22.02.2013 Aufrufe

Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Finanzstrafrecht (Finanzämter und Zollämter als<br />

Finanzstrafbehörden erster Instanz)<br />

Die <strong>Geschäftsverteilung</strong> gemäß § 68 FinStrG für 2008 und Folgejahre lautet:<br />

Finanzstrafsenat Wien 3<br />

1 Zuständigkeit des Finanzstrafsenates Wien 3<br />

Der Finanzstrafsenat Wien 3 ist in der Reihenfolge des Einlangens der an die Finanzstrafsenate<br />

1 bis 3 gerichteten Rechtsmittel beim Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> ("im Rad" beginnend<br />

mit dem ältesten noch unerledigten Rechtsmitteleingang für den Finanzstrafsenat<br />

Wien I) zuständig für sämtliche dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> durch das Finanzstrafgesetz<br />

übertragenen Aufgaben hinsichtlich Entscheidungen und Akte unmittelbarer Befehlsund<br />

Zwangsgewalt der in Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegenen<br />

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenbereich und des Finanzamtes für Gebühren und<br />

Verkehrsteuern in Wien in Finanzstrafsachen betreffend<br />

a. selbständig berufstätige Beschuldigte,<br />

b. Beschuldigte, die weder selbständig noch unselbständig oder sowohl selbständig als<br />

auch unselbständig berufstätig sind,<br />

c. bei mehreren Beschuldigten eines Verfahrens, die verschiedenen der vorgenannten<br />

Berufsgruppen angehören,<br />

d. sowie bei Mitgliedern eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen<br />

Person (§ 36 Abs. 3 Z. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder bei leitenden<br />

Angestellten (§ 36 Abs. 2 Z. 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes) wegen eines im<br />

Rahmen dieser Funktion begangenen Finanzvergehens.<br />

363

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!