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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (Finanzämter)<br />

1 Zuständigkeit Senat (Feldkirch) 4<br />

Senat (Feldkirch) 4<br />

Zuständig für sämtliche dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> durch Abgabenvorschriften<br />

übertragene Aufgaben (Berufungen und Devolutionsanträge) hinsichtlich der in <strong>1.</strong>1<br />

genannten Finanzämter bezüglich der in <strong>1.</strong>2 genannten Sachgebiete in dem in <strong>1.</strong>3<br />

genannten zeitlichen Geltungsbereich.<br />

Der Senat wurde für die Erledigung von Rechtsmitteln eingerichtet, die nach der generellen<br />

Regelung von Abschnitt 3.<strong>1.</strong>4 der <strong>Geschäftsverteilung</strong> in die Zuständigkeit der Außenstelle<br />

Innsbruck fallen, von der Vollversammlung aber zum Ausgleich unterschiedlicher Belastung<br />

der Außenstelle Feldkirch zugewiesen worden sind.<br />

<strong>1.</strong>1 Finanzämter<br />

Alle Finanzämter im Bundesland Tirol.<br />

<strong>1.</strong>2 Sachgebiete<br />

• Der gesamte Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen, ausgenommen die in die<br />

Zuständigkeit des Senates (Innsbruck) 4 fallenden Sachgebiete.<br />

<strong>1.</strong>3 Zeitlicher Geltungsbereich<br />

Die Zuständigkeit betrifft Rechtsmittel (einschließlich Vorlageerinnerungen), die beim<br />

Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> im Zeitraum vom <strong>1.</strong><strong>1.</strong> bis 28.2.<strong>2009</strong> einlangen. Die<br />

Zuständigkeit erstreckt sich auch auf allfällige diese Rechtsmittel betreffende<br />

Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts sowie auf Erledigungen,<br />

die nach Aufhebung von auf Grund dieser Zuständigkeitsregelung ergangenen Bescheiden<br />

durch ein Höchstgericht erforderlich werden. Dementsprechend gelten die vor dem Stichtag<br />

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