Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: 1. Oktober 2009 Unabhängiger Finanzsenat Geschäftsverteilung (Hinweis: Alle übrigen Rechtsmittel und Devolutionsanträge hinsichtlich der in 1.1 genannten Abgabenbehörden, der in 1.2 genannten Sachgebiete und des oben angeführten zeitlichen Geltungsbereichs fallen in die Zuständigkeit des Senates Graz 15). Für fortgesetzte Verfahren gilt die Zuständigkeit im Zeitpunkt des Einlangens des VwGH-Erkenntnisses 86

2 Zusammensetzung Senat (Graz) 14 2.1 Vorsitzender Hofrat Dr. Erwin CSASZAR Verlautbarung: 1. Oktober 2009 Unabhängiger Finanzsenat Geschäftsverteilung 2.2 Hauptberufliche Mitglieder (in alphabetischer Reihenfolge) Hofrat Dr. Burkhard BINDER Hofrätin Dr. Helga CHRISTIAN Hofrätin Dr. Johanna DEMAL Hofrat Dr. Karl FINK Hofrat Mag. Franz GLASHÜTTNER Hofrätin Dr. Andrea ORNIG Hofrätin Dr. Jutta PRONEGG Oberrat Dr. Michael RAUSCHER Hofrätin Dr. Marlise TSCHANTRE Im Fall, dass der Vorsitzende selbst Referent ist, gehört dem Senat als zweites hauptberufliches Mitglied an: 1. Hofrat Dr. Burkhard BINDER 2. Hofrätin Dr. Johanna DEMAL 3. Hofrat Dr. Karl FINK 2.3 Entsendete Mitglieder Berufsvertretung unselbständiger Berufe Berufsvertretung selbständiger Berufe 1. Mag. Gertraud LUNZER (Arbeiterkammer Wien) 2. Dr. Robert ZSIFKOVITS (Arbeiterkammer Wien) 3. Mag. Heinrich WITETSCHKA (Arbeiterkammer Niederösterreich) 1. Ing. Hans EISENKÖLBL (Wirtschaftskammer Wien) 2. Mag. Harald ÖSTERREICHER (Wirtschaftskammer Wien) 3. Hans DIGLAS (Wirtschaftskammer Wien) 4. Mag. Regina BAUER-ALBRECHT 4. Mag. Franz Josef GROSS 87

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

(Hinweis: Alle übrigen Rechtsmittel und Devolutionsanträge hinsichtlich der in <strong>1.</strong>1<br />

genannten Abgabenbehörden, der in <strong>1.</strong>2 genannten Sachgebiete und des oben<br />

angeführten zeitlichen Geltungsbereichs fallen in die Zuständigkeit des Senates Graz 15).<br />

Für fortgesetzte Verfahren gilt die Zuständigkeit im Zeitpunkt des Einlangens des<br />

VwGH-Erkenntnisses<br />

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