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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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<strong>1.</strong>2 Sachgebiete<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

<strong>1.</strong> Abgabenverfahrensrecht (ausgenommen Abgabeneinhebung und Anspruchsverzinsung<br />

soweit dafür der Senat 10 oder Senate der Außenstelle Klagenfurt zuständig sind);<br />

2. Abgabe nach Abschnitt 5 KUZuG;<br />

3. Beteiligungsfondsgesetz;<br />

4. Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus;<br />

5. Einheitsbewertung (Betriebsvermögen), Vermögensteuer;<br />

6. Einkommensteuergesetz;<br />

7. Endbesteuerungsgesetz, Steueramnestiegesetz;<br />

8. Elektrizitätsabgabegesetz, Energieabgabenvergütungsgesetz, Erdgasabgabegesetz,<br />

Kohleabgabegesetz;<br />

9. Gewerbesteuergesetz;<br />

10. Investitionsprämiengesetz;<br />

1<strong>1.</strong> Kammerumlage;<br />

12. Karenzgeldgesetz Abschnitt 5;<br />

13. Körperschaftsteuergesetz;<br />

14. FLAG Abschn. I (Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag), sofern die Berufung<br />

bzw. der Devolutionsantrag nach dem 3<strong>1.</strong> 12. 2005 vorgelegt wurde;<br />

15. Mutter-Kind-Pass-Bonus (§ 38d ff FLAG 1967)<br />

16. Normverbrauchsabgabe;<br />

17. Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (Abschnit 4 KBGG)<br />

18. Umgründungssteuergesetz, Strukturverbesserungsgesetz, sonstige Sondergesetze<br />

19. Umsatzsteuergesetz;<br />

20. Weinsteuer sowie Abgabe von alkoholischen Getränken;<br />

2<strong>1.</strong> Werbeabgabe;<br />

22. Zwischenstaatliches und Internationales Steuerrecht;<br />

jeweils soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Senates auf Grund einer<br />

Sonderzuständigkeit bzw. Vorwegzuteilung gegeben ist.<br />

<strong>1.</strong>3 Geltungsbereich<br />

Die Zuständigkeit des Senates Graz 14 besteht nur für Rechtsmittel und<br />

Devolutionsanträge von Abgabepflichtigen mit geradem Ordnungsbegriff (primär<br />

Steuernummer, ist eine Steuernummer nicht vergeben, Versicherungsnummer), die beim<br />

Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> im Zeitraum <strong>1.</strong> Juli <strong>2009</strong> bis 3<strong>1.</strong> Dezember <strong>2009</strong> einlangen<br />

(Datum des Eingangsstempels).<br />

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