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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Die <strong>Geschäftsverteilung</strong> gemäß § 68 FinStrG für 2008 und Folgejahre lautet:<br />

Finanzstrafsenat Salzburg 2<br />

1 Zuständigkeit des Finanzstrafsenates Salzburg 2<br />

347<br />

Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 ist zuständig für sämtliche dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong><br />

durch das Finanzstrafgesetz übertragenen Aufgaben hinsichtlich Entscheidungen und<br />

Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt der Salzburger Finanzämter in Finanzstrafsachen<br />

betreffend<br />

a. selbständig berufstätige Beschuldigte,<br />

b. Beschuldigte, die weder selbständig noch unselbständig oder sowohl selbständig als<br />

auch unselbständig berufstätig sind,<br />

c. bei mehreren Beschuldigten eines Verfahrens, die verschiedenen der vorgenannten<br />

Berufsgruppen angehören,<br />

d. sowie bei Mitgliedern eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen<br />

Person (§ 36 Abs. 3 Z. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder bei leitenden<br />

Angestellten (§ 36 Abs. 2 Z. 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes) wegen eines im<br />

Rahmen dieser Funktion begangenen Finanzvergehens<br />

wenn deren Familienname (im Falle von mehreren Beschuldigten, welche ein Rechtsmittel<br />

ergriffen haben, der Familienname desjenigen Beschuldigten, welcher alphabetisch nach<br />

dem ersten Buchstaben des Familiennamens erstgereiht ist) mit einem Buchstaben der<br />

Gruppe K bis Z des Alphabetes beginnt und (hinsichtlich der Buchstaben K und L) keine<br />

Zuständigkeit des Finanzstrafsenates Salzburg 1 besteht".

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