SGB II - § 22 (1), (2) Leistungen für Unterkunft und Heizung
SGB II - § 22 (1), (2) Leistungen für Unterkunft und Heizung
SGB II - § 22 (1), (2) Leistungen für Unterkunft und Heizung
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Nr.<br />
- 1 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
Übersicht<br />
Sachverhalt Verfahrensweise<br />
1 Miete bei Hilfebeginn ist überhöht <strong>und</strong> Hilfe wird<br />
als Zuschuss gezahlt.<br />
2 Miete bei Hilfebeginn ist überhöht <strong>und</strong> Hilfe wird<br />
als Darlehen gem. <strong>§</strong> 7 (5) <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gezahlt.<br />
3 Kosten der <strong>Unterkunft</strong> sind überhöht <strong>und</strong> Hilfe<br />
wird als Darlehen gem. <strong>§</strong> 23 (5) <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gewährt.<br />
4 Abschluss eines Mietvertrags über eine unangemessen<br />
hohe Miete ohne Zusicherung des<br />
bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers.<br />
5 Umzug während des Bezugs lfd. Alg <strong>II</strong> ohne<br />
Notwendigkeit aus einer angemessenen in eine<br />
überteuerte Wohnung<br />
6 Umzug während des Bezugs lfd. Alg <strong>II</strong> ohne<br />
Notwendigkeit in eine gleich teure Wohnung<br />
7 Umzug aus einer angemessenen Wohnung ohne<br />
Notwendigkeit in eine angemessene teurere<br />
Wohnung<br />
8 Umzug ist notwendig, Miete <strong>für</strong> die neue Wohnung<br />
ist überhöht. Vorherige Mitteilung an<br />
Gr<strong>und</strong>sicherungsamt ist erfolgt.<br />
9 Umzug aus einer zu teuren Wohnung in eine<br />
preiswertere, aber immer noch zu teure Wohnung.<br />
Vorherige Mitteilung an Gr<strong>und</strong>sicherungs-<br />
amt ist erfolgt.<br />
10 Umzug aus einer zu teuren Wohnung in eine<br />
noch teurere Wohnung trotz Aufforderung zur<br />
Mietsenkung<br />
11 Leistungsempfänger verzieht, obwohl das "abgebende"<br />
Gr<strong>und</strong>sicherungsamt wegen fehlender<br />
Notwendigkeit / zu hoher Miete keine Zusiche-<br />
rung abgegeben hat.<br />
12 Miete war bisher angemessen, durch Verringerung<br />
der Personenzahl ist Miete nicht mehr an-<br />
gemessen.<br />
13 Miete bei Hilfebeginn ist überhöht, es liegt aber<br />
erneute Hilfebedürftigkeit vor<br />
Übernahme der tatsächlichen Miete (<strong>§</strong> <strong>22</strong><br />
Abs. 1) <strong>für</strong> längstens 6 Monate, sofort Aufforderung<br />
zur Mietkostensenkung. Danach ggf.<br />
Kürzung auf abstrakte angemessene Miete.<br />
Der Zeitraum kann nur dann verkürzt werden,<br />
wenn der HB schriftlich erklärt, dass er die<br />
Wohnung beibehalten wird <strong>und</strong> er ausdrücklich<br />
angibt, ab wann er den Differenzbetrag<br />
zwischen tatsächlicher <strong>und</strong> angemessener<br />
Miete selbst übernimmt. Im Antragsmonat<br />
werden KdU anteilig erbracht.<br />
wie Nr. 1<br />
wie Nr. 1 <strong>und</strong> Abstimmung mit Kreis ist erforderlich<br />
a)Umzug innerhalb Kreis Düren:<br />
Miete in bisheriger Höhe; keine Kosten im<br />
Zusammenhang mit dem Umzug.<br />
b)Umzug von außerhalb in Kreis Düren:<br />
Miete in bisheriger Höhe, aber maximal in<br />
Höhe der abstrakten Angemessenheitsgrenze;<br />
keine Kosten i.V.m. dem Umzug<br />
wie Nr. 4<br />
wie Nr. 4<br />
wie Nr. 4<br />
Übernahme der angemessenen Miete, keine<br />
Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug<br />
wie Nr. 8<br />
wie Nr. 8<br />
wie Nr. 4<br />
Aufforderung zur Senkung<br />
- bei Todesfällen Frist 1 Jahr<br />
- bei Wegzug i.d.R. 6 Monate<br />
Sofern die Angemessenheitsgrenze aus<br />
früherem Hilfebezug bekannt, Übernahme der<br />
angemessenen Miete;<br />
anderenfalls wie Nr. 1<br />
Stand 08/2010
- 1 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
(1) <strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,<br />
soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen<br />
Aufwendungen <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong>, werden die <strong>Leistungen</strong> weiterhin nur in Höhe der<br />
bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen <strong>für</strong> die<br />
<strong>Unterkunft</strong> den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als<br />
Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen,<br />
wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder<br />
nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die<br />
Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens <strong>für</strong> sechs Monate. Rückzahlungen <strong>und</strong><br />
Guthaben, die den Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat<br />
der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf<br />
die Kosten <strong>für</strong> Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.<br />
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue <strong>Unterkunft</strong> soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die<br />
Zusicherung des <strong>für</strong> die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu<br />
den Aufwendungen <strong>für</strong> die neue <strong>Unterkunft</strong> einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung<br />
verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist <strong>und</strong> die Aufwendungen <strong>für</strong> die neue <strong>Unterkunft</strong><br />
angemessen sind; der <strong>für</strong> den Ort der neuen <strong>Unterkunft</strong> örtlich zuständige kommunale Träger ist zu<br />
beteiligen.<br />
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen <strong>Leistungen</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> <strong>für</strong> die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die<br />
<strong>Unterkunft</strong> zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn<br />
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder<br />
eines Elternteils verwiesen werden kann,<br />
2. der Bezug der <strong>Unterkunft</strong> zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder<br />
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Gr<strong>und</strong> vorliegt.<br />
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden,<br />
wenn es dem Betroffenem aus wichtigem Gr<strong>und</strong> nicht zuzumuten war, die Zusicherung einzuholen.<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von <strong>Leistungen</strong> in eine <strong>Unterkunft</strong><br />
in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung der <strong>Leistungen</strong> herbeizuführen.<br />
(3) Wohnungsbeschaffungskosten <strong>und</strong> Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den<br />
bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution<br />
kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen <strong>Unterkunft</strong> zuständigen kommunalen<br />
Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den<br />
kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist <strong>und</strong> wenn ohne die Zusicherung<br />
eine <strong>Unterkunft</strong> in einem angemessenen Zeitraum nicht gef<strong>und</strong>en werden kann. Eine Mietkaution<br />
soll als Darlehen erbracht werden.<br />
(4) Die Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder<br />
andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch<br />
den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.<br />
(5) Sofern <strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> erbracht werden, können auch Schulden übernommen<br />
werden, soweit dies zur Sicherung der <strong>Unterkunft</strong> oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage<br />
gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt <strong>und</strong> notwendig ist<br />
<strong>und</strong> sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach <strong>§</strong> 12 Abs. 1 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen.<br />
Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.<br />
(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses<br />
nach <strong>§</strong> 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit <strong>§</strong> 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
ein, teilt das Gericht dem örtlichen zuständigen Träger der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende<br />
oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Abs. 5 bestimmten<br />
Aufgaben unverzüglich<br />
1. den Tag des Eingangs der Klage,<br />
Stand 08/2010
- 2 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
2. die Namen <strong>und</strong> die Anschriften der Parteien,<br />
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,<br />
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes <strong>und</strong> der geltend gemachten Entschädigung<br />
<strong>und</strong><br />
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,<br />
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt,<br />
wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit<br />
des Mieters beruht.<br />
(7) Abweichend von <strong>§</strong> 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld<br />
nach dem Dritten Buch oder <strong>Leistungen</strong> nach dem B<strong>und</strong>esausbildungsförderungsgesetz<br />
erhalten <strong>und</strong> deren Bedarf sich nach <strong>§</strong> 65 Abs. 1, <strong>§</strong> 66 Abs. 3, <strong>§</strong> 101 Abs. 3, <strong>§</strong> 105 Abs. 1 Nr. 1, <strong>§</strong> 105<br />
Abs. 1 Nr. 4, <strong>§</strong> 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach <strong>§</strong> 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 <strong>und</strong> 3, <strong>§</strong> 13<br />
Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 des B<strong>und</strong>esausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren<br />
ungedeckten angemessenen Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> (<strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt<br />
nicht, wenn die Übernahme der <strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> nach Abs. 2a ausgeschlossen<br />
ist.<br />
..................<br />
Abs. 2a, Abs. 3 S. 3 <strong>und</strong> Abs. 6 angefügt sowie Abs. 5 geändert durch Gesetz vom 24.03.2006 (BGBl. I S. 558),<br />
in Kraft ab 01.04.2006<br />
Abs. 1 S. 2 <strong>und</strong> 3, Abs. 2a S. 4 angefügt sowie Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 S. 1 geändert durch Gesetz vom 20.07.2006 (BGBl. I<br />
S. 1706), in Kraft ab 01.08.2006<br />
Abs. 7 zum 01.01.2007 neu angefügt durch Gesetz vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706), in Kraft ab 01.01.2007<br />
Abs. 1 2. Satz geändert durch Gesetz vom 21.12.2008. (BGBl. I S. 2917); in Kraft ab 01.01.2009<br />
Die aktuelle Fassung der Arbeitshilfe des Ministeriums <strong>für</strong> Arbeit,<br />
Integration <strong>und</strong> Soziales NRW „Kosten der <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>“ ist gr<strong>und</strong>sätzlich heran zu ziehen. Die Arbeitshilfe<br />
wird regelmäßig vom MAIS der aktuellen Rechtslage <strong>und</strong><br />
der höchstrichterlichen Rechtsprechung angepasst.<br />
Im übrigen gelten im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten im<br />
Kreis Düren <strong>und</strong> evtl. Besonderheiten im Einzelfall die nachfolgenden<br />
Bearbeitungshinweise.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich werden nur Kosten übernommen, die <strong>für</strong> den aktuellen <strong>Unterkunft</strong>sbedarf<br />
anfallen. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung der <strong>Unterkunft</strong>.<br />
Aufwendungen <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong> müssen tatsächlich entstehen. Dies ist nicht der Fall,<br />
wenn die <strong>Unterkunft</strong> unentgeltlich zur Verfügung steht oder stehen müsste (z.B. dinglich<br />
gesichertes Wohnrecht, Aufnahme bei Fre<strong>und</strong>en ohne Untermietverhältnis).<br />
Bei einem Neufall sind die tatsächlichen <strong>Unterkunft</strong>skosten zu übernehmen, da den<br />
HB (noch) keine Kostensenkungsobliegenheit i.S. Abs. 1 Satz 3 trifft. Dies gilt auch,<br />
wenn der HB kurz vor Beginn des Leistungsbezugs/Erstantragstellung eine neue<br />
Wohnung zu einem unangemessenen Mietzins angemietet hat. Nur wenn der HB bei<br />
Abschluss des Mietvertrages „bösgläubig“, also ihm zurechenbar sowohl in Kenntnis<br />
des zu erwartenden <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungsbezugs als auch der Unangemessenheit der<br />
Mietaufwendungen den Mietvertrag abgeschlossen hat, können die unangemessenen<br />
Kosten je nach Lage des Einzelfalls nicht oder jedenfalls nicht <strong>für</strong> 6 Monate übernommen<br />
zu werden. Hier<strong>für</strong> sind die Umstände zum Abschluss des Mietvertrags festzustellen<br />
(BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 19/09 R).<br />
Im Falle einer Überschreitung der im Einzelfall maßgebenden abstrakten Angemessenheitsgrenze<br />
ist der HB zeitnah zur Senkung der Kosten unter Hinweis auf die Hö-<br />
Arbeitshilfe des<br />
MAIS NRW<br />
KdU/KdH bei erstmaligerAntragstellung<br />
Stand 08/2010
- 3 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
he der maßgeblichen angemessenen <strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>und</strong> den maximalen Wohnraumbedarf<br />
aufzufordern.<br />
Stehen die <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – <strong>Leistungen</strong> nicht <strong>für</strong> den vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig<br />
erbracht (Pro Tag 1/30 des Monatsbedarfs). Folglich sind auch die <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
(Miete <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong>) im Antragsmonat als Monatsbedarf zu berücksichtigen (auch<br />
wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bezahlt sind). Dies gilt auch,<br />
wenn der Antrag auf Weitergewährung von Alg <strong>II</strong> verspätet gestellt wird.<br />
<strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2 regelt, welcher kommunale Träger <strong>für</strong> die Erteilung der erforderlichen<br />
Zustimmung zu einer Wohnungsanmietung zuständig ist. Demnach soll der EHB die<br />
Zustimmung des <strong>für</strong> die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen<br />
Trägers zu den Aufwendungen <strong>für</strong> die neue <strong>Unterkunft</strong> einholen. Der <strong>für</strong> den Ort der<br />
neuen <strong>Unterkunft</strong> örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.<br />
Somit ist in jedem Falle eine Abstimmung mit dem neu zuständigen Träger im Hinblick<br />
auf die Angemessenheit der <strong>Unterkunft</strong>skosten vorzunehmen. Dies gilt auch zwischen<br />
den kreisangehörigen Kommunen im Kreisgebiet.<br />
Die Beteiligung hat unbedingt stattzufinden, in dem sich die abgebende Kommune<br />
entweder telefonisch oder aber (wenn notwendig) schriftlich von der aufnehmenden<br />
Kommune die Angemessenheit der neuen Wohnung bestätigen lässt. Von der abgebenden<br />
Kommune ist die Notwendigkeit <strong>für</strong> den Umzug zu bestätigen. Im Rahmen<br />
des Beteiligungsverfahrens sind auch die Gründe <strong>für</strong> den erforderlichen Umzug anzugeben.<br />
Da die Bescheinigung über die Notwendigkeit des Umzuges, die der HB erhält ein<br />
Verwaltungsakt darstellt, ist diese mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen.<br />
Im Rahmen der Zusicherung zu den Aufwendungen der neuen <strong>Unterkunft</strong> ist durch<br />
die abgebende Kommune zu prüfen, ob die <strong>Unterkunft</strong>skosten der neuen Wohnung<br />
nach den hiesigen Vorgaben angemessen sind.<br />
Für eine Zusicherung nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2 ist ein konkretes Wohnungsangebot mit Angabe<br />
der Adresse, des Zeitpunktes des Einzuges <strong>und</strong> der Mietkosten (bezifferter<br />
Mietzins) der neuen Wohnung erforderlich. Einen abstrakten Anspruch auf Erteilung<br />
einer Zusicherung als eine Art Blanko-Zusicherung gibt es nicht.<br />
Es bleibt den kreisangehörigen Kommunen freigestellt, die von der Stadt Düren verwendete<br />
Mietbescheinigung im Internet unter der Homepage der Stadt Düren runterzuladen<br />
(zu finden unter www.dueren.de ).<br />
Im Falle eines Zuzuges eines HB aus dem Bereich eines anderen Leistungsträgers<br />
muss die sog. Notwendigkeitsbescheinigung des abgebenden Leistungsträgers Angaben<br />
über die Gründe <strong>für</strong> die Notwendigkeit des Umzuges enthalten. Eine Bescheinigung,<br />
dass der Umzug erforderlich ist, reicht nicht. Sofern als Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> den Auszug<br />
aus der bisherigen Wohnung Mängel in der Wohnung angegeben werden, muss zunächst<br />
eine Überprüfung dahingehend erfolgen, ob entsprechende Aufforderungen an<br />
den Vermieter zur Behebung der Mängel erfolgt sind, die dieser jedoch unbeachtet<br />
gelassen hat. In begründeten Fällen kann sogar das Ordnungsamt eingeschaltet werden,<br />
welches i.R. des Gesetzes zur Erhaltung von Wohnraum den Vermieter zur Behebung<br />
der Mängel auffordern kann.<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen<br />
erbracht, jedoch nur soweit diese angemessen sind. Für die Prüfung der Angemessenheit<br />
von <strong>Unterkunft</strong>skosten ist eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung<br />
evtl. Besonderheiten vorzunehmen. Unter Zugr<strong>und</strong>elegung der BSG-Rechtsprechung<br />
ist nach der sog. Produkttheorie in einem ersten Schritt die Größe der Wohnfläche<br />
Anteilige KdU/KdH<br />
im Antragsmonat<br />
Zusicherung des<br />
bisher örtlich zuständigenkommunalen<br />
Trägers<br />
Abstimmung mit<br />
dem neu zuständigen<br />
Träger<br />
Verfahren bei Umzug<br />
innerhalb des<br />
Kreisgebietes<br />
Notwendigkeitsbescheinigung<br />
mit Rechtsmittelbelehrung<br />
Keine Blanko-<br />
Zusicherung ohne<br />
konkretes Wohnungsangebot<br />
Mietbescheinigung<br />
Inhalt der Notwendigkeitsbescheinigung<br />
Angemessenheit<br />
der <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
nach Produkttheorie<br />
Stand 08/2010
- 4 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
im Hinblick auf deren Angemessenheit <strong>und</strong> in einem zweiten Schritt der Wohnstandard<br />
als weiterer Faktor zu berücksichtigen, wobei dem HB lediglich ein einfacher<br />
Standard im unteren Segment nach Ausstattung, Lage <strong>und</strong> Bausubstanz zusteht<br />
(BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Hierbei ist ein substantiiertes <strong>und</strong><br />
nachvollziehbares Vorbringen über den im Einzelfall angemessenen <strong>und</strong> verfügbaren<br />
Wohnraum erforderlich. Der bisherige Lebensstandard ist unerheblich.<br />
Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist nicht die Wohngeldtabelle als Erkenntnisquelle <strong>für</strong> die<br />
angemessenen <strong>Unterkunft</strong>skosten maßgeblich, sondern durch eigene Recherchen<br />
des örtlichen Wohnungsmarktes nachzuweisen, dass im Kreis Düren Wohnraum zu<br />
den vorgegebenen Angemessenheitsgrenzen verfügbar ist.<br />
Unter Zugr<strong>und</strong>elegung des BSG-Urteils ist bei der Beurteilung der Angemessenheit<br />
zunächst auf das am Wohnungsmarkt verfügbare Angebot an Wohnungen mit geringem<br />
Ausstattungskomfort (Altbauwohnungen) zurückzugreifen (Urteil BSG vom<br />
07.11.2006 –B 7 b AS 10/06 R-).<br />
Erst wenn keine solcher Wohnungen verfügbar sind, können höhere <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
anerkannt werden.<br />
Weiterhin ist der im BSG-Urteil angeführte "räumliche Vergleichsmaßstab" zu beachten.<br />
Dies bedeutet im Rahmen der Einzelfallprüfung, dass z.B. auch das soziale Umfeld<br />
des betroffenen HB zu berücksichtigen ist <strong>und</strong> ein Umzug nicht im gesamten<br />
Kreisgebiet gefordert werden kann.<br />
Da der Vergleichsmaßstab nach dem BSG-Urteil sich nicht strikt am kommunalverfassungsrechtlichen<br />
Begriff der Gemeinde orientieren muss, wird eine Einteilung des<br />
Kreisgebietes Düren in drei örtliche Vergleichsmaßstäbe Nord, Mitte <strong>und</strong> Süd<br />
eingeführt. Entsprechend dem BSG-Urteil können kreisangehörige Kommunen, die in<br />
der Nähe von Ortschaften eines anderen <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungsträgers liegen, durchaus<br />
bei der Wohnungsmarktrecherche auf außerhalb des Kreisgebietes vorhandenen<br />
angemessenen Wohnraum verweisen.<br />
Dem EHB ist es i.d.R. zumutbar <strong>und</strong> möglich, eine Wohnung mit angemessenem<br />
Mietzins innerhalb des gesamten Vergleichsraumes anzumieten. Ein Verlassen des<br />
bisherigen „sozialen Umfeldes“ ist auch bei einer jahrzehntelangen <strong>und</strong> familiären<br />
Bindung des HB an einen bestimmten Wohnort zumutbar. Maßgebend ist, dass im<br />
Vergleichsraum Wohnungen zu einem Mietzins i.H. der angemessenen Referenzmiete<br />
zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R).<br />
Die maßgeblichen Beträge <strong>für</strong> angemessene Kosten der <strong>Unterkunft</strong> gelten einheitlich<br />
<strong>für</strong> das gesamte Gebiet des Kreises Düren. Maßgebend ist die tatsächliche Verfügbarkeit<br />
im räumlichen Vergleichsmaßstab. Dabei wird <strong>für</strong> jede Haushaltsgröße zwischen<br />
einer unteren <strong>und</strong> einer oberen abstrakten Angemessenheitsgrenze unterschieden,<br />
die jede ka. Kommune nach konkreter Verfügbarkeit auswählen muss.<br />
Abstrakt angemessene Kosten der <strong>Unterkunft</strong> (ohne Heizkosten)<br />
in Abhängigkeit der jeweiligen Verfügbarkeit:<br />
Haushalt mit Unterer Wert Oberer Wert<br />
1 Person 260,00 € 300,00 €<br />
2 Personen 330,00 € 365,00 €<br />
3 Personen 390,00 € 435,00 €<br />
4 Personen 455,00 € 505,00 €<br />
5 Personen 520,00 € 580,00 €<br />
Mehrbetrag <strong>für</strong> jede<br />
weitere Person<br />
65,00 € 70,00 €<br />
Nachweispflicht<br />
über verfügbaren<br />
angemessenen<br />
Wohnraum<br />
Verweis auf Wohnungen<br />
mit geringemAusstattungskomfort<br />
Räumlicher Vergleichsmaßstab<br />
Kreisgebiet Düren<br />
eingeteilt in 3 örtl.<br />
Vergleichsmaßstäbe<br />
Zumutbarkeit eines<br />
Umzuges trotz Verlassen<br />
des „sozialen<br />
Umfeldes“<br />
Einheitliche abstrakte<br />
Angemessenheitsgrenzen<br />
im Kreisgebiet<br />
Übersicht abstrakte<br />
Angemessenheitsgrenzen<br />
im Kreisgebiet<br />
Stand 08/2010
- 5 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
Bei sogen. Mischfällen, in denen der Partner/die Partnerin <strong>Leistungen</strong> nach dem 4.<br />
Kapitel <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> erhält, ist hinsichtlich der angemessenen KdU im Einzelfall eine Abstimmung<br />
mit dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>-Träger vorzunehmen. Ggf. liegen bei der <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> leistungsberechtigten<br />
Person Besonderheiten (z.B. Behinderung, Alter oder Krankheit)<br />
vor, die im Einzelfall eine höhere KdU-Angemessenheitsgrenze rechtfertigen.<br />
Die Wohnungsmarktrecherche wird zentral beim Kreis Düren vorgenommen. Es werden<br />
alle Wohnungen im Kreisgebiet erfasst, deren Miete den jeweiligen angemessenen<br />
Mieten entspricht. Die zentrale Wohnungsliste wird den Kommunen als Wohnungsdatenbank<br />
unter http://www.kreis-dueren.de/php/jobcom/ zur Verfügung gestellt.<br />
Diese Datenbank dient u.a. der nach BSG-Rechtsprechung geforderte Darlegungslast<br />
des Leistungsträgers im Hinblick auf ein ausreichendes Angebot an angemessenem<br />
Wohnraum.<br />
Es bleibt den ka. Kommunen unbenommen, im Rahmen der Einzelfallbearbeitung bei<br />
Personen mit gravierenden Wohnungsmarkthindernissen (z.B. kinderreiche Familie)<br />
oder eingeschränkter Selbsthilfekompetenz (z.B. Behinderung) entsprechend passende,<br />
aktuelle Wohnungsangebote aus der Datenbank auszudrucken, obwohl der<br />
Gr<strong>und</strong>sicherungsträger den HB gr<strong>und</strong>sätzlich kein konkretes Mietangebot unterbreiten<br />
muss.<br />
Eine Absenkung der <strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> setzt voraus, dass die<br />
Hilfebedürftigen zur Kostensenkung verpflichtet sind. Eine derartige Obliegenheit ist<br />
durch einen entsprechenden Hinweis mit konkreter Angabe des angemessenen Mietbetrages<br />
<strong>und</strong> des maximalen Wohnraumbedarfs aufzuerlegen. Hier<strong>für</strong> ist das hinterlegte<br />
Musterschreiben „Kostensenkungsaufforderung“ zu verwenden.<br />
Die Kommunen sollen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eigenverantwortlich<br />
entscheiden, ob nach einer Aufforderung zum Umzug wegen Überschreitung<br />
der abstrakten Angemessenheitsgrenze Gründe <strong>für</strong> eine weitere Anerkennung<br />
der tatsächlichen KdU vorliegen (z.B. geringfügige Überschreitung der maßgeblichen<br />
Mietobergrenze oder Überschreitung der abstrakten unteren Angemessenheitsgrenze,<br />
jedoch Unterschreitung der maßgeblichen oberen Angemessenheitsgrenze,<br />
Dauer der Hilfebedürftigkeit etc.). Hierbei sind auch finanzielle Auswirkungen<br />
im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Einzelfall zu berücksichtigen. So<br />
können im Einzelfall auch weit unter der maßgeblichen Nichtprüfungsgrenze liegende<br />
Heizkosten bei einer geringfügigen Überschreitung der angemessenen Mietkosten<br />
aus betriebswirtschaftlichen Gründen dazu führen, von einer Aufforderung zur Kostensenkung<br />
abzusehen.<br />
Bei der Überprüfung der Angemessenheit sollte auch ein mit hinreichender Sicherheit<br />
zukünftig eintretender Bedarf berücksichtigt werden. Sofern im Haushalt eine<br />
schwangere Person lebt, die auch nach der Entbindung beabsichtigt, zusammen mit<br />
dem Kind in dem Haushalt zu verbleiben, kann ab der 12. Schwangerschaftswoche<br />
ein zusätzlicher Wohnraumbedarf <strong>für</strong> 1 Person von 15 qm anerkannt werden.<br />
Gleiches gilt <strong>für</strong> den Fall einer zu erwartenden Rückkehr eines Kindes aus einem<br />
Heim oder einer Familienpflege <strong>und</strong> bei ähnlichen Sachverhalten.<br />
Ein zusätzlicher Wohnraumbedarf von 15 qm kann auch berücksichtigt werden, wenn<br />
im Haushalt eine Person lebt, die auf Dauer stark gehbehindert ist <strong>und</strong> daher z.B. auf<br />
einen Rollstuhl, Rollator angewiesen ist. Wegen Blindheit ist ebenfalls ein höherer<br />
Wohnraumbedarf anzuerkennen. Auch besondere Krankheiten können einen weiteren<br />
Wohnraum rechtfertigen (z.B. Notwendigkeit eines sterilen Raumes). Im Einzelfall ist<br />
ggf. eine Stellungnahme des Ges<strong>und</strong>heitsamtes einzuholen.<br />
Gehört dagegen zur Haushaltsgemeinschaft eine pflegebedürftige Person, die ständig<br />
bettlägerig ist, rechtfertigt dies in der Regel nicht die Anerkennung eines zusätzlichen<br />
Bedarfs an Wohnraum.<br />
Mischfälle mit ggf.<br />
personenbedingten<br />
Besonderheiten<br />
Zentrale<br />
Wohnungsmarkt-<br />
recherche über verfügbaren<br />
Wohnraum<br />
Musterschreiben<br />
Aufforderung zur<br />
Mietkostensenkung<br />
Gründe <strong>für</strong> ein Absehen<br />
von der Aufforderung<br />
zur Mietkostensenkung<br />
Zusätzlicher Wohnraumbedarf<br />
bei<br />
Schwangerschaft<br />
oder Rückkehr eines<br />
Kindes<br />
Zusätzlicher Wohnraumbedarf<br />
bei Behinderung<br />
oder<br />
Krankheit<br />
Stand 08/2010
- 6 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
Die tatsächlichen unangemessenen KdU sind gemäß <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>für</strong> einen<br />
Zeitraum von längstens sechs Monaten anzuerkennen. Dieser Zeitraum kann nur<br />
verkürzt werden, wenn der HB ausdrücklich erklärt, dass er die unangemessene teure<br />
Wohnung beibehalten wird <strong>und</strong> sich daher nicht um eine Senkung der <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
bemüht, sondern mit einem Eigenanteil (Differenz zwischen tatsächlicher Miete<br />
<strong>und</strong> Angemessenheitsgrenze) einverstanden ist.<br />
Der Sechs-Monatszeitraum kann im Einzelfall verlängert werden, wenn z.B. ausreichende<br />
Bemühungen über erfolglose Wohnungssuche nachgewiesen werden oder<br />
wenn das Ende des Hilfebezuges absehbar ist (z.B. wegen baldigem Rentenbezug<br />
oder Arbeitsaufnahme <strong>und</strong> dann ausreichenden Einkünften).<br />
Verstirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft <strong>und</strong> werden die <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
dadurch unangemessen, so verlängern sich die sechs Monate auf längstens zwölf<br />
Monate. Für eine Senkung der KdU nach Ablauf der verlängerten Frist muss ein entsprechendes<br />
Aufforderungsschreiben spätestens nach Ablauf von 6 Monaten seit<br />
dem Todesfall ergehen.<br />
Wenn ein Mitglied der Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft den Haushalt verlässt<br />
(z.B. Auszug wegen Trennung, Wegzug eines Kindes etc.) muss ebenfalls die Aufforderung<br />
zur <strong>Unterkunft</strong>skostensenkung mit einer Frist von längstens 6 Monaten erfolgen,<br />
<strong>und</strong> zwar unmittelbar nach dem Auszug.<br />
Sofern eine Kürzung auf die maßgebliche Angemessenheitsgrenze vorgenommen<br />
worden ist, verbleibt es auch nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs im Falle<br />
einer erneut eintretenden Hilfebedürftigkeit bei der Anerkennung der KdU/KdH lediglich<br />
in Höhe der angemessenen Kosten, wenn der HB nicht ausschließen konnte,<br />
dass er wieder hilfebedürftig wird (z.B. Arbeitsaufnahme mit Probezeit, befristetes<br />
Arbeitsverhältnis). In diesem Falle ist der Zeitraum der Unterbrechung unerheblich, da<br />
dem HB die überteuerte Miete <strong>und</strong> der angemessene Miet- <strong>und</strong> Heizkostenbetrag<br />
bereits mitgeteilt worden ist <strong>und</strong> er nicht mit einem dauerhaften Wegfall der Hilfebedürftigkeit<br />
rechnen konnte.<br />
Falls der HB jedoch davon ausgehen konnte, dass er auf Dauer aus dem Hilfebezug<br />
ausscheidet <strong>und</strong> er die überteuerte Wohnung selber finanzieren kann, sind bei einer<br />
erneuten von ihm unverschuldeten Hilfebedürftigkeit (z.B. Kündigung eines unbefristeten<br />
Arbeitsverhältnisses wegen Auftragsmangel, Insolvenz des Arbeitgebers etc.) die<br />
Kosten der <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> zunächst wieder in tatsächlicher Höhe anzuerkennen.<br />
Der HB ist zeitnah zur Senkung der <strong>Unterkunft</strong>skosten aufzufordern, damit<br />
spätestens nach 6 Monaten eine entsprechende Reduzierung vorgenommen werden<br />
kann.<br />
In den Fällen, in denen ein junger Volljähriger/eine junge Volljährige unter 25 Jahren<br />
im Haushalt der Eltern/eines Elternteils als BG mit den Eltern/dem Elternteil einen<br />
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Anspruch hat, ist zu prüfen, ob die Kosten der <strong>Unterkunft</strong> -bezogen auf die<br />
BG- angemessen sind.<br />
Im Falle der Unangemessenheit ist die BG - wie in sonstigen Fällen auch - aufzufordern,<br />
sich um preiswerteren Wohnraum zu bemühen bzw. die <strong>Unterkunft</strong>skosten zu<br />
senken. Sollte innerhalb von 6 Monaten nach dieser Aufforderung keine Reaktion<br />
erfolgen, so sind die KdU auf den maßgeblichen abstrakt angemessenen Mietbetrag<br />
zu senken.<br />
Wohnt der EHB, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, in Haushaltsgemeinschaft mit<br />
Verwandten oder Verschwägerten (<strong>§</strong> 9 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>), die selber nicht <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>bedürftig<br />
sind, so ist <strong>für</strong> den EHB die angemessene Miethöhe eines Alleinstehenden<br />
den anteiligen Mietkosten gegenüber zu stellen. Sofern die anteiligen KdU diesen<br />
angemessenen Mietbetrag unterschreiten, ist von der Aufforderung zum Umzug abzusehen.<br />
Gleiches gilt bei reinen Wohngemeinschaften (auch von mehreren HB).<br />
Ggf. Kürzung des<br />
6-Monatszeitraumes<br />
Ggf. Verlängerung des<br />
6-Monatszeitraumes<br />
Aufforderung zur Senkung<br />
der KdU bei Todesfall<br />
oder Auszug<br />
eines Haushaltsmitglieds<br />
Anerkennung der<br />
tatsächlichen oder<br />
angemessenen<br />
KdU/KdH bei Unterbrechung<br />
der Hilfebedürftigkeit<br />
Unangemessenheit<br />
der KdU bei BG mit<br />
unter 25-jährigen<br />
Kind/ern<br />
Angemessene anteilige<br />
KdU bei Vorliegen<br />
einer Haushaltsgemeinschaft<br />
im Sinne <strong>§</strong> 9 Abs. 5<br />
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> oder einer<br />
Wohngemeinschaft<br />
Stand 08/2010
- 7 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
Sind alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bedürftig, ist die abstrakte Angemessenheitsgrenze<br />
unter Zugr<strong>und</strong>elegung aller im Haushalt lebenden Personen maßgebend;<br />
auch wenn über 25-jährige Kinder zum Haushalt gehören. In diesen Fällen<br />
kann nicht fiktiv der angemessene Mietbetrag <strong>für</strong> den Ü25-Jährigen als alleinstehende<br />
Person zum maßgeblichen angemessenen Mietbetrag <strong>für</strong> die Personenzahl der übrigen<br />
Haushaltsmitglieder addiert werden. Dies gilt auch, wenn ein HB vorher als alleinstehende<br />
Person eine eigene Wohnung hatte <strong>und</strong> nunmehr mit verwandten oder verschwägerten<br />
Personen, die ebenfalls hilfebedürftig sind, zusammen zieht.<br />
Gleiches gilt bei einer Haushaltsgemeinschaft mit einem Kind unter 25 Jahren, welches<br />
über so hohes eigenes Einkommen verfügt, dass bei einem evtl. Auszug aus<br />
dem Haushalt der Eltern/des Elternteils trotz dann anfallender KdU/KdH der Lebensunterhalt<br />
selber sichergestellt werden könnte, also keine <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Bedürftigkeit eintreten<br />
würde <strong>und</strong> daher auch keine Zustimmung nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erforderlich wäre.<br />
Diese Konstellation wird i.d.R. nicht auftreten, jedenfalls nicht bei einem Kind, das<br />
wegen eigenem Einkommen <strong>und</strong> Wohngeld nicht mehr bedürftig ist.<br />
Lebt ein Kind im Haushalt, das durch den Bezug von Wohngeld nicht mehr hilfebedürftig<br />
ist, so ist <strong>für</strong> dieses Kind der Kopfanteil an den Kosten der <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
unter Zugr<strong>und</strong>elegung der maßgeblichen <strong>Unterkunft</strong>skosten in Abzug zu bringen.<br />
Dies gilt auch nach einer evtl. Senkung der KdU/KdH auf die angemessenen<br />
Kosten. Die jeweils anerkannten <strong>Unterkunft</strong>skosten sind auch bei der Ermittlung des<br />
nicht benötigten Kindergeldes als originäres Einkommen der Eltern/des Elternteils<br />
maßgebend.<br />
Lebt ein nicht bedürftiges Kind über 25 Jahre im Haushalt der bedürftigen Eltern oder<br />
eines Elternteils (ggf. mit bedürftigen Geschwistern), so ist bei der Angemessenheitsprüfung<br />
der <strong>Unterkunft</strong>skosten der maßgebliche angemessene Mietbetrag nur <strong>für</strong> die<br />
bedürftigen Personen den nach Kopfanteilen tatsächlichen <strong>Unterkunft</strong>skosten gegenüberzustellen.<br />
Sind z.B. von einem 4-Personenhaushalt nur 3 Personen bedürftig, so<br />
sind ¾ der tatsächlichen KdU der maßgeblichen Angemessenheitsgrenze <strong>für</strong> 3 Personen<br />
gegenüberzustellen. Der Mietanteil der 4. nicht bedürftigen Person bleibt außer<br />
Betracht. Sollte der ¾-Kopfanteil der bedürftigen Personen die angemessene Miethöhe<br />
übersteigen, so ist eine Aufforderung zur Mietkostensenkung vorzunehmen. Nach<br />
Ablauf der Frist hier<strong>für</strong> ist die maßgebliche angemessenen Miete unter Zugr<strong>und</strong>elegung<br />
nur der bedürftigen Personen anzuerkennen.<br />
Gleiches gilt auch <strong>für</strong> die Heizkosten; wenn also der ¾-Kopfanteil unterhalb der Nichtprüfungsgrenze<br />
<strong>für</strong> einen 3-Personenhaushalt liegt, können die tatsächlichen anteiligen<br />
KdH anerkannt werden.<br />
Diese Vorgehensweise ist mit dem Sozialamt (50/1) abgestimmt <strong>und</strong> dementsprechend<br />
auch umgekehrt bei <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>-bedürftigen Personen anzuwenden.<br />
Lebt ein unter 25-jähriges bedürftiges Kind im Haushalt der Eltern/eines Elternteils,<br />
welche selber gem. <strong>§</strong> 7 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vom Leistungsanspruch nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ausgeschlossen<br />
sind, so kann <strong>für</strong> das Kind nur der Kopfanteil der maßgeblichen Angemessenheitsgrenze<br />
unter Zugr<strong>und</strong>elegung der in der Wohnung lebenden Personen<br />
als KdU anerkannt werden. Gr<strong>und</strong> hier<strong>für</strong> ist die BG gem. <strong>§</strong> 7 Abs. 3 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>und</strong><br />
dass dem/der unter 25-Jährigen nur bei Vorliegen von Besonderheiten eine eigene<br />
Wohnung zustehen würde (s. <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>).<br />
In Fällen, in denen der Partner wegen Bezug einer Altersrente bzw. vergleichbarer<br />
Rente oder dauerhafter EU-Rente gem. <strong>§</strong> 7 Abs. 4 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> dem Gr<strong>und</strong>e nach<br />
keinen Anspruch nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> hat, liegt dennoch eine BG i.S. des <strong>§</strong> 7 Abs. 3 <strong>SGB</strong><br />
<strong>II</strong> vor. Es ist eine fiktive Berechnung nach dem <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> <strong>für</strong> den Partner vorzunehmen,<br />
um den Einkommensüberschuss (EKÜ) zu ermitteln. Bei der fiktiven Berechnung können<br />
im Hinblick auf die eigentlich vorliegende BG bei der Einkommensbereinigung<br />
ggf. auch Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen (z.B. KFZ-<br />
Haftpflichtbeitrag) vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Ggf. ist ein Mehrbedarf<br />
Angemessene KdU,<br />
wenn alle Haushaltsmitgliederbedürftig<br />
sind<br />
Maßgeblicher angemessenerMietbetrag<br />
bei Haushaltsgemeinschaft<br />
mit nicht bedürftigen<br />
Mitgliedern<br />
Berücksichtigung<br />
der anteiligen<br />
KdU/KdH des<br />
Wohngeldkindes,<br />
das nicht mehr zur<br />
BG gehört<br />
Über 25-jähriges<br />
Kind mit eigenem<br />
ausreichendem Einkommen<br />
Unter 25-jähriges<br />
Kind im Haushalt<br />
der/des nicht leistungsberechtigten<br />
Eltern/Elternteils<br />
Angemessene<br />
KdU/KdH bei<br />
Mischfall, wenn<br />
Partner/Partnerin<br />
nicht bedürftig<br />
Stand 08/2010
- 8 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
nach <strong>§</strong> 30 Abs. 1 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> bei Vorliegen einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen<br />
„G“ zu berücksichtigen.<br />
Im Hinblick auf die <strong>Unterkunft</strong>skosten sind bei der fiktiven <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>-Berechnung beim<br />
Partner die kopfanteiligen KdU <strong>und</strong> KdH zu berücksichtigen. Der maßgebliche angemessene<br />
Mietbetrag richtet sich auch bei Mischfällen nach der Zahl der Personen der<br />
Haushaltsgemeinschaft.<br />
Übersteigen die tatsächlichen KdU die maßgebliche Angemessenheitsgrenze, so<br />
können <strong>für</strong> die <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-berechtigte Person längstens 6 Monate die anteiligen unangemessenen<br />
KdU anerkannt werden. Für eine Verringerung auf den angemessenen<br />
Mietbetrag ist eine Aufforderung zur Mietkostensenkung vorzunehmen, die auch den<br />
nicht bedürftigen Partner betrifft. Falls auf die Aufforderung keine Reaktion erfolgt<br />
oder sich die BG bereit erklärt, den Differenzbetrag zwischen der angemessenen<br />
Miete <strong>und</strong> der tatsächlichen Miete selber zu tragen, ist die Mietkürzung sowohl bei der<br />
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-berechtigten Person, als auch bei der fiktiven Berechnung <strong>für</strong> den nicht bedürftigen<br />
Partner zu berücksichtigen.<br />
Sollte der Partner wegen nicht ausreichendem Einkommen selber bedürftig nach dem<br />
<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> sein, ist bei der Berechnung nach entsprechender Aufforderung zur Mietkostensenkung<br />
ebenfalls nur der anteilige angemessene Mietbetrag als KdU/KdH-Bedarf<br />
zu berücksichtigen <strong>und</strong> dann entsprechend von den gesamten (ggf. auf die Angemessenheitsgrenze<br />
gesenkten) KdU/KdH in der Berechnung <strong>für</strong> die <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-berechtigten<br />
Mitglieder der BG in Abzug zu bringen.<br />
Diese Regelung ist mit dem Sozialamt (50/1) abgestimmt <strong>und</strong> findet auch umgekehrt<br />
bei einer <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>-bedürftigen Person Anwendung, indem bei der fiktiven <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-<br />
Berechnung der/die Partner/in den jeweiligen Kopfanteil an den KdU zugerechnet<br />
bekommt.<br />
Nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 2 sind die KdU in bisheriger Höhe zu übernehmen, wenn ein<br />
HB ohne Notwendigkeit von einer angemessenen in eine andere angemessene, aber<br />
kostenintensivere <strong>Unterkunft</strong> verzieht.<br />
Wird ein Umzug ohne Notwendigkeit <strong>und</strong> ohne vorherige Zusicherung durchgeführt,<br />
dann können die <strong>Unterkunft</strong>skosten der neuen Wohnung nur in Höhe der bisherigen<br />
angemessenen KdU <strong>und</strong> KdH anerkannt werden (<strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 2). Falls die bisherigen<br />
KdU/KdH höher waren, so sind die abstrakte Angemessenheitsgrenze bei den<br />
KdU <strong>und</strong> die Nichtprüfungsgrenze bei den KdH maßgebend. Kosten i.V.m. dem Umzug<br />
(Kaution, Umzug- <strong>und</strong> Renovierungskosten) können wegen der fehlenden vorherigen<br />
Zusicherung keinesfalls übernommen werden, auch dann nicht, wenn die neue<br />
Wohnung angemessen ist.<br />
Bei einem Umzug ohne Zustimmung innerhalb des Kreises Düren ist <strong>für</strong> die neue<br />
Wohnung die Miete nur in bisheriger Höhe anzuerkennen.<br />
Bei einem Zuzug von außerhalb in das Kreisgebiet Düren ist die Miete in bisheriger<br />
Höhe, jedoch maximal in Höhe der hier maßgebenden abstrakten Angemessenheitsgrenze<br />
zu übernehmen. Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug (z.B. Renovierung<br />
<strong>und</strong> Kaution) sind nicht zu übernehmen.<br />
(s. auch Übersicht: Sachverhalt / Verfahrensweise)<br />
Beim Vergleich der <strong>Unterkunft</strong>skosten sind die bisherigen KdU in Höhe der lfd. übernommenen<br />
Aufwendungen, also ohne Anrechnung von Nebenkostennachzahlungen,<br />
zu berücksichtigen.<br />
Beim Vergleich der Aufwendungen <strong>für</strong> die alte <strong>Unterkunft</strong> mit denen <strong>für</strong> die neue ist<br />
eine dynamische Betrachtung vorzunehmen, d.h. maßgeblich ist, wie sich die Kosten<br />
<strong>für</strong> die alte <strong>Unterkunft</strong> entwickelt hätten. Somit sind auch übliche Mieterhöhungen <strong>für</strong><br />
Senkung KdU auf<br />
Angemessenheitsgrenze<br />
bei Alg <strong>II</strong>-<br />
Empfänger <strong>und</strong><br />
nicht bedürftigen<br />
Partner<br />
KdU/KdH bei<br />
Mischfall, wenn<br />
Partner <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>bedürftig<br />
KdU<br />
in bisheriger Höhe<br />
bei Umzug ohne<br />
Notwendigkeit<br />
Umzug ohne Notwendigkeitinnerhalb<br />
des Kreisgebietes<br />
oder von außerhalb<br />
Übersicht KdU-<br />
Verfahrensweise<br />
s. Anlage<br />
Dynamische Betrachtung<br />
der Aufwendungen<br />
Stand 08/2010
- 9 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
die vorherige Wohnung zu berücksichtigen. Dabei dürfen auch nachträgliche Veränderungen<br />
(z.B. Geburt eines Kindes) nicht außer Betracht bleiben.<br />
Im Falle einer Nebenkostennachforderung <strong>für</strong> die neue Wohnung, <strong>für</strong> die wegen der<br />
fehlenden Notwendigkeit <strong>für</strong> den Umzug nur die KdU der bisherigen Wohnung anerkannt<br />
werden, jedoch diese KdU unter der maßgeblichen Angemessenheitsgrenze<br />
liegen, kann in Höhe des Differenzbetrages zwischen der früheren Miete zur angemessenen<br />
Miete ("freie Spitze") die Nachzahlung <strong>für</strong> die neue Wohnung übernommen<br />
werden. Die Übernahme erfolgt im Rahmen einer dynamischen Betrachtung hinsichtlich<br />
der allgemeinen Nebenkostensteigerungen.<br />
Sofern die Heizkosten <strong>für</strong> die neue <strong>Unterkunft</strong> geringer sind als die der bisherigen<br />
Wohnung, so kann im Falle einer Heizkostennachforderung <strong>für</strong> die neue Wohnung der<br />
Differenzbetrag unter Zugr<strong>und</strong>elegung der früheren Heizkosten übernommen werden.<br />
Voraussetzung ist jedoch, dass die Heizkosten die maßgebliche Nichtprüfungsgrenze<br />
je nach Heizart nicht überschreiten.<br />
Ist ein Umzug notwendig <strong>und</strong> sind die KdU der neuen Wohnung nicht angemessen,<br />
so können nur die nach konkreter Verfügbarkeit angemessenen Mietkosten <strong>und</strong> ggf.<br />
die maßgebliche Nichtprüfungsgrenze <strong>für</strong> Heizkosten anerkannt werden. Wegen der<br />
Unangemessenheit der KdU werden i.d.R. keine in Verbindung mit der Anmietung der<br />
überteuerten Wohnung anfallenden Kosten übernommen (Kaution, Renovierungs-<br />
<strong>und</strong> Umzugskosten).<br />
Sind nur die Heizkosten der neuen <strong>Unterkunft</strong> nicht angemessen, so können die vorstehenden<br />
zusätzlichen Kosten gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> als Zuschuss (Kaution als Darlehen) gewährt<br />
werden. Die Heizkosten werden nur in angemessener Höhe anerkannt <strong>und</strong> der<br />
HB hat die Möglichkeit diese durch ein sparsames Heizverhalten entsprechend zu<br />
verringern.<br />
<strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf Fälle, in denen ein Umzug über die<br />
Grenzen des Vergleichsraumes i.S. der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom<br />
19.02.2009, B 4 AS 30/08 R) hinaus vorgenommen wird, da der „kommunale Bereich“<br />
bei der Prüfung der abstrakten Angemessenheitsgrenze maßgebend ist (BSG, Urteil<br />
vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09 R).<br />
Im Zusammenhang mit den angemessenen Heizkosten sind die Nebenkostenabrechnungen<br />
vom HB vorzulegen; ein entsprechender Hinweis ist in der Verhandlungsniederschrift<br />
zu den Heizkosten enthalten. Ein entsprechender Hinweis im PROSOZ-<br />
Bescheid ist daher entbehrlich.<br />
In Fällen, in denen nur einzelne Personen einer Haushaltsgemeinschaft <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>bedürftig<br />
sind <strong>und</strong> eine Übernahme der Nebenkostennachforderung möglich ist, sind<br />
nur die Kopfanteile der bedürftigen Personen zu berücksichtigen. Die Anteile, die auf<br />
nicht bedürftige bzw. nicht <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-berechtigte Personen entfallen, sind somit nicht aus<br />
Mitteln des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu übernehmen. Maßgeblich <strong>für</strong> die Kopfanteile ist die Zahl der in<br />
der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen zum Zeitpunkt der Rechnungslegung.<br />
Dies gilt auch, wenn im Abrechnungszeitraum mehr oder weniger Personen im Haushalt<br />
gelebt haben.<br />
Sind zum Zeitpunkt der Rechnungslegung Personen aus dem Haushalt ausgezogen,<br />
so ist der Nachforderungsbetrag auf die noch verbliebenen Kopfanteile aufzuteilen.<br />
Falls diese Personen alle bedürftig sind, ist die Nachforderung in voller bzw. bis zur<br />
Höhe der Angemessenheitsgrenze zu übernehmen, obwohl während des Abrechnungszeitraumes<br />
weitere Personen zur Haushaltsgemeinschaft gehört haben.<br />
Maßgeblich ist der Bedarfsdeckungsgr<strong>und</strong>satz unter Zugr<strong>und</strong>elegung der BG bzw.<br />
Haushaltsgemeinschaft im Zeitpunktes der Rechnungslegung.<br />
Soweit eine Neben- <strong>und</strong>/oder Heizkostennachforderung wegen Überschreitung der<br />
maßgeblichen Angemessenheitsgrenze nicht nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 als Zuschuss über-<br />
Nachzahlung, wenn<br />
bisherige KdU unter<br />
maßgeblicher Angemessenheitsgrenze<br />
lagen<br />
Nachzahlung, wenn<br />
bisherige Heizkosten<br />
höher waren<br />
Umzug mit Notwendigkeit<br />
in eine nicht<br />
angemessene Wohnung<br />
Übernahme von<br />
Nebenkosten<br />
<strong>und</strong>/oder Heizkostennachforderung<br />
Kopfanteile der bedürftigen<br />
Personen<br />
einer Haushaltsgemeinschaft<br />
zum<br />
Zeitpunkt der Rechnungslegung<br />
Ggf. Übernahme<br />
gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 als<br />
Darlehen<br />
Stand 08/2010
- 10 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
nommen werden kann, so kommt im Einzelfall eine Übernahme gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 als<br />
Darlehen in Betracht. Zunächst muss der EHB jedoch alle Möglichkeiten im Rahmen<br />
der Selbsthilfe nachweislich ausgeschöpft haben (z.B. Ratenzahlung bei Versorgungsunternehmen,<br />
Einsatz eines Sparguthabens etc.).<br />
Einem Antrag auf Übernahme einer Mietnebenkostennachforderung eines Nichtleistungsempfängers<br />
kann gemäß <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> entsprochen werden, wenn unter<br />
Zugr<strong>und</strong>elegung der Bedarfsberechnung festgestellt wird, dass im Monat der Rechnungslegung<br />
der Nachforderung Bedürftigkeit im Sinne des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vorliegt.<br />
Bei einem erstmaligen Antrag sind die tatsächlichen KdU anzuerkennen, selbst wenn<br />
die maßgebliche Angemessenheitsgrenze überschritten ist.<br />
Maßgebend <strong>für</strong> die Überprüfung der Übernahme einer Nebenkostennachforderung<br />
sind die persönlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zum Zeitpunkt<br />
des Datums bzw. Eingangs der Endabrechnung beim Hilfesuchenden.<br />
Im Falle eines Umzuges ist daher die Kommune am neuen Wohnort zuständig, auch<br />
wenn es sich um eine Abrechnung <strong>für</strong> die vorherige Wohnung handelt.<br />
Vorrangig muss der Antragsteller im Rahmen der Selbsthilfe alles versucht haben, die<br />
Forderung selbst zu begleichen (z.B. Einsatz der Ersparnisse, Ratenzahlungsvereinbarung<br />
mit dem Vermieter, Hilfe von anderen, etc.).<br />
Ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung ist zu berücksichtigen, sofern die<br />
tatsächlichen KdU laufend übernommen worden sind. Sollte nur der angemessene<br />
Mietbetrag anerkannt worden sein, steht ein Guthaben bis zur Höhe der vom EHB<br />
bezahlten Differenz zur tatsächlichen Miete (Eigenanteil) dem EHB zu. Ggf. steht ihm<br />
das Guthaben nur teilweise zu, wenn die aus der Regelleistung selber aufgebrachte<br />
Differenz geringer ist als der Guthabenbetrag oder die KdU <strong>für</strong> einige Monate in tatsächlicher<br />
Höhe aus <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Mitteln übernommen worden sind.<br />
Bei einer separaten Jahresabrechnung der Heizkosten steht das Guthaben dem<br />
Gr<strong>und</strong>sicherungsamt zu, wenn die Heizkosten in voller Höhe als <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
anerkannt worden sind. Im Übrigen ist der vom EHB aus der RL selber geleistete<br />
Eigenanteil vorab in Abzug zu bringen <strong>und</strong> die KdH im Folgemonat nur um den restlichen<br />
Guthabenbetrag zu vermindern.<br />
Eine vom Vermieter vorgenommene Verrechnung eines Guthabens aus der Heizkostenabrechnung<br />
mit einer Nachforderung aus den übrigen Betriebskosten (<strong>und</strong> umgekehrt)<br />
ist nicht hinzunehmen.<br />
In Fällen, in denen nur der angemessene Mietbetrag übernommen wird <strong>und</strong> die Jahresabrechnung<br />
bei den Heizkosten ein Guthaben <strong>und</strong> bei den Betriebskosten eine<br />
Nachforderung ausweist, ist das Heizkostenguthaben unabhängig von einer evtl. Verrechnung<br />
mit einer Nachforderung aus den übrigen Mietnebenkosten als Guthaben<br />
i.S.d. Abs 1 Satz 4 zu werten <strong>und</strong> mit den KdH ggf. auch den KdU im Folgemonat zu<br />
verrechnen. Gleiches gilt, wenn die Nachforderung über dem Differenzbetrag zwischen<br />
der Angemessenheitsgrenze <strong>und</strong> den tatsächlichen KdU liegt. Dies gilt auch <strong>für</strong><br />
ein Guthaben aus Betriebskosten, das der Vermieter mit einer Forderung aus Heizkosten<br />
aufgerechnet hat, wenn die KdH bereits auf den angemessenen Betrag verringert<br />
worden sind. Somit hat der HB ein Guthaben zurückzuzahlen, über das er tatsächlich<br />
aufgr<strong>und</strong> der Verrechnung mit einer Nachforderung gar nicht verfügt. Nur so<br />
wird der Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz bei der Übernahme von KdU <strong>und</strong> KdH im Hinblick<br />
auf die Hilfeempfänger gewahrt, die ihre Heizkosten unmittelbar mit dem Versorgungsunternehmen<br />
abrechnen.<br />
Soweit sich eine Jahresabrechnung teilweise auf einen Zeitraum bezieht, in dem noch<br />
die tatsächlichen KdH berücksichtigt worden sind, kann über den maßgeblichen angemessenen<br />
Heizkostenbetrag hinaus eine Nachforderung nicht übernommen werden.<br />
Die in den ersten Monaten über die Nichtprüfungsgrenze hinaus übernommenen<br />
Übernahme einer<br />
Mietnebenkostennachforderung<br />
trotz<br />
nicht laufendem<br />
Leistungsbezug<br />
Selbsthilfe ist vorrangig<br />
Berücksichtigung<br />
eines Nebenkostenguthabens<br />
Berücksichtigung<br />
eines Heizkostenguthabens<br />
Berücksichtigung<br />
von Guthaben auch<br />
bei einer Verrechnung<br />
durch den<br />
Vermieter mit einer<br />
Nachforderung<br />
Übernahme von<br />
Heizkostennachforderung<br />
nur bis zur<br />
maßgeblichen Heizkosten-<br />
Nichtprüfungsgrenze<br />
Stand 08/2010
- 11 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
tatsächlichen KdH verbleiben, zumal es mangels eines Aufhebungsgr<strong>und</strong>es nicht zu<br />
einer Rückforderung kommen kann.<br />
Sofern erst in Verbindung mit der Jahresabrechnung plausible Gründe <strong>für</strong> einen höheren<br />
Verbrauch vorgetragen werden, ist zu prüfen, ob <strong>für</strong> den zurückliegenden Zeitraum,<br />
in dem eine Senkung der KdH auf die Nichtprüfungsgrenze erfolgt ist, nunmehr<br />
eine Erhöhung der Heizkosten gerechtfertigt ist (<strong>§</strong> 44 <strong>SGB</strong> X).<br />
Beispiel:<br />
Guthaben aus der Heizkostenabrechnung <strong>für</strong> das Jahr 2007 = 600,00 €.<br />
Tatsächlicher Heizkostenabschlag monatlich 100,00 €, insgesamt 1.200,00 €.<br />
Anerkannte Heizkosten gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
von 01 bis 04/2007 monatlich 100,00 €<br />
von 05 bis 12/2007 monatlich 50,00 €; insgesamt 800,00 €.<br />
Tatsächlich verbraucht 600,00 €.<br />
Zunächst ist von dem Guthabenbetrag der vom EHB aus der RL selber gezahlte Anteil<br />
in Abzug zu bringen, der sich auf 400,00 € beläuft (05 bis 12/2007 mtl. 50,00 €).<br />
Dieser Eigenanteil verbleibt dem EHB.<br />
Um den restl. Guthabenbetrag von 200,00 € sind die lfd. Heizkosten zu mindern.<br />
Im Ergebnis wird aus <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Mitteln nur der maßgebl. angemessene Heizkostenbetrag<br />
von 600,00 € (12 Mon. x 50,00 €) übernommen.<br />
Neben- <strong>und</strong> Heizkostenguthaben sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sondern<br />
mindern nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift die Kosten der<br />
<strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> (<strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 4).<br />
Sofern bei einem hohen Heizkostenguthaben die mtl. lfd. Heizkostenvorauszahlung<br />
überschritten wird, ist das restliche Guthaben durch eine Verringerung der <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
zu verrechnen. Es kommt also nicht auf die Identität der einzelnen Teile<br />
der <strong>Unterkunft</strong>s- <strong>und</strong> Heizkosten an.<br />
Die Verrechnung des bereits an den HB ausgezahlten Guthabens ist auch vorzunehmen,<br />
wenn der Vermieter unmittelbar die Miete bzw. die Heizkostenabschläge vom<br />
Gr<strong>und</strong>sicherungsamt <strong>für</strong> Arbeitsuchende bezieht. In diesen Fällen sollte der HB darauf<br />
hingewiesen werden, dass er die Miete <strong>und</strong>/oder Heizkosten in Höhe des verrechneten<br />
Guthabenbetrages selber an den Vermieter zu zahlen hat.<br />
Sind die erstatteten Betriebs- <strong>und</strong> Heizkostenguthaben höher als die im Folgemonat<br />
beim Alg <strong>II</strong> anerkannten Betriebs- <strong>und</strong> Heizkostenpauschalen, sind die darüber hinausgehenden<br />
Erstattungen von der Kaltmiete abzusetzen, weil sie den KdU <strong>und</strong> Heizkosten<br />
im Sinne des Abs. 1 Satz 4 zuzuordnen sind.<br />
Übersteigt die Gutschrift im Einzelfall die gesamten KdU <strong>und</strong> Heizkosten des Folgemonats,<br />
ist eine Verteilung auf den nächsten Monat zulässig, da nach der Neuregelung<br />
"ein Guthaben die entstehenden Aufwendungen nach dem Monat der Gutschrift<br />
mindert".<br />
Erfolgt die Gutschrift des Guthabens im letzten Monat vor Einstellung der Hilfegewährung,<br />
kann mangels Leistungsbezuges im Folgemonat das Guthaben nicht verrechnet<br />
werden. Insoweit geht die Aufrechnungsregelung ins Leere.<br />
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der <strong>§</strong><strong>§</strong> 45, 48 i.V.m. <strong>§</strong> 50 <strong>SGB</strong> X besteht jedoch<br />
die Möglichkeit der Rückforderung.<br />
Andererseits ist ein Guthaben, das dem Antragsteller im Monat des Leistungsbeginns<br />
erstattet wird, im nächsten Monat des Leistungsbezuges von den KdU/KdH abzusetzen,<br />
denn die Behandlung von Guthaben aus einem Mietverhältnis ist in <strong>§</strong> <strong>22</strong> geregelt,<br />
so dass das Guthaben kein Einkommen, sondern eine unmittelbare Bedarfsreduzierung<br />
darstellt, die nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 4 im Folgemonat leistungsrechtlich wirksam<br />
wird.<br />
Evtl. rückwirkende<br />
Erhöhung der angemessenenHeizkosten<br />
Neben- <strong>und</strong> Heizkostenguthaben<br />
mindern KdU/KdH<br />
Ggf. Verrechnung<br />
des Guthabens mit<br />
der Kaltmiete<br />
Ggf. Verteilung auf<br />
mehrere Monate<br />
Keine Verrechnungsmöglichkeit<br />
eines Guthabens bei<br />
Hilfeeinstellung;<br />
ggf. Rückforderung<br />
möglich<br />
Verrechnung eines<br />
Guthabens im ersten<br />
Leistungsmonat<br />
Stand 08/2010
- 12 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
Werden Heizkosten mit anderen Energiekosten zusammen abgerechnet, ist eine getrennte<br />
Berechnung <strong>für</strong> beide Kostenarten durchzuführen, da die Kosten <strong>für</strong> Haushaltsenergie<br />
durch die Regelleistung/Sozialgeld abgegolten sind <strong>und</strong> daher insoweit<br />
außer Betracht bleiben (s. Abs. 1 Satz 4). In der Praxis können sich dabei folgende<br />
Konstellationen ergeben:<br />
• Gesamtguthaben 60,-- €, davon Heizkosten 40,-- € zuzüglich Haushaltsenergie<br />
20,-- €<br />
⇒ Absetzung in Höhe von 40,-- €<br />
• Gesamtguthaben 60,-- €, davon Heizkosten 80,-- € abzüglich Nachzahlung<br />
Haushaltsenergie 20,-- €<br />
⇒ Absetzung in Höhe von 80,-- €<br />
• Gesamtguthaben 60,-- €, davon Heizkostennachforderung 20,-- € abzüglich<br />
Guthaben Haushaltsenergie 80,-- €<br />
⇒ keine Absetzung des Guthabens <strong>für</strong> Haushaltsenergie, jedoch Übernahme<br />
der Heizkostennachforderung von 20,-- €, sofern nicht schon eine Reduzierung<br />
auf angemessene Heizkosten erfolgt ist.<br />
• Gesamtnachforderung 60,--€, davon Heizkostennachforderung 40,-- € zuzüglich<br />
Nachforderung Haushaltsenergie 20,-- €<br />
⇒ Übernahme der Heizkostennachforderung in Höhe von 40,-- €, sofern angemessen.<br />
• Gesamtnachforderung 60,-- €, davon Heizkostennachforderung 80,-- € abzüglich<br />
Guthaben Haushaltsenergie 20,-- €<br />
⇒ Übernahme der Heizkostennachforderung von 80,-- €, sofern angemessen.<br />
• Gesamtnachforderung 60,-- €, davon Nachforderung Haushaltsenergie 80,-- €<br />
abzüglich Heizkostenguthaben 20,-- €<br />
⇒ Absetzung des Heizkostenguthabens in Höhe von 20,-- €.<br />
Wenn vom Versorgungsunternehmen sowohl Strom als auch andere Energieleistungen<br />
zusammen abgerechnet werden, sind die Heizkosten nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 <strong>und</strong> die<br />
Stromkosten evtl. nach <strong>§</strong> 23 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu prüfen. Falls eine Trennung bzgl. der<br />
Abschläge <strong>und</strong> evtl. Verrechnung mit Guthaben nicht vorgenommen werden kann, so<br />
ist eine Übernahme nur nach <strong>§</strong> 23 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu prüfen.<br />
Sofern aus der Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens jedoch eine Aufteilung<br />
in Haushaltsstrom <strong>und</strong> Heizenergie vorgenommen ist, so handelt es sich bei dem<br />
preiswerteren Tarif um den Nachtspeicherstrom. Bei der Ermittlung der Energie- <strong>und</strong><br />
Heizkosten sind dann die vom Versorgungsunternehmen erhobenen Gr<strong>und</strong>gebühren<br />
sowie sonstigen Gebühren der jeweiligen Energieart zuzuordnen. Hierbei wird vom<br />
Versorgungsunternehmen der Gr<strong>und</strong>preis <strong>für</strong> Haushalts- <strong>und</strong> Nachtspeicherstrom<br />
zusammen erhoben. Es ist daher gerechtfertigt, 50% des Gr<strong>und</strong>preises bei der Berechnung<br />
der Heizkosten zu berücksichtigen. Der zusätzlich erhobene "Schalt- <strong>und</strong><br />
Messpreis" fällt nur bei Nachtspeicherstrom an <strong>und</strong> ist deshalb in voller Höhe den<br />
Heizkosten zuzurechnen. Die Position "Drehstromzähler" bezieht sich nur auf den<br />
Haushaltsstrom.<br />
Unter Zugr<strong>und</strong>elegung des jeweiligen Jahresverbrauchs (einschl. der jeweils erhobenen<br />
zusätzlichen Kosten) ist eine entsprechende Aufteilung des neuen Gesamtabschlagsbetrages<br />
vorzunehmen, sofern vom Versorgungsunternehmen keine Aufteilung<br />
in Haushaltsstrom <strong>und</strong> Heizstrom vorgenommen worden ist.<br />
Es sind auch Guthaben bzw. Rückzahlungen von Neben- <strong>und</strong> Heizkosten entsprechend<br />
zu berücksichtigen, wenn diese aus Zeiträumen ohne Hilfebedürftigkeit resultieren.<br />
Eine Verrechnung verschiedener Energiekosten (z.B. Stromkosten mit <strong>Heizung</strong>skosten)<br />
ist nicht möglich (<strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 3 Satz 3).<br />
In Fällen, in denen nur einzelne Personen einer Haushaltsgemeinschaft <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-<br />
<strong>Leistungen</strong> einschließlich Anteile der tatsächlichen KdU erhalten, ist ein Guthaben nur<br />
anteilig nach Kopfanteilen der bedürftigen Personen zu berücksichtigen. Die Anteile,<br />
Beispiele:<br />
Kostenaufteilung<br />
von Haushaltsstrom<br />
<strong>und</strong> Heizstrom<br />
Ermittlung der neuen<br />
Abschlagsbeträge<br />
<strong>für</strong> <strong>Heizung</strong> <strong>und</strong><br />
Strom<br />
Guthaben aus Zeiträumen<br />
ohne Alg <strong>II</strong>-<br />
Bezug<br />
Aufteilung<br />
NK-Guthaben nach<br />
Kopfanteilen<br />
Stand 08/2010
- 13 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
die auf nicht bedürftige Personen entfallen, sind somit nicht von den KdU/KdH der<br />
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungsbezieher abzusetzen. Auch dann, wenn nicht <strong>für</strong> das ganze Vorjahr,<br />
<strong>für</strong> das nunmehr die Nebenkostenabrechnung vorgelegt wird, <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-<strong>Leistungen</strong> gewährt<br />
worden sind, ist der Kopfanteil des gesamten Guthabens im Folgemonat auf die<br />
anteiligen KdU/KdH anzurechnen.<br />
Maßgeblich <strong>für</strong> die Kopfanteile ist die Zahl der im Haushalt lebenden Personen zum<br />
Zeitpunkt der Rechnungslegung. Dies gilt auch, wenn im Abrechnungszeitraum mehr<br />
oder weniger Personen im Haushalt gelebt haben.<br />
Das verbleibende Nebenkostenguthaben stellt Einkommen der übrigen Haushaltsmitglieder<br />
dar. In Fällen der Unterhaltsvermutung nach <strong>§</strong> 9 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist eine Neuberechnung<br />
des Unterhaltsbeitrages unter Berücksichtigung des zugeflossenen Nebenkostenguthabens<br />
nicht vorzunehmen.<br />
Für die Übernahme einer Betriebs- <strong>und</strong>/oder Heizkostennachforderung bedarf es keines<br />
besonderen Antrags vom HB, da der <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Antrag, welcher der lfd. Bewilligung<br />
zu Gr<strong>und</strong>e liegt, bereits angemessene Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> umfasst,<br />
<strong>und</strong> zwar nicht nur laufende, sondern auch einmalige <strong>Leistungen</strong>. Mit der Vorlage der<br />
Heiz- <strong>und</strong>/oder Nebenkostenabrechnung wird insofern lediglich die Höhe des <strong>Unterkunft</strong>sbedarfs<br />
weiter konkretisiert, wobei die mietvertraglich vereinbarten Vorauszahlungen<br />
geleistet worden sein müssen. Auch eine verspätete Vorlage der Abrechnung<br />
über die Nachforderung steht einer (rückwirkenden) Berücksichtigung höherer Kosten<br />
<strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt<br />
des vom Vermieter bestimmten Fälligkeitstermins der Nachforderung lfd. <strong>Leistungen</strong><br />
u.a. <strong>für</strong> KdU/KdH bewilligt waren bzw. zustanden, so dass die Nachforderung der<br />
Betriebs-/Heizkosten als eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. des <strong>§</strong> 48<br />
<strong>SGB</strong> X zu werten ist. Die Aufwendung müssen im Hinblick auf den nachgeforderten<br />
Betrag angemessen i.S. <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 1 sein.<br />
Bezieht sich jedoch die Nachforderung auf einen zurückliegenden Zeitraum <strong>und</strong> einen<br />
bereits abgelaufenen Fälligkeitstermin, in dem keine Hilfebedürftigkeit vorlag, dann<br />
handelt es sich um Schulden i.S. des <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5, die ggf. durch ein Darlehen ausgeglichen<br />
werden können.<br />
Schulden i.S. der vg. Vorschrift liegen auch vor, wenn die Nachforderung auf der<br />
Nichtzahlung der als Vorauszahlung vom Vermieter geforderten Abschläge <strong>für</strong> Heiz-<br />
<strong>und</strong>/oder Betriebskosten beruht.<br />
Wird die Jahresabrechnung später vorgelegt, da der HB zunächst die Richtigkeit angezweifelt<br />
<strong>und</strong> daher nachweislich eine Überprüfung <strong>und</strong> Berichtigung durch den<br />
Vermieter verlangt hat, so ist die nach erfolgter Prüfung vorgelegte neue oder ggf. alte<br />
doch richtige Abrechnung maßgebend. Eine rückwirkende Übernahme ist unter den<br />
o.g. Voraussetzungen zu prüfen.<br />
Wird eine Betriebs- <strong>und</strong>/oder Heizkostennachforderung nicht vom HB, sondern unmittelbar<br />
vom Vermieter vorgelegt, so wird hierdurch keine Neuberechnung der KdU/KdH<br />
ausgelöst, da keine Rechtsbeziehung zum Vermieter besteht. Die Abrechnung ist<br />
daher dem Vermieter mit dem Hinweis zurückzugeben, dass eine evtl. Übernahme<br />
aus Mitteln des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nur durch den Mieter veranlasst werden kann.<br />
Es besteht ein Kooperationsvertrag mit dem Mieterverein Köln e.V. zur Überprüfung<br />
von Mietnebenkostenforderungen, Heizkostenforderungen <strong>und</strong> Mieterhöhungsersuchen<br />
<strong>für</strong> Empfänger/innen von <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>und</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />
(s.Verfügung vom 14.07.2010 per E-Mail).<br />
Mieterhöhungen können mietrechtlich nur <strong>für</strong> die Zukunft <strong>und</strong> nach Zustimmung des<br />
Mieters wirksam vorgenommen werden. Für die Zustimmung muss der Vermieter<br />
einen Zeitraum von 3 Monaten einräumen. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung<br />
–ggf. durch den Mieterverein- ist die Mitteilung über die Erhöhung innerhalb<br />
von 4 Wochen vom HB vorzulegen. Stimmt der HB als Mieter ohne Beteilung des<br />
Vorlage der Betriebs- <br />
/Heizkostenabrechn<br />
ung ohne zeitliche<br />
Befristung<br />
Schulden gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong><br />
Abs. 5 bei fehlender<br />
Hilfebedürftigkeit<br />
zum Fälligkeitstermin<br />
Vorlage einer Betriebs-<br />
oder Heizkostennachforderung<br />
durch den Vermieter<br />
Kooperationsvertrag<br />
mit Mieterverein Köln<br />
e.V.<br />
Vorlage einer Miet-<br />
Erhöhungsmitteilung<br />
<strong>und</strong> Beteiligung des<br />
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Trägers<br />
Stand 08/2010
- 14 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Trägers der Mieterhöhung zu <strong>und</strong> sind die KdU daraus resultierend nicht mehr<br />
angemessen, kann nur noch der angemessene Mietbetrag berücksichtigt werden.<br />
Hinsichtlich der rechtzeitigen Vorlage ist der HB auf seine Mitwirkungspflicht im Sinne<br />
der <strong>§</strong><strong>§</strong> 60 ff. <strong>SGB</strong> I hinzuweisen.<br />
Zuständig <strong>für</strong> die Übernahme einer Nebenkosten-/Heizkostennachforderung ist die<br />
Kommune, in deren Bereich der HB zum Zeitpunkt der Rechnungslegung seinen<br />
Wohnsitz hat. Im Falle eines Wegzuges in den Zuständigkeitsbereich einer anderen<br />
Kommune oder eines anderen <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Trägers ist die Abrechnung von der nunmehr<br />
neu zuständigen Behörde zu prüfen <strong>und</strong> ggf. zu begleichen. Dies sollte im Hinblick auf<br />
die Klärung, ob die bisherigen KdU angemessen waren oder ob die KdU auf den angemessenen<br />
Mietbetrag gesenkt worden sind (evtl. nach den ersten 6 Monaten) mit<br />
der/dem bisher zuständigen Kommune/Leistungsträger abgestimmt werden. Das gilt<br />
auch, wenn keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliegt <strong>und</strong> eine Übernahme ggf. abzulehnen<br />
ist. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der bisherige Vermieter eine Nebenkostennachforderung<br />
mit der Kaution verrechnet. Von dieser Möglichkeit sollte vorrangig<br />
Gebrauch gemacht werden.<br />
Zuständig <strong>für</strong> die Rückforderung eines evtl. Nebenkosten-/Heizkostenguthabens ist<br />
die/der neu zuständige Kommune/Leistungsträger. Gemäß <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 soll zwar eine<br />
entsprechende Verringerung der <strong>Unterkunft</strong>skosten im Monat nach der Rückzahlung<br />
oder der Gutschrift erfolgen, so dass bei einer nicht rechtzeitigen Vorlage der Abrechnung<br />
nach einem Umzug ggf. noch die bisherige Kommune oder der bisherige Leistungsträger<br />
zuständig wäre, jedoch soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung<br />
<strong>und</strong> Praktikabilität die bei der Vorlage der Abrechnung zuständige Kommune die Verrechnung<br />
mit den aktuellen KdU vornehmen.<br />
Vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass beim <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> der Bedarfsdeckungsgr<strong>und</strong>satz maßgebend<br />
ist, sind die Kosten <strong>für</strong> Heizmaterial, welches der EHB selber beschaffen muss, einmalig<br />
zu übernehmen. Bei einer Aufteilung in mtl. Abschlagszahlungen besteht die<br />
Gefahr, dass die mtl. Beträge nicht angespart werden, so dass zum Zeitpunkt der<br />
anstehenden Anschaffung von Heizmaterial keine Mittel mehr zur Verfügung stehen.<br />
Nach BSG-Rechtsprechung (Beschluss vom 16.05.2007 –B 7b AS 40/06 R) soll sich<br />
die Winterfeuerungsbeihilfe zunächst auf die Monate des Gewährungszeitraumes<br />
beschränken, um im Ergebnis eine Bevorratung zu vermeiden. Wenn jedoch eine<br />
weitere Hilfebedürftigkeit abzusehen ist, kann auch über den verbleibenden Gewährungszeitraum<br />
hinaus eine Beihilfe zur Anschaffung von Heizmaterial gewährt werden.<br />
Weiterhin hat das BSG herausgestellt, dass eine Übernahme von (anteiligen) Kosten<br />
<strong>für</strong> bereits bei Beginn der Hilfegewährung beschafftes <strong>und</strong> bezahltes Heizmaterial<br />
nicht erfolgen kann. Sofern eine Rechnung noch nicht bezahlt wurde, ist eine Übernahme<br />
von Schulden nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu prüfen.<br />
Im Hinblick auf den BSG-Beschluss <strong>und</strong> unter Berücksichtigung der mit der Lieferung<br />
von Heizmaterial verb<strong>und</strong>enen Nebenkosten <strong>und</strong> der höheren Kosten <strong>für</strong> geringe<br />
Mengen ist die bisherige Praxis unter Berücksichtigung der Heizperiode von Oktober<br />
bis April beizubehalten. Nur in Fällen, in denen eine Beendigung der Hilfebedürftigkeit<br />
abzusehen ist, muss eine Bevorratung von Heizmaterial aus Mitteln des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vermieden<br />
<strong>und</strong> stattdessen nur der Bedarfszeitraum berücksichtigt werden.<br />
Um sicherzustellen, dass Heizmaterial nur in der erforderlichen Menge <strong>für</strong> die Winterperiode<br />
angeschafft wird <strong>und</strong> nicht eine Bevorratung <strong>für</strong> den nächsten Winter erfolgt,<br />
wenn evtl. gar keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliegt, ist der EHB schon anlässlich der<br />
erstmaligen Beantragung von <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-<strong>Leistungen</strong>, bei der die Art der Beheizung angegeben<br />
wird, über den maßgeblichen angemessenen Heizkostenbetrag des jeweiligen<br />
Heizmaterials zu informieren (s. Regelungen zu den Heizkosten). Die Aufklärung sollte<br />
in Form einer Verhandlungsniederschrift erfolgen, um spätere anderweitige Be-<br />
Zuständigkeit <strong>für</strong><br />
die Übernahme einer<br />
Nachforderung<br />
Zuständigkeit <strong>für</strong><br />
die Verrechnung<br />
eines Guthabens<br />
Heizkosten als einmaliger<br />
Bedarf i.R.<br />
Bedarfsdeckungsgr<strong>und</strong>satz<br />
Beschluss des BSG<br />
zur Winterfeuerungsbeihilfe<br />
Aufklärung des HB<br />
über Höhe Winterfeuerungsbeihilfe<br />
Stand 08/2010
- 15 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
hauptungen des EHB im Falle der Vorlage einer überteuerten Rechnung zu vermeiden.<br />
Hintergr<strong>und</strong> <strong>für</strong> diese Vorgehensweise ist u.a., dass eine vorherige Beantragung der<br />
Kostenübernahme <strong>für</strong> Heizmaterial nicht erforderlich ist, da bereits im Gr<strong>und</strong>antrag<br />
Angaben zur Art der Beheizung gemacht werden <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>sicherungsleistungen<br />
gemäß <strong>§</strong> <strong>22</strong> auch Heizkosten umfassen.<br />
Ob die Vorlage eines Verwendungsnachweises über die bewilligte Winterfeuerungshilfe<br />
(WFB) erforderlich ist, bleibt der Kommune überlassen.<br />
Die Winterfeuerungsbeihilfe soll zeitnah vor oder während der Heizperiode bei Bedarf<br />
gewährt werden. Sofern <strong>für</strong> die Warmwasserbereitung im Frühjahr oder Sommer<br />
Heizmaterial benötigt wird, kann ggf. ein Darlehen nach <strong>§</strong> 23 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gewährt<br />
werden.<br />
Sofern eine Winterfeuerungsbeihilfe <strong>für</strong> den Zeitraum der Heizperiode bewilligt wurde<br />
<strong>und</strong> innerhalb der Heizperiode die Hilfebedürftigkeit entfällt, ist von einer anteiligen<br />
Rückforderung der Beihilfe abzusehen. Der Bewilligungsbescheid zur Winterfeuerungsbeihilfe<br />
soll auch nicht mit einem entsprechenden Widerruf versehen werden,<br />
um <strong>für</strong> diesen Fall die Möglichkeit einer Rückforderung einzuräumen.<br />
Im Ergebnis soll die zum Zeitpunkt der Hilfegewährung unter Zugr<strong>und</strong>elegung des<br />
Bedarfsdeckungsgr<strong>und</strong>satzes rechtmäßig bewilligte Winterfeuerungsbeihilfe verbleiben.<br />
Eine Übernahme rückständiger Heizkosten <strong>für</strong> einen Zeitraum, in dem keine Hilfebedürftigkeit<br />
vorlag, ist nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 möglich, da auch Schulden bezüglich <strong>Unterkunft</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> übernommen werden können, wenn dies gerechtfertigt ist. Die<br />
Übernahme erfolgt als Darlehen.<br />
Eine Übernahme von Heizschulden nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 ist nur möglich, wenn lfd. <strong>Leistungen</strong><br />
nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bezogen werden. Diese Voraussetzung kann im Einzelfall<br />
auch erfüllt sein, wenn erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Schuldenübernahme<br />
die Bedürftigkeit im Hinblick auf lfd. <strong>Leistungen</strong> zum Lebensunterhalt festgestellt<br />
wird. Energieschulden von erwerbsfähigen Personen oder deren Angehörige, die<br />
keine <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erhalten, die aber dem Gr<strong>und</strong>e nach einen Anspruch<br />
nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> haben, können ggf. nach <strong>§</strong> 34 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> übernommen werden.<br />
1. Allgemeines<br />
1.1 Nach <strong>§</strong> 19 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erhalten erwerbfsähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld<br />
<strong>II</strong> <strong>und</strong> nach <strong>§</strong> 28 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit<br />
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, als Sozialgeld<br />
<strong>Leistungen</strong> zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschl. der angemessenen<br />
Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong>.<br />
1.2 <strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> werden gemäß <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong><br />
<strong>II</strong> in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen<br />
sind. Da das B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong> Soziales von seinem Recht aus<br />
<strong>§</strong> 27 Ziffer 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> keinen Gebrauch gemacht hat, durch Rechtsverordnung zu<br />
bestimmen, welche Aufwendungen <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> angemessen<br />
sind, hat der Kreis Düren nachfolgend Richtlinien erlassen, durch welche die<br />
Beachtung des Gleichheitsgr<strong>und</strong>satzes nach Artikel 3 Abs. 1 GG bei der Bestimmung<br />
angemessener Heizkosten gewährleistet wird.<br />
1.3 Als <strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Heizung</strong> sind Heizkosten anzusehen, die neben der Miete<br />
laufend gezahlt werden (z.B. monatliche Heizkostenvorauszahlungen, Abschlagszahlungen<br />
an Energieversorgungsunternehmen). Zu den Heizkosten<br />
gehören neben den Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Zählergebühren auch die mietrechtlich geschuldeten<br />
Kosten <strong>für</strong> Wartung <strong>und</strong> Instandhaltung. Zu den Kosten <strong>für</strong> die <strong>Heizung</strong><br />
Vorherige Beantragung<br />
WFB nicht<br />
erforderlich<br />
Keine Rückforderung<br />
der anteiligen<br />
WFB bei Wegfall der<br />
Hilfebedürftigkeit<br />
Übernahme von<br />
Heizkostenschulden<br />
gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 als<br />
Darlehen bei lfd.<br />
Hilfebedürftigkeit<br />
Bei nicht vorliegendenHilfebedürftigkeit<br />
ggf. Übernahme<br />
nach <strong>§</strong> 34 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />
Übernahme von<br />
Heizkosten<br />
Stand 08/2010
- 16 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
gehört aber auch die nach Ablauf der Heizperiode ggf. anfallende Heizkostennachzahlung<br />
sowie die Beschaffung von Winterbrand zur Befeuerung von Einzelöfen<br />
bzw. Einzelheizungen (z.B. Kauf von Kohle, Brikett etc., Öltankfüllung<br />
auf eigene Rechnung).<br />
1.4 Nicht zum <strong>Heizung</strong>sbedarf zählen die Kosten <strong>für</strong> die Warmwasseraufbereitung,<br />
da diese durch die Regelleistungen bereits erfasst sind. Die Kosten der Warmwasseraufbereitung,<br />
die in Mietabrechnungen vom Vermieter usw. beziffert werden,<br />
bleiben bei der Ermittlung des tatsächlichen Heizbedarfs unberücksichtigt,<br />
soweit der angegebene Betrag konkret ermittelt ist. Die plausiblen Angaben des<br />
Vermieters sind i.d.R. zu akzeptieren, so dass ein pauschaler Abzug –wie unten<br />
beschrieben- nicht vorzunehmen ist.<br />
Das BSG hat mit Urteil vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R) entschieden,<br />
dass die Aufwendungen <strong>für</strong> die Warmwasserbereitung nicht zu den Heizkosten<br />
zählen, sondern in der Regelleistung enthalten sind. Mit Urteil vom <strong>22</strong>.09.2009<br />
(B 4 AS 8/09 R) hat der 4. Senat des BSG die Auffassung des 14. Senat bestätigt.<br />
Das BSG hat sich bei der Berechnung zum Anteil der Aufwendungen <strong>für</strong> die<br />
Warmwasserbereitung auf eine Auswertung der Einkommens- <strong>und</strong> Verbrauchsstichprobe<br />
(EVS) aus dem Jahr 1998 gestützt. Unter Zugr<strong>und</strong>elegung der neuerlichen<br />
EVS von 2003 ergeben sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen<br />
Regelleistungshöhen <strong>und</strong> der erfolgten Dynamisierungen die in der nachfolgenden<br />
Tabelle ausgewiesenen Abzugsbeträge:<br />
Höhe der Regelleistung Höhe der darin enthaltenen<br />
Kosten <strong>für</strong> die Warmwasser-<br />
bereitung<br />
ab 01.07.2007 ab dem 01.07.2007<br />
347,00 € 6,56 €<br />
312,00 € 5,90 €<br />
278,00 € 5,26 €<br />
208,00 € 3,93 €<br />
ab 01.07.2008 ab dem 01.07.2008<br />
351,00 € 6,64 €<br />
316,00 € 5,97 €<br />
281,00 € 5,31 €<br />
211,00 € 3,99 €<br />
ab 01.07.2009 ab dem 01.07.2009<br />
359,00 € 6,47 €<br />
323,00 € 5,82 €<br />
287,00 € 5,18 €<br />
251,00 € 4,53 €<br />
215,00 € 3,88 €<br />
Sofern nur einzelne Personen einer Haushaltsgemeinschaft bedürftig sind, ist<br />
zuerst die Aufteilung der Heizkosten anteilig pro Kopf vorzunehmen. Der Abzug<br />
der <strong>für</strong> die hilfebedürftigen Personen maßgeblichen Fixbeträge erfolgt dann von<br />
den anteiligen Heizkosten.<br />
Generell gilt, dass der Abzug in Höhe der Fixbeträge nur vorzunehmen ist, wenn<br />
der Vermieter keine Angaben zu den Kosten der Warmwasserbereitung gemacht<br />
hat. Andernfalls sind die anhand von getrennte Zählern oder sonstigen Vorrichtungen<br />
konkret erfassten Warmwasserbereitungskosten in Abzug zu bringen,<br />
auch wenn diese geringer oder höher als die maßgeblichen Fixbeträge, jedoch<br />
plausibel sind.<br />
Warmwasseraufbereitungskosten<br />
kein<br />
<strong>Heizung</strong>sbedarf<br />
BSG-Urteile zum<br />
Heizkostenabzug <strong>für</strong><br />
Warmwasser in Höhe<br />
der Anteile in Regelleistung/Sozialgeld<br />
Abzug der Fixbeträge<br />
bei Haushaltsgemeinschaft<br />
Vom Vermieter ermittelte<br />
Kosten der WW-<br />
Bereitung<br />
Stand 08/2010
- 17 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
Die Regelung gilt nach Abstimmung mit dem hs. Sozialamt ebenfalls <strong>für</strong> das<br />
<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>.<br />
Sollten in Einzelfällen Überprüfungsanträge nach <strong>§</strong> 44 <strong>SGB</strong> X <strong>für</strong> die Vergangenheit<br />
gestellt werden, ist diesen im Gegensatz zum <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> in <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Fällen<br />
nach <strong>§</strong> 40 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.V.m. <strong>§</strong> 330 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I nur <strong>für</strong> die Zeit ab der ständigen<br />
Rechtsprechung des B<strong>und</strong>essozialgerichts (hier <strong>22</strong>.09.2009) stattzugeben.<br />
Da eine taggenaue Umstellung vom Pauschalabzug auf den Abzug der Fixbeträge<br />
mit unverhältnismäßigem Verwaltungsmehraufwand verb<strong>und</strong>en ist, sind die<br />
Fälle bei einem Überprüfungsantrag nach <strong>§</strong> 44 <strong>SGB</strong> X zu Gunsten der HB ab<br />
dem 01.09.2009 aufzugreifen. Eine Rücknahme von <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Entscheidungen betreffend<br />
die Zeit vor dem 01.09.2009 scheidet damit aus.<br />
Diese Regelung betrifft nur die <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Fälle.<br />
(s. Verfügung mit E-Mail vom 16.01.2010)<br />
2. Angemessene Heizkosten<br />
Die Heizkosten sind abhängig von der Wohnungsgröße, dem Energieverbrauch,<br />
der Brennstoffart <strong>und</strong> den aktuellen Preisen.<br />
Bei der Bestimmung der angemessenen Heizkosten ist die abstrakt angemessene<br />
Wohnungsgröße zu berücksichtigen. Ist die Wohnung zu groß, wird nur die<br />
leistungsrechtlich anzuerkennende Wohnfläche zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />
(Siehe Ausnahmeregelung unter Ziff. 5)<br />
2.1 47 qm bei Einzelpersonen,<br />
zzgl. 15 qm <strong>für</strong> jede weitere in der Wohnung lebende Person,<br />
zzgl. 15 qm bei anerkanntem behinderungsbedingten Mehrbedarf<br />
an Wohnraum.<br />
Sofern eine Person der Haushaltsgemeinschaft schwanger ist, so kann ab der<br />
12. Schwangerschaftswoche ein zusätzlicher Wohnraumbedarf von 15 qm anerkannt<br />
werden, wenn ein weiteres Verbleiben in der Wohnung (auch nach der<br />
Geburt des Kindes) beabsichtigt ist.<br />
Gleiches gilt <strong>für</strong> den Fall einer zu erwartenden Rückkehr eines Kindes aus einem<br />
Heim oder einer Familienpflege <strong>und</strong> bei ähnlichen Sachverhalten.<br />
Ein zusätzlicher Wohnraumbedarf von 15 qm kann auch anerkannt werden,<br />
wenn in der Wohnung eine gehbehinderte Person lebt, die auf Dauer z.B. auf<br />
einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen ist. Wegen Blindheit ist ebenfalls eine<br />
zusätzlicher Wohnraumbedarf anzuerkennen. Es kann auch aufgr<strong>und</strong> einer<br />
Krankheit ein zusätzlicher Raum erforderlich sein (z.B. Notwendigkeit eines sterilen<br />
Raumes). Dagegen kann <strong>für</strong> eine Person der Haushaltsgemeinschaft die<br />
pflegebedürftig <strong>und</strong> bettlägerig ist, i.d.R. kein zusätzlicher Bedarf an Wohnraum<br />
anerkannt werden.<br />
Auch in den Fällen, in denen die KdU unter Zugr<strong>und</strong>elegung der Produkttheorie<br />
trotz zu großer Wohnfläche noch angemessen sind, ist bei der Ermittlung der<br />
Heizkosten nur die angemessene Wohnfläche zu berücksichtigen.<br />
Analog der Regelung zu den KdU ist bei der Angemessenheitsprüfung der<br />
Heizkosten in Fällen, in denen nicht bedürftige Personen zur Haushaltsgemeinschaft<br />
gehören, die maßgebliche Nichtprüfungsgrenze nur <strong>für</strong> die bedürftigen<br />
Personen zu ermitteln. Die tatsächlichen Heizkosten sind nach Kopfanteilen nur<br />
<strong>für</strong> die bedürftigen Personen zu berechnen <strong>und</strong> der maßgeblichen Nichtprüfungsgrenze<br />
<strong>für</strong> die Hilfebedürftigen gegenüber zu stellen.<br />
2.2 Gr<strong>und</strong>sätzlich sind auch bei geschütztem Wohneigentum Heizkosten nur unter<br />
Berücksichtigung der abstrakt angemessenen Wohnfläche zu berücksichtigen,<br />
Geltung <strong>für</strong> <strong>SGB</strong><br />
X<strong>II</strong><br />
Überprüfungsanträge<br />
nach <strong>§</strong> 44 <strong>SGB</strong> X<br />
Angemessene Heizkosten<br />
<strong>für</strong> angemessene<br />
Wohnfläche<br />
Zusätzlicher Wohnraumbedarf<br />
bei<br />
Schwangerschaft,<br />
Gehbehinderung<br />
oder Krankheit<br />
Maßgebliche Nichtprüfungsgrenze<br />
<strong>für</strong><br />
Heizkosten bei<br />
Haushaltsgemeinschaft<br />
mit nicht bedürftigenMitgliedern<br />
Angemessene Heizkosten<br />
bei Wohneigentum<br />
analog<br />
Mietwohnung<br />
Stand 08/2010
- 18 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
da das Gesetz die Übernahme von nicht angemessenen Heizkosten nicht vorsieht.<br />
Eine hiervon abweichende Regelung ist nur zulässig, sofern der Antragsteller<br />
nachweist, dass eine über die angemessene Wohnfläche hinausgehende<br />
Beheizung unbedingt erforderlich ist. Durch diese Regelung ist gewährleistet,<br />
dass Eigentümer einer Immobilie nicht besser gestellt werden als Mieter einer<br />
Immobilie.<br />
Insoweit findet die durch das BSG herausgestellte Regelung hinsichtlich der angemessenen<br />
Wohnflächen bei Wohneigentum keine Berücksichtigung. Die<br />
Wohnflächen von mind. 80 qm <strong>für</strong> eine Eigentumswohnung bzw. 90 qm <strong>für</strong> ein<br />
selbst genutztes Haus sind nur im Hinblick auf die Prüfung von Vermögen im<br />
Sinne von <strong>§</strong> 12 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> maßgebend. Aus dem Schutz des Schonvermögens<br />
nach <strong>§</strong> 12 Abs. 3 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> folgt nicht, dass bei der Heizkostenberechnung<br />
eine größere Wohnfläche zugr<strong>und</strong>e zu legen ist.<br />
2.3 Zur Ermittlung des angemessenen Energieverbrauchs bei öl- oder gasbeheizten<br />
Wohnungen wurde mangels eigenem Heizspiegel der einzig in der Region<br />
verfügbare Heizspiegel <strong>für</strong> die Stadt Aachen aus dem Jahre 2004 herangezogen,<br />
der auch vom Sozialgericht Aachen <strong>und</strong> dem Landessozialgericht NRW<br />
als Erkenntnisquelle herangezogen wird.<br />
Dieser Heizspiegel unterscheidet zwischen einem optimalen, durchschnittlichen,<br />
erhöhten <strong>und</strong> extrem hohen Energieverbrauch. Bei der Ermittlung des angemessenen<br />
Energieverbrauchs <strong>für</strong> gas- <strong>und</strong> ölbeheizte Gebäude wurde der<br />
höchste Wert <strong>für</strong> einen durchschnittlichen Energieverbrauch zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />
Die Bedarfe <strong>für</strong> die übrigen Brennstoffe wurden nach der Formel des deutschen<br />
Vereins <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge aus dem Jahr 1990 ermittelt:<br />
stündlicher Wärmebedarf x Jahresvollbenutzungsst<strong>und</strong>en x beheizbare Wohnfläche<br />
unterer Heizwert x Wirkungsgrad der <strong>Heizung</strong>sanlage<br />
= Brennstoffverbrauch im Jahr<br />
sowie unter Zugr<strong>und</strong>elegung folgender Werte:<br />
stündlicher Wärmebedarf 0,139 kW/Std. x qm<br />
Jahresvollbenutzungsst<strong>und</strong>en 1.600 Std./a<br />
beheizbare Wohnfläche sh. o.a. Regelungen<br />
unterer Heizwert Holz-Pellets 4,7<br />
Koks 7,5<br />
Braunkohle 5,5<br />
Steinkohle 8,7<br />
Strom 1,0<br />
(nach VDI 2067 in Wh/Einheiten)<br />
Wirkungsgrad der <strong>Heizung</strong>sanlage 0,86<br />
bei Strom 1,0<br />
(nach Wirtschaftlichkeitsberech-<br />
nung VDI).<br />
Der Bedarf <strong>und</strong> die Kosten <strong>für</strong> Flüssiggas wurde entsprechend der Angaben<br />
über Heizkosten <strong>und</strong> Heizwerte von www.zentralheizung.de unter Berücksichtigung<br />
folgender Werte berechnet:<br />
Heizwert Flüssiggas 6,57 kW/Std/1 l<br />
Energieverbrauch 230 kW/qm/a<br />
Höchstliterzahl pro Jahr 230 kW : 6,57 kW/l = 35,00 l/qm/Jahr<br />
Höchstliterzahl 35,00 l x angemessener Wohnfläche<br />
Heizspiegel (Stadt<br />
Aachen) als Erkenntnisquelle<br />
Stand 08/2010
2.4<br />
- 19 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
Sollten zusätzlich Kosten <strong>für</strong> die Anmietung des Flüssiggastanks anfallen, können<br />
diese zusätzlich zu den angemessenen Heizkosten gegen Nachweis übernommen<br />
werden<br />
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Richtwerte <strong>und</strong> der gültigen Brennstoffpreise<br />
(mit Stand April 2009) ergeben sich ab dem 01.05.2009 die in der<br />
nachstehenden Tabelle ermittelten Nichtprüfungsgrenzen, bei deren Nichtüberschreitung<br />
immer von angemessenen Heizkosten ausgegangen wird <strong>und</strong> die<br />
tatsächlichen KdH ohne weitere Prüfung übernommen werden. Erst bei einer<br />
Überschreitung dieser Werte muss eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen<br />
werden.<br />
Der Preis/Einheit einschließlich Mehrwertsteuer <strong>und</strong> gesetzlicher Zuschläge je<br />
Energieträger wird regelmäßig bei ausgewählten Brennstoffhändlern aus dem<br />
Kreis Düren sowie den Energieversorgungsunternehmen ermittelt <strong>und</strong> daraus<br />
<strong>für</strong> jeden Energieträger ein Durchschnittspreis gebildet.<br />
Brennstoff<br />
Energieverbrauch/qm/a Nichtprüfungsgrenze/qm<br />
Bis<br />
04/2009<br />
Nichtprüfungsgrenze/qm<br />
Ab<br />
05/2009<br />
Erdgas 183 kW 1,50 € 1,25<br />
Nachtspeicherstrom 210 kW 2,00 € 2,00<br />
leichtes Heizöl 185 kW 1,70 € 1,10<br />
Brikett 50 kg 1,20 € 1,10<br />
Brechkoks 35 kg 1,10 € 1,00<br />
Holz-Pellets 55 kg 1,20 € 1,10<br />
Flüssiggas 230 kW 1,60 € 1,50<br />
Fernwärme 1,50 € 1,40<br />
er HB sollte bei einer Berücksichtigung von geringeren Heizkosten ab einem<br />
neuen Gewährungszeitraum darauf aufmerksam gemacht werden, dass aufgr<strong>und</strong><br />
der Reduzierung der Beschaffungspreise auf Antrag eine Absenkung der<br />
mtl. Abschlagszahlungen durch die Versorgungsunternehmen möglich ist.<br />
In Fällen mit Abzug <strong>für</strong> die Warmwasseraufbereitung ist bei der Prüfung der<br />
Jahresabrechnung <strong>für</strong> das Jahr 2009 die Regelung laut der Ergebnisniederschrift<br />
über die Besprechung der Amtsleiter/innen am 10.12.2008 zu beachten<br />
(s. E-Mail vom 11.12.2008).<br />
Soweit die anerkennungsfähigen Heizkosten nicht ausreichen, um auch die<br />
Kosten der <strong>Heizung</strong>swartung zu decken, können diese bei Vorlage eines geeigneten<br />
Nachweises als einmaliger Heizkostenbedarf zusätzlich anerkannt<br />
werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> evtl. Kosten der Wartung eines Flüssiggastanks. Im<br />
Übrigen sind die weiteren Kosten z.B. in Form des Gr<strong>und</strong>preises <strong>und</strong> der Zählergebühren<br />
sowie der Gefahrgutzuschlag bei Heizöl bereits im o.a. qm-Preis<br />
enthalten. Ebenso die Stromkosten <strong>für</strong> den Betrieb einer Umwälzpumpe.<br />
In Fällen, in denen ausschließlich Haushaltsstrom zur Beheizung der Wohnräume<br />
verbraucht wird <strong>und</strong> daher auch kein separater Stromzähler <strong>für</strong> die Heizkostenermittlung<br />
vorhanden ist, muss der Stromabschlagsbetrag um den darin<br />
enthaltenen Anteil <strong>für</strong> den reinen Haushaltsstrom bereinigt werden. Hier<strong>für</strong> sind<br />
die in der Regelleistung bzw. dem Sozialgeld <strong>für</strong> alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft<br />
enthaltenen Anteile in Abzug zu bringen. Da sich der ausgewiesene<br />
Anteil von 8% auch auf die Instandhaltung der Wohnung bezieht, entfallen<br />
nur 6% auf die Haushaltsenergie. Das macht bei der RL von 359,00 € einen<br />
abger<strong>und</strong>eten Betrag von mtl. 21,00 € bzw. bei Partnern 19,00 € <strong>und</strong> bei Kin-<br />
D<br />
Ggf. weitere Kosten<br />
i.V.m. den Heizkosten<br />
Nichtprüfungsgrenzen<br />
pro qm<br />
Beheizung mit<br />
Haushaltsstrom<br />
Bereinigung des<br />
Stromabschlags um<br />
den Anteil in<br />
RL/Sozialgeld<br />
Stand 08/2010
- 20 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
dern 17,00 €, 15,00 € oder 12,00 € aus. An zu übernehmenden Heizkosten<br />
verbleibt dann noch der Abschlag abzüglich der Summe der in den<br />
RL/Sozialgeld enthaltenen Anteile <strong>für</strong> Strom. Die rausgerechneten Abschläge<br />
<strong>für</strong> den reinen Haushaltsstrom werden somit vom HB aufgebracht.<br />
Erst im Rahmen der Jahresabrechnung ist dann der Nichtprüfungswert von<br />
2,00 €/qm zugr<strong>und</strong>e zu legen, so dass ggf. noch Heizkosten nachgezahlt werden<br />
können.<br />
Wird eine Wohnung mit Gas beheizt <strong>und</strong> wird auch mit Gas gekocht, so entfällt<br />
auf die Kochfeuerung ein Anteil von 5%.<br />
Sollten in der praktischen Fallbearbeitung noch weitere Brennstoffarten vorkommen,<br />
so ist hier<strong>für</strong> der angemessene Maximalbetrag von der<br />
Stadt/Gemeinde selbst festzulegen. Bei der Benutzung mehrerer Energieträger<br />
wird der überwiegend benutzte Energieträger <strong>für</strong> die Bemessung des Höchstbetrages<br />
zu Gr<strong>und</strong>e gelegt.<br />
2.5 Von den sich nach den vorstehenden Ausführungen ergebenden angemessenen<br />
Heizkostenbeträgen ist im Einzelfall abzuweichen, wenn Besonderheiten,<br />
die einen erhöhten Wärmeverbrauch rechtfertigen, vorliegen: z.B. Lage der<br />
Wohnung innerhalb des Gebäudes (Erdgeschoss-, Eck-, Dachgeschosswohnung),<br />
bauliche Substanz des Gebäudes (schlechte Wärmeisolierung, auch bei<br />
Fenstern), <strong>Heizung</strong>sanlage mit geringem Wirkungsgrad oder schlechtem Wartungszustand,<br />
besondere Witterungsumstände, Preisverrisse bei Energiekosen;<br />
des Weiteren kann evtl. ein durch besondere persönliche Verhältnisse (Alter,<br />
Behinderung, „Krabbelkind“) bedingter zusätzlicher Wärmebedarf bestehen.<br />
Bei derartigen Gegebenheiten ist – sofern dies im Einzelfall seitens des Hilfebedürftigen/der<br />
Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht wird – nach Maßgabe der<br />
Besonderheiten des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit gegenüber dem „Normal<br />
fall“ höhere Heizkosten zu berücksichtigen sind.<br />
3. Verfahren <strong>für</strong> Wohnungen mit monatlich zu zahlenden Abschlägen<br />
Heizkosten, die monatlich neben der Miete, sei es an das Energieversorgungsunternehmen<br />
oder an den Vermieter, als Abschläge zu zahlen sind, werden in<br />
tatsächlicher Höhe, allerdings -ggf. nach 6 Monaten (s. Ziff. 5)- unter Berücksichtigung<br />
der sich aufgr<strong>und</strong> der vorstehenden Ausführungen ergebenden angemessenen<br />
Heizkosten, monatlich laufend übernommen. Bei monatlichen Abschlagszahlungen<br />
ist zu beachten, dass diese teilweise nur über 11 Monate erhoben<br />
werden, sich aber auf das gesamte Jahr, also 12 Monate, beziehen.<br />
Eventuelle Heizkostennachforderungen sind im Rahmen des <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 1<br />
bis zum Jahresbetrag unter Zugr<strong>und</strong>elegung der o.a. Nichtprüfungsgrenzen zu<br />
übernehmen, sofern die tatsächlichen monatlichen Heizkosten unter den anzuerkennenden<br />
angemessenen monatlichen Heizkosten lagen.<br />
Erstattungen aufgr<strong>und</strong> von Jahresendabrechnungen mindern nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1<br />
Satz 4 die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden<br />
Aufwendungen <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong>.<br />
Jahresendabrechnungen sind in laufenden Fällen beim Hilfebedürftigen anzufordern<br />
<strong>und</strong> dahingehend zu prüfen, inwieweit anzurechnende Guthaben erwirtschaftet<br />
worden sind.<br />
4. Verfahren <strong>für</strong> Wohnungen mit selbst zu beschaffendem Brennstoff<br />
Für Wohnungen/Häuser, bei denen das Heizmaterial selbst beschafft werden<br />
muss, ist die Heizperiode unverändert die Zeit vom 01.10. bis 30.04..<br />
Nichtprüfungswert<br />
bei Jahresabrechnung<br />
Abzug <strong>für</strong> Kochfeuerung<br />
Zugr<strong>und</strong>elegung<br />
des überwiegend<br />
genutzten Energieträgers<br />
Besonderheiten <strong>für</strong><br />
erhöhten Wärmeverbrauch<br />
Verfahren <strong>für</strong> Wohnungen<br />
mit monatlich<br />
zu zahlenden<br />
Abschlägen<br />
Heizkostennachforderungen<br />
Verrechnung<br />
Heizkosten-<br />
Rückzahlung oder<br />
-Gutschrift<br />
Verfahren <strong>für</strong> Wohnungen<br />
mit selbst<br />
zu beschaffendem<br />
Brennstoff<br />
Stand 08/2010
- 21 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
Als angemessene Heizkosten werden die sich nach Nr. 2.4 ergebenden Nichtprüfungsgrenzen<br />
berücksichtigt.<br />
Die Höhe der berücksichtigungsfähigen angemessenen Heizkosten richtet sich<br />
unbeachtlich der Heizperiode nach dem Kalenderjahr.<br />
Beispiel: BG mit 4 Personen bewohnt ein Einfamilienhaus mit 110 qm Wohnfläche<br />
<strong>und</strong> heizt mit Heizöl. Als angemessene berücksichtigungsfähige Heizkosten,<br />
die <strong>für</strong> die Heizperiode gewährt werden können, ergeben sich<br />
1,10 € x 90 qm (abstrakt angemessene Wohnfläche) x 12 Monate= 1.188,00 €.<br />
Der angemessene Heizkostenbetrag ist also nicht nur bezogen auf die siebenmonatige<br />
Heizperiode zu berechnen. Hierbei ist nur die angemessene Wohnfläche<br />
zu berücksichtigen. Andernfalls würden diejenigen, die den Brennstoff<br />
selbst beschaffen müssen gegenüber den HB benachteiligt, die einen mtl. Abschlag<br />
zahlen <strong>und</strong>/oder zur Miete wohnen.<br />
Hinsichtlich der Auszahlung sind die bisherigen Regelungen in den internen Bearbeitungshinweisen<br />
zu beachten.<br />
5. Verfahren bei der erstmaligen Antragsaufnahme bzw. Weitergewährungsanträgen<br />
Jedem Antragsteller, der erstmalig <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> einschließlich<br />
der Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> beantragt, ist das als Anlage beigefügte<br />
Merkblatt zur Senkung von Heizkosten i.V.m. der Verhandlungsniederschrift<br />
gegen Unterschrift auszuhändigen. Dies gilt auch <strong>für</strong> Antragsteller, deren<br />
Heizkosten nach überschlägiger Betrachtung angemessen sind, da das Heizverhalten<br />
nahezu immer noch optimierungsfähig ist.<br />
Soweit Personen schon im laufenden Hilfebezug stehen, ist die Verhandlungsniederschrift<br />
aufzunehmen <strong>und</strong> das Merkblatt auszuhändigen, sobald ein Weitergewährungsantrag<br />
gestellt wird.<br />
BSG-Urteil vom 19.09.2008 (B 14 AS 54/07 R): Wenn unangemessene Kosten<br />
<strong>für</strong> eine <strong>Unterkunft</strong> (zunächst <strong>für</strong> längstens 6 Monate) anerkannt werden, die<br />
aus einer unangemessen großen Wohnfläche resultieren, sind auch die tatsächlichen<br />
Heizkosten im Rahmen des <strong>für</strong> diese Wohnung Angemessenen (>höchstens:<br />
Nichtprüfungsgrenze x tatsächliche Wohnfläche) zu übernehmen. Nach<br />
Ablauf der Frist werden die KdH unter Zugr<strong>und</strong>elegung der im Einzelfall angemessenen<br />
Wohnfläche <strong>und</strong> der maßgeblichen Nichtprüfungsgrenze zusammen<br />
mit den KdU auf die angemessenen Kosten gesenkt, sofern keine Besonderheiten<br />
vorliegen, die die Anerkennung höherer Heizkosten rechtfertigen.<br />
Sollte dem HE trotz nachgewiesener Bemühungen innerhalb dieses Zeitraumes<br />
eine Senkung der KdU nicht möglich gewesen sein, so sind die tatsächlichen<br />
Kosten <strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> über den 6-Monatszeitraum hinaus anzuerkennen.<br />
Eine Kürzung setzt die tatsächliche Möglichkeit einer Änderung<br />
des Heizverhaltens voraus.<br />
Um zu dokumentieren, dass eine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen<br />
wurde, ist der/die Hilfebedürftige im Rahmen einer Verhandlungsniederschrift<br />
darüber zu belehren, dass die Heizkosten die unter Zugr<strong>und</strong>elegung der Nichtprüfungsgrenze<br />
maßgebliche Obergrenze (Betrag angeben) unter- oder überschreiten<br />
<strong>und</strong> künftig nur noch in der angegebenen angemessenen Höhe übernommen<br />
werden. Gleichzeitig ist ihm/ihr bei Überschreitung der angemessenen<br />
Heizkosten im Rahmen des Anhörungsrechts Gelegenheit zu geben, Gründe <strong>für</strong><br />
die hohen Heizkosten zu benennen, die außerhalb seiner/ihrer Disposition liegen.<br />
Werden solche Gründe vorgetragen, sind diese im Einzelfall zu würdigen<br />
<strong>und</strong> es können ggf. höhere Heizkosten berücksichtigt werden (s. Nr. 2.5).<br />
Heizkosten <strong>für</strong> 1<br />
Jahr unter Berücksichtigung<br />
der angemessenenWohnfläche<br />
Verfahren bei der<br />
erstmaligen Antragsaufnahme<br />
bzw.<br />
Weitergewährungsanträgen<br />
Unangemessene<br />
Heizkosten bei zu<br />
großer Wohnung<br />
analog unangemessene<br />
KdU<br />
Stand 08/2010
- <strong>22</strong> - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
Die Verhandlungsniederschrift ist in jedem Fall -auch wenn die Heizkosten angemessen<br />
sind- aufzunehmen. Damit wird sichergestellt, dass aufgr<strong>und</strong> der Unterschrift<br />
die/der HB über die maßgebliche Nichtprüfungsgrenze informiert ist<br />
<strong>und</strong> auch das Merkblatt zur Senkung der Heizkosten erhalten hat.<br />
Merkblatt zur Senkung der Heizkosten sowie Muster der Verhandlungsniederschrift:<br />
s. Anlage<br />
Lebt ein über 25-jähriger EHB in einer abgeschlossenen Wohnung, die Eigentum<br />
einer verwandten Person ist, scheidet ein Anspruch auf anteilige <strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> KdU<br />
nicht schon unter Berücksichtigung des sog. Fremdvergleichs aus. Fremdvergleich<br />
bedeutet, dass Mietverträge zwischen Angehörigen zum einen bürgerlich-rechtlich<br />
wirksam geschlossen sein <strong>und</strong> darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die<br />
Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen müssen.<br />
Maßgebend ist somit, ob der EHB im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen<br />
<strong>und</strong> nicht dauerhaft gest<strong>und</strong>eten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Bestehen<br />
Zweifel an den Angaben des HB, sind hierzu weiterer Ermittlungen durchzuführen.<br />
(BSG-Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R).<br />
Der Personenkreis der unter 25-jährigen Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder<br />
eines Elternteils leben, gehören zur BG (<strong>§</strong> 7 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>). Demnach gehören auch<br />
volljährige Kinder des eheähnl. Partners, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben, zur BG. Folglich ist das Einkommen <strong>und</strong> Vermögen des eheähnlichen Partners<br />
bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach <strong>§</strong> 9 Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit zu berücksichtigen.<br />
Zwischen den Mitgliedern einer BG im Sinne von <strong>§</strong> 7 Abs. 3 kann der Abschluss eines<br />
Mietvertrages nicht akzeptiert werden.<br />
Erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres fällt das Kind aus der BG.<br />
Das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> verlangt eine taggenaue Berechnung <strong>für</strong> die Umstellung. Aufgr<strong>und</strong> der<br />
Fälligkeit der Miete sind die KdU im Monat des Geburtstages in voller Höhe noch der<br />
BG zuzurechnen. Erst ab dem nächsten Monat sind die KdU nach der Zahl der zur<br />
Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen aufzuteilen (Kopfanteile).<br />
Lebt ein volljähriges Kind, welches das 25. Lebensjahr vollendet hat, mietfrei im<br />
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, können anteilige <strong>Unterkunft</strong>skosten nicht<br />
anerkannt werden. Bei gemeinsamer Haushaltsführung ist eine Unterhaltsvermutung<br />
nach <strong>§</strong> 9 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vorzunehmen.<br />
Sind die Eltern jedoch ebenfalls <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-leistungsberechtigt (eigene BG), sind nur anteilige<br />
KdU/KdH als angemessen anzuerkennen mit der Folge, dass das Ü25-jährige<br />
Kind dann nicht mehr mietfrei wohnen wird <strong>und</strong> ebenfalls anteilige KdU/KdH als Bedarf<br />
zu berücksichtigen sind.<br />
Sofern ein/e EHB eine eigene Wohnung hat <strong>und</strong> eine Ausbildung mit Unterbringung<br />
im Internat im Rahmen einer Ausbildungsmaßnahme absolviert <strong>und</strong> hier<strong>für</strong> <strong>Leistungen</strong><br />
zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. <strong>§</strong><strong>§</strong> 97 ff. <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I gewährt werden, handelt es<br />
sich um eine Ausbildung i.R., der <strong>§</strong><strong>§</strong> 60–62 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I, die dem Gr<strong>und</strong>e nach förderungsfähig<br />
ist. Gem. <strong>§</strong> 104 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I gelten <strong>für</strong> das Ausbildungsgeld bei einer beruflichen<br />
Ausbildung behinderter Menschen die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe<br />
entsprechend <strong>und</strong> damit auch die <strong>§</strong><strong>§</strong> 60-62 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I.<br />
Konsequenz daraus ist der Leistungsausschluss nach <strong>§</strong> 7 Abs. 5 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Es<br />
kann jedoch ein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen KdU/KdH gewährt<br />
Verhandlungsniederschriftaufnehmen<br />
<strong>und</strong> Merkblatt<br />
zur Senkung der<br />
KdH aushändigen<br />
Muster Verhandlungsniederschrift<br />
<strong>und</strong> Merkblatt Senkung<br />
Heizkosten<br />
Berücksichtigung des<br />
sog. Fremdvergleichs<br />
bei Mietverträgen<br />
zwischen Verwandten<br />
BG mit unter 25jährigen<br />
(eheähnl.)<br />
Stiefkind/ern<br />
Berücksichtigung<br />
von Einkommen <strong>und</strong><br />
Vermögen des Partners/der<br />
Partnerin<br />
Eigener Fall ab Vollendung<br />
des 25. Lebensjahres<br />
mit<br />
KdU/KdH-Kopfanteil<br />
Haushaltsgemeinschaft<br />
mit Kind über<br />
25 Jahre<br />
Ausbildung mit<br />
Unterbringung<br />
im Internat mit <strong>Leistungen</strong><br />
zur Teilhabe<br />
am Arbeitsleben<br />
Ausschluss gem. <strong>§</strong><br />
7 Abs. 5 Satz 1 <strong>SGB</strong><br />
<strong>II</strong> u. ggf. Zuschuss<br />
nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 7<br />
Stand 08/2010
- 23 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
werden, wenn sich der Bedarf des Azubi nach <strong>§</strong> 105 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I bemisst.<br />
Für die Berechnung des Zuschusses sind die Hinweise zu <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 7 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
zu beachten.<br />
Im Übrigen wäre ggf. zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen des <strong>§</strong> 7 Abs. 5<br />
Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erfüllt sind <strong>und</strong> somit ein Härtefall vorliegt. Hier<strong>für</strong> ist zu klären, ob der<br />
EHB in der nächsten oder in absehbarer Zeit darauf angewiesen sein wird, eine eigene<br />
Wohnung unter seiner bisherigen Heimatanschrift vorzuhalten. Es ist zu berücksichtigen,<br />
dass der EHB im Internat untergebracht ist <strong>und</strong> dort seine Unterbringung<br />
gesichert ist. Da<strong>für</strong> muss er sich an den Wochenenden <strong>und</strong> auch während der Ferien<br />
dort aufhalten können oder aber eine Unterbringung bei den Eltern/dem Elternteil<br />
möglich <strong>und</strong> zumutbar sein.<br />
Sofern ein Härtefall gem. <strong>§</strong> 7 Abs. 5 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vorliegt, ist die anteilige Regelleistung<br />
<strong>für</strong> die Wochenendtage <strong>und</strong> Ferienzeiten, an denen sich der/die Rehabilitand/in<br />
in der eigenen Wohnung aufhält (ggf. zuzüglich des Mehrbedarfs <strong>für</strong> einen vollen Monat<br />
gemäß <strong>§</strong> 21 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>) zuzügl. der angemessenen <strong>Unterkunft</strong>skosten als<br />
Bedarf anzuerkennen. Hiervon ist ggf. das Kindergeld <strong>und</strong> anderweitiges eigenes<br />
Einkommen (Ausbildungsgeld etc.) in voller Höhe anzurechnen. Da der/die HB die<br />
übrige Zeit im Internat umfassend versorgt wird, steht das Einkommen zur Deckung<br />
des an den Wochenenden <strong>und</strong> Ferienzeiten anfallenden Bedarfs in voller Höhe zur<br />
Verfügung. Die Hilfegewährung erfolgt als Darlehen.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der <strong>Leistungen</strong> zur Teilhabe am Arbeitsleben kann ein MB gem. <strong>§</strong> 21 Abs. 4<br />
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.V. m. der Bewilligung der anteiligen RL gewährt werden. Der MB i.H.v. 35%<br />
ist dann von der vollen RL zu berechnen. Da der MB keine ausbildungsbedingte Leistung<br />
ist, wird in dieser Höhe die Leistung als Zuschuss gewährt.<br />
Wenn sich ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft wegen Ableistung des Wehrdienstes<br />
überwiegend in einer Kaserne aufhält, jedoch an den Wochenenden <strong>und</strong>/oder in<br />
freien Zeiten im elterlichen Haushalt aufhält oder nach Beendigung der Wehrzeit in<br />
den elterlichen Haushalt zurückkehren wird, ist dessen Anteil an den KdU <strong>für</strong> die<br />
Dauer der Wehrzeit bei den übrigen Haushaltsmitgliedern zu berücksichtigen. Eine<br />
Kürzung der KdU/KdH um den Mietanteil <strong>für</strong> den Wehrpflichtigen oder sogar eine<br />
Aufforderung zum Umzug wegen nunmehr unangemessener <strong>Unterkunft</strong>skosten ist<br />
nicht vorzunehmen.<br />
Personen, die sich zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung in einer<br />
Einrichtung aufhalten, sind gr<strong>und</strong>sätzlich von <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ausgeschlossen.<br />
Hierunter fallen neben Strafhäftlingen auch Untersuchungshäftlinge, so<br />
dass dieser Personenkreis in den Anspruchsbereich des <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>, 3. Kapitel fällt. Bei<br />
Bedürftigkeit kommt neben der Gewährung von Taschengeld evtl. die Übernahme von<br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>für</strong> die Dauer der Haft in Frage (s. auch Hinweise zu <strong>§</strong> 7 Abs. 4<br />
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>).<br />
Bei Vorliegen einer Partnerschaft (Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft) bleibt die<br />
Bedarfsgemeinschaft <strong>für</strong> die Dauer der U-Haft/des Strafvollzuges bestehen. Die<br />
KdU/KdH werden in voller Höhe als Bedarf des Partners/der Partnerin anerkannt,<br />
sofern diese/r hilfebedürftig im Sinne des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist.<br />
Soweit obdachlose/nichtsesshafte Personen über einen längeren Zeitraum in der<br />
Notunterkunft von IN VIA übernachten <strong>und</strong> <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> beziehen, ist<br />
die Nutzungsgebühr ab. Mai 2009 i.H.v. 19,90 € (bis April 2009: 15,60 €) pro Übernachtung<br />
als KdU anzuerkennen.<br />
Ggf- Härtefall gem.<br />
<strong>§</strong> 7 Abs. 5 Satz 2<br />
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
Mitglied der Haushaltsgemeinschaft<br />
leistet Wehrdienst<br />
Leistungsausschluss<br />
bei Vollzug<br />
richterlich angeordneterFreiheitsentziehung<br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
in voller Höhe als<br />
Bedarf des Partners/der<br />
Partnerin<br />
Benutzungsgebühr<br />
IN<br />
VIA/Notunterkunft<br />
<strong>für</strong> Obdachlose<br />
Stand 08/2010
- 24 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
In der Regelleistung ist ein Anteil <strong>für</strong> die Haushaltsenergiekosten enthalten, der von<br />
den betroffenen Personen selber zu den <strong>Unterkunft</strong>skosten aufzubringen ist. Hier<strong>für</strong><br />
ist ein Betrag von täglich 0,70 € bzw. monatlich 21,00 € unmittelbar aus der Regelleistung<br />
aufzubringen, so dass sich die als KdU zu übernehmende Nutzungsgebühr entsprechend<br />
verringert. Die Umsetzung erfolgt, indem dieser Anteil der RL als Sachleistung<br />
i.S. des <strong>§</strong> 4 Abs. 1 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gewährt wird. Diese Art der Hilfegewährung ist im<br />
Bewilligungsbescheid <strong>für</strong> den HB nachvollziehbar anzugeben.<br />
Im Ergebnis erhält IN VIA die volle Nutzungsgebühr, wobei intern hiervon ein Anteil<br />
aus der RL beglichen wird.<br />
Sucht eine Frau (ggf. mit Kind/ern) Zuflucht im Frauenhaus Düren, so sind die Kosten<br />
<strong>für</strong> die Unterbringung in Höhe eines Tagessatzes pro Person nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> zu übernehmen.<br />
Für die Gewährung der <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-<strong>Leistungen</strong> ist die Stadtverwaltung Düren örtlich<br />
zuständig, auch wenn die Frau <strong>und</strong> ggf. deren Kinder vorher in einer kreisangehörigen<br />
Stadt/Gemeinde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. War der g.A. vorher im Bereich<br />
eines anderen <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Trägers, liegt ein Kostenerstattungsfall nach <strong>§</strong> 36a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
vor (s. Hinweise zu <strong>§</strong> 36a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>).<br />
Seit 01.05.2010 beträgt der Tagessatz <strong>für</strong> den Aufenthalt im Frauenhaus Düren 12,50<br />
€ pro Person. Der Tagessatz gilt sowohl <strong>für</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Berechtigt als auch <strong>für</strong> <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>-<br />
Berechtigte <strong>und</strong> aus Gründen der Gleichbehandlung auch <strong>für</strong> Selbstzahlerinnen.<br />
In der Regelleistung ist ein Anteil <strong>für</strong> die Haushaltsenergiekosten enthalten, der von<br />
den betroffenen Personen selber zu den <strong>Unterkunft</strong>skosten aufzubringen ist. Hier<strong>für</strong><br />
ist ein Betrag von täglich 0,70 € bzw. monatlich 21,00 € <strong>für</strong> die Frau <strong>und</strong> täglich 0,50 €<br />
bzw. mtl. 15,00 € <strong>für</strong> jedes Kind (unabhängig von der Höhe der RL/des SozG) unmittelbar<br />
aus der Regelleistung bzw. dem Sozialgeld aufzubringen, so dass sich der als<br />
KdU zu übernehmende Tagessatz entsprechend verringert. Im Ergebnis erhält der<br />
Verein Frauen helfen Frauen den vollen Tagessatz p.P. entsprechend der Rechnung,<br />
wobei intern hiervon ein Anteil aus der RL/dem SozG beglichen wird.<br />
Kosten <strong>für</strong> eine Möblierung sind i.d.R. keine <strong>Unterkunft</strong>skosten <strong>und</strong> daher, soweit<br />
bezifferbar (Mobiliar, Kühlschrank, Waschmaschine) auszuschließen. Ein mietvertraglich<br />
vereinbartes Nutzungsentgelt <strong>für</strong> die Kücheneinrichtung gehört jedoch in Höhe<br />
der tatsächlichen Aufwendungen zu den KdU, soweit die KdU angemessen sind <strong>und</strong><br />
die Wohnung nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar war (BSG, Urteil vom<br />
07.05.2009, B 14 AS 14/08 R). Eine gesonderte Kündigung der mietvertraglich geregelte<br />
Möblierung darf nicht möglich sein.<br />
Sofern die Vergütung <strong>für</strong> eine Teil- bzw. Vollmöblierung zivilrechtlich Bestandteil der<br />
Miete <strong>und</strong> somit aufgr<strong>und</strong> des Mietvertrages zu zahlen ist, sind auch diese Kosten bei<br />
einem bestehenden Mietverhältnis zunächst als KdU zu übernehmen. Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> diese<br />
Regelung ist, dass zwischen dem Mietzins <strong>für</strong> den eigentlichen Wohnraum <strong>und</strong> dem<br />
durch die Möblierung zu leistenden Entgeltanspruch zivilrechtlich nicht unterschieden<br />
wird. Im Ergebnis wird der Mietzins geschuldet. Mangels eines vorhergehenden Hinweises<br />
seitens des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Trägers auf die unangemessenen Aufwendungen <strong>für</strong> die<br />
<strong>Unterkunft</strong> hat die/der HB Vertrauensschutz, dass die Mietkosten einschl. der Möblierungsvergütung<br />
zunächst in vollem Umfange übernommen werden. Erst nach entsprechender<br />
Aufforderung zur Senkung der unangemessenen Miete kann nach Fristablauf<br />
die Vergütung <strong>für</strong> die Möblierung zusammen mit den <strong>Unterkunft</strong>skosten nur<br />
noch bis zur Höhe der maßgebenden Angemessenheitsgrenze berücksichtigt werden.<br />
Die den maßgeblichen Mietbetrag übersteigende Vergütung <strong>für</strong> die Möblierung muss<br />
die/der HB dann selber aus der RL aufbringen (BSG-Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS<br />
14/08 R).<br />
Laufende Fälle, in denen bisher die Möblierungsvergütung zusätzlich auch über der<br />
abstrakt angemessenen Miethöhe hinaus als KdU anerkannt worden ist, sind diesbezüglich<br />
mit Beginn eines neuen Gewährungszeitraumes unter Verweis auf die zwi-<br />
Gewährung des<br />
Haushaltsenergiekostenanteils<br />
in der<br />
Regelleistung als<br />
Sachleistung gem. <strong>§</strong><br />
4 Abs. 1 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
Unterbringung im<br />
Frauenhaus Düren<br />
Tagessatz pro Person<br />
Abzug des Haushaltsenergiekostenanteils<br />
in der Regelleistung/demSozialgeld<br />
Kosten <strong>für</strong> Teil- bzw.<br />
Vollmöblierung<br />
Möblierungsvergütung<br />
nach Fristablauf<br />
auf Höhe der<br />
Angemessenheitsgrenze<br />
senken<br />
Laufende Fälle mit<br />
Beginn neuer Gewährungszeitraum<br />
aufgreifen<br />
Stand 08/2010
- 25 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
schenzeitlich hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung aufzugreifen. Eine<br />
Senkung der KdU auf die Angemessenheitsgrenze ist mit dem Senkungsaufforderungsschreiben<br />
einzuleiten <strong>und</strong> nach Ablauf der Frist zu veranlassen, wenn keine<br />
Besonderheiten im Einzelfall vorliegen.<br />
Im Falle eines beabsichtigten Umzuges in eine teil- oder vollmöblierte Wohnung kann<br />
die Möblierungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn die KdU einschließlich<br />
dieser zusätzlichen Kosten, wie <strong>für</strong> eine nicht möblierte Wohnung, angemessen sind.<br />
Die Zusicherung kann ansonsten nicht erteilt werden <strong>und</strong> der HB ist auf anderen<br />
Wohnraum ohne zusätzlichem Nutzungsentgelt <strong>für</strong> Möblierung zu verweisen.<br />
Nur bei Vorliegen von Besonderheiten im Einzelfall (z.B. Betreuung des HB) kann die<br />
Zustimmung zur Anmietung einer teil- oder vollmöblierten Wohnung, die <strong>für</strong> die Sicherstellung<br />
der Betreuung erforderlich ist, erteilt werden. Voraussetzung ist, dass ein<br />
betreutes Wohnen erforderlich ist <strong>und</strong> diese Wohnung nur mit Mobiliar angemietet<br />
werden kann sowie die KdU/KdH einschl. Nutzungsentgelt <strong>für</strong> die Möblierung innerhalb<br />
der Angemessenheitsgrenze liegen. Einzelfälle, in denen die übliche Angemessenheitsgrenze<br />
überschritten wird, sind mit der job-com (56/2) abzustimmen.<br />
Obwohl nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ein angemessener PKW zum Schonvermögen gehört,<br />
rechtfertigt dies nicht die zusätzliche Anerkennung von Mietkosten <strong>für</strong> eine Garage<br />
oder einen PKW-Stellplatz. Die Mietkosten <strong>für</strong> eine Garage oder einen Stellplatz können<br />
nicht anerkannt werden, da es sich nicht um Wohnraum zur Deckung des <strong>Unterkunft</strong>sbedarfs<br />
im Sinne von <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 handelt.<br />
Falls die Mietkosten nicht separat ausgewiesen sind (bei Kombi-Mietverträgen) kann<br />
der ortsübliche Wert <strong>für</strong> eine Garage/einen Stellplatz zugr<strong>und</strong>egelegt werden.<br />
Ausnahme:<br />
Die Wohnung kann nicht ohne Garage oder PKW-Stellplatz angemietet werden <strong>und</strong><br />
die Mietkosten sind einschl. der hier<strong>für</strong> erhobenen Aufwendungen dennoch angemessen.<br />
In diesem Fall kann eine Kostenübernahme erfolgen, jedoch soll der Mieter den<br />
Stellplatz/die Garage untervermieten, so dass die <strong>Unterkunft</strong>skosten entsprechend<br />
gesenkt werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R).<br />
Sofern die KdU nach den hiesigen Vorgaben unangemessen sind, ist der EHB aufzufordern,<br />
die <strong>Unterkunft</strong>skosten zu verringern (z.B. Umzug, Untervermietung usw.).<br />
Das Aufforderungsschreiben zur Senkung der KdU steht im Internet-Sozialportal zur<br />
Verfügung.<br />
Die überteuerten KdU sind in der Regel ab dem Datum des Aufforderungsschreibens<br />
bzw. dem darauffolgenden Monat noch <strong>für</strong> 6 Monate anzuerkennen. Die Vorlage von<br />
Nachweisen über die Bemühungen der Wohnungssuche ist erst nach Ablauf des vorgegebenen<br />
Zeitraumes erforderlich, auch wenn dies dazu führt, dass in Fällen, in<br />
denen ein HB auf das Aufforderungsschreiben nicht reagiert, sechs Monate lang die<br />
überteuerte Miete anerkannt wird. Die dann vom HB vorzulegenden Nachweise müssen<br />
sich jedoch auf einen vorherigen Zeitraum ab Datum des Aufforderungsschreibens<br />
beziehen.<br />
Die überteuerten KdU können nach entsprechender Aufforderung zur Senkung im<br />
Einzelfall auch vor Ablauf des Sechs-Monatszeitraumes auf die maßgebliche Angemessenheitsgrenze<br />
gekürzt werden, wenn der HB erklärt, sich nicht um eine andere<br />
preisgünstigere Wohnung zu bemühen <strong>und</strong>/oder mitteilt, die bisherige Wohnung trotz<br />
Eigenanteil beizubehalten. Der HB muss dann noch angeben, ab welchem Monat er<br />
die Differenz zum angemessenen Mietbetrag selber aufbringt.<br />
Sofern die Hilfebedürftigkeit wegen einer konjunkturell bedingten Kurzarbeit <strong>und</strong> Bezug<br />
von Kurzarbeitergeld eingetreten ist, ist eine Aufforderung zur Senkung der <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
nicht unmittelbar mit Beginn der <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungsgewährung auszu-<br />
Beabsichtigter Umzug<br />
in eine teil- oder<br />
vollmöblierte Wohnung<br />
Besonderheit im<br />
Einzelfall kann Möblierung<br />
rechtfertigen<br />
Miete <strong>für</strong> Garage<br />
oder PKW-Stellplatz<br />
Aufforderung zur<br />
Senkung der KdU lt.<br />
Musterschreiben<br />
Übernahme tatsächliche<br />
KdU bis zu 6<br />
Monaten nach Aufforderungsschreiben<br />
Verkürzung des 6-<br />
Monatszeitraumes<br />
Keine Aufforderung<br />
zur KdU-Senkung<br />
bei Kurzarbeit<br />
Stand 08/2010
- 26 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
sprechen, da nur von einer kurzfristigen Hilfegewährung auszugehen ist bzw. wegen<br />
ständig wechselndem anrechenbaren Einkommen <strong>für</strong> einzelne Monate die Hilfebedürftigkeit<br />
entfallen kann. (s. Verfügung vom 14.05.2009)<br />
Ist ein Antragsteller Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung so ist <strong>für</strong><br />
die Ermittlung der <strong>Unterkunft</strong>skosten die bisherige Hauslastenberechnung vorzunehmen.<br />
Zu beachten ist der Gr<strong>und</strong>satz, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung<br />
<strong>für</strong> die <strong>Unterkunft</strong>skosten keine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern<br />
erfolgen darf. <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> dürfen daher nicht zur Vermögensbildung<br />
des HB beitragen. Es sind nur die Aufwendungen <strong>für</strong> den zur Eigennutzung bestimmten<br />
Teil des Eigentums berücksichtigungsfähig. Ausgaben <strong>für</strong> Einliegerwohnungen,<br />
Zweitwohnungen oder gewerblich genutzte Räume sind daher ohne Belang.<br />
Dennoch können lt. BSG-Urteil vom 18.06.2008 (B 14/11b AS 67/06 R) in Ausnahmefällen<br />
auch Tilgungen als Hauslasten zuschussweise bis zur Höhe der abstrakt angemessenen<br />
Kosten einer Mietwohnung übernommen werden. Voraussetzung ist allerdings,<br />
dass es sich um angemessenen Wohnraum handelt <strong>und</strong> der HB ohne (ggf.<br />
anteilige) Übernahme von Tilgungsraten gezwungen wäre, seine <strong>Unterkunft</strong> aufzugeben<br />
<strong>und</strong> dass er zuvor alles unternommen hat, um keine staatl. Unterstützung zur<br />
Deckung der Tilgungsverpflichtung (Aussetzung oder Herabsetzung der Tilgung etc.)<br />
in Anspruch zu nehmen.<br />
Potentielle Fälle sind ausnahmslos der job-com (56/2) zur Entscheidung vorzulegen.<br />
Bei der Ermittlung der <strong>Unterkunft</strong>skosten einer selbst genutzten Immobilie sind <strong>für</strong><br />
Instandhaltungen oder Instandsetzungen keine zusätzlichen Aufwendungen (10 %<br />
oder 15 % des angemessenen Mietbetrages) zu berücksichtigten, da Abschreibungen<br />
keine notwendigen Ausgaben im Sinne des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> sind. Vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass<br />
die <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nur auf kurzfristige Hilfegewährung ausgelegt sind,<br />
darf ein Vorweggreifen des Werteverzehrs langlebiger Güter nicht stattfinden. Die<br />
Berücksichtigung der 10 %/15 % <strong>für</strong> Erhaltungsaufwand ist daher nicht möglich.<br />
(BSG-Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 38/08 R)<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Nichtberücksichtigung eines Erhaltungsaufwandes sind jedoch notwendige<br />
Ausgaben <strong>für</strong> konkrete Aufwendungen im Zusammenhang mit der Immobilie<br />
nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu gewähren.<br />
Der Erhaltungsaufwand ist auch nicht bei vermieteten Immobilien zu berücksichtigen.<br />
Da<strong>für</strong> können konkret notwendige Aufwendungen vom Gewinn aus Vermietung in<br />
Abzug gebracht werden (<strong>§</strong> 11 Abs. 1 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>).<br />
Bei Eigentumswohnungen werden die Rücklagen <strong>für</strong> Instandhaltungen in der Regel<br />
laut Vertrag festgesetzt. Wegen der vertraglichen Verpflichtung können die Rücklagen<br />
in tatsächlicher Höhe anerkannt werden. Diese kann ggf. auch höher sein als 10 %/15<br />
% der maßgeblichen angemessenen Miete.<br />
Eine Eigenheimzulage ist als Einkommen zu berücksichtigen, soweit diese nicht<br />
nachweislich zur Finanzierung der selbst genutzten Immobilie eingesetzt wird. Kommt<br />
es zur Anrechnung der Eigenheimzulage, so handelt es sich hierbei um Einkommen<br />
i.S. von <strong>§</strong> 11 Abs. 1 i.V.m. <strong>§</strong> 19 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, das den Bedarf der BG mindert.<br />
Das BSG hat mit Urteil vom 16.12.2008 (B 4 AS 49/07 R) klar gestellt, dass es sich<br />
bei Einzugsrenovierungskosten nicht um Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten<br />
i.S. von <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 3 handelt, sondern Aufwendungen hier<strong>für</strong> Bestandteil der <strong>Unterkunft</strong>skosten<br />
nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 sind.<br />
Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt es sich um Nebenkosten,<br />
die in tatsächlicher angemessener Höhe zu übernehmen sind. Die Renovierungskosten<br />
sind angemessen, wenn die Renovierung erforderlich ist, um die Bewohnbar-<br />
KdU <strong>für</strong> selbst<br />
genutztes Haus ohne<br />
Erhaltungsaufwand,<br />
da keine notwendigen<br />
Ausgaben<br />
In Ausnahmefällen<br />
Tilgungen als KdU<br />
zuschussweise anerkennen<br />
(job-com entscheidet)<br />
KdU-Bedarf <strong>für</strong><br />
notwendige Aus-<br />
gaben<br />
Rücklagen <strong>für</strong> Instandhaltungen<br />
bei<br />
selbst genutzter<br />
Eigentumswohnung<br />
Eigenheimzulage<br />
als Einkommen der<br />
BG anrechnen<br />
BSG-Entscheidung<br />
zur Einzugsrenovierung<br />
Stand 08/2010
- 27 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
keit der Wohnung herzustellen, die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten<br />
Wohnungen im unteren Wohnsegment in nennenswertem Umfang zur Verfügung<br />
stehen <strong>und</strong> soweit sie der Höhe nach zur Herstellung des Standards einer Wohnung<br />
im unteren Wohnsegment erforderlich sind.<br />
Gleiches gilt, wenn die Einzugsrenovierung nicht mietvertraglich geregelt ist. Dann<br />
können i.R. von <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 Satz 1 einmalige Beihilfen gewährt werden.<br />
Für den hs. Trägerbereich ist bei der Prüfung, ob die Kosten einer mietvertragl. geregelten<br />
Einzugsrenovierung zu übernehmen sind, des weiteren zu berücksichtigen,<br />
dass die Kosten <strong>für</strong> die neue <strong>Unterkunft</strong> angemessen sind. Überschreiten die tatsächlichen<br />
<strong>Unterkunft</strong>skosten die maßgebliche Angemessenheitsgrenze <strong>und</strong> hat angemessener<br />
Wohnraum zur Verfügung gestanden, so dass keine Zustimmung zur Anmietung<br />
dieser Wohnung erteilt worden ist, dann sind auch keine Renovierungskosten<br />
zu übernehmen. Hintergr<strong>und</strong> dieser Regelung ist, dass aufgr<strong>und</strong> der Anerkennung nur<br />
der angemessenen KdU mit der Entstehung von Mietrückständen <strong>und</strong> der Beendigung<br />
des Mietverhältnisses in naher oder ferner Zukunft zu rechnen ist. Sofern dann<br />
eine angemessene <strong>Unterkunft</strong> angemietet wird, ist eine Einzugsrenovierung zu gewähren.<br />
Bei öffentlich gefördertem Wohnraum muss bezugsfertiger Wohnraum vermietet werden,<br />
so dass eine Einzugsrenovierung nicht notwendig ist. Dies gilt jedoch nur <strong>für</strong> den<br />
erstmaligen Bezug des mit öffentl. Mitteln geförderten Wohnhauses. Es bleibt dem<br />
Vermieter überlassen, ob er dann mit dem Mieter vertraglich eine Auszugsrenovierung<br />
vereinbart oder aber der nächste Mieter beim Einzug mietvertraglich zur Renovierung<br />
verpflichtet wird. Daher sind die Regelungen im Mietvertrag zu beachten.<br />
Die Notwendigkeit einer Auszugsrenovierung bedarf einer Klärung im Einzelfall. Eine<br />
Kostenübernahme kommt nur in Betracht, wenn die Renovierung auch mietvertraglich<br />
tatsächlich geschuldet ist <strong>und</strong> der Umzug notwendig ist.<br />
Zuständig ist i.d.R. der abgebende <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Träger.<br />
Bei evtl. Renovierungskosten während der Mietzeit (sog. Schönheitsreparaturen) kann<br />
es sich allenfalls um Kosten der <strong>Unterkunft</strong> nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 handeln. Es muss sich<br />
jedoch um größere Schönheitsreparaturen handeln, die mietvertraglich wirksam vereinbart<br />
sind. Kleinere Schönheitsreparaturen sind i.d.R. bereits in der Regelleistung<br />
enthalten <strong>und</strong> daher nicht als Kosten der <strong>Unterkunft</strong> zu bewilligen.<br />
Das BSG hat mit Urteil vom 19.03.2008 (B 11b AS 31/06 R) entschieden, dass eine<br />
mietvertraglich geregelte Pauschale bzw. ein Zuschlag <strong>für</strong> Instandhaltungskosten<br />
bzw. Schönheitsreparaturen den Kosten der <strong>Unterkunft</strong> i.S. von <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 zuzuordnen<br />
sind <strong>und</strong> hier<strong>für</strong> keine Abzüge <strong>für</strong> bereits in der RL enthaltene Anteile vorgenommen<br />
werden dürfen. Die Anteile in der RL <strong>für</strong> „Reparatur <strong>und</strong> Instandhaltung der<br />
Wohnung“ erfassen nur Aufwendungen, die in einer Mietwohnung üblicherweise auch<br />
außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen.<br />
Die Formulierung im Mietvertrag entscheidet, ob im Einzelfall der Vermieter oder der<br />
Mieter verpflichtet ist, die Wohnung zu renovieren. In der Regel überträgt der Vermieter<br />
die Verpflichtung auf den Mieter. Dieser muss jedoch auf keinen Fall mehr Schönheitsreparaturen<br />
durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Renovierungsklauseln<br />
im Mietvertrag, die dem Mieter zu umfangreiche oder zu häufige Arbeiten<br />
aufbürden sind stets unwirksam (BGH-Urteil). In diesem Fall muss der Mieter<br />
überhaupt nicht renovieren. Anstelle der ungültigen Klauseln tritt die gesetzl. Regelung<br />
in Kraft, der zufolge der Vermieter <strong>für</strong> Schönheitsreparaturen verantwortlich ist.<br />
Der HB ist im Innenverhältnis zum Vermieter nicht zur Vornahme der Reparaturen<br />
verpflichtet <strong>und</strong> es obliegt ihm, i.R. seiner Selbsthilfeverpflichtung die unrechtmäßige<br />
Forderung des Vermieters zurückzuweisen.<br />
Sofern der EHB als Mieter aufgr<strong>und</strong> einer mietvertraglich gültigen Regelung zur<br />
Durchführung von Renovierungsarbeiten während der Mietzeit verpflichtet ist <strong>und</strong><br />
tatsächlich ein unabweisbarer Renovierungsbedarf gegeben ist, kommt allenfalls ein<br />
Keine Einzugsrenovierung<br />
<strong>für</strong> eine ohne<br />
Zustimmung angemieteteunangemessene<br />
<strong>Unterkunft</strong><br />
Renovierung bei<br />
öffentlich gefördertem<br />
Wohnraum<br />
Auszugsrenovierung <br />
Schönheitsreparaturen<br />
Mietvertraglich geregeltePauschale/Zuschlag<br />
<strong>für</strong><br />
Schönheitsreparaturen<br />
als KdU zusätzlich<br />
übernehmen<br />
Renovierungsklausel<br />
im Mietvertrag kann<br />
unwirksam sein<br />
Ggf. Darlehen gem.<br />
<strong>§</strong> 23 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
bei unabweisbarem<br />
Renovierungsbedarf<br />
Stand 08/2010
- 28 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1), (2)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
Darlehen nach <strong>§</strong> 23 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> in Betracht, wenn der HB die Kosten nicht selbst<br />
aufbringen kann. Derartige Renovierungskosten sind in der Regelleistung enthalten<br />
<strong>und</strong> fallen nicht unter die nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 1 zu übernehmenden Kosten i.V.m. dem<br />
Umzug. Eine darlehensweise Kostenübernahme kommt nur in Betracht, wenn die<br />
Renovierung in zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub duldet <strong>und</strong> daher der Bedarf unabweisbar<br />
ist.<br />
Bei einer Einzugsrenovierung ist i.d.R. der aufnehmende <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Träger zuständig.<br />
Sofern die Renovierung der neuen angemessenen Wohnung vor dem Umzug durchgeführt<br />
wird, ist die Zuständigkeit des bisherigen <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Trägers gegeben, da sich der<br />
HB noch in dessen Trägerbereich aufhält.<br />
Falls die neue Wohnung nicht angemessen ist, kommt eine Übernahme der Renovierungskosten<br />
(sowie Umzugskosten) <strong>für</strong> diese Wohnung nicht in Betracht.<br />
Wird jedoch die Renovierung erst nach dem Umzug geleistet, so ist die Zuständigkeit<br />
wegen des Ortswechsels auf den <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Träger der neuen Wohnung übergegangen.<br />
Aus verwaltungs-ökonomischen Gründen ist bei der Festsetzung der Renovierungskosten<br />
eine Pauschale in Höhe von 3,00 € je qm eingeführt. Entsprechend dem vom<br />
HB formlos beantragten Umfang der Renovierung wird die Pauschale von 3,00 €/qm<br />
unter Zugr<strong>und</strong>elegung der tatsächlichen Wohnfläche, höchstens jedoch der angemessenen<br />
Wohnfläche gewährt, wenn die gesamte Wohnung zu renovieren ist. Diesbezüglich<br />
sind zunächst die Angaben des HB maßgebend, so dass i.d.R. ein Hausbesuch<br />
nicht durchzuführen ist. Falls nur einzelne Räume der Wohnung betroffen sind,<br />
ist die jeweilige Fläche der Zimmer vom HB anzugeben <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Pauschalierung<br />
zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />
Sollte der HB die Pauschale <strong>für</strong> nicht ausreichend halten, muss dieser detaillierte<br />
Angaben über den Umfang der erforderlichen Renovierung machen. Hier<strong>für</strong> wird der<br />
Vordruck "Antrag auf Gewährung einer Renovierungsbeihilfe" als Muster zur Verfügung<br />
gestellt (s. Vordruck). Dieser Vordruck sollte jedoch erst ausgehändigt werden,<br />
wenn der HB mit der Pauschale nicht einverstanden ist. In diesem Falle ist ggf. ein<br />
Hausbesuch vorzunehmen, um die Notwendigkeit der nunmehr im einzelnen angeführten<br />
Renovierungsarbeiten zu prüfen.<br />
Anhand der geprüften Angaben in diesem Vordruck ist dann eine konkrete Berechnung<br />
vorzunehmen.<br />
Die vorstehende Regelung ist mit dem hs. Sozialamt abgestimmt <strong>und</strong> findet auch <strong>für</strong><br />
den Bereich des <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> Anwendung.<br />
Zuständigkeit <strong>für</strong><br />
Renovierungskosten<br />
Pauschalierung der<br />
Renovierungskosten<br />
Detaillierte Angaben,<br />
wenn Pauschale<br />
nicht ausreichend<br />
ist<br />
Antrags-Vordruck<br />
Analoge Anwendung<br />
im <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><br />
Stand 08/2010
Name, Vorname<br />
Anschrift<br />
Antrag auf Gewährung einer Renovierungsbeihilfe<br />
anlässlich<br />
des Neubezuges der Wohnung<br />
des Auszuges aus der Wohnung<br />
Anschrift der Wohnung<br />
- 1 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
Antrag Renovierungsbeihilfe<br />
Ort, Datum _____________________<br />
Ich beantrage hiermit eine Beihilfe zur Renovierung meiner/unserer Wohnung, weil<br />
Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Renovierung<br />
Es sind folgende Räume zu renovieren:<br />
[zutreffendes bitte ankreuzen]<br />
Wohnzimmer:<br />
Tapete: Länge: _____m Breite: _____m Deckenhöhe: _____m<br />
Decke streichen: Fläche:_____ qm<br />
Sonstiges: Fläche:_____ qm<br />
Schlafzimmer:<br />
Tapete: Länge: _____m Breite: _____m Deckenhöhe: _____m<br />
Decke streichen: Fläche:_____ qm<br />
Sonstiges: Fläche:_____ qm<br />
Kinderzimmer 1:<br />
Tapete: Länge: _____m Breite: _____m Deckenhöhe: _____m<br />
Decke streichen: Fläche:_____ qm<br />
Sonstiges: Fläche:_____ qm<br />
Stand 06/2009
- 2 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (1)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
Antrag Renovierungsbeihilfe<br />
Kinderzimmer 2:<br />
Tapete: Länge: _____m Breite: _____m Deckenhöhe: _____m<br />
Decke streichen: Fläche:_____ qm<br />
Sonstiges: Fläche:_____ qm<br />
Küche:<br />
Tapete: Länge: _____m Breite: _____m Deckenhöhe: _____m<br />
Decke streichen: Fläche:_____ qm<br />
Sonstiges: Fläche:_____ qm<br />
Diele:<br />
Tapete: Länge: _____m Breite: _____m Deckenhöhe: _____m<br />
Decke streichen: Fläche:_____ qm<br />
Sonstiges: Fläche:_____ qm<br />
Bad/WC:<br />
Tapete: Länge: _____m Breite: _____m Deckenhöhe: _____m<br />
Decke streichen: Fläche:_____ qm<br />
Sonstiges: Fläche:_____ qm<br />
Sonst. Räume:___________________ (z.B. Abstellraum)<br />
Tapete: Länge: _____m Breite: _____m Deckenhöhe: _____m<br />
Decke streichen: Fläche:_____ qm<br />
Sonstiges: Fläche:_____ qm<br />
Zimmertüren überstreichen: ________ (Anzahl der Türen)<br />
Sonstiger Renovierungsbedarf:<br />
_______________________________________________<br />
_______________________________________________<br />
_______________________________________________<br />
Ich erkläre hiermit, dass alle Angaben wahrheitsgemäß erfolgt sind.<br />
___________________________________<br />
Unterschrift Antragsteller<br />
Stand 06/2009
- 1 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – <strong>22</strong> (1)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
Merkblatt zur Senkung der Heizkosten<br />
Merkblatt zur Senkung der Heizkosten<br />
Die Beachtung der nachfolgenden Regeln trägt zu einer merklichen Reduzierung der Heizkosten bei:<br />
1. Auch wenn Ihre <strong>Heizung</strong> automatisch geregelt ist, kann es aus vielerlei Gründen hin <strong>und</strong> wieder zu überhöhten<br />
Raumtemperaturen kommen. Bei den Bemühungen um Absenkung der Raumtemperatur sollte unter<br />
allen Umständen ein längeres Öffnen der Fenster oder sogar Türen vermieden werden.<br />
2. Durch "falsches" Lüften kann viel Wärme <strong>und</strong> damit Energie verloren gehen. Beim Belüften der Wohnung<br />
oder Einzelräume sollten daher die Heizkörper abgeschaltet werden <strong>und</strong> die Fenster oder Türen nur kurzfristig<br />
geöffnet bleiben. Statt das Fenster zu kippen ist ein weites Öffnen des Fensters <strong>für</strong> einige Minuten<br />
wirksamer <strong>und</strong> es wird viel Luft ausgetauscht. Dies hilft im Gegensatz zum längeren Öffnen ein starkes Absinken<br />
der Raumtemperatur zu vermeiden.<br />
3. Türen, vor allem Außentüren, sollten nicht unnötig geöffnet bleiben.<br />
4. Die angemessene ideale Raumtemperatur sollte 18° C bis 20° C betragen. Im Bad kann es mit 21° C etwas<br />
wärmer sein, jedoch nur morgens <strong>und</strong> abends. Im Schlafzimmer reichen 14° C aus. Tagsüber können auch<br />
weitere einzelne Räume etwas kühler sein; halten Sie die Türen zu diesen geschlossen.<br />
Das Absenken der Durchschnittstemperatur um 1° spart ca. 6 % Heizkosten ein !<br />
5. Heizkörper in Fluren <strong>und</strong> Treppenhäusern sind auf eine Raumtemperatur von 12° C bis 15° C auszurichten.<br />
6. Zur Nachtzeit empfiehlt sich eine Herabsetzung der Raumtemperatur auf 16° C. Die Drosselung der <strong>Heizung</strong><br />
kann 2 St<strong>und</strong>en vor dem Schlafengehen beginnen, erst dann macht sich der Temperaturrückgang<br />
richtig bemerkbar. Ein völliges Abschalten der Heizkörper während der Nacht führt zu einer zu starken<br />
Auskühlung der Räume. Das erneute Aufheizen der Räume ist sehr kostspielig. In den Abendst<strong>und</strong>en sollten<br />
frühzeitig Rollläden, Fensterläden oder Vorhänge geschlossen werden, um einen zu starken Abfall der<br />
Raumtemperatur während der Nacht zu vermeiden.<br />
7. Verstellen Sie Ihrer <strong>Heizung</strong> nicht die Aussicht:<br />
Vorhänge oder Möbel dürfen die Heizkörper nicht verdecken, da die Wärme dann nicht im Raum zirkulieren<br />
<strong>und</strong> der Thermostat die Raumtemperatur nicht erfassen kann.<br />
8. Vor dem Verlassen der Wohnung die <strong>Heizung</strong> nicht ganz runterdrehen. An einem kalten Tag kühlen bereits<br />
nach ein paar St<strong>und</strong>en die Wände <strong>und</strong> Fußböden aus. Nach der Rückkehr müsste umso kräftiger geheizt<br />
werden, so dass die erhoffte Ersparnis verschenkt wird.<br />
9. Undichte Türen <strong>und</strong> Fenster treiben die Heizkosten in die Höhe. Fensterfugen, Türfugen usw. sind daher<br />
mittels elastischem Dichtungsmaterial (Schaumstoff- oder Gummi-Abdichtbänder) mit verstärkter selbstklebender<br />
Rückseite abzudichten. Undichte Fugen <strong>und</strong> schmale Ritzen zwischen Fensterbank <strong>und</strong> Fensterrahmen<br />
können mit Silikon abgedichtet werden. Diese Arbeiten können preiswert leicht selbst vorgenommen<br />
werden. An Türunterkanten verhindern selbstklebende Dichtschienen mit Bürstenbesatz oder<br />
aber ein gedrehtes Handtuch die Zugluft. Schon mit einfachen Mitteln lassen sich oft große Wirkungen erzielen,<br />
um den ungewollten Wärmeverlust zu vermeiden.<br />
10. Wenn die <strong>Heizung</strong> gluckert, ist zuviel Luft im Heizkörper, so dass das Wasser des <strong>Heizung</strong>skreislaufes<br />
nicht mehr richtig zirkulieren kann. Der Heizkörper gibt weniger Wärme ab – da nützt auch das Aufdrehen<br />
des Thermostaten nichts. Die Entlüftung können Sie selbst durch ein langsames Aufdrehen des kleinen<br />
Entlüftungsventils am Heizkörper vornehmen. Wenn die Luft im Heizkörper entwichen ist <strong>und</strong> Wasser austritt,<br />
ist das Ventil wieder zu schließen.<br />
11. Bei defekten Heizkörperventilen, die sich nicht mehr betätigen lassen, ist der Hauseigentümer bzw. der<br />
jeweilige Verwalter um Abhilfe zu bitten.<br />
12. Sofern Sie selber Vertragspartner eines Energieversorgungsunternehmens sind, sollten Sie prüfen, ob evtl.<br />
durch einen Wechsel des Tarifes oder sogar durch einen Wechsel des Versorgungsunternehmens die<br />
Heizkosten gesenkt werden können, <strong>und</strong> ggf. sofort entsprechende Maßnahmen ergreifen.
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (2a)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
bei Personen unter 25 Jahren<br />
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Vorschrift sollen die<br />
Fälle dem Kreis Düren –job-com, 56/2- mit einem Bericht über den Sachverhalt<br />
zur Entscheidung vorgelegt werden. Nur in dringenden Fällen oder wenn keine<br />
Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen bestehen, kann eine telefonische<br />
Berichterstattung erfolgen. Jedenfalls ist der Kreis Düren zu beteiligen.<br />
In dem Bericht sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten.<br />
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen<br />
möchten, findet die Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> Anwendung. Damit hat der<br />
Gesetzgeber die Vorschriften über die Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> <strong>für</strong> diesen<br />
Personenkreis verschärft.<br />
(1. Gesetz zur Änderung des <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>; seit 01.04.2006 in Kraft)<br />
Nach dem Zweck der Regelung, die Auflösung bestehender Bedarfsgemeinschaften<br />
zu verhindern, kann <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a zunächst so verstanden werden,<br />
dass es sich um einen Erstauszug handeln muss. Wenn der/die U25-Jährige<br />
bereits ausgezogen war, ist der Stichtag 17.02.2006 zu beachten. Lebte der/die<br />
U25-Jährige zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr im Haushalt der Eltern/eines<br />
Elternteils, findet <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a keine Anwendung (<strong>§</strong> 68 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>).<br />
Falls jedoch der/die U25-Jährige erst nach dem 17.02.2006 eine eigene Wohnung<br />
bezogen hat <strong>und</strong> nunmehr einen Umzug beabsichtigt, muss vorrangig ein<br />
Verweis zurück zur elterlichen Wohnung erfolgen, wenn keine schwerwiegenden<br />
sozialen Gründen oder sonstigen ähnlich schwerwiegenden Gründe dagegen<br />
sprechen.<br />
Die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Zusicherung werden durch die unbestimmten<br />
Begriffe "schwerwiegender sozialer Gr<strong>und</strong>" <strong>und</strong> "sonstiger ähnlich schwerwiegender<br />
Gr<strong>und</strong>" nur unzureichend bestimmt.<br />
Der Deutsche Verein hat zur Konkretisierung dieser Vorschrift inzwischen Empfehlungen<br />
abgegeben, die wie folgt lauten:<br />
Damit einer Person unter 25 Jahren bei Auszug aus der Wohnung der Eltern<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> erbracht werden können, hat sie vor<br />
Abschluss des Vertrages über die <strong>Unterkunft</strong> die Zusicherung des Leistungsträgers<br />
einzuholen, dass dieser die Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> übernehmen<br />
wird. Hierzu ist der kommunale Träger verpflichtet, wenn eine der Voraussetzung<br />
nach den Nr. 1 bis 3 der Vorschrift vorliegt.<br />
Bei der Prüfung, ob die Zusicherung gegeben wird, soll der örtliche Träger der<br />
öffentlichen Jugendhilfe eng eingeb<strong>und</strong>en werden. Das stellt sicher, dass bei<br />
der Entscheidung, ob die Voraussetzungen einer Zusicherung im konkreten<br />
Einzelfall vorliegen, die Sachkompetenz der öffentlichen Jugendhilfe genutzt<br />
wird. Es wird empfohlen, Personen unter 25 Jahren zur Einwilligung in die Verwendung<br />
von Daten des Jugendhilfeträgers aufzufordern. Die vom Jugendhilfeträger<br />
nach <strong>§</strong> 65 Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> V<strong>II</strong>I erhaltenen Informationen dürfen nur<br />
zweckgeb<strong>und</strong>en (zur Feststellung über das Vorliegen der Gründe)verwendet<br />
werden. Die abschließende rechtliche Beurteilung bleibt dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Träger<br />
vorbehalten.<br />
"Schwerwiegende soziale Gründe" liegen insbesondere dann vor, wenn zum<br />
Zeitpunkt der Antragstellung<br />
1. eine schwere Störung der Eltern-Kind-Beziehung besteht: das Zusammenleben<br />
von Eltern <strong>und</strong> der Person unter 25 Jahren aus physischen <strong>und</strong>/oder<br />
psychischen Gründen seit längeren nachhaltig <strong>und</strong> dauerhaft gestört ist<br />
oder ein Zusammenleben wechselseitig nicht mehr zumutbar ist.<br />
Vorlage an Kreis<br />
Düren<br />
Gesetzesänderung<br />
ab 01.04.2006:<br />
Zusicherung bei<br />
unter 25-Jährigen<br />
Auszug vor oder<br />
nach dem Stichtag<br />
17.02.2006<br />
Beteiligung des zuständigenJugendamtes<br />
"Schwerwiegende<br />
soziale Gründe"<br />
Stand 06/2007
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (2a)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
bei Personen unter 25 Jahren<br />
2. ohne Umzug Gefahr <strong>für</strong> das körperliche, geistige oder seelische Wohl der<br />
Person unter 25 Jahren oder der Eltern/des Elternteils besteht (z.B. Gewaltverhältnisse<br />
<strong>und</strong> Missbrauch, Suchterkrankung der Eltern oder des Kindes)<br />
3. die Platzverhältnisse in der Wohnung der Eltern unzumutbar beengt sind.<br />
Einfache enge Wohnverhältnisse reichen nicht aus.<br />
4. bei Zusammenleben mit Geschwistern in der Wohnung der Eltern eine Geschlechtertrennung<br />
nicht möglich ist<br />
5. ein Verweisen auf die Wohnung der Eltern mangels entsprechender Pflichten<br />
nach dem BGB (z.B. Entscheidung der Eltern gegen Gewährung von Naturalunterhalt<br />
bzw. Titel des Kindes auf Barunterhalt, <strong>§</strong> 1612 BGB oder Entscheidung<br />
des Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichts auf Unterbringung außerhalb des<br />
Elternhauses) nicht möglich ist bzw. ein Verweisen unzumutbar ist, weil z.B.<br />
der sorgeberechtigte Elternteil sein Sorgerecht nie oder <strong>für</strong> längere Zeit<br />
nicht ausgeübt hat<br />
6. die Person unter 25 Jahren fremd untergebracht ist oder sich in einer Einrichtung<br />
nach <strong>§</strong> 67 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> oder in anderen Einrichtungen nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>,<br />
<strong>SGB</strong> V<strong>II</strong>I oder <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> aufhält, <strong>für</strong> den Fall, dass sie aus einer solchen Einrichtung<br />
eine eigene Wohnung bezieht (im Vordergr<strong>und</strong> steht hier der "Therapie-"erfolg,<br />
welcher durch Zurückziehen zu den Eltern nicht gefährdet<br />
werden soll)<br />
7. die Person unter 25 Jahren eine eigene Familie hat (z.B. Heirat/Lebenspartnerschaft<br />
oder Kind; ehe- oder partnerschaftsähnliche Beziehungen<br />
zählen hingegen nicht dazu).<br />
Ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Gr<strong>und</strong> im Sinne von <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a Satz 2<br />
Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> liegt insbesondere vor, wenn<br />
1. der Erstauszug ohne Zusicherung im Einzelfall gerechtfertigt war oder eine<br />
Zusicherung erteilt wurde <strong>und</strong> die Umstände sich nicht verändert haben,<br />
2. die unter 25-Jährige schwanger ist <strong>und</strong> ein weiteres Verbleiben in der Wohnung<br />
der Eltern/des Elternteils nicht möglich ist,<br />
3. der unter 25-jährige Kindsvater mit der Schwangeren zusammenziehen <strong>und</strong><br />
eine eigene Familie gründen will. Das gilt auch <strong>für</strong> den unter 25-jährigen<br />
Partner der Schwangeren. Hierbei ist vorrangig zu klären, ob evtl. ein Verbleiben<br />
in der Wohnung der Eltern <strong>und</strong> ein Zuzug des Partners/der Partnerin<br />
möglich wäre. Die elterliche Wohnung müsste da<strong>für</strong> viel Platz <strong>und</strong> Abgeschlossenheit<br />
bieten, so dass die junge Familie dort das gr<strong>und</strong>rechtlich geschützte<br />
Familienleben ausüben kann. Im Zweifelsfall ist zur Feststellung<br />
der Wohnverhältnisse ein Hausbesuch vorzunehmen.<br />
Es wird u.a. an <strong>§</strong> 64 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I angeknüpft. Die aufgezählten Gründe sind<br />
jedoch nicht abschließend. Es handelt sich stets um eine Einzelfallentscheidung,<br />
nach der weitere Gründe, als die hier in der Empfehlung aufgeführten, <strong>für</strong><br />
eine Zusicherung denkbar sind. Die in <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> in Nummern 1 bis 3<br />
genannten Gründe betreffen nur den Fall der Pflicht zur Erteilung der Zusicherung.<br />
Eine Zusicherung kann aber auch im Rahmen des Ermessens <strong>für</strong> andere<br />
Fälle erteilt werden.<br />
Bloße Behauptungen reichen zur Erlangung der Zustimmung nicht aus, vielmehr<br />
müssen die schwerwiegenden sozialen oder sonstigen Gründe nachgewiesen<br />
werden.<br />
Mit der Anfügung von Satz 4 in <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> durch das Fortentwicklungsgesetz<br />
soll sichergestellt werden, dass Personen unter 25 Jahren die<br />
"Sonstiger ähnlich<br />
schwerwiegender<br />
Gr<strong>und</strong>"<br />
Keine abschließende<br />
Aufzählung der<br />
Gründe<br />
Bloße Behauptungen<br />
reichen nicht<br />
Bezug einer Wohnung<br />
vor Antragstel-<br />
Stand 06/2007
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (2a)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
bei Personen unter 25 Jahren<br />
notwendige Zusicherung des Leistungsträgers <strong>für</strong> eine Übernahme der Kosten<br />
der <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits<br />
vor Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen. Standen sie vor<br />
dem Umzug nicht im Leistungsbezug, erhalten sie dann keine Kosten <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Heizung</strong>, wenn sie in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> die Gewährung von <strong>Leistungen</strong> herbeizuführen. Für das Vorliegen der Absicht<br />
trägt der <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Träger die materielle Beweislast.<br />
Satz 4 bezieht sich dagegen nicht auf das Zusicherungserfordernis.<br />
Werden erst nach einem bereits durchgeführten Umzug eines/einer U25-<br />
Jährigen, also ohne eine vorherige Zusicherung, <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
bzw. die Übernahme der KdU/KdH beantragt <strong>und</strong> kann die/der EHB nicht nachweisen,<br />
dass ihr/ihm eine vorherige Einholung der Zusicherung aus wichtigem<br />
Gr<strong>und</strong> nicht möglich war, dann ist eine Prüfung im Hinblick auf die <strong>für</strong> den Umzug<br />
in eine eigene Wohnung vorgelegenen Gründe nicht mehr vorzunehmen.<br />
Die Übernahme der KdU/KdH wird wegen der fehlenden Zusicherung versagt.<br />
Nach <strong>§</strong> 20 Abs. 2a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erhalten Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung<br />
des zuständigen kommunalen Trägers nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a umziehen, bis<br />
zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 % der Regelleistung. Die Regelung des<br />
<strong>§</strong> 20 Abs. 2a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> soll in Ergänzung des <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2a "den Anreiz vermindern,<br />
auf Kosten der Allgemeinheit eine eigene Wohnung bei gleichzeitigem Bezug<br />
der vollen Regelleistung zu beziehen.<br />
Soweit eine BG mit mindestens einer Person unter 25 Jahren gemeinsam umzieht,<br />
ist keine Zusicherung erforderlich. Maßgebend <strong>für</strong> diese Fälle ist die Zusicherung<br />
nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.<br />
In Fällen, in denen der unter 25-jährige Hilfesuchende bereits den elterlichen Haushalt<br />
verlassen hat <strong>und</strong> sich seit längerer Zeit im Gebiet einer anderen kreisangehörigen<br />
Kommune aufhält (z.B. bei Bekannten oder Verwandten) ist die Kommune zuständig,<br />
in der sich die/der Hilfesuchende zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich<br />
aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die/der junge Volljährige noch <strong>für</strong> die Anschrift<br />
der Eltern/des Elternteils gemeldet ist.<br />
lung<br />
Umzug ohne Zusicherung<br />
80 % Regelleistung<br />
gem. <strong>§</strong> 20 Abs. 2a<br />
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
Gemeinsamer Umzug<br />
der BG<br />
Zuständigkeit bei<br />
längerem Aufenthalt<br />
außerhalb des Elternhauses<br />
Stand 06/2007
- 1 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (5)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
Übernahme von Schulden<br />
<strong>§</strong> 2 der Heranziehungssatzung bestimmt, dass die Zustimmung des zugelassenen<br />
kommunalen Trägers (Kreis Düren) u.a. vor der Entscheidung über die Übernahme<br />
von Mietschulden nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> einzuholen ist.<br />
Der Zustimmung bedarf es – außer in Wiederholungsfällen – nicht, soweit ein Betrag<br />
von 1.500,-- € nicht überschritten wird.<br />
Weiterhin ist in <strong>§</strong> 2 der Satzung geregelt, dass es der Zustimmung bei der Übernahme<br />
von Energierückständen nach <strong>§</strong> 23 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bedarf.<br />
Vor dem Hintergr<strong>und</strong> zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung wird die Übernahme<br />
von Energieschulden nunmehr unter den <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 („vergleichbare Notlage“)<br />
gefasst.<br />
Im Übrigen bleibt die Regelung in <strong>§</strong> 2 c) unverändert, wonach eine Zustimmung bei<br />
einem Betrag von bis zu 750,00 € nicht erforderlich ist; außer in Wiederholungsfällen.<br />
Die aktuelle Fassung der Arbeitshilfe des Ministeriums <strong>für</strong> Arbeit, Integration<br />
<strong>und</strong> Soziales NRW „Kosten der <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> gem. <strong>§</strong><br />
<strong>22</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>“ ist gr<strong>und</strong>sätzlich heran zu ziehen. Die Arbeitshilfe wird regelmäßig<br />
vom MAIS der aktuellen Rechtslage <strong>und</strong> der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung angepasst <strong>und</strong> steht im Internet-Sozialportal zur Verfügung.<br />
Im Übrigen gelten im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten im Kreis<br />
Düren <strong>und</strong> evtl. Besonderheiten im Einzelfall die nachfolgenden Bearbeitungshinweise.<br />
<strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 ermöglicht i.R. einer Ermessensentscheidung die Übernahme von Mietschulden<br />
(auch Wasserkosten) <strong>und</strong> rückständigen Heizkosten unter der Voraussetzung,<br />
dass laufende <strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong> erbracht werden oder ein<br />
Anspruch besteht. Diese Voraussetzung kann im Einzelfall auch erfüllt sein, wenn erst<br />
ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Schuldenübernahme die Bedürftigkeit i.S.<br />
von <strong>§</strong> 9 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> festgestellt wird.<br />
Dies gilt auch bei der Überprüfung aufgr<strong>und</strong> einer vom Gericht mitgeteilten Räumungsklage<br />
gem. <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 6.<br />
Weiterhin muss die Schuldenübernahme zur Sicherung der <strong>Unterkunft</strong> oder zur Behebung<br />
einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sein. Von einer vergleichbaren Notlage<br />
in diesem Sinne ist auch auszugehen, wenn eine Sperrung der Energielieferung<br />
(Gas- <strong>und</strong>/oder Stromlieferung) konkret angedroht oder bereits erfolgt ist <strong>und</strong> alle<br />
Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft worden sind.<br />
Zu den Tatbestandsvoraussetzungen, der (fehlenden) Rechtfertigung <strong>und</strong> Ermessen<br />
wird auf die Arbeitshilfe des MAIS verwiesen.<br />
Eine Übernahme von Mietschulden ist i.d.R. gerechtfertigt, wenn eine vom Vermieter<br />
angedrohte oder bereits ausgesprochene Kündigung wegen Zahlungsrückständen<br />
vermieden bzw. abgewendet werden kann oder sie nach <strong>§</strong> 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam<br />
wird. Gem. <strong>§</strong> 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird eine fristlose Kündigung nach Begleichung<br />
des Mietrückstandes unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum<br />
Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Räumungsanspruchs<br />
hinsichtlich der fälligen Miete <strong>und</strong> der fälligen Entschädigung (<strong>§</strong> 546a Abs. 1 BGB)<br />
befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt<br />
jedoch nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als 2 Jahren bereits eine nach Satz<br />
1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.<br />
Voraussetzung ist, dass die Kündigung bzw. Räumungsklage nicht aus anderen<br />
Gründen (z.B. Störung des Hausfriedens durch den Mieter oder sonstiges Fehlverhal-<br />
Regelung in<br />
Heranziehungs-<br />
satzung<br />
Arbeitshilfe des<br />
MAIS NRW<br />
Übernahme von<br />
Mietschulden<br />
<strong>und</strong>/oder <strong>Heizung</strong>sschulden<br />
sowie<br />
Stromrückständen<br />
Gerechtfertigte<br />
Schuldenübernahme<br />
Fristlose Kündigung<br />
wird gemäß <strong>§</strong> 569<br />
Abs. 3 Nr. 2 BGB bei<br />
Zahlung der Mietrückständeunwirksam<br />
Stand 09/2010
- 2 - <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - <strong>§</strong> <strong>22</strong> (5)<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterkunft</strong> <strong>und</strong> <strong>Heizung</strong><br />
Übernahme von Schulden<br />
ten) beruht. Um dies festzustellen, sollte vom Hilfesuchenden die Vorlage des Kündigungsschreibens<br />
bzw. der Klageschrift zur Räumungsklage verlangt werden, woraus<br />
die Gründe <strong>für</strong> die Kündigung ersichtlich sind. Falls demnach andere Kündigungsgründe<br />
als Mietrückstände vorliegen, ist eine Bescheinigung des Vermieters über den<br />
Fortbestand des Mietverhältnisses zu fordern.<br />
Eine Übernahme von Mietschulden ist ausgeschlossen, wenn die drohende<br />
Wohnungslosigkeit hierdurch nicht vermieden wird. Ebenso kommt eine Schuldenübernahme<br />
<strong>für</strong> eine unangemessene Wohnung i.d.R. nicht in Betracht.<br />
Bei Ankündigung einer künftigen Stromsperre im Falle der Nichtzahlung von<br />
Stromrückständen handelt es sich um einen unabweisbaren Bedarf i.S. von <strong>§</strong> 23<br />
Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Erst wenn die Sperrung konkret <strong>und</strong> zeitnah angedroht wird, kann<br />
eine mit der Sicherung der <strong>Unterkunft</strong> vergleichbare Notlage vorliegen, so dass<br />
vorrangig ein Darlehen nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 in Betracht kommt.<br />
(s. Hinweise zu <strong>§</strong> 23 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>)<br />
Ist Schonvermögen nach <strong>§</strong> 12 Abs. 2 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vorhanden, so ist dieses vorrangig<br />
zur Schuldentilgung einzusetzen, so dass kein Darlehen nach <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5<br />
zu gewähren ist. Bei einer Darlehensgewährung nach <strong>§</strong> 23 Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
ist sogar vorrangig das Vermögen nach <strong>§</strong> 12 Abs. 2 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> (Freibetrag <strong>für</strong><br />
notwendige Anschaffungen) einzusetzen.<br />
Das Darlehen ist unmittelbar an den Vermieter bzw. das Energieversorgungsunternehmen<br />
zu zahlen, um eine zweckentsprechende Verwendung sicherzustellen. Weiterhin<br />
sollte die Zahlung der lfd. Miete <strong>und</strong> ggf. Heizkosten unmittelbar an den Vermieter<br />
(vgl. <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 4) bzw. die Strom- <strong>und</strong> ggf. Gasabschläge an das Versorgungsunternehmen<br />
erfolgen, sofern hier<strong>für</strong> die <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-<strong>Leistungen</strong> ausreichen.<br />
Rückständige Miet- <strong>und</strong> Energieschulden von erwerbsfähigen Personen oder deren<br />
Angehörige, die nach <strong>§</strong> 9 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> keine <strong>Leistungen</strong> nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erhalten, die aber<br />
dem Gr<strong>und</strong>e nach einen Anspruch haben, können nach <strong>§</strong> 34 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> übernommen<br />
werden.<br />
Durch die Gewährung von Darlehen gemäß <strong>§</strong> <strong>22</strong> Abs. 5 wird der kommunale Haushalt<br />
belastet, so dass Rückzahlungen zu dessen Gunsten vereinnahmt werden müssen.<br />
Damit im Falle der Rückzahlung durch monatliche Einbehaltungen von der Regelleistung<br />
nicht der B<strong>und</strong>eshaushalt entlastet wird, ist die Eingabe eines (echten) Zahlungsempfängers<br />
erforderlich, an den die Zahlungen überwiesen werden. Hier<strong>für</strong> ist<br />
ein Produktsachkonto im Sonderhaushalt der Kommune eingerichtet, das in der vierteljährlichen<br />
Abrechnung ausschließlich den Kreishaushalt betrifft. So erfolgt die B<strong>und</strong>eserstattung<br />
in voller Höhe der Regelleistung.<br />
Das Produktsachkonto in der Finanzrechnung des Kreises Düren lautet:<br />
050 002 002-6211 015<br />
Gründe <strong>für</strong> Ablehnung<br />
Abgrenzung Stromschulden<br />
nach <strong>§</strong> 23<br />
Abs. 1 oder <strong>§</strong> <strong>22</strong><br />
Abs. 5<br />
Vorrangiger Einsatz<br />
Schonvermögen<br />
Unmittelbare Zahlung<br />
an Drittempfänger<br />
Übernahme von<br />
Miet- <strong>und</strong> Energieschulden<br />
gem. <strong>§</strong> 34<br />
<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> bei fehlenderHilfebedürftigkeit<br />
Verbuchung der<br />
Einbehaltungen auf<br />
Darlehen nach <strong>§</strong> <strong>22</strong><br />
Abs. 5<br />
Produktsachkonto<br />
im Sonderhaushalt<br />
Stand 09/2010