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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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4.3 Außenstelle Innsbruck<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (Finanzämter)<br />

1 Zuständigkeit Senat (Innsbruck) 1<br />

<strong>1.</strong>1 Allgemein (ab <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> 2004)<br />

Senat (Innsbruck) 1<br />

Zuständig für sämtliche dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> durch Abgabenvorschriften<br />

übertragene Aufgaben hinsichtlich der im Bundesland Tirol gelegenen Finanzämter<br />

betreffend alle Bescheide, welche keine Steuernummer aufweisen oder solche<br />

Steuernummern aufweisen, die mit der Ziffer 0, 2, 4, 6 oder 8 enden, soweit nicht durch die<br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong> der Senat (Innsbruck) 3 oder der Senat (Innsbruck) 4 mit einem<br />

Sachgebiet betraut ist.<br />

In Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 311 BAO) gilt diese Regelung<br />

sinngemäß.<br />

Diese Regelung gilt auch sinngemäß für Rechtssachen, die nach Punkt 3.2.7.1 der<br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong> von einer anderen Außenstelle auf die Außenstelle Innsbruck<br />

übergehen.<br />

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