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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (Finanzämter)<br />

Senat (Graz) 9<br />

1 Zuständigkeit des Senates (Graz) 9<br />

Zuständig für sämtliche dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> durch Abgabenvorschriften<br />

übertragene Aufgaben in dem in <strong>1.</strong>3 genannten zeitlichen Zusammenhang hinsichtlich des<br />

in <strong>1.</strong>1 genannten Finanzamtes hinsichtlich der in <strong>1.</strong>2 genannten Sachgebiete.<br />

<strong>1.</strong>1 Abgabenbehörden<br />

Finanzamt Wien 6/7/15, soweit das Anknüpfungsmerkmal für die örtliche Zuständigkeit<br />

dieses Finanzamtes im 15. Bezirk gelegen ist.<br />

<strong>1.</strong>2 Sachgebiete<br />

<strong>1.</strong> Abgabenverfahrensrecht (ausgenommen Abgabeneinhebung und Anspruchsverzinsung<br />

soweit dafür der Senat 10 des Bereiches Steuern und Beihilfen der Außenstelle Wien<br />

zuständig ist);<br />

2. Abgabe nach Abschnitt 5 KUZuG;<br />

3. Beteiligungsfondsgesetz;<br />

4. Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus;<br />

5. Einheitsbewertung (Betriebsvermögen), Vermögensteuer;<br />

6. Einkommensteuergesetz;<br />

7. Endbesteuerungsgesetz, Steueramnestiegesetz;<br />

8. Elektrizitätsabgabegesetz, Energieabgabenvergütungsgesetz, Erdgasabgabegesetz,<br />

Kohleabgabegesetz;<br />

9. Gewerbesteuergesetz;<br />

10. Investitionsprämiengesetz;<br />

1<strong>1.</strong> Kammerumlage;<br />

12. Karenzgeldgesetz Abschnitt 5;<br />

13. Körperschaftsteuergesetz;<br />

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