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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Aufhebung solcher Bescheide durch ein Höchstgericht erforderlich werden (fortgesetzte<br />

Verfahren). Die Zuständigkeit von Senaten des Geschäftsbereiches Steuern und Beihilfen<br />

der Außenstelle Feldkirch erstreckt sich auch auf die Vertretung des Unabhängigen<br />

<strong>Finanzsenat</strong>es in allfälligen Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen<br />

Rechts betreffend Bescheide, die auf Grund dieser Ausnahmeregelung erlassen wurden,<br />

sowie auf Erledigungen, die in fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung solcher Bescheide<br />

durch ein Höchstgericht erforderlich werden.<br />

Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Rechtssachen, die nach Punkt 3.2.7.1 der<br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong> von einer anderen Außenstelle auf die Außenstelle Innsbruck<br />

übergehen.<br />

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