechtfertigung <strong>und</strong> Ermessen<br />

wird auf die Arbeitshilfe des MAIS verwiesen.<br />

Eine Übernahme von Mietschulden ist i.d.R. gerechtfertigt, wenn eine vom Vermieter<br />

angedrohte oder bereits ausgesprochene Kündigung wegen Zahlungsrückständen<br />

vermieden bzw. abgewendet werden kann oder sie nach <strong>§</strong> 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam<br />

wird. Gem. <strong>§</strong> 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird eine fristlose Kündigung nach Begleichung<br />

des Mietrückstandes unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum<br />

Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Räumungsanspruchs<br />

hinsichtlich der fälligen Miete <strong>und</strong> der fälligen Entschädigung (<strong>§</strong> 546a Abs. 1 BGB)<br />

befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt<br />

jedoch nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als 2 Jahren bereits eine nach Satz<br />

1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.<br />

Voraussetzung ist, dass die Kündigung bzw. Räumungsklage nicht aus anderen<br />

Gründen (z.B. Störung des Hausfriedens durch den Mieter oder sonstiges Fehlverhal-<br />

Regelung in<br />

Heranziehungs-<br />

satzung<br />

Arbeitshilfe des<br />

MAIS NRW<br />

Übernahme von<br />

Mietschulden<br />

<strong>und</strong>/oder <strong>Heizung</strong>sschulden<br />

sowie<br />

Stromrückständen<br />

Gerechtfertigte<br />

Schuldenübernahme<br />

Fristlose Kündigung<br />

wird gemäß <strong>§</strong> 569<br />

Abs. 3 Nr. 2 BGB bei<br />

Zahlung der Mietrückständeunwirksam<br />

Stand 09/2010


- 2 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (5)<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />

Übernahme von Schulden<br />

ten) beruht. Um dies festzustellen, sollte vom Hilfesuchenden die Vorlage des Kündigungsschreibens<br />

bzw. der Klageschrift zur Räumungsklage verlangt werden, woraus<br />

die Gründe <strong>für</strong> die Kündigung ersichtlich sind. Falls demnach andere Kündigungsgründe<br />

als Mietrückstände vorliegen, ist eine Bescheinigung des Vermieters über den<br />

Fortbestand des Mietverhältnisses zu fordern.<br />

Eine Übernahme von Mietschulden ist ausgeschlossen, wenn die drohende<br />

Wohnungslosigkeit hierdurch nicht vermieden wird. Ebenso kommt eine Schuldenübernahme<br />

<strong>für</strong> eine unangemessene Wohnung i.d.R. nicht in Betracht.<br />

Bei Ankündigung einer künftigen Stromsperre im Falle der Nichtzahlung von<br />

Stromrückständen handelt es sich um einen unabweisbaren Bedarf i.S. von <strong>§</strong> 23<br />

Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Erst wenn die Sperrung konkret <strong>und</strong> zeitnah angedroht wird, kann<br />

eine mit der Sicherung der <strong>Unterkunft</strong> vergleichbare Notlage vorliegen, so dass<br />

vorrangig ein Darlehen nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 in Betracht kommt.<br />

(s. Hinweise zu <strong>§</strong> 23 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>)<br />

Ist Schonvermögen nach <strong>§</strong> 12 Abs. 2 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vorhanden, so ist dieses vorrangig<br />

zur Schuldentilgung einzusetzen, so dass kein Darlehen nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5<br />

zu gewähren ist. Bei einer Darlehensgewährung nach <strong>§</strong> 23 Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

ist sogar vorrangig das Vermögen nach <strong>§</strong> 12 Abs. 2 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> (Freibetrag <strong>für</strong><br />

notwendige Anschaffungen) einzusetzen.<br />

Das Darlehen ist unmittelbar an den Vermieter bzw. das Energieversorgungsunternehmen<br />

zu zahlen, um eine zweckentsprechende Verwendung sicherzustellen. Weiterhin<br />

sollte die Zahlung der lfd. Miete <strong>und</strong> ggf. Heizkosten unmittelbar an den Vermieter<br />

(vgl. <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 4) bzw. die Strom- <strong>und</strong> ggf. Gasabschläge an das Versorgungsunternehmen<br />

erfolgen, sofern hier<strong>für</strong> die <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-<strong>Leistungen</strong> ausreichen.<br />

Rückständige Miet- <strong>und</strong> Energieschulden von erwerbsfähigen Personen oder deren<br />

Angehörige, die nach <strong>§</strong> 9 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> keine <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erhalten, die aber<br />

dem Gr<strong>und</strong>e nach einen Anspruch haben, können nach <strong>§</strong> 34 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> übernommen<br />

werden.<br />

Durch die Gewährung von Darlehen gemäß <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 wird der kommunale Haushalt<br />

belastet, so dass Rückzahlungen zu dessen Gunsten vereinnahmt werden müssen.<br />

Damit im Falle der Rückzahlung durch monatliche Einbehaltungen von der Regelleistung<br />

nicht der B<strong>und</strong>eshaushalt entlastet wird, ist die Eingabe eines (echten) Zahlungsempfängers<br />

erforderlich, an den die Zahlungen überwiesen werden. Hier<strong>für</strong> ist<br />

ein Produktsachkonto im Sonderhaushalt der Kommune eingerichtet, das in der vierteljährlichen<br />

Abrechnung ausschließlich den Kreishaushalt betrifft. So erfolgt die B<strong>und</strong>eserstattung<br />

in voller Höhe der Regelleistung.<br />

Das Produktsachkonto in der Finanzrechnung des Kreises Düren lautet:<br />

050 002 002-6211 015<br />

Gründe <strong>für</strong> Ablehnung<br />

Abgrenzung Stromschulden<br />

nach <strong>§</strong> 23<br />

Abs. 1 oder <strong>§</strong> <strong>22</strong><br />

Abs. 5<br />

Vorrangiger Einsatz<br />

Schonvermögen<br />

Unmittelbare Zahlung<br />

an Drittempfänger<br />

Übernahme von<br />

Miet- <strong>und</strong> Energieschulden<br />

gem. <strong>§</strong> 34<br />

<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> bei fehlenderHilfebedürftigkeit<br />

Verbuchung der<br />

Einbehaltungen auf<br />

Darlehen nach <strong>§</strong> <strong>22</strong><br />

Abs. 5<br />

Produktsachkonto<br />

im Sonderhaushalt<br />

Stand 09/2010

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