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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (Finanzämter)<br />

Senat (Graz) 7<br />

<strong>1.</strong> Zuständigkeit des Senates Graz 7<br />

Der Senat ist zuständig für sämtliche dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> durch<br />

Abgabenvorschriften übertragene Aufgaben hinsichtlich der in <strong>1.</strong>1 genannten<br />

Abgabenbehörden sowie der Sonderzuständigkeit und der in <strong>1.</strong>2 genannten Sachgebiete.<br />

<strong>1.</strong>1 Abgabenbehörden und Sonderzuständigkeit<br />

Alle Finanzämter im Bundesland Steiermark;<br />

gemäß der ab <strong>1.</strong> Jänner 2004 gültigen Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung (§ 3<br />

Abs. 3 AVOG, BGBl.Nr. 18/1975 idF BGBl.I Nr. 132/2002) fallen darunter das Finanzamt<br />

Deutschlandsberg-Leibnitz-Voitsberg (WR-Nr. 601), das Finanzamt Graz-Umgebung (WR-<br />

Nr. 602), das Finanzamt Graz-Stadt (WR-Nr. 603), das Finanzamt Bruck-Leoben-<br />

Mürzzuschlag (WR-Nr. 604), das Finanzamt Judenburg-Liezen (WR-Nr. 605), sowie das<br />

Finanzamt Oststeiermark (WR-Nr. 606)<br />

und die Finanzlandesdirektion für Steiermark.<br />

Für die in den Jahren 1998 bis 2001 bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich in<br />

Linz als Abgabenbehörde zweiter Instanz eingegangenen Berufungen hinsichtlich der<br />

Grunderwerbsteuer, soweit diese Fälle nicht in die Zuständigkeit der Außenstelle Linz fallen<br />

und bis einschließlich Februar 2003 der Außenstelle Graz übermittelt worden sind.<br />

<strong>1.</strong>2 Sachgebiete<br />

Stempel und Rechtsgebühren, Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer,<br />

Kapital- und die anderen Verkehrsteuern, Neugründungs-Förderungsgesetz.<br />

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