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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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<strong>1.</strong>2 Übergangsregelung<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Hinsichtlich der am 30. September 2004 beim Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> (Außenstelle<br />

Innsbruck) anhängigen Berufungen ist die <strong>Geschäftsverteilung</strong> in der vor dem Beschluss<br />

der Außenstellenversammlung vom 16. September 2004 geltenden Fassung weiterhin<br />

anzuwenden.<br />

Die <strong>Geschäftsverteilung</strong> in der Fassung vor dem Beschluss der Außenstellenversammlung<br />

vom 16. September 2004 gilt auch für Erledigungen, die nach Aufhebung von danach<br />

ergangenen Bescheiden durch ein Höchstgericht erforderlich werden.<br />

<strong>1.</strong>3 Ausnahmeregelung (Belastungsausgleiche)<br />

Nicht in die Zuständigkeit des Senates (Innsbruck) 1 fallen<br />

• Berufungen, die beim Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> in der Zeit vom <strong>1.</strong> Jänner 2007<br />

bis zum 3<strong>1.</strong> Jänner 2007, vom <strong>1.</strong> Dezember 2007 bis zum 29. Februar 2008 und<br />

vom <strong>1.</strong> Jänner <strong>2009</strong> bis zum 28. Februar <strong>2009</strong> einlangen bzw. dem Unabhängigen<br />

<strong>Finanzsenat</strong> in diesem Zeitraum von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegt<br />

werden; der Vorlage durch die Abgabenbehörde erster Instanz gleichzuhalten sind<br />

Vorlageerinnerungen (§ 276 Abs. 6 BAO), die in der Zeit vom <strong>1.</strong> Jänner 2007 bis<br />

zum 3<strong>1.</strong> Jänner 2007, vom <strong>1.</strong> Dezember 2007 bis zum<br />

29. Februar 2008 und vom <strong>1.</strong> Jänner <strong>2009</strong> bis zum 28. Februar <strong>2009</strong> beim<br />

Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> einlangen.<br />

• Devolutionsanträge gemäß § 311 BAO, die beim Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> in der<br />

Zeit vom <strong>1.</strong> Jänner 2007 bis zum 3<strong>1.</strong> Jänner 2007, vom <strong>1.</strong> Dezember 2007 bis zum<br />

29. Februar 2008 und vom <strong>1.</strong> Jänner <strong>2009</strong> bis zum 28. Februar <strong>2009</strong> einlangen.<br />

Für diese Berufungen und Devolutionsanträge sind jene Senate des Geschäftsbereiches<br />

Steuern und Beihilfen der Außenstelle Feldkirch zuständig, denen sie nach der<br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong> für die Außenstelle Feldkirch zugewiesen sind (siehe dort).<br />

Diese Ausnahmeregelung gilt folglich nicht für die Vertretung des Unabhängigen<br />

<strong>Finanzsenat</strong>es in allfälligen Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen<br />

Rechts betreffend Bescheide des Senates (Innsbruck) 1 sowie für Erledigungen, die nach<br />

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