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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (Finanzämter)<br />

Senat (Graz) 2<br />

<strong>1.</strong> Zuständigkeit des Senates Graz 2<br />

Der Senat ist zuständig für Rechtsmitteleingänge bis 30. Juni 2005, betreffend sämtliche<br />

dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> durch Abgabenvorschriften übertragene Aufgaben<br />

hinsichtlich der in <strong>1.</strong>1 genannten Abgabenbehörden und der in <strong>1.</strong>2 genannten Sachgebiete,<br />

soweit nicht die Zuständigkeit des Senates Graz 8 gegeben ist.<br />

<strong>1.</strong>1 Abgabenbehörden<br />

Alle Finanzämter im Bundesland Steiermark;<br />

gemäß der ab <strong>1.</strong> Jänner 2004 gültigen Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung (§ 3<br />

Abs. 3 AVOG, BGBl.Nr. 18/1975 idF BGBl.I Nr. 132/2002) fallen darunter das Finanzamt<br />

Deutschlandsberg-Leibnitz-Voitsberg (WR-Nr. 601), das Finanzamt Graz-Umgebung (WR-<br />

Nr. 602), das Finanzamt Graz-Stadt (WR-Nr. 603), das Finanzamt Bruck-Leoben-<br />

Mürzzuschlag (WR-Nr. 604), das Finanzamt Judenburg-Liezen (WR-Nr. 605), sowie das<br />

Finanzamt Oststeiermark (WR-Nr. 606)<br />

und die Finanzlandesdirektion für Steiermark.<br />

<strong>1.</strong>2 Sachgebiete<br />

Umsatz- und Ertragsbesteuerung von natürlichen Personen und Personengesellschaften/<br />

-gemeinschaften (mit Ausnahme der Arbeitnehmerveranlagung) sowie Normverbrauchsabgabe<br />

und Energieabgaben des genannten Personenkreises mit dem Nach- bzw. Firmennamen<br />

N bis Z. Bei Doppel- oder Mehrfachnamen ist der jeweils erstgereihte Nachname<br />

maßgeblich, bei Firmennamen der Anfangsbuchstabe des erstgereihten Personen-, Orts-,<br />

Quasi- oder Phantasienamens.<br />

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