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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Die <strong>Geschäftsverteilung</strong> gemäß § 68 FinStrG für 2008 und Folgejahre lautet:<br />

Finanzstrafsenat Salzburg 7<br />

1 Zuständigkeit des Finanzstrafsenates Salzburg 7<br />

Der Finanzstrafsenat Salzburg 7 ist zuständig für die Durchführung der mündlichen<br />

Verhandlung und zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige<br />

Bescheide von Spruchsenaten (§ 62 Abs. 2 lit.a FinStrG) und gegen Erkenntnisse und<br />

Bescheide gemäß § 149 Abs. 4 FinStrG der Einzelbeamten im Falle einer beantragten<br />

Senatszuständigkeit (§ 62 Abs. 2 lit.b FinStrG) in Finanzstrafsachen der Salzburger<br />

Finanzämter betreffend<br />

a. selbständig berufstätige Beschuldigte,<br />

b. Beschuldigte, die weder selbständig noch unselbständig oder sowohl selbständig als<br />

auch unselbständig berufstätig sind,<br />

c. bei mehreren Beschuldigten eines Verfahrens, die verschiedenen der vorgenannten<br />

Berufsgruppen angehören,<br />

d. sowie bei Mitgliedern eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristi<br />

schen Person (§ 36 Abs. 3 Z. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder bei leitenden<br />

Angestellten (§ 36 Abs. 2 Z. 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes) wegen eines im<br />

Rahmen dieser Funktion begangenen Finanzvergehens.<br />

wenn deren Familienname (im Falle von mehreren Beschuldigten, welche ein Rechtsmittel<br />

ergriffen haben, der Familienname desjenigen Beschuldigten, welcher alphabetisch nach<br />

dem ersten Buchstaben des Familiennamens erstgereiht ist) mit einem Buchstaben der<br />

Gruppe A bis J des Alphabetes beginnt,<br />

soweit die Rechtsmittel im Jahre 2008 dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> vorgelegt werden.<br />

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