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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Sachgebiete (Fortsetzung)<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

14. Mehrkindzuschlag (§§ 9 - 9d FLAG 1967),<br />

15. Mutter-Kind-Pass-Bonus (§ 38d ff FLAG 1967)<br />

16. Normverbrauchsabgabe;<br />

17. Umgründungssteuergesetz, Strukturverbesserungsgesetz, sonstige Sondergesetze<br />

18. Umsatzsteuergesetz;<br />

19. Weinsteuer sowie Abgabe von alkoholischen Getränken;<br />

20. Werbeabgabe;<br />

2<strong>1.</strong> Zwischenstaatliches und Internationales Steuerrecht,<br />

jeweils soweit nicht die Zuständigkeit eines Senates der Außenstelle Wien auf Grund<br />

einer Sonderzuständigkeit gegeben ist.<br />

<strong>1.</strong>3 Zeitlicher Geltungsbereich<br />

Die Zuständigkeit betrifft Rechtsmittel, die beim Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> im Zeitraum<br />

vom <strong>1.</strong> Jänner 2005 bis 3<strong>1.</strong> Dezember 2007 einlangen. Die Zuständigkeit erstreckt sich<br />

auch auf ein allfälliges diese Rechtsmittel betreffendes Beschwerdeverfahren vor den<br />

Gerichtshöfen öffentlichen Rechts.<br />

Für Rechtsmittel, die vor dem <strong>1.</strong> Jänner 2005 beim Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> eingelangt<br />

sind, ist jener Senat des Geschäftsbereiches Steuern und Beihilfen der Außenstelle Wien<br />

zuständig, welchem diese Rechtsmittel nach der dort geltenden <strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

zugewiesen sind.<br />

<strong>1.</strong>4 Verfahren<br />

Wenngleich Anbringen im Rechtsmittelverfahren bei jeder Außenstelle des Unabhängigen<br />

<strong>Finanzsenat</strong>es eingebracht werden können, wird gebeten, Poststücke an den Senat (Graz)<br />

9 direkt an diesen zu adressieren.<br />

Akteneinsicht kann nach vorhergehender Vereinbarung sowohl an der Außenstelle Graz als<br />

auch an der Außenstelle Wien genommen werden.<br />

Mündliche Berufungsverhandlungen (§ 284 BAO) sowie Erörterungen der Sach- und<br />

Rechtslage (§ 279 Abs. 3 BAO) finden an der Außenstelle Wien statt.<br />

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