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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (Finanzämter)<br />

Senat (Graz) 10<br />

<strong>1.</strong> Zuständigkeit des Senates Graz 10<br />

Der Senat ist zuständig für sämtliche dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> durch<br />

Abgabenvorschriften übertragene Aufgaben in dem in <strong>1.</strong>3 genannten zeitlichen<br />

Zusammenhang hinsichtlich der in <strong>1.</strong>1 genannten Abgabenbehörden und hinsichtlich der in<br />

<strong>1.</strong>2 genannten Sachgebiete.<br />

<strong>1.</strong>1 Abgabenbehörden<br />

Alle Finanzämter, die ihren Sitz in den Ländern Burgenland, Niederösterreich und Wien<br />

haben.<br />

<strong>1.</strong>2 Sachgebiete<br />

<strong>1.</strong>2.1 Lohnsteuer (ausgenommen Veranlagungsverfahren)<br />

<strong>1.</strong>2.2 Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum<br />

Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II), soweit diese Abgaben nicht in die<br />

Zuständigkeit des Senates (Wien) 16 fallen.<br />

<strong>1.</strong>2.3 Gemeinsamkeiten <strong>1.</strong> und 2.:<br />

<strong>1.</strong>2.3.1 Zwischenstaatliches und Internationales Steuerrecht<br />

<strong>1.</strong>2.3.2 EU-Recht<br />

<strong>1.</strong>2.3.3 Umgründungssteuergesetz<br />

<strong>1.</strong>2.3.4 Neugründungsförderungsgesetz<br />

<strong>1.</strong>2.3.5 Abgabenverfahrensrecht einschließlich Säumniszuschläge im Sinne des<br />

§ 217 BAO soweit diese Nebengebühren für unter <strong>1.</strong> und 2. angeführte<br />

Abgaben zu entrichten sind<br />

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